TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/15 B19 430744-2/2013

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Veröffentlicht am 15.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B19 430.744-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 12 14.847 - BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 12 14.847 - BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 03.06.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde vom 03.06.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in Österreich - noch unter ihrem Geburtsnamen XXXX - am 16.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität belegte sie durch ihren gültigen kosovarischen Reisepass sowie ihre kosovarische Geburtsurkunde.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in Österreich - noch unter ihrem Geburtsnamen römisch 40 - am 16.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität belegte sie durch ihren gültigen kosovarischen Reisepass sowie ihre kosovarische Geburtsurkunde.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2012 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe in ihrem Heimatort XXXX von 2000 bis 2009 die Grundschule besucht und bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter und den jüngeren Geschwistern im Haus ihres Onkels väterlicherseits gelebt.Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2012 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe in ihrem Heimatort römisch 40 von 2000 bis 2009 die Grundschule besucht und bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter und den jüngeren Geschwistern im Haus ihres Onkels väterlicherseits gelebt.

Ihr Vater sei seit fünf Jahren verschwunden, ihr Onkel habe sie nicht mehr zur Schule gehen und auch sonst nicht ausgehen lassen. Zudem habe er gedroht, sie zwangsweise "mit einem 40jährigen Mann" zu verheiraten. Sie hätte nur die Wahl gehabt, sich umzubringen oder das Land zu verlassen. Aus Furcht vor ihrem Onkel und wegen der drohenden Zwangsehe könne sie nicht mehr in den Kosovo zurück.

2. Bei ihrer niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2012 in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters und einer Vertrauensperson gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage sehe. Sie habe im Kosovo im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern, zwei Onkeln, zwei Cousins, der Großmutter und einer angeheirateten Tante gelebt; der Vater lebe in Kroatien und habe sich seit mehr als fünf Jahren nicht gemeldet. In Österreich habe sie keine Verwandten.

Nach der neunten Klasse habe ihr der Onkel den Schulbesuch verboten. Er habe sie zwingen wollen, einen Mann zu heiraten, von dem sie lediglich wisse, dass er 40 Jahre alt sei. Als sie sich geweigert habe, sei sie vor ca. drei Monaten geohrfeigt worden. In ihrer Gemeinde gebe es keine Organisation, die alleinstehende Frauen unterstütze. Zudem habe ihr Onkel "sehr viel Bekannte bei der Polizei" und sie hätte "dann noch mehr Probleme" gehabt. Andere Fluchtgründe habe sie nicht; Recherchen im Herkunftsstaat stimme sie zu. Dass der Onkel sie verheiraten wolle, habe er erstmals vor einem Jahr angekündigt. Eine frühere Ausreise sei ihr aber nicht möglich gewesen, da sie das Haus nicht habe verlassen können. Am Tag ihrer Flucht habe sie "eine gute Zeit erwischt".

Nach Vorhalt von Feststellungen zur Situation im Kosovo ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin um eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Zudem beantragte er die Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin durch den Verbindungsbeamten im Kosovo und die fachärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines etwaigen Traumas, da die anwesende Vertrauensperson der Beschwerdeführerin von entsprechenden Anzeichen berichtet habe.

Auf Nachfragen ihres Vertreters gab die Beschwerdeführerin an, auch ihre Mutter sei zwangsverheiratet worden - sie habe ihr berichtet, dasselbe erlebt zu haben. Der Onkel heiße XXXX.Auf Nachfragen ihres Vertreters gab die Beschwerdeführerin an, auch ihre Mutter sei zwangsverheiratet worden - sie habe ihr berichtet, dasselbe erlebt zu haben. Der Onkel heiße römisch 40 .

3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (wieder in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters und einer Vertrauensperson) am 24.10.2012 erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, dass es ihr gesundheitlich "gut" gehe. Der vom Onkel vorgesehene Ehegatte sei ihr nicht vorgestellt worden; Gewaltanwendung habe es jedoch nur einmal gegeben - damals habe sie drei Ohrfeigen bekommen. Eine frühere Flucht sei ihr nicht möglich gewesen, da sie auf einen passenden Zeitpunkt habe warten und das Geld habe ansparen müssen. Die Ausstellung der vorgelegten Dokumente habe der Onkel erzwungen, um ihre Eheschließung zu ermöglichen. Zur Polizei habe sie im Kosovo nicht gehen können, da der Onkel "Beziehungen" zur Polizei habe. Zudem würde die Polizei auch "nur etwas erledigen, wenn man Geld hat".

Im Falle einer Rückkehr gebe es für sie keine Lebensgrundlage; sie wüsste auch nicht, wohin sie gehen sollte. "Irgendeine Organisation" könne sie dort auch nicht ewig schützen und sie habe Angst, dass ihr Onkel sie finden könnte. In ihrem Heimatort gebe es keine Hilfsorganisationen für Frauen - zu Pristina und anderen Gebieten könne sie keine Angaben machen. Im Kosovo sei aber "alles Freunderlwirtschaft" - der Onkel könnte sie "mit Gewalt zurückholen und zwangsweise verheiraten". Die Vertrauensperson gab dazu an, dass es diese Organisationen nur in den größeren Städten gebe. Dennoch sei es für alleinstehende Frauen schwer, Unterstützung zu finden.

Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe ihrer Mutter klar gemacht, dass sie sich umbringen oder flüchten werde - dann habe die Mutter Geld von ihrem Bruder in Pristina organisiert. Zu diesem hätte sie nicht gehen können, da sie der Onkel auch von dort zurückgeholt hätte. Sie sei rund ein Jahr lang zu Hause eingesperrt gewesen; den vorgesehenen Ehegatten habe sie in dieser Zeit dennoch nicht gesehen. Vor drei Monaten habe die Beschwerdeführerin schon einmal zu flüchten versucht, ihr Onkel habe sie aber "erwischt" und geohrfeigt. Der Onkel mütterlicherseits habe erst sehr spät von ihren Problemen erfahren - die Mutter habe ihm lange Zeit nichts davon erzählt. Sie selbst habe mit dem Onkel keinen unmittelbaren Kontakt gehabt.

4. Am 31. Oktober 2012 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation im Kosovo beim Bundesasylamt ein.

Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Sie wiederhole ihren Antrag auf Durchführungen vor Erhebungen vor Ort, den sie bereits anlässlich ihrer Einvernahme am 19. Oktober 2012 gestellt habe. Darüber hinaus beantrage sie die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sie gegen die von ihr geschilderte Bedrohung keinen wirksamen staatlichen Schutz zur Verfügung hätte. Verwiesen werde auf den "Human Rights" Bericht des U.S. Departement of State vom 24. Mai 2012. Danach habe die kosovarische Regierung geschlechtsspezifische Diskriminierungen nicht effektiv verhindert. Häusliche Gewalt gegen Frauen bliebe ein ernstes und bestehendes Problem. Das Gesetz behandle häusliche Gewalt als "zivile Angelegenheit", solange das Opfer keinen körperlichen Schaden davon trage. Familienloyalitäten, Armut und die Nichtoffenlegung von Fällen trage dazu bei, dass die Bestrafungen bei häuslicher Gewalt äußerst gering seien. Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt seien selten und die Strafen sehr niedrig. Die Gesellschaft sei männerdominiert, was dazu beitrage, dass das Niveau häuslicher Gewalt hoch sei und nur wenige Fälle berichtet worden seien. NGOs, die Frauen unterstützen würden, seien in ihrer Arbeit durch eine "Tradition des Schweigens" behindert. Im Bericht der "Organisation for Security and Cooperation in Europe" vom März 2012 werde über erhebliche Defizite im staatlichen Schutz bei häuslicher Gewalt berichtet und eine konkrete Empfehlung an die Träger der kosovarischen Staatsgewalt gerichtet, den Schutz von Frauen in diesem Zusammenhang zu verbessern. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin häuslicher Gewalt ihres Onkels schutzlos ausgesetzt sei und ihr die Zwangsverheiratung drohe. Wirksamer staatlicher Schutz stehe ihr nicht zur Verfügung. Sie habe nicht die Möglichkeit, den Schutz von NGOs zu erreichen, da sie nicht zu derartigen Organisationen gelangen könne.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin weder glaubwürdig noch asylrelevant sei. So habe die Beschwerdeführerin das Vorbringen im Verlauf der Einvernahmen gesteigert und insgesamt auch nur sehr oberflächliche und nicht plausible Angaben gemacht. Unabhängig davon würde es sich aber bei den geschilderten Vorfällen um strafbare Handlungen einer Privatperson handeln, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden könnten.

Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsland stammen würde.

5. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ausdrücklich um Überprüfung ihrer Angaben vor Ort ersucht habe, was jedoch nicht erfolgt sei. Sie wiederhole erneut ihren Beweisantrag betreffend Erhebungen im Kosovo. Zudem weise sie nochmals auf das Problem der häuslichen Gewalt im Kosovo hin - etwaige im Kosovo existierende Frauenhäuser oder einschlägig tätige NGOs seien ihr nicht zugänglich. Sie beantrage die Erstellung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens. Darüber hinaus habe sie sich ausdrücklich auf ihre Traumatisierung berufen - auch hier sei der beantragten Einholung eines Gutachtens nicht gefolgt worden. Sie werde in Österreich von Bekannten versorgt und beabsichtige nicht, die Grundversorgung in Anspruch zu nehmen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. B20 430.744-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, Zl. B20 430.744-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2012, Zl. B20 430.744-1/2012/4E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2012, Zl. B20 430.744-1/2012/4E, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesasylamt habe die Norm des § 20 Abs. 1 AsylG missachtet, da die Beschwerdeführerin einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei nur von einem männlichen Referenten einvernommen worden; ihr sei auch nie mitgeteilt worden, dass sie das Recht habe, von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden. Zudem werde das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie - bei deren Zutreffen -, ob hinreichender Schutz verfügbar sei bzw. ob der Beschwerdeführerin eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen stünde, zu treffen haben. Dafür könnten gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort erforderlich sein.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesasylamt habe die Norm des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG missachtet, da die Beschwerdeführerin einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei nur von einem männlichen Referenten einvernommen worden; ihr sei auch nie mitgeteilt worden, dass sie das Recht habe, von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden. Zudem werde das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie - bei deren Zutreffen -, ob hinreichender Schutz verfügbar sei bzw. ob der Beschwerdeführerin eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen stünde, zu treffen haben. Dafür könnten gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort erforderlich sein.

7. Am 22.01.2013 erfolgte eine (weitere) niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes, wobei die Beschwerdeführerin eingangs ausdrücklich erklärte, gesund zu sein. Sie sei seit XXXX verheiratet, die Heiratsurkunde lege sie hiermit vor. Ihr Ehegatte7. Am 22.01.2013 erfolgte eine (weitere) niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes, wobei die Beschwerdeführerin eingangs ausdrücklich erklärte, gesund zu sein. Sie sei seit römisch 40 verheiratet, die Heiratsurkunde lege sie hiermit vor. Ihr Ehegatte

XXXX (geb. 1993) sei österreichischer Staatsbürger und der Sohn ihrer Vertrauensperson. Sie habe ihren Mann kennengelernt, weil sie sich nach ihrer Einreise fast täglich in der Wohnung seines Vaters aufgehalten und in der Wohnung seines Onkels übernachtet habe. Ihren Mann habe sie erst in Österreich kennengelernt, seinen Vater kenne sie bereits aus dem Kosovo - dieser sei einmal mit seiner Frau bei ihrer Familie auf Besuch gewesen.römisch 40 (geb. 1993) sei österreichischer Staatsbürger und der Sohn ihrer Vertrauensperson. Sie habe ihren Mann kennengelernt, weil sie sich nach ihrer Einreise fast täglich in der Wohnung seines Vaters aufgehalten und in der Wohnung seines Onkels übernachtet habe. Ihren Mann habe sie erst in Österreich kennengelernt, seinen Vater kenne sie bereits aus dem Kosovo - dieser sei einmal mit seiner Frau bei ihrer Familie auf Besuch gewesen.

Nach dem Ende der neunten Klasse habe ihr Onkel ihr verboten, dass sie weiter die Schule besuche und ausgehe. Vor rund einem Jahr habe er sie schließlich zu Hause "eingesperrt". Erhebungen im Herkunftsstaat stimme sie ausdrücklich zu.

8. Einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen, am 16.02.2013 (nach Untersuchung am 14.02.2013) erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswertigen Symptome gezeigt hätten und daher eine psychiatrische Erkrankung nicht feststellbar sei.

Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes am 02.04.2013 erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Den Ausführungen des fachärztlichen Gutachtens vom 16.02.2013 stimme sie zu. Derzeit besuche sie Deutschkurse - der nächste beginne in zwei Wochen. 2012 habe sie in Pristina den Führerschein erworben und ungefähr im August auch abgeholt. Finanziert habe diesen der dort lebende Onkel mütterlicherseits. Im Kosovo würden neben ihrer Mutter und ihren Geschwistern auch Geschwister ihrer Eltern leben; zudem lebe eine ihrer Tanten in Italien und eine weitere in Schweden. Ihre Mutter arbeite nicht, da ihre Geschwister noch sehr jung seien - zum Vater habe sie seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr.

Aufgrund ihrer Probleme habe sie "schon lange" fliehen wollen, habe dazu aber keine Möglichkeit gehabt. Sie habe es "öfter versucht" und sei einmal auch von ihrem Onkel erwischt worden. Schließlich habe sie im Oktober 2012 mit Unterstützung ihres in Pristina lebenden Onkels, der als Ingenieur arbeite, den Kosovo verlassen. Ihr einziges Problem sei gewesen, dass ihr Onkel XXXX sie mit einem etwa 40 Jahre alten Mann habe verheiraten wollen. Er habe sie in ihrem Zimmer eingesperrt - bei mehreren Fluchtversuchen habe er sie "erwischt und wieder im Zimmer eingesperrt". Lediglich den Onkel mütterlicherseits in Pristina habe sie besuchen können - wenn die Besuche länger gedauert hätten, habe sie XXXX wieder abgeholt. Länger als einen Tag habe sie in Pristina nicht bleiben dürfen. Ihr Onkel XXXX kenne "sehr viele Leute", insbesondere auch Polizisten, und würde sie finden, egal wo im Kosovo sie unterkommen würde. Bereits als sie 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, habe sie ihr Onkel XXXX nicht mehr die Schule besuchen lassen und ihr angekündigt, dass sie "bald" heiraten müsse. Wen sie heiraten solle, habe er ihr vor rund einem Jahr gesagt - gesehen habe sie diesen Mann allerdings nie. XXXX habe oft mit ihr geschrien und sie auch "zwei oder drei Mal" geschlagen. Auf Vorhalt, sie habe bisher nur von einer Tätlichkeit berichtet, erklärte die Beschwerdeführerin: "Einmal ganz fest, aber sonst hat er mich zwei oder dreimal geschlagen."Aufgrund ihrer Probleme habe sie "schon lange" fliehen wollen, habe dazu aber keine Möglichkeit gehabt. Sie habe es "öfter versucht" und sei einmal auch von ihrem Onkel erwischt worden. Schließlich habe sie im Oktober 2012 mit Unterstützung ihres in Pristina lebenden Onkels, der als Ingenieur arbeite, den Kosovo verlassen. Ihr einziges Problem sei gewesen, dass ihr Onkel römisch 40 sie mit einem etwa 40 Jahre alten Mann habe verheiraten wollen. Er habe sie in ihrem Zimmer eingesperrt - bei mehreren Fluchtversuchen habe er sie "erwischt und wieder im Zimmer eingesperrt". Lediglich den Onkel mütterlicherseits in Pristina habe sie besuchen können - wenn die Besuche länger gedauert hätten, habe sie römisch 40 wieder abgeholt. Länger als einen Tag habe sie in Pristina nicht bleiben dürfen. Ihr Onkel römisch 40 kenne "sehr viele Leute", insbesondere auch Polizisten, und würde sie finden, egal wo im Kosovo sie unterkommen würde. Bereits als sie 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, habe sie ihr Onkel römisch 40 nicht mehr die Schule besuchen lassen und ihr angekündigt, dass sie "bald" heiraten müsse. Wen sie heiraten solle, habe er ihr vor rund einem Jahr gesagt - gesehen habe sie diesen Mann allerdings nie. römisch 40 habe oft mit ihr geschrien und sie auch "zwei oder drei Mal" geschlagen. Auf Vorhalt, sie habe bisher nur von einer Tätlichkeit berichtet, erklärte die Beschwerdeführerin: "Einmal ganz fest, aber sonst hat er mich zwei oder dreimal geschlagen."

Dass sie nun verheiratet sei, würde für den Onkel keine Rolle spielen. Sie müsse "weit weg von ihm sein", um sich sicher zu fühlen. Da ihr Onkel sehr viele Leute und auch viele Polizisten kenne, würde ihr die Hilfesuche bei der Polizei oder in einem Frauenhaus nichts nützen. Er habe ihr auch verboten, mit jemanden über die Zwangsehe zu sprechen, obwohl alle davon gewusst hätten.

Seit ihrer Eheschließung in Österreich lebe sei mit ihrem Mann und dessen Eltern in einer Wohnung; ihr Mann habe als Maler gearbeitet und sei derzeit beim Bundesheer. Staatliche Unterstützung erhalte sie nicht. Besondere (sonstige) Anknüpfungspunkte zu Österreich würden nicht bestehen.

Nach Vorhalt von Feststellungen zur Situation im Kosovo führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht zurückkehren dürfe. Ihr Onkel wisse, dass sie verheiratet sei, aber dies sei ihm egal. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 04.02.2013 bis 27.03.2013 vor.

Mit Schreiben vom 16.04.2013 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Ergebnisse des psychiatrischen Sachverständigengutachtens "zur Kenntnis genommen" würden und im Übrigen auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo eine Zwangsheirat drohe, zumal sie dieses Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sehr vage gehalten und zumindest teilweise auch nicht schlüssig. Überdies würde es sich bei der dargestellten Bedrohung um eine Verfolgung von Privaten handeln, die der Republik Kosovo nicht zugerechnet werden könne. Schließlich komme eine Zwangsverheiratung schon deshalb nicht mehr in Frage, weil die Beschwerdeführerin nunmehr schon in Österreich geheiratet habe. Unabhängig davon würde ihr zum Schutz vor einer Zwangsheirat auch ein hinreichender Rechtsschutz im Kosovo zur Verfügung stehen - dies auch für den Fall, dass einzelne Beamte ihren Onkel XXXX kennen sollten. Für die Erstellung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens bestehe angesichts des vorliegenden Berichtsmaterials keine Notwendigkeit.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo eine Zwangsheirat drohe, zumal sie dieses Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sehr vage gehalten und zumindest teilweise auch nicht schlüssig. Überdies würde es sich bei der dargestellten Bedrohung um eine Verfolgung von Privaten handeln, die der Republik Kosovo nicht zugerechnet werden könne. Schließlich komme eine Zwangsverheiratung schon deshalb nicht mehr in Frage, weil die Beschwerdeführerin nunmehr schon in Österreich geheiratet habe. Unabhängig davon würde ihr zum Schutz vor einer Zwangsheirat auch ein hinreichender Rechtsschutz im Kosovo zur Verfügung stehen - dies auch für den Fall, dass einzelne Beamte ihren Onkel römisch 40 kennen sollten. Für die Erstellung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens bestehe angesichts des vorliegenden Berichtsmaterials keine Notwendigkeit.

Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. Aus dem unwidersprochenen fachärztlichen Gutachten ergebe sich auch die grundsätzliche Gesundheit der Beschwerdeführerin. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsland stamme.

10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Kosovo drohe ihr die Zwangsverheiratung durch ihren Onkel, vor der sie keinen wirksamen Schutz erwarten könne. Frauenhäuser in kosovarischen Großstädten wären für sie "nicht erreichbar". Auch die bestehende Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen würde sie nicht vor den Übergriffen und Repressalien ihres Onkels schützen. Dieser würde sie zwingen, sich scheiden zu lassen, um dann eine Zwangsverehelichung nach seinen Vorstellungen durchzusetzen. Die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche würden tatsächlich nicht vorliegen. Auch sei sie erst 18 Jahre alt und es würde ihr "kein Netzwerk" im Kosovo zur Verfügung stehen. Mit einer Überprüfung des Sachverhalts im Kosovo sei sie einverstanden.

Sie habe "grundsätzlich auch einen Rechtsanspruch", mit ihrem österreichischen Ehegatten zusammenzuleben. Ihre Ausweisung würde "in den Kernbereich der Unionsbürgerschaft meines Ehegatten eingreifen und ist daher auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (siehe Rechtssache Dereci) gemeinschaftsrechtswidrig". Vor diesem Hintergrund sei ihre Ausweisung aus dem Bundesagebiet als dauerhaft unzulässig auszusprechen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführerin reiste am 14.10.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am 16.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Besitz eines (nach wie vor) gültigen kosovarischen Reisepasses.

Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Heimatort von 2000 bis 2009 die Grundschule. Schon vor Ende der Schulpflicht verließ ihr Vater die Familie - der Kontakt ist seit diesem Zeitpunkt abgebrochen. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 im Haus der Familie, unter anderem gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern, ihrer Großmutter, zwei Brüdern ihres Vaters, zwei Cousins und einer angeheirateten Tante. Gelegentlich hielt sie sich auch bei einem Bruder ihrer Mutter in Pristina auf, wo sie 2012 auch die Führerscheinausbildung absolvierte. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise von der Unterstützung ihrer Familie.

Die Beschwerdeführerin ist seit Jänner 2013 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, dessen Familie aus dem Kosovo stammt und dessen Eltern in der Nachbarschaft ihres Elternhauses ein Haus besitzen und mit ihrer Mutter befreundet sind. Seit ihrer Einreise nach Österreich wird sie von den Eltern ihres nunmehrigen Gatten finanziell unterstützt und gewährte ihr ein Onkel ihres Gatten Unterkunft bis zur Eheschließung. Seit ihrer Heirat wohnt sie mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde 1993 in Österreich geboren und absolviert derzeit den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen - drohende Zwangsheirat, die ihr Onkel XXXX, ein Bruder ihres Vaters, durchsetzen wolle - ist nicht glaubwürdig.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen - drohende Zwangsheirat, die ihr Onkel römisch 40 , ein Bruder ihres Vaters, durchsetzen wolle - ist nicht glaubwürdig.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre jüngeren Geschwister, ihre Großmutter, zwei Brüder ihres Vaters, zwei Cousins und eine angeheiratete Tante nach wie vor im Elternhaus. Darüber hinaus leben zahlreiche weitere Verwandte im Kosovo - darunter ein Bruder ihrer Mutter in Pristina. Diese Verwandten sind weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr ist von der Unterstützung dieser Verwandten - auch hinsichtlich einer Unterkunftsgewährung - auszugehen. Zudem könnte die Beschwerdeführerin ihre Existenz notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten sichern. Unabhängig davon ist auch von einer finanziellen Unterstützung durch die Familie ihres nunmehrigen Ehegatten und ihre in Italien und in Schweden lebenden Tanten auszugehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die Beschwerdeführerin ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, sie nahm aber auch keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig - es gibt keinen Hinweis auf schwerwiegende, insbesondere psychische, Probleme. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie spricht schlecht Deutsch.

1.2. Zur Situation im Kosovo wird Folgendes festgestellt:

Politik/Wahlen

Serbien und das Kosovo haben in Brüssel ihren Dialog zu einer Normalisierung der Beziehungen fortgesetzt. Nach zähem Ringen kam man zwar zu Teilerfolgen - in grundsätzlichen Fragen gibt es jedoch weiter keine Annäherung. Unter der Vermittlung der EU-Außenbeauftragten Catherine Ashton vereinbarten Thaçi und der serbische Regierungschef Ivica Dacic, dass ab sofort Serbien und das Kosovo mit der vollständigen gemeinsamen Grenzkotrolle beginnen sollen. Das Geld von dem erhobenen Zoll soll dabei in einen noch zu gründenden Fonds für die Entwicklung des mehrheitlich von Serben bewohnten Nordens des Kosovo fließen. Die beiden Regierungschefs haben in Brüssel auch über den Abbau von serbischen Parallelstrukturen im Norden des Kosovo gesprochen. Thaçi erklärte seinerseits, dass die Regierung in Pri¿tina sich verpflichtet hat, die Serben in die Institutionen des Kosovo zu integrieren. Er versprach, alle Minderheitsrechte für die serbische Minderheit im Kosovo "im Einklang mit den höchsten europäischen Standards" einzuhalten.

(Deutsche Welle: Kosovostreit glimmt weiter, 18.1.2013; http://www.dw.de/kosovostreit-glimmt-weiter/a-16532200?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 18.3.2013)

Der Weg zu einer politischen Lösung für den Nordkosovo soll kurz bevorstehen. Die Regierungen in Serbien und im Kosovo haben sich längst so weit geeinigt, dass ein Abkommen ähnlich dem deutsch-deutschen Grundlagenvertrag zum Greifen nahe ist. Am 20. März, wenn sich Dacic und Thaçi treffen, hofft auch EU-Chefdiplomatin Catherine Ashton mit dem mühsam erarbeiteten Deal in die Geschichte einzugehen. Das Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen soll idealerweise vorsehen, dass sich der Kosovo mit der Errichtung einer Assoziation serbischer Gemeinden einverstanden erklärt, die einige oder alle den Kommunen zukommenden Zuständigkeiten gemeinsam ausüben soll. Der Verband soll jedoch weder ein Parlament noch ein Justizsystem haben. Es können zwar Besetzungswünsche für Polizei und Justiz geäußert werden, doch die Exekutive für den Norden wird Prishtina unterstellt.

(derStandard.at: Serbien und Kosovo vor historischer Einigung, 15. März 2013;

http://derstandard.at/1363239229397/Serbien-und-Kosovo-vor-historischer-Einigung, Zugriff 18.3.2013)

Die kosovarische Regierung hat im Juni die Einsetzung einer sog. interministeriellen Arbeitsgruppe beschlossen, die sich mit Fragen der Vergangenheit und Versöhnung befassen soll. Dabei sollen Fragen von Kriegsverbrechen geklärt, Unterstützung von Opfern, die Suche nach Wahrheit und die "Heilung" von Wunden erreicht werden, um letztendlich einen dauerhaften Frieden und Aussöhnung für den Kosovo und die gesamte Region zu erreichen.

(OSINT-Bericht 5.6.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Am 17.02.2013 feierte Europas jüngster Staat den fünften Jahrestag seiner Unabhängigkeit. Mittlerweile haben 99 UNO-Mitglieder (von 193) den Kosovo als souveränen Staat anerkannt. Serbien lehnt es weiterhin ab, die Unabhängigkeit anzuerkennen, ebenso wie fünf EU-Länder (Slowakei, Griechenland, Rumänien, Zypern und Spanien), was den Integrationsprozess nicht gerade erleichtert und die EU außenpolitisch gegenüber dem Kosovo in eine schwierige Lage bringt. Darüber hinaus fehlt die Zustimmung des UN-Sicherheitsrates für eine Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen, die bislang durch das Veto von Russland und China verhindert wird. Trotz seiner vollen Souveränität, die im September 2012 nach der Entlassung aus der so genannten überwachten Unabhängigkeit verliehen wurde, hat der junge Staat noch mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen und kann sicherlich noch nicht als "normaler" Staat gelten.

(Konrad-Adenauer-Stiftung: Kosovo feiert 5 Jahre Unabhängigkeit, Februar 2013; http://www.kas.de/kosovo/de/publications/33604/, Zugriff 18.3.2013)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes allerdings volatil. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen.

(Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10 JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Die EULEX Mission ist bis 2014 verlängert worden. Auch kam es nun zu Personaleinsparungen im internationalen als auch lokalen Bereich. Damit soll sich die Gesamtzahl von EULEX Mitarbeitern auf 1.250 Internationale und 1.000 Lokale Mitarbeiter von ehemals fast 3.000 reduzieren. Auch soll sich die Mission mehr in den Nordkosovo verlagern und das Executivmandat soll verstärkt und die MMA (Monitoring - Mentoring - Advising) Komponente drastisch verkleinert werden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 2.8.2012)

Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe mehr für Kosovaren. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-MS, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (dh. Asylsuchende sind kriminell im Heimatland aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt).

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 1.8.2012)

Menschenrechte

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs und die Ombudsperson nachgegangen wird.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/) Empfehlungen für deren Behebung.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthält die Verfassung deutliche Bestimmungen über die Garantie internationaler Menschenrechtsstandards. Neben einen Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das gesetzliche Rahmenwerk sind. Die Durchsetzung gesetzlicher und administrativer Rechtsmittel bei Menschenrechtsverletzungen ist jedoch auf allen Ebenen verbesserungswürdig. Die Kompetenzen unter den Menschenrechtseinrichtungen auf zentraler und lokaler Ebene sind oft überlappend, die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Körpern und der Ombudsmanninstitution bleiben auf niedrigem Niveau.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Im September 2012 wurde vom Europarat und der Europäischen Union ein gemeinsames Kapazitätenaufbauprojekt bezüglich Verbesserung der Menschenrechtsstandards im Kosovo gestartet. Dabei sind auch die Ombudsperson, ministerielle und lokale Menschenrechtsabteilungen und Zivilorganisationen direkt beteiligt. Allerdings bleibt grundsätzlich die Tatsache bestehen, dass bezüglich der Menschenrechte im Kosovo keine gesetzliche Basis besteht, Erkenntnisse des Europäischen Menschengerichtshofs für die Bürger des Kosovo auszusprechen.

(Council of Europe: The situation in Kosovo and the role of the Council of Europe, 07 January 2013;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359472949_xrefviewpdf.pdf, Zugriff 25.3.2013)

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Justiz

Während der letzten drei Jahre wurden die Rechtsvorschriften für eine große Justizreform verabschiedet. Dabei sind die Prinzipien der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz Kern dieser Reform. Die Schlüsselinstitutionen der Justiz sind vorhanden, mit Ausnahme des Gerichts in Nord-Mitrovica, wo derzeit nur EULEX-Richter arbeiten, deren Kapazitäten ständig ausgebaut werden. Auch die Anstrengungen der Justiz zur Reduzierung alter Gerichtsfälle zeigen langsam Wirkung. Trotz dieser Fortschritte bleiben große Herausforderungen bestehen, wie etwa die durchgehende Beständigkeit bezüglich der Umsetzung dieser Reformen oder der effektive staatliche Schutz von Richtern, Staatsanwälten und Kronzeugen bzw. allgemein von Gerichtspersonal.

(European Commission: COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on a Feasibility Study for a Stabilisation and Association Agreement between the European Union and Kosovo, 10.10.2012;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350307084_kosovo-feasibility-2012-en.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Anders als in den vorherigen Jahren war ein effektiver Mechanismus für disziplinäre Maßnahmen gegen Richter vorhanden. Bis Ende September 2011 war gegen 34 Richter disziplinär vorgegangen und auch entschieden worden. Im Justizrat ist die Disziplinarkommission für die Überwachung der Tätigkeiten von Richtern verantwortlich. 149 neue Fälle richterlichen Fehlverhaltens wurden 2011 dabei dem Justizrat zur weiteren Behandlung vorgelegt. In den Gerichten arbeitete neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 6.8.2012)

Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/ks_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 6.8.2012))

Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Aug. 2010)

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Wesentliche Verbesserungen konnten auch 2011 erreicht werden. So wurde ein neuer staatsanwaltschaftliches Gremium für die Strafverfolgung eingerichtet, Gehälter von Richtern und Staatsanwälten erhöht, um deren Unabhängigkeit weiter zu stärken und die Regierung setzte wichtige gesetzliche Maßnahmen im Bereich des Zeugenschutzes und der Einführung eines neuen Strafgesetzes ab Mitte 2012. Der Verfassungsgerichtshof bewies seine Unabhängigkeit in zwei wichtigen Erkenntnissen und weitere Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Kriminalität und bei Kriegsverbrechen erzielt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 6.8.2012

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Die Kompetenzen zwischen dem Polizeiinspektorat und der Polizeistandards-Einheit wurden geklärt. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen. Vier der sieben Polizeikommandanten im Nordkosovo wurden auf Empfehlung der Disziplinarkommission ihres Amtes enthoben. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und Entwicklung von Kapazitäten. Auch gab es weiterhin unzulässigen politischen Einfluss auf die Ernennung höherrangiger Polizeibeamter. Die Zusammenarbeit der Polizei mit den Kommunen in den sog. lokalen öffentlichen Sicherheitskomitees war noch nicht systematisch gestaltet.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freisein von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationaler Polizeistandards. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der Kosovo-Polizei (KP) durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability -DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy.

(EULEX: Programme Report 2012, 2012;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/Accountability/2012/EULEX_Programme_Report_2012-LowQuality.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Nach 13 Jahren der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo, erlangte der Staat im September 2012 seine volle Souveränität. Der internationale Lenkungsrat erklärte, dass die Bestimmungen des sog. Ahtisaari-Planes im Wesentlichen umgesetzt worden sind. Der Kosovo habe entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen. Damit wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte. Der Premierminister bezeichnete diese Entscheidung als Meilenstein in der Geschichte des Landes und als Zeichen des Fortschrittes und der Konsolidierung im Kosovo. Ein sog. Integrationsplan soll als Zeichen der Freundschaft gegenüber den Serben im Nordkosovo helfen, diese in die kosovarische Gesellschaft gleichwertig zu integrieren und die aktuellen Spannungen weiter abzubauen.

(BalkanInsight: Era of Supervised Independence Ends in Kosovo, 11 September 2012;

http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovo-supervision-lifted, Zugriff 18.3.2013)

Polizeigewalt

Ein Polizeiinspektorat (PIK) agierte als eine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums und hat das Mandat Untersuchungen und Inspektionen betreffend Polizeipersonal durchzuführen. Das PIK und sein Vorgänger, die PSU (Professional Standards Unit), untersuchten bis September 2011 insgesamt 438 Fälle von Beschwerden, 380 betrafen dabei Disziplinarvergehen und 58 Fälle waren krimineller Natur. Von diesen 58 wurden 25 weiter untersucht, weitere 25 an den Staatsanwalt übermittelt, 3 an das Gericht für kleinere Vergehen weitergeleitet, bei weiteren 3 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und 2 aus Mangel an Beweisen eingestellt. Die PSU untersuchte kleinere Vergehen und verhängte dabei Verwaltungsstrafen. Insgesamt untersuchte die PSU 2011 1244 Fälle, welche Vorfälle kleinerer Gehorsamsverweigerungen und Beschädigung und Verlust von Polizeieigentum beinhalteten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim a) Büro der Staatsanwaltschaften, b) bei der EULEX Staatsanwaltschaft und, c) bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anmerkung Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006: Juni 2006)

Korruption

Kosovo Police hat eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet. Daneben führten interne Untersuchungen bei der Polizei, beim Zoll und in Gefängnissen zu Sanktionen als auch zu Suspendierungen. Innerhalb der Sonderstaatsanwaltschaft wurde eine eigene Antikorruptionsabteilung eingerichtet. EULEX übte ihre Verantwortung bezüglich der Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle weiter aus. Gemeinsam mit den kosovarischen Behörden wurden Untersuchungen gegen den Zentralbankgouverneur, den Transportminister und anderen Personen eingeleitet. Die Kooperation unter den verschiedenen staatlichen Stellen bedarf diesbezüglich jedoch weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, Strategien, Aktionspläne und Öffentlichkeitsarbeit.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Das kosovarische Antikorruptionsbüro und das Amt des Generalrevisors sind die zwei Hauptinstitutionen zur Bekämpfung von Korruption innerhalb der Regierung. Über das Jahr gingen 150 Korruptionsanzeigen beim Büro ein, wobei 25 Fälle an die Staatsanwaltschaft und 10 an die Polizei weitergeleitet wurden. Der Rest der Fälle wurde entweder aus Mangel an Beweisen eingestellt bzw. läuft derzeit ein Verfahren. Weiters existiert eine spezielle Staatsanwaltschaftsabteilung und eine sog. Task Force der Polizei und von EULEX zur Bekämpfung von Korruption. Dabei wurden während des Jahres zahlreiche Personen diesbezüglich festgenommen bzw. wurden diesbezügliche Gerichtsurteile ausgesprochen.

Korruption ist auch ein Problem innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Antikorruptionsabteilung innerhalb der Polizei inhaftierte 8 Polizeibeamte wegen des Vorwurfs der Korruption und der Annahme von Bestechungsgeldern in Mitrovica.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Ein mächtiger Verbündeter im Kampf des Staates gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität stellt die europäische Rechtsstaatsmission EULEX dar. Diese unterstützt derzeit die kosovarischen Behörden bei ihren diesbezüglichen Bekämpfungsmaßnahmen und ist dabei auch selbst operativ tätig. Dabei gelang es durch eine auch medial viel Aufmerksamkeit hervorgerufene spektakuläre Aktion erstmals Untersuchungen von mutmaßlichen Korruptionsfällen in höchsten politischen Kreisen durchzuführen. Eine enorm positive Entwicklung auf diesem Gebiet, allein wenn man die psychologische Wirkung solcher Aktionen auf die Bevölkerung vorstellt, da die Regierung Thaci zwar insgesamt als positiv aber dennoch korrupt angesehen wird.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rule of Law, Aug. 2010)

Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können.

(EULEX: Programme Report 2010, 2010;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)

NGO's

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsperson

Das Ombudsmannbüro ist grundsätzlich zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Der verfassungsmäßige und gesetzliche Auftrag der Ombudspersoninstitution (OIK) ist Schutz, Überwachung und Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und vor illegalen oder irregulären Handlungen staatlicher Institutionen bzw. Körperschaften oder Organisationen mit staatlicher Exekutivgewalt. Das Gesetz über die Ombudsperson hat wesentlich zur Stärkung der Institution selbst und zu einem neuen Bewusstsein für das Verständnis bezüglich Menschen- und Grundrechte im Beziehungsdreieck Ombudspersoninstitution - staatliche Stellen - Bürger beigetragen. Um besser auf die Herausforderungen in der kosovarischen Gesellschaft seitens der OIK reagieren zu können, wurden spezielle Gruppen eingerichtet, die sich mit Geschlechtergleichheit, Kinderrechten und Anti-Diskriminierung befassen. Daneben unterhält die OIK verschiedene Kooperation mit staatlichen Stellen, internationalen Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft, wie dem Kosovo Democratic Institute (KDI), Forum for Civic Initiative (FIQ), Youth Initiative for Human Rights (YIHR), Kosovo Initiative for stability (IKS), Initiative of Progress (INOP), Balkans Policy Institute (IPOL), the Council for Protection of Human Rights and Freedoms (CDHRF), Movement "Fol", Community Building Centre in Mitrovica (CBM), Centre for Politics and Advocacy (QPA) and "Syri" Vision, Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCTV) und dem Council for Defence of the Human Rