TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/18 C16 425179-1/2012

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Veröffentlicht am 18.06.2013
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Spruch

C16 425.179-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Brauchart als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 ,

XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012,römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012,

FZ. 11 08.765-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt und weiterer Verlauf

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen (damals ca. drei Jahre alten) Sohn illegal nach Österreich ein und stellte am 11.08.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EASt West einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19).

Am 12.08.2011 wurde die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ua. angab, schlepperunterstützt über Griechenland auf unbekanntem Wege nach Österreich gekommen und unterwegs durch die Schlepper von ihrem Ehemann und dem Vater ihres Sohnes getrennt worden zu sein (AS 13, 17).

Am 13.08.2011 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor Beamten dieses Sicherheitsdienstes in Bezug auf die in der Erstbefragung angegebenen Körperverletzungen und die Vergewaltigung in Afghanistan statt, nach deren Protokollierung die Polizeiinspektion eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wels schickte (AS 121).

Nachdem das Bundesasylamt, EASt West, das Verfahren übernommen hatte, wurden Anfragen an die zuständigen Behörden in Ungarn, Bulgarien und Rumänien gestellt, welche mit Antworten vom 30.08.2011 und 02.09.2011 dahingehend beantwortet wurden, dass sich in diesen Ländern keine Spuren einer Person mit den Daten der Beschwerdeführerin gefunden hätten (AS 81, 83, 87).

Daraufhin wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin am 06.09.2011 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 111).

Am 14.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (AS 123).

Am 24.10.2011 stellte der von der Beschwerdeführerin als ihr Ehemann bezeichnete Mann, nachdem er ebenfalls illegal nach Österreich gekommen war, einen Antrag auf internationalen Schutz, und er wurde dazu am 25.10.2011 erstbefragt sowie am 22.11.2012 niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen.

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 17.02.2012 erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Bescheid FZ. 11 08.765-BAT (AS 201), zugestellt am 22.03.2012 (AS 55) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Mit Datum vom selben Tag wurden auch die Anträge des Mannes und des Kindes auf internationalen Schutz abgewiesen und die beiden wurden aus Österreich nach Afghanistan ausgewiesen.

Zur Begründung bezüglich der Nichtgewährung von Asyl führte das Bundesasylamt in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Vorbringen, wonach sie - nachdem die Beschwerdeführerin im Iran aufgewachsen war - mit ihrem Lebensgefährten (die Eheschließung vor einem Mullah im Iran sei nicht erwiesen, weil zB. keiner der beiden wisse, an welchem Tag genau die Heirat stattgefunden habe) nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dort Schikanen und körperlichen Übergriffen durch die Familie ihres Lebensgefährten sowie eine Vergewaltigung durch zwei unbekannte Männer erlitten habe, mangels kohärenter Schilderung von Details unglaubwürdig sei. Außerdem stünden ihre Angaben im Hinblick auf mehrere Angaben bezüglich der Familienmitglieder, welche die Beschwerdeführerin misshandelt haben sollen, des genauen Zeitraums, der exakten Häufigkeit der Misshandlungen sowie hinsichtlich des Ablaufs und des Ortes der Vergewaltigung bzw. der Uhrzeit der Tat und des weiteren Verlaufs bis zur Flucht nach Europa in Widerspruch zu den Angaben ihres Lebensgefährten.

Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin zum einen nicht an schweren oder lebensgefährlichen Krankheiten leide. Zum anderen könne nicht erwartet werden, dass die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohliche oder aussichtslose Lage geraten würde.

In Afghanistan sei die Sicherheitslage nämlich - wie sich aus den Länderinformationen ergebe - "regional sehr unterschiedlich", sodass eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin in Afghanistan über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte, da im relativ sicheren Kabul ein Onkel lebe, der die Beschwerdeführerin bereits einmal beherbergt habe, und die Familie ihres Lebensgefährten in der Provinz Kapisa lebe, welche von Kabul aus nicht unerreichbar sei. Da das gesamte Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, gehe das Bundesasylamt auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin - wie behauptet - im Iran aufgewachsen und nur kurze Zeit in Afghanistan gewesen sei oder dass die Familie des Lebensgefährten ihr keine Unterstützung zukommen lassen würde.

Die Ausweisung sei somit gesetzlich indiziert, und es sei auch nicht ersichtlich, dass sie einen Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie darstelle, da der Lebensgefährte und das gemeinsame Kind ebenfalls nach Afghanistan ausgewiesen worden seien. Sie stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung eines in Österreich aufgebauten Privatlebens dar, weil die Beschwerdeführerin nicht Deutsch spreche, nicht Mitglied in einem Verein sei, keiner Beschäftigung nachgehe und außer zu einer in der Nähe wohnenden Schwester einer anderen Afghanin keine besonderen Beziehung pflege.

Das Bundesasylamt stützte sich zur Begründung des angefochtenen Bescheides auf (ca. 40 Seiten) Länderinformationen zu Afghanistan aus den Jahren 2008 bis 2011, die großteils in keinem ersichtlichen Bezug zum Verfahren der Beschwerdeführerin stehen. Zur Sicherheitslage in der Provinz Kapisa fanden sich dort insgesamt drei Zeilen zu den "Zentralregion" Afghanistans sowie zu den "Schiiten" eine Seite allgemeiner Ausführungen ohne Bezug zu gemischt-nationalen Ehen und deren Akzeptanz im Privatbereich. Zur Lage der "Frauen" enthielt der angefochtene Bescheid viereinhalb Seiten Informationen, welche jedoch in der Beweiswürdigung und in den rechtlichen Schlussfolgerungen keine Beachtung fanden.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2012 wurde der Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete Organisation als Rechtsberaterin für eine etwaige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt (AS 493).

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 06.03.2012 legte die Beschwerdeführerin über einen Rechtsanwalt Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt ein (AS 507).

Zur Begründung der Beschwerde führte sie im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes würden, entgegen der Annahme der belangten Behörde, in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen.

Des Weiteren habe die Behörde außer Acht gelassen, dass gemischt-ethnische und -religiöse Ehen (wie jene im Fall der schiitisch-tadschikischen Beschwerdeführerin, die ihren sunnitisch-paschtunischen Mann im Iran vor einem Mullah geheiratet habe) in Afghanistan häufig auf Ablehnung stoßen würden, und die im Vormarsch befindlichen Taliban unter ihrer Regierung solche Ehen sogar verboten gehabt hätten. Die Gefahr treffe im Übrigen auch das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.

Die Beschwerdeführerin sei schließlich im Iran in einer im Vergleich zu Afghanistan relativ aufgeklärten Umgebung aufgewachsen. Außerhalb der Kopftuchpflicht habe sie sich dort frei bewegen und sogar eine Ausbildung zur Friseurin machen können. Die Erfahrungen, welche die Beschwerdeführerin dann in Afghanistan habe machen müssen (völlige Unterdrückung durch die Familie des Ehemannes, Ausgehverbot und Druck, die Religion zu wechseln) hätten gezeigt, dass die Menschenrechte der Beschwerdeführerin in Afghanistan aufs Gröbste verletzt würden, wenn sie dorthin zurück müsse. Ihr drohe somit eine asylrelevante Verfolgung als Angehörige der sozialen Gruppe afghanischer Frauen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 12.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2012 reichte die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine iranische Heiratsurkunde samt Übersetzung eines in Österreich gerichtlich beeidigten Dolmetschers und einen Nachweis über einen von ihr absolvierten Deutschkurs ein.

Mit Faxnachricht vom 11.03.2013 reichte die Beschwerdeführerin den Nachweis für einen Fortsetzungskurs Deutsch sowie zwei Unterstützungsschreiben aus ihrer österreichischen Wohngemeinde ein.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

Entscheidungsrelevante Beweismittel

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Heiratsurkunde aus dem Iran im Wesentlichen vorgebracht, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsbürgerin Afghanistans und mit dem sie begleitenden afghanischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Die Eheschließung sei vor dem für Afghanen im Iran zuständigen Mullah geschlossen worden. Das Paar habe einen 2007 geborenen Sohn, der die Eltern nach Österreich begleitetet habe und mittlerweile einen österreichischen Kindergarten besuche.Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Heiratsurkunde aus dem Iran im Wesentlichen vorgebracht, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsbürgerin Afghanistans und mit dem sie begleitenden afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Die Eheschließung sei vor dem für Afghanen im Iran zuständigen Mullah geschlossen worden. Das Paar habe einen 2007 geborenen Sohn, der die Eltern nach Österreich begleitetet habe und mittlerweile einen österreichischen Kindergarten besuche.

Die Beschwerdeführerin sei ethnische Tadschikin und schiitisch-muslimischen Glaubens, ihr Mann sei Paschtune und sunnitisch-muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin stamme aus einen näher bezeichneten Ort in der Provinz Parwan, sei aber schon als Kind im Alter von ca. acht Jahren mit ihren Eltern und Geschwistern in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Im Iran habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie legal gelebt (Flüchtlingsstatus), und dort sei sie auch eine Zeitlang in einen Alphabetisierungskurs gegangen. Im Iran habe sie gleichfalls ihren Mann kennengelernt und geheiratet, ihr Mann sei ebenfalls afghanischer Staatsbürger, er habe aber keinen legalen Status im Iran gehabt. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin würden noch immer im Iran leben.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, sie habe mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren müssen, weil ihr Mann aus dem Iran bereits mehrmals nach Afghanistan abgeschoben worden war.

In Afghanistan habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie zunächst etwa einen Monat in Kabul bei einem Onkel aufgehalten. Nachdem ihr Mann dort aber keine Arbeit gefunden habe, sei die Beschwerdeführerin mit ihm und dem Kind in einen näher bezeichneten Ort in der Provinz Kapisa zu der Familie ihres Mannes gezogen. Diese Familie (fünf Brüder und zwei Schwestern mit ihren Familien sowie die Schwiegereltern) lebe in einem großen Haus zusammen und betreibe eine Landwirtschaft.

Die Familie ihres Mannes sei aufgrund der unterschiedlichen Religionen und Ethnien des Paares strikt gegen die Verbindung gewesen und habe verlangt, dass die beiden sich wieder scheiden lassen. Die ganze Familie ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin - in ausführlich beschriebener Weise - schikaniert und belästigt. Die Beschwerdeführerin hat weiters nach entsprechender Befragung ausführlich geschildert, wie sie, nachdem sie mit ihrem Mann und dem Kind das Haus der Schwiegereltern habe verlassen müssen, von zwei ihr unbekannten Männern in ihrem Haus (welches unweit des Hauses der Familie gelegen sei) überfallen und vergewaltigt worden sei. Schließlich hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, auch ihr Mann sei von seinen Angehörigen schwer verletzt und bedroht worden, im Falle des Fortbestands der Ehe getötet zu werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie etwa elf Monate unter den besagten Umständen gelebt habe und während ihres (etwa zweiwöchigen) Aufenthalts in einem eigenen Haus vergewaltigt worden sei, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann keine anderen Ausweg gesehen, als nach einem weiteren ca. zwölftägigem Aufenthalt beim Onkel in Kabul wieder in den Iran zu gehen. Da ihr Mann dort nicht legal hätte leben können, seien sie letztendlich schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland - wo die Beschwerdeführerin zunächst von ihrem Mann getrennt worden sei - nach Österreich gebracht worden.

Aussagen der Beschwerdeführer als Zeugin vor der Polizei

In der zeugenschaftlichen Einvernahme durch die Polizei betreffend die in Afghanistan begangenen Körperverletzungen und die Vergewaltigung durch Unbekannte hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dasselbe vorgebracht wie später in der Einvernahme als Partei im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Heiratsurkunde

Im Iran ausgestellte Heiratsurkunde XXXX, aus der hervorgeht, dass XXXX, Hausfrau, Staatsbürgerschaft Afghanistan, mit näher bezeichneter Anschrift in Kabul, XXXX, Staatsbürgerschaft Afghanistan, mit näher bezeichneter Adresse in der Provinz Kapisa, am XXXX vor einem namentlich näher bezeichneten Mullah für afghanische Staatsbürger im Iran die Ehe "auf Dauer" geschlossen haben. Das zehnseitige Dokument enthält Fingerabdrücke und Fotos der Beschwerdeführerin und des Ehegatten sowie die Angabe der Höhe der Morgengabe (15 Goldmünzen und eine Wohnung mit Einrichtung, die der Frau übergeben worden seien).Im Iran ausgestellte Heiratsurkunde römisch 40 , aus der hervorgeht, dass römisch 40 , Hausfrau, Staatsbürgerschaft Afghanistan, mit näher bezeichneter Anschrift in Kabul, römisch 40 , Staatsbürgerschaft Afghanistan, mit näher bezeichneter Adresse in der Provinz Kapisa, am römisch 40 vor einem namentlich näher bezeichneten Mullah für afghanische Staatsbürger im Iran die Ehe "auf Dauer" geschlossen haben. Das zehnseitige Dokument enthält Fingerabdrücke und Fotos der Beschwerdeführerin und des Ehegatten sowie die Angabe der Höhe der Morgengabe (15 Goldmünzen und eine Wohnung mit Einrichtung, die der Frau übergeben worden seien).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder werde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder werde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG oder subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG oder subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im Einzelnen ist hiezu festzustellen, dass bereits die Annahme, die Beschwerdeführerin sei ledig, keine Bestätigung im Akt findet und auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruht. Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin oder ihrem Mann auch keine Frist zur Beschaffung der Heiratsurkunde, welche beide in ihren Einvernahmen erwähnt hatten (und die mittlerweile vorgelegt wurde), gesetzt.

