Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 432.297-1/2013/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zl. 12 15.044-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zl. 12 15.044-EAST Ost zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans. Sie gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans. Sie gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie vor circa zehn Monaten in den Iran gereist sei. Von dort habe sie sich in die Türkei und dann weiter nach Griechenland begeben. In Griechenland habe die Beschwerdeführerin einen Landesverweis bekommen und sei mit einem Autobus nach Österreich gefahren. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie habe einen Jungen heiraten wollen, aber ihr Vater sei dagegen gewesen. Sie sei gemeinsam mit ihrem Freund weggelaufen. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wo sich ihr Freund befinde. Sie würde von ihrer Verwandtschaft wegen des Ehrverlustes getötet werden (AS 15ff).
3. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen zwei EURODAC-Treffer auf (02.08.2012, Griechenland, XXXX, erkennungsdienstliche Behandlung und 08.10.2012, Ungarn, XXXX, Asylantragstellung, AS 35).3. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen zwei EURODAC-Treffer auf (02.08.2012, Griechenland, römisch 40 , erkennungsdienstliche Behandlung und 08.10.2012, Ungarn, römisch 40 , Asylantragstellung, AS 35).
4. Das Bundesasylamt richtete am 04.12.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 43ff).4. Das Bundesasylamt richtete am 04.12.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 43ff).
5. Mit Schreiben vom 05.12.2012, eingelangt am 06.12.2012, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 81).5. Mit Schreiben vom 05.12.2012, eingelangt am 06.12.2012, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 81).
6. Am 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 04.12.2012 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 55ff und AS 65ff).6. Am 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 04.12.2012 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 55ff und AS 65ff).
7. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2012 (AS 127ff) machte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie habe bei der Erstbefragung nicht gesagt, dass sie ihre Fingerabdrücke in Ungarn abgegeben habe. Sonst entspreche alles der Wahrheit. Zu ihren Eltern habe sie keinen Kontakt, aber sie habe eine Telefonnummer. Innerhalb der Europäischen Union habe sie keine Verwandten und lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestehe zu keiner sonstigen Person ein finanzielles oder anderes Abhängigkeitsverhältnis. In Ungarn habe die Beschwerdeführerin keine Einvernahme gehabt. Ihr seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Wenn sie in Ungarn leben wollen würde, wäre sie nicht nach Österreich gekommen. In Ungarn sei sie auch unter den Personalien XXXX, geb. XXXX bekannt. Sie habe dort absichtlich falsche Angaben gemacht, weil sie dort nicht haben bleiben wollen. Die Beschwerdeführerin habe in Ungarn ihre Fingerabdrücke abgegeben, weil sie nicht nach Serbien habe zurückgeschickt werden wollen. Es sei nicht so wie hier, dass es ein eigenes Haus für Frauen mit Sicherheitsleuten gebe. Über das Essen könne sie sich nicht beklagen. Sie wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. Dort müsse sie für circa sechs Monate ins Gefängnis. Es sei auch nicht sicher, dass sie dort Asyl bekomme. Die Beschwerdeführerin habe gehört, dass man von den ungarischen Behörden nach Serbien abgeschoben werde. Es sei auch bekannt, dass dann die Leute von Serbien zurück nach Afghanistan abgeschoben werden würden. Wenn sie in Afghanistan kein Problem gehabt hätte, hätte sie nicht so eine lange Reise auf sich genommen. Wenn sie nach Ungarn zurückkehren müsse, würde sie sich umbringen.7. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2012 (AS 127ff) machte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie habe bei der Erstbefragung nicht gesagt, dass sie ihre Fingerabdrücke in Ungarn abgegeben habe. Sonst entspreche alles der Wahrheit. Zu ihren Eltern habe sie keinen Kontakt, aber sie habe eine Telefonnummer. Innerhalb der Europäischen Union habe sie keine Verwandten und lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestehe zu keiner sonstigen Person ein finanzielles oder anderes Abhängigkeitsverhältnis. In Ungarn habe die Beschwerdeführerin keine Einvernahme gehabt. Ihr seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Wenn sie in Ungarn leben wollen würde, wäre sie nicht nach Österreich gekommen. In Ungarn sei sie auch unter den Personalien römisch 40 , geb. römisch 40 bekannt. Sie habe dort absichtlich falsche Angaben gemacht, weil sie dort nicht haben bleiben wollen. Die Beschwerdeführerin habe in Ungarn ihre Fingerabdrücke abgegeben, weil sie nicht nach Serbien habe zurückgeschickt werden wollen. Es sei nicht so wie hier, dass es ein eigenes Haus für Frauen mit Sicherheitsleuten gebe. Über das Essen könne sie sich nicht beklagen. Sie wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. Dort müsse sie für circa sechs Monate ins Gefängnis. Es sei auch nicht sicher, dass sie dort Asyl bekomme. Die Beschwerdeführerin habe gehört, dass man von den ungarischen Behörden nach Serbien abgeschoben werde. Es sei auch bekannt, dass dann die Leute von Serbien zurück nach Afghanistan abgeschoben werden würden. Wenn sie in Afghanistan kein Problem gehabt hätte, hätte sie nicht so eine lange Reise auf sich genommen. Wenn sie nach Ungarn zurückkehren müsse, würde sie sich umbringen.
8. Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigengutachterin mit Fachgebiet 02.01 (Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin) vom XXXX liege bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Sinne einer Anpassungsstörung (F.43.21) vor. Es lägen jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Zu Ungarn gab die Beschwerdeführerin an, dass es im Lager keine Polizei gebe und sie dort von jungen Männern oft belästigt worden sei. Sie habe sich nicht mehr getraut, hinaus zu gehen. Für den Fall eines negativen Bescheides - so die Stellungnahme weiter - habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie aus dem Fenster springen werde. Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht suizidal eingeengt. Impulshandlungen seien nicht auszuschließen. Vor Überstellung bzw. Ausfolgung des Bescheides solle dafür Sorge getragen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Ankündigung nicht in die Tat umsetze. Anzuraten sei eine psychologische Betreuung zur Erarbeitung von Alternativen zum Suizid (AS 151ff).8. Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigengutachterin mit Fachgebiet 02.01 (Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin) vom römisch 40 liege bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Sinne einer Anpassungsstörung (F.43.21) vor. Es lägen jedoch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Zu Ungarn gab die Beschwerdeführerin an, dass es im Lager keine Polizei gebe und sie dort von jungen Männern oft belästigt worden sei. Sie habe sich nicht mehr getraut, hinaus zu gehen. Für den Fall eines negativen Bescheides - so die Stellungnahme weiter - habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie aus dem Fenster springen werde. Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht suizidal eingeengt. Impulshandlungen seien nicht auszuschließen. Vor Überstellung bzw. Ausfolgung des Bescheides solle dafür Sorge getragen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Ankündigung nicht in die Tat umsetze. Anzuraten sei eine psychologische Betreuung zur Erarbeitung von Alternativen zum Suizid (AS 151ff).
9. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.01.2013 (AS 177ff) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es ihr sehr schlecht gehe, weil sie in Ungewissheit lebe. Sie sei seit drei Monaten hier, habe die grüne Karte und sie wisse nicht, was mit ihr passieren werde. In Ungarn habe die Beschwerdeführerin Probleme gehabt, weshalb sie sich entschieden habe, nicht mehr dort zu bleiben. Auf die Frage, welche Probleme sie gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich im Lager als Frau sehr unwohl gefühlt habe. Es gebe keine getrennten Räume für Frauen. Sie sei auch von den afghanischen Männern belästigt worden. Es gebe keine Polizei und keine Aufsichtspersonen. Vor der Eingangstür stünden zwei Kontrolleure, welche nichts unternehmen würden. Wenn sie sich das Essen geholt habe, sei sie von anderen afghanischen Burschen, die dort als Flüchtlinge gelebt hätten, beschimpft worden. Sie hätten die Beschwerdeführerin belästigt. Wo auch immer sie hingegangen sei, habe sie sich eingeengt gefühlt. Sie habe irgendwo sein wollen, wo sie als Frau sicher leben könne. Bei der letzten Einvernahme habe die Beschwerdeführerin einen männlichen Dolmetscher gehabt und sich geschämt, vor diesem alles zu sagen. Jene afghanischen Burschen, die sie belästigt hätten, seien einmal in der Nacht gekommen und vor ihrem Fenster gestanden. Sie hätten geklopft und geschrien. Die Beschwerdeführerin habe sich so sehr erschrocken, dass sie geschrien und geweint habe. Daraufhin habe sie ein paar Tage nicht mehr ihr Zimmer verlassen und auch kein Essen geholt. Als es eines Tages geregnet habe, sei sie hinausgegangen und diese Burschen hätten sie wieder erschreckt. Da sich die Beschwerdeführerin dort als Frau sehr unsicher gefühlt habe, habe sie die Entscheidung getroffen, nicht mehr dort zu bleiben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine Ausweisung nicht zulassen werde. Davor würde sie sich umbringen. Bei ihrer letzten Einvernahme habe sie sich geschämt vor einem männlichen Afghanen zu sagen, dass sie von anderen männlichen Afghanen belästigt worden sei. Es sei leichter, dies vor einer afghanischen Frau zu sagen. Außerdem sei der Beschwerdeführerin noch eingefallen, dass sie damals diesen Burschen gesagt habe, sie werde zur Polizei gehen und alles erzählen, woraufhin diese afghanischen Burschen in Ungarn gesagt hätten, dass sie die Beschwerdeführerin töten würden, wenn sie dies mache. Aus Angst vor diesen Männern sei sie nicht zur Polizei gegangen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Beschwerdeführerin habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die Beschwerdeführerin habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum ungarischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Ungarn an sich den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet (AS 189ff).
11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 30.01.2013 beim Asylgerichtshof einlangte. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich ihre Fingerabdrücke abgegeben habe. Sie habe dort keine einzige Einvernahme gehabt. Außerdem sei durch das Bundesasylamt die UNHCR Anfragebeantwortung vom 03.02.2012 nicht berücksichtigt worden. Bei korrekter Durchführung des Ermittlungsverfahrens und richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Auch das Hungarian Helsinki Committee habe im Dezember 2011 über die eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten für Dublin-Rückkehrer berichtet. In Ungarn seien die Grundrechte der Beschwerdeführerin bedroht u.a. durch Kettenabschiebung und unrechtmäßige Inhaftierung. Daher bestehe für Österreich die Verpflichtung zum Selbsteintritt (AS 269ff).11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 30.01.2013 beim Asylgerichtshof einlangte. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich ihre Fingerabdrücke abgegeben habe. Sie habe dort keine einzige Einvernahme gehabt. Außerdem sei durch das Bundesasylamt die UNHCR Anfragebeantwortung vom 03.02.2012 nicht berücksichtigt worden. Bei korrekter Durchführung des Ermittlungsverfahrens und richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin in Ungarn eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe. Auch das Hungarian Helsinki Committee habe im Dezember 2011 über die eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten für Dublin-Rückkehrer berichtet. In Ungarn seien die Grundrechte der Beschwerdeführerin bedroht u.a. durch Kettenabschiebung und unrechtmäßige Inhaftierung. Daher bestehe für Österreich die Verpflichtung zum Selbsteintritt (AS 269ff).
