Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 432.741-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Jugendwohlfahrt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 09.941-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gesetzlich vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Jugendwohlfahrt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 09.941-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 03.08.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 04.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Schiite zu sein, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein sowie mit seinen Eltern gelebt zu haben. Seine Eltern und drei Schwestern seien nach wie vor in Pakistan. Seine beiden Brüder seien vor ungefähr fünf (der älteste Bruder) bzw. drei bis vier Jahren (der zweite Bruder) aus Pakistan ausgereist, er selbst habe Pakistan vor ungefähr eineinhalb Jahren verlassen.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Schiite zu sein, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören und im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein sowie mit seinen Eltern gelebt zu haben. Seine Eltern und drei Schwestern seien nach wie vor in Pakistan. Seine beiden Brüder seien vor ungefähr fünf (der älteste Bruder) bzw. drei bis vier Jahren (der zweite Bruder) aus Pakistan ausgereist, er selbst habe Pakistan vor ungefähr eineinhalb Jahren verlassen.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ein im selben Dorf lebender Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX (ein jüngerer Bruder des Vaters des Beschwerdeführers) vor Jahren mit dem Vater des Beschwerdeführers einen Streit begonnen habe und dem Vater zunächst vor ungefähr fünf oder sechs Jahren dessen Geschäft und in weiterer Folge vor ungefähr drei Jahren alle 12-13 Grundstücke weggenommen habe. Der Vater habe daraufhin deshalb eine Anzeige bei der Polizei erstattet, doch habe der Onkel der Polizei Geld gegeben. Zwei Monate danach habe sich der Vater an das Gericht in XXXX gewandt, doch sei das in der Folge getroffene Urteil zugunsten des Onkels ausgefallen. Anschließend habe der Onkel dem Vater vor ungefähr zwei Jahren und drei Monaten auch das Haus wegnehmen wollen, woraufhin sich der Vater an den Dorfhauptmann namens XXXX XXXX gewandt habe, welcher erreicht habe, dass der Onkel dem Vater das Haus gelassen habe. Der Onkel habe dem Vater jedoch wissen lassen, dass der Onkel, sollte einer der Söhne nach Pakistan zurückkehren, diese töten werde. Der Onkel sei stärker sowie reicher als sie, sei Mitglied bei der "The People-Partei", habe im Dorf ein eigenes Haus und arbeite als Autoverkäufer. Der Vater habe dann ein Grundstück im Dorf XXXX, von dessen Existenz der Onkel nichts gewusst habe und welches verpachtet gewesen sei, verkauft, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren.Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ein im selben Dorf lebender Onkel des Beschwerdeführers namens römisch 40 (ein jüngerer Bruder des Vaters des Beschwerdeführers) vor Jahren mit dem Vater des Beschwerdeführers einen Streit begonnen habe und dem Vater zunächst vor ungefähr fünf oder sechs Jahren dessen Geschäft und in weiterer Folge vor ungefähr drei Jahren alle 12-13 Grundstücke weggenommen habe. Der Vater habe daraufhin deshalb eine Anzeige bei der Polizei erstattet, doch habe der Onkel der Polizei Geld gegeben. Zwei Monate danach habe sich der Vater an das Gericht in römisch 40 gewandt, doch sei das in der Folge getroffene Urteil zugunsten des Onkels ausgefallen. Anschließend habe der Onkel dem Vater vor ungefähr zwei Jahren und drei Monaten auch das Haus wegnehmen wollen, woraufhin sich der Vater an den Dorfhauptmann namens römisch 40 römisch 40 gewandt habe, welcher erreicht habe, dass der Onkel dem Vater das Haus gelassen habe. Der Onkel habe dem Vater jedoch wissen lassen, dass der Onkel, sollte einer der Söhne nach Pakistan zurückkehren, diese töten werde. Der Onkel sei stärker sowie reicher als sie, sei Mitglied bei der "The People-Partei", habe im Dorf ein eigenes Haus und arbeite als Autoverkäufer. Der Vater habe dann ein Grundstück im Dorf römisch 40 , von dessen Existenz der Onkel nichts gewusst habe und welches verpachtet gewesen sei, verkauft, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren.
2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf insbesondere die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers mit dessen Bruder Streit wegen Grundstücke gehabt habe, sich jener Bruder des Vaters die väterlichen Grundstücke angeeignet habe, sich der Vater wegen der Grundstücksstreitigkeiten an den Dorfhauptmann gewandt habe, welcher in diesem Streit interveniert habe, sowie dass sich der Vater wegen dem Grundstücksstreit an ein Gericht gewandt habe und ein Urteil zugunsten des Bruders ergangen sei. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete es das Bundesasylamt für glaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers mit dessen Bruder (dem Onkel des Beschwerdeführers) Probleme wegen Grundstücke gehabt habe und der Onkel dem Vater sämtliche Grundstücke abgenommen habe, merkte jedoch dazu an, das es Grundstücksstreitigkeiten, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien, an dem erforderlichen Konnex zu einem Fluchtgrund im Sinne der GFK mangle. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einer der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe sei nicht ersichtlich. Die gegen den Beschwerdeführer und dessen Vater gesetzten Verfolgungshandlungen durch den Onkel des Beschwerdeführers hätten offensichtlich nur dem Ziel gedient, sich die Grundstücke des Vaters anzueignen. Die Furcht des Beschwerdeführer resultiere ausschließlich aus einer behaupteten Bedrohung durch eine Drittperson. Im Falle der Authentizität des Fluchtvorbringens sei von einer ausreichenden Schutzwilligkeit/Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates auszugehen. Fehle es an einem der in der GFK genannten Gründe, so könne grundsätzlich auch dahingestellt werden, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, diesem Schutz zu gewähren.
