TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/25 E1 435148-1/2013

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Spruch

E1 435.148-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 01.849-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 01.849-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2013 einen Asylantrag.

Bei der am 13.12.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei zum katholischen Glauben konvertiert, könne daher nicht mehr im Iran bleiben, sein Leben sei in Gefahr, er werde wegen seines Fluchtgrundes mit dem Umbringen bedroht.

2. Am 23.04.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, nachdem zuvor die vom BF vorgelegten Dokumente untersucht und keine Verfälschungsmerkmale festgestellt worden waren.

Zu seiner Situation in seinem Heimatland gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei bereits im Iran einer christlichen Gruppe beigetreten, habe sich engagiert und da diese Gruppe eine katholische gewesen sei, wolle er auch hier in Österreich einer katholischen Gemeinde beitreten. Einen entsprechenden Kontakt zur katholischen Kirche habe er bereits über Bruder XXXX und Vater XXXX hergestellt. Er selbst sei arabisch stämmiger Iraner, seine noch im Heimatland lebenden Verwandten hätten zwar keine Probleme mit den Behörden, doch gebe es sehr viele Schwierigkeiten mit der Verwandtschaft und der XXXX, diese habe eine eigenen Hierarchie und es werde von den Ältesten bestimmt wie genau das Leben der Söhne nach Altersreihenfolge zu sein hat. Seine XXXX sei zudem erzkonservativ - islamisch und werde, nunmehr nachdem er selbst den Gesetzen den Rücken gekehrt und auch kundgetan habe, dass er deren Vorgaben und Bestimmungen für lächerlich halte und auch nicht bereit sei sich ihnen unterzuordnen, nunmehr sein Vater seinetwegen zur Verantwortung gezogen. Die Regierung selber mische sich bei den arabisch stämmigen XXXX nie ein und habe er den Fehler gemacht seine Meinung auszusprechen. Er habe bereits sein Leben lang schon in der Familie als gottloser Blasphemiker gegolten, der sich von Gott abgewendet habe und keinen Glauben habe. Freunde im Iran hätten sich zu einer christlichen Gruppe zusammengetan, er hätte aus Interesse ihren Gesprächen und Debatten angeschlossen und hätte begonnen an deren Sitzungen teilzunehmen. Er habe seinen Vater darüber informiert, dieser habe den Ältesten der XXXX ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, man habe beschlossen ihn zu bestrafen und sein Vater hätte ihm letztendlich zur Flucht verholfen, damit er in Sicherheit leben könne. Das er tatsächlich einer XXXX - Gesellschaft angehöre könne er durch eine genaue Aufzählung der Urstämme bis zur Thora aufzählen. Dass er zum Christentum konvertieren wolle, diese Entscheidung habe er getroffen, sei aber noch nicht konvertiert. Er fühle sich der katholischen Kirche verbunden, dass "Vaterunser" als Gebet kenne er und könne es auch aufsagen.Zu seiner Situation in seinem Heimatland gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei bereits im Iran einer christlichen Gruppe beigetreten, habe sich engagiert und da diese Gruppe eine katholische gewesen sei, wolle er auch hier in Österreich einer katholischen Gemeinde beitreten. Einen entsprechenden Kontakt zur katholischen Kirche habe er bereits über Bruder römisch 40 und Vater römisch 40 hergestellt. Er selbst sei arabisch stämmiger Iraner, seine noch im Heimatland lebenden Verwandten hätten zwar keine Probleme mit den Behörden, doch gebe es sehr viele Schwierigkeiten mit der Verwandtschaft und der römisch 40 , diese habe eine eigenen Hierarchie und es werde von den Ältesten bestimmt wie genau das Leben der Söhne nach Altersreihenfolge zu sein hat. Seine römisch 40 sei zudem erzkonservativ - islamisch und werde, nunmehr nachdem er selbst den Gesetzen den Rücken gekehrt und auch kundgetan habe, dass er deren Vorgaben und Bestimmungen für lächerlich halte und auch nicht bereit sei sich ihnen unterzuordnen, nunmehr sein Vater seinetwegen zur Verantwortung gezogen. Die Regierung selber mische sich bei den arabisch stämmigen römisch 40 nie ein und habe er den Fehler gemacht seine Meinung auszusprechen. Er habe bereits sein Leben lang schon in der Familie als gottloser Blasphemiker gegolten, der sich von Gott abgewendet habe und keinen Glauben habe. Freunde im Iran hätten sich zu einer christlichen Gruppe zusammengetan, er hätte aus Interesse ihren Gesprächen und Debatten angeschlossen und hätte begonnen an deren Sitzungen teilzunehmen. Er habe seinen Vater darüber informiert, dieser habe den Ältesten der römisch 40 ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt, man habe beschlossen ihn zu bestrafen und sein Vater hätte ihm letztendlich zur Flucht verholfen, damit er in Sicherheit leben könne. Das er tatsächlich einer römisch 40 - Gesellschaft angehöre könne er durch eine genaue Aufzählung der Urstämme bis zur Thora aufzählen. Dass er zum Christentum konvertieren wolle, diese Entscheidung habe er getroffen, sei aber noch nicht konvertiert. Er fühle sich der katholischen Kirche verbunden, dass "Vaterunser" als Gebet kenne er und könne es auch aufsagen.

Neben einer Ambulanzkarte des Landesklinikum XXXX, vom XXXX legte der BF per E-Mail, am 24.04.2013 ein Schreiben vor. Die zuständige Organwalterin hielt in einem Aktenvermerk vom 25.04.2013 dazu fest, dass laut Auskunft des Dolmetschers der Text nicht gelesen werde könne, da anscheinend ein falsches Textprogramm verwendet worden sei, lediglich die Anrede sei lesbar.Neben einer Ambulanzkarte des Landesklinikum römisch 40 , vom römisch 40 legte der BF per E-Mail, am 24.04.2013 ein Schreiben vor. Die zuständige Organwalterin hielt in einem Aktenvermerk vom 25.04.2013 dazu fest, dass laut Auskunft des Dolmetschers der Text nicht gelesen werde könne, da anscheinend ein falsches Textprogramm verwendet worden sei, lediglich die Anrede sei lesbar.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität aufgrund der vorgelegten Dokumente fest, nahm die Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe an, hielt fest, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen der BF an einer unheilbaren Blutkrankheit leide. Eine glaubhafte Konversion zum christlichen Glauben habe nicht festgestellt werden können, da die angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft nachvollziehbar seien. Es seien insbesondere die Schilderungen wie die XXXX zur Information über seine Konvertierung gelangt sei nicht glaubhaft, auch sei die Information seines Vaters zu den christlichen Sitzungen, zu einem Zeitpunkt wo er selbst noch Zweifel über seine Einstellung zum christlichen Glauben gehabt habe unglaubwürdig, sein Wissen über die christliche Lehre sei so mangelhaft, dass keinesfalls davon auszugehen sei, dass er sich mit den christlichen Werten und Lehren ausreichend auseinandergesetzt habe. Er hätte Frage nur allgemein und mit oberflächlichen Floskeln beantworten können.Das Bundesasylamt stellte die Identität aufgrund der vorgelegten Dokumente fest, nahm die Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe an, hielt fest, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen der BF an einer unheilbaren Blutkrankheit leide. Eine glaubhafte Konversion zum christlichen Glauben habe nicht festgestellt werden können, da die angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft nachvollziehbar seien. Es seien insbesondere die Schilderungen wie die römisch 40 zur Information über seine Konvertierung gelangt sei nicht glaubhaft, auch sei die Information seines Vaters zu den christlichen Sitzungen, zu einem Zeitpunkt wo er selbst noch Zweifel über seine Einstellung zum christlichen Glauben gehabt habe unglaubwürdig, sein Wissen über die christliche Lehre sei so mangelhaft, dass keinesfalls davon auszugehen sei, dass er sich mit den christlichen Werten und Lehren ausreichend auseinandergesetzt habe. Er hätte Frage nur allgemein und mit oberflächlichen Floskeln beantworten können.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.

Unter Spruchpunkt III. gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei. gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.05.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der BF hat am 24.04.2013 ein Schreiben per E-Mail übermittelt, dessen Text laut Auskunft des Dolmetschers nicht gelesen werden kann (AS. 131).

Dazu wird im angefochtenen Bescheid, auf Aktenseite 147 festgehalten: Am 24.04.2013 übermittelten Sie schriftlich eine Stellungnahme - wahrscheinlich die Aufzählung Ihres "XXXX-Stammbaumes".

