TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/21 C8 425642-1/2012

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Veröffentlicht am 21.06.2013
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Spruch

C8 425642-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, FZ. 11 15.252-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, FZ. 11 15.252-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der

Beschwerdeführer stellte am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.03.2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Beschwerdeführer stellte am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.03.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der mit dem Beschwerdeführer am 19.12.2011 aufgenommenen Niederschrift, gab dieser bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) an, dass sein Vater in Afghanistan Polizist gewesen sei. Dieser habe Grundstücksstreitigkeiten gehabt und sei deshalb getötet worden. Die Streitigkeiten hätten schon seit der Kindheit des Beschwerdeführers bestanden. Für den Beschwerdeführer selbst herrsche ebenfalls von Seiten des Mannes mit dem Namen XXXX, der seinen Vater getötet habe, entsprechende Gefahr. Er habe diesen drei bis vier Mal geschlagen. Es habe sich dabei um einen mächtigen Mann gehandelt, der sich alles erlaubt habe. Aus Angst habe er diesen die Grundstückspapiere ausgehändigt, damit er seiner Familie nichts mehr antue. Einmal sei die Schwester des Beschwerdeführers vom Sohn des XXXX zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin rächen wollen, aber dieser sei weggelaufen.In der mit dem Beschwerdeführer am 19.12.2011 aufgenommenen Niederschrift, gab dieser bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) an, dass sein Vater in Afghanistan Polizist gewesen sei. Dieser habe Grundstücksstreitigkeiten gehabt und sei deshalb getötet worden. Die Streitigkeiten hätten schon seit der Kindheit des Beschwerdeführers bestanden. Für den Beschwerdeführer selbst herrsche ebenfalls von Seiten des Mannes mit dem Namen römisch 40 , der seinen Vater getötet habe, entsprechende Gefahr. Er habe diesen drei bis vier Mal geschlagen. Es habe sich dabei um einen mächtigen Mann gehandelt, der sich alles erlaubt habe. Aus Angst habe er diesen die Grundstückspapiere ausgehändigt, damit er seiner Familie nichts mehr antue. Einmal sei die Schwester des Beschwerdeführers vom Sohn des römisch 40 zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin rächen wollen, aber dieser sei weggelaufen.

1.2. Bei einer weiteren Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, führte der der Beschwerdeführer näher aus, dass er in XXXX, in der Provinz Gazni geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise im August bzw. September 2010 gelebt habe. Er sei dann nach Pakistan gereist, wo er sich eine Woche aufgehalten habe und von dort aus über den Iran in die Türkei nach Griechenland und schließlich nach Österreich gereist.1.2. Bei einer weiteren Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, führte der der Beschwerdeführer näher aus, dass er in römisch 40 , in der Provinz Gazni geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise im August bzw. September 2010 gelebt habe. Er sei dann nach Pakistan gereist, wo er sich eine Woche aufgehalten habe und von dort aus über den Iran in die Türkei nach Griechenland und schließlich nach Österreich gereist.

In der Zeit von 2008 bis 2010 habe er sich schon einmal im Iran befunden, sei dann aber nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er lediglich ein Jahr bei einem Mullah in XXXX Schulbildung genossen und dort versucht lesen zu lernen. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet, sondern nur im Iran. Dort habe er bei einem Iraner als Schuster gearbeitet. Seine Mutter und sein Bruder bzw. seine Schwester würden sich jetzt in Pakistan aufhalten.In der Zeit von 2008 bis 2010 habe er sich schon einmal im Iran befunden, sei dann aber nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er lediglich ein Jahr bei einem Mullah in römisch 40 Schulbildung genossen und dort versucht lesen zu lernen. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet, sondern nur im Iran. Dort habe er bei einem Iraner als Schuster gearbeitet. Seine Mutter und sein Bruder bzw. seine Schwester würden sich jetzt in Pakistan aufhalten.

