Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C20 427.753-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.201-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.201-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, der behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2012 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, der behauptet, ein Staatsangehöriger von Indien zu sein, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2012 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 15.06.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers vor, dass er Hindu sei und der Volksgruppe der Gatri angehöre. Seine Muttersprache wäre Punjabi. Er hätte die Grundschule von 1999 bis 2011 in XXXX besucht. In seinem Heimatland lebten noch seine Eltern in XXXX, Kreis XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Punjab. Den Entschluss, aus seinem Heimatland auszureisen, hätte er im November 2011 gefasst und er sei am 08.02.2012 von Delhi aus legal mit dem Flugzeug nach Moskau ausgereist. Von dort aus wäre er mit dem LKW weitergereist und schlussendlich am 13.06.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass sie im Heimatdorf einen Grundstücksstreit mit Leuten aus dem Dorf gehabt hätten. Sie hätten sie enteignen wollen. Seine Familie hätte Drohungen bekommen, dass man ihn umbringen würde. Er sei auch attackiert worden und hätte in der Folge Indien im August verlassen. Der Streit bestehe seit ca. einem Jahr.2. Bei der am 15.06.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers vor, dass er Hindu sei und der Volksgruppe der Gatri angehöre. Seine Muttersprache wäre Punjabi. Er hätte die Grundschule von 1999 bis 2011 in römisch 40 besucht. In seinem Heimatland lebten noch seine Eltern in römisch 40 , Kreis römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz Punjab. Den Entschluss, aus seinem Heimatland auszureisen, hätte er im November 2011 gefasst und er sei am 08.02.2012 von Delhi aus legal mit dem Flugzeug nach Moskau ausgereist. Von dort aus wäre er mit dem LKW weitergereist und schlussendlich am 13.06.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass sie im Heimatdorf einen Grundstücksstreit mit Leuten aus dem Dorf gehabt hätten. Sie hätten sie enteignen wollen. Seine Familie hätte Drohungen bekommen, dass man ihn umbringen würde. Er sei auch attackiert worden und hätte in der Folge Indien im August verlassen. Der Streit bestehe seit ca. einem Jahr.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, der Volksgruppe der Gatri anzugehören und Hindu zu sein. Er sei ledig, kinderlos und in Indien lebten seine Eltern. Indien hätte er von Delhi aus mit dem Flugzeug am 08.02.2012 verlassen. Er halte sich seit 15.06.2012 im Bundesgebiet auf. Sein von Passamt unmittelbar vor der Ausreise ausgestellter Pass mit einem Visum für die Russische Föderation befinde sich beim Schlepper. Nach der Schule, die er im Sommer 2011 beendet hätte, habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er hätte sich im November 2011 entschlossen, das Heimatland zu verlassen. Bis zu seiner Flucht am 08.02.2012 habe er sich zu Hause aufgehalten. Seine Heimat hätte er aufgrund eines Grundstückstreits verlassen. XXXX, ein Mann aus dem Dorf, hätte vom Vater 2 Kila Land gepachtet. Als sein Vater den Pachtvertrag gekündigt hätte, sei dieser Mann nicht einverstanden gewesen. Er sei von Seiten des Pächters zwei oder drei Mal attackiert worden und habe dann aus Angst das Land verlassen. Er wäre das erste Mal im März 2011 angegriffen worden, könne aber keine genauen Angaben machen, wann das gewesen sei. Wegen seiner Wunde am Oberschenkel sei er einen Monat lang im Hospital behandelt worden. Über den Vorfall sei aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet worden, da sie befürchtet hätten, dass die Polizei nichts unternehmen würde. Er habe sich von März 2011 bis zu seiner Flucht am 08.02.2012 im Haus versteckt gehalten. Da seine Angst immer größer geworden wäre, habe sein Vater seine Ausreise geplant. Das wären seine Gründe und er hätte Angst, bei einer Rückreise umgebracht zu werden. Im Bundesgebiet lebe er alleine und hätte hier keine Verwandten.3. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab an, der Volksgruppe der Gatri anzugehören und Hindu zu sein. Er sei ledig, kinderlos und in Indien lebten seine Eltern. Indien hätte er von Delhi aus mit dem Flugzeug am 08.02.2012 verlassen. Er halte sich seit 15.06.2012 im Bundesgebiet auf. Sein von Passamt unmittelbar vor der Ausreise ausgestellter Pass mit einem Visum für die Russische Föderation befinde sich beim Schlepper. Nach der Schule, die er im Sommer 2011 beendet hätte, habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er hätte sich im November 2011 entschlossen, das Heimatland zu verlassen. Bis zu seiner Flucht am 08.02.2012 habe er sich zu Hause aufgehalten. Seine Heimat hätte er aufgrund eines Grundstückstreits verlassen. römisch 40 , ein Mann aus dem Dorf, hätte vom Vater 2 Kila Land gepachtet. Als sein Vater den Pachtvertrag gekündigt hätte, sei dieser Mann nicht einverstanden gewesen. Er sei von Seiten des Pächters zwei oder drei Mal attackiert worden und habe dann aus Angst das Land verlassen. Er wäre das erste Mal im März 2011 angegriffen worden, könne aber keine genauen Angaben machen, wann das gewesen sei. Wegen seiner Wunde am Oberschenkel sei er einen Monat lang im Hospital behandelt worden. Über den Vorfall sei aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet worden, da sie befürchtet hätten, dass die Polizei nichts unternehmen würde. Er habe sich von März 2011 bis zu seiner Flucht am 08.02.2012 im Haus versteckt gehalten. Da seine Angst immer größer geworden wäre, habe sein Vater seine Ausreise geplant. Das wären seine Gründe und er hätte Angst, bei einer Rückreise umgebracht zu werden. Im Bundesgebiet lebe er alleine und hätte hier keine Verwandten.
Dem Beschwerdeführer wurden Ausführungen zur Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden in Indien nahegebracht. Weiters wurde er auf die innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen und wurden ihm die Ausführungen zur Rückkehr vor dem Hintergrund der Länderberichte vorgehalten. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die 14-tägige Frist zur Stellungnahme und führte aus, dass sein Vater für seine Reise viel Geld bezahlt hätte. Nunmehr wolle er hier bleiben. Sein Reiseziel wäre eigentlich Deutschland gewesen, der Schlepper habe sich aber nicht an die Vereinbarung gehalten. An den Länderberichten hätte er kein Interesse, da er aus Indien komme, sich dort auskenne und die Zustände dort genau kenne.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.201-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl. 12 07.201-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den dargestellten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe.
5. In der gegen diesen Bescheid durch den rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbare und überprüfbare Angaben zu seiner Abstammung und Problematik gemacht hätte. Es sei zu einem Streit zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Onkel gekommen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach, auch im März 2011, attackiert und im Hospital ambulant behandelt worden. Er habe dargelegt, von XXXX, einem Mitglied der CP mit großem Einfluss, bedroht worden zu sein. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben gemacht hätte. Es ergäben sich aber keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die soziale Gruppe seines Vaters befragt worden wäre und welcher Partei seine Familie angehöre. Es könne sein, dass die Problematik des Beschwerdeführers auf diesen Grund zurückzuführen wäre. Die Behörde habe ihren Bescheid mit unstatthaften Vermutungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers begründet und der Beschwerdeführer habe vorgebracht, wegen der offenkundig zuletzt erfolgten Attacke sein Heimatland verlassen zu haben. Dies hätte von der Behörde leicht hinterfragt werden können, nicht zuletzt unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen oder eines Vertrauensanwaltes in Indien. Der Beschwerdeführer habe einen konkreten Sachverhalt dargebracht, welcher ihn zur Flucht aus Indien bewogen habe. Die Behörde hätte entsprechende Beweismittel einholen sollen und wäre damit zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das zugrundeliegende Verfahren sei daher mangelhaft durchgeführt worden. Offenkundig wäre eine "verschiedene Parteienzugehörigkeit" im Wesentlichen der Grund für die Auseinandersetzungen.5. In der gegen diesen Bescheid durch den rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbare und überprüfbare Angaben zu seiner Abstammung und Problematik gemacht hätte. Es sei zu einem Streit zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Onkel gekommen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach, auch im März 2011, attackiert und im Hospital ambulant behandelt worden. Er habe dargelegt, von römisch 40 , einem Mitglied der CP mit großem Einfluss, bedroht worden zu sein. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer konkrete Angaben gemacht hätte. Es ergäben sich aber keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die soziale Gruppe seines Vaters befragt worden wäre und welcher Partei seine Familie angehöre. Es könne sein, dass die Problematik des Beschwerdeführers auf diesen Grund zurückzuführen wäre. Die Behörde habe ihren Bescheid mit unstatthaften Vermutungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers begründet und der Beschwerdeführer habe vorgebracht, wegen der offenkundig zuletzt erfolgten Attacke sein Heimatland verlassen zu haben. Dies hätte von der Behörde leicht hinterfragt werden können, nicht zuletzt unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen oder eines Vertrauensanwaltes in Indien. Der Beschwerdeführer habe einen konkreten Sachverhalt dargebracht, welcher ihn zur Flucht aus Indien bewogen habe. Die Behörde hätte entsprechende Beweismittel einholen sollen und wäre damit zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das zugrundeliegende Verfahren sei daher mangelhaft durchgeführt worden. Offenkundig wäre eine "verschiedene Parteienzugehörigkeit" im Wesentlichen der Grund für die Auseinandersetzungen.
6. Mit Schreiben vom 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den übermittelten Feststellungen zu Indien innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.6. Mit Schreiben vom 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Indien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, zu den übermittelten Feststellungen zu Indien innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
7. In der Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 06.06.2013 wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich im Bundesgebiet entsprechend zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe bereits einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer vermeine, dass die Länderfeststellungen zu Indien sehr allgemein gehalten wären und nicht auf den Umstand Bezug nehmen würden, dass die Sicherheitsbehörden in Indien und die Exekutive korrupt wären. Der Beschwerdeführer verweise auf seine Angaben und die erlittenen Verletzungen und stelle den Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Gutachtens unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers.
II. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Beschwerde sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der eingebrachten Beschwerde sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Gatri an. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Indien im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, im Bundesstaat Punjab mit seinen Eltern gelebt. Im Heimatdorf leben seine Eltern und ein Onkel mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Gatri an. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat in Indien im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , im Bundesstaat Punjab mit seinen Eltern gelebt. Im Heimatdorf leben seine Eltern und ein Onkel mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer spricht Punjabi. Er hat von 1999 bis 2011 die Grundschule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung wegen eines Grundstückstreits) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Er hat Freunde in Österreich und ist unbescholten.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur Situation in Indien sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden folgende Feststellungen getroffen:
Überblick über die politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem "Kongress" als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 5).
Ethnische Minderheiten
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert. Die größte religiöse Minderheitengruppe sind die Muslime (14 % der Bevölkerung). Andere kleinere Gruppen sind Sikhs, Christen, Buddhisten, Jains, Parsis, Juden, deren spezifische Minderheitenrechte in der Verfassung verankert sind.
Das friedliche Nebeneinanderleben im multi-ethnischen, multi-religiösen Indien ist zwar die Norm, allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker.
Ethnische und religiöse Minderheiten sind weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 9; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 18).
Justiz
Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Right1 unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 6; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 7).
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 25).
Medizinische Versorgung
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und
Uttar Pradesh.
Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:
Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate
Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger
Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten
Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener Demographie
Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH (Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien)
Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen. Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt. Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird.
17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2012, S. 5 - 7).
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25).
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013).Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; römisch 40 , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013).
Rückkehr
Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka, Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 24).
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S. 26).
Zu den Negativfeststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Das Bundesasylamt ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben machte.
Der Beschwerdeführer gibt als fluchtauslösenden Grund an, wegen eines Grundstückstreits bedroht worden zu sein und deshalb sein Land verlassen zu haben. Auffallend ist eingangs die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt (siehe Niederschrift vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2012, AS 27), dass sie von Leuten aus dem Dorf von ihrem Grundstück enteignet hätten werden sollen. Vor dem Bundesasylamt gibt der Beschwerdeführer dazu widersprüchlich an (NS vom 19.06.2013, AS 49), dass sein Vater einem Mann, namens XXXX, 2 Kila Grund verpachtet hätte. Da der Vater den Pachtvertrag nicht verlängert habe und der Genannte damit nicht einverstanden gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer in der Folge zwei- bis dreimal attackiert worden. Auffallend ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Anzahl, die genauen Umstände, sowie das Datum der Angriffe konkret anzugeben. Es ist fern jeder Lebenserfahrung, dass eine Person angegriffen wird und - nach den Angaben des Beschwerdeführers einmal so schwer, dass eine längerdauernde ambulante Behandlung in einem Hopsital notwendig erscheint - diese Attacken von der Anzahl und datumsmäßig nicht sofort aus dem Gedächtnis abzurufen vermag. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang eine Schule besucht und wäre es ihm daher zuzumuten, solche Eingriffe in ein normales Leben detailgenau zu schildern.Der Beschwerdeführer gibt als fluchtauslösenden Grund an, wegen eines Grundstückstreits bedroht worden zu sein und deshalb sein Land verlassen zu haben. Auffallend ist eingangs die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt (siehe Niederschrift vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2012, AS 27), dass sie von Leuten aus dem Dorf von ihrem Grundstück enteignet hätten werden sollen. Vor dem Bundesasylamt gibt der Beschwerdeführer dazu widersprüchlich an (NS vom 19.06.2013, AS 49), dass sein Vater einem Mann, namens römisch 40 , 2 Kila Grund verpachtet hätte. Da der Vater den Pachtvertrag nicht verlängert habe und der Genannte damit nicht einverstanden gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer in der Folge zwei- bis dreimal attackiert worden. Auffallend ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Anzahl, die genauen Umstände, sowie das Datum der Angriffe konkret anzugeben. Es ist fern jeder Lebenserfahrung, dass eine Person angegriffen wird und - nach den Angaben des Beschwerdeführers einmal so schwer, dass eine längerdauernde ambulante Behandlung in einem Hopsital notwendig erscheint - diese Attacken von der Anzahl und datumsmäßig nicht sofort aus dem Gedächtnis abzurufen vermag. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang eine Schule besucht und wäre es ihm daher zuzumuten, solche Eingriffe in ein normales Leben detailgenau zu schildern.
Bei diesem Vorbringen ist auch auffällig, dass die Bedrohung sowie die vorgebrachte schwere Verletzung nicht bei der Polizei angezeigt worden sind. Die Vermutung, dass die Polizei wegen der Zugehörigkeit des Angreifers bei der CP nichts unternommen hätte, ist vor dem Hintergrund der herangezogenen aktuellen Länderberichte nicht schlagend. Es ist auch unverständlich, dass der Beschwerdeführer nur eine eigene Bedrohung vorbringt. Der Eigentümer des Grundstückes ist sein Vater und hat der Beschwerdeführer eine Bedrohung desselben nicht vorgebracht.
Auch der Hinweis zur Angehörigkeit des Vaters zu einer sozialen Gruppe muss ins Leere gehen. So gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass niemals eine Verfolgung aus politischen, religiösen oder der Zugehörigkeit einer Volksgruppe stattgefunden hätte. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch kein Hinweis, dass er selbst oder sein Vater aus einem dieser Gründe verfolgt worden wäre, oder der Streit auf diesen Umstand zurückzuführen ist. Auch der Beschwerde lässt sich dazu kein konkreter Hinweis entnehmen.
Völlig unverständlich erscheint auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer im März 2011 attackiert worden ist, er aber erst am 08.02.2012 das Land verlassen hat. Es erscheint eher logisch, dass ein vernunftbegabter Mensch sein Heimatland nach einer massiven Bedrohung sofort - nach einer etwaigen ärztlichen Behandlung - verlässt. Auch die Schilderung der Lebensumstände (Abschluss der Schule, Mithilfe in der Landwirtschaft) klingt in Zusammenhang mit dem Vorbringen, das Elternhaus aus Angst nicht mehr verlassen zu haben, unglaubwürdig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unstimmigen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht überzeugend wirken und nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Es konnte anhand der Aussagen des Beschwerdeführers kein stimmiges, plausibles Bild einer dem Beschwerdeführer in Indien drohenden Verfolgung gezeichnet werden. Wie das Bundesasylamt geht somit auch der Asylgerichtshof davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal er kein Identitätsdokument vorgelegt hat.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgehaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete und nachvollziehbare Umstände vorgebracht, welche geeignet wären, Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der indischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben zufolge nicht an die Polizei gewandt, er vermute, dass die Polizei wegen der Zugehörigkeit zur CP nichts unternehme. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die indische Polizei grundsätzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wäre. Es ist, daher vielmehr davon auszugehen, dass die indischen Sicherheitsbehörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor möglichen Übergriffen bieten würden, wenn er deren Hilfe in Anspruch nimmt.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 13.06.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden sind.1. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 13.06.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden sind.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Zudem handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund um Verfolgung von privater Seite, die nur dann Asylrelevanz begründen würde, sollte der Staat nicht willens oder in der Lage sein, seine Bürger effektiv gegen derartige Übergriffe zu schützen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Die Polizei agiert prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht im Falle einer befürchteten Verfolgung die Möglichkeit, in andere Gebiete zu ziehen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und Punjabi spricht und als Landwirt gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte - auch ohne die Unterstützung durch seine Familie -, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Angesichts des nicht bestehenden Meldewesens in Indien ist es zudem nicht nachvollziehbar, wie er in Indien gefunden werden könnte.Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht im Falle einer befürchteten Verfolgung die Möglichkeit, in andere Gebiete zu ziehen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und Punjabi spricht und als Landwirt gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte - auch ohne die Unterstützung durch seine Familie -, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Angesichts des nicht bestehenden Meldewesens in Indien ist es zudem nicht nachvollziehbar, wie er in Indien gefunden werden könnte.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und spricht Punjabi und hat vor seiner Ausreise aus Indien in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und spricht Punjabi und hat vor seiner Ausreise aus Indien in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,
wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten und auch keine Lebensgemeinschaft führt.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten und auch keine Lebensgemeinschaft führt.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit einem Jahr in Österreich aufhältig ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit einem Jahr in Österreich aufhältig ist.
Der Beschwerdeführer war bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).Der Beschwerdeführer war bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Es ist unter den aufgezeigten Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Eltern aufhalten.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist "bemüht" die deutsche Sprache zu lernen und hat Freunde in Österreich. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargetan.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen würden, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist "bemüht" die deutsche Sprache zu lernen und hat Freunde in Österreich. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Art. 8 EMRK ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides gebieten würde und seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstößt.Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Artikel 8, EMRK ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. des bekämpften Bescheides gebieten würde und seine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die Beschwerde hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Spruchpunktes war daher ebenfalls abzuweisen.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Indien einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Indien einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
18.07.2013