Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 430.756-1/2012/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 11 14.538-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 11 14.538-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 02.12.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, er sei vom islamischen Glauben zum Christentum vor ca. vier Jahren übergetreten, er habe Angst vor der Regierung und seinen Eltern, diese hätten vermutlich den Religionswächtern bereits von seiner Konversion berichtet.
2. Mit Eingabe vom 14.05.2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der ihm ausgehändigten Länderinformationen ab und legte gleichzeitig eine Taufurkunde zu seiner Taufe am XXXX in XXXX, durch den Taufspender der iranischen christlichen Gemeinde, XXXX, samt Fotos über den Taufvorgang vor.2. Mit Eingabe vom 14.05.2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der ihm ausgehändigten Länderinformationen ab und legte gleichzeitig eine Taufurkunde zu seiner Taufe am römisch 40 in römisch 40 , durch den Taufspender der iranischen christlichen Gemeinde, römisch 40 , samt Fotos über den Taufvorgang vor.
3. Bei der am 21.05.2012 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Fluchtgrund und führte aus, dass er das Christentum über seine Schwiegermutter und die Tante seiner Ehegattin kennen gelernt habe. Diese Tante lebe im Ausland, seine Schwiegermutter und auch die Tante seien Christinnen, auch seine Ehegattin sei zum Christentum konvertiert, sie hätten regelmäßig christliche Programme des Fernsehsenders XXXX im Iran angesehen. Seine mj. Tochter sei noch nicht getauft, da sie selbst entscheiden solle welchen Glauben sie zu führen möchte. Die Tante seiner Ehegattin habe den in Österreich lebenden Bruder XXXX gebeten in den Iran zu reisen und die Taufe durchzuführen. Die Taufe habe im Haus eines konvertierten Ehepaares stattgefunden. Insgesamt seien acht Personen, nämlich das genannte Ehepaar, der Beschwerdeführer selbst und seine Ehegattin sowie die Schwiegermutter und die Großmutter seiner Ehegattin sowie eine Mutter mit ihrer Tochter getauft worden.3. Bei der am 21.05.2012 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Fluchtgrund und führte aus, dass er das Christentum über seine Schwiegermutter und die Tante seiner Ehegattin kennen gelernt habe. Diese Tante lebe im Ausland, seine Schwiegermutter und auch die Tante seien Christinnen, auch seine Ehegattin sei zum Christentum konvertiert, sie hätten regelmäßig christliche Programme des Fernsehsenders römisch 40 im Iran angesehen. Seine mj. Tochter sei noch nicht getauft, da sie selbst entscheiden solle welchen Glauben sie zu führen möchte. Die Tante seiner Ehegattin habe den in Österreich lebenden Bruder römisch 40 gebeten in den Iran zu reisen und die Taufe durchzuführen. Die Taufe habe im Haus eines konvertierten Ehepaares stattgefunden. Insgesamt seien acht Personen, nämlich das genannte Ehepaar, der Beschwerdeführer selbst und seine Ehegattin sowie die Schwiegermutter und die Großmutter seiner Ehegattin sowie eine Mutter mit ihrer Tochter getauft worden.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe einerseits bei den niederschriftlichen Einvernahmen erklärt, den Iran verlassen zu haben, da er rund vier Jahre vorher zum christlichen Glauben übergetreten sei und sein Leben im Iran in Gefahr gesehen hätte. Andererseits aber vorgebracht habe, dass er trotz dieser Gefahren immer wieder Arbeitskollegen und Freunde über die von ihm angegebenen Unzulänglichkeiten im Islam gesprochen habe. Er habe jedoch über Jahre hindurch keinen Nachteil durch seinen behaupteten Übertritt zum Christentum gehabt und sei es wenig glaubhaft, dass unter diesen Umständen und der geltend gemachten Gefährdung für Konvertiten es möglich gewesen sei, dass seine Gattin und Tochter vollkommen problemlos mit allen Formalitäten - so auch eine Freistellung der Tochter vom Schulunterricht - aus dem Iran nach Österreich hätten reisen können. Auch würde nach seinen Angaben die Tante seiner Frau, eine in Österreich lebende Iranerin, die zum Christentum konvertiert sei, regelmäßig in den Iran reisen und sei es auch offensichtlich möglich gewesen, dass der Taufspender B. M.selbst zur Taufe in den Iran reisen konnte.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würden und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würden und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.
Unter Spruchpunkt III. gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 ERMK, welches die Ausweisung in den Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorläge.Unter Spruchpunkt römisch drei. gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 ERMK, welches die Ausweisung in den Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorläge.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.11.2012 innerhalb offener Frist, Beschwerde erhoben. Dieser Beschwerde war unter anderem ein Schreiben der iranischen Christengemeinschaft beigelegt, in welchem auf den Besuch des Taufspenders im Jahre XXXX näher eingegangen wird.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.11.2012 innerhalb offener Frist, Beschwerde erhoben. Dieser Beschwerde war unter anderem ein Schreiben der iranischen Christengemeinschaft beigelegt, in welchem auf den Besuch des Taufspenders im Jahre römisch 40 näher eingegangen wird.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Sowohl zur Beantwortung der Frage, der ernstlichen Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, zum Taufvorgang im Iran, durch den zu diesem Zwecke von Österreich in den Iran gereisten Taufspender, als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft im Iran und in Österreich, wäre neben der Befragung seiner eigenen Person jedenfalls auch eine solche von geeigneten Mitgliedern, dieser missionierenden evangelikalen iranischen Christengemeinschaft hier im Besonderen Herr XXXX sowie die Tante der Ehegattin des Beschwerdeführers, die er bereits im laufenden Verfahren genannt hat und die in Österreich lebt, als Zeugen unerlässlich gewesen. Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein. Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinschaft, in welcher sich der Beschwerdeführers engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechende Kenntnisse vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Ohne die vom Bundesasylamt, ohne diesbezügliche Ermittlungsschritte oder Ermittlungsergebnisse, angestellten Schlussfolgerungen, machen das abgeführte Verfahren jedenfalls grob mangelhaft.Sowohl zur Beantwortung der Frage, der ernstlichen Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben, zum Taufvorgang im Iran, durch den zu diesem Zwecke von Österreich in den Iran gereisten Taufspender, als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft im Iran und in Österreich, wäre neben der Befragung seiner eigenen Person jedenfalls auch eine solche von geeigneten Mitgliedern, dieser missionierenden evangelikalen iranischen Christengemeinschaft hier im Besonderen Herr römisch 40 sowie die Tante der Ehegattin des Beschwerdeführers, die er bereits im laufenden Verfahren genannt hat und die in Österreich lebt, als Zeugen unerlässlich gewesen. Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein. Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinschaft, in welcher sich der Beschwerdeführers engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechende Kenntnisse vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Ohne die vom Bundesasylamt, ohne diesbezügliche Ermittlungsschritte oder Ermittlungsergebnisse, angestellten Schlussfolgerungen, machen das abgeführte Verfahren jedenfalls grob mangelhaft.
Das Bundesasylamt wird auch in weiterer Folge nachvollziehbarer Weise auszuführen und schlüssig zu begründen haben, in wie weit die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers und seines allenfalls vorhanden weiteren christlichen Engagement in Österreich, bei einer Rückkehr in den Iran, durch seine Ausreise keine Kenntnis erlangen werden, denn davon ist die belangte Behörde bisher nicht ausgegangen (bspw. VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215).
Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Würdigung des - gesamten - Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ReligionZuletzt aktualisiert am
01.07.2013