TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/3 S15 423633-1/2012

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Veröffentlicht am 03.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S15 423.631-1/2012/19E

S15 423.633-1/2012/18E

S15 423.635-1/2012/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX und 3.) des XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX, alle StA. Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zlen. 1.) 11 11.679-EAST-Ost, 2.) 11 11.681-EAST-Ost, 3.) 11 11.680-EAST-Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) des römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , alle StA. Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zlen. 1.) 11 11.679-EAST-Ost, 2.) 11 11.681-EAST-Ost, 3.) 11 11.680-EAST-Ost zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen 3.-Beschwerdeführers und der Bruder des 2.-Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer sind am 05.10.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

3. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben die Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.10.2011 bei der Polizeiinspektion XXXX angegeben, dass sie 2009 illegal nach Polen gereist seien. Sie hätten in XXXX um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer wären ein Jahr in einem Lager und anschließend ein Jahr privat untergebracht gewesen. Ihr Asylantrag sei zwei Mal abgelehnt worden. Ihr Anwalt hätte ihnen geraten, Polen freiwillig zu verlassen, da sie sonst abgeschoben werden würden. In XXXX hätten sie dann einen Mann gefunden, der sie nach Österreich gebracht hätte.3. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben die Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.10.2011 bei der Polizeiinspektion römisch 40 angegeben, dass sie 2009 illegal nach Polen gereist seien. Sie hätten in römisch 40 um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer wären ein Jahr in einem Lager und anschließend ein Jahr privat untergebracht gewesen. Ihr Asylantrag sei zwei Mal abgelehnt worden. Ihr Anwalt hätte ihnen geraten, Polen freiwillig zu verlassen, da sie sonst abgeschoben werden würden. In römisch 40 hätten sie dann einen Mann gefunden, der sie nach Österreich gebracht hätte.

4. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass die Beschwerdeführer am 28.09.2009 in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und erkennungsdienstlich behandelt wurden.

5. Am 07.10.2011 wurde ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie das Führen von Konsultationen mit Polen seit dem 06.10.2011.

6. Mit schriftlicher Erklärung vom 10.10.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 10.10.2011, teilte Polen seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO für die Asylverfahren mit.6. Mit schriftlicher Erklärung vom 10.10.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 10.10.2011, teilte Polen seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin römisch zwei VO für die Asylverfahren mit.

7. Am 24.10.2011 erhielten die Beschwerdeführer die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständliche Verwaltungsakten zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme brachte der 1. Beschwerdeführer vor, nicht nach Polen zu können, er fühle sich dort nicht sicher. Sein Bruder und er litten unter Depressionen, auch sein Sohn hätte psychische Probleme.

8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 21.12.2011, Zlen. 1.) 11 11.679-EAST-Ost, 2.) 11 11.681-EAST-Ost, 3.) 11 11.680-EAST-Ost, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 05.10.2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG für zulässig erklärt.8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 21.12.2011, Zlen. 1.) 11 11.679-EAST-Ost, 2.) 11 11.681-EAST-Ost, 3.) 11 11.680-EAST-Ost, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 05.10.2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG für zulässig erklärt.

9. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

10. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit E-Mail vom 19.01.2012 teilte das Bundesasylamt EAST-Ost mit, dass die Beschwerdeführer seit 15.01.2012 unbekannten Aufenthaltes seien. Aus dem AIS-Auszug geht hervor, dass die polnischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt wurden.

12. Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zulassung des Verfahrens.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.2.1.1.1. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

2.1.1.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass hinsichtlich der 1.-3. Beschwerdeführer eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates bestand.2.1.1.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass hinsichtlich der 1.-3. Beschwerdeführer eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates bestand.

Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 lit. d der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der genannten Verordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, gemäß Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.

Im gegenständlichen Verfahren sind Maßnahmen aktenkundig, die den Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO begründet haben. Durch den unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführer - sowie die Unterrichtung der polnischen Behörden - wurde die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Die Zustimmung der polnischen Behörden langte mit 10.10.2011 ein. Die Überstellungsfrist endete somit am 10.04.2013.Im gegenständlichen Verfahren sind Maßnahmen aktenkundig, die den Eintritt eines Verlängerungsgrundes des Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO begründet haben. Durch den unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführer - sowie die Unterrichtung der polnischen Behörden - wurde die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Die Zustimmung der polnischen Behörden langte mit 10.10.2011 ein. Die Überstellungsfrist endete somit am 10.04.2013.

Die Bescheide des Bundesasylamtes waren daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben. Das Bundesasylamt wird die nunmehr zugelassenen Asylverfahren der Beschwerdeführer nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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