Das Bundesasylamt führte zur Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers, von dessen Onkel getötet zu werden und keinen staatlichen Schutz zu erhalten, aus, dass aufgrund der intensiven Reformtätigkeit in Pakistan bzw. aufgrund der praktischen Umsetzung legistischer Maßnahmen innerhalb der pakistanischen Justiz die Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.
Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen den am 28.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit am 08.02.2013 fristgerecht per E-Mail übermittelten Schriftsatz Beschwerde erhoben.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen ohne nähere Begründung im Wesentlichen als glaubwürdig, führte dazu jedoch aus, dass es sich dabei um einen Grundstücksstreit sowie um eine Bedrohung durch Dritte handle, und stellte fest, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehe.
Dazu ist jedoch festzustellen, dass den - vom Bundesasylamt dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten - Angaben des Beschwerdeführers zufolge der Onkel des Beschwerdeführers mit dem Vater des Beschwerdeführers einen Streit um Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers geführt habe, in dessen Verlauf der Onkel dem Vater damit gedroht habe, dessen Kinder, und damit auch den Beschwerdeführer, zu töten. Schenkt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben, so wie es das Bundesasylamt getan hat, wäre jedoch vom Bundesasylamt zu prüfen und zu beurteilen, ob diesfalls nicht die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie verfolgungsauslösend gewesen wäre, da der Beschwerdeführer dann möglicherweise wegen eines Streits seines Vaters gefährdet wäre.
Das Bundesasylamt hat es weiters für glaubwürdig erachtet, dass der Onkel sich die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers "angeeignet" bzw. diese dem Vater "abgenommen" hat (Bescheid, Seite 17, 61) und sich nicht damit auseinandergesetzt, dass laut Angaben des Beschwerdeführers eine Anzeige des Vaters folgenlos geblieben sei, da der Onkel der Polizei gegeben habe, dieser reicher sowie bei der "People"-Partei gewesen sei (Niederschrift vom 04.12.2012, Seite 7). Vor diesem Hintergrund sind die - im Übrigen ohne nähere Begründung getroffenen - pauschalen Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach im Falle des Beschwerdeführers von einer ausreichenden Schutzwilligkeit/Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates auszugehen sei (Bescheid, Seite 62) bzw., dass "aufgrund der intensiven Reformtätigkeit in Pakistan bzw. aufgrund der praktischen Umsetzung legistischer Maßnahmen innerhalb der pakistanischen Justiz die Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen" seien (Bescheid, Seite 64), nicht ausreichend, sondern wäre vom Bundesasylamt darauf abzustellen, ob im Falle des Beschwerdeführers der Schutz auch tatsächlich gewährt wird.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesasylamt die Namen seines Heimatdorfes, seines Onkels sowie des Dorfhauptmannes genannt und wurde augenscheinlich auf einem im Verfahrensakt des Bundesasylamtes befindlichen Kartenausschnitt die Lage des Heimatdorfes genauer lokalisiert und gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer hat weiters die Telefonnummer seines Vaters angegeben sowie davon gesprochen, dass in XXXX ein Gerichtsverfahren über die Grundstücke geführt worden sei. Anhand dieser ganz konkreten Angaben wäre das Bundesasylamt nach eingeholter Zustimmung des Beschwerdeführers und seines gesetzlichen Vertreters sowie nach einer weiteren Einvernahme zur Vervollständigung der dazu allfällig notwendigen Angaben verpflichtet gewesen, vor Ort geeignete Ermittlungen durchzuführen, etwa durch die Betrauung eines Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft mit der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und wird dies das Bundesasylamt daher nun im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesasylamt die Namen seines Heimatdorfes, seines Onkels sowie des Dorfhauptmannes genannt und wurde augenscheinlich auf einem im Verfahrensakt des Bundesasylamtes befindlichen Kartenausschnitt die Lage des Heimatdorfes genauer lokalisiert und gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer hat weiters die Telefonnummer seines Vaters angegeben sowie davon gesprochen, dass in römisch 40 ein Gerichtsverfahren über die Grundstücke geführt worden sei. Anhand dieser ganz konkreten Angaben wäre das Bundesasylamt nach eingeholter Zustimmung des Beschwerdeführers und seines gesetzlichen Vertreters sowie nach einer weiteren Einvernahme zur Vervollständigung der dazu allfällig notwendigen Angaben verpflichtet gewesen, vor Ort geeignete Ermittlungen durchzuführen, etwa durch die Betrauung eines Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft mit der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und wird dies das Bundesasylamt daher nun im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Dem Beschwerdeführer wird in der Folge das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Abschließend ergeht der Hinweis, dass die Volksgruppenzugehörigkeit und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Bescheid zum Teil unzutreffend festgehalten wurden (Bescheid, S 60: "Mandi"; S 63:
"Mongolei").
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
28.06.2013