TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/27 C2 425885-2/2013

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 425885-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, FZ. 12 02.980-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, FZ. 12 02.980-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Usbeken und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 12.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen betreten worden war. Hierbei wurde beim Beschwerdeführer eine afghanische Geburtsurkunde vorgefunden.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, aus "Konduz, XXXX Afghanistan" zu stammen und dort als Lebensmittelverkäufer gearbeitet zu haben. Er sei vor "ca. 9 Monaten" (also im Sommer 2011) aus Afghanistan ausgereist, wo sich noch seine Mutter, seine Geschwister sowie seine Ehefrau und seine Kinder befänden.Einleitend gab der Beschwerdeführer an, aus "Konduz, römisch 40 Afghanistan" zu stammen und dort als Lebensmittelverkäufer gearbeitet zu haben. Er sei vor "ca. 9 Monaten" (also im Sommer 2011) aus Afghanistan ausgereist, wo sich noch seine Mutter, seine Geschwister sowie seine Ehefrau und seine Kinder befänden.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und an einem Tag zu Mittag für sich und "drei Nachbargeschäfte" das Essen gekocht habe. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe "ein bisschen Gift" in das Essen gemischt, wodurch ein Nachbar gestorben sei. Dessen Familie würde den Beschwerdeführer nunmehr beschuldigen, jenen getötet zu haben. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Am 19.3.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Am Beginn der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie und die Familie seines Onkels väterlicherseits in Streit gelegen seien. Man habe den ältesten Bruder des Beschwerdeführers wegen der Anschuldigung seiner Cousins väterlicherseits, den Onkel (des Beschwerdeführers) väterlicherseits getötet zu haben, verhaftet, obwohl dieser Onkel bei einem Unfall gestorben sei. Der Onkel sei während einer Hochzeitsfeier bei dem Versuch, einen in den Brunnen gefallenen Kübel zu bergen, in den Brunnen gestürzt und verstorben. Es seien jedoch vor Ort Gerüchte entstanden, dass das Seil, das gerissen sei und den Tod des Onkels verursacht habe, angeschnitten gewesen sei. Zwar hätten die "Weißbärtigen" verhindert, dass die Polizei geholt werde, jedoch sei der älteste Sohn des Verstorbenen ein Polizeiinspektor, der die Familie des Beschwerdeführers nach dem Begräbnis dieses Onkels angeklagt habe. Nach einer Nacht in der Polizeistation und der Intervention der "Weißbärtigen" sei die Familie des Beschwerdeführers jedoch freigelassen worden. Allerdings seien die Cousins nach der Freilassung sehr verärgert gewesen und habe ein Cousin des Beschwerdeführers nach einiger Zeit am XXXX das Essen, das der Beschwerdeführer für sich und die Besitzer dreier benachbarter Geschäfte in seinem Geschäft am Bazar zubereitet habe, mit Haschisch vergiftet. 40 Minuten nach dem gemeinsamen Essen sei jeder der Teilnehmer an diesem Essen in seinem Laden "umgekippt"; der Beschwerdeführer sei in einem Krankenhaus erwacht. Neben dem Beschwerdeführer seien zwei anderen Ladenbesitzer gelegen, die auch wieder zu sich gekommen seien. Der Beschwerdeführer und ein anderer Ladenbesitzer seien Raucher gewesen und hätten sowohl Tabak als auch Haschisch geraucht; es sei ihnen bald besser gegangen. Ein weiterer Ladenbesitzer sei jedoch herzkrank gewesen und im Koma gelegen; er sei auf die Intensivstation verbracht worden und später verstorben. Noch im Krankenhaus hätten dessen Brüder Rache geschworen. Ein Freund habe den Beschwerdeführer dann nach Kabul gefahren, wo der Beschwerdeführer von seiner telefonisch kontaktierten Familie erfahren habe, dass die Familie des Verstorbenen bereits nach ihm suche. Auch bestünde ein offizieller Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Daher sei er aus Afghanistan geflohen.Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie und die Familie seines Onkels väterlicherseits in Streit gelegen seien. Man habe den ältesten Bruder des Beschwerdeführers wegen der Anschuldigung seiner Cousins väterlicherseits, den Onkel (des Beschwerdeführers) väterlicherseits getötet zu haben, verhaftet, obwohl dieser Onkel bei einem Unfall gestorben sei. Der Onkel sei während einer Hochzeitsfeier bei dem Versuch, einen in den Brunnen gefallenen Kübel zu bergen, in den Brunnen gestürzt und verstorben. Es seien jedoch vor Ort Gerüchte entstanden, dass das Seil, das gerissen sei und den Tod des Onkels verursacht habe, angeschnitten gewesen sei. Zwar hätten die "Weißbärtigen" verhindert, dass die Polizei geholt werde, jedoch sei der älteste Sohn des Verstorbenen ein Polizeiinspektor, der die Familie des Beschwerdeführers nach dem Begräbnis dieses Onkels angeklagt habe. Nach einer Nacht in der Polizeistation und der Intervention der "Weißbärtigen" sei die Familie des Beschwerdeführers jedoch freigelassen worden. Allerdings seien die Cousins nach der Freilassung sehr verärgert gewesen und habe ein Cousin des Beschwerdeführers nach einiger Zeit am römisch 40 das Essen, das der Beschwerdeführer für sich und die Besitzer dreier benachbarter Geschäfte in seinem Geschäft am Bazar zubereitet habe, mit Haschisch vergiftet. 40 Minuten nach dem gemeinsamen Essen sei jeder der Teilnehmer an diesem Essen in seinem Laden "umgekippt"; der Beschwerdeführer sei in einem Krankenhaus erwacht. Neben dem Beschwerdeführer seien zwei anderen Ladenbesitzer gelegen, die auch wieder zu sich gekommen seien. Der Beschwerdeführer und ein anderer Ladenbesitzer seien Raucher gewesen und hätten sowohl Tabak als auch Haschisch geraucht; es sei ihnen bald besser gegangen. Ein weiterer Ladenbesitzer sei jedoch herzkrank gewesen und im Koma gelegen; er sei auf die Intensivstation verbracht worden und später verstorben. Noch im Krankenhaus hätten dessen Brüder Rache geschworen. Ein Freund habe den Beschwerdeführer dann nach Kabul gefahren, wo der Beschwerdeführer von seiner telefonisch kontaktierten Familie erfahren habe, dass die Familie des Verstorbenen bereits nach ihm suche. Auch bestünde ein offizieller Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Daher sei er aus Afghanistan geflohen.

Im Akt findet sich eine eineinhalb Seiten lange Darstellung der Wirkung von Haschisch (Quelle: wikipedia).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2012, Fz.: 12 02.980-BAT, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2012, Fz.: 12 02.980-BAT, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - zur Sicherheitslage beschränken sich diese Feststellungen auf einen allgemeinen Überblick und jeweils kurze Ausführungen zur Sicherheitslage im Norden und in Kabul - wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, afghanischer Staatsangehöriger sei. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien unglaubwürdig; es bestünde im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine wie auch immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers. Dieser verfüge dort über verwandtschaftliche Beziehungen, sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Auch stünde das Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.3.2012, FZ. 12 02.980-BAT, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 3.4.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft unzulässig sei.

Begründend wurde substantiiert gegen die vom Bundesasylamt vorgebrachten Widersprüche argumentiert und unter Nennung einer Quelle dargestellt, warum die Darstellung der Wirkung von Haschisch auf den menschlichen Körper in der Schilderung des Beschwerdeführers durchaus der Wirklichkeit entspreche.

Es läge auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung vor; jedenfalls sei dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in Kunduz, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Dies entspreche der notorischen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes und auch zahlreichen Entscheidungen des Bundesasylamtes. Auch stünde dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 4.5.2012 wurden dem Asylgerichtshof die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original sowie ein diesbezüglicher Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, nach dem sich bei gegenständlichem Dokument kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung fände, übermittelt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. C2 425885-1/2012/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des oben bezeichneten Bescheides abgewiesen und der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II und III behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. C2 425885-1/2012/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des oben bezeichneten Bescheides abgewiesen und der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur vorgebracht habe, dass man ihn wegen eines (unterstellten) unpolitischen (bzw. nicht religiösen) Verbrechens verfolgen würde und diesem Vorbringen daher ein asylrelevanter Verfolgungsgrund fehle, sodass der Antrag bzw. die Beschwerde mangels einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei.Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur vorgebracht habe, dass man ihn wegen eines (unterstellten) unpolitischen (bzw. nicht religiösen) Verbrechens verfolgen würde und diesem Vorbringen daher ein asylrelevanter Verfolgungsgrund fehle, sodass der Antrag bzw. die Beschwerde mangels einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei.

Hinsichtlich der Behebung und Zurückverweisung des Bescheides in Bezug auf den Spruchpunkt II wurde im Erkenntnis festgestellt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, nicht zu tragen vermöge und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei.Hinsichtlich der Behebung und Zurückverweisung des Bescheides in Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei wurde im Erkenntnis festgestellt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, nicht zu tragen vermöge und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei.

Das Bundesasylamt habe die fehlende Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers einerseits mit Widersprüchen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgehalten worden seien und auf die dieser bei der ersten Möglichkeit - im Rahmen der Beschwerde - substantiiert eingegangen sei und andererseits mit dem Umstand, dass nicht nachvollziehbar sei, warum niemand gemerkt habe, dass eine große Menge Haschisch im Essen gewesen sei bzw. dass kein Fall einer Überdosis mit Todesfolge bei oraler Einnahme von Haschisch bekannt sei, begründet. Die im Bescheid vorgehaltenen Widersprüche alleine seien nicht in der Lage, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu begründen (insbesondere, wenn sich diese auf Widersprüche zur Erstbefragung bezögen, bei der lediglich ein "sprachkundiger" Dolmetscher zum Einsatz gekommen sei, dessen Qualität der Asylgerichtshof nicht nachvollziehen könne). Der sich auf die Wirkung und den Geschmack von Haschisch beziehende Teil der Beweiswürdigung stütze sich im Wesentlichen auf wikipedia, bedürfte jedoch sowohl zur Frage, ob Haschisch auch in einem scharfen Essen geschmeckt werden würde bzw. ob dies auch für einen herzkranken Menschen nicht lebensgefährlich wäre, einer Befassung eines Sachverständigen. Insoweit sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung zu tragen, das Fluchtvorbringen sei unglaubhaft.

