Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B4 420.028-3/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2013, Zl. 13 06.145-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2013, Zl. 13 06.145-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 10.12.2010 nach Österreich ein.
2.1. Am gleichen Tag brachte er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus Algier, wo weiterhin seine Eltern lebten. Von 1996 bis 2003 habe er in Algier die Grundschule besucht und von 2006 bis 2008 dort er als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Auf die Frage, wann und womit er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, meinte der Beschwerdeführer zunächst, er habe Algerien im Sommer 2008 illegal mit einem Schiff verlassen. Zur Reiseroute gab er dann an, dass er mit einem "öffentlichen Autobus" von Algier nach Marokko gefahren und dann von Tanger illegal mit einem Frachtschiff nach Mallorca gereist sei, von wo er sich über Barcelona nach Marseille weiter nach Neapel begeben habe. Er habe sich in verschiedenen italienischen Städten aufgehalten, bis er 2009 mit dem Zug das erste Mal nach Innsbruck gefahren sei, wo er Freunde habe. Danach sei er noch einige Male mit dem Zug nach Italien - in Udine habe er gelegentlich als Maler und Anstreicher gearbeitet - gereist, aber immer wieder nach Innsbruck zurückgekehrt; gelebt habe er in Italien. Mit dem Asylantrag habe er seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren wollen. Die Frage, ob er jemals ein Reisedokument gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer; die Reise habe er selbst organisiert, einen Schlepper habe er nicht in Anspruch genommen und er habe niemanden etwas bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen erstattete er folgendes Vorbringen: Terroristen hätten von seinem Bruder, der Händler in Algier gewesen sei, Geld verlangt und ihn 2008 umgebracht, da er kein Geld habe bezahlen wollen. Der Vater habe nun um den Beschwerdeführer Angst gehabt und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen, damit er nicht auch ermordet werde. Mit dem algerischen Staat und der "dortigen Polizei" habe der Beschwerdeführer keine Probleme. Bei einer Rückkehr nach Algerien hätte er Angst, so wie sein Bruder von Terroristen ermordet zu werden.
2.3. Nach Zulassung seines Verfahrens am 1.2.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Er habe in Algerien mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder in einem Haus gelebt, das den Eltern gehört habe. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei "mittelmäßig" gewesen. Sein Vater habe bei der Eisenbahn gearbeitet und sei nun in Pension; die Mutter sei Hausfrau, die Schwester arbeitslos und der Bruder Tierhändler. Die Terroristen seien dreimal zu seinem Bruder gekommen und hätten um Geld "gebeten"; da er nicht bezahlt habe, hätten sie ihm in seinem Geschäft umgebracht. Nach dem Begräbnis seien die Terroristen zum Beschwerdeführer gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass der Bruder von der Polizei umgebracht worden sei und es für den Beschwerdeführer besser wäre, wenn er mit ihnen arbeite bzw. kämpfe. Die Terroristen seien viermal zu ihm gekommen, er habe es jedoch abgelehnt, mit ihnen zu arbeiten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die Terroristen hätten ihn aufgehalten, als er im Wald Sport betrieben habe und ihn aufgefordert, zu ihnen zu kommen, mit ihnen zu arbeiten und zu kämpfen. Er habe dies seiner Mutter erzählt und gemeint, dass er zur Polizei gehe. Sie habe ihm dies aber verboten. Zwei Monate später seien drei Leute gekommen, die in seinem Wohnbezirk gewohnt hätten, hätten ihm eine Waffe an die Schläfe gesetzt und gesagt, er müsse sich entscheiden, ob mit ihnen gehe oder umgebracht werde. Er habe erwidert, dass er mitgehe, zugleich aber darum gebeten, ihm ein paar Stunden zu geben, um sich von den Eltern zu verabschieden. Dies sei ihm auch gewährt worden. Dann habe sich der Beschwerdeführer eine Woche bei Verwandten aufgehalten und sei schließlich mit dem Autobus zur Grenze zwischen Algerien und Marokko gefahren. Auf Vorhalt des einvernehmenden Referenten, er sehe den Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass vom Bruder Geld verlangt worden sei, und dem Verlangen, dass der Beschwerdeführer mit den Terroristen zusammenarbeite, nicht, meinte dieser, er habe kein Geld gehabt, das er den Terroristen hätte geben können; diese hätten den Bruder umgebracht, da er nicht mit ihnen gearbeitet habe und ihnen kein Geld habe geben wollen. Auf weiteren Vorhalt, das Vorbringen, die Terroristen hätten dem Beschwerdeführer gegenüber gesagt, dass der Bruder von der Polizei umgebracht worden sei, sei unglaubwürdig, entgegnete der Beschwerdeführer, die Polizisten seien auch Terroristen; am Tag seien sie Polizisten und in der Nacht Terroristen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung und am Beginn der gegenständlichen Einvernahme angegeben, der Bruder sei umgebracht worden, da er kein Geld bezahlt habe, während er nun als zweiten Grund angebe, dass er nicht mit den Terroristen habe arbeiten wollen, erwiderte er, wenn sein Bruder den Terroristen Geld gebe, heiße dies, dass er mit ihnen arbeite. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, die Terroristen seien viermal bei ihm gewesen, habe jedoch im weiteren Verlauf der Schilderung nur zwei derartige Kontakte erwähnt, erwiderte er, dass er bei der ersten Befragung gesagt habe, sie seien viermal gekommen, sowie dass sie bei zwei Malen mit ihm "ernst [...] gesprochen" hätten. Nachdem ihm vorgehalten worden war, er habe bei der Erstbefragung überhaupt nicht davon gesprochen, dass die Terroristen bei ihm gewesen seien, sondern dies in Hinblick auf seinen Bruder behauptet habe, wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, um nach Übersetzung seiner diesbezüglichen Angaben bei der Erstbefragung auszuführen, er habe nicht gesagt, dass er bei der Erstbefragung vorgebracht habe, die Terroristen seien viermal bei ihm gewesen; vielmehr habe der beigezogene Dolmetscher nicht weitergegeben, dass sie viermal bei ihm gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nicht alles erzählen wollen, da der Dolmetscher "nicht gut" gewesen sei; dieser sei Palästinenser und habe gesagt, dass die Algerier "Diebe" seien und stehlen würden. Da der Dolmetscher "nicht gut" gewesen sei, habe er "alles vergessen". Befragt, ob ihm bei der Rückkehr nach Algerien Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, meinte der Beschwerdeführer, er würde Probleme mit dem algerischen Staat haben; man würde ihn fragen, warum er um Asyl angesucht und ob er Geheimnisse erzählt habe. Auf die Frage, welche Geheimnisse betreffend den algerischen Staat er kenne, entgegnete er, er habe erzählt, dass die Polizei die Leute umbringe. Man würde ihn sofort ins Gefängnis bringen; er sei ein Gegner des algerischen Staatschefs. Verwandte in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Er besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs, stehe aber nicht in Ausbildung und sei nicht erwerbstätig.