Sein Vater sei im Mai bzw. Juni 2010 getötet worden. Man wisse nicht genau, wer der Täter gewesen sei, nachdem sein Vater mit XXXX Probleme gehabt habe. Es herrsche aber das Gerücht, dass der XXXX bzw. seine Leute seinen Vater umgebracht hätten.Sein Vater sei im Mai bzw. Juni 2010 getötet worden. Man wisse nicht genau, wer der Täter gewesen sei, nachdem sein Vater mit römisch 40 Probleme gehabt habe. Es herrsche aber das Gerücht, dass der römisch 40 bzw. seine Leute seinen Vater umgebracht hätten.

Den Lebensunterhalt hätten seine Eltern dadurch bestritten, dass sein Vater Polizist gewesen sei und seine Mutter im Haushalt gearbeitet habe. Ein Onkel mütterlicherseits würde noch in einem anderen Dorf in der Nähe ihres Heimatdorfes leben.

Derzeit würden seine Mutter und seine Geschwister den Lebensunterhalt dadurch bestreiten, indem sie bei einem Onkel väterlicherseits in Pakistan leben würden. Sein Vater habe lediglich einen Bruder und dieser sei in Pakistan aufhältig. Schwestern hätte dieser keine gehabt. Seine Mutter habe einen Bruder, der in Afghanistan leben würde.

Der Beschwerdeführer selbst habe seine Familie unterstützt, als er im Iran gewesen sei und von dort aus Geld überwiesen habe. Sein Vater sei sechs Jahre Polizist gewesen und habe seinen Dienst in der Bezirkshauptstadt XXXX versehen. Er wisse allerdings nicht, wie groß dieser Polizeiposten gewesen sei, zumal sein Vater auch nie von der Arbeit erzählt habe. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass sein Vater wegen Grundstücksproblemen ermordet worden sei. Danach habe der Sohn XXXX, die Grundstücksrolle verlangt. Er habe ihm diese dann ausgehändigt, damit er seine Ruhe habe. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen und sie seien weiter schikaniert worden. Insgesamt sei er drei Mal geschlagen worden und habe man auch seine Schwester geschlagen. Aus diesem Grund hätten sie dann Afghanistan verlassen. Er könne sich an den letzten Vorfall nicht mehr erinnern. Eine Woche nach der letzten Auseinandersetzung hätten sie sich auf jeden Fall entschlossen, das Dorf zu verlassen. Bei der letzten Auseinandersetzung sei seine Schwester geschlagen worden. Er wisse allerdings nicht, weshalb dies der Fall gewesen sei. Ebenso wenig sei ihm der Hintergrund der Grundstückstreitigkeiten, die schon seit seiner Kindheit mit seinem Vater und den Nachkommen von XXXX bestanden haben, nicht bekannt.Der Beschwerdeführer selbst habe seine Familie unterstützt, als er im Iran gewesen sei und von dort aus Geld überwiesen habe. Sein Vater sei sechs Jahre Polizist gewesen und habe seinen Dienst in der Bezirkshauptstadt römisch 40 versehen. Er wisse allerdings nicht, wie groß dieser Polizeiposten gewesen sei, zumal sein Vater auch nie von der Arbeit erzählt habe. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass sein Vater wegen Grundstücksproblemen ermordet worden sei. Danach habe der Sohn römisch 40 , die Grundstücksrolle verlangt. Er habe ihm diese dann ausgehändigt, damit er seine Ruhe habe. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen und sie seien weiter schikaniert worden. Insgesamt sei er drei Mal geschlagen worden und habe man auch seine Schwester geschlagen. Aus diesem Grund hätten sie dann Afghanistan verlassen. Er könne sich an den letzten Vorfall nicht mehr erinnern. Eine Woche nach der letzten Auseinandersetzung hätten sie sich auf jeden Fall entschlossen, das Dorf zu verlassen. Bei der letzten Auseinandersetzung sei seine Schwester geschlagen worden. Er wisse allerdings nicht, weshalb dies der Fall gewesen sei. Ebenso wenig sei ihm der Hintergrund der Grundstückstreitigkeiten, die schon seit seiner Kindheit mit seinem Vater und den Nachkommen von römisch 40 bestanden haben, nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland weder inhaftiert noch jemals verurteilt worden, außerdem bestehe gegen ihn weder ein Haftbefehl, Strafanzeige bzw. ein Steckbrief. Für den Fall, dass er wieder nach Afghanistan zurückkehren müsse, erwarte er, dass er von diesen Leuten weiterhin belästigt werden würde.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in die Abschnitte "allgemeine Sicherheitslage" und in die Abschnitte zur Sicherheitslage Westen, Osten, Norden und Süden des Landes. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Osten des Landes führte das Bundesasylamt aus, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam gegen die Aufstandsbewegung im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes kämpfen würden. Hier würde sich auch das Gro der militärischen Operationen der ISAF konzentrieren. Die Frühjahrsoperationen würden darauf abzielen, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu den von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele würden bereits erreicht sein. Der Schutz der Zivilbevölkerung sei zwar eines der strategischen Hauptziele der ISAF, doch könne bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommen würde.

Als vordringliches Problem mit denen die Rückkehrer konfrontiert seien, seien die Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden würden. Daneben sei die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt.

Afghanen die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbetrag zu ihrem Lebensunterhalt hätten leisten können, würden bei einer Rückkehr oftmals Schwierigkeiten gegenüberstehen, da sie über kein Startkapital verfügen würden und die Arbeitsmöglichkeiten sehr begrenzt seien.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar angesehen. So sei es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet die Person des Beschwerdeführers einer qualifizierten ernsthaften Bedrohung durch das Umfeld von XXXX ausgesetzt gewesen sei, zumal dieser hinsichtlich der Ermordung seines Vaters ausgeführt habe, dass es sich lediglich um ein Gerücht gehandelt habe. Im Laufe der Einvernahme habe der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu ausgeführt, dass sein Vater wegen Grundstückstreitigkeiten von XXXX bzw. dessen Leuten umgebracht worden sei.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar angesehen. So sei es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet die Person des Beschwerdeführers einer qualifizierten ernsthaften Bedrohung durch das Umfeld von römisch 40 ausgesetzt gewesen sei, zumal dieser hinsichtlich der Ermordung seines Vaters ausgeführt habe, dass es sich lediglich um ein Gerücht gehandelt habe. Im Laufe der Einvernahme habe der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu ausgeführt, dass sein Vater wegen Grundstückstreitigkeiten von römisch 40 bzw. dessen Leuten umgebracht worden sei.

Sein Onkel lebe offenbar unbehelligt zwei Stunden von seinem Heimatdorf entfernt und habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen können, weshalb der Vater des Beschwerdeführers wegen der Grundstücksstreitigkeiten erst jetzt ermordet worden sei, zumal diese nach den Angaben des Beschwerdeführers nach bereits seit seiner Kindheit bestanden hätten. In der Einvernahme vom 08.03.2012 habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Erstbefragung vom 19.12.2011 ausgesagt, dass er drei Mal durch den Sohn von XXXX geschlagen worden sei. Auch sei die Macht des Ortsvorstehers XXXX offenkundig gering, zumal dieser lediglich Vorsteher des Dorfes XXXX sei und sich dieses Dorf seinen Angaben nach lediglich aus 50 Haushalten zusammensetze. Darüber hinaus seien seine Erinnerungen hinsichtlich des letzten Vorfalls mit XXXXvöllig vage. Er habe dazu lediglich anführen können, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Jedenfalls hätte er nach der letzten Auseinandersetzung das Dorf verlassen. Auch daraus sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierte unmittelbare höchstpersönliche Verfolgungsgefahr erleide, zumal nicht zu erkennen sei, dass er fluchtartig sein Heimatdorf verlassen habe. Außerdem würde der Onkel mütterlicherseits offenbar ohne Probleme in der Nähe seines Heimatdorfes leben können, sodass aufgrund der Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die Familie XXXX auch an diesen zu erwarten gewesen wäre. Außerdem habe er weder vertiefende Angaben zur Tätigkeit seines Vaters als Polizist vorbringen können, noch habe dieser gewusst, weshalb seine Schwester geschlagen worden sei.Sein Onkel lebe offenbar unbehelligt zwei Stunden von seinem Heimatdorf entfernt und habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen können, weshalb der Vater des Beschwerdeführers wegen der Grundstücksstreitigkeiten erst jetzt ermordet worden sei, zumal diese nach den Angaben des Beschwerdeführers nach bereits seit seiner Kindheit bestanden hätten. In der Einvernahme vom 08.03.2012 habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Erstbefragung vom 19.12.2011 ausgesagt, dass er drei Mal durch den Sohn von römisch 40 geschlagen worden sei. Auch sei die Macht des Ortsvorstehers römisch 40 offenkundig gering, zumal dieser lediglich Vorsteher des Dorfes römisch 40 sei und sich dieses Dorf seinen Angaben nach lediglich aus 50 Haushalten zusammensetze. Darüber hinaus seien seine Erinnerungen hinsichtlich des letzten Vorfalls mit XXXXvöllig vage. Er habe dazu lediglich anführen können, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Jedenfalls hätte er nach der letzten Auseinandersetzung das Dorf verlassen. Auch daraus sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer keine qualifizierte unmittelbare höchstpersönliche Verfolgungsgefahr erleide, zumal nicht zu erkennen sei, dass er fluchtartig sein Heimatdorf verlassen habe. Außerdem würde der Onkel mütterlicherseits offenbar ohne Probleme in der Nähe seines Heimatdorfes leben können, sodass aufgrund der Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die Familie römisch 40 auch an diesen zu erwarten gewesen wäre. Außerdem habe er weder vertiefende Angaben zur Tätigkeit seines Vaters als Polizist vorbringen können, noch habe dieser gewusst, weshalb seine Schwester geschlagen worden sei.

