TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/26 C15 425432-1/2012

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Spruch

C15 425.432-1/2012/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.3.2012,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.3.2012,

FZ. 11 11.869-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 8.10.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 8.10.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag nach der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, ca. acht Monate zuvor seine Heimat mit einem Pkw Richtung Iran verlassen zu haben und über die Türkei und Griechenland nach Ungarn gereist zu sein, wo er nach mehrtägiger Haft nach Griechenland zurückgeschoben worden sei, bevor er mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt sei. Als Fluchtgrund nannte er Probleme mit seinen einflussreichen Cousins. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers vor sechs Jahren hätten seine Cousins die Grundstücke seiner Familie, die sie vom Großvater geerbt habe, wegnehmen wollen. In weiterer Folge habe einer seiner Cousins den Ruf der Schwägerin des Beschwerdeführers geschädigt, weshalb es zu einem Streit zwischen jenem Cousin und einem Bruder des Beschwerdeführers, des Ehemannes der erwähnten Schwägerin, gekommen und letzterer getötet worden sei. Zwei Cousins der Familie des Beschwerdeführers seien "daraufhin" getötet worden. Schließlich seien sie ("wir" - es ist nicht klar, ob damit die Familie des Beschwerdeführers oder ein anderer Personenkreis gemeint ist) bedroht und nach Pakistan geflohen, wo der Beschwerdeführer neuerlich mit dem Tode bedroht worden sei.

2. Mit Aktenvermerk vom 16.11.2011 stellte das Bundesasylamt das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 Asylgesetz 2005 ein, da die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen würden.2. Mit Aktenvermerk vom 16.11.2011 stellte das Bundesasylamt das Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ein, da die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen würden.

Im Akt befindet sich ein medizinischer Befund des Vereins "XXXX" vom 26.1.2012, demzufolge sich der Beschwerdeführer mehrmals auf der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX in Behandlung befunden habe und an einer ausgeprägten psychischen Störung mit körperlichen Symptomen leide. Der Beschwerdeführer benötige eine laufende psychiatrische Behandlung. Diesem Schreiben war ein ambulanter Fachbefund sowie ein Kurzarztbrief vom Dezember 2011 angeschlossen, in denen jeweils ein "non epileptic seizure" beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde. Der Anamnese zufolge habe der Beschwerdeführer einen "30 Minuten generalisierten Anfall" erlitten. In einem undatierten Schreiben wurde von mehreren Anfällen des Beschwerdeführers in seiner Unterbringungsstelle berichtet und eine Verlegung in ein Quartier mit medizinischer Betreuung empfohlen, da der Beschwerdeführer regelmäßig - krampfartig um sich schlagend - bewusstlos zusammenbreche, wobei die Situation insgesamt als gefährlich eingestuft werde.Im Akt befindet sich ein medizinischer Befund des Vereins "XXXX" vom 26.1.2012, demzufolge sich der Beschwerdeführer mehrmals auf der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 in Behandlung befunden habe und an einer ausgeprägten psychischen Störung mit körperlichen Symptomen leide. Der Beschwerdeführer benötige eine laufende psychiatrische Behandlung. Diesem Schreiben war ein ambulanter Fachbefund sowie ein Kurzarztbrief vom Dezember 2011 angeschlossen, in denen jeweils ein "non epileptic seizure" beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde. Der Anamnese zufolge habe der Beschwerdeführer einen "30 Minuten generalisierten Anfall" erlitten. In einem undatierten Schreiben wurde von mehreren Anfällen des Beschwerdeführers in seiner Unterbringungsstelle berichtet und eine Verlegung in ein Quartier mit medizinischer Betreuung empfohlen, da der Beschwerdeführer regelmäßig - krampfartig um sich schlagend - bewusstlos zusammenbreche, wobei die Situation insgesamt als gefährlich eingestuft werde.

Im Akt befindet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2010 über psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan, insbesondere in Kabul.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme am 21.2.2012 legte der Beschwerdeführer eine Taskira vor, die er sich eigenen Angaben zufolge kurz vor seiner Ausreise ausstellen habe lassen, nachdem er einen Pass und eine Taskira zuvor verloren habe. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, aus Kunar zu stammen, wo er auch aufgewachsen sei. Sein Vater sei Kommandant in XXXX gewesen und getötet worden. Fünf Monate nach seinem Tod sei ein Streit mit den Cousins des Beschwerdeführers wegen der Grundstücke seines Großvaters entstanden. Die dafür einberufene Jirga habe zugunsten der Familie des Beschwerdeführers entschieden. Eines Tages seien einer der Cousins und der Bruder des Beschwerdeführers einander auf dem Bazar begegnet und hätten miteinander gestritten; im Zuge des Wortgefechts habe dieser Cousin behauptet, dass die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers vormals seine Freundin gewesen sei. Ein paar Tage später hätten zwei Brüder des Beschwerdeführers diesen Cousin aufgesucht und wegen dieser Unwahrheit zur Rede gestellt. Im Zuge des eskalierenden Streits habe der Cousin des Beschwerdeführers einen der beiden Brüder des Beschwerdeführers mit einem Messer attackiert und in die Brust gestochen, woraufhin dieser drei Tage später verstorben sei. Nach der Trauerfeier sei der (zweite) Bruder des Beschwerdeführers, der ebenso wie der Beschwerdeführer (seit einiger Zeit) in Pakistan gelebt habe, nach Kunar zurückgekehrt und habe dort auf zwei näher genannte Cousins geschossen, um Rache zu nehmen. Beide Cousins hätten das Schussattentat nicht überlebt. Der Bruder des Beschwerdeführers und die gesamte Familie seien zum Beschwerdeführer nach Pakistan gezogen. Diese Vorfälle hätten sich vor ca. fünfeinhalb Jahren abgespielt. Einen Monat danach sei der Bruder des Beschwerdeführers weiter in den Iran geflüchtet, wo er seither wohne. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Cousins in Kunar eine Jirga einberufen hätten, welche festgestellt habe, dass die Cousins Blutrache gegen die Familie des Beschwerdeführers ausüben dürften. Als Reaktion darauf habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern den Wohnort in Pakistan verlassen und sei in den Norden Pakistans gezogen, wo auch seine Ehefrau und seine Kinder derzeit leben würden.3. Im Rahmen seiner Einvernahme am 21.2.2012 legte der Beschwerdeführer eine Taskira vor, die er sich eigenen Angaben zufolge kurz vor seiner Ausreise ausstellen habe lassen, nachdem er einen Pass und eine Taskira zuvor verloren habe. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, aus Kunar zu stammen, wo er auch aufgewachsen sei. Sein Vater sei Kommandant in römisch 40 gewesen und getötet worden. Fünf Monate nach seinem Tod sei ein Streit mit den Cousins des Beschwerdeführers wegen der Grundstücke seines Großvaters entstanden. Die dafür einberufene Jirga habe zugunsten der Familie des Beschwerdeführers entschieden. Eines Tages seien einer der Cousins und der Bruder des Beschwerdeführers einander auf dem Bazar begegnet und hätten miteinander gestritten; im Zuge des Wortgefechts habe dieser Cousin behauptet, dass die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers vormals seine Freundin gewesen sei. Ein paar Tage später hätten zwei Brüder des Beschwerdeführers diesen Cousin aufgesucht und wegen dieser Unwahrheit zur Rede gestellt. Im Zuge des eskalierenden Streits habe der Cousin des Beschwerdeführers einen der beiden Brüder des Beschwerdeführers mit einem Messer attackiert und in die Brust gestochen, woraufhin dieser drei Tage später verstorben sei. Nach der Trauerfeier sei der (zweite) Bruder des Beschwerdeführers, der ebenso wie der Beschwerdeführer (seit einiger Zeit) in Pakistan gelebt habe, nach Kunar zurückgekehrt und habe dort auf zwei näher genannte Cousins geschossen, um Rache zu nehmen. Beide Cousins hätten das Schussattentat nicht überlebt. Der Bruder des Beschwerdeführers und die gesamte Familie seien zum Beschwerdeführer nach Pakistan gezogen. Diese Vorfälle hätten sich vor ca. fünfeinhalb Jahren abgespielt. Einen Monat danach sei der Bruder des Beschwerdeführers weiter in den Iran geflüchtet, wo er seither wohne. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Cousins in Kunar eine Jirga einberufen hätten, welche festgestellt habe, dass die Cousins Blutrache gegen die Familie des Beschwerdeführers ausüben dürften. Als Reaktion darauf habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern den Wohnort in Pakistan verlassen und sei in den Norden Pakistans gezogen, wo auch seine Ehefrau und seine Kinder derzeit leben würden.

Der Beschwerdeführer betonte, dass er vor seinen weiteren Cousins keine Angst habe, durchaus aber vor dem Vater der getöteten Cousins. Deshalb habe er mit einem weiteren Onkel gesprochen, der mit ihm von Pakistan nach Kunar gereist sei, um dort einen Schlepper zu finden, der den Beschwerdeführer nach Europa mitnehmen sollte. Auf die Frage, weshalb er nach Kunar zurückgekehrt sei, obwohl er mit seiner Ermordung durch seine Verwandtschaft rechnen habe müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Verwandtschaft keine Ahnung von seinem dortigen Aufenthalt, der überdies nicht sehr lange gewesen sei, gehabt habe. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass die Jirga, mit der die Berechtigung einer Blutrache seiner Cousins bestätigt worden sei, mindestens vor vier Jahren gewesen sei, als er nach XXXX gezogen sei. Vor einem Jahr, "das zweite Mal", sei es "dann aber ernst" geworden. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer (neben der Telefonnummer seines in Pakistan lebenden Schwagers) die Telefonnummer seines Onkels bekannt, der unverheiratet sei und in Kunar lebe bzw. zwischen Pakistan und Afghanistan hin- und herfahre.Der Beschwerdeführer betonte, dass er vor seinen weiteren Cousins keine Angst habe, durchaus aber vor dem Vater der getöteten Cousins. Deshalb habe er mit einem weiteren Onkel gesprochen, der mit ihm von Pakistan nach Kunar gereist sei, um dort einen Schlepper zu finden, der den Beschwerdeführer nach Europa mitnehmen sollte. Auf die Frage, weshalb er nach Kunar zurückgekehrt sei, obwohl er mit seiner Ermordung durch seine Verwandtschaft rechnen habe müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Verwandtschaft keine Ahnung von seinem dortigen Aufenthalt, der überdies nicht sehr lange gewesen sei, gehabt habe. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass die Jirga, mit der die Berechtigung einer Blutrache seiner Cousins bestätigt worden sei, mindestens vor vier Jahren gewesen sei, als er nach römisch 40 gezogen sei. Vor einem Jahr, "das zweite Mal", sei es "dann aber ernst" geworden. Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer (neben der Telefonnummer seines in Pakistan lebenden Schwagers) die Telefonnummer seines Onkels bekannt, der unverheiratet sei und in Kunar lebe bzw. zwischen Pakistan und Afghanistan hin- und herfahre.

4. Mit Aktenvermerk vom 27.2.2012 wurde ein Telefonat mit einem Oberarzt des Landeskrankenhauses XXXX wiedergegeben, dem zufolge der Arzt den erwähnten "non epileptic seizure" als psychogenen Anfall bzw. dissoziativen Anfall, der unbewusst oder bewusst geschehen könne, beschrieb. Die Diagnose hierbei sei sehr schwierig und - wenn überhaupt - nur mittels EEG-Monitoring feststellbar. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden, da aufgrund einer Kostenfrage diese Methode nur bei Verdacht auf eine unbewusste Herbeiführung eines solchen Anfalles bzw. bei einem zu erwarteten Erfolg durchgeführt werde.4. Mit Aktenvermerk vom 27.2.2012 wurde ein Telefonat mit einem Oberarzt des Landeskrankenhauses römisch 40 wiedergegeben, dem zufolge der Arzt den erwähnten "non epileptic seizure" als psychogenen Anfall bzw. dissoziativen Anfall, der unbewusst oder bewusst geschehen könne, beschrieb. Die Diagnose hierbei sei sehr schwierig und - wenn überhaupt - nur mittels EEG-Monitoring feststellbar. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden, da aufgrund einer Kostenfrage diese Methode nur bei Verdacht auf eine unbewusste Herbeiführung eines solchen Anfalles bzw. bei einem zu erwarteten Erfolg durchgeführt werde.

5. Mit Bescheid vom 1.3.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität fest. Der Beschwerdeführer leide an einem "non epileptic seizure", nicht aber an einer "schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung". Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Sachverhalt vage geschildert und sich auf "Gemeinplätze" beschränkt habe. Bei der Frage, wann er von der Blutrache erfahren habe, habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt, indem er zunächst von einer Jirga vor vier Jahren berichtet und später angegeben habe, vor einem Jahr von der Blutrache erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt lapidar erklärt, dass es sich "ja eigentlich um zwei Jirgas gehandelt" habe. Es sei zu bezweifeln, dass - so das Bundesasylamt - es "zwei Arten von Blutrache geben soll, wovon nur eine Art ernst zu nehmen wäre". Es sei auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Flucht noch einmal in sein Heimatdorf begeben habe, um sich lediglich eine Taskira, die er letztlich bei seinem Onkel in Afghanistan zurückgelassen habe, ausstellen zu lassen, obwohl er sich damit in Lebensgefahr wegen des Vollzugs der Blutrache begeben hätte.5. Mit Bescheid vom 1.3.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, bzw. 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität fest. Der Beschwerdeführer leide an einem "non epileptic seizure", nicht aber an einer "schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung". Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Sachverhalt vage geschildert und sich auf "Gemeinplätze" beschränkt habe. Bei der Frage, wann er von der Blutrache erfahren habe, habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt, indem er zunächst von einer Jirga vor vier Jahren berichtet und später angegeben habe, vor einem Jahr von der Blutrache erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt lapidar erklärt, dass es sich "ja eigentlich um zwei Jirgas gehandelt" habe. Es sei zu bezweifeln, dass - so das Bundesasylamt - es "zwei Arten von Blutrache geben soll, wovon nur eine Art ernst zu nehmen wäre". Es sei auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Flucht noch einmal in sein Heimatdorf begeben habe, um sich lediglich eine Taskira, die er letztlich bei seinem Onkel in Afghanistan zurückgelassen habe, ausstellen zu lassen, obwohl er sich damit in Lebensgefahr wegen des Vollzugs der Blutrache begeben hätte.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Fall vorliegen würde und eine psychotherapeutische Behandlung in Afghanistan möglich sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan nicht als unzumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, wie seine Verwandtschaft in Ghazni, die eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung ermöglichen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe werden können. Die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass keine Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Fall vorliegen würde und eine psychotherapeutische Behandlung in Afghanistan möglich sei. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan nicht als unzumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, wie seine Verwandtschaft in Ghazni, die eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung ermöglichen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK.

6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Was die in der Beweiswürdigung hervorgehobenen Widersprüche anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich "vermutlich" um eine falsche Übersetzung handle, da die Blutrache schon vor ca. vier Jahren existiert, aber die Jirga "offiziell" vor ca. einem Jahr "ausgesprochen" worden sei. Sein nochmaliger Aufenthalt in seinem Heimatdorf sei nur kurz gewesen und ungeachtet der Gefahren nötig gewesen, um eine Taskira zu erhalten. Als Beilage legte der Beschwerdeführer eine kaum lesbare Registrierungsbestätigung aus Pakistan in gescannter Form sowie ambulante Fachbefunde des Landeskrankenhauses XXXX vom 2.3.2012 und 8.3.2012 vor, aus denen erneut generalisierte Anfälle des Beschwerdeführers sowie eine für den 2.4.2012 in Aussicht genommene stationäre Aufnahme zur Abklärung der Anfälle hervorgingen.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Was die in der Beweiswürdigung hervorgehobenen Widersprüche anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich "vermutlich" um eine falsche Übersetzung handle, da die Blutrache schon vor ca. vier Jahren existiert, aber die Jirga "offiziell" vor ca. einem Jahr "ausgesprochen" worden sei. Sein nochmaliger Aufenthalt in seinem Heimatdorf sei nur kurz gewesen und ungeachtet der Gefahren nötig gewesen, um eine Taskira zu erhalten. Als Beilage legte der Beschwerdeführer eine kaum lesbare Registrierungsbestätigung aus Pakistan in gescannter Form sowie ambulante Fachbefunde des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 2.3.2012 und 8.3.2012 vor, aus denen erneut generalisierte Anfälle des Beschwerdeführers sowie eine für den 2.4.2012 in Aussicht genommene stationäre Aufnahme zur Abklärung der Anfälle hervorgingen.

Mit Schriftsatz vom 21.8.2012 legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund des Vereins "XXXX" vom 10.8.2012, in dem dissoziative Anfälle beim Beschwerdeführer neuerlich diagnostiziert wurden, vor. Mit Schriftsatz vom 14.11.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder vor wenigen Wochen im Iran von Verwandten getötet worden sei. Einer Ambulanzkarte zufolge wurde der Beschwerdeführer am 6.11.2012 mit der Rettung in das Landeskrankenhaus Mürzzuschlag-Mariazell wegen starker Kopfschmerzen eingeliefert.

Mit Schreiben vom 6.6.2013 meldete eine Bedienstete der Unterbringungsstelle des Beschwerdeführers, dass dieser einen Streik abhalte und sich die Lippen zugenäht habe.

Mit Schriftsätzen vom 11.6.2013 und 20.6.2013 legte der Beschwerdeführer jeweils die Bestätigung seines Aufenthaltes in der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz sowie einen stationären Arztbrief vor, demzufolge beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion und eine suizidale Krise diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich wegen "fraglicher Suizidalität" zunächst den Mund zugenäht und als Reaktion auf die Intervention der Polizei aus dem Fenster springen wollen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:

So kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zu: Soweit die belangte Behörde die Schilderungen des Beschwerdeführers pauschal als zu vage und allgemein bezeichnete, unterließ sie zum einen jede nähere konkrete bzw. mit Beispielen untermauerte Begründung dieser Einschätzung. Zum anderen vermag sich der erkennende Senat auch auf der Grundlage des Einvernahmeprotokolls der erwähnten Bewertung der Fluchtschilderungen nicht anzuschließen, da der Beschwerdeführer - gemäß der Niederschrift - seine Fluchtgründe sehr ausführlich und auffallend detailliert schilderte (AS 159 ff.).

Soweit die belangte Behörde der Sache nach als widersprüchlich wertete, dass der Beschwerdeführer den konkreten Anlass seiner Ausreise aus Pakistan - viereinhalb Jahre nach der besagten Jirga mit der Legitimierung der Blutrache - nicht geltend machen habe können, so ist zu bemerken, dass die belangte Behörde in dieser Hinsicht gehalten gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechende Nachfragen aufzuklären, da angesichts der Stimmigkeit des übrigen Fluchtvorbringens nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Einschätzung der belangten Behörde ein Missverständnis zugrunde lag (siehe AS 165): Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer "lapidar" von "eigentlich zwei Jirgas" gesprochen habe, um geradezu polemisch auszuführen, dass "es zwei Arten von Blutrache" nicht geben könne, "wovon nur eine Art ernst zu nehmen wäre" (AS 202), so krankt diese Argumentation bereits daran, dass dem Einvernahmeprotokoll eine Aussage des Beschwerdeführers über zwei Jirgas in dieser Form nicht entnommen werden kann (vgl. AS 165). Die diesbezügliche Darlegung des Beschwerdeführers in der Einvernahme mag zwar keine restlose Klarheit geschaffen und vielmehr weitere Fragen aufgeworfen haben, doch wurden derartige - auf der Hand liegende - Fragen in dieser Einvernahme von der belangten Behörde nicht mehr gestellt; eine Interpretation der diesbezüglichen Aussage, wonach zwei Jirgas abgehalten worden seien, erscheint jedoch auf der Basis der bloßen Einvernahmeniederschrift (ohne entsprechende Nachfrage) schon per se nicht haltbar.Soweit die belangte Behörde der Sache nach als widersprüchlich wertete, dass der Beschwerdeführer den konkreten Anlass seiner Ausreise aus Pakistan - viereinhalb Jahre nach der besagten Jirga mit der Legitimierung der Blutrache - nicht geltend machen habe können, so ist zu bemerken, dass die belangte Behörde in dieser Hinsicht gehalten gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechende Nachfragen aufzuklären, da angesichts der Stimmigkeit des übrigen Fluchtvorbringens nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Einschätzung der belangten Behörde ein Missverständnis zugrunde lag (siehe AS 165): Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer "lapidar" von "eigentlich zwei Jirgas" gesprochen habe, um geradezu polemisch auszuführen, dass "es zwei Arten von Blutrache" nicht geben könne, "wovon nur eine Art ernst zu nehmen wäre" (AS 202), so krankt diese Argumentation bereits daran, dass dem Einvernahmeprotokoll eine Aussage des Beschwerdeführers über zwei Jirgas in dieser Form nicht entnommen werden kann vergleiche AS 165). Die diesbezügliche Darlegung des Beschwerdeführers in der Einvernahme mag zwar keine restlose Klarheit geschaffen und vielmehr weitere Fragen aufgeworfen haben, doch wurden derartige - auf der Hand liegende - Fragen in dieser Einvernahme von der belangten Behörde nicht mehr gestellt; eine Interpretation der diesbezüglichen Aussage, wonach zwei Jirgas abgehalten worden seien, erscheint jedoch auf der Basis der bloßen Einvernahmeniederschrift (ohne entsprechende Nachfrage) schon per se nicht haltbar.

Insofern enthält die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen, die schon von ihrem Umfang her äußerst knapp gehalten war, lediglich ein einziges Argument, das sie als Hinweis gegen eine Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt und obendrein gleich zweimal in verschiedenen Absätzen verwertet hatte, nämlich den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kunar zur Erlangung einer Taskira vor der endgültige Reise nach Europa. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er das Risiko eines - ohnedies äußerst kurzen - Aufenthaltes in seiner Heimat zur Erlangung einer Taskira eingehen habe müssen, vermag wohl nicht restlos zu überzeugen, aber als einziger Aspekt auch keinesfalls die Annahme der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens zu tragen, wenn man berücksichtigt, wie lebensnah und detailreich der Beschwerdeführer eine reale Verfolgungsgefahr gemacht hatte, die in den Länderfeststellungen darüber hinaus durchaus ihre Deckung findet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - seinen Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 nachgekommen war und auch Unterlagen, wie die Taskira, als Beweismittel vorgelegt hatte.Insofern enthält die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen, die schon von ihrem Umfang her äußerst knapp gehalten war, lediglich ein einziges Argument, das sie als Hinweis gegen eine Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt und obendrein gleich zweimal in verschiedenen Absätzen verwertet hatte, nämlich den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kunar zur Erlangung einer Taskira vor der endgültige Reise nach Europa. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er das Risiko eines - ohnedies äußerst kurzen - Aufenthaltes in seiner Heimat zur Erlangung einer Taskira eingehen habe müssen, vermag wohl nicht restlos zu überzeugen, aber als einziger Aspekt auch keinesfalls die Annahme der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens zu tragen, wenn man berücksichtigt, wie lebensnah und detailreich der Beschwerdeführer eine reale Verfolgungsgefahr gemacht hatte, die in den Länderfeststellungen darüber hinaus durchaus ihre Deckung findet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 nachgekommen war und auch Unterlagen, wie die Taskira, als Beweismittel vorgelegt hatte.

Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können. In Anbetracht der präzisen Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb weitere Erhebungen zur Verifizierung des Parteienvorbringens unterlassen wurden, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 21.2.2012 sein Einverständnis zu Recherchen vor Ort erklärt und weitere Angaben für diese Zwecke gemacht hatte (AS 165).

4.2 Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, unterließ die belangte Behörde eine entsprechende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, obwohl Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers aktenkundig waren (siehe zB AS 113). Der Aktenvermerk vom 27.2.2012, wonach ein (allenfalls Aufschluss gebendes) EEG-Monitoring beim Beschwerdeführer unterlassen worden sei, da es aus Kostengründen "nur bei Verdacht auf eine unbewusste Herbeiführung eines solchen Anfalles bzw. bei einem zu erwartendem Erfolg durchgeführt" werde (AS 169), bietet keine hinreichende Grundlage für die behördlichen Feststellungen über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, zumal im Befund des Vereins "XXXX" von einer "ausgeprägten psychischen Störung" gesprochen worden war.4.2 Was die Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. anbelangt, unterließ die belangte Behörde eine entsprechende Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, obwohl Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers aktenkundig waren (siehe zB AS 113). Der Aktenvermerk vom 27.2.2012, wonach ein (allenfalls Aufschluss gebendes) EEG-Monitoring beim Beschwerdeführer unterlassen worden sei, da es aus Kostengründen "nur bei Verdacht auf eine unbewusste Herbeiführung eines solchen Anfalles bzw. bei einem zu erwartendem Erfolg durchgeführt" werde (AS 169), bietet keine hinreichende Grundlage für die behördlichen Feststellungen über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, zumal im Befund des Vereins "XXXX" von einer "ausgeprägten psychischen Störung" gesprochen worden war.

Gemäß der von der belangten Behörde referierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Gesundheitszustand des Fremden im Falle seiner Rückführung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wäre daher zu klären gewesen, welche Auswirkungen eine Abschiebung auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers hätte und ob eine Verschlechterung in welchem Umfang zu befürchten wäre, um überhaupt erst beurteilen zu können, inwieweit eine Rückführung des Beschwerdeführers im Einklang mit Art. 3 EMRK stehen würde. Der Hinweis der belangten Behörde auf psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan schlägt schon deshalb fehl, weil die gesundheitliche Konstitution des Beschwerdeführers ungeklärt blieb und daher nicht gesagt werden kann, dass eine Psychotherapie die erforderliche (und ausreichende) Behandlung für die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darstellen würde. Obiter weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2010, auf die sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid bezieht (AS 210), lediglich psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in zwei Großkrankenhäusern in Kabul nennt, während der Beschwerdeführer aus Kunar stammt und nicht geprüft wurde, inwieweit der Beschwerdeführer eine solche Behandlung unter diesen Umständen in Anspruch nehmen könnte (zur allgemeinen Situation in Kunar sowie dem Erfordernis eines sozialen Netzwerks zum Aufbau einer Existenzgrundlage in Afghanistan vgl. unten 4.3). Dass - wie in der Anfragebeantwortung ausdrücklich angemerkt wurde - die Behandlung von Patienten mit psychischen Erkrankungen von der Unterstützung der Familie abhängt, wäre in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ebenfalls in die gegenständliche Beurteilung miteinzubeziehen gewesen, was von der belangten Behörde - soweit ersichtlich - unterlassen wurde. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und ihm nicht die Möglichkeit geboten hatte, dazu Stellung zu nehmen, obwohl die belangte Behörde sich auf dieses Beweismittel in ihrer Entscheidung gestützt hat.Gemäß der von der belangten Behörde referierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Gesundheitszustand des Fremden im Falle seiner Rückführung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wäre daher zu klären gewesen, welche Auswirkungen eine Abschiebung auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers hätte und ob eine Verschlechterung in welchem Umfang zu befürchten wäre, um überhaupt erst beurteilen zu können, inwieweit eine Rückführung des Beschwerdeführers im Einklang mit Artikel 3, EMRK stehen würde. Der Hinweis der belangten Behörde auf psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan schlägt schon deshalb fehl, weil die gesundheitliche Konstitution des Beschwerdeführers ungeklärt blieb und daher nicht gesagt werden kann, dass eine Psychotherapie die erforderliche (und ausreichende) Behandlung für die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers darstellen würde. Obiter weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2010, auf die sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid bezieht (AS 210), lediglich psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in zwei Großkrankenhäusern in Kabul nennt, während der Beschwerdeführer aus Kunar stammt und nicht geprüft wurde, inwieweit der Beschwerdeführer eine solche Behandlung unter diesen Umständen in Anspruch nehmen könnte (zur allgemeinen Situation in Kunar sowie dem Erfordernis eines sozialen Netzwerks zum Aufbau einer Existenzgrundlage in Afghanistan vergleiche unten 4.3). Dass - wie in der Anfragebeantwortung ausdrücklich angemerkt wurde - die Behandlung von Patienten mit psychischen Erkrankungen von der Unterstützung der Familie abhängt, wäre in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ebenfalls in die gegenständliche Beurteilung miteinzubeziehen gewesen, was von der belangten Behörde - soweit ersichtlich - unterlassen wurde. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und ihm nicht die Möglichkeit geboten hatte, dazu Stellung zu nehmen, obwohl die belangte Behörde sich auf dieses Beweismittel in ihrer Entscheidung gestützt hat.

4.3 Die belangte Behörde hat es ferner gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Wie den insofern unbedenklichen und von der belangte Behörde in ihrer Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, stammt dieser aus der Provinz Kunar im Osten Afghanistans. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich jedoch auf allgemeine Ausführungen über die Sicherheitslage in Afghanistan ohne jede konkrete Bezugnahme auf die spezifische Situation in Kunar (wenn man vom - in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftigen - Hinweis auf AS 183 absieht, dass gemäß dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Februar 2011 die Bekämpfung "der Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten [Kunar, Khost, Paktika, Paktia]" stattfindet [Hervorhebung nicht im Original]; - weshalb sich die belangte Behörde in diesem Belang auf den - bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - veralteten Bericht des Auswärtigen Amtes vom Februar 2011 stützte und nicht den aktuelleren Bericht vom Jänner 2012 heranzog, ist nicht ersichtlich). Dieser Verfahrensmangel wiegt umso schwerer, als der UNHCR in seinen Richtlinien vom Dezember 2010 die Lage in Kunar als "eine Situation allgemeiner Gewalt" einstufte. Dass angesichts der Indizwirkung derartiger Empfehlungen des UNHCR (vgl. dazu VwGH vom 6.7.2011, 2008/19/0994 mwN) die Länderfeststellungen der belangten Behörde nicht ausreichen, um das "reale Risiko" iSd Art. 3 EMRK bei einer Rückführung des Beschwerdeführers im Falle der Niederlassung in seiner Heimatregion beurteilen zu können, bedarf keiner weiteren Erörterung.4.3 Die belangte Behörde hat es ferner gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Wie den insofern unbedenklichen und von der belangte Behörde in ihrer Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, stammt dieser aus der Provinz Kunar im Osten Afghanistans. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich jedoch auf allgemeine Ausführungen über die Sicherheitslage in Afghanistan ohne jede konkrete Bezugnahme auf die spezifische Situation in Kunar (wenn man vom - in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftigen - Hinweis auf AS 183 absieht, dass gemäß dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Februar 2011 die Bekämpfung "der Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten [Kunar, Khost, Paktika, Paktia]" stattfindet [Hervorhebung nicht im Original]; - weshalb sich die belangte Behörde in diesem Belang auf den - bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - veralteten Bericht des Auswärtigen Amtes vom Februar 2011 stützte und nicht den aktuelleren Bericht vom Jänner 2012 heranzog, ist nicht ersichtlich). Dieser Verfahrensmangel wiegt umso schwerer, als der UNHCR in seinen Richtlinien vom Dezember 2010 die Lage in Kunar als "eine Situation allgemeiner Gewalt" einstufte. Dass angesichts der Indizwirkung derartiger Empfehlungen des UNHCR vergleiche dazu VwGH vom 6.7.2011, 2008/19/0994 mwN) die Länderfeststellungen der belangten Behörde nicht ausreichen, um das "reale Risiko" iSd Artikel 3, EMRK bei einer Rückführung des Beschwerdeführers im Falle der Niederlassung in seiner Heimatregion beurteilen zu können, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Doch auch eine Relokation (außerhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers) in Kabul kann im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres angenommen werden, da dies gemäß ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes aufgrund der schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nur dann in Frage kommt, wenn der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Kabul ein soziales bzw. familiäres Netzwerk vorfinden würde, das ihn bei der Schaffung einer (wenigstens das Notdürftigste abdeckenden) Existenzgrundlage unterstützen könnte (vgl. dazu auch z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; 2.4.2012, C15 412151-1/2010). Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, auf welche verwandtschaftliche Kontakte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufbauen könnte: Soweit die belangte Behörde auf eine "Verwandtschaft in Ghazni" Bezug nahm, lässt sich ein derartiger Anknüpfungspunkt dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, weshalb dieser Hinweis ebenfalls aktenwidrig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - soziale Netzwerke nicht nur existent sondern auch in der Lage sein müssen, den Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen (VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dem angefochtenen Bescheid fehlt jede nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage, die Grund zur Annahme bietet, dass der Beschwerdeführer - unter den im gegenwärtigen Verfahrensstadium bekannten Voraussetzungen - in der Lage sein würde, sich in Kabul umgehend nach seiner Rückkehr an einen hinreichend sicheren Ort zu begeben, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen und in weiterer Folge einen entsprechenden Lebensunterhalt zu erwirtschaften, um nicht in eine ausweglose Situation zu geraten (dies ungeachtet der noch aufzuklärenden gesundheitlichen bzw. psychischen Verfassung des Beschwerdeführers). Unter diesen Umständen wären entsprechende Ermittlungen und - daran anknüpfend - Feststellungen erforderlich, die eine umfassende Klärung der Sachlage bieten, welche Rahmenbedingungen für den Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr gegeben wären, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen und damit die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine aussichtslose und Existenz gefährdende Lage geraten würde, widerlegen.Doch auch eine Relokation (außerhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers) in Kabul kann im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres angenommen werden, da dies gemäß ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes aufgrund der schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nur dann in Frage kommt, wenn der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Kabul ein soziales bzw. familiäres Netzwerk vorfinden würde, das ihn bei der Schaffung einer (wenigstens das Notdürftigste abdeckenden) Existenzgrundlage unterstützen könnte vergleiche dazu auch z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; 2.4.2012, C15 412151-1/2010). Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, auf welche verwandtschaftliche Kontakte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufbauen könnte: Soweit die belangte Behörde auf eine "Verwandtschaft in Ghazni" Bezug nahm, lässt sich ein derartiger Anknüpfungspunkt dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, weshalb dieser Hinweis ebenfalls aktenwidrig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - soziale Netzwerke nicht nur existent sondern auch in der Lage sein müssen, den Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen (VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dem angefochtenen Bescheid fehlt jede nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage, die Grund zur Annahme bietet, dass der Beschwerdeführer - unter den im gegenwärtigen Verfahrensstadium bekannten Voraussetzungen - in der Lage sein würde, sich in Kabul umgehend nach seiner Rückkehr an einen hinreichend sicheren Ort zu begeben, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen und in weiterer Folge einen entsprechenden Lebensunterhalt zu erwirtschaften, um nicht in eine ausweglose Situation zu geraten (dies ungeachtet der noch aufzuklärenden gesundheitlichen bzw. psychischen Verfassung des Beschwerdeführers). Unter diesen Umständen wären entsprechende Ermittlungen und - daran anknüpfend - Feststellungen erforderlich, die eine umfassende Klärung der Sachlage bieten, welche Rahmenbedingungen für den Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr gegeben wären, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen und damit die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine aussichtslose und Existenz gefährdende Lage geraten würde, widerlegen.

4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. U.a. wird zu prüfen sein, welche Konsequenzen der vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 21.8.2012 erwähnte Tod (soweit sich dieses Vorbringen als glaubwürdig erweist) für die geltend gemachte Verfolgungsgefahr wegen Blutrache hätte. Die Begutachtung des Gesundheitszustandes durch einen geeigneten psychiatrischen Sachverständigen wird - neben den Fragen hinsichtlich Spruchpunkt II. - insbesondere auch die Prozessfähigkeit und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zum Inhalt haben.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. U.a. wird zu prüfen sein, welche Konsequenzen der vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 21.8.2012 erwähnte Tod (soweit sich dieses Vorbringen als glaubwürdig erweist) für die geltend gemachte Verfolgungsgefahr wegen Blutrache hätte. Die Begutachtung des Gesundheitszustandes durch einen geeigneten psychiatrischen Sachverständigen wird - neben den Fragen hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. - insbesondere auch die Prozessfähigkeit und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zum Inhalt haben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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