2.4. Mit Bescheid vom 20.5.2011, Zl. 10 11.627-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 (iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten und noch jenen eines subsidiär Schutzbedürftigen in Bezug auf den Herkunftsstaates Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, ua. zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge würden größere Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz gegen terroristische Aktionen bieten. Polizei und Gendarmerie seien bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit generell effektiv. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige würden oft nach Eintreffen auf dem Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern könne; Zweck sei die Feststellung der Identität sowie die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtigt sei. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es werde eine zusätzliche strafrechtliche Verantwortung für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") diskutiert. Ein erster, nunmehr in Kraft getretener Gesetzesentwurf sehe Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei; seine Identität stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Algerien könne ebenso wenig festgestellt werden wie dass er bei seiner Rückkehr dorthin einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aufgrund von Widersprüchen für unglaubwürdig:2.4. Mit Bescheid vom 20.5.2011, Zl. 10 11.627-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten und noch jenen eines subsidiär Schutzbedürftigen in Bezug auf den Herkunftsstaates Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, ua. zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge würden größere Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz gegen terroristische Aktionen bieten. Polizei und Gendarmerie seien bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit generell effektiv. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige würden oft nach Eintreffen auf dem Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern könne; Zweck sei die Feststellung der Identität sowie die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtigt sei. Die illegale Ausreise sei verboten. Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen hätten, würden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es werde eine zusätzliche strafrechtliche Verantwortung für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") diskutiert. Ein erster, nunmehr in Kraft getretener Gesetzesentwurf sehe Haftstrafen von drei bis fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei; seine Identität stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Algerien könne ebenso wenig festgestellt werden wie dass er bei seiner Rückkehr dorthin einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aufgrund von Widersprüchen für unglaubwürdig:
Während er etwa bei seiner Erstbefragung sowie am Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sein Bruder sei von Terroristen umgebracht worden, da er diesen kein Geld habe bezahlen wollen, habe er im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, die Terroristen hätten den Bruder auch zur Mitarbeit zwingen wollen. Auch habe er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Vorfälle gemacht, bei denen er bedroht worden sei:
Habe er zuerst angegeben habe, die Terroristen seien viermal zu ihm gekommen, habe er aufgefordert, die Begegnungen mit den Terroristen zu schildern, lediglich zwei dieser Kontakte beschrieben. Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe er zunächst vorgebracht, er habe (bereits) bei seiner Erstbefragung angegeben, er habe viermal Kontakt mit den Terroristen gehabt, um dann nach Übersetzung der betreffenden Aussagen vorzubringen, dass er dies nicht gesagt habe, sondern der beigezogene Dolmetscher nicht weitergegeben habe, dass sie viermal bei ihm gewesen seien. Überdies habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben, keine Probleme mit dem algerischen Staat gehabt zu haben, während er am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemeint habe, er werde nach seiner Rückkehr sofort ins Gefängnis gebracht, da er ein Gegner des algerischen Staatschefs sei. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass sich das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erwiesen habe. Der Weiteren stellten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe von Terroristen in Algerien strafbare Handlungen dar, die von den Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Auch habe der Beschwerdeführer keine refoulementrelevante Gefährdung dartun können. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er halte seine Angaben aufrecht und verweise weiters auf die Feststellungen, die das Bundesasylamt zur Behandlung von Rückkehrern getroffen habe. Zur Ausweisung wird festgehalten, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich in keiner Weise öffentliche Interesse gefährde und keine Gefahr für das geordnete Fremdenwesen darstelle.
2.6. Mit Urteil des Landesgerichts L. vom 15.7.2011, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 269 Abs. 2, § 107 Abs. 1 und Abs. 2 und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2.6. Mit Urteil des Landesgerichts L. vom 15.7.2011, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 269, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2.7. Mit Erkenntnis vom 13.3.2012, Zl. B4 420.028-1/2011/11E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 2.5. dargestellte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Er schloss sich den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen an, wobei er zur Annahme der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens festhielt, dass die vom Bundesasylamt angeführten Argumente klar aufzeigten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien; überdies sei ihnen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden. Zusätzlich wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche Weise er aus Algerien ausgereist sei, widersprüchlich seien: Während er bei seiner Erstbefragung die Umstände seiner Ausreise so beschrieben habe, dass er das Land mit dem Schiff verlassen habe, habe er vor dem Bundesasylamt angegeben, von Algerien auf dem Landweg nach Marokko gereist zu sein. Die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt begründete der Asylgerichtshof damit, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen habe und außerdem eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ersichtlich sei. Zum subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen oder den für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen ausgesetzt wäre. Weiters könne nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der im Herkunftsland über eine Familie, deren wirtschaftliche Lage er als "mittelmäßig" beschrieben habe, sowie eine Unterkunft verfüge und dort bereits als KFZ-Mechaniker gearbeitet habe, nach einer Rückkehr dorthin einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Sodann begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt jeweils am 14.3.2012 zugestellt und wurde nicht bekämpft.2.7. Mit Erkenntnis vom 13.3.2012, Zl. B4 420.028-1/2011/11E, wies der Asylgerichtshof die unter Punkt 2.5. dargestellte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Er schloss sich den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen an, wobei er zur Annahme der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens festhielt, dass die vom Bundesasylamt angeführten Argumente klar aufzeigten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien; überdies sei ihnen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden. Zusätzlich wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers, auf welche Weise er aus Algerien ausgereist sei, widersprüchlich seien: Während er bei seiner Erstbefragung die Umstände seiner Ausreise so beschrieben habe, dass er das Land mit dem Schiff verlassen habe, habe er vor dem Bundesasylamt angegeben, von Algerien auf dem Landweg nach Marokko gereist zu sein. Die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt begründete der Asylgerichtshof damit, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen habe und außerdem eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ersichtlich sei. Zum subsidiären Schutz wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen oder den für illegal Ausgereiste vorgesehenen Strafsanktionen ausgesetzt wäre. Weiters könne nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der im Herkunftsland über eine Familie, deren wirtschaftliche Lage er als "mittelmäßig" beschrieben habe, sowie eine Unterkunft verfüge und dort bereits als KFZ-Mechaniker gearbeitet habe, nach einer Rückkehr dorthin einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Sodann begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt jeweils am 14.3.2012 zugestellt und wurde nicht bekämpft.
3.1. Am 8.5.2012 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
3.2. Dazu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Graz am gleichen Tag erstbefragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Den neuerlichen Antrag stelle er, da er nicht damit einverstanden sei, dass sein erster Asylantrag abgelehnt worden sei. Als dieser abgelehnt worden sei, habe er "Berufung" eingelegt. Dann habe er erfahren, dass seine Daten an sein Heimatland weitergeleitet worden seien. Dies sei gefährlich für ihn, da er in Österreich um Asyl angesucht habe und man ihn in seiner Heimat für einen Verräter halte, wenn er Geheimnisse seines Landes mitteile. Ansonsten habe sich zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren nichts geändert. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte der Beschwerdeführer, vom Geheimdienst seines Landes verfolgt und misshandelt zu werden; auch könnte er getötet werden. Er habe in Algerien mit der Regierung und den terroristischen Gruppen Probleme gehabt und befürchte deshalb, dass er abermals Probleme bekommen werde. Er "könnte auch mit dem Tod rechnen". Von der Regierung könnte er grundlos verhaftet und misshandelt werden; von den Terroristen befürchte er ebenfalls Verfolgung und Misshandlung, da er nicht mit ihnen zusammengearbeitet habe.
3.3. Am 18.5.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen brachte der Beschwerdeführer -zusammengefasst - Folgendes vor: Er spreche Arabisch, Französisch, Italienisch und "ein wenig Deutsch", sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Den neuerlichen Antrag habe er gestellt, da er glaube, dass seine Fluchtgründe im ersten Verfahren nicht berücksichtigt worden seien; er verstehe nicht, warum er kein Asyl erhalten habe. Er habe ein Problem mit der Regierung und den Terroristen; dies habe er schon im ersten Verfahren angeführt. Nach weiteren Problemen befragt, meinte der Beschwerdeführer, jetzt erfahren zu haben, dass die algerische Regierung ihn suche; sie wüssten, dass er in Österreich sei, und hätten ihm mehrere Ladungen nach Hause geschickt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer ihnen erzählt habe, dass er in Österreich sei und einen Asylantrag gestellt habe. Während seines Aufenthaltes in Graz seien ihm persönliche Fotos sowie alle Verfahrensunterlagen, darunter die "Einvernahme", gestohlen worden und er befürchte, dass sie in die Hände des algerischen Geheimdienstes gefallen seien; denn die Unterlagen beinhalteten Geheimnisse. Die Unterlagen seien ihm zwischen Dezember 2011 und Jänner 2012, als sein erstes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, gestohlen worden. Der Beschwerdeführer habe das Ergebnis abwarten und dann den Diebstahl melden wollen. Den Ausgang des Verfahrens habe er deshalb abwarten wollen, damit im Verfahren nicht "alles durcheinander komm[e]"; er habe "keinen Wirbel machen" wollen. Die Frage, ob er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, verneinte er. Dass Ladungen zu ihm nach Hause geschickt worden seien, habe der Beschwerdeführer erfahren, als er im Februar 2012 seine Familie angerufen habe; sie habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn suche und wisse, dass er in Österreich, und zwar in G., sei. In Algerien sei der Beschwerdeführer unter polizeilichem Hausarrest gestanden und habe sich jeden Monat melden müssen. Anfangs habe die Polizei gedacht, dass er sich in Algerien verstecke; dann habe sie aber erfahren, dass er sich in Österreich aufhalte. Dass er im Februar 2012 erfahren habe, dass die Polizei in Algerien nach ihm suche, habe er im ersten Asylverfahren nicht angeführt, da er nicht gewusst habe, wo er sich melden solle; er sei nicht in Grundversorgung gewesen. Angehörige in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, habe er nicht. Zu integrativen Sachverhalten befragt, führte der Beschwerdeführer an, einen einmonatigen Deutschkurs besucht zu haben; gearbeitet habe er nicht. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ihn nach Algerien auszuweisen, meinte der Beschwerdeführer, er habe Angst um sein Leben, sollte er nach Algerien zurückkehren. Abschließend wurden ihm Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien ausgehändigt und ihm mitgeteilt, dass er dazu in einer weiteren Einvernahme Stellung nehmen könne.
3.4. Bei dieser, am 22.5.2012 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an: Eine Stellungnahme zu den Sachverhaltsannahmen wolle er nicht abgeben; er habe sie nicht lesen können. In Algerien sei er gefährdet. Die algerische Regierung habe Kenntnis davon, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, da ihm - wie er bereits erwähnt habe - seine Papiere gestohlen worden seien. Man solle ihn "lieber hier töten" als nach Algerien zurückschicken.
