Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E11 433.028-1/2013-9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 13 00.860-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 13 00.860-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF) stellte am 21.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der PML-Q Probleme mit der gegnerischen Partei gehabt habe. Es seien zweimal falsche Anzeigen gegen ihn erstattet worden. Der BF sei nach der ersten Anzeige 1,5 Jahre in Haft gewesen. Durch den neuerlichen Mordverdacht sei das Leben unzumutbar gewesen und hätte der BF auch keine Hilfe durch die Polizei erwarten können. Auch seine Brüder seien falschen Anzeigen wegen Mordes ausgesetzt gewesen.
Im Zuge der vor der EAST-WEST am 24.01.2013 aufgenommenen Niederschrift legte der BF zwei FIR aus den Jahren 2007 und 2011 hinsichtlich der fälschlich gegen ihn erstatteten Anzeigen sowie einen Gerichtsbeschluss diesbezüglich vor. Weiters legte der BF eine Visitenkarte seiner Person vor, aus der hervorginge, dass er Dorfvorsteher gewesen sei. Auch legte der BF Zettel vor, auf welchen sein in Pakistan genommener Anwalt aufscheine. Überdies legte der BF einen Ausweis seines Bruders vor, aus welchem hervorgehe, dass dieser Stadtrat gewesen sei, worauf sich die politischen Probleme des BF gründen würden. Schließlich legte der BF Fotos hinsichtlich seines angeblich zerstörten Hauses vor und zeigte Narben, welche er seit einem Überfall der gegnerischen Personen am 30.05.2011 aufweise.
Der BF ersuchte nach Schilderung der Fluchtgründe, ihm Zeit zu geben, damit er weitere Beweismittel beschaffen könne. Er habe noch keinen Kontakt mit dem Herkunftsstaat. Ansonsten würde er ersuchen, dass die Behörde selbst Erhebungen durchführt. Mehrmals gab der BF über Vorhalte im Rahmen der Einvernahme hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe an, dass die Behörde bei der Polizeistation oder im Dorf nachfragen könne. Weiters traf der BF Ausführungen zu den beiden gegen ihn eingeleiteten Verfahren, zur politischen Tätigkeit seines Bruders, den er unterstützt habe, zu seiner eigenen Dorfvorsitzendentätigkeit, zu Übergriffen auf seine Person sowie der Ermordung seines Onkels. Befragt, wer nunmehr den BF in XXXX und in Islamabad angegriffen hätte, führte der BF konkrete Namen an.Der BF ersuchte nach Schilderung der Fluchtgründe, ihm Zeit zu geben, damit er weitere Beweismittel beschaffen könne. Er habe noch keinen Kontakt mit dem Herkunftsstaat. Ansonsten würde er ersuchen, dass die Behörde selbst Erhebungen durchführt. Mehrmals gab der BF über Vorhalte im Rahmen der Einvernahme hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe an, dass die Behörde bei der Polizeistation oder im Dorf nachfragen könne. Weiters traf der BF Ausführungen zu den beiden gegen ihn eingeleiteten Verfahren, zur politischen Tätigkeit seines Bruders, den er unterstützt habe, zu seiner eigenen Dorfvorsitzendentätigkeit, zu Übergriffen auf seine Person sowie der Ermordung seines Onkels. Befragt, wer nunmehr den BF in römisch 40 und in Islamabad angegriffen hätte, führte der BF konkrete Namen an.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem BF lediglich Länderfeststellungen hinsichtlich innerstaatlicher Fluchtalternativen und Rückkehrfragen übersetzt bzw. vorgehalten.
Am 30.01.2013 langten Übersetzungen der FIR sowie des gerichtlichen Schreibens ein. Vom Dolmetscher wurde angemerkt: "Weiter schriften sind unleserlich und undeutlich. ich kann es nicht lesen. Es ist sehr schwierig zu lesen bez. Verstehen. Einige Zeilen sind nicht klar was er damit gemeint hat."
Am 01.02.2013 erfolgte eine weitere kurze Einvernahme. Dem BF wurde vorgehalten, dass weder sein Name noch die von den angeblichen Angreifern in den FIR aufscheinen würden. Der BF ersuchte um erneute Übersetzung, da es sich wohl um Übersetzungsfehler handeln würde. Auch der Rechtsberater ersuchte um nochmalige Übersetzung der Dokumente, welche unterblieb.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2013, FZ. 13 00.860-EAST-West gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG ab und sprach aus, dass der Status des Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei und wurde der BF unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2013, FZ. 13 00.860-EAST-West gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG ab und sprach aus, dass der Status des Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei und wurde der BF unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wiederum ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht vollinhaltlich korrekt übersetzt worden wären. Die Behörde hätte überdies den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen weiter nachzugehen. Auch seien unzureichende Länderfeststellungen getroffen und das Parteiengehör verletzt worden. Im handschriftlichen Teil der Beschwerde traf der BF ausführliche Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen unter Bezugnahme auf die bereits vorgelegten Beweismittel, in welchen er namentlich aufscheine.
Am 27.05.2013 langte eine Nachreichung zur Beschwerde ein. Der BF habe nunmehr Kontakt mit seinen Anwälten in Pakistan herstellen können. Vorgelegt wurden die Original Dokumente. Weiters wurden ein Schreiben der Polizei hinsichtlich der Ermordung des Onkels sowie vier Zeitungen vorgelegt. Aus diesen Zeitungen bzw. den markierten Artikeln ginge hervor, dass der BF gesucht werde und sein Leben in Gefahr sei. In einer Zeitung scheine auch ein Foto von ihm auf.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.römisch drei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
III.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.römisch drei.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Das Bundesasylamt gelangte nach allgemeinen Ausführungen und Aufzählungen vereinzelter Widersprüche sowie Unplausibilitäten im Zusammenhang mit den vorgelegten Fotos aufgrund nachstehender Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die vorgelegten FIR das Vorbringen des BF nicht stützten könnten:
"Wenn man nun noch die von ihnen vorgelegten Beweismittel FIR vom XXXX ins vorhin erwähnte miteinbezieht, bestärkt dies die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens, denn laut Übersetzung, diese wurde von einem beeideten Dolmetscher durchgeführt, ist weder ihr Name in der von ihnen angegeben Schreibweise noch jener ihrer Anzeiger, diese führten sie als solche der Einvernahme beim Bundesasylamt auch namentlich mit XXXX an, in diesen beiden FIR angeführt. Daraufhin angesprochen, ersuchten sowohl sie als auch ihre Rechtsberaterin um einer neuerliche Übersetzung. Als sie nun aufgefordert worden sind ihre Namen zu zeigen, konnte beim Vergleich festgestellt werden, dass der Schriftzug nicht derselbe ist. (Grüne Markierung auf den Kopien A3). Auch scheint als Anzeiger immer nur eine Person auf und nicht 6 Personen. Selbst wenn man im günstigsten beim XXXX bei der Ziffer 4 und im XXXX bi der Ziffer zwei ihren Vornamen findet so stimmt der Aliasnamen mit dem Namen XXXX, diesen gaben sie beim Parteiengehör als ihren Rufnamen im Heimatdorf an und auch der Name des Vaters nicht überein.""Wenn man nun noch die von ihnen vorgelegten Beweismittel FIR vom römisch 40 ins vorhin erwähnte miteinbezieht, bestärkt dies die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens, denn laut Übersetzung, diese wurde von einem beeideten Dolmetscher durchgeführt, ist weder ihr Name in der von ihnen angegeben Schreibweise noch jener ihrer Anzeiger, diese führten sie als solche der Einvernahme beim Bundesasylamt auch namentlich mit römisch 40 an, in diesen beiden FIR angeführt. Daraufhin angesprochen, ersuchten sowohl sie als auch ihre Rechtsberaterin um einer neuerliche Übersetzung. Als sie nun aufgefordert worden sind ihre Namen zu zeigen, konnte beim Vergleich festgestellt werden, dass der Schriftzug nicht derselbe ist. (Grüne Markierung auf den Kopien A3). Auch scheint als Anzeiger immer nur eine Person auf und nicht 6 Personen. Selbst wenn man im günstigsten beim römisch 40 bei der Ziffer 4 und im römisch 40 bi der Ziffer zwei ihren Vornamen findet so stimmt der Aliasnamen mit dem Namen römisch 40 , diesen gaben sie beim Parteiengehör als ihren Rufnamen im Heimatdorf an und auch der Name des Vaters nicht überein."
