Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
Zl. B2 421.885-2/2013/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Ägypten, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 13 07.081 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ägypten, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 13 07.081 EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, beantragte am 28.03.2011 erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl 11 02.986 - BAW, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Sein Vorbringen - Verfolgung durch das ägyptische Militär, weil er im Jänner 2011 einer Aufforderung, seinen Dienst wieder anzutreten, nicht nachgekommen sei und/oder weil er über geheime, für hochrangige Militärs oder Politiker belastende, Informationen verfüge - wurde dabei als nicht glaubwürdig befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, beantragte am 28.03.2011 erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl 11 02.986 - BAW, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Sein Vorbringen - Verfolgung durch das ägyptische Militär, weil er im Jänner 2011 einer Aufforderung, seinen Dienst wieder anzutreten, nicht nachgekommen sei und/oder weil er über geheime, für hochrangige Militärs oder Politiker belastende, Informationen verfüge - wurde dabei als nicht glaubwürdig befunden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.03.2013, Zl. B2 421.885-1/2011/18E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.03.2013, Zl. B2 421.885-1/2011/18E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2013 persönlich zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 30.05.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, und gab im Verlauf seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag an, er habe am 12.04.2013 einen gemeinsamen Brief seines Vaters und seiner älteren Schwester erhalten, die darin bestätigen würden, dass nach ihm gesucht worden sei. Sein früherer (namentlich genannter) Vorgesetzter wolle ihn ermorden. Zudem könne er "aufgrund eines neuen Gesetzes" gemeinsam mit seiner geschiedenen Gattin die gemeinsame Obsorge hinsichtlich ihrer Kinder erhalten.
Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2013, und ergänzte, der frühere Vorgesetzte suche ihn seit ungefähr zwei Jahren - unmittelbar nachdem dieser aus der Haft entlassen worden sei. Noch im Verlauf dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2013, und ergänzte, der frühere Vorgesetzte suche ihn seit ungefähr zwei Jahren - unmittelbar nachdem dieser aus der Haft entlassen worden sei. Noch im Verlauf dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2013 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Er erklärte ausdrücklich auf die Verlesung der Feststellungen zur Situation in Ägypten zu verzichten.
1.3 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Selbiges gelte auch für den vorgelegten Brief seines Vaters und seiner Schwester. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich.1.3 Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Selbiges gelte auch für den vorgelegten Brief seines Vaters und seiner Schwester. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers vom März 2013 sei nach wie vor aufrecht, zumal der Beschwerdeführer seither das Bundesgebiet nicht verlassen habe.
1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 25.06.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 25.06.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.03.2013 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 26.03.2013 in Rechtskraft erwachsen.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.03.2013 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 26.03.2013 in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag ausdrücklich und ausschließlich auf die schon im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.03.2013, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Der Beschwerdeführer behauptete erneut eine Verfolgung durch das ägyptische Militär, wobei er als Beleg lediglich einen nach Rechtskraft des Erkenntnis vom 20.03.2013 übermittelten Brief seines Vaters und seiner Schwester vorlegte, wonach "öfter in den letzten zwei Jahren" ein ehemaliger Marinesoldat "ständig" nach dem Beschwerdeführer gefragt haben soll. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher - auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen schon im ersten Verfahren widersprüchlichen Behauptungen betreffend die Gründe für die angebliche Verfolgung durch das Militär einen weiteren (neuen) hinzugefügt haben sollte - nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.03.2013 festgestellten Situation - somit in den vergangenen rund drei Monaten - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.03.2013 festgestellten Situation - somit in den vergangenen rund drei Monaten - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Der Beschwerdeführer ist erstmalig im September 2001 nach Österreich eingereist und verfügt über familiäre Bindungen zum Bundesgebiet in Gestalt einer von ihm geschiedenen Ehegattin und zweier gemeinsamer Kinder. Insbesondere weil der Beschwerdeführer sich (auch während aufrechter Ehe) nie an der Obsorge und Pflege der Kinder beteiligte, er zu diesen bis heute nur sporadischen Kontakt hat (und dieser zwischenzeitlich auch über einen längeren Zeitraum praktisch gar nicht bestand), er seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist und seine Kinder auch wirtschaftlich nicht von ihm abhängig sind, hat der Asylgerichtshof erkannt, dass diese Bindung einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK nicht entgegen steht, zumal der Kontakt auch durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte und die Gattin des Beschwerdeführers seit der Scheidung alleinige Erziehungsberechtigte der Kinder ist. Über den im Februar 2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers betreffend eine gemeinsame Obsorge - der bereits der Entscheidung vom 20.03.2013 zugrunde gelegt worden war - wurde bis zum heutigen Tag vom zuständigen Gericht nicht entschieden. Auch in diesem Zusammenhang findet sich somit keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts.Der Beschwerdeführer ist erstmalig im September 2001 nach Österreich eingereist und verfügt über familiäre Bindungen zum Bundesgebiet in Gestalt einer von ihm geschiedenen Ehegattin und zweier gemeinsamer Kinder. Insbesondere weil der Beschwerdeführer sich (auch während aufrechter Ehe) nie an der Obsorge und Pflege der Kinder beteiligte, er zu diesen bis heute nur sporadischen Kontakt hat (und dieser zwischenzeitlich auch über einen längeren Zeitraum praktisch gar nicht bestand), er seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist und seine Kinder auch wirtschaftlich nicht von ihm abhängig sind, hat der Asylgerichtshof erkannt, dass diese Bindung einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK nicht entgegen steht, zumal der Kontakt auch durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte und die Gattin des Beschwerdeführers seit der Scheidung alleinige Erziehungsberechtigte der Kinder ist. Über den im Februar 2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers betreffend eine gemeinsame Obsorge - der bereits der Entscheidung vom 20.03.2013 zugrunde gelegt worden war - wurde bis zum heutigen Tag vom zuständigen Gericht nicht entschieden. Auch in diesem Zusammenhang findet sich somit keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
08.07.2013