Darüber hinaus wurde im Erkenntnis festgestellt, dass das Bundesasylamt weder hinreichende Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers getätigt noch festgestellt habe, ob dieses Gebiet für den Beschwerdeführer erreichbar sei. Zwar habe das Bundesasylamt erhoben, woher der Beschwerdeführer stamme, allerdings sei nicht ermittelt worden, ob der Beschwerdeführer aus der Provinz oder dem Distrikt Kunduz stamme; somit seien die näheren Angaben zu seinem Herkunftsort auch nicht aussagekräftig. Das werde nachzuholen sein. Zwar spreche die generelle Lage in Afghanistan nicht grundsätzlich für das Vorliegen eines realen Risikos, im Falle einer Rückkehr einem realen Risiko, eine Verletzung relevanter Rechte zu erleiden zu unterliegen, allerdings sei nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig sei, habe das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob der Antragsteller an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und, ob der Antragsteller diesen Ort erreichen könne. Solle der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden, wäre zu klären, ob ein reales Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer dort in eine hoffnungslose Lage gerate. Das Bundesasylamt werde daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei oder nicht, und wenn das nicht der Fall sei, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben und seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei.

Am 5.4.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Einleitend legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Provinzrates vom 12.3.2012 vor, in dem die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer in Afghanistan habe, bestätigt werden würden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, Kontakt zu seiner Ehefrau zu haben und gesund zu sein.

In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer über Aufforderung seine Fluchtgründe erneut; zwar entsprach diese Schilderung im Wesentlichen dem bisher Vorgebrachten, jedoch gab der Beschwerdeführer abweichend zum bisherigen Vorbringen an,

einen der vergifteten Ladenbesitzer selbst ins Spital gefahren zu haben und sich an alles erinnern zu können anstatt wie bisher selbst nicht ohnmächtig geworden und erst im Spital erwacht zu sein,

dass der Cousin, der das Haschisch dem Essen beigefügt habe, andere Waren eingekauft habe, als der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme angegeben hatte (Öl, Tee, Seife und Zucker statt Zucker und Süßigkeiten)

dass der Cousin angegeben habe, keine Zeit zu haben, mit dem Beschwerdeführer zu essen, anstatt wie in der ersten Einvernahme, dass der Cousin angegeben habe, nach seiner Rückkehr mit dem Beschwerdeführer zu essen, falls dieser dann noch nichts gegessen habe,

dass der Beschwerdeführer auf seiner Fahrt nach Kabul telefonisch vom Tod des vergifteten Ladenbesitzers erfahren habe, anstatt wie in der ersten Einvernahme noch während des Aufenthalts bei einem Freund in Kunduz und

dass NXXXX das Essen vergiftet habe, während der Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme angegeben habe, dass dies YXXXX gewesen sei; in der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer auch von NXXXX gesprochen und diesen Widerspruch in weiterer Folge mit einem Übersetzungsfehler begründet.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass in der Bestätigung stünde, dass die vergifteten Personen nach einigen Minuten ins Spital gemusst hätten.

Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Familie nunmehr bei seiner Mutter in Kunduz aufhalten würde. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er von staatlicher Seite gesucht werde. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, in der letzten Einvernahme angegeben zu haben, vom (nunmehr die Bestätigung ausstellenden) Provinzrat zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt und wurden diesem die aktuellen Länderberichte zu Afghanistan sowie eine Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Kunduz vom 14.8.2012 vorgehalten.

Laut der im Akt einliegenden Übersetzung der vorgelegten Bestätigung des Provinzrates Kunduz vom 12.3.2012 wurden die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt.

Weiters wurden vom Beschwerdeführer Zertifikate über den Abschluss von zwei Deutschkursen vorgelegt.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2013, erlassen am 19.4.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Usbeken und der Konfession der Sunniten angehöre, gesund und nach traditionellem Ritus verheiratet sei und drei Kinder habe. Weiters wurde festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würde und der Beschwerdeführer aus der Stadt Kunduz stamme. Zum Fluchtvorbringen wurde festgestellt, dass die für das Verlassen des Heimatlandes vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und keine wie auch immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr feststellbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und fände deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigen Alter und könne auch in Afghanistan einer Arbeit nachgehen, er sei dort bereits selbstständig tätig gewesen, besitze mehrjährige Berufserfahrung und habe für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Die Familie des Beschwerdeführers besitze zwei Häuser und drei Geschäfte in Afghanistan und sei der Beschwerdeführer gesund.

Auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stünde einer Ausweisung nicht entgegen.

Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die Feststellung, dass Sei gesund sind und Ihre Familie über zwei Häuser und drei Läden verfügt, stützt sich auf Ihre eigenen Angaben in der Befragung vom 19.03.2012, welche für unglaubwürdig befunden wurden.

Die Feststellung, dass Sie aus der Stadt Kunduz stammen, ergibt sich aus Ihrer Aussagen, sowie den vorgelegten Unterlagen (Identitätsausweis, Schreiben des Provinzrates).

Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen Ihr Heimatland verlassen haben.

Die angebliche Gefährdungslage erscheint schon alleine deswegen fragwürdig, da Sie nicht in der Lage waren, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

So gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung vom 12.03.2012, an "Ein Cousin von mir Namens NXXXX schmiss ein bisschen Gift in das Essen". Im Lauf der Befragung vom 19.03.2012 gaben Sie widersprüchlich dazu an, dass YXXXX in den Laden gekommen sei und das Essen vergiftet habe (Seite 9, 10). Auf Vorhalt dieses Widerspruches (Seite 14) gaben Sie lediglich an "Nein. Ich habe YXXXX angegeben. NXXXX ist der Bruder". Diese "Erklärung" kann insofern nur als Ausrede gewertet werden, als Sie doch zu Beginn der Einvernahme vom 19.03.2012 ausdrücklich gefragt wurden, ob Ihnen die Erstbefragung übersetzt und alles richtig protokolliert wurde, was Sie bejahten. Wenn Sie nun im Nachhinein behaupten, dass in der Niederschrift Dinge niedergeschrieben worden seien, die Sie nicht gesagt hätten, dann ist dies schlichtweg unglaubwürdig. Hätten Sie im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben, dass NXXXX das Essen vergiftet habe, dann hätten Sie dies doch spätestens bei der Rückübersetzung beanstandet. Es ist daher zwangsläufig davon auszugehen, dass Sie Ihr Vorbringen aus persönlichen Gründen schlichtweg abänderten. In der Beschwerde versuchten Sie den Widerspruch damit aufzuklären, indem Sei angaben, dass es sich dabei um einen Übersetzungsfehler der Dolmetscherin oder um einen Fehler des Polizisten gehandelt haben muss. Sie führten in der Beschwerde aus: "YXXXX hat das Essen vergiftet."

Umso bemerkenswerter sind Ihre Angaben in der Einvernahme vom 05.04.2013, in welcher Sie anführten, dass NXXXX das Essen vergiftet habe (Seite 8, 9). Auf Vorhalt dieses Widerspruches führten Sie aus, dass Ihr Gedächtnis nicht gut sei. Nach Wiederholung versuchten Sie sich damit zu rechtfertigen, dass all das der Wahrheit entsprechen würde sowie weiters: "Durch Ihre Fragen verkomplizieren Sie alles". Dazu muss angemerkt werden, dass - würde Sie einen selbst miterlebten Sachverhalt schildern - Sie sich die Bildern in Erinnerung rufen könnten und es mit Sicherheit nicht zu einer Verwechslung des Täters kommen würde.

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aber auch aus Ihren Ausführungen betreffend den Weg zum Krankenhaus. Führten Sie am 19.03.2012 an, im Geschäft in Ohnmacht gefallen zu sein und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen zu sein, so gaben Sie am 05.04.2013 widersprüchlich dazu an: "Sein Bruder, ich und andere brachten die zwei dann ins Spital." Konkret danach befragt bestätigten Sie die Aussagen, wonach Sie selbst den Weg ins Krankenhaus angetreten haben. Weiters führten Sie selbst aus, nicht in Ohnmacht gefallen zu sein. Auch dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen, wäre andernfalls davon auszugehen, dass Sie wissen, ob Sie in Ohnmacht gefallen seien oder nicht bzw. ob Sei sich an den Weg in Krankenhaus erinnern können.