12. Laut Arztbrief eines namentlich genannten Krankenhauses vom XXXX sei die Beschwerdeführerin aufgrund eines Suizidversuches am XXXX stationär aufgenommen worden und habe sich bis zum XXXX in stationärer Behandlung befunden. Es seien eine posttraumatische Belastungsreaktion F 43.1 und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion F 43.22 diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Bedrohung ihres Lebens als minderjähriges Mädchen unbegleitet auf die Flucht begeben. Während der Flucht sei sie weiteren traumatischen Ereignissen und Bedrohungen (unter anderem zweimalig drohender Vergewaltigung in Ungarn) ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, sodass es in einer förderlichen Umgebung rasch zu einer Stabilisierung und förderlichen psychischen Entwicklung kommen würde. Andererseits habe ihre bisherige Traumatisierung zur Folge, dass es bei schwierigen sozialen Bedingungen, die mit Angst und Bedrohung einhergingen zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit rascher suizidaler Einengung kommen würde (OZ 3).12. Laut Arztbrief eines namentlich genannten Krankenhauses vom römisch 40 sei die Beschwerdeführerin aufgrund eines Suizidversuches am römisch 40 stationär aufgenommen worden und habe sich bis zum römisch 40 in stationärer Behandlung befunden. Es seien eine posttraumatische Belastungsreaktion F 43.1 und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion F 43.22 diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Bedrohung ihres Lebens als minderjähriges Mädchen unbegleitet auf die Flucht begeben. Während der Flucht sei sie weiteren traumatischen Ereignissen und Bedrohungen (unter anderem zweimalig drohender Vergewaltigung in Ungarn) ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, sodass es in einer förderlichen Umgebung rasch zu einer Stabilisierung und förderlichen psychischen Entwicklung kommen würde. Andererseits habe ihre bisherige Traumatisierung zur Folge, dass es bei schwierigen sozialen Bedingungen, die mit Angst und Bedrohung einhergingen zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit rascher suizidaler Einengung kommen würde (OZ 3).
13. Laut Telefaxnachricht eines namentlich genannten Krankenhauses vom XXXX wäre eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn sehr belastend und würde zur suizidalen Einengung führen (OZ 3).13. Laut Telefaxnachricht eines namentlich genannten Krankenhauses vom römisch 40 wäre eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn sehr belastend und würde zur suizidalen Einengung führen (OZ 3).
14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.02.2013, Zl. S2 432.297-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).14. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.02.2013, Zl. S2 432.297-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).
15. Laut Ambulanzbefund eines namentlich genannten Krankenhauses vom
XXXX gehe es der Beschwerdeführerin deutlich besser. Sie wolle die Medikation nicht mehr, weil sie denke, ohne diese gut auszukommen. Derzeit habe sie keine Stimmungsschwankungen, schlafe normal und habe keine Suizidgedanken. Die Beschwerdeführerin sei derzeit auch entspannt, weil die Abschiebung bis zur Volljährigkeit ausgesetzt werde (OZ 8).römisch 40 gehe es der Beschwerdeführerin deutlich besser. Sie wolle die Medikation nicht mehr, weil sie denke, ohne diese gut auszukommen. Derzeit habe sie keine Stimmungsschwankungen, schlafe normal und habe keine Suizidgedanken. Die Beschwerdeführerin sei derzeit auch entspannt, weil die Abschiebung bis zur Volljährigkeit ausgesetzt werde (OZ 8).
16. Laut Ambulanzbefund eines namentlich genannten Krankenhauses vom
XXXX gehe es der Beschwerdeführerin ihrer Darstellung nach den Umständen entsprechend gut. Sie habe viele Existenzängste und eine panische Angst, nach Ungarn abgeschoben zu werden. Derzeit habe sie keine ausgeprägten Stimmungsschwankungen, schlafe normal und habe keine Suizidgedanken. Die Medikation bleibe vorerst abgesetzt, weil die Beschwerdeführerin derzeit einen unauffälligen psychischen Status habe (OZ 9).römisch 40 gehe es der Beschwerdeführerin ihrer Darstellung nach den Umständen entsprechend gut. Sie habe viele Existenzängste und eine panische Angst, nach Ungarn abgeschoben zu werden. Derzeit habe sie keine ausgeprägten Stimmungsschwankungen, schlafe normal und habe keine Suizidgedanken. Die Medikation bleibe vorerst abgesetzt, weil die Beschwerdeführerin derzeit einen unauffälligen psychischen Status habe (OZ 9).
