Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 435.250-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 06.478-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 06.478-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 25.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 25.05.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinen Ausreisegründen an, er sei wegen Alkoholkonsums zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Des Weiteren sei er am Tag der Ashura bei dem es politische Proteste gegeben habe und er sich zufällig in der Nähe einer Kundgebung befunden habe, von Polizisten in ein Auto gezerrt und durch Zuschlagen der Autotür am Finger so verletzt worden, dass er in der Folge seinen rechten Zeigefinger verloren habe. Von dieser Kundgebung seien Fotos gemacht und einige der Teilnehmenden zum Tode verurteilt worden. Des Weiteren sei er bei einer Hausdurchsuchung festgenommen und so fest gegen die linke Gesichtsseite geschlagen worden, dass das Trommelfell des linken Ohres gerissen sei. Nach Freilassung habe er aus Angst um sein Leben den Iran verlassen.
2. Am 30.06.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, näher zu seinen familiären Verhältnissen und Angehörigen im Iran befragt und wiederholte er im Wesentlichen die von ihm bereits angeführten Ausreisegründe. Befragt nach einer bestehenden Konversion zum Christentum bzw. Interesse für den christlichen Glauben oder den Besuch einer iranischen Kirche, gab der BF an, dass es nichts der Gleichen gebe und er keine Ahnung habe, was Zweck dieser Frage wäre.
Die vom BF vorgelegten Dokumente (iranischer Personalausweis, nationale Identitätskartekopie des iranischen Militärausweises, Urteil vom XXXX, Zahlungsbestätigungen, Grundbuchauszug, Forderungshaftung für den Beschuldigten), wurden einer Übersetzung zu geführt.Die vom BF vorgelegten Dokumente (iranischer Personalausweis, nationale Identitätskartekopie des iranischen Militärausweises, Urteil vom römisch 40 , Zahlungsbestätigungen, Grundbuchauszug, Forderungshaftung für den Beschuldigten), wurden einer Übersetzung zu geführt.
3. Mit Eingabe vom 06.12.2012 legte der BF dem Bundesasylamt eine Bestätigung des Pastoralamtes der XXXX, XXXX vom XXXX gezeichnet von3. Mit Eingabe vom 06.12.2012 legte der BF dem Bundesasylamt eine Bestätigung des Pastoralamtes der römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 gezeichnet von
XXXX und Dr. XXXX vor sowie einen Zeitungsausschnitt der XXXX vom XXXX, den BF mit anderen Taufwerbern bildlich zeigend mit XXXX.römisch 40 und Dr. römisch 40 vor sowie einen Zeitungsausschnitt der römisch 40 vom römisch 40 , den BF mit anderen Taufwerbern bildlich zeigend mit römisch 40 .
4. Am 31.01.2013 wurde XXXX als Zeuge zu verschiedenen Asylanträgen, darunter dem des BF, befragt. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass der BF vor ca. fünf Monaten zur Taufvorbereitung erschienen sei. Diese würde insgesamt ein Jahr lang durchgeführt und dann erst getauft werden. Beim BF handle es sich um einen fleißigen Studenten des Christentums, der regelmäßig einmal in der Woche komme. Er sei über Facebook mit ihm in Kontakt gekommen und könne zu den christlichen Aktivitäten des BF angeben, dass er nach den durchgeführten Tests überzeugt sei, dass dieser Christ sei. Zu den Fluchtgründen selbst werde mit den Taufwerbern nicht gesprochen.4. Am 31.01.2013 wurde römisch 40 als Zeuge zu verschiedenen Asylanträgen, darunter dem des BF, befragt. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass der BF vor ca. fünf Monaten zur Taufvorbereitung erschienen sei. Diese würde insgesamt ein Jahr lang durchgeführt und dann erst getauft werden. Beim BF handle es sich um einen fleißigen Studenten des Christentums, der regelmäßig einmal in der Woche komme. Er sei über Facebook mit ihm in Kontakt gekommen und könne zu den christlichen Aktivitäten des BF angeben, dass er nach den durchgeführten Tests überzeugt sei, dass dieser Christ sei. Zu den Fluchtgründen selbst werde mit den Taufwerbern nicht gesprochen.
5. Der BF legte mit weiterer Eingabe vom 12.03.2013 eine Bestätigung vom XXXX vor, wonach dieser den BF am XXXX im XXXX feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen habe.5. Der BF legte mit weiterer Eingabe vom 12.03.2013 eine Bestätigung vom römisch 40 vor, wonach dieser den BF am römisch 40 im römisch 40 feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen habe.