Weiters ist aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass die Behörde die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der bereits in der Erstbefragung vorgebrachten und von der Polizei offenbar nicht für völlig unglaubwürdig gehaltenen Vergewaltigung unter Berücksichtigung ihres Bildungsniveaus in einer Form einvernommen wurde, welche es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, die einzelnen Abläufe, Orte, Zeitangaben (zB. durch Einhaltung einer gewissen Chronologie und durch Festmachen an anderen Fixpunkten als an Datums- und Uhrzeitangaben) nachvollziehbar zu schildern. Die Behörde unterließ es somit, den Sachverhalt in Bezug auf die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin ausreichend zu ermitteln.

Vor allem aber ist zu beachten, dass es die Behörde vollständig unterließ, Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf die zu erwartende Situation der Beschwerdeführerin als weibliches Mitglied der afghanischen Bevölkerung vorzunehmen. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem alltäglichen Leben als Frau aus einer tadschikisch-afghanischen Familie und sunnitischen Glaubens, die mit einem afghanischen Mann einer anderen Ethnie und schiitischen Glaubens verheiratet oder zumindest liiert ist, mit dem sie ein gemeinsames Kind hat und die darüber hinaus nicht im Herkunftsstaat, sondern im Iran aufwuchs, befragt wurde. Es wurde auch nicht erhoben, welchen Bildungsstandard die Beschwerdeführerin tatsächlich hat, ob sie ihren Mann mit ihrer Zustimmung geheiratet hatte, ob sie einen Beruf erlernt hatte oder hatte erlernen wollen, ob und ggf. inwieweit ihre Bewegungsfreiheit oder Bekleidungswahl eingeschränkt war usw.

Obwohl im angefochtenen Bescheid einige ausgewählte Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan aufscheinen und der Beschwerdeführerin die gesamten Länderfeststellungen übersetzt worden waren, können diese aufgrund ihrer Oberflächlichkeit keinesfalls einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die Beschwerdeführerin als Frau im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, ersetzen.

Gleiches gilt im Übrigen ggf. zu den Sachverhaltsermittlungen betreffend die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Ehemannes und der Beschwerdeführerin. Erstere ist insbesondere insofern von Bedeutung, als nicht ohne zusätzliche entsprechende Ermittlungen in Bezug auf ein real zugängliches soziales Netz in dieser Region davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in die Herkunftsregion der Frau (nahe Kabul, wo sie sich jedoch offenbar nur als Kind aufgehalten hatte) zurückkehren könne, sondern es vielmehr nahe liegen würde, dass die Familie in die Herkunftsprovinz des Mannes zurückkehren würde, um dort uU. auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen zu können - was im vorliegenden Fall natürlich auch vom Ergebnis der Beweiswürdigung, va. des Parteivorbringens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch die Familie des Mannes, abhängig wäre.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, a) zunächst die nunmehr vorliegende Heiratsurkunde als Beweismittel hinzuzuziehen und deren Beweiswert zu würdigen, b) im Wege einer angemessenen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Person und unter Berücksichtigung des Bildungsstands der Beschwerdeführerin sowie ggf. traumatisierender Ereignisse zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Verfolgungen die Beschwerdeführerin in Afghanistan bereits erlitt. Hiebei mag es auch sinnvoll sein, die Angaben ihres Mannes in dessen Verfahren oder als Zeuge im Verfahren der Beschwerdeführerin sowie weiterer Beweismittel (zB. Angaben der Beschwerdeführerin als Zeugin vor der Polizei) den Parteivorbringen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen, c) die Beschwerdeführerin und ggf. auch ihren Mann über die Lebensumstände der Beschwerdeführerin als Frau im Iran, in Afghanistan und in Österreich zu befragen, d) zusätzliche umfassende Ermittlungen (aktuelle und ausgewogene Quellen) zur Situation von Frauen in der Position der Beschwerdeführerin, vor allem auch unter Berücksichtigung der gemischt-ethnischen und -religiösen Beziehung in Afghanistan und schließlich ggf. e) relevante Sachverhaltserhebungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer etwaigen Niederlassung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in sicheren Landesteilen vorzunehmen.

Ergänzend wird daran erinnert, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel der Beschwerdeführerin in angemessener Form (also zB. nicht allein durch reine Übersetzung von 40 Seiten, großteils nicht entscheidungsrelevanter, Informationen über Afghanistan) zur Stellungnahme vorzuhalten sind.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Kleidervorschrift, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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