17. In einem Schreiben vom 07.05.2013 wurde vorgebracht, dass derzeit beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig sei, bei dem die Auslegung des Art. 6 Dublin II-VO geklärt werden solle. Der Generalanwalt vertrete in seinen Schlussanträgen die Rechtsansicht, dass grundsätzlich der Staat zuständig sei, in welchem der letzte Antrag gestellt worden sei, außer das entspräche nicht dem besten Interesse des Kindes. Somit müsse das gegenständliche Verfahren entweder zugelassen oder in eventu ein vorläufiger Rechtschutz gewährt werden, der die Wirksamkeit der Vorabentscheidung sicherstelle (OZ 7).17. In einem Schreiben vom 07.05.2013 wurde vorgebracht, dass derzeit beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig sei, bei dem die Auslegung des Artikel 6, Dublin II-VO geklärt werden solle. Der Generalanwalt vertrete in seinen Schlussanträgen die Rechtsansicht, dass grundsätzlich der Staat zuständig sei, in welchem der letzte Antrag gestellt worden sei, außer das entspräche nicht dem besten Interesse des Kindes. Somit müsse das gegenständliche Verfahren entweder zugelassen oder in eventu ein vorläufiger Rechtschutz gewährt werden, der die Wirksamkeit der Vorabentscheidung sicherstelle (OZ 7).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und unbegleitet, reiste aus Afghanistan kommend über verschiedene Staaten letztlich in Ungarn in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 08.10.2012 erstmals einen Asylantrag stellte. Ungarn trat inhaltlich in das Verfahren ein, jedoch wartete die Beschwerdeführerin das Verfahren dort nicht ab, sondern reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 10.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ungarn stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Ungarn anhängig. Die Beschwerdeführerin hat keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen und hat nunmehr in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt. Derzeit hält sie sich seit ihrer letzten Asylantragstellung in Österreich auf.1. Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und unbegleitet, reiste aus Afghanistan kommend über verschiedene Staaten letztlich in Ungarn in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 08.10.2012 erstmals einen Asylantrag stellte. Ungarn trat inhaltlich in das Verfahren ein, jedoch wartete die Beschwerdeführerin das Verfahren dort nicht ab, sondern reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 10.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ungarn stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Ungarn anhängig. Die Beschwerdeführerin hat keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen und hat nunmehr in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt. Derzeit hält sie sich seit ihrer letzten Asylantragstellung in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin leidet bzw. litt an einer posttraumatischen Belastungsreaktion F 43.1 und einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Sie wurde aufgrund eines Suizidversuchs am XXXX in Österreich in einem namentlich genannten Krankenhaus stationär aufgenommen und hielt sich dort bis zum XXXX auf. Derzeit hat sie keine Suizidgedanken und benötigt keine Medikamente.Die Beschwerdeführerin leidet bzw. litt an einer posttraumatischen Belastungsreaktion F 43.1 und einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Sie wurde aufgrund eines Suizidversuchs am römisch 40 in Österreich in einem namentlich genannten Krankenhaus stationär aufgenommen und hielt sich dort bis zum römisch 40 auf. Derzeit hat sie keine Suizidgedanken und benötigt keine Medikamente.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu ihrem Aufenthalt in Ungarn sowie Österreich, zu ihren Asylantragstellungen sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass Ungarn ins Asylverfahren inhaltlich eintrat, ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigengutachterin mit Fachgebiet 02.01 (Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin) vom XXXX, einem Arztbrief eines namentlich genannten Krankenhauses vom XXXX, einer Telefaxnachricht eines namentlich genannten Krankenhauses vom XXXX und zwei Ambulanzbefunden eines namentlich genannten Krankenhauses von XXXX und XXXX.2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu ihrem Aufenthalt in Ungarn sowie Österreich, zu ihren Asylantragstellungen sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass Ungarn ins Asylverfahren inhaltlich eintrat, ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigengutachterin mit Fachgebiet 02.01 (Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin) vom römisch 40 , einem Arztbrief eines namentlich genannten Krankenhauses vom römisch 40 , einer Telefaxnachricht eines namentlich genannten Krankenhauses vom römisch 40 und zwei Ambulanzbefunden eines namentlich genannten Krankenhauses von römisch 40 und römisch 40 .
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach Art. 2 Buchst. c, d und h Dublin II-VO bezeichnet der AusdruckNach Artikel 2, Buchst. c, d und h Dublin II-VO bezeichnet der Ausdruck
"c) ¿Asylantrag' den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] angesehen werden kann. ...
d) ¿Antragsteller' bzw. ¿Asylbewerber' den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;
...
h) ¿unbegleiteter Minderjähriger' unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden ..."
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 6 Dublin II-VO lautet:Artikel 6, Dublin II-VO lautet:
"Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 06.06.2013, C 648/11, folgendes ausgesprochen:
"Der Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als ¿zuständigen Mitgliedstaat¿ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat.""Der Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als ¿zuständigen Mitgliedstaat¿ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete Minderjährige handelt, die keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, und die unterdessen in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, sie sich durchgehend und aktuell nach ihrer letzten Asylantragstellung in Österreich hier aufhält, ist nach Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur - schon aus diesem Grund - Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete Minderjährige handelt, die keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, und die unterdessen in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, sie sich durchgehend und aktuell nach ihrer letzten Asylantragstellung in Österreich hier aufhält, ist nach Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur - schon aus diesem Grund - Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
b) Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Erörterung der Frage, ob Österreich selbst im Falle einer Zuständigkeit Ungarns nicht von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch hätte machen müssen. Dafür sprächen nämlich kumulativ vorliegende Umstände, etwa die Beurteilungen der im Verfahrensgang näher dargestellten fachärztlichen Befunde iZm den getroffenen Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der noch minderjährigen Beschwerdeführerin, wonach diese in Österreich bereits aufgrund eines konkreten Suizidversuchs stationär aufgenommen und behandelt wurde, bei der es aus ärztlicher Sicht im Falle von Angst und Bedrohung zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit rascher suizidaler Einengung kommen könnte, die weiters in Ungarn - ungeachtet der grundsätzlich einzuräumenden Schutzfähigkeit Ungarns - als unbegleitete minderjährige Frau retraumatisierende Ereignisse zu befürchten hätte.b) Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Erörterung der Frage, ob Österreich selbst im Falle einer Zuständigkeit Ungarns nicht von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch hätte machen müssen. Dafür sprächen nämlich kumulativ vorliegende Umstände, etwa die Beurteilungen der im Verfahrensgang näher dargestellten fachärztlichen Befunde iZm den getroffenen Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der noch minderjährigen Beschwerdeführerin, wonach diese in Österreich bereits aufgrund eines konkreten Suizidversuchs stationär aufgenommen und behandelt wurde, bei der es aus ärztlicher Sicht im Falle von Angst und Bedrohung zu einer deutlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit rascher suizidaler Einengung kommen könnte, die weiters in Ungarn - ungeachtet der grundsätzlich einzuräumenden Schutzfähigkeit Ungarns - als unbegleitete minderjährige Frau retraumatisierende Ereignisse zu befürchten hätte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Bindungswirkung, internationale Judikatur, Kassation, Minderjährigkeit, psychische Störung, SuizidversuchZuletzt aktualisiert am
25.06.2013