Die Unglaubwürdigkeit wird auch dadurch unterstrichen, dass Sei im Rahmen der Befragung am 19.03.2012 anführten, in Kunduz vom Tod erfahren zu haben. Sie seien bei einem Freund gewesen, als XXXX Sie angerufen habe. In der Einvernahme vom 05.04.2013 führten Sie widersprüchlich dazu aus, erst auf der Fahrt nach Kabul mit XXXX telefoniert zu haben. Dass Sie auch hier nicht in der Lage sind, gleichbleibende Angaben zu tätigen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen. Zwar versuchen Sie dich damit zu rechtfertigen, dass man in Afghanistan die Zeit nicht so genau nehme, doch wurden Sie ausdrücklich gefragt. Weiters gaben Sie selbst an, dass erst durch den Tod des XXXX eine Gefahr für Ihre Person bestanden hätte, weshalb auch davon auszugehen ist, dass Sie sich an den Zeitpunkt, als Sie davon erfahren haben, erinnern könnten.Die Unglaubwürdigkeit wird auch dadurch unterstrichen, dass Sei im Rahmen der Befragung am 19.03.2012 anführten, in Kunduz vom Tod erfahren zu haben. Sie seien bei einem Freund gewesen, als römisch 40 Sie angerufen habe. In der Einvernahme vom 05.04.2013 führten Sie widersprüchlich dazu aus, erst auf der Fahrt nach Kabul mit römisch 40 telefoniert zu haben. Dass Sie auch hier nicht in der Lage sind, gleichbleibende Angaben zu tätigen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen. Zwar versuchen Sie dich damit zu rechtfertigen, dass man in Afghanistan die Zeit nicht so genau nehme, doch wurden Sie ausdrücklich gefragt. Weiters gaben Sie selbst an, dass erst durch den Tod des römisch 40 eine Gefahr für Ihre Person bestanden hätte, weshalb auch davon auszugehen ist, dass Sie sich an den Zeitpunkt, als Sie davon erfahren haben, erinnern könnten.

Zu bemerken ist weiters, dass Sie von Beginn des Asylverfahrens an nicht gewillt waren, die Wahrheit zu sagen. So gaben Sie am 19.03.2012 befragt, ob Sie noch Kontakt ins Heimatland haben an, dass Sie mit Ihrer Frau und Ihrem Bruder in Kontakt stehen würden. Im Laufe der Befragung schoben Sie jedoch nach, dass Sie sehr oft mit XXXX telefoniert hätten, welcher Ihnen auch mitgeteilt habe, dass gegen Sie ein Haftbefehl bestehen würde. Befragt, weshalb Sie das nicht schon bei der Frage, ob Sie Kontakt ins Heimatland haben angaben, gaben Sie an, dass Sie Kontakt zu Ihrer Familie, zu Ihrem Bruder und zu XXXX gehabt hätten. Erst nach Wiederholung der Frage gaben Sie an, dass Sie nicht wussten, dass das erwähnenswert sei, was jedoch nur insofern gewertet werden kann, als Sie offenbar im Rahmen der Einvernahme beschlossen, einen Haftbefehl ins Treffen zu führen und Sie aus diesem Grund erst nachschoben, auch mit XXXX Kontakt gehabt zu haben. Wenn Sie nun behaupten, nicht gewusst zu haben, dass dieser Umstand erwähnenswert sei, dann ist dies unglaubwürdig, zumal doch laut Ihren Angaben XXXX Ihnen vom Haftbefehl erzählt haben soll. In diesem Zusammenhang ist aber auch bemerkenswert, dass Sie am 15.04.2013 plötzlich nichts mehr von dem angeblichen Haftbefehl wussten. So gaben Sie konkret befragt an:Zu bemerken ist weiters, dass Sie von Beginn des Asylverfahrens an nicht gewillt waren, die Wahrheit zu sagen. So gaben Sie am 19.03.2012 befragt, ob Sie noch Kontakt ins Heimatland haben an, dass Sie mit Ihrer Frau und Ihrem Bruder in Kontakt stehen würden. Im Laufe der Befragung schoben Sie jedoch nach, dass Sie sehr oft mit römisch 40 telefoniert hätten, welcher Ihnen auch mitgeteilt habe, dass gegen Sie ein Haftbefehl bestehen würde. Befragt, weshalb Sie das nicht schon bei der Frage, ob Sie Kontakt ins Heimatland haben angaben, gaben Sie an, dass Sie Kontakt zu Ihrer Familie, zu Ihrem Bruder und zu römisch 40 gehabt hätten. Erst nach Wiederholung der Frage gaben Sie an, dass Sie nicht wussten, dass das erwähnenswert sei, was jedoch nur insofern gewertet werden kann, als Sie offenbar im Rahmen der Einvernahme beschlossen, einen Haftbefehl ins Treffen zu führen und Sie aus diesem Grund erst nachschoben, auch mit römisch 40 Kontakt gehabt zu haben. Wenn Sie nun behaupten, nicht gewusst zu haben, dass dieser Umstand erwähnenswert sei, dann ist dies unglaubwürdig, zumal doch laut Ihren Angaben römisch 40 Ihnen vom Haftbefehl erzählt haben soll. In diesem Zusammenhang ist aber auch bemerkenswert, dass Sie am 15.04.2013 plötzlich nichts mehr von dem angeblichen Haftbefehl wussten. So gaben Sie konkret befragt an:

"Das weiß ich nicht. Ich habe mich nicht erkundigt." Wenn Sie daher einerseits angeben, dass ein Haftbefehl gegen Sie existieren würde und andererseits angeben, sich nicht erkundigt zu haben, dann unterstreicht das einmal mehr die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person.

Auf Vorhalt verwiesen Sie auf das Schreiben des Provinzrates, führten jedoch weiter aus nicht zu wissen, was darin steht. Bemerkenswert ist jedoch, dass im obgenannten Schreiben entgegen Ihren Aussagen angeführt ist, dass Sie in Gefahr seien.

Bezüglich des vorgelegten Schreibens ist auszuführen, dass diesem im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. So könnte es sich dabei beispielsweise auch - mangels Möglichkeiten, die Echtheit des Schriftstückes zu verifizieren - um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln, weshalb das Dokument nicht geeignet ist, Ihre Fluchtgeschichte zu bestätigen. Im Gegensteil, so widerspricht der Inhalt dieses Beweismittels Ihren angaben. Auch mutet es befremdend an, dass in dem, auf Dari verfassten Schreiben das Datum in gregorianischer Zeitrechnung angeführt ist. Dies ist für ein afghanisches Schriftstück höchst ungewöhnlich und verstärkt den Eindruck, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt, die Ihre Fluchtgeschichte untermauern soll.

Auch dass Sie sich der angeblichen Probleme mit der Familie von XXXX nicht durch Übersiedelung in einen anderen Teil Afghanistans entziehen hätte können ist unglaubwürdig, zumal Sie doch über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e-Sharif verfügen. Dass die Familie von XXXX nach Ihnen im ganzen Land suchen sollte, ist nicht glaubhaft, zumal auch schon der Grund für eine solche Suche nicht nachvollzogen werden konnte.Auch dass Sie sich der angeblichen Probleme mit der Familie von römisch 40 nicht durch Übersiedelung in einen anderen Teil Afghanistans entziehen hätte können ist unglaubwürdig, zumal Sie doch über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e-Sharif verfügen. Dass die Familie von römisch 40 nach Ihnen im ganzen Land suchen sollte, ist nicht glaubhaft, zumal auch schon der Grund für eine solche Suche nicht nachvollzogen werden konnte.

Aufgrund obiger Ausführungen geht die Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen und konnte Ihrem Fluchtvorbringen kein Glaube geschenkt werden.

Sie haben bereits vor dem Verlassen Afghanistans in Kunduz durch eigene Arbeitsleistung als Verkäufer für sich selbst gesorgt, weshalb Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in keine ausweglose Situation kommen werden.

Bei einer Rückkehr werden Sie daher im Herkunftsstaat wieder in der Lage sein wie bisher durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und können Sie Ihr Existenzminimum wie bisher sichern, und werden Sie daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach Ihrer Rückkehr, kommen.

Darüber hinaus verfügen Sie über soziale Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif (Cousin, sowie verschwägerte Verwandte).

Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr nach im Rahmen Ihres sozialen Netzes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.

Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situtation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13- MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrer Person und zu Ihrem Privat- und Familienleben ergaben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben und werden als glaubhaft angesehen."

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.4.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 29.4.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und sich aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.3.2012 ergebe, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan so schlecht sei, dass nicht einmal in Kabul die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet sei. Dies ergebe sich auch aus (näher zitierten) Berichten.

Weiters habe das Bundesasylamt auch den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes nicht entsprochen, da es abermals nicht ermittelt habe, ob der Beschwerdeführer aus dem Distrikt oder der Provinz Kunduz stamme. Auch stimme es zwar, dass der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft im Zentrum von Kunduz gehabt habe; auf Grund seiner Probleme sei es dem Beschwerdeführer aber nicht mehr möglich, in seine Heimatprovinz zurückzukehren. Die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers wohne zwar in Mazar-e Sharif, jedoch habe der Schwiegervater der Ehefrau des Beschwerdeführers vor kurzem seine Unterstützung entzogen. Auf die im Bescheid vorgehaltenen Widersprüche ging der Beschwerdeführer nicht konkret ein.

Weiters sei die Ausweisung unzulässig, der Beschwerdeführer bemühe sich um eine Integration in Österreich.

Es wurde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären oder den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die "Behörde erster Instanz" zurückzuverweisen.

Seit 8.5.2013 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder aufrecht gemeldet noch befindet sich dieser in Bundesbetreuung.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.5.2013, Zl.: C2 425885-2/2013/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.6.2013, Zl. C2 425885-2/2012/4Z, wurden dem Beschwerdeführer folgende Länderberichte vorgehalten:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich zu den relevanten, ausdrücklich angeführten Widersprüchen in seinem Vorbringen zu äußern, darzutun, ob seine Mutter, seine Frau und seine Kinder in Kunduz-Stadt wohnen würden und ob seine Familie im Besitz von zwei Häusern und drei Geschäften sei. Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diesfalls darzutun, ob und warum er in Kunduz in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass Kunduz am Luftweg von Kabul aus zumutbar erreichbar sei.

Trotz entsprechender Frist zur Abgabe einer Äußerung, nahm der Beschwerdeführer weder zur Verfahrensanordnung vom 16.5.2013 noch zur Verfahrensanordnung vom 6.6.2013 Stellung.

Darüber hinaus wurden lediglich die im Verfahrensgang bezeichneten Beweismittel im Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Usbeken und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Identität, die Volljährigkeit und die afghanische Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der beim Beschwerdeführer vorgefundenen, unbedenklichen Geburtsurkunde. Die konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit sowie das Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.

II.2. Zum Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.römisch zwei.2. Zum Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 29.4.2013 den Antrag gestellt hat, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, dies jedoch nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. C2 425885-1/2012/5E, nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Afghanistan auf Grund eines unterstellten Giftanschlages, Verfolgung zu befürchten, nicht glaubhaft gemacht wurde.

Dies ergibt sich aus den in der oben zitierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes herausgearbeiteten Widersprüchen. Diese Widersprüche sind insbesondere:

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 5.4.2013 an, einen der vergifteten Ladenbesitzer selbst ins Spital gefahren zu haben und selbst nicht ohnmächtig geworden zu sein und sich an alles erinnern zu können, während er im Erstverfahren angegeben hatte, im Geschäft ohnmächtig geworden und erst im Spital erwacht zu sein.

Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Cousins, der das Haschisch dem Essen beigefügt hat, divergierende Angaben, da er diesen am 5.4.2013 als "NXXXX" bezeichnete, der Öl, Tee, Seife und Zucker eingekauft habe, während der Beschwerdeführer im Erstverfahren angegeben hatte, dass "YXXXX" das Essen vergiftet habe, der Zucker und Süßigkeiten habe einkaufen wollen.

Der Beschwerdeführer gab am 5.4.2013 an, auf seiner Fahrt nach Kabul telefonisch vom Tod des vergifteten Ladenbesitzers erfahren zu haben, während er im Erstverfahren angab, noch während des Aufenthalts bei einem Freund in Kunduz vom Tod dieses Mannes erfahren zu haben.

Die Widersprüche wurden dem Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme am 5.4.2013 als auch im Bescheid vorgehalten und konnte dieser die Widersprüche nicht erklären bzw. ging in der Beschwerde auf diese nicht ein. Auch über ausdrücklichen Vorhalt in der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.6.2013 ging der Beschwerdeführer auf diese Widersprüche nicht ein. Da somit das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu bewerten ist und das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid die Wirkung von Haschisch nach oraler Einnahme nicht mehr beweiswürdigend verwendet hat, spielt die diesbezügliche Beanstandung im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes keine Rolle mehr.

Jedenfalls ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der massiven Widersprüche, die sich auch durch den Zeitablauf und eine allfällige Ungebildetheit des Beschwerdeführers nicht erklären lassen, als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen.

Daran ändert auch das vorgelegte Beweismittel - ein Schreiben des Provinzrates Kunduz - nichts. Dies deshalb, da sich aus den Länderberichten ergibt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gebe und diese ohne adäquaten Nachweis ausgestellt würden (vgl. Bericht Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, Seite 30).Daran ändert auch das vorgelegte Beweismittel - ein Schreiben des Provinzrates Kunduz - nichts. Dies deshalb, da sich aus den Länderberichten ergibt, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gebe und diese ohne adäquaten Nachweis ausgestellt würden vergleiche Bericht Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, Seite 30).

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.

2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere in Kunduz und Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der jedermann dem realen Risiko unterliegt, in seinen Rechten nach Art. 2, 3 EMRK bzw. nach dem 6. oder 13. ZPEMRK verletzt zu werden.2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere in Kunduz und Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der jedermann dem realen Risiko unterliegt, in seinen Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK bzw. nach dem 6. oder 13. ZPEMRK verletzt zu werden.

3. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere in Kunduz und Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der jede Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegt.

4. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer eine individuelle Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der unter 2. und 3. genannten Rechte über sein nicht glaubhaft gemachtes Fluchtvorbringen hinaus nicht vorgebracht hat.

5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über Erfahrung in der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt verfügt sowie seine Familie sich in Kunduz-Stadt aufhält und dort zwei Häuser und drei Geschäfte besitzt; daher hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

6. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Zu 1.: Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch über ausdrückliche Aufforderung in der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.5.2013 das Vorliegen einer Erkrankung behauptet hat, obwohl er in der gegenständlichen Verfahrensanordnung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Asylgerichtshof diesfalls davon ausgehen werde, dass der Beschwerdeführer gesund sei.

Zu 2. und 3.: Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demZu 2. und 3.: Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem

Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human

rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.

48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether

the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Zuletzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vomthe applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Zuletzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom

dortigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht [aus dem Urteil: ... 79.

The Court further observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen), insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.The Court further observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen), insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.

Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 49 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls) und dem aus der Berichterstattung über die Medien und der Erfahrung aus zahlreichen anderen Verfahren hervorgekommenen Amtswissen.

Dafür, dass es in Afghanistan zu willkürlichen (formal gesetzmäßigen) Hinrichtungen kommt, gibt es keinen Hinweis.

Zu 4.: Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch über ausdrückliche Aufforderung des Asylgerichtshofes in der Verfahrensanordnung vom 16.5.2013 das Vorliegen von anderen individuellen Fluchtgründen bzw. Gefährdungsrisiken behauptet hat.

Zu 5.: Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser lange Zeit in einer afghanischen Stadt gewohnt und dort auch gearbeitet hat. Zwar ist Kunduz mit seinen etwa 125.000 Einwohnern nicht mit Kabul vergleichbar, jedoch ist es dem Beschwerdeführer in Kunduz möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und hat dieser auch lange Jahre Berufserfahrung erworben. Der Beschwerdeführer ist seinem Vorbringen nach in der Lage, verantwortlich ein Geschäft zu führen und hat dieses nach seinen Angaben auch elf Jahre lang gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit den sozialen Mechanismen, die ihm in einer afghanischen Stadt die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ermöglichen bzw. erleichtern, vertraut ist.

Nach den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers befinden sich seine Mutter sowie seine Frau und Kinder in Kunduz, diese leben in einem der zwei Häuser, die die Familie nach den Angaben des Beschwerdeführers neben drei Geschäften besitzt. Zwar würde sich in einer anderen Konstellation die Frage stellen, in wie weit der von einer Frau geführte Haushalt außerhalb einer afghanischen, von der Regierung beherrschten Stadt ein geeigneter Rückzugsraum wäre, jedoch befindet sich Kunduz in der Hand der Regierung und findet sich dort das Hauptquartier der deutschen Truppen in Afghanistan. Daher wird der Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers - dass er mit dieser zerstritten wäre, ist nicht hervorgekommen - dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kunduz die Möglichkeit geben, insbesondere in der Nacht einen entsprechenden Rückzugsraum zu haben; auch wird die Rückkehr des Beschwerdeführers die Sicherheit seiner Mutter und seiner Frau sowie seiner Kinder erhöhen.

Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Kunduz in eine existenzgefährdende Situation kommen wird, da ihm einerseits ein soziales Netz zur Verfügung steht und er andererseits Erfahrung im Leben in einer afghanischen Stadt hat.

Zu 6.: Dies ergibt sich aus dem Amtswissen, das auf zahlreichen Verhandlungen beruht sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Vorhalt in der Verfahrensanordnung vom 6.6.2013, dass Kunduz (unter anderem) von Kabul aus im Luftweg erreichbar ist, sowie im Internet Flugverbindungen zwischen Kabul und Kunduz auffindbar waren (siehe etwa http://www.flightstats.com/go/FlightStatus/flightStatusByFlight.do?id=299052169&airline=AJA&flightNumber=241&departureDate=2013-06-06, abgerufen am 6.6.2013) nicht entgegen getreten ist.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

der Beschwerdeführer am 12.3.2012 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist und seitdem lediglich über einen vorübergehenden asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltstitel verfügt;

der Beschwerdeführer bemüht ist Deutsch zu erlernen, einen Deutschkurs besuchte und daher rudimentäres Deutsch spricht;

der Beschwerdeführer keine Arbeit in Österreich hat und vom Staat versorgt wird;

der Beschwerdeführer keine sozialen Bindungen in Österreich hat;

der Beschwerdeführer von Deutschkursen abgesehen keine sozialen Einrichtungen oder Institutionen besucht;

die Dauer des Verfahrens von mehr als einem Jahr nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist und

eine sonstige Bindung des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet nicht zu erkennen ist.

Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 5.4.2013 und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Aufforderung in der Verfahrensanordnung vom 16.5.2013 - eine tiefergehende Integration nicht einmal behauptet hat.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.3.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.04.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 29.04.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Zwar ist ein Antrag auf internationalen Schutz zuerst als ein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu sehen, jedoch wurde der gegenständliche Antrag diesbezüglich bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. C2 425885-1/2012/5E, erledigt und ist daher auch nicht mehr Gegenstand des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, FZ. 12 02.980-BAT. Somit ist der gegenständliche Antrag in der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage eine (nicht asylrelevante) Verfolgung, das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden noch hat der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung oder Gefährdung individuell glaubhaft gemacht. Da der Beschwerdeführer gesund ist, droht ihm auf Grund einer allenfalls unzureichenden Gesundheitsversorgung in Afghanistan ebenso wenig eine Verletzung seiner Rechte wie er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde, da er im Herkunftsstaat über ein soziales Netz und darüber hinaus über Erfahrung in der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse in einer afghanischen Stadt hat. Daher wird der Beschwerdeführer insbesondere in Kunduz - wo sich seine Familie aufhält - überleben können und kann der Beschwerdeführer Kunduz auch zumutbar über den Luftweg erreichen.

Da darüber hinaus keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Da darüber hinaus keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit März 2012, also seit mehr als einem Jahr in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf den Besuch von Deutschkursen, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine sozialen Beziehungen feststellbar sind und keine anderen sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht werden. Daher und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit März 2012, also seit mehr als einem Jahr in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf den Besuch von Deutschkursen, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine sozialen Beziehungen feststellbar sind und keine anderen sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht werden. Daher und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, non refoulement, Sicherheitslage, Versorgungslage, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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