Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 413.497-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 05.493-EWEST,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 05.493-EWEST,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigener Aussage am 13.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigener Aussage am 13.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer noch am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie in weiterer Folge am 04.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass sein Vater, welcher Mitglied der MASSOB gewesen sei, im Juli 2006 von der nigerianischen Polizei getötet worden wäre. Danach sei er vom Bruder seines Vaters bedroht worden, nachdem der Beschwerdeführer das Grundstück seines Vaters verkauft hätte.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl 09 15.423-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl 09 15.423-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer hätte lediglich ein völlig vages, abstraktes sowie unkonkretes Vorbringen erstattet und sich außerdem in fundamental widersprüchliche Angaben rund um seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Nigeria verstrickt. Der Beschwerdeführer habe weiters auch nur äußerst dürftige Kenntnisse zu seinem angeblich langjährigen Aufenthaltsort XXXX aufgewiesen. Schließlich habe er sich aber auch in Bezug auf seine engsten familiären Verhältnisse widersprochen - etwa zum Namen seines Vaters oder Onkels sowie dem Ableben bzw. Aufenthalt seiner Mutter.Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer hätte lediglich ein völlig vages, abstraktes sowie unkonkretes Vorbringen erstattet und sich außerdem in fundamental widersprüchliche Angaben rund um seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Nigeria verstrickt. Der Beschwerdeführer habe weiters auch nur äußerst dürftige Kenntnisse zu seinem angeblich langjährigen Aufenthaltsort römisch 40 aufgewiesen. Schließlich habe er sich aber auch in Bezug auf seine engsten familiären Verhältnisse widersprochen - etwa zum Namen seines Vaters oder Onkels sowie dem Ableben bzw. Aufenthalt seiner Mutter.
I.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Wochen, davon 26 Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Wochen, davon 26 Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, welcher dem Beschwerdeführer am 11.05.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser am 18.05.2010 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, welcher dem Beschwerdeführer am 11.05.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser am 18.05.2010 fristgerecht Beschwerde.
I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der erstmalig verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingt nachgesehene Teil der erstmalig verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
I.6. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilung ein bis zum Jahr 2016 gültiges Rückkehrverbot rechtskräftig erlassen.römisch eins.6. Am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilung ein bis zum Jahr 2016 gültiges Rückkehrverbot rechtskräftig erlassen.
I.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.
I.8. Mit Erkenntnis vom 11.06.2012, Zl. A6 413.497-1/2010/10E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 18.05.2010 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 ab. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten - sein Fluchtvorbringen auf mehr oder weniger drei lapidare Sätze zusammengefasst und dabei keinerlei Details aufgezeigt hätte. Das Bundesasylamt - so der Asylgerichtshof weiter - habe aber auch zu Recht auf die aufgetretenen Widersprüche in Bezug auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Nigeria hingewiesen und erschiene es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal zu seinen familiären Verhältnissen gleichbleibende Angaben zu tätigen vermocht hätte. Schließlich handle es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine solche durch Privatpersonen, die nicht unter einen der in der GFK genannten Gründe zu subsumieren sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Falle einer konkreten Bedrohung durch seinen Onkel die Möglichkeit offen gestanden, die nigerianischen staatlichen Behörden einzuschalten, zumal von deren genereller Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit nicht auszugehen wäre. Jedenfalls stünde dem Beschwerdeführer aber auch angesichts des in Nigeria fehlenden Meldewesens die zumutbare Möglichkeit offen, etwaigen Verfolgungshandlungen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom 11.06.2012, Zl. A6 413.497-1/2010/10E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 18.05.2010 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 ab. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde, ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten - sein Fluchtvorbringen auf mehr oder weniger drei lapidare Sätze zusammengefasst und dabei keinerlei Details aufgezeigt hätte. Das Bundesasylamt - so der Asylgerichtshof weiter - habe aber auch zu Recht auf die aufgetretenen Widersprüche in Bezug auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Nigeria hingewiesen und erschiene es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal zu seinen familiären Verhältnissen gleichbleibende Angaben zu tätigen vermocht hätte. Schließlich handle es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine solche durch Privatpersonen, die nicht unter einen der in der GFK genannten Gründe zu subsumieren sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Falle einer konkreten Bedrohung durch seinen Onkel die Möglichkeit offen gestanden, die nigerianischen staatlichen Behörden einzuschalten, zumal von deren genereller Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit nicht auszugehen wäre. Jedenfalls stünde dem Beschwerdeführer aber auch angesichts des in Nigeria fehlenden Meldewesens die zumutbare Möglichkeit offen, etwaigen Verfolgungshandlungen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen.
I.9. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2012 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf jenes Tages in Rechtskraft.römisch eins.9. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2012 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf jenes Tages in Rechtskraft.
I.10. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 27.04.2013 aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.10. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 27.04.2013 aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, nochmals um Asyl anzusuchen, da sein erster Asylantrag negativ abgeschlossen worden wäre. Seit dem ersten Asylantrag habe sich nichts verändert und habe er keine neuen Gründe. Er habe private Probleme und befürchte, von seinem Onkel umgebracht zu werden. Sein Vater sei Mitglied der "Mossob"-Organisation gewesen, weshalb er von der Polizei erschossen worden wäre. Gemeinsam mit Freunden habe er in XXXX ein Gefängnis angezündet und würde er nun von der Polizei gesucht.Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, nochmals um Asyl anzusuchen, da sein erster Asylantrag negativ abgeschlossen worden wäre. Seit dem ersten Asylantrag habe sich nichts verändert und habe er keine neuen Gründe. Er habe private Probleme und befürchte, von seinem Onkel umgebracht zu werden. Sein Vater sei Mitglied der "Mossob"-Organisation gewesen, weshalb er von der Polizei erschossen worden wäre. Gemeinsam mit Freunden habe er in römisch 40 ein Gefängnis angezündet und würde er nun von der Polizei gesucht.
I.11. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zwecks Durchführung einer Einvernahme am 07.05.2013 aus der Justizanstalt XXXX dem Bundesasylamt vorgeführt. Anlässlich dieser Befragung behauptete der Beschwerdeführer, seit dem Jahr 2005 der MASSOB-Gruppe anzugehören, diesen Umstand im ersten Verfahren jedoch nicht angeführt zu haben, da er einen Eid abgelegt hätte, nicht über die Gruppe zu sprechen. Die Gruppe des Beschwerdeführers habe die Biafra-Flagge gehisst, woraufhin zwei Mitglieder in XXXX eingesperrt worden wären. Der Beschwerdeführer habe sodann mit Freunden das Gefängnis angezündet, weshalb er anschließend polizeilich gesucht worden sei. Im Jahr 2006 hätten auch seine religiösen Probleme begonnen. So habe es Auseinandersetzungen zwischen den christlichen Ibo und den moslemischen Haussa gegeben. Das Problem mit seinem Onkel würde immer noch bestehen, jedoch sei sein Vater nicht aufgrund seiner MASSOB-Mitgliedschaft, sondern wegen einer Krankheit gestorben. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, keine Angehörige hier zu haben. Ab und zu habe er einen Deutschkurs besucht und auch zwei Monate gearbeitet.römisch eins.11. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zwecks Durchführung einer Einvernahme am 07.05.2013 aus der Justizanstalt römisch 40 dem Bundesasylamt vorgeführt. Anlässlich dieser Befragung behauptete der Beschwerdeführer, seit dem Jahr 2005 der MASSOB-Gruppe anzugehören, diesen Umstand im ersten Verfahren jedoch nicht angeführt zu haben, da er einen Eid abgelegt hätte, nicht über die Gruppe zu sprechen. Die Gruppe des Beschwerdeführers habe die Biafra-Flagge gehisst, woraufhin zwei Mitglieder in römisch 40 eingesperrt worden wären. Der Beschwerdeführer habe sodann mit Freunden das Gefängnis angezündet, weshalb er anschließend polizeilich gesucht worden sei. Im Jahr 2006 hätten auch seine religiösen Probleme begonnen. So habe es Auseinandersetzungen zwischen den christlichen Ibo und den moslemischen Haussa gegeben. Das Problem mit seinem Onkel würde immer noch bestehen, jedoch sei sein Vater nicht aufgrund seiner MASSOB-Mitgliedschaft, sondern wegen einer Krankheit gestorben. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, keine Angehörige hier zu haben. Ab und zu habe er einen Deutschkurs besucht und auch zwei Monate gearbeitet.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Lage in Nigeria ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass er im Zuge seiner nächsten Befragung hiezu Stellung beziehen könne. Weiters wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Lage in Nigeria ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass er im Zuge seiner nächsten Befragung hiezu Stellung beziehen könne. Weiters wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.12. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, die am 14.05.2013 stattfand und zu welcher der Beschwerdeführer abermals aus der Haft vorgeführt werden musste, gab dieser im Beisein eines Rechtsberaters neuerlich zu Protokoll, Mitglied der MASSOB gewesen zu sein, welche das Haus des ehemaligen Präsidenten angezündet hätte. Zudem habe es Auseinandersetzungen mit den Moslems gegeben, wobei es zu Kämpfen gekommen wäre und sie ein Gefängnis angezündet hätten. Er betonte nochmals, diese Probleme nicht bereits im ersten Verfahren angegeben zu haben, da er damals einen Schwur geleistet habe, wonach er niemals das Geheimnis der Gruppe verraten dürfe. Seitdem er das Geheimnis gelüftet habe, leide er unter Angstattacken. Während der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu den in seiner letzten Einvernahme ausgefolgten Länderberichten abgab, legte sein Rechtsberater zwei weitere Berichte vor.römisch eins.12. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, die am 14.05.2013 stattfand und zu welcher der Beschwerdeführer abermals aus der Haft vorgeführt werden musste, gab dieser im Beisein eines Rechtsberaters neuerlich zu Protokoll, Mitglied der MASSOB gewesen zu sein, welche das Haus des ehemaligen Präsidenten angezündet hätte. Zudem habe es Auseinandersetzungen mit den Moslems gegeben, wobei es zu Kämpfen gekommen wäre und sie ein Gefängnis angezündet hätten. Er betonte nochmals, diese Probleme nicht bereits im ersten Verfahren angegeben zu haben, da er damals einen Schwur geleistet habe, wonach er niemals das Geheimnis der Gruppe verraten dürfe. Seitdem er das Geheimnis gelüftet habe, leide er unter Angstattacken. Während der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu den in seiner letzten Einvernahme ausgefolgten Länderberichten abgab, legte sein Rechtsberater zwei weitere Berichte vor.
I.13. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2013 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 05.493-EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.13. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2013 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 05.493-EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer zum einen dieselben Ausreisegründe angegeben hätte, wie im ersten Verfahren. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt habe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Seine weiters aufgestellte Behauptung, dass er selbst Mitglied der MASSOB gewesen wäre und deshalb Probleme mit der nigerianischen Polizei gekommen hätte, stelle ebenfalls keinen neuen Sachverhalt dar, da ihm dieser Sachverhalt bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen sei. Abgesehen davon, würde diesem Vorbringen auch kein Glauben geschenkt werden, da nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er dieses Problem nicht im ersten Verfahren angeführt habe.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung konstatierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge und eine Gesamtabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.
I.14. Gegen die - dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am 14.06.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin bemängelte er unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sein neues Parteibegehren wiche vom früheren Vorbringen ab und handle es sich um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Von einer Identität der Sache könne nicht gesprochen werden, da es sich bei seinem Vorbringen um ein nova producta handle. Bezugnehmend auf die Ausweisungsentscheidung hielt er fest, dass er sich in XXXX ein Privatleben aufgebaut habe und dort gut integriert sei, weshalb seine Ausweisung auf Dauer unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Beigebung eines Rechtsberaters, wobei zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Ausnahmeregelung, wonach Folgeantragstellende keinen Rechtsberater zur Seite gestellt erhielten, keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 VerfahrensRL finde und daher unionsrechtswidrig sei.römisch eins.14. Gegen die - dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters am 14.06.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin bemängelte er unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sein neues Parteibegehren wiche vom früheren Vorbringen ab und handle es sich um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Von einer Identität der Sache könne nicht gesprochen werden, da es sich bei seinem Vorbringen um ein nova producta handle. Bezugnehmend auf die Ausweisungsentscheidung hielt er fest, dass er sich in römisch 40 ein Privatleben aufgebaut habe und dort gut integriert sei, weshalb seine Ausweisung auf Dauer unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Beigebung eines Rechtsberaters, wobei zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Ausnahmeregelung, wonach Folgeantragstellende keinen Rechtsberater zur Seite gestellt erhielten, keine Deckung im Wortlaut des Artikel 15, VerfahrensRL finde und daher unionsrechtswidrig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhalts zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhalts zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich zum einen auf jene Probleme - Verfolgung durch seinen Onkel wegen privater Motive - bezogen, die er bereits anlässlich des letzten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte. Diesem Vorbringen wurde jedoch bereits begründetermaßen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen und stellen die behaupteten Fluchtgründe daher keinen neu hervorgetretenen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar. Darauf hat auch das Bundesasylamt bereits zutreffend hingewiesen.
Soweit sich der Beschwerdeführer zum anderen (neu) darauf beruft, er selbst sei MASSOB-Mitglied gewesen und habe gemeinsam mit anderen ein Gefängnis angezündet, weshalb er Probleme mit der Polizei bekommen hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Vorbringen - wie das Bundesasylamt bereits vollkommen zu Recht festgestellt hat - nicht um nach Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandene Tatsachen (nova producta) handelt, sondern um solche, die bereits zuvor bestanden hatten (nova reperta). Ein solches Vorbringen ist jedoch jedenfalls von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und bedingt keine neuerliche inhaltliche Entscheidung, sondern berechtigt allenfalls zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 f AVG (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266). Schon alleine deshalb - und damit ungeachtet der Gründe, weshalb der Beschwerdeführer diese angebliche Mitgliedschaft und die Verfolgung seitens der nigerianischen Polizei nicht in seinem Erstverfahren vorgebracht hat - kann keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegen.Soweit sich der Beschwerdeführer zum anderen (neu) darauf beruft, er selbst sei MASSOB-Mitglied gewesen und habe gemeinsam mit anderen ein Gefängnis angezündet, weshalb er Probleme mit der Polizei bekommen hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Vorbringen - wie das Bundesasylamt bereits vollkommen zu Recht festgestellt hat - nicht um nach Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandene Tatsachen (nova producta) handelt, sondern um solche, die bereits zuvor bestanden hatten (nova reperta). Ein solches Vorbringen ist jedoch jedenfalls von der Rechtskraft des Vergleichsbescheides umfasst und bedingt keine neuerliche inhaltliche Entscheidung, sondern berechtigt allenfalls zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens iSd Paragraph 69, f AVG vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266). Schon alleine deshalb - und damit ungeachtet der Gründe, weshalb der Beschwerdeführer diese angebliche Mitgliedschaft und die Verfolgung seitens der nigerianischen Polizei nicht in seinem Erstverfahren vorgebracht hat - kann keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegen.
Abgesehen von diesen Erwägungen, ist dem Bundesasylamt aber auch darin zu folgen, dass dieses Vorbringen als nicht den Tatsachen entsprechend zu bewerten ist und daher keinen glaubhaften Kern im Sinne der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufweist. So ist es auch für den Asylgerichtshof keinesfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Schilderungen nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben hat. Entsprächen seine dahingehenden Angaben den Tatsachen, wäre vielmehr von ihm zu erwarten gewesen, dass er solche ganz wesentliche Fakten bereits zum ehestmöglichen Zeitpunkt angegeben hätte.
In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.
Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Das Vorliegen einer solchen wurde von ihm auch weder behauptet, noch bescheinigt.Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Das Vorliegen einer solchen wurde von ihm auch weder behauptet, noch bescheinigt.
Soweit der Beschwerdeführer weiters auf die religiösen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland verweist, so ist festzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts nicht in Abrede gestellt wird, dass es im vergangenen Jahr verstärkt zu Anschlägen gekommen ist. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hiebei um lokal begrenzte Auseinandersetzungen handelt, die Situation in Nigeria jedoch als grundsätzlich ruhig zu beurteilen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Überfälle landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, da seine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und von ihm auch erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2009 in Österreich aufhältig, hat jedoch keinerlei nachweislichen Bemühungen unternommen, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Einen Deutschkurs hat er eigenen Angaben zufolge lediglich "ab und zu" besucht. Zwar hat er angeblich zwei Monate in XXXX gearbeitet, doch muss betont werden, dass der Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund von ungerechtfertigten Asylantragsstellungen zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war, er zudem bereits drei Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde und überdies ein nach wie vor aufrechtes Rückkehrverbot gegen in besteht. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat Nigeria, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, verbracht hat.Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2009 in Österreich aufhältig, hat jedoch keinerlei nachweislichen Bemühungen unternommen, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Einen Deutschkurs hat er eigenen Angaben zufolge lediglich "ab und zu" besucht. Zwar hat er angeblich zwei Monate in römisch 40 gearbeitet, doch muss betont werden, dass der Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund von ungerechtfertigten Asylantragsstellungen zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war, er zudem bereits drei Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde und überdies ein nach wie vor aufrechtes Rückkehrverbot gegen in besteht. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat Nigeria, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, verbracht hat.
In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellungen, seinen beharrlichen illegalen Verbleib, seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie das gegen ihn bestehende Rückkehrverbot erscheint sein dreieinhalb-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden.
In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 16 leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 16, leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
Von der kostenlosen, amtswegigen Beigebung eines Rechtsberaters im Asylgerichtshofverfahren sind demgemäß Folgeantragsverfahren - wie das gegenständliche - nach dem Gesetzeswortlaut gänzlich ausgenommen. Mangels Antragslegitimation war der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters somit zurückzuweisen. Am Rande wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater in Anspruch genommen hat.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der im § 66 Asylgesetz 2005 bestehende Ausschlussgrund der Beigebung eines Rechtsberaters in Folgeantragsverfahren keine Deckung im Wortlaut der Verfahrensrichtlinie finden würde, so ist auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa AsylGH vom 15.04.2013, Zl. D15 310.233-2/2013/2E; oder vom 11.04.2013, Zl. D19 427.715-2/2013/3E), in welcher sich dieser bereits ausführlich hiezu geäußert hat. Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an:Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der im Paragraph 66, Asylgesetz 2005 bestehende Ausschlussgrund der Beigebung eines Rechtsberaters in Folgeantragsverfahren keine Deckung im Wortlaut der Verfahrensrichtlinie finden würde, so ist auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu verweisen vergleiche etwa AsylGH vom 15.04.2013, Zl. D15 310.233-2/2013/2E; oder vom 11.04.2013, Zl. D19 427.715-2/2013/3E), in welcher sich dieser bereits ausführlich hiezu geäußert hat. Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an:
"Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens (G41/12) bereits die Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 geprüft. Im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011 als verfassungswidrig auf. Abgesehen davon ist im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens (auch im Rahmen der dem VfGH zukommenden abstrakten Normenkontrolle) kein sachlicher Anknüpfungspunkt hervorgekommen, der die Verfassungsmäßigkeit der in § 66 Abs. 1 normierten Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (G41/12) immer wieder die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zitiert."Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens (G41/12) bereits die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 geprüft. Im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als verfassungswidrig auf. Abgesehen davon ist im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens (auch im Rahmen der dem VfGH zukommenden abstrakten Normenkontrolle) kein sachlicher Anknüpfungspunkt hervorgekommen, der die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 66, Absatz eins, normierten Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (G41/12) immer wieder die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zitiert.
Auch hat sich, was die EU-konforme Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) betrifft, für den Asylgerichtshof kein Zweifel an der Normierung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 als richtlinienkonform ergeben. Vielmehr sieht die Verfahrensrichtlinie in ihren Erwägungsgründen vor, dass bei Folgeanträgen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den darin normierten Garantien vorsehen können.Auch hat sich, was die EU-konforme Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) betrifft, für den Asylgerichtshof kein Zweifel an der Normierung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 als richtlinienkonform ergeben. Vielmehr sieht die Verfahrensrichtlinie in ihren Erwägungsgründen vor, dass bei Folgeanträgen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den darin normierten Garantien vorsehen können.
So wird in RZ 15 der Erwägungsgründe der Verfahrensrichtlinie betreffend Folgeanträge ausgeführt: Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. Für diese Fälle sollten den Mitgliedstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.
Neben den Bestimmungen über Folgeanträge (Art. 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie) ergeben sich darüber hinaus in der Verfahrensrichtlinie selbst Sonderbestimmungen bzw. Einschränkungen der Garantien für Folgeanträge.Neben den Bestimmungen über Folgeanträge (Artikel 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie) ergeben sich darüber hinaus in der Verfahrensrichtlinie selbst Sonderbestimmungen bzw. Einschränkungen der Garantien für Folgeanträge.
Art. 23 der Verfahrensrichtlinie, der das Prüfungsverfahren regelt, normiert in Abs. 4 lit. h, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.Artikel 23, der Verfahrensrichtlinie, der das Prüfungsverfahren regelt, normiert in Absatz 4, Litera h,, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel römisch zwei vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.
In Art. 25 der Verfahrensrichtlinie, der unzulässige Anträge regelt, wird in Abs. 2 lit. f normiert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.In Artikel 25, der Verfahrensrichtlinie, der unzulässige Anträge regelt, wird in Absatz 2, Litera f, normiert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.
Art. 15 Verfahrensrichtlinie normiert konkret den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung.Artikel 15, Verfahrensrichtlinie normiert konkret den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung.
Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Diese Bestimmung enthält demnach offenkundig die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt, wobei von dieser Verpflichtung Ausnahmen bestehen.Gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Diese Bestimmung enthält demnach offenkundig die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt, wobei von dieser Verpflichtung Ausnahmen bestehen.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 lit. d der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, kostenlose Rechtsberatung und/oder -vetretung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu gewähren.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, Litera d, der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, kostenlose Rechtsberatung und/oder -vetretung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu gewähren.
Von dieser Ermächtigung hat der österreichische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in der Novelle zu § 66 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 38/2011, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, die amtswegige kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 unter Hinweis auf den Vorbehalt gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, welcher wiederum auf Abs. 3 verweist, dezidiert ausgeschlossen.Von dieser Ermächtigung hat der österreichische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in der Novelle zu Paragraph 66, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, die amtswegige kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 unter Hinweis auf den Vorbehalt gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie, welcher wiederum auf Absatz 3, verweist, dezidiert ausgeschlossen.
Aus den zitierten Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geht hinreichend deutlich hervor, dass die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten Garantien - auch jene betreffend Rechtsberatung und/oder -vertretung - für Folgeanträge reduziert sind, weshalb bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der Richtlinienkonformität des in Rede stehenden § 66 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen ergeben, weshalb der Asylgerichtshof auch keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht."Aus den zitierten Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geht hinreichend deutlich hervor, dass die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten Garantien - auch jene betreffend Rechtsberatung und/oder -vertretung - für Folgeanträge reduziert sind, weshalb bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der Richtlinienkonformität des in Rede stehenden Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen ergeben, weshalb der Asylgerichtshof auch keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht."
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, Richtlinienkonformität, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
01.07.2013