TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/21 S6 435702-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S6 435.702-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013,

Zahl 13 04.998-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 17.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab vier Treffer, wonach der Beschwerdeführer am 16.01.2009 sowie 28.01.2009 in Italien, am 19.06.2009 in Norwegen und am 18.04.2012 in der Schweiz jeweils Asylanträge stellte.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 19.04.2013 gab der Beschwerdeführer vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, entsprechend an, im Jahr 2007 sein Heimatland verlassen zu haben, über Libyen und die Insel XXXX nach Italien gelangt zu sein, wo er sich ca. drei Jahre aufgehalten habe. Er sei zwischenzeitig auch nach Norwegen gereist, von wo er wieder nach Italien abgeschoben worden wäre. Schließlich sei er im April 2012 in die Schweiz gereist, von wo er ebenfalls nach Italien rückgeschoben worden wäre. Am 16.04.2013 wäre er mit einem Zug nach XXXX gelangt. In Italien gebe es überhaupt keine Unterstützung.Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 19.04.2013 gab der Beschwerdeführer vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, entsprechend an, im Jahr 2007 sein Heimatland verlassen zu haben, über Libyen und die Insel römisch 40 nach Italien gelangt zu sein, wo er sich ca. drei Jahre aufgehalten habe. Er sei zwischenzeitig auch nach Norwegen gereist, von wo er wieder nach Italien abgeschoben worden wäre. Schließlich sei er im April 2012 in die Schweiz gereist, von wo er ebenfalls nach Italien rückgeschoben worden wäre. Am 16.04.2013 wäre er mit einem Zug nach römisch 40 gelangt. In Italien gebe es überhaupt keine Unterstützung.

Das Bundesasylamt leitete am 22.04.2013 unter genauer Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e Dublin-II-VO mit Italien, ebenso ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin-II-VO an die Schweiz, ein.Das Bundesasylamt leitete am 22.04.2013 unter genauer Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO mit Italien, ebenso ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin-II-VO an die Schweiz, ein.

Aus dem Antwortschreiben der schweizer Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2012 in der Schweiz eingereist sowie einen Asylantrag gestellt hat und er nach stillschweigender Zustimmung der italienischen Behörden am 14.09.2012 von der Schweiz nach Italien rücküberstellt wurde. In der Schweiz gab er als sein Geburtsdatum den XXXX an.Aus dem Antwortschreiben der schweizer Behörden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2012 in der Schweiz eingereist sowie einen Asylantrag gestellt hat und er nach stillschweigender Zustimmung der italienischen Behörden am 14.09.2012 von der Schweiz nach Italien rücküberstellt wurde. In der Schweiz gab er als sein Geburtsdatum den römisch 40 an.

Am 17.05.2013 langte die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein. Aus der Zustimmung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien ebenfalls mit dem Geburtsdatum XXXX sowie sowohl unter dem auch in Österreich verwendeten Namen XXXX als auch unter XXXX aufgetreten ist.Am 17.05.2013 langte die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein. Aus der Zustimmung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien ebenfalls mit dem Geburtsdatum römisch 40 sowie sowohl unter dem auch in Österreich verwendeten Namen römisch 40 als auch unter römisch 40 aufgetreten ist.

Im Zuge der Einvernahme vom 03.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren sei, auf Vorhalt, dass er in Österreich bereits das Geburtsdatum XXXX sowie in Italien und der Schweiz XXXX angegeben habe, bekräftigte der Beschwerdeführer nun, wirklich am XXXX geboren zu sein.Im Zuge der Einvernahme vom 03.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 geboren sei, auf Vorhalt, dass er in Österreich bereits das Geburtsdatum römisch 40 sowie in Italien und der Schweiz römisch 40 angegeben habe, bekräftigte der Beschwerdeführer nun, wirklich am römisch 40 geboren zu sein.

In Italien gebe es keine Möglichkeit für ihn zu leben, er habe keinen Ort zum Wohnen gehabt, es habe sich niemand um ihn gekümmert, und habe er kein Geld gehabt. Es gebe in Italien auch keine Organisation, an die man sich wenden könne. Er habe in Italien einen negativen Bescheid bekommen und wäre aufgefordert worden, binnen 15 Tagen das Land zu verlassen.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 04.06.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 04.06.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Artikel 16, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Dem Bescheid sind verschiedene Feststellungen zu Italien zu entnehmen, aus denen im Wesentlichen ein unbedenkliches Asylwesen hervorgeht. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Vulnerable, darunter unbegleitete Minderjährige, besondere Unterstützung erhalten.

Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch keine Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten.Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Er hätte auch keine Aussagen getätigt, welche vermuten lassen könnten, dies sei dennoch zu befürchten.

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Minderjährigen und sei das Alter des Beschwerdeführers im Verfahren nicht angezweifelt worden, weshalb er gemäß § 15 Abs. 6 letzter Satz im Zweifel als minderjährig zu gelten habe. Wie die Geburtsdaten der anderen Mitgliedstaaten zustande gekommen wären, sei nicht eindeutig festgestellt. § 15 Abs. 6 letzter Satz betone explizit, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei.3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Minderjährigen und sei das Alter des Beschwerdeführers im Verfahren nicht angezweifelt worden, weshalb er gemäß Paragraph 15, Absatz 6, letzter Satz im Zweifel als minderjährig zu gelten habe. Wie die Geburtsdaten der anderen Mitgliedstaaten zustande gekommen wären, sei nicht eindeutig festgestellt. Paragraph 15, Absatz 6, letzter Satz betone explizit, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei.

