TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/8 E13 435718-1/2013

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Veröffentlicht am 08.07.2013
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Spruch

E13 435.718-1/2013-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 13 00.807-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 13 00.807-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde des XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 13 00.807-BAI, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 13 00.807-BAI, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch bP) brachte am 20.01.2013 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie in XXXX geboren worden sei. Im Alter von ca. einem Jahr sei sie gemeinsam mit den Eltern aufgrund des Krieges nach Russland gegangen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. In Aserbaidschan sei sie seit 1992 nicht mehr gewesen. Die Fluchtgründe bezogen sich auf Vorfälle mit der Mafia in Russland. Die Mafia bzw. auch die Polizei würde von den Kurden ständig Schutzgeld erpressen. Weiters sei die bP im Rahmen einer Auseinandersetzung im August 2012 mit Mafiamitgliedern der Gruppe "XXXX" verletzt worden. Die bP sei kurdischer Abstammung und hätte in Russland keinen Schutz erhalten können, da sie keine russische Staatsbürgerschaft habe. Weiters habe sie keine Dokumente aus Aserbaidschan. Auf Vorhalt, dass die bP aufgrund der Geburt in Aserbaidschan Staatsangehöriger von Aserbaidschan sei und es ihr Recht wäre, Dokumente von den Behörden ausgestellt zu erhalten, gab die bP an, dass sie nie mehr in Aserbaidschan gewesen sei, dies nicht gewusst habe und der Vater ihr erzählt hätte, dass die Dokumente von Aserbaidschan im Krieg verloren gegangen wären. Frau und Kinder der bP würden noch in Russland bei den Schwiegereltern leben.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie in römisch 40 geboren worden sei. Im Alter von ca. einem Jahr sei sie gemeinsam mit den Eltern aufgrund des Krieges nach Russland gegangen, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. In Aserbaidschan sei sie seit 1992 nicht mehr gewesen. Die Fluchtgründe bezogen sich auf Vorfälle mit der Mafia in Russland. Die Mafia bzw. auch die Polizei würde von den Kurden ständig Schutzgeld erpressen. Weiters sei die bP im Rahmen einer Auseinandersetzung im August 2012 mit Mafiamitgliedern der Gruppe "XXXX" verletzt worden. Die bP sei kurdischer Abstammung und hätte in Russland keinen Schutz erhalten können, da sie keine russische Staatsbürgerschaft habe. Weiters habe sie keine Dokumente aus Aserbaidschan. Auf Vorhalt, dass die bP aufgrund der Geburt in Aserbaidschan Staatsangehöriger von Aserbaidschan sei und es ihr Recht wäre, Dokumente von den Behörden ausgestellt zu erhalten, gab die bP an, dass sie nie mehr in Aserbaidschan gewesen sei, dies nicht gewusst habe und der Vater ihr erzählt hätte, dass die Dokumente von Aserbaidschan im Krieg verloren gegangen wären. Frau und Kinder der bP würden noch in Russland bei den Schwiegereltern leben.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.05.2013, Zl. 13 00.807-BAI, gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 27.05.2013, Zl. 13 00.807-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die bP nie politisch tätig gewesen sei, nie einer Partei angehört habe und nie mit den Behörden Probleme wegen der Religionszugehörigkeit gehabt habe. Es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Darüber hinaus stünde der bP eine innerstaatliche Fluchtalternative zu.

Es wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan sowie zur Behandlung nach der Rückkehr getroffen. Weiters wurden eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Situation jesidischer Kurden aus der Region Berg Karabach der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Rückkehr wurde festgehalten, dass es der bP zumutbar sei, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen bzw. sich in Aserbaidschan an Hilfsorganisationen zu wenden. Die bP sei im Falle der Rückkehr keiner Gefährdung iS Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt, da die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat sowie die in "Kamerun" (Sic!) operierenden Hilfsorganisationen die bP unterstützen könnten.Zur Rückkehr wurde festgehalten, dass es der bP zumutbar sei, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen bzw. sich in Aserbaidschan an Hilfsorganisationen zu wenden. Die bP sei im Falle der Rückkehr keiner Gefährdung iS Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt, da die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat sowie die in "Kamerun" (Sic!) operierenden Hilfsorganisationen die bP unterstützen könnten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.06.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht ausreichend geprüft habe, ob die bP tatsächlich die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitze. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde feststellen konnte, dass die bP Staatsangehöriger Aserbaidschans sei, ohne dies in der Beweiswürdigung darzulegen. Die bP besitze keine Dokumente und habe nur ein Jahr in Aserbaidschan gelebt. Zur Volksgruppenzugehörigkeit der bP (Kurden) sowie zur Religionszugehörigkeit, nach welcher die bP nicht einmal gefragt worden sei, würden jegliche Feststellungen fehlen. Des Weiteren würden Feststellungen zum Umgang mit der Volksgruppe der Kurden in Aserbaidschan sowie zur Situation im Falle der Rückkehr als quasi Unbekannter ohne soziales Netzwerk fehlen. Die Feststellungen der Behörde würden die prekäre Sicherheitslage sowie die unzumutbare Behandlung von Rückkehrern belegen. Zu den Feststellungen hinsichtlich jesidischer Kurden aus der Region Berg Karabach sei anzumerken, dass die bP selbst kein Jeside sei, allerdings die Frau der bP. Aus diesem Grund hätten auch die Eltern der bP den Kontakt mit ihr abgebrochen.

Die bP habe zur Untermauerung des Vorbringens hinsichtlich des Vorfalles im August in Russland mit der Mafia Beweismittel auf einem USB-Stick angeboten, welche von der Behörde nicht angenommen worden wären.

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II RECHTLICHE BEURTEILUNG:römisch zwei RECHTLICHE BEURTEILUNG:

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.3. Der erstinstanzlich erhobene Sachverhalt erscheint dem erkennenden Senat allerdings so mangelhaft, dass die Wiederholung des Verfahrens unumgänglich ist.römisch zwei.3. Der erstinstanzlich erhobene Sachverhalt erscheint dem erkennenden Senat allerdings so mangelhaft, dass die Wiederholung des Verfahrens unumgänglich ist.

Die Annahme der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft und der diesbezüglich lediglich unbelegt im Rahmen der Einvernahme getätigte Vorhalt durch das BAA ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes in Anbetracht der zum Teil komplizierten Frage der Staatsangehörigkeit der Bürger aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nicht abschließend und daher auch unzulässig. Die bP hatte in ihren Einvernahmen vorgebracht, dass sie 1991 in XXXX, im Berg-Karabach-Gebiet geboren sei. 1992 während des Krieges um das Berg-Karabach-Gebiet sei sie mit ihrer Familie nach Russland gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe und wo auch ihre Ehegattin und die Kinder leben würden.Die Annahme der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft und der diesbezüglich lediglich unbelegt im Rahmen der Einvernahme getätigte Vorhalt durch das BAA ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes in Anbetracht der zum Teil komplizierten Frage der Staatsangehörigkeit der Bürger aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nicht abschließend und daher auch unzulässig. Die bP hatte in ihren Einvernahmen vorgebracht, dass sie 1991 in römisch 40 , im Berg-Karabach-Gebiet geboren sei. 1992 während des Krieges um das Berg-Karabach-Gebiet sei sie mit ihrer Familie nach Russland gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe und wo auch ihre Ehegattin und die Kinder leben würden.

Die Feststellung der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der bP wurde vom Bundesasylamt lediglich aufgrund des Vorhaltes offenbar unter Berufung auf "Amstwissen", dass jeder in Aserbaidschan Geborene Anspruch auf die dortige Staatsangehörigkeit hat, getroffen.

Gerade betreffend dem Herkunftsort XXXX der bP sowie im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit von Personen, die aus Berg-Karabach stammen, gibt es jedoch diverse Berichte und Problemkreise, welche im Rahmen einer Entscheidung diesbezüglich zu berücksichtigen sind. Selbst wenn auf Grund von Artikel 52 der aserbaidschanischen Verfassung jeder, der auf dem Boden der Republik Aserbaidschan geboren ist, Staatsbürger von Aserbaidschan ist, ist die Feststellung des BAA aus mehrerlei Hinsicht problematisch. Zunächst liegt XXXX zwar auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan, steht jedoch unter der Verwaltung und defacto Herrschaft der, militärisch von Armenien unterstützten, völkerrechtlich jedoch nicht anerkannten, Republik Berg-Karabach, über deren Territorium Aserbaidschan keine Hoheitsgewalt besitzt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes).Gerade betreffend dem Herkunftsort römisch 40 der bP sowie im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit von Personen, die aus Berg-Karabach stammen, gibt es jedoch diverse Berichte und Problemkreise, welche im Rahmen einer Entscheidung diesbezüglich zu berücksichtigen sind. Selbst wenn auf Grund von Artikel 52 der aserbaidschanischen Verfassung jeder, der auf dem Boden der Republik Aserbaidschan geboren ist, Staatsbürger von Aserbaidschan ist, ist die Feststellung des BAA aus mehrerlei Hinsicht problematisch. Zunächst liegt römisch 40 zwar auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan, steht jedoch unter der Verwaltung und defacto Herrschaft der, militärisch von Armenien unterstützten, völkerrechtlich jedoch nicht anerkannten, Republik Berg-Karabach, über deren Territorium Aserbaidschan keine Hoheitsgewalt besitzt vergleiche Bericht des Auswärtigen Amtes).

Weiters lässt das Bundesasylamt damit jene Länderquellen und Gutachten zum Staatsangehörigkeitsgesetz von Aserbaidschan außer Acht, wonach Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 (nach wie vor) rigoros angewendet wird. Diesem zufolge sind - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall anerkannte Flüchtlinge betreffend (Art. 5 Abs. 3) - nur jene Personen aserbaidschanische Staatsangehörige, die die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan vor dem Tag des Inkrafttretens [Anm: am 01.10.1998] dieses Gesetzes gehabt haben, wobei als Grundlage dafür die Registrierung der betreffenden Person an einem Wohnort in der Republik Aserbaidschan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dient; sowie jene staatenlose Personen, die bis zum 01.01.1992 an einem Wohnort in der Republik Aserbaidschan registriert waren, sofern diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Verleihung der Staatsangehörigkeit angesucht haben. Ferner sind jene Personen als Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan anzusehen, die die Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz erworben haben (vgl. dazu auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311; 10.12.2009, 2008/19/0977).Weiters lässt das Bundesasylamt damit jene Länderquellen und Gutachten zum Staatsangehörigkeitsgesetz von Aserbaidschan außer Acht, wonach Artikel 5, des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 (nach wie vor) rigoros angewendet wird. Diesem zufolge sind - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall anerkannte Flüchtlinge betreffend (Artikel 5, Absatz 3,) - nur jene Personen aserbaidschanische Staatsangehörige, die die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan vor dem Tag des Inkrafttretens [Anm: am 01.10.1998] dieses Gesetzes gehabt haben, wobei als Grundlage dafür die Registrierung der betreffenden Person an einem Wohnort in der Republik Aserbaidschan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dient; sowie jene staatenlose Personen, die bis zum 01.01.1992 an einem Wohnort in der Republik Aserbaidschan registriert waren, sofern diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Verleihung der Staatsangehörigkeit angesucht haben. Ferner sind jene Personen als Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan anzusehen, die die Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz erworben haben vergleiche dazu auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311; 10.12.2009, 2008/19/0977).

Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies jedoch, dass nicht zwingend von einer Staatsangehörigkeit der bP von Aserbaidschan auszugehen ist (vgl. diesbezüglich auch AsylGH E10 236.813-0/2008-20E insbes. 3. Herkunftsstaat der BF; E10 224.174-0/2008-28E insbes. 5.3. Staatbürgerschaft der BF).Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies jedoch, dass nicht zwingend von einer Staatsangehörigkeit der bP von Aserbaidschan auszugehen ist vergleiche diesbezüglich auch AsylGH E10 236.813-0/2008-20E insbes. 3. Herkunftsstaat der BF; E10 224.174-0/2008-28E insbes. 5.3. Staatbürgerschaft der BF).

Es bedarf daher im gegenständlichen Fall jedenfalls geeigneter Feststellungen bzw. Ermittlungen, gegebenenfalls auch unter anonymisierter Anfrage an die aserbaidschanische Botschaft oder eines Gutachtens, welche Staatsangehörigkeit die bP besitzt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 04.05.2012 und 11.04.2012 hinsichtlich dieser Problematik speziell unter Berücksichtigung des von der bP angegebenen Geburtsortes verwiesen.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Für den Asylgerichtshof steht hiermit fest, dass Ermittlungen dahingehend zu führen sind, inwieweit die bP tatsächlich in XXXX aufhältig bzw. gemeldet war oder ist. Zudem wäre eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsrecht erforderlich gewesen.Für den Asylgerichtshof steht hiermit fest, dass Ermittlungen dahingehend zu führen sind, inwieweit die bP tatsächlich in römisch 40 aufhältig bzw. gemeldet war oder ist. Zudem wäre eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsrecht erforderlich gewesen.

Weiters wären Erhebungen dahingehend zu führen gewesen, inwieweit der von der bP angegebene mehr als 20-jährige illegale Aufenthalt in Russland überhaupt als realistisch anzusehen ist. Das BAA hat weder Erhebungen bezüglich der tatsächlichen Staatsangehörigkeit angestellt, noch entsprechende Länderfeststellungen hierzu getroffen.

Das Bundesasylamt wird sich im neuen Rechtsgang in ausführlicher Weise mit der Thematik der Staatsangehörigkeit der bP auseinanderzusetzen haben und zu diesem Zweck der Entscheidung ausreichende Feststellungen zugrunde zu legen haben, welche eine entsprechende Würdigung zulassen.

Sollte das BAA wiederum zum Ergebnis gelangen, dass die bP die aserbaidschanische Staatangehörigkeit besitzt und sich die Prüfung des Herkunftsstaates auf Aserbaidschan beziehen, so wird das BAA in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben, wie sich die Rückkehr der bP nach Aserbaidschan in diesem Falle gestalten wird. Auch mit der Frage der Wohnmöglichkeit und der Existenzsicherung sowie Vorliegen von sozialen Netzen in Form von Familienangehörigen der bP wird sich das BAA auseinanderzusetzen haben, wobei für den Asylgerichthof aufgrund des Akteninhaltes nicht erklärlich ist, wie das BAA zur Feststellung gelangt, dass die bP familiäre Anknüpfungspunkte in Aserbaidschan hat bzw. in welchen Zusammenhang Hilfsorganisationen in Kamerun mit dem Vorbringen der bP stehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngeren Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, dadurch mangelhafte Beweiswürdigung insbesondere zur Staatsangehörigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da es dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von Paragraph 28, AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 28, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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