6. Bei der am 30.04.2013 folgenden Befragung durch das Bundesasylamt wurden dem BF im Wesentlichen Wissensfragen zum christlichen Glauben, XXXX, gestellt.6. Bei der am 30.04.2013 folgenden Befragung durch das Bundesasylamt wurden dem BF im Wesentlichen Wissensfragen zum christlichen Glauben, römisch 40 , gestellt.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.)7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)
Das Bundesasylamt stellte die Identität des BF fest, stellte die Zugehörigkeit zum schiitischen moslemischen Glauben fest und verneinte die Konversion zum christlichen Glauben. In der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zu Konversion insbesondere aus, dass bei der am 30.06.2012 durchgeführten Einvernahme kein Hinweis auf eine beabsichtigte Konversion erkennbar gewesen sei.
Erst am 12.03.2013 habe der BF ein Schriftstück der XXXX Kirche vorgelegt, wonach er zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden wäre. Der BF habe jedoch nicht ansatzweise, schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, warum er konvertieren wolle. Die genannte Barmherzigkeit würde alle drei abrahamitischen Religionen (Judentum, Christentum, Islam) in ihrem Kernbereich verbinden. Insgesamt ergäbe sich aus den Wissensfragen, dass der BF wenig über das Christentum wisse. Die von Bischof XXXX vorgelegte Bestätigung könne keinesfalls den vorgebrachten Asylgrund, nämlich das Interesse für das Christentum und beabsichtigte Konversion glaubwürdig erscheinen lassen, da viele Umstände gegen einen ernst gemeinten Religionswechsel sprechen würden. In einer Gesamtschau sei es für die Behörde offensichtlich, dass es sich um eine Scheinkonversion und um asyltaktisches Vorgehen handle.Erst am 12.03.2013 habe der BF ein Schriftstück der römisch 40 Kirche vorgelegt, wonach er zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden wäre. Der BF habe jedoch nicht ansatzweise, schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, warum er konvertieren wolle. Die genannte Barmherzigkeit würde alle drei abrahamitischen Religionen (Judentum, Christentum, Islam) in ihrem Kernbereich verbinden. Insgesamt ergäbe sich aus den Wissensfragen, dass der BF wenig über das Christentum wisse. Die von Bischof römisch 40 vorgelegte Bestätigung könne keinesfalls den vorgebrachten Asylgrund, nämlich das Interesse für das Christentum und beabsichtigte Konversion glaubwürdig erscheinen lassen, da viele Umstände gegen einen ernst gemeinten Religionswechsel sprechen würden. In einer Gesamtschau sei es für die Behörde offensichtlich, dass es sich um eine Scheinkonversion und um asyltaktisches Vorgehen handle.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.
Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
9. Am 05.06.2013 wurde dem AsylGH im Wege des BAA ein Schreiben des Zeugen XXXX übermittelt, in welchem dieser das nachhaltige Interesse des BF am christlichen Glauben in Frage stellte.9. Am 05.06.2013 wurde dem AsylGH im Wege des BAA ein Schreiben des Zeugen römisch 40 übermittelt, in welchem dieser das nachhaltige Interesse des BF am christlichen Glauben in Frage stellte.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Sowohl zur Beantwortung der Frage, der ernstlichen Hinwendung des BF zum christlichen Glauben als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung des Engagements des BF innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft in Österreich, sind aufgrund der gegebenen Komplexität des Themas jedenfalls neben der Befragung seiner eigenen Person alle jene, vom BF genannten oder in vorgelegten Dokumenten aufscheinenden Personen als Zeugen zu befragen, seien es Freunde oder Angehörige der betreffenden Kirche. Das Bundesasylamt hat zwar in einer gemeinsamen Befragung zu mehreren behängenden Asylverfahren XXXX, als dem vom Bischof und der XXXX dazu Beauftragten befragt, jedoch den unmittelbaren Ansprechpartner der XXXX, Herrn Dr. XXXX, als auch den XXXX - der den BF laut vorgelegter Bestätigung jedenfalls feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen hat - nicht einvernommen. Das Bundesasylamt spricht dieser Bestätigung eine untergeordnete Bedeutung zu uns setzt sich mit der Zeugenaussage von XXXX - der überdies die Teilnahme an den XXXX Taufvorbereitungen im Schreiben vom XXXX bestätigt und zum BF anführt, dass es sich bei diesem um einen fleißigen Studenten des Christentums handle, der alle drei Monate zum Test komme und geprüft werde und er deshalb überzeugt sei, dass der BF Christ sei, in keiner Weise auseinander, auch nicht mit dem Umstand, dass der BF in mehreren Kirchenzeitungen bildlich gezeigt und mit Namen erwähnt wird.Sowohl zur Beantwortung der Frage, der ernstlichen Hinwendung des BF zum christlichen Glauben als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung des Engagements des BF innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft in Österreich, sind aufgrund der gegebenen Komplexität des Themas jedenfalls neben der Befragung seiner eigenen Person alle jene, vom BF genannten oder in vorgelegten Dokumenten aufscheinenden Personen als Zeugen zu befragen, seien es Freunde oder Angehörige der betreffenden Kirche. Das Bundesasylamt hat zwar in einer gemeinsamen Befragung zu mehreren behängenden Asylverfahren römisch 40 , als dem vom Bischof und der römisch 40 dazu Beauftragten befragt, jedoch den unmittelbaren Ansprechpartner der römisch 40 , Herrn Dr. römisch 40 , als auch den römisch 40 - der den BF laut vorgelegter Bestätigung jedenfalls feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen hat - nicht einvernommen. Das Bundesasylamt spricht dieser Bestätigung eine untergeordnete Bedeutung zu uns setzt sich mit der Zeugenaussage von römisch 40 - der überdies die Teilnahme an den römisch 40 Taufvorbereitungen im Schreiben vom römisch 40 bestätigt und zum BF anführt, dass es sich bei diesem um einen fleißigen Studenten des Christentums handle, der alle drei Monate zum Test komme und geprüft werde und er deshalb überzeugt sei, dass der BF Christ sei, in keiner Weise auseinander, auch nicht mit dem Umstand, dass der BF in mehreren Kirchenzeitungen bildlich gezeigt und mit Namen erwähnt wird.
Es ist dem Bundesasylamt zu zugestehen, dass der vom BF erst mit beachtlicher Verspätung vorgebrachte (Nach) Fluchtgrund der Konversion beachtliche Zweifel an der Ernstlichkeit aufwirft, doch ist im Hinblick auf die herrschende Situation im Iran und der Komplexität dieses Themas, ein, keine Fragen offenbleibendes Ermittlungsverfahren, notwendig. Das Bundesasylamt wird sohin fortgesetzten Verfahren sowohl den Zeugen XXXX als auch den XXXX als Zeugen zu befragen haben, wobei im Hinblick auf das vom Zeugen XXXX an das Bundesasylamt gerichtete und an den Asylgerichtshof weitergeleitete Schreiben und der daraus hervorgehenden Relativierung der bisherigen Angaben des Zeugen auch dieser ergänzend zu diesem Schreiben befragt werden muss. Dem BF wird in der Folge dieses Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit einzuräumen zu sein sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.Es ist dem Bundesasylamt zu zugestehen, dass der vom BF erst mit beachtlicher Verspätung vorgebrachte (Nach) Fluchtgrund der Konversion beachtliche Zweifel an der Ernstlichkeit aufwirft, doch ist im Hinblick auf die herrschende Situation im Iran und der Komplexität dieses Themas, ein, keine Fragen offenbleibendes Ermittlungsverfahren, notwendig. Das Bundesasylamt wird sohin fortgesetzten Verfahren sowohl den Zeugen römisch 40 als auch den römisch 40 als Zeugen zu befragen haben, wobei im Hinblick auf das vom Zeugen römisch 40 an das Bundesasylamt gerichtete und an den Asylgerichtshof weitergeleitete Schreiben und der daraus hervorgehenden Relativierung der bisherigen Angaben des Zeugen auch dieser ergänzend zu diesem Schreiben befragt werden muss. Dem BF wird in der Folge dieses Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit einzuräumen zu sein sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Das Bundesasylamt wird auch auszuführen und schlüssig zu begründen haben, in wie weit die iranischen Behörden vom behaupteten Glaubenswechsel des BF und seines allenfalls vorhandenen weiteren christlichen Engagements in Österreich, bei einer Rückkehr in den Iran, durch seine Ausreise keine Kenntnis erlangen werden, denn davon ist die belangte Behörde bisher nicht ausgegangen (bspw. VwGH 14.11.2007,2004/20/0215)
Ohne die aufgezeigten diesbezüglichen Ermittlungsschritte und Ermittlungsergebnisse stellt sich das vom Bundesasylamt abgeführte Verfahren mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen jedenfalls als mangelhaft dar.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.07.2013