Außerdem sei Österreich der Staat der letzten Asylantragstellung und nach der aktuellen Judikatur des EuGH zu Zahl C-648/11 Österreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich in seiner Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein. In seiner Einvernahme brachte er demgegenüber den XXXX vor. Aus dem Schriftverkehr mit Italien und der Schweiz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum XXXX als volljährig geführt wurde.In einem Verfahren nach der Dublin-II-VO ist nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder anderen Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich in seiner Erstbefragung an, am römisch 40 geboren zu sein. In seiner Einvernahme brachte er demgegenüber den römisch 40 vor. Aus dem Schriftverkehr mit Italien und der Schweiz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum römisch 40 als volljährig geführt wurde.

Die erstinstanzliche Behörde beschränkte sich darauf, festzustellen, dass die Identität des Asylwerbers nicht feststehe. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Beweiswürdigung alleine reicht keineswegs aus, um das Alter eines Asylwerbers mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit feststellen zu können.

Das Bundesasylamt hat sich nicht einmal in irgendeiner Weise zum Alter des Beschwerdeführers geäußert und geht ohne jegliche Begründung einmal von der Minderjährigkeit (Bescheidkopf, Zustellung), dann wieder von der Volljährigkeit (vereinzelte Sätze im Bescheid, Zustellung) des Beschwerdeführers aus. Angesichts der Relevanz, welcher der Frage der Minderjährigkeit zukommen kann, wäre es unbedingt notwendig gewesen, hier nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.

"Feststellungen

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person

Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden.

[...]"

"Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

auf den von Ihnen getätigten niederschriftlichen Angaben und vorgelegten Dokumente sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der darin ersichtlichen und unter Punkt B angeführten Beweismittel.

Bedenken hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes wurden weder behauptet noch sind sie im Verfahren hervorgekommen. Auf Grund des Umstandes, dass es Ihnen als erwachsener, ganz offensichtlich selbstständiger Person, die in der Lage ist ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, jederzeit möglich ist, medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, die einem krankenversicherten Asylwerber wie Ihnen zur Verfügung steht, besteht kein Grund Gegenteiliges anzunehmen.

Über das etwaige Nichtvorlegen von Beweismitteln wie z.B. Befundberichte - etwa aus prozesstaktischen Erwägungen in Hinblick auf § 40 AsylG - hat das Bundesasylamt nicht zu befinden.Über das etwaige Nichtvorlegen von Beweismitteln wie z.B. Befundberichte - etwa aus prozesstaktischen Erwägungen in Hinblick auf Paragraph 40, AsylG - hat das Bundesasylamt nicht zu befinden.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität."

Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die vorgenommene Beweiswürdigung zum Alter des Beschwerdeführers grob mangelhaft.

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

Die Klärung der Frage ist vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Urteils des EuGH vom 06.06.2013 in der Rechtssache C-648/11, wonach für die Prüfung eines Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen, der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, unabdingbar.

Sollte aus den weiteren Erhebungen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorkommen, so ist darauf hinzuweisen, dass aus der Zustimmungserklärung Italiens gemäß Art. 16 Dublin-II-VO nicht eindeutig hervorgeht, ob dessen Asylverfahren in Italien bereits einen negativen inhaltlichen Abschluss erfahren hat, was jedoch insofern von Relevanz ist, als gemäß dem zitierten Urteil des EuGH vom 06.06.2013 die oben zitierte Auslegung vonSollte aus den weiteren Erhebungen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hervorkommen, so ist darauf hinzuweisen, dass aus der Zustimmungserklärung Italiens gemäß Artikel 16, Dublin-II-VO nicht eindeutig hervorgeht, ob dessen Asylverfahren in Italien bereits einen negativen inhaltlichen Abschluss erfahren hat, was jedoch insofern von Relevanz ist, als gemäß dem zitierten Urteil des EuGH vom 06.06.2013 die oben zitierte Auslegung von

Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht in der Weise Bedeutung erhalten solle, dass der unbegleitete Minderjährige, dessen Asylantrag schon in einem ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde, anschließend einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylantrags zwingen können solle. Aus Art. 25 der Richtlinie 2005/85 gehe nämlich hervor, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Dublin-II-VO nicht geprüft werde, die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht zu prüfen haben, wenn ein Antrag insbesondere deshalb als unzulässig betrachtet werde, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt habe.Artikel 6, Absatz 2, Dublin-II-VO nicht in der Weise Bedeutung erhalten solle, dass der unbegleitete Minderjährige, dessen Asylantrag schon in einem ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde, anschließend einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylantrags zwingen können solle. Aus Artikel 25, der Richtlinie 2005/85 gehe nämlich hervor, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Dublin-II-VO nicht geprüft werde, die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht zu prüfen haben, wenn ein Antrag insbesondere deshalb als unzulässig betrachtet werde, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt habe.

2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Italien gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird.2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Italien gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird.

3. Angesichts des Inhalts der gegenständlichen Entscheidung brauchte auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher eingegangen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten