TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/25 S7 435858-1/2013

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 435.858-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.6.2013, Zahl 13 04.875-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.6.2013, Zahl 13 04.875-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3, 2. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2, Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab hiebei an, den Namen

XXXX zu führen, am XXXX geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein.römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung am 16.4.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland im Jahr 2007 mit seiner Schwester und seiner Mutter verlassen und sich mehr als fünf Jahre im Iran aufgehalten. In der Folge sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt. Nach einem Aufenthalt von 7 Monaten in Griechenland wäre er in dem Glauben, dass dieser nach Italien fahre, mit einem LKW bis Österreich gelangt. Er habe in Ungarn nicht um Asyl angesucht. Ihm wären dort gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wolle nicht nach Ungarn, weil er Ungarn nicht kenne. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er fühle sich in Afghanistan unsicher, weil dort der XXXX-Stamm ein Teil der Taliban sei und er Schiit sei. Er werde dort durch die Taliban unterdrückt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer, wonach der Beschwerdeführer am 11.04.2013 in Ungarn einen Asylantrag stellte.

Am 22.4.2013 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO 343/2003 (EG) des Rates an UngarnAm 22.4.2013 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO 343 aus 2003, (EG) des Rates an Ungarn

Am 24.4.2013 langte die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12.3.2013 unter Angabe seines Namens mit XXXX und seines Geburtsdatums mit XXXX um Asyl angesucht hat und das Verfahren dort noch offen sei.Am 24.4.2013 langte die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO bei der Verwaltungsbehörde ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12.3.2013 unter Angabe seines Namens mit römisch 40 und seines Geburtsdatums mit römisch 40 um Asyl angesucht hat und das Verfahren dort noch offen sei.

Im Zuge der Einvernahme vom 28.5.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt. Seine Angaben, er sei von Griechenland über Italien nach Österreich gekommen, würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er wäre über Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe in Ungarn einen falschen Namen angegeben, da er dort nicht habe leben wollen. Er habe keinerlei Bindungen zu Österreich. Was solle er in Ungarn machen. Er werde für einige Zeit in einem Lager untergebracht sein, danach werde es für ihn keine Grundversorgung geben, er müsste auf der Straße leben. Man bekomme keine Unterkunft sondern sei in einem Lager untergebracht. Er wäre in einem Lager für Erwachsene untergebracht gewesen. Er wäre dort von drei Arabern angegriffen worden, welche ihn mit einem Messer an der linken Hand verletzt und ihm das Handy weggenommen hätten. Aus Angst, dass ihm in Zukunft mehr passiere, sei er aus Ungarn weggegangen. Er habe in Ungarn angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Er habe dort keine medizinische Versorgung erhalten und habe sich niemand um ihn gekümmert.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 5.6.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z.1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 5.6.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Dem Bescheid sind verschiedene Feststellungen zu Ungarn zu entnehmen, aus denen im Wesentlichen ein unbedenkliches Asylwesen hervorgeht Es lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung des Asylwerbers aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

2.3. Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

2.4. Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.2.4. Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Zur Auslegung dieser Bestimmung richtete der Court of Appeal im Vereinigten Königreich ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 276 AEUV an den Europäischen Gerichtshof, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:Zur Auslegung dieser Bestimmung richtete der Court of Appeal im Vereinigten Königreich ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 276, AEUV an den Europäischen Gerichtshof, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Zwei Minderjährige eritreischer Staatsangehörigkeit und ein Minderjähriger irakischer Staatsangehörigkeit stellten im Vereinigten Königreich Asylantrag. Kein Angehöriger ihrer Familien hielt sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Union auf. Die britischen Behörden stellten fest, dass die Antragsteller bereits Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt hatten, nämlich in Italien und in den Niederlanden. Daher wurde entscheiden, die Minderjährigen in diese Staaten zu überstellen, da diese als für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig betrachtet wurden.

Der Court of Appeal (England und Wales, Civil Division) richtete in der Folge die Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof, welcher Mitgliedstaat dann nach Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 343/2003 für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig sei, wenn ein Asylwerber, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen ohne einen sich in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen handelt, in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat.Der Court of Appeal (England und Wales, Civil Division) richtete in der Folge die Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof, welcher Mitgliedstaat dann nach Artikel 6, Absatz 2, der VO Nr. 343 aus 2003, für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig sei, wenn ein Asylwerber, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen ohne einen sich in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen handelt, in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat.

Der Europäische Gerichtshof stellte in der Rechtssache C-648/11 mit Urteil vom 06.06.2013 hierzu fest:

"Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als "zuständigen Mitgliedstaat" bestimmt, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat."""Art". 6 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als "zuständigen Mitgliedstaat" bestimmt, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat."

Im gegenständlichen Fall liegt genau eine solche Sachverhaltskonstellation vor, wonach ein unbegleiteter Minderjähriger in mehr als einem Mitgliedstaat, nämlich in casu in Ungarn und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat.

Trotz des Umstandes, dass sich aus dem Antwortschreiben der ungarischen Dublin-Behörden ergibt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum, wonach er volljährig wäre, angegeben hat und die ungarischen Asylbehörden unter Zugrundelegung der Angaben des Asylwerbers diesen als volljährig angesehen hätten, glaubte die erstinstanzliche Behörde offenbar den Angaben des Beschwerdeführers im österreichischen Asylverfahren und ging ohne Einholung weiterer Beweise zu dessen Alter, offensichtlich von dessen Minderjährigkeit aus. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, dass sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates kein Familienangehöriger des Asylwerbers rechtmäßig aufhält.

Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wäre die vom Bundesasylamt getroffene Unzuständigkeitsentscheidung demnach kraft Art. 6 Abs. 2 VO 343/2003 unionsrechtswidrig, weshalb nach § 41 Abs. 3, 2. Satz AsylG vorzugehen war.Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wäre die vom Bundesasylamt getroffene Unzuständigkeitsentscheidung demnach kraft Artikel 6, Absatz 2, VO 343 aus 2003, unionsrechtswidrig, weshalb nach Paragraph 41, Absatz 3, 2, Satz AsylG vorzugehen war.

Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.

4. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund gegenständlicher Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einzugehen.

5. Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bindungswirkung, Kassation, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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