3.5. Mit Bescheid vom 24.7.2012, Zl. 12 05.906-EWEST, wies das Bundesasylamt den zuletzt genannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage in Algerien. Diesen zufolge sei die islamistische Untergrundbewegung mittlerweile auf eine Reihe kleinerer Splittergruppen zusammengeschrumpft, die im Norden des Landes immer wieder Anschläge auf Militärs sowie in entlegenen Gegenden Entführungen von Zivilisten, vor allem auch Ausländern, verübten. Der seit 19 Jahren geltende Ausnahmezustand sei am 24.2.2011 endgültig aufgehoben worden. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde wie folgt begründet: Soweit sich der Beschwerdeführer auf Angaben stütze, die bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden seien, könne darin kein neuer Sachverhalt gelegen sein. Sein weiteres Vorbringen, die algerische Regierung suche ihn, da sie wisse, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe, sei insofern ebenfalls kein neuer objektiver Sachverhalt, als ihm dies bereits im Februar 2012 und somit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.3.2012 bekannt gewesen sei. Überdies sei den betreffenden Angaben kein Glauben zu schenken, da er das Vorbringen weder beweisen noch plausibel darlegen habe können; insbesondere habe er den behaupteten Diebstahl nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer in Algerien suche, wenn sie doch wisse, dass er sich in Österreich aufhalte. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.3.5. Mit Bescheid vom 24.7.2012, Zl. 12 05.906-EWEST, wies das Bundesasylamt den zuletzt genannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage in Algerien. Diesen zufolge sei die islamistische Untergrundbewegung mittlerweile auf eine Reihe kleinerer Splittergruppen zusammengeschrumpft, die im Norden des Landes immer wieder Anschläge auf Militärs sowie in entlegenen Gegenden Entführungen von Zivilisten, vor allem auch Ausländern, verübten. Der seit 19 Jahren geltende Ausnahmezustand sei am 24.2.2011 endgültig aufgehoben worden. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde wie folgt begründet: Soweit sich der Beschwerdeführer auf Angaben stütze, die bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden seien, könne darin kein neuer Sachverhalt gelegen sein. Sein weiteres Vorbringen, die algerische Regierung suche ihn, da sie wisse, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe, sei insofern ebenfalls kein neuer objektiver Sachverhalt, als ihm dies bereits im Februar 2012 und somit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.3.2012 bekannt gewesen sei. Überdies sei den betreffenden Angaben kein Glauben zu schenken, da er das Vorbringen weder beweisen noch plausibel darlegen habe können; insbesondere habe er den behaupteten Diebstahl nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer in Algerien suche, wenn sie doch wisse, dass er sich in Österreich aufhalte. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
3.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes rügt: Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylverfahrens am "13.3.2012" sei von den österreichischen Behörden die Heimreise des Beschwerdeführers organisiert worden; dabei sei sein Name und seine persönlichen Daten an die algerischen Behörden bekannt gegeben worden. In der Folge sei er mehrfach von den algerischen Behörden geladen worden; als Asylantragsteller im Ausland gelte er in seiner Heimat als Verräter. Er müsse nun befürchten, dass er "jedenfalls" getötet würde, wenn er zurückkehre. Auch habe das Bundesasylamt die Verfahrensvorschriften verletzt, indem es - ohne den Beschwerdeführer von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen - im angefochtenen Bescheid seine Angaben "plötzlich teilweise für unglaubwürdig" befunden habe. Auch sei das Bundesasylamt seiner umfassenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen; so habe es unterlassen, die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen, obwohl dieser im Vorverfahren konkrete Ortsangaben gemacht habe. Überdies habe das Bundesasylamt zu Unrecht angenommen, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei; seine Angaben zur Verfolgung durch Terroristen würden durch Berichte des britischen Außenministeriums zu Terroranschlägen (im Zeitraum bis 3. März 2012) untermauert. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, "wie vorgebracht" hätten sich die vom Beschwerdeführer "geschilderten Ereignisse (Erkundigungen nach [s]einer Person) erst nach der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens" abgespielt, weshalb es bei seinem Vorbringen zweifellos um einen Nachfluchtgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention handle, welcher einen Folgenantrag rechtfertige. Diesbezüglich werden Ermittlungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers durch einen Vertrauensanwalt beantragt. Weiters wird zu einer "verspäteten Vorlage der Beweismittel" ausgeführt, dass in Hinblick auf den sehr schwerfälligen Informationsfluss aus Algerien nicht gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel schuldhaft erst im nunmehrigen Verfahren vorgelegt habe. Den Weg einer Wiederaufnahme habe er nicht gewählt, da sich sowieso Nachfluchtgründe iSd GFK aufgetan hätten. Des Weiteren habe es das Bundesasylamt unterlassen, Feststellungen zur Gefährdung von Rückkehrern zu treffen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Abschließend wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.7 Mit Erkenntnis vom 10.8.2012, Zl. B4 420.028-2/2011/2E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 als unbegründet ab, wozu er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Bundesasylamt habe zu Recht angenommen, dass ein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht vorliege. Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen erstattet habe, das seinen im ersten Asylverfahren für tatsachenwidrig befundenen Angaben entspreche, hätten sich keine Umstände ergeben, auf Grund derer nunmehr von der Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten auszugehen wäre; vielmehr habe sich insofern ein zusätzlicher Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergeben, als im ersten Asylverfahren noch nicht die Rede davon gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in Algerien unter polizeilichem Hausarrest gestanden sei. Sofern der Beschwerdeführer überaus vorgebracht habe, die Polizei bzw. der Geheimdienst seines Herkunftsstaates suchten nach ihm, habe das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keinen neuen Sachverhalt iSd § 68 Abs.1 AVG handeln könne, da diese Umstände bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe angegeben, nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens seien den algerischen Behörden anlässlich der Organisation seiner Heimreise seine Daten bekannt gegeben worden, was in der der Folge dazu geführt habe, dass er in Algerien von der Polizei gesucht worden sei, sei aktenwidrig: Denn den Aussagen des Beschwerdeführers sei klar zu entnehmen, dass das Telefongespräch mit seiner Familie, bei dem er erfahren habe, dass die algerische Polizei nach ihm suche, bereits im Februar 2012 stattgefunden habe. Auch wäre jener Teil der Einvernahme, in der der Beschwerdeführer befragt worden sei, weshalb er dies nicht schon im ersten Verfahren angeführt habe, sonst nicht zu erklären. Weiters habe sich die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, seine Daten seien an sein Heimatland weitergeleitet worden, auf einen Zeitpunkt bezogen, an dem seine "Berufung" noch anhängig gewesen sei. In diesem Zusammenhang wies der Asylgerichtshof überdies darauf hin, dass Tatsachenvorbringen, das in Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache neu erstattet werde, aufgrund des in solchen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen sei. Schließlich teile er die Ansicht des Bundesasylamtes, das die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Österreich von der algerischen Polizei gesucht, aufgrund der im zuvor dargestellten Bescheid angeführten Argumenten für tatsachenwidrig zu erachten seien. Des weiteren wurde auf den vom 3.11.2011 datierenden Herkunftsländerbericht Algerien des (britischen) Home Office, UK Border Agency, Randziffer 30.09, verwiesen, wonach weder der Umstand, dass einer Person Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz gewährt wurde noch dass deren Asylantrag abgelehnt wurde, irgendeinen Einfluss auf die Umstände ihrer Rückkehr nach Algerien habe. Weiters hielt der Asylgerichtshof fest, es könne nicht angenommen werden, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Abschluss ersten Asylverfahrens am 13.3.2012 in einer Weise geändert habe, dass nunmehr von einer hier relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Abschließend begründet er die Entscheidung betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.8.2012 zugestellt und nicht weiter bekämpft.3.7 Mit Erkenntnis vom 10.8.2012, Zl. B4 420.028-2/2011/2E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 als unbegründet ab, wozu er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Bundesasylamt habe zu Recht angenommen, dass ein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vorliege. Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen erstattet habe, das seinen im ersten Asylverfahren für tatsachenwidrig befundenen Angaben entspreche, hätten sich keine Umstände ergeben, auf Grund derer nunmehr von der Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten auszugehen wäre; vielmehr habe sich insofern ein zusätzlicher Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergeben, als im ersten Asylverfahren noch nicht die Rede davon gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in Algerien unter polizeilichem Hausarrest gestanden sei. Sofern der Beschwerdeführer überaus vorgebracht habe, die Polizei bzw. der Geheimdienst seines Herkunftsstaates suchten nach ihm, habe das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keinen neuen Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG handeln könne, da diese Umstände bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe angegeben, nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens seien den algerischen Behörden anlässlich der Organisation seiner Heimreise seine Daten bekannt gegeben worden, was in der der Folge dazu geführt habe, dass er in Algerien von der Polizei gesucht worden sei, sei aktenwidrig: Denn den Aussagen des Beschwerdeführers sei klar zu entnehmen, dass das Telefongespräch mit seiner Familie, bei dem er erfahren habe, dass die algerische Polizei nach ihm suche, bereits im Februar 2012 stattgefunden habe. Auch wäre jener Teil der Einvernahme, in der der Beschwerdeführer befragt worden sei, weshalb er dies nicht schon im ersten Verfahren angeführt habe, sonst nicht zu erklären. Weiters habe sich die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, seine Daten seien an sein Heimatland weitergeleitet worden, auf einen Zeitpunkt bezogen, an dem seine "Berufung" noch anhängig gewesen sei. In diesem Zusammenhang wies der Asylgerichtshof überdies darauf hin, dass Tatsachenvorbringen, das in Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache neu erstattet werde, aufgrund des in solchen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen sei. Schließlich teile er die Ansicht des Bundesasylamtes, das die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Österreich von der algerischen Polizei gesucht, aufgrund der im zuvor dargestellten Bescheid angeführten Argumenten für tatsachenwidrig zu erachten seien. Des weiteren wurde auf den vom 3.11.2011 datierenden Herkunftsländerbericht Algerien des (britischen) Home Office, UK Border Agency, Randziffer 30.09, verwiesen, wonach weder der Umstand, dass einer Person Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz gewährt wurde noch dass deren Asylantrag abgelehnt wurde, irgendeinen Einfluss auf die Umstände ihrer Rückkehr nach Algerien habe. Weiters hielt der Asylgerichtshof fest, es könne nicht angenommen werden, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Abschluss ersten Asylverfahrens am 13.3.2012 in einer Weise geändert habe, dass nunmehr von einer hier relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. Abschließend begründet er die Entscheidung betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.8.2012 zugestellt und nicht weiter bekämpft.
4.1. Am 5.9.2012 brachte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
4.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums G. am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Lage in Algerien sei sehr gefährlich und sei noch gefährlicher geworden. Müsste der Beschwerdeführer nach Algerien zurückkehren, würde er "sicher" zum Tod verurteilt werden. Die algerische Regierung stecke jeden, der am Flughafen ankomme, ins Gefängnis; es werde gefoltert und es gebe keine Menschenrechte. Die algerische Regierung habe große Angst, dass dasselbe wie in Tunesien oder Ägypten passieren könnte, nämlich dass die Leute auf die Straße gingen und die Regierung stürzen. Deshalb habe sie große Angst vor Algeriern, die aus dem Ausland kämen und solche Ideen mitbrächten. Es gebe jeden Tag Verhaftungen; wer immer Kritik an der Regierung äußere, komme sofort ins Gefängnis und werde als Terrorist betrachtet. Es gebe kein Recht auf freie Meinungsäußerung. Diese Informationen habe der Beschwerdeführer aus Telefongesprächen mit seiner Familie und Freunden bekommen. Sie hätten auch erzählt, dass die Lage immer schlechter werde. Der Fernsehsender Al Jazeera berichte immer wieder über die "schlimme Lage" in Algerien. Die "Islamisten mit langen Bärten" würden immer mehr, sie kämen aus Mali und seien zum Teil Anhänger der Al Kaida. Sie wollten auch in Algerien einen islamischen Staat errichten. Sie würden immer stärker, seien alle bewaffnet, brächten jeden um, der nicht ihren Regeln folge. Die algerische Regierung unternehme nichts gegen sie. Der Beschwerdeführer sei darauf vorbereitet, sofort umgebracht zu werden, wenn er nach Algerien zurück müsste. Befragt, ob er neue Gründe habe, entgegnete der Beschwerdeführer, die österreichischen Behörden sollten die neue politische Lage in den Nachbarländern in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer wohne in der Hauptstadt, wo es sehr viele extremistische Zellen gebe. Sie hätten durch die neue Situation z.B. in Mali neuen Zustrom gewonnen und Waffen bekommen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Angst, schon am Flughafen verhaftet zu werden. Er habe genug Informationen von Freunden, denen dies passiert sei. So sei ein Freund von ihm, der zurückgekehrt sei, weil sein Vater verstorben sei, sofort am Flughafen verhaftet worden; es werde vermutet, dass er die Regierung denunziere und aus Europa westliches Gedankengut mitbringe. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung drohe, antwortete der Beschwerdeführer, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, da er "ja vom Wehrdienst geflüchtet" sei;
sein Name sowie sein Foto lägen am Flughafen auf. Er würde sofort ins Gefängnis kommen und vor ein Militärgericht gestellt werden, wobei bekannt sei, dass es beim Militärgericht keine Prozesse gebe;
alle, vor allem Wehrdienstverweigerer, würden "hingerichtet". Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation zu seinem Fluchtgrund bekannt sei, entgegnete der Beschwerdeführer, die Lage habe sich seit ca. einem Jahr, und zwar seit Beginn der Umstürze in den Nachbarländern, und einmal mehr seit dem Umsturz in Mali verschlechtert.