Diese vom Bundesasylamt angestellte Interpretation des übermittelten Schreibens ist zwar möglich, stellt aber letztlich lediglich eine Vermutung des Bundesasylamtes dar. Diese bloße Mutmaßung kann jedoch nicht Grundlange einer seriösen Beurteilung sein. Der BF wäre jedenfalls aufzufordern gewesen ein lesbares Schriftstück vorzulegen bzw. der Beschwerdeführer hie zu ergänzend einzuvernehmen gewesen. Der BF hat mehrmals im abgeführten Verfahren zur Glaubhaftmachung seiner Hinwendung zum christlichen Glauben und seinem bereits im Iran bestehenden Interesse für die Gemeinschaft der Christen mehrere Personen genannt, deren zeugenschaftliche Einvernahme unerlässlich erscheinen. Im Zuge seiner Einvernahme am 23.04.2013 hat er jedenfalls die genauen Daten jener Freunde, die sein Vorbringen bestätigen können genannt und wurden sie auf AS. 93 offensichtlich auch vom Bundesasylamt überprüft und die Bezugszahlen mit XXXX und XXXX ausdrücklich festgehalten. Eine zeugenschaftliche Befragung dieser Personen führte das Bundesasylamt jedoch nicht durch. Des Weiteren nannte der BF Vertreter der katholischen Kirche in XXXX bzw. XXXX und nannte dort den Bruder XXXX und Pater XXXX als Auskunftspersonen. Auch diese Personen wurden vom Bundesasylamt zeugenschaftlich nicht einvernommen.Diese vom Bundesasylamt angestellte Interpretation des übermittelten Schreibens ist zwar möglich, stellt aber letztlich lediglich eine Vermutung des Bundesasylamtes dar. Diese bloße Mutmaßung kann jedoch nicht Grundlange einer seriösen Beurteilung sein. Der BF wäre jedenfalls aufzufordern gewesen ein lesbares Schriftstück vorzulegen bzw. der Beschwerdeführer hie zu ergänzend einzuvernehmen gewesen. Der BF hat mehrmals im abgeführten Verfahren zur Glaubhaftmachung seiner Hinwendung zum christlichen Glauben und seinem bereits im Iran bestehenden Interesse für die Gemeinschaft der Christen mehrere Personen genannt, deren zeugenschaftliche Einvernahme unerlässlich erscheinen. Im Zuge seiner Einvernahme am 23.04.2013 hat er jedenfalls die genauen Daten jener Freunde, die sein Vorbringen bestätigen können genannt und wurden sie auf AS. 93 offensichtlich auch vom Bundesasylamt überprüft und die Bezugszahlen mit römisch 40 und römisch 40 ausdrücklich festgehalten. Eine zeugenschaftliche Befragung dieser Personen führte das Bundesasylamt jedoch nicht durch. Des Weiteren nannte der BF Vertreter der katholischen Kirche in römisch 40 bzw. römisch 40 und nannte dort den Bruder römisch 40 und Pater römisch 40 als Auskunftspersonen. Auch diese Personen wurden vom Bundesasylamt zeugenschaftlich nicht einvernommen.

Sowohl zur Beantwortung der Frage, der ernstlichen Hinwendung des BF zum christlichen Glauben, seiner behaupteten Besuche einer christlichen Gemeinschaft im Iran, als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagement des BF innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft in Österreich wäre jedoch neben der Befragung seiner eigenen Person, jene vom BF genannten Freunde und Angehörige der katholischen Kirchen als Zeugen unerlässlich gewesen. Dies wird in die fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein.

Hinsichtlich vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des BF über das Christentum wird auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen zu welchem Zeitpunkt von der katholischen Kirche im Rahmen des bestehenden Rituale Romanum, insbesondere der Zeitabschnitte des Vorkatechumenats und des Katechumenats tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechende Kenntnisse vom BF erwartet werden können. Ohne die aufgezeigten diesbezüglichen Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse stellt sich das vom Bundesasylamt abgeführte Verfahren mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen jedenfalls als grob mangelhaft dar.

Das Bundesasylamt wird gleichzeitig Länderfeststellungen zu den Familienstämmen XXXX zutreffen haben.Das Bundesasylamt wird gleichzeitig Länderfeststellungen zu den Familienstämmen römisch 40 zutreffen haben.

Dem Beschwerdeführer wird in der Folge das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, bloße Vermutungen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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