Das BAA hat damit dem BF zur Gänze die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe versagt. Der BF versuchte vorwiegend durch die vorgelegten FIR sein Vorbringen zu beweisen. Diese FIR konnten jedoch - aus welchen Gründen auch immer (Unlesbarkeit, schlechte übermittelte Kopie an den Übersetzer etc.) - schon vom Übersetzer nicht vollständig übersetzt werden, was dieser auch anmerkte. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass das BAA in weiterer Folge einerseits die mehrfachen Anträge auf neuerliche Übersetzung überging und andererseits auch nicht schlüssig begründet hat, warum diese FIR keiner Überprüfung zugeführt worden sind.
Das BAA hält lediglich fest, dass der Name des BF in der von ihm angegebenen "Schreibweise" darin nicht aufscheine. Selbst laut vorliegender Übersetzung scheinen jedoch mehrmals Namen mit ähnlicher Schreibweise auf. Dass - wohl durch den Einvernahmeleiter
-
beim Vergleich festgestellt worden sei, dass der vom BF in den beiden FIR jeweils als sein Name markierte Schriftzug nicht derselbe sei, stellt angesichts der zwei in pakistanischer Handschrift wohl von verschiedenen Beamten geschriebenen Passagen keine nachvollziehbare Begründung dafür dar, dass der Name des BF in den FIR tatsächlich nicht aufscheine.
Das BAA hat sich in keiner Weise substantiiert mit diesen oder anderen vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und letztlich auch den BF im Rahmen der kurz gefassten Einvernahmen auch nicht ausreichend zu allen Beweismitteln bzw. den Fluchtgründen befragt.
Mangels entsprechendem Vorhalt vollständiger Länderfeststellungen im Hinblick auf das Fluchtvorbringen hat das BAA darüber hinaus das Parteiengehör verletzt.
Dass die vom BF bereits vor dem BAA vorgelegten Beweismittel von vornherein ungeeignet wären, die Angaben des BF zu belegen, kann damit nicht erkannt werden.
Das Vorbringen des BF wäre daher einer näheren Überprüfung zuzuführen gewesen. Erst nach entsprechender Überprüfung sowie Ermittlung, ob gegen den BF tatsächlich in Pakistan ein Verfahren eingeleitet wurde bzw. Haftbefehl besteht, hätte das Bundesasylamt den wesentlichen Sachverhalt feststellen können.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt und letztlich auch nicht mit dem Inhalt der angebotenen Beweismittel ordnungsgemäß verglichen.
Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen nicht nach.
Weiters ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 24.01.2013 ersucht hat, ihm eine Frist zur weiteren Vorlage von Beweismitteln einzuräumen. Diesem Ersuchen wurde durch das BAA nicht entsprochen, wobei der BF nunmehr im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel vorlegte.
III.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.römisch drei.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die vorgelegten Bescheinigungsmittel einer vollständigen, ordnungsgemäßen Übersetzung zuzuführen haben und - etwa über die ÖB und/oder einen Vertrauensanwalt - Ermittlungen hinsichtlich einem etwaig gegen den BF vorliegenden Haftbefehl bzw. der Echtheit der FIR durchzuführen haben. Mit dem BF ist dann das so erlangte Ermittlungsergebnis samt aktuellen, vollständigen Länderfeststellungen zu erörtern.
Den aufgrund des ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt wird die Behörde unter Bezugnahme auf alle vorgelegten Beweismittel und erheblichen Vorbringensbestandteile einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Sollten sich das Vorbringen des BF auch nur teilweise als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die vorgelegten Unterlagen entsprechend zu überprüfen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis sowie vollständige Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.08.2013