Auch der große Wohlstand indem der Beschwerdeführer bzw. seine Familie gelebt habe (es sei möglich gewesen 15.000 Euro für die Ausreise aufzubringen) weise daraufhin, dass keine Verfolgung vom Beschwerdeführer und seiner Familie vorliege und lasse diese für nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Am 23.03.2012 wurde dagegen rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden;1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden;

hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 08.03.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage aus welcher Region bzw. welchem Gebiet seines Heimatlandes er stammen würde zwar an, dass er in XXXX, Provinz Ghazni bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August/September 2010 gelebt hat. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage im Osten des Landes, indem u.a. auf die Städte XXXXverwiesen wurde, in denen die Aufstandsbewegungen von Seiten der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte bekämpft werden, ohne sich mit der Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings auch in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfGH U 855/12-18) vom 11.10.2012 nachzuholen sein wird.Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 08.03.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage aus welcher Region bzw. welchem Gebiet seines Heimatlandes er stammen würde zwar an, dass er in römisch 40 , Provinz Ghazni bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August/September 2010 gelebt hat. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage im Osten des Landes, indem u.a. auf die Städte XXXXverwiesen wurde, in denen die Aufstandsbewegungen von Seiten der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte bekämpft werden, ohne sich mit der Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings auch in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche u.a. VfGH U 855/12-18) vom 11.10.2012 nachzuholen sein wird.

Im Rahmen der Beurteilung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan bezog sich das Bundesasylamt auf ein Erk. des VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur über ein beheizbares Zelt vefügt, als zu lässig angesehen wird. Im gegenständlichen Fall würde die Abschiebung gerechtfertigt sein, als der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten, im Haus der Mutter in XXXX, vorübergehend Unterkunft finden könnte. Der Beschwerdeführer gibt zwar auf die Frage, ob seine Mutter Geschwister hat, an, dass diese in Afghanistan leben würden, doch ist für den Asylgerichtshof auf Grund des vom Bundesasylamt ermittelten Sachverhaltes nicht nachvollziehbar, woraus das Bundesasylamt eine derartige Unterkunftsmöglichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im gegenständlichen Fall ableitet. Im Hinblick der durch keine fundierten Anhaltspunkte untermauerten in den Raum gestellten Vermutungen, wird sich dies zur vollständigen Abklärung dessen damit neuerlich auseinander zu setzten haben.Im Rahmen der Beurteilung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan bezog sich das Bundesasylamt auf ein Erk. des VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur über ein beheizbares Zelt vefügt, als zu lässig angesehen wird. Im gegenständlichen Fall würde die Abschiebung gerechtfertigt sein, als der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten, im Haus der Mutter in römisch 40 , vorübergehend Unterkunft finden könnte. Der Beschwerdeführer gibt zwar auf die Frage, ob seine Mutter Geschwister hat, an, dass diese in Afghanistan leben würden, doch ist für den Asylgerichtshof auf Grund des vom Bundesasylamt ermittelten Sachverhaltes nicht nachvollziehbar, woraus das Bundesasylamt eine derartige Unterkunftsmöglichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im gegenständlichen Fall ableitet. Im Hinblick der durch keine fundierten Anhaltspunkte untermauerten in den Raum gestellten Vermutungen, wird sich dies zur vollständigen Abklärung dessen damit neuerlich auseinander zu setzten haben.