4.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.9.2012, rechtskräftig seit 21.9.2012, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.4.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.9.2012, rechtskräftig seit 21.9.2012, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.9.2012 brachte der Beschwerdeführer - in Anwesenheit eines Rechtsberaters - Folgendes vor: Die ihm eingangs gestellte Frage, ob er Beweismittel vorlegen wolle, die für das Verfahren relevant seien, verneinte er. Aufgefordert, seine neuen Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er sei gegen die Regierung politisch aktiv. Sollte er nach Algerien abgeschoben werden, würde er gleich verhaftet, weil er der algerischen Regierung nicht vertraue. Jede Person, die in Europa gewesen sei und nach Algerien zurückkehre, werde vom algerischen Geheimdienst festgenommen und einvernommen, da der algerische Staat Angst vor dem arabischen Frühling habe. Einige islamischen Gruppen seien von Libyen nach Algerien gekommen; in den nächsten Monaten werde nur "Chaos" herrschen. Befragt, seit wann er politisch gegen die Regierung aktiv sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei seit seiner Kindheit der Fall; es gebe in Algerien keine Menschenrechte, keine Meinungsfreiheit und keine Sicherheit. Die Frage, ob die Fluchtgründe aus den beiden Vorverfahren noch aufrecht seien, bejahte der Beschwerdeführer; diese bestünden immer noch. Befragt, woher er wisse, dass der algerische Geheimdienst Personen verhafte, die von Europa nach Algerien zurückkehrten, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe dies von seiner Mutter erfahren sowie aus Zeitungsberichten und dem Fernsehen. Die Frage, seit wann er davon wisse, beantwortete er mit "seit sechs Monaten". Befragt gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die Unterstützung von Landsleuten und Freunden bestritten habe. Auch habe er einen Deutschkurs besucht und spreche er "ein wenig" Deutsch.
4.5. Mit Bescheid vom 21.9.2012, Zl. 12.12.047- EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 5.9.2012 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer zugleich gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gegen die Regierung gewesen, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden, da er angegeben habe, bereits seit seiner Kindheit gegen die Regierung aktiv zu sein. Auch sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche, zumal seine Ausführungen im ersten Asylverfahren unglaubwürdig gewesen seien. Weiters habe die von Amts wegen zu berücksichtigende Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt ergeben. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Nachdem eine zuvor durchgeführte Meldeanfrage ergebnislos verlaufen war, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 1.10.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.4.5. Mit Bescheid vom 21.9.2012, Zl. 12.12.047- EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 5.9.2012 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gegen die Regierung gewesen, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden, da er angegeben habe, bereits seit seiner Kindheit gegen die Regierung aktiv zu sein. Auch sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche, zumal seine Ausführungen im ersten Asylverfahren unglaubwürdig gewesen seien. Weiters habe die von Amts wegen zu berücksichtigende Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt ergeben. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Nachdem eine zuvor durchgeführte Meldeanfrage ergebnislos verlaufen war, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 1.10.2012 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
5.1. Am 10.5.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, rückübernommen und brachte am gleichen Tag den gegenständlichen -nunmehr vierten - Antrag auf internationalen Schutz ein.
5.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos S. am 11.5.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Österreich habe er verlassen, da er in seinem "Asylheim" in G. Probleme mit einer Gruppe gehabt habe, die ihn bedroht habe; aus Angst sei er nach Norwegen geflüchtet. Befragt, weshalb er einen neuerlichen Antrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er werde von der algerischen Polizei gesucht. Durch ein Telefongespräch, das er in Norwegen mit seiner Familie in Algerien geführt habe, habe er erfahren, dass die Polizei ihn vor einem Monat zu Hause gesucht habe. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien sei es möglich, dass er von der Regierung verhaftet und "liquidiert" werde. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohten, antwortete der Beschwerdeführer, ein Freund von ihm sei von Deutschland nach Algerien abgeschoben worden und seither spurlos verschwunden. Auf die Frage, ob er im Falle der Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, "alles [sei] möglich"; es könne sein, dass er verhaftet und getötet werde, da in Algerien diktatorisch regiert werde. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit ca. einem Monat bekannt, d.h. seit er das Telefongespräch mit seiner Familie geführt habe. Nach Rückübersetzung der Niederschrift befragt, ob er Ergänzungen machen wolle, gab der Beschwerdeführer an, seinen Informationen nach würden Leute in Algerien verhaftet und ohne Gerichtsverhandlung liquidiert. Auch habe er Angst vor den islamischen Extremisten und der Al Kaida.
5.3 Am 16.5.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Einen Monat, bevor er nach Österreich zurückgekehrt sei, habe er von Norwegen aus mit seinen Angehörigen telefoniert. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizei "täglich zu ihnen" komme nach ihm frage. Die Frage, womit er während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt verdient habe, beantwortete er dahingehend, dass er bei seiner Freundin gelebt habe. Ihr Vorname laute "Elisabeth", den Nachnamen könne er nicht angeben. Sie sei an einem konkret genannten Datum im Jahr 1990 geboren, komme aus K. und lebe in G. an einer konkret genannten Adresse. Er habe von März 2011 bis September 2012 bei ihr gelebt, dann er sei in Norwegen gewesen. Derzeit habe er keinen Kontakt mit ihr, ansonsten wäre er nach G. gegangen und hätte sich bei ihr gemeldet. Auf nähere Befragung gab der Beschwerdeführer an, es sei eine "Freundschaft" gewesen. Befragt, warum er das Geburtsdatum der Frau angeben könne, aber nicht ihren Familiennamen, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei am selben Tag im selben Monat und im selben Jahr wie sie geboren. Aufgefordert kurz zusammenzufassen, welche Fluchtgründe er im ersten Asylverfahren angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:
Einerseits suche ihn die Regierung, andererseits werde er von bewaffnete Organisationen gesucht; man müsse mit einer der beiden Seiten kooperieren, dann würde man aber von der anderen Seite umgebracht. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, meinte der Beschwerdeführer, zum einen sei nicht alles berücksichtigt worden, zum anderen habe er einige Sachen "durcheinander gebracht". Er sei bei der Polizei gefragt worden, ob er Einwände dagegen habe, wenn vor Ort recherchiert werde; daher fordere er das Bundesasylamt dazu auf, dies zu tun. Die Frage, ob er Beweismittel habe, die er vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt, weshalb die Polizei zu Hause bei der Mutter des Beschwerdeführers gewesen sei, antwortete er, er könne es nicht so genau sagen. Sie suchten ihn, obwohl sie wüssten, dass er in Europa sei und um Asyl angesucht habe. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, was ihn erwarte, wenn er zurückkehre. Er "habe es ohnehin schon leid" und würde "so gerne zurückkehren"; sein Schicksal sei aber ungewiss. Befragt gab der Beschwerdeführer an, Norwegen, die Schweiz, Deutschland, Finnland, Dänemark und Schweden legal bereist zu haben. Auf die Frage, wo sich der Reisepass befinde, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei mit einem "Original französischen Reisepass" gereist; bloß das Bild sei geändert worden und es sei für ihn sehr einfach gewesen, mit dem Pass überall problemlos einzureisen, zumal er Französisch spreche wie ein Franzose. In der Folge meinte der Beschwerdeführer, er werde den Reisepass trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorlegen.
5.4. Mit Verfahrensordnung vom 16.5.2013 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
5.5 Am 31.5.2013 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er sei gesund; weder sei er in medizinischer Behandlung, noch nehme er Medikamente. Sollte über seinen Asylantrag negativ entschieden werden, wolle er nicht, dass man ihn wieder nach Österreich zurückschicke, wenn er in ein anderes Land gehe. Es sei das dritte Mal, dass er einen Asylantrag einbringe, jedes Mal werde sein Antrag abgelehnt, ohne seine Gründe zu prüfen. Auf die Frage, ob er in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, meinte er, er habe einen Deutschkurs besucht; er habe drei Monate lang dreimal in der Woche teilgenommen. Jedoch habe er den Kurs, der normalerweise sechs Monate dauere, nicht beendet. Am Tag zuvor habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der aktuelle algerische Präsident in Frankreich gestorben sei. Man solle nur abwarten, dann werde es einen Bürgerkrieg geben, die Sicherheitslage werde sich sehr verschlechtern. Am Ende noch einmal befragt, ob er noch etwas angeben wolle, das ihm besonders wichtig erscheine, entgegnete der Beschwerdeführer, er verstehe "die ganze Sache nicht"; man werden ihn "sicher nicht nach Algerien abschieben". Auf den Hinweis, dass sie nun die Möglichkeit habe, Fragen oder Anträge zu stellen, gab die Rechtsberaterin an, weder Fragen noch Anträge stellen zu wollen.
5.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt II.)5.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt römisch zwei.)
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte es fest, dass insgesamt kein neuer relevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich im gegenständliche Verfahren auf dieselben Gründe wie in den bereits abgeschlossenen Verfahren bezogen, denen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und die bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren umfasst seien. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass sich die maßgebliche den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens sich nicht geändert habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
5.7. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes rügt: Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes könne im Fall des Beschwerdeführers nicht von entschiedener Sache ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern. Diese hätten ihm erst beim letzten Telefonat, das am 27.5.2013 stattgefunden habe, mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde. Dass er nach wie vor von der Polizei gesucht werde, habe er bereits in der Einvernahme vom 16.5.2013 angegeben. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Bundesasylamt Recherchen in Algerien durchführen solle, um dies zu überprüfen. Weiters habe sich sein Privatleben in Österreich geändert. Er habe hier eine Freundin, bei der bereits vor seiner Ausreise nach Norwegen gelebt habe und zu der er nun wieder gezogen sei; sie heiße Elisabeth und lebe in K. (und zwar an einer Adresse, die der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 16.5.2013 als Adresse der Genannten in G. nannte). Dies habe der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme auch angeführt. Falsch sei jedoch, dass es bei der Beziehung zu dieser Frau nur um eine Freundschaft handle; dies müsse ein Übersetzungsfehler sein. Vielmehr führten sie eine "intime Liebesbeziehung" und wollten sogar heiraten. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, diesbezügliche Bestätigungen werde er nachreichen. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache "sehr gut" mächtig. Er übersetze auch für andere Algerier, wenn sie Hilfe bräuchten. Dass die Polizei täglich sein Elternhaus aufsuche und nach ihm suche, sowie das Privatleben stellten einen neuen Sachverhalt gemäß § 68 AVG dar. Weiters wird beantragt, dem Beschwerdeführer "gemäß § 66 AsylG 2005 i.V.m Art. 15 Verfahrens-RL und § 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union" einen Rechtsberater beizugeben. Dabei wird ausgeführt, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1.12.2005 (Verfahrens-RL) finde.5.7. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes rügt: Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes könne im Fall des Beschwerdeführers nicht von entschiedener Sache ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern. Diese hätten ihm erst beim letzten Telefonat, das am 27.5.2013 stattgefunden habe, mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde. Dass er nach wie vor von der Polizei gesucht werde, habe er bereits in der Einvernahme vom 16.5.2013 angegeben. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Bundesasylamt Recherchen in Algerien durchführen solle, um dies zu überprüfen. Weiters habe sich sein Privatleben in Österreich geändert. Er habe hier eine Freundin, bei der bereits vor seiner Ausreise nach Norwegen gelebt habe und zu der er nun wieder gezogen sei; sie heiße Elisabeth und lebe in K. (und zwar an einer Adresse, die der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 16.5.2013 als Adresse der Genannten in G. nannte). Dies habe der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme auch angeführt. Falsch sei jedoch, dass es bei der Beziehung zu dieser Frau nur um eine Freundschaft handle; dies müsse ein Übersetzungsfehler sein. Vielmehr führten sie eine "intime Liebesbeziehung" und wollten sogar heiraten. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, diesbezügliche Bestätigungen werde er nachreichen. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache "sehr gut" mächtig. Er übersetze auch für andere Algerier, wenn sie Hilfe bräuchten. Dass die Polizei täglich sein Elternhaus aufsuche und nach ihm suche, sowie das Privatleben stellten einen neuen Sachverhalt gemäß Paragraph 68, AVG dar. Weiters wird beantragt, dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, Verfahrens-RL und Paragraph 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union" einen Rechtsberater beizugeben. Dabei wird ausgeführt, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1.12.2005 (Verfahrens-RL) finde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das -
dem Beschwerdeführer am 14.3.2012 zugestellte - oben zu Punkt I.2.7. dargestellte Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.dem Beschwerdeführer am 14.3.2012 zugestellte - oben zu Punkt römisch eins.2.7. dargestellte Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt:2.2.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt:
Denn wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe telefonisch von seiner Familie erfahren, dass er in Algerien von der Polizei gesucht werde, wiederholt er im Ergebnis nur seine Aussagen im ersten Asylverfahren angab, wo er angab, man würde ihn in Algerien sofort ins Gefängnis bringen, da er ein Gegner des algerischen Staatschefs sei. Auch haben sich weiterhin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das seinerzeitige Vorbringen entgegen der damals vertretenen Ansicht des Asylgerichtshofs den Tatsachen entsprechen würde; vielmehr sind zusätzliche Gesichtspunkte aufgetreten, die für die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens sprechen: So gab der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zu Protokoll, er sei "ja vom Wehrdienst geflüchtet", wovon zuvor noch keine Rede gewesen war. Weiters ist auf die wenig glaubwürdige Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, der Grund seiner Reise nach Norwegen sei gewesen, dass er wegen der Probleme, die er in einem österreichischen "Asylheim" gehabt habe, dorthin "geflüchtet" sei. Vor diesem Hintergrund sind auch die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig zu erachten, und zwar auch dann, wenn die Steigerung in seinem Vorbringen zur Frequenz der Suche der algerischen Polizei nach ihm (während er bei seiner Erstbefragung am 11.5.2013 lediglich vorbrachte, er habe telefonisch erfahren, dass er vor einem Monat gesucht wurde, schilderte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.5.2013 das gleiche Telefonat dergestalt, dass seine Angehörigen ihm mitgeteilt hätten, die Polizei komme "täglich" zu ihnen) in Hinblick auf § 19 Abs. 1 AsylG außer Betracht zu bleiben hätte.Denn wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe telefonisch von seiner Familie erfahren, dass er in Algerien von der Polizei gesucht werde, wiederholt er im Ergebnis nur seine Aussagen im ersten Asylverfahren angab, wo er angab, man würde ihn in Algerien sofort ins Gefängnis bringen, da er ein Gegner des algerischen Staatschefs sei. Auch haben sich weiterhin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das seinerzeitige Vorbringen entgegen der damals vertretenen Ansicht des Asylgerichtshofs den Tatsachen entsprechen würde; vielmehr sind zusätzliche Gesichtspunkte aufgetreten, die für die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens sprechen: So gab der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zu Protokoll, er sei "ja vom Wehrdienst geflüchtet", wovon zuvor noch keine Rede gewesen war. Weiters ist auf die wenig glaubwürdige Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, der Grund seiner Reise nach Norwegen sei gewesen, dass er wegen der Probleme, die er in einem österreichischen "Asylheim" gehabt habe, dorthin "geflüchtet" sei. Vor diesem Hintergrund sind auch die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig zu erachten, und zwar auch dann, wenn die Steigerung in seinem Vorbringen zur Frequenz der Suche der algerischen Polizei nach ihm (während er bei seiner Erstbefragung am 11.5.2013 lediglich vorbrachte, er habe telefonisch erfahren, dass er vor einem Monat gesucht wurde, schilderte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.5.2013 das gleiche Telefonat dergestalt, dass seine Angehörigen ihm mitgeteilt hätten, die Polizei komme "täglich" zu ihnen) in Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG außer Betracht zu bleiben hätte.
Überdies kann nicht (auch weiterhin) angenommen werden, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Abschluss des Erstverfahrens am 13.3.2012 in einer Weise geändert hätte, dass nunmehr von einer hier relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste: Zum einen liegen dahingehend keine allgemein bekannten Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vor. Zum anderen werden in der Beschwerde auch keine solchen behauptet. Sofern der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 31.5.2013 vorbrachte, der algerische Präsident sei in Frankreich gestorben, bezieht er sich offenbar auf eine vereinzelt gebliebene Meldung von Al Jazeera vom 28.4.2013 (vgl. den Artikel "Al-Dschasira versucht es mit dem Tod von Bouteflika:Überdies kann nicht (auch weiterhin) angenommen werden, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Abschluss des Erstverfahrens am 13.3.2012 in einer Weise geändert hätte, dass nunmehr von einer hier relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste: Zum einen liegen dahingehend keine allgemein bekannten Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vor. Zum anderen werden in der Beschwerde auch keine solchen behauptet. Sofern der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 31.5.2013 vorbrachte, der algerische Präsident sei in Frankreich gestorben, bezieht er sich offenbar auf eine vereinzelt gebliebene Meldung von Al Jazeera vom 28.4.2013 vergleiche den Artikel "Al-Dschasira versucht es mit dem Tod von Bouteflika:
http://www.voltairenet.org/article178396.html, abgerufen am 14.6.2013; vgl. überdies den Eintrag zu Abdelaziz Bouteflika auf Wikipedia, dem der Tod des Genannten nicht entnommen werden kann:http://www.voltairenet.org/article178396.html, abgerufen am 14.6.2013; vergleiche überdies den Eintrag zu Abdelaziz Bouteflika auf Wikipedia, dem der Tod des Genannten nicht entnommen werden kann:
https://de.wikipedia.org/wiki/Abd_al-Aziz_Bouteflika, abgerufen am 14.6.2013).
Weiters wird weder vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Algerien nunmehr Gefahr liefe, in seiner Lebensgrundlage gefährdet zu sein, noch kann dies sonst angenommen werden.
Schließlich kann (auch weiterhin) nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson (auch nun) nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.
2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.4.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich auch nach seinem letzten Vorbringen über keine Familienangehörigen verfügt.2.4.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich auch nach seinem letzten Vorbringen über keine Familienangehörigen verfügt.
2.4.2.2. Sollte davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privatleben eingreift (wozu aber festzuhalten ist, dass dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer würde mit einer Österreicherin, deren Familiennamen er nicht kennt, eine "intime Liebesbeziehung" führen, wobei eine Eheschließung geplant sei, nicht gefolgt werden kann), wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2010 illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste (und nicht durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesene) Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Überdies wurde der Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthalts in Österreich bereits zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Auch kann vor dem Hintergrund seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht angenommen werden, dass er in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach über Deutschkenntnisse verfügt, kann demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zukommen.2.4.2.2. Sollte davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privatleben eingreift (wozu aber festzuhalten ist, dass dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer würde mit einer Österreicherin, deren Familiennamen er nicht kennt, eine "intime Liebesbeziehung" führen, wobei eine Eheschließung geplant sei, nicht gefolgt werden kann), wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2010 illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste (und nicht durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesene) Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Überdies wurde der Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthalts in Österreich bereits zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Auch kann vor dem Hintergrund seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt nicht angenommen werden, dass er in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach über Deutschkenntnisse verfügt, kann demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zukommen.
2.4.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.4.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.4.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.4.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.3.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Art. 15 Verfahrens-RL lautet:3.1.2. Artikel 15, Verfahrens-RL lautet:
"Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.
(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
b) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder
c) für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(5) Ferner können die Mitgliedstaaten
a) für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde."
3.1.3. Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:3.1.3. Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24.GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.
3.1.4. Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVmArt. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.3.1.4. Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV iVm"Art". 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
3.2. Da unzweifelhafter Weise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde (vgl. allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs.1 AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtberater zur Seite zu stellen ist. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt beigezogene Rechtsberaterin angab, keine Fragen oder Anträge stellen zu wollen. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.3.2. Da unzweifelhafter Weise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde vergleiche allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtberater zur Seite zu stellen ist. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt beigezogene Rechtsberaterin angab, keine Fragen oder Anträge stellen zu wollen. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
11.07.2013