TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/25 D3 305004-2/2009

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 305004-2/2009/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, Zl. 05 02.866-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, Zl. 05 02.866-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. wird gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchteiles III. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil III. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Die Ausweisung vonrömisch zwei. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchteil römisch drei. mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Die Ausweisung von

XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gem. § 10 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig.römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Nigeria und Angehörige der Volksgruppe der Ibo, gelangte am 03.03.2005 gemeinsam mit ihrer am XXXX geborenen Tochter XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Bei der ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 04.03.2005 gab sie im Wesentlich an, dass ihre Mutter eine heidnische Priesterin gewesen sei und die Dorfbewohner gewollt hätten, dass sie diese Funktion übernehme, sie jedoch abgelehnt habe, weil sie den katholischen Glauben angenommen habe. Daraufhin hätten die Dorfbewohner begonnen sie zu bedrohen und sei ihr Mann davongelaufen. Sie wisse nicht, wo er sich nunmehr befinde. Sie habe nur ihre jüngste Tochter mitgenommen, die anderen Kinder seien bei der Großmutter; sie seien über Lagos ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie die Dorfbewohner töten würden.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Nigeria und Angehörige der Volksgruppe der Ibo, gelangte am 03.03.2005 gemeinsam mit ihrer am römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Bei der ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 04.03.2005 gab sie im Wesentlich an, dass ihre Mutter eine heidnische Priesterin gewesen sei und die Dorfbewohner gewollt hätten, dass sie diese Funktion übernehme, sie jedoch abgelehnt habe, weil sie den katholischen Glauben angenommen habe. Daraufhin hätten die Dorfbewohner begonnen sie zu bedrohen und sei ihr Mann davongelaufen. Sie wisse nicht, wo er sich nunmehr befinde. Sie habe nur ihre jüngste Tochter mitgenommen, die anderen Kinder seien bei der Großmutter; sie seien über Lagos ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie die Dorfbewohner töten würden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde sie am 08.08.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ergänzend einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass es in ihrem Dorf einen Schrein gegeben habe und dass jede Frau diesen irgendwann bewachen müsse, sie jedoch mit einem Christen verheiratet gewesen sei und ihr Mann als Christ dies nicht erlaubt habe. Sie wisse nicht, wo ihr Mann lebe, sie habe nur gehört, dass nach ihm gesucht werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 21.08.2006, Zl. 05 02.866-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 03.03.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 21.08.2006, Zl. 05 02.866-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 03.03.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Beweiswürdigung wurde insbesondere dargelegt, dass das Vorbringen widersprüchlich und unplausibel und daher unglaubwürdig sei, deswegen wurde auch der Asylantrag abgewiesen.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass nichts darauf hindeute, dass aus der allgemeinen Lage in Nigeria eine verstärkte Gefährdungssituation der Antragstellerin ableitbar wäre, weshalb daraus ebenfalls keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG abgeleitet werden könne; außerdem sei festzustellen, dass eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar und möglich wäre und dass keine außergewöhnlichen Umstände bescheinigt worden seien.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass nichts darauf hindeute, dass aus der allgemeinen Lage in Nigeria eine verstärkte Gefährdungssituation der Antragstellerin ableitbar wäre, weshalb daraus ebenfalls keine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG abgeleitet werden könne; außerdem sei festzustellen, dass eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar und möglich wäre und dass keine außergewöhnlichen Umstände bescheinigt worden seien.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass wohl ein Familienverfahren vorliege, die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin jedoch genauso von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen sei. Ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden liege nicht vor. Auch sonst wären keine Umstände ersichtlich, die den Schluss zulassen würden, dass eine Ausweisung oder sonstiger Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass wohl ein Familienverfahren vorliege, die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin jedoch genauso von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen sei. Ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden liege nicht vor. Auch sonst wären keine Umstände ersichtlich, die den Schluss zulassen würden, dass eine Ausweisung oder sonstiger Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Berufung an die damalige Berufungsbehörde, an den unabhängigen Bundesasylsenat, wo sie unter anderem ausführte, dass sie für sich und ihre Tochter nicht sorgen könne, da sie keinen Beruf erlernt habe und ihr bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohe.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 04.06.2007 entschied der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.06.2007, Zl. 305.004-C1/5E-XV/53/06, dass die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 7 AsylG abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria nicht zulässig sei und der Antragstellerin unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2008 gem. § 8 Abs. 3 erteilt wurde.Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 04.06.2007 entschied der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.06.2007, Zl. 305.004-C1/5E-XV/53/06, dass die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen, jedoch unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria nicht zulässig sei und der Antragstellerin unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2008 gem. Paragraph 8, Absatz 3, erteilt wurde.

In der Begründung des Bescheides wurde nochmals festgehalten, dass die Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien, es sich bei der Berufungswerberin jedoch um eine alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes handle, die in ihrem Herkunftsstaat aufgrund des Fehlens eines stabilen sozialen Bezugsnetzes gänzlich auf sich allein gestellt wäre, zumal sie keinen Kontakt mit ihrem Ehemann und keine Informationen über ihren Aufenthalt habe und ihr daher ein soziales Bezugsnetz fehle. Aufgrund ihrer individuellen Situation würde die Abschiebung daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten.In der Begründung des Bescheides wurde nochmals festgehalten, dass die Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien, es sich bei der Berufungswerberin jedoch um eine alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes handle, die in ihrem Herkunftsstaat aufgrund des Fehlens eines stabilen sozialen Bezugsnetzes gänzlich auf sich allein gestellt wäre, zumal sie keinen Kontakt mit ihrem Ehemann und keine Informationen über ihren Aufenthalt habe und ihr daher ein soziales Bezugsnetz fehle. Aufgrund ihrer individuellen Situation würde die Abschiebung daher eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten.

Über Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 12.06.2008, Zl. 05 02.866-BAL, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2009 erteilt.

Am 02.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den zwischenzeitig gestellten Auslandsasylantrag ihres Ehemannes XXXX, zu Zl. 08 06.998-BAL, als Zeugin befragt, dabei gab sie an, dass sich ihr Ehemann derzeit im Dorf XXXX in Nigeria befinde. Sie wisse nicht, seit wann ihr Mann dort lebe, er habe manchmal Gelegenheitsjobs. Ihre in Nigeria verbliebenen Kinder würden sich nach wie vor bei der Mutter ihres ersten Mannes befinden. Seit letztem Jahr habe sie Kontakt zu ihrem Ehemann, und zwar sei dieser über eine Kirchenbesucherin, welche nach Nigeria gefahren sei, entstanden. Sie wisse nicht genau, wie diese ihren Mann in Nigeria gefunden habe. Diese Frau sei in das Dorf ihrer Familie gefahren und habe dort ihren Mann getroffen und habe dieser dort noch immer Probleme, und zwar wegen ihr. Wie es ihrer Mutter gesundheitlich gehe, wisse sie nicht. Die Initiative für den Auslandsantrag sei von ihr ausgegangen, sie habe von der Möglichkeit erst durch eine Werbung bei der Caritas erfahren. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin auch als Partei befragt, dabei gab sie an, dass sie keine gröberen gesundheitlichen Probleme habe, ebenso wenig ihre Tochter. Da ihre Tochter ihren Vater vermisst habe, habe sie versucht mit diesem in Kontakt zu treten, aber sie habe keinen so intensiven Kontakt mit diesem.Am 02.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den zwischenzeitig gestellten Auslandsasylantrag ihres Ehemannes römisch 40 , zu Zl. 08 06.998-BAL, als Zeugin befragt, dabei gab sie an, dass sich ihr Ehemann derzeit im Dorf römisch 40 in Nigeria befinde. Sie wisse nicht, seit wann ihr Mann dort lebe, er habe manchmal Gelegenheitsjobs. Ihre in Nigeria verbliebenen Kinder würden sich nach wie vor bei der Mutter ihres ersten Mannes befinden. Seit letztem Jahr habe sie Kontakt zu ihrem Ehemann, und zwar sei dieser über eine Kirchenbesucherin, welche nach Nigeria gefahren sei, entstanden. Sie wisse nicht genau, wie diese ihren Mann in Nigeria gefunden habe. Diese Frau sei in das Dorf ihrer Familie gefahren und habe dort ihren Mann getroffen und habe dieser dort noch immer Probleme, und zwar wegen ihr. Wie es ihrer Mutter gesundheitlich gehe, wisse sie nicht. Die Initiative für den Auslandsantrag sei von ihr ausgegangen, sie habe von der Möglichkeit erst durch eine Werbung bei der Caritas erfahren. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin auch als Partei befragt, dabei gab sie an, dass sie keine gröberen gesundheitlichen Probleme habe, ebenso wenig ihre Tochter. Da ihre Tochter ihren Vater vermisst habe, habe sie versucht mit diesem in Kontakt zu treten, aber sie habe keinen so intensiven Kontakt mit diesem.

Sie verstehe schon auch ein bisschen Deutsch und könne auch ein bisschen Deutsch schreiben, aber sie verstehe es nicht gut. Ohne ihren Mann sei es in Österreich schwierig und langweilig gewesen. Ihre Tochter besuche nunmehr den Kindergarten und sie selbst einen Deutschkurs. Sie habe noch keinen Job in Österreich, beim AMS sei ihr gesagt worden, dass sie zuerst einen Deutschkurs besuchen müsse. Verwandte in Österreich habe sie nicht, aber Freunde, und zwar auch österreichische. Ihr Mann, ihre Schwester und ihre älteren Kinder würden sich nach wie vor in Nigeria befinden. Aufgrund der Anzeige eines früheren Freundes der Beschwerdeführerin wurde diese dazu am 19.12.2008 befragt und gab sie dazu an, dass dieser Freund gewalttätig gewesen sei und sie die Beziehung zu ihm beendet habe und er sie mit dem Umbringen sowie einer Abschiebung nach Nigeria bedroht habe. Nach Einräumung des Parteiengehörs zu Länderfeststellungen betreffend Nigeria wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 17.04.2009, Zl. 05 02.866-BAL, unter Spruchteil I. der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.06.2007 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 2 leg.cit. entzogen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Sie verstehe schon auch ein bisschen Deutsch und könne auch ein bisschen Deutsch schreiben, aber sie verstehe es nicht gut. Ohne ihren Mann sei es in Österreich schwierig und langweilig gewesen. Ihre Tochter besuche nunmehr den Kindergarten und sie selbst einen Deutschkurs. Sie habe noch keinen Job in Österreich, beim AMS sei ihr gesagt worden, dass sie zuerst einen Deutschkurs besuchen müsse. Verwandte in Österreich habe sie nicht, aber Freunde, und zwar auch österreichische. Ihr Mann, ihre Schwester und ihre älteren Kinder würden sich nach wie vor in Nigeria befinden. Aufgrund der Anzeige eines früheren Freundes der Beschwerdeführerin wurde diese dazu am 19.12.2008 befragt und gab sie dazu an, dass dieser Freund gewalttätig gewesen sei und sie die Beziehung zu ihm beendet habe und er sie mit dem Umbringen sowie einer Abschiebung nach Nigeria bedroht habe. Nach Einräumung des Parteiengehörs zu Länderfeststellungen betreffend Nigeria wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 17.04.2009, Zl. 05 02.866-BAL, unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.06.2007 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. entzogen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Nigeria getroffen. Diese enthalten auch solche über die Rückkehrsituation alleinstehender Frauen, Hilfseinrichtungen und Erwerbsmöglichkeiten. Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der unabhängige Bundesasylsenat bei der Begründung zur Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin im Entscheidungszeitpunkt eine alleinerziehende Frau mit einer Tochter im Kleinkindalter gewesen sei und in ihrem Herkunftsstaat aufgrund des Fehlens eines stabilen sozialen Bezugsnetzes gänzlich auf sich allein gestellt wäre. Durch die Existenz ihres Gatten sowie weiterer Familienangehöriger habe sich ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt in Bezug auf die subsidiäre Schutzgewährung ergeben und sei diese daher von Amts wegen abzuerkennen gewesen. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe, diese jedoch im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weswegen die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Die Antragstellerin habe den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht und verfüge dort über ihren Gatten, Kinder aus erster Ehe und weitere verwandtschaftliche Beziehungen, sodass wesentlich stärkere Anknüpfungspunkte zu Nigeria als zu Österreich vorlägen.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Nigeria getroffen. Diese enthalten auch solche über die Rückkehrsituation alleinstehender Frauen, Hilfseinrichtungen und Erwerbsmöglichkeiten. Begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der unabhängige Bundesasylsenat bei der Begründung zur Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin im Entscheidungszeitpunkt eine alleinerziehende Frau mit einer Tochter im Kleinkindalter gewesen sei und in ihrem Herkunftsstaat aufgrund des Fehlens eines stabilen sozialen Bezugsnetzes gänzlich auf sich allein gestellt wäre. Durch die Existenz ihres Gatten sowie weiterer Familienangehöriger habe sich ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt in Bezug auf die subsidiäre Schutzgewährung ergeben und sei diese daher von Amts wegen abzuerkennen gewesen. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe, diese jedoch im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weswegen die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Die Antragstellerin habe den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht und verfüge dort über ihren Gatten, Kinder aus erster Ehe und weitere verwandtschaftliche Beziehungen, sodass wesentlich stärkere Anknüpfungspunkte zu Nigeria als zu Österreich vorlägen.

Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich daher ergeben, dass die Ausweisung trotz familiärer oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich, zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, gerechtfertigt sei.Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich daher ergeben, dass die Ausweisung trotz familiärer oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich, zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde vorgebracht, dass die Antragstellerin in der Einvernahme vom 02.09.2008 in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei, sie sei im November 2006 am Magen operiert und XXXX bedürfe seither halbjährlicher Kontrollen. Kontrollen und Behandlungen von XXXX seien jedoch in Nigeria nicht möglich und wäre sie daher bei einer Rückführung nach Nigeria einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt. In Nigeria würde sie kein stabiles soziales Netz vorfinden, vielmehr verfüge ihr Ehemann über kein Einkommen und werde als Obdachloser im Dorf lediglich geduldet. Bei einer Rückkehr in das Dorf müsste nicht nur sie, sondern auch ihr Mann dieses verlassen. Überdies leide ihr Mann unter verschiedenen Krankheiten wie unbehandelter Tuberkulose und sei es ihm nicht einmal möglich, sich selbst ausreichend zu ernähren oder medizinisch zu versorgen; deswegen habe er einen Asylantrag gestellt. Sie sei zur Situation ihres Ehemannes vom Bundesasylamt überhaupt nicht befragt worden und beantrage sie daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, außerdem sei sie hier in Österreich integriert und spreche ihr Kind gar nicht Ibo. Der Beschwerdeführerin wurde schriftlich das Parteiengehör zu Länderdokumenten eingeräumt und ersuchte die Beschwerdeführerin auf schriftlichem Wege um baldige Anberaumung eines Verhandlungstermins.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde vorgebracht, dass die Antragstellerin in der Einvernahme vom 02.09.2008 in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei, sie sei im November 2006 am Magen operiert und römisch 40 bedürfe seither halbjährlicher Kontrollen. Kontrollen und Behandlungen von römisch 40 seien jedoch in Nigeria nicht möglich und wäre sie daher bei einer Rückführung nach Nigeria einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt. In Nigeria würde sie kein stabiles soziales Netz vorfinden, vielmehr verfüge ihr Ehemann über kein Einkommen und werde als Obdachloser im Dorf lediglich geduldet. Bei einer Rückkehr in das Dorf müsste nicht nur sie, sondern auch ihr Mann dieses verlassen. Überdies leide ihr Mann unter verschiedenen Krankheiten wie unbehandelter Tuberkulose und sei es ihm nicht einmal möglich, sich selbst ausreichend zu ernähren oder medizinisch zu versorgen; deswegen habe er einen Asylantrag gestellt. Sie sei zur Situation ihres Ehemannes vom Bundesasylamt überhaupt nicht befragt worden und beantrage sie daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, außerdem sei sie hier in Österreich integriert und spreche ihr Kind gar nicht Ibo. Der Beschwerdeführerin wurde schriftlich das Parteiengehör zu Länderdokumenten eingeräumt und ersuchte die Beschwerdeführerin auf schriftlichem Wege um baldige Anberaumung eines Verhandlungstermins.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.04.2013 an, zu der sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin nicht erschien, nachdem der Beschwerdeführervertreter seine Vollmacht zurückgelegt hatte. Es wurde daher ein weiterer Termin für den 17.05.2013 festgesetzt, wobei sich das Bundesasylamt ebenfalls für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tochter erschien. Sie gab an, dass sie weder von der Vollmachtsauflösung des Rechtsanwaltes XXXX, noch von der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2013 verständigt worden sei. Sie wies einen österreichischen Führerschein vor, welchen sie hier nach vorheriger Prüfung erworben hatte und legte einen Dienstvertrag als Reinigungskraft über 12,5 Wochenstunden, ein B1-Zertifikat Deutsch sowie ein Jahreszeugnis ihrer Tochter XXXX vor.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.04.2013 an, zu der sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin nicht erschien, nachdem der Beschwerdeführervertreter seine Vollmacht zurückgelegt hatte. Es wurde daher ein weiterer Termin für den 17.05.2013 festgesetzt, wobei sich das Bundesasylamt ebenfalls für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tochter erschien. Sie gab an, dass sie weder von der Vollmachtsauflösung des Rechtsanwaltes römisch 40 , noch von der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2013 verständigt worden sei. Sie wies einen österreichischen Führerschein vor, welchen sie hier nach vorheriger Prüfung erworben hatte und legte einen Dienstvertrag als Reinigungskraft über 12,5 Wochenstunden, ein B1-Zertifikat Deutsch sowie ein Jahreszeugnis ihrer Tochter römisch 40 vor.

Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch nicht korrigieren oder ergänzen. Sie gehöre der Volksgruppe Ibo an und sei Christin. Sie sei wohl katholisch, sei jedoch in Österreich Mitglied einer protestantischen Freikirche und besuche ihre Tochter auch den evangelischen Religionsunterricht. Am XXXX sei sie in XXXX im Abia-State geboren. Ihre Mutter lebe noch, sie habe jedoch mit dieser schon längere Zeit keinen Kontakt mehr. Ihr Mann habe ihr das gesagt. Sie wisse auch nicht, wie es ihr gesundheitlich gehe. Mit ihrem Mann habe sie telefonischen Kontakt, ca. einmal im Monat. Die Ehe sei nach wie vor aufrecht, sie seien nicht geschieden. Ihr Mann lebe im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX im Abia-State. Dies sei ca. sieben bis acht Kilometer von ihrem früheren Wohnort entfernt. Ihr Mann sei Maurer und übe lediglich Gelegenheitsarbeiten aus, er habe aber keine gesundheitlichen Probleme. Weiters habe ihr Mann auch keine Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Nigeria. Sie würden jedoch nach wie vor nach ihr suchen. Sie wisse auch nicht, warum ihr Mann ursprünglich einen Asylantrag bei der Österreichischen Botschaft in XXXX gestellt habe, aber in der Folge nicht nach Österreich gereist sei. Ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigten sei jedoch eingezogen worden und nunmehr sei es ihm nicht mehr erlaubt einzureisen. Sie hätte ursprünglich die Möglichkeit gehabt einen Krankenschwesternkurs zu machen.Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch nicht korrigieren oder ergänzen. Sie gehöre der Volksgruppe Ibo an und sei Christin. Sie sei wohl katholisch, sei jedoch in Österreich Mitglied einer protestantischen Freikirche und besuche ihre Tochter auch den evangelischen Religionsunterricht. Am römisch 40 sei sie in römisch 40 im Abia-State geboren. Ihre Mutter lebe noch, sie habe jedoch mit dieser schon längere Zeit keinen Kontakt mehr. Ihr Mann habe ihr das gesagt. Sie wisse auch nicht, wie es ihr gesundheitlich gehe. Mit ihrem Mann habe sie telefonischen Kontakt, ca. einmal im Monat. Die Ehe sei nach wie vor aufrecht, sie seien nicht geschieden. Ihr Mann lebe im Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 im Abia-State. Dies sei ca. sieben bis acht Kilometer von ihrem früheren Wohnort entfernt. Ihr Mann sei Maurer und übe lediglich Gelegenheitsarbeiten aus, er habe aber keine gesundheitlichen Probleme. Weiters habe ihr Mann auch keine Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Nigeria. Sie würden jedoch nach wie vor nach ihr suchen. Sie wisse auch nicht, warum ihr Mann ursprünglich einen Asylantrag bei der Österreichischen Botschaft in römisch 40 gestellt habe, aber in der Folge nicht nach Österreich gereist sei. Ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigten sei jedoch eingezogen worden und nunmehr sei es ihm nicht mehr erlaubt einzureisen. Sie hätte ursprünglich die Möglichkeit gehabt einen Krankenschwesternkurs zu machen.

Sie selbst habe keine gesundheitlichen Probleme, sie habe wohl ein XXXX im Magen gehabt, dieses sei entfernt worden und seither gehe es ihr gut. Sie habe wohl gehört, dass sie ein anderes XXXX habe, aber habe darüber keinen Befund. In Nigeria habe sie keine gesundheitlichen Probleme gehabt, auch ihre Tochter sei gesund. Sie arbeite derzeit als Teilzeitreinigungskraft. Wenn sie in Österreich bleiben dürfte, würde sie gerne als Krankenschwester oder als Sekretärin arbeiten. In den Krankenschwesternkurs sei sie nicht aufgenommen worden, sie habe allerdings auch einmal als Altenpflegerin in Probezeit gearbeitet. Sie habe wohl einen Freund, lebe aber mit diesem nicht zusammen, sondern nur mit ihrer Tochter, und zwar in einer Gemeindewohnung mit 60 m². Sie bekomme außerdem Sozialunterstützung. Sie habe in der XXXX eine leitende Funktion und singe im Chor; außerdem sei sie auch die XXXX der Kirche. Sie habe viele österreichische Freunde, auch die Frau des Pastors sei eine Österreicherin. Der Pastor selbst komme allerdings aus Nigeria. Mit ihrer Tochter spreche sie Ibo, Deutsch und Englisch. Ihre Tochter könne jedoch am besten Deutsch, Ibo verstehe sie wohl, könne es aber nicht sprechen. Ihre Tochter besuche derzeit die 3. Klasse der Volksschule und möchte sie sie auch in die Musikschule einschreiben; überdies spiele sie in XXXX Tennis. Sie habe schon seit 2010 als Reinigungskraft gearbeitet, aber nicht ununterbrochen, vorher habe sie ausschließlich ihre Tochter betreut.Sie selbst habe keine gesundheitlichen Probleme, sie habe wohl ein römisch 40 im Magen gehabt, dieses sei entfernt worden und seither gehe es ihr gut. Sie habe wohl gehört, dass sie ein anderes römisch 40 habe, aber habe darüber keinen Befund. In Nigeria habe sie keine gesundheitlichen Probleme gehabt, auch ihre Tochter sei gesund. Sie arbeite derzeit als Teilzeitreinigungskraft. Wenn sie in Österreich bleiben dürfte, würde sie gerne als Krankenschwester oder als Sekretärin arbeiten. In den Krankenschwesternkurs sei sie nicht aufgenommen worden, sie habe allerdings auch einmal als Altenpflegerin in Probezeit gearbeitet. Sie habe wohl einen Freund, lebe aber mit diesem nicht zusammen, sondern nur mit ihrer Tochter, und zwar in einer Gemeindewohnung mit 60 m². Sie bekomme außerdem Sozialunterstützung. Sie habe in der römisch 40 eine leitende Funktion und singe im Chor; außerdem sei sie auch die römisch 40 der Kirche. Sie habe viele österreichische Freunde, auch die Frau des Pastors sei eine Österreicherin. Der Pastor selbst komme allerdings aus Nigeria. Mit ihrer Tochter spreche sie Ibo, Deutsch und Englisch. Ihre Tochter könne jedoch am besten Deutsch, Ibo verstehe sie wohl, könne es aber nicht sprechen. Ihre Tochter besuche derzeit die 3. Klasse der Volksschule und möchte sie sie auch in die Musikschule einschreiben; überdies spiele sie in römisch 40 Tennis. Sie habe schon seit 2010 als Reinigungskraft gearbeitet, aber nicht ununterbrochen, vorher habe sie ausschließlich ihre Tochter betreut.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Den Verfahrensparteien wurden gem. § 45 Abs. 3 AVG die Feststellungen des Bundesasylamtes (Staatendokumentation) zu Nigeria vom Oktober 2012 betreffend Rückkehrfragen und Situation der Frauen zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.Den Verfahrensparteien wurden gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Feststellungen des Bundesasylamtes (Staatendokumentation) zu Nigeria vom Oktober 2012 betreffend Rückkehrfragen und Situation der Frauen zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin von Nigeria und Angehörige der Volksgruppe der Ibo und wurde am XXXX in XXXX im Abia-State geboren. Sie ist in zweiter Ehe mit XXXX, verheiratet. Ihr Ehemann, mit dem sie telefonischen Kontakt hat, lebt nach wie vor in der Nähe ihres Heimatdorfes im Abia-State. Er ist gesund und übt Gelegenheitsarbeiten aus. Der Ehe ist die gemeinsame Tochter XXXX, entsprungen. Die Beschwerdeführerin gelangte mit dieser am 03.03.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Asylantrag. Über diesen wurde im Berufungswege durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.06.2007, Zl. 305.004-C1/5E-XV/53/06, dahingehend entschieden, dass die Berufung gegen Spruchteil I. (Asyl) gem. § 7 AsylG abgewiesen wurde, jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria nicht zulässig ist und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2008 erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, deswegen ist es nicht erforderlich, Feststellungen über die Fluchtgründe der Antragstellerin zu treffen. Der Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war, dass im Entscheidungszeitpunkt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter mit einer Tochter im Kleinkindalter, ohne stabiles soziales Bezugsnetz, handeln würde, bei der im Falle der Abschiebung die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestünde.Sie ist Staatsbürgerin von Nigeria und Angehörige der Volksgruppe der Ibo und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Abia-State geboren. Sie ist in zweiter Ehe mit römisch 40 , verheiratet. Ihr Ehemann, mit dem sie telefonischen Kontakt hat, lebt nach wie vor in der Nähe ihres Heimatdorfes im Abia-State. Er ist gesund und übt Gelegenheitsarbeiten aus. Der Ehe ist die gemeinsame Tochter römisch 40 , entsprungen. Die Beschwerdeführerin gelangte mit dieser am 03.03.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Asylantrag. Über diesen wurde im Berufungswege durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.06.2007, Zl. 305.004-C1/5E-XV/53/06, dahingehend entschieden, dass die Berufung gegen Spruchteil römisch eins. (Asyl) gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde, jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria nicht zulässig ist und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2008 erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, deswegen ist es nicht erforderlich, Feststellungen über die Fluchtgründe der Antragstellerin zu treffen. Der Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war, dass im Entscheidungszeitpunkt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter mit einer Tochter im Kleinkindalter, ohne stabiles soziales Bezugsnetz, handeln würde, bei der im Falle der Abschiebung die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bestünde.

Nach Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl. 05 02.866-BAL, wurde dieser mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Auslandsantrag im Familienverfahren stellte und die Beschwerdeführerin angab, dass sie mit ihrem Ehemann in Kontakt stehe und sich deswegen ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe.

Die Beschwerdeführerin steht nach wie vor mit ihrem Ehemann in telefonischem Kontakt, die Ehe ist aufrecht und nicht geschieden. Ihr Mann ist Maurer und übt Gelegenheitsarbeiten aus und hat keine gesundheitlichen Probleme und auch keine Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Nigeria. Auch die Beschwerdeführerin verneinte eigene gesundheitliche Probleme (ebenso für ihre Tochter). Sie arbeitet derzeit Teilzeit als Reinigungskraft und möchte bei einem gesicherten Aufenthalt in Österreich allenfalls als Krankenschwester arbeiten. Sie hat österreichische Freunde, lebt allerdings nur mit ihrer Tochter zusammen in einer Gemeindewohnung und bezieht überdies Sozialunterstützung. Sie ist wohl römisch-katholisch, aber in Österreich aktives Mitglied der XXXX (Freikirche), singt im Chor und ist auch als XXXX dieser Gemeinde tätig. Sie hat in Österreich die Lenkerprüfung absolviert und auch ein Deutschzertifikat im Niveau B1 erworben.Die Beschwerdeführerin steht nach wie vor mit ihrem Ehemann in telefonischem Kontakt, die Ehe ist aufrecht und nicht geschieden. Ihr Mann ist Maurer und übt Gelegenheitsarbeiten aus und hat keine gesundheitlichen Probleme und auch keine Probleme mit Behörden oder Privatpersonen in Nigeria. Auch die Beschwerdeführerin verneinte eigene gesundheitliche Probleme (ebenso für ihre Tochter). Sie arbeitet derzeit Teilzeit als Reinigungskraft und möchte bei einem gesicherten Aufenthalt in Österreich allenfalls als Krankenschwester arbeiten. Sie hat österreichische Freunde, lebt allerdings nur mit ihrer Tochter zusammen in einer Gemeindewohnung und bezieht überdies Sozialunterstützung. Sie ist wohl römisch-katholisch, aber in Österreich aktives Mitglied der römisch 40 (Freikirche), singt im Chor und ist auch als römisch 40 dieser Gemeinde tätig. Sie hat in Österreich die Lenkerprüfung absolviert und auch ein Deutschzertifikat im Niveau B1 erworben.

Zu Nigeria wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Soziale Gruppen

Frauen

Die Gleichberechtigung von Frau und Mann ist in der Verfassung verankert. Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen.

Das Beweisrecht der Scharia ist für Frauen ebenfalls nachteilig:

Zeugenaussagen von Frauen kommt nicht dasselbe Gewicht zu wie denjenigen von Männern.

Nigeria hat die VN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) bereits 1985 ratifiziert, aber bis heute noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen.

In den nördlichen Bundesstaaten, wo die Scharia gilt, sind Frauenrechte ernsthaften Angriffen ausgesetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)

Gewalt gegen Frauen / Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in der patriarchalisch gegliederten nigerianischen Gesellschaft. Offiziellen Statistiken dazu werden nicht geführt. Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Häusliche Gewalt war weit verbreitet und wurde häufig gesellschaftlich akzeptiert. In einem im Jahr 2009 veröffentlichten Bericht gaben 28% der Frauen an, seit dem Alter von 15 Jahren Gewalt, zumeist durch Ehemann oder Partner, ausgesetzt gewesen zu sein.

Die NGO Project Alert on Violence Against Women betrieb zahlreiche Aktivitäten, um häusliche Gewalt zu bekämpfen. Diesbezüglich wurden auch Ausbildungsprogramme für Polizisten geführt, um diese zu sensibilisieren. Die Gruppe betreibt für Opfer häuslicher Gewalt auch ein Frauenhaus ("Sophia's Place"). Dort werden Beratung, Rechtsberatung und Ausbildung angeboten.

Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung und sieht eine zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe von 200.000 Naira (1.233 US-Dollar) vor. Allerdings schränken sozialer Druck und Stigmatisierung die Bereitschaft zur Meldung einer Vergewaltigung ein. Das Gesetz kriminalisiert eheliche Vergewaltigung als separaten Tatbestand. Allerdings kann diese vor Gericht nur schwer nachgewiesen werden und dementsprechend gab es während des Jahres auch keine derartige Anklage.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Familiäre Gewalt, Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Behördenvertreter und andere Personen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Behörden unterließen es durchgängig, ihrer Verpflichtung zur Vorbeugung und zur Ahndung sexueller Gewalt nachzukommen.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)

Wirtschaftliche und soziale Lage

Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. In politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen sind Frauen nach wie vor unterrepräsentiert. Allgemein sind sie zahlreichen Diskriminierungen, z. B. bezüglich der Zugangsmöglichkeiten zu einer beruflichen Tätigkeit, der Bezahlung und den Beförderungschancen, ausgesetzt. Dies gilt in besonderem Maße für den politischen und öffentlichen Bereich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Frauen blieben im formellen Sektor unterrepräsentiert, spielten im informellen Sektor aber eine aktive und vitale Rolle. Die Anzahl der Frauen, die in der Wirtschaft angestellt werden, steigt jedes Jahr.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)

Grundversorgung/Wirtschaft

Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen.

Aufgrund der schlechten Energieversorgung schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden de-industrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft.

Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500.- ( EUR 27.-) auf Naira 18.000.- ( EUR 90.-) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.

Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich(Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000.- (Landwirtschaft) bzw. 4.000.- bis 6.000.- Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt.

Das Durchschnittseinkommen von 70 % der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind.

Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.

Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.

Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus.

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50.- bis 200.- berechnet (EUR 0,25 bis 1.-).

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen.

"YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke.

Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500.- bis 10.000.- (EUR 2,50 bis 50.-) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000.- (EUR 15.-) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen.

Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 20 % des BIP) besteht fort.

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko.

Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.

Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Mai 2011 hat die Regierung für die Öleinnahmen einen "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der die Mittel transparent und effizient verwalten soll.

Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit Ende 2011 ist das Rating von Standard & Poor's B+/B.

Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.

Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.

Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Medizinische Versorgung

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.

Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im moslemischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand.

Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.

Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:

Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.

Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt.

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.

Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.

Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Rückkehr

Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.

Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Rückkehrprogramm

Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden.

Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.

Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28

(IOM: AVRR Newsletter, 6.2012)

Dokumente

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich.

Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u.a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu §§ 36b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u.a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu Paragraphen 36 b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.

Geburtsurkunden, welche die Grundlage zur Erlangung anderer notwendiger Personaldokumente darstellen, werden wie folgt erstellt:

Geburten werden insbes. im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert. Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung ("affidavit"), welche die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden hat. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln.

Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter oben genannter offizieller Dokumente peinlich darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.

(BAA Staatendokumentation: Analyse Nigeria - Dokumente, 11.8.2011)

Rückkehrsituation allein stehender Frauen

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.

Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerian. Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Unterstützung von allein zurückkehrenden Frauen und Müttern (Gender Projects): Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für die vorgenannte Bevölkerungsgruppe. Verschiedene Organisationen (international, national, nichtstaatliche Organisationen) befassen sich mit der geschlechtlichen Gleichstellung; jedoch konzentrieren sich deren Projekte vornehmlich auf die Aufklärungsarbeit, Rechtshilfe und Forschung. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Organisationen (Auswahl):

African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State

Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email:

Peinop@infoweb.abs.net

Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen.

The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com

Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo.

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja

Tel.: + 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose

Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36

Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufklärung von Wählern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an.

Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com

Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi Street, Upper Chime, New

Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax: +234-42-256831, Email:

wacolenugu@wacolnigeria.org

Büro in Abuja: Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647

WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State.

Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an:

Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Beweis wurde erhoben (in dem vorliegenden Verfahren) durch zeugenschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren ihres Ehegatten XXXX, zu Zl. 08 06.998-BAL, durch Befragung der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am gleichen Tag sowie am 19.12.2008 und weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013, durch Einsichtnahme in den Akt zum Asylantrag der Beschwerdeführerin, zu Zl. 05 02.866-BAL, des Bundesasylamtes, einschließlich des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, durch Einsichtnahme in den AIS-Auszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin, zu Zl. 08 06.998-BAL, durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin, durch Vorlage eines Dienstvertrages, eines B1-Deutschdiploms sowie eines Jahreszeugnisses der Tochter der Beschwerdeführerin und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof.Beweis wurde erhoben (in dem vorliegenden Verfahren) durch zeugenschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren ihres Ehegatten römisch 40 , zu Zl. 08 06.998-BAL, durch Befragung der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am gleichen Tag sowie am 19.12.2008 und weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 17.05.2013, durch Einsichtnahme in den Akt zum Asylantrag der Beschwerdeführerin, zu Zl. 05 02.866-BAL, des Bundesasylamtes, einschließlich des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, durch Einsichtnahme in den AIS-Auszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin, zu Zl. 08 06.998-BAL, durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin, durch Vorlage eines Dienstvertrages, eines B1-Deutschdiploms sowie eines Jahreszeugnisses der Tochter der Beschwerdeführerin und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die verfahrensspezifischen Feststellungen zu Nigeria wurden einer zusammenfassenden Dokumentation des Bundesasylamtes (Staatendokumentation) entnommen, bei der es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher Quellen handelt, wobei im Zuge des Parteiengehörs weder von Seiten des Bundesasylamtes, noch von Seiten der Beschwerdeführerin dazu irgendeine Äußerung einlangte, sodass der Asylgerichtshof von diesen ausgeht.

Da im vorliegenden Fall aufgrund des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.06.2007, Zl. 305.004-C1/5E-XV/53/06, rechtskräftig negativ über die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin entschieden wurde und diese rechtskräftig als nicht glaubwürdig beurteilt wurden, war auf diese nicht weiter einzugehen und ist dadurch auch den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin, welche auch in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes behauptete, nach wie vor gesucht zu werden, der Boden entzogen, ohne dass eine nähere Auseinandersetzung damit erforderlich wäre.

Was die in der gegenständlichen Beschwerde geäußerten Einwände betrifft, nämlich, dass die Beschwerdeführerin XXXXkrank sei, dass ihr Mann obdachlos, schwer krank und arbeitslos sei, konnte die Beschwerdeführerin diese allesamt in der Beschwerdeverhandlung vom 17.05.2013 nicht bestätigen und geht der zuständige Senat von der Glaubwürdigkeit dieser Angaben, die der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen, aus, zumal sie keinerlei Anlass hätte, für sie nachteilige Angaben zu erfinden und im Übrigen auch persönlich in der Verhandlung einen durchaus ehrlichen Eindruck vermittelt hat. Da die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie nach wie vor mit ihrem Ehemann, von dem sie nicht geschieden ist, Kontakt hat und offenbar ihre Mutter auch noch lebt (wenn sie auch mit dieser angibt, keinen Kontakt zu haben), sind somit (unter Berücksichtigung der obigen Länderfeststellungen) die wesentlichen Gründe für die Erteilung von subsidiärem Schutz weggefallen.

Was jedoch die Integration der Beschwerdeführerin betrifft, so hat sie von sich aus einen österreichischen Führerschein, ein Deutschdiplom in dem hohen Niveau B1 sowie einen Dienstvertrag, vorgelegt sowie weiters eine Visitenkarte jener Kirche, in der sie aktiv ist und hat auch hier glaubwürdig erscheinende Angaben zu ihrer Lebenssituation in Österreich erstattet. Weiters hat die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben, dass sie selbst keine aktuellen gesundheitlichen Probleme hat.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt insoferne zuzustimmen, als die Voraussetzungen, welche zur seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzes durch den unabhängigen Bundesasylsenat geführt haben, nämlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau ohne jeglichen Familienanschluss in Nigeria und überdies um eine Alleinerzieherin eines Kleinkindes handelt, nicht (mehr) zutreffen, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor verheiratet ist und zumindest telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann hält und überdies auch noch ihre Mutter als nächste Familienangehörige in Nigeria aufhältig ist (mag sie zu dieser auch aktuell keinen Kontakt haben). Darüber hinaus handelt es sich bei der Tochter der Beschwerdeführerin auch nicht mehr um ein Kleinkind, sondern um eine (deutlich älter aussehende) Zehnjährige.

Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, nämlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin schwer krank und obdachlos ist und überdies die Beschwerdeführerin an XXXX leidet, haben sich in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes als nicht zutreffend herausgestellt.Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, nämlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin schwer krank und obdachlos ist und überdies die Beschwerdeführerin an römisch 40 leidet, haben sich in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes als nicht zutreffend herausgestellt.

Wie schon in der obigen Beweiswürdigung dargelegt, gründen sich die Rückehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin, nämlich, dass sie nach wie vor gesucht werde, auf den rechtskräftig als unglaubwürdig erkannten Fluchtgründen und ist auf diese daher nicht weiter einzugehen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Situation von Frauen in Nigeria und die Situation von Frauen allgemein nicht unproblematisch ist, hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist jedoch festzuhalten, dass diese sowohl über einen Ehemann, als auch über eine Mutter sowie (offenbar bereits erwachsene) Kinder und weitere Verwandte verfügt und es sich daher bei ihr nicht um eine alleinstehende Frau handelt. Ihr Ehemann ist überdies gesund und zumindest gelegentlich als Maurer beschäftigt. Auch bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Wesentlichen gesunde Frau mittleren Alters, die arbeitsfähig ist und ihre Arbeitsfähigkeit auch in Österreich unter Beweis gestellt hat.

Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zudem in Nigeria grundsätzlich gewährleistet. Insbesondere ergibt sich aus dem Amtswissen unzweifelhaft, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt ist und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Erforderlichenfalls könnte sich der Beschwerdeführer auch an IOM Lagos wenden, das Rückkehrern bei der erfolgreichen Reintegration zur Seite steht und auch moralische Unterstützung bietet, sich in Nigeria wieder möglichst gut zurechtzufinden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche NGO¿s, die Frauen, insbesondere auch bei wirtschaftlichen Problemen, unterstützen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Nigeria sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Nigeria sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist daher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die zu einer völligen Existenzgefährdung führen würde.

In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. war daher abzuweisen.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Die Beschwerdeführerin verfügt wohl ohne Zweifel über ein (intensives) Familienleben mit ihrer nunmehr zehnjährigen Tochter, für die sie die einzige elterliche Bezugsperson ist, diese ist jedoch potentiell genauso wie sie von allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht und würde eine gemeinsame Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter sie in ihrem Familienleben nicht verletzen.

Hinsichtlich ihres Privatlebens ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 03.03.2005, somit mehr als acht Jahre, ununterbrochen in Österreich aufhältig und hat sie in dieser Zeit (zumindest zeitweise) nicht lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte besessen und ist ihr daher vom österreichischen Staat bereits ein gewisser Schutzstatus und damit auch eine höhere Qualität ihres rechtmäßigen Aufenthaltes verliehen worden.

Sie hat diese Zeit auch genutzt, um die deutsche Sprache zu lernen und in Österreich eine Lenkerberechtigung zu erwerben, wobei sie ein Sprachzertifikat in dem relativ hohen Niveau B1 vorlegen konnte und mit der Beschwerdeführerin - wie sich der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung vom 17.05.2013 überzeugen konnte - eine Verständigung in deutscher Sprache ohne weiteres möglich war. Die Beschwerdeführerin ist auch in einem aufrechten unselbständigen Beschäftigungsverhältnis, wenn auch nur Teilzeit, und verfügt über eine Gemeindewohnung; wenn sie auch derzeit noch eine Sozialunterstützung bezieht, so ist doch aufgrund des bisherigen Werdeganges der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass ihre Tochter nicht mehr ihre dauernde Betreuung benötigt, zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit eine Vollzeitbeschäftigung findet und damit voll selbsterhaltungsfähig ist.

Die Beschwerdeführerin ist auch bei der XXXX in XXXX höchst aktiv, sie singt im Chor, kümmert sich um die Verlautbarungen und ist auch die XXXX der Kirche und hat überdies auch österreichische Freunde. Insgesamt kann daher von einer guten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gesprochen werden.Die Beschwerdeführerin ist auch bei der römisch 40 in römisch 40 höchst aktiv, sie singt im Chor, kümmert sich um die Verlautbarungen und ist auch die römisch 40 der Kirche und hat überdies auch österreichische Freunde. Insgesamt kann daher von einer guten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gesprochen werden.

Demgegenüber sind ihre Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat Nigeria nur mehr sehr schwach. Wenn sie auch noch formell mit ihrem in Nigeria lebenden Mann verheiratet ist, so beschränkt sich der Kontakt auf gelegentliche Telefonate und hat sie sonst nach ihren eigenen Angaben keinerlei Kontakte mehr zu ihren Verwandten in Nigeria; schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon seit mehr als acht Jahren ununterbrochen in Österreich lebt und ihre Tochter im Kleinkindalter nach Österreich gekommen ist und in Österreich ihre gesamte bisherige Schulausbildung sowie zuvor den Kindergarten absolviert hat und Ibo nur mehr versteht, aber nicht sprechen kann, somit deren Bindungen zu Österreich größer sind als zu Nigeria und ist die Tochter der Beschwerdeführerin nach wie vor auf deren Betreuung angewiesen, wobei auf das diesbezügliche enge Familienleben bereits eingegangen wurde.

Die Beschwerdeführerin ist schließlich unbescholten und ist das Familienleben zu ihrer Tochter nicht erst in Österreich entstanden.

Die lange Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall auch nicht der Beschwerdeführerin anzulasten.

In einer Gesamtabwägung der Interessen war daher zu befinden, dass im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich, insbesondere wegen ihrer guten Integration, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerdeführerin wird daher gem. § 44 a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.Der Beschwerdeführerin wird daher gem. Paragraph 44, a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Verfahrensdauer

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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