Überdies ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine mögliche Unterstützung von Verwandten, gegebenenfalls auch von Pakistan aus, erfahren soll. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am 08.03.2012 aufgenommenen Niederschrift ausführt, seine in Pakistan lebende Mutter und Geschwister selbst finanziell unterstützt zu haben, als er sich im Iran aufgehalten hat, wurde weder das entsprechende sozioökonomische Umfeld des Bruders der Mutter, der in Pakistan wohnt, noch des Onkels väterlicherseits, welcher in Afghanistan lebt, näher beleuchtet, sodass schon auf Grund dieses Umstandes nicht einmal die potentielle Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers feststeht. Widersprüchlich stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des Bundesasylamtes dar, als es im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einerseits keinen Grund erkennt, dass er eine größere Unterstützung von Seiten seiner Verwandten in Anspruch nehmen müsste, anderseits davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgehen würde, dass er durch seine Verwandten nicht unterstützt werden würde, was wiederum den Rückschluss zulässt, das das Bundesasylamt davon ausgeht, dass er auf Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen bzw. angewiesen wäre.

Bezüglich der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers ergeben sich insofern Ungereimtheiten, als das Bundesasylamt in seiner Begründung zwar anmerkt, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben darüber machen konnte, weshalb sein Vater wegen des Grundstückstreites erst vor kurzer Zeit umgebracht wurde, wo doch dieser Streit schon seit der Kindheit des Beschwerdeführers bestehen soll, doch geht aus den mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften nicht hervor, dass dieser Umstand jemals näher erläutert wurde. So wurde weder näher hinterfragt wie sich die jahrelang existierenden Streitigkeiten zwischen dem Vater und seinen Gegner dargestellt haben sollen, dieser als Polizist zu seinem Schutz und seiner Familie versucht hat entsprechende Maßnahmen zu setzen (insbesondere gegen den Dorfvorsteher, den der Beschwerdeführer verdächtigt seinen Vater umgebracht zu haben) bzw. aus welchen Grund dies unterlassen wurde. Unabhängig davon wurde mit dem Beschwerdeführer auch nicht näher abgeklärt, inwiefern er den Versuch unternommen hat sich gegen die späteren Übergriffe des Dorfvorstehers zu wehren bzw. in eventu gegen die Übergriffe vorzugehen. Der Rückschluss des Bundesasylamtes, dass der Dorfvorsteher keine Macht gehabt hätte, weil er lediglich einem Dorf mit 50 Haushalten vorgestanden ist, ist nicht nachvollziehbar, als von Seiten des Bundesasyalmtes durch näheres Hinterfragen nicht ausgeschlossen wurde, inwiefern dieser anderweitig in einer bestehenden Machtstruktur eingebettet gewesen ist, zumal der Beschwerdeführer auch immer wieder von Männern des Dorfvorstehers sprach.

Insgesamt sind weder Widersprüche noch schwerwiegende Implausibilitäten aus den Angaben des Beschwerdeführers dargelegt worden, welche in jedem Fall die Unglaubwürdigkeit abschließend annehmen hätten lassen.

In einer Gesamtschau ist demnach die neuerliche eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend notwendig, um auf Basis vollständiger Informationen eine haltbare Glaubwürdigkeitsentscheidung abgeben zu können. Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch zu seiner aktuellen persönlichen Situation in Österreich zu befragen sein wird.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Die Rechtssache war daher an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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