TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/1 S15 306503-4/2012

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Veröffentlicht am 01.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zlen.: S15 306.503-4/2012/11E

S15 317.303-2/2012/9E

S15 409.584-2/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXX, 2.) des XXX undDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 30 , 2.) des römisch 30 und

3.) der XXX, 2.) - 3.) Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die XXX, alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zlen. 1.) 12 09.322-EAST Flughafen, 2.) 12 09.324-EAST Flughafen, 3.) 12 09.327-EAST Flughafen zu Recht erkannt:3.) der römisch 30 , 2.) - 3.) Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die römisch 30 , alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zlen. 1.) 12 09.322-EAST Flughafen, 2.) 12 09.324-EAST Flughafen, 3.) 12 09.327-EAST Flughafen zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 2.- und 3.-Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführerin reiste am 23.07.2012, in Begleitung ihrer beiden Kinder XXX und XXX aus Jerewan/Armenien kommend, am Flughafen Wien Schwechat ein und stellte sich der Passkontrolle. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde vom Beamten des XXX festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Österreich eine aufrechte Ausweisung besteht. Festgestellt wurde weiters, dass sich im armenischen Reisepass der Beschwerdeführerin und in den armenischen Reisepässen ihrer Kinder Schengenvisa - gültig von 21.07.2012 bis 14.08.2012 - ausgestellt von der italienischen Botschaft in Jerewan/Armenien befinden. Aufgrund der aufrechten Ausweisung in Österreich wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in das Bundesgebiet verweigert und wurde von der Fremdenpolizei Flughafen am 23.07.2012 die Zurückweisung nach Jerewan/Armenien angeordnet. Während der Wartezeit auf den Rückflug nach Jerewan/Armenien stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Am 24.07.2012 fand die niederschriftliche Erstbefragung zu den Anträgen auf internationalen Schutz durch einen Beamten des XXXX statt. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familienangehörigen bereits 2006 in Österreich Asylanträge gestellt hätten und diese Anträge abgewiesen worden wären. Vor etwa 7 Monaten wäre sie gemeinsam mit ihrem Gatten XXX und den Kindern nach Jerewan zurückgekehrt. In der Heimat hätte es abermals Schwierigkeiten gegeben, weshalb ihr Gatte dann schon vor ihnen abermals nach Österreich gereist sei und nun in Österreich aufhältig wäre. Sie selbst hätte die nunmehrige Reise mit den Kindern selbst organisiert. Sie hätte die Reise in einem Reisebüro gebucht und das Reisebüro hätte für sie und ihre beiden Kinder die italienischen Visa besorgt. Sie wären unter Verwendung ihrer armenischen Reisepässe mit den italienischen Visa von Jerewan/Armenien nach Wien geflogen. Am 26.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in der Erstaufnahmestelle Flughafen der Zugang zu einer ärztlichen Untersuchung ermöglicht.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 23.07.2012, in Begleitung ihrer beiden Kinder römisch 30 und römisch 30 aus Jerewan/Armenien kommend, am Flughafen Wien Schwechat ein und stellte sich der Passkontrolle. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde vom Beamten des römisch 30 festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Österreich eine aufrechte Ausweisung besteht. Festgestellt wurde weiters, dass sich im armenischen Reisepass der Beschwerdeführerin und in den armenischen Reisepässen ihrer Kinder Schengenvisa - gültig von 21.07.2012 bis 14.08.2012 - ausgestellt von der italienischen Botschaft in Jerewan/Armenien befinden. Aufgrund der aufrechten Ausweisung in Österreich wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in das Bundesgebiet verweigert und wurde von der Fremdenpolizei Flughafen am 23.07.2012 die Zurückweisung nach Jerewan/Armenien angeordnet. Während der Wartezeit auf den Rückflug nach Jerewan/Armenien stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Am 24.07.2012 fand die niederschriftliche Erstbefragung zu den Anträgen auf internationalen Schutz durch einen Beamten des römisch 40 statt. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familienangehörigen bereits 2006 in Österreich Asylanträge gestellt hätten und diese Anträge abgewiesen worden wären. Vor etwa 7 Monaten wäre sie gemeinsam mit ihrem Gatten römisch 30 und den Kindern nach Jerewan zurückgekehrt. In der Heimat hätte es abermals Schwierigkeiten gegeben, weshalb ihr Gatte dann schon vor ihnen abermals nach Österreich gereist sei und nun in Österreich aufhältig wäre. Sie selbst hätte die nunmehrige Reise mit den Kindern selbst organisiert. Sie hätte die Reise in einem Reisebüro gebucht und das Reisebüro hätte für sie und ihre beiden Kinder die italienischen Visa besorgt. Sie wären unter Verwendung ihrer armenischen Reisepässe mit den italienischen Visa von Jerewan/Armenien nach Wien geflogen. Am 26.07.2012 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in der Erstaufnahmestelle Flughafen der Zugang zu einer ärztlichen Untersuchung ermöglicht.

3. Am 26.07.2012 wurde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein Konsultationsverfahren mit Italien unter Berufung auf Artikel 9 (2) oder (3) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates eingeleitet. Mit Schreiben via DublinNet vom 27.07.2012 hat Italien einer Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gemäß Art. 9 (2) der Dublin II Verordnung zugestimmt und um Informationen zum Verbleib ihres Gatten ersucht. Mit Schreiben an Italien via DublinNet vom 27.07.2012 wurde auf die dazu bereits mit dem Aufnahmeersuchen übermittelten Informationen verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Gatten und der beiden Kinder vor etwa 7 Monaten, nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, nach Armenien zurückgekehrt wäre. Ihr Gatte wäre im April 2012 abermals illegal nach Österreich eingereist und wäre sein neuerlicher Asylantrag mit 10.07.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Gatte der Beschwerdeführerin wäre nun illegal in Österreich aufhältig.3. Am 26.07.2012 wurde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein Konsultationsverfahren mit Italien unter Berufung auf Artikel 9 (2) oder (3) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates eingeleitet. Mit Schreiben via DublinNet vom 27.07.2012 hat Italien einer Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gemäß Artikel 9, (2) der Dublin römisch zwei Verordnung zugestimmt und um Informationen zum Verbleib ihres Gatten ersucht. Mit Schreiben an Italien via DublinNet vom 27.07.2012 wurde auf die dazu bereits mit dem Aufnahmeersuchen übermittelten Informationen verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Gatten und der beiden Kinder vor etwa 7 Monaten, nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, nach Armenien zurückgekehrt wäre. Ihr Gatte wäre im April 2012 abermals illegal nach Österreich eingereist und wäre sein neuerlicher Asylantrag mit 10.07.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Gatte der Beschwerdeführerin wäre nun illegal in Österreich aufhältig.

4. Am 31.07.2012 fand in der Erstaufnahmestelle Flughafen die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz und zu den Anträgen ihrer beiden Kinder statt. Im Rahmen der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie schon früher in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte. Ihre beiden Kinder seien in Österreich zur Welt gekommen. Österreich sei ihr Zielland gewesen. Am 30. Dezember 2011 seien sie von Wien nach Jerewan geflogen, das sei eine freiwillige Rückkehr gewesen. Ihr Gatte sei aktuell in Österreich aufhältig.

5. Mit E-Mail vom 10.08.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die XXX am 09.08.2012 aufgrund gesundheitlicher Probleme den Beschwerdeführern die Einreise in das Bundesgebiet gestattet hätte.5. Mit E-Mail vom 10.08.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass die römisch 30 am 09.08.2012 aufgrund gesundheitlicher Probleme den Beschwerdeführern die Einreise in das Bundesgebiet gestattet hätte.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.08.2012, Zlen. 1.) 12 09.322-EAST Flughafen, 2.) 12 09.324-EAST Flughafen, 3.) 12 09.327-EAST Flughafen, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 25.07.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 01.08.2012, Zlen. 1.) 12 09.322-EAST Flughafen, 2.) 12 09.324-EAST Flughafen, 3.) 12 09.327-EAST Flughafen, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 25.07.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig sei.

7. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

8. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 16.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.

9. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 05.02.2013 wurde der Asylgerichtshof über den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist informiert. Darin wurde mitgeteilt, dass sich der Aussetzungsgrund "unbekannter Aufenthalt" nicht ergeben hätte und somit eine Erstreckung der 6-monatigen Überstellungsfrist nicht möglich sei. Eine Überstellung nach Italien sei daher nicht mehr möglich.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.2.1.1.1. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

2.1.1.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass hinsichtlich der 1.-3-Beschwerdeführer eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 9 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates bestand.2.1.1.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass hinsichtlich der 1.-3-Beschwerdeführer eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 9 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates bestand.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 lit. d der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Maßnahmen aktenkundig, die den Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO begründet hätten. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II VO ist zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der 1. bis 3.- Beschwerdeführer bereits abgelaufen. Die Zustimmung der italienischen Behörden langte mit 27.07.2012 ein. Der Aussetzungsgrund "unbekannter Aufenthalt" ergab sich nicht, eine Erstreckung der 6-monatigen Überstellungsfrist war nicht möglich. Die Überstellungsfrist endete somit am 27.01.2013.Im gegenständlichen Verfahren sind keine Maßnahmen aktenkundig, die den Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO begründet hätten. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch zwei VO ist zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der 1. bis 3.- Beschwerdeführer bereits abgelaufen. Die Zustimmung der italienischen Behörden langte mit 27.07.2012 ein. Der Aussetzungsgrund "unbekannter Aufenthalt" ergab sich nicht, eine Erstreckung der 6-monatigen Überstellungsfrist war nicht möglich. Die Überstellungsfrist endete somit am 27.01.2013.

Die Bescheide des Bundesasylamtes waren daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben. Das Bundesasylamt wird die nunmehr zugelassenen Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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