TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/8 C20 435522-1/2013

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Veröffentlicht am 08.07.2013
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Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 13 06.010-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 13 06.010-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige von Indien zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige von Indien zu sein, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Eltern im Jahr 2011 verstorben seien. Sie habe von 1986 bis 1998 die Grundschule und danach die Universität besucht. Am 06.05.2013 hätte sie Indien verlassen. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie an, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern ein großes Vermögen geerbt habe. Ihre Onkel hätten ihr das Vermögen wegnehmen wollen, sie unter Druck gesetzt und zweimal versucht, sie zu vergewaltigen. Sie hätten sie auch zwingen wollen, dass sie einen drogensüchtigen Verwandten heirate. Sie habe Angst um ihr Leben und dass sie ihr Vermögen verliere.

3. Am 16.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie in XXXX geboren und aufgewachsen sei, ledig sei und keine Kinder habe. Ihre Eltern hätten eine Landwirtschaft besessen und auch Wasserbüffel gehabt. Das landwirtschaftliche Gut gehöre nun ihr, da ihre Eltern im Dezember 2011 bei einem Autounfall verstorben seien und sie die Alleinerbin wäre. Nach dem Tod der Eltern habe ihr Onkel die Landwirtschaft weitergeführt. Am 24.03.2013 habe ihr Onkel sehr viel getrunken und versucht, sie zu vergewaltigen. Das gleiche sei auch am 26.03.2013 passiert. Am 27.03.2013 habe eine Freundin der Beschwerdeführerin Kontakt zu einem Schlepper hergestellt und die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit dem Zug nach Delhi gefahren, habe sich mit dem Schlepper getroffen und sei mit ihm aus Indien ausgereist. Von den Vergewaltigungsversuchen habe sie die Polizei nicht in Kenntnis gesetzt, da ihr nicht erlaubt gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen. Ihr Onkel habe sie auch gegen ihren Willen mit einem Verwandten seiner Frau verheiraten wollen, von dem sie nicht einmal den Namen kenne. Ihr Onkel habe versucht, sie so schnell wie möglich loszuwerden und dann ihre Grundstücke in Besitz zu nehmen. Bei einer Rückkehr nach Indien könnte ihr Onkel ihr Schaden zufügen und sie könnte ihr Vermögen verlieren.3. Am 16.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei, ledig sei und keine Kinder habe. Ihre Eltern hätten eine Landwirtschaft besessen und auch Wasserbüffel gehabt. Das landwirtschaftliche Gut gehöre nun ihr, da ihre Eltern im Dezember 2011 bei einem Autounfall verstorben seien und sie die Alleinerbin wäre. Nach dem Tod der Eltern habe ihr Onkel die Landwirtschaft weitergeführt. Am 24.03.2013 habe ihr Onkel sehr viel getrunken und versucht, sie zu vergewaltigen. Das gleiche sei auch am 26.03.2013 passiert. Am 27.03.2013 habe eine Freundin der Beschwerdeführerin Kontakt zu einem Schlepper hergestellt und die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit dem Zug nach Delhi gefahren, habe sich mit dem Schlepper getroffen und sei mit ihm aus Indien ausgereist. Von den Vergewaltigungsversuchen habe sie die Polizei nicht in Kenntnis gesetzt, da ihr nicht erlaubt gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen. Ihr Onkel habe sie auch gegen ihren Willen mit einem Verwandten seiner Frau verheiraten wollen, von dem sie nicht einmal den Namen kenne. Ihr Onkel habe versucht, sie so schnell wie möglich loszuwerden und dann ihre Grundstücke in Besitz zu nehmen. Bei einer Rückkehr nach Indien könnte ihr Onkel ihr Schaden zufügen und sie könnte ihr Vermögen verlieren.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 13 06.010-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Vorbringen, sie sei auf der Flucht, weil ihr "Bruder" sie wegen Erbschaftsstreitigkeiten bedroht habe, aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werde. Selbst wenn ihr Vorbringen den Tatsachen entspreche, hätte die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. müsse vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 13 06.010-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Vorbringen, sie sei auf der Flucht, weil ihr "Bruder" sie wegen Erbschaftsstreitigkeiten bedroht habe, aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werde. Selbst wenn ihr Vorbringen den Tatsachen entspreche, hätte die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können bzw. müsse vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.

5. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund und bringt weiter vor, dass die belangte Behörde in den Feststellungen und der Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die Vergewaltigungsversuche eingegangen sei, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die zu alleinstehenden Frauen in Indien getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend, um im Falle der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Indien ohne familiäre Unterstützung in eine ausweglose Lage geraten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Im vorliegenden Fall geht das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr "Bruder" (siehe AS 177) habe sie wegen Erbschaftsstreitigkeiten bedroht, aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten im Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, von ihrem "Bruder" wegen Erbschaftsstreitigkeiten bedroht worden zu sein. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin vor, keine Geschwister zu haben und auch Drohungen im Zuge von Erbschaftsstreitigkeiten machte sie nicht geltend. Das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Onkel habe versucht, sie am 24.03. und 26.03.2013 zu vergewaltigen, wurde dagegen von der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen. Damit setzte sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung vorwiegend mit Nebenumständen des Vorbringens der Beschwerdeführerin auseinander, aus denen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geschlossen wird. Das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend wurden die Vergewaltigungsversuche gänzlich ignoriert und die behauptete Zwangsverheiratung auch nur am Rande erwähnt.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Um die Situation der Beschwerdeführerin daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, die Beschwerdeführerin neuerlich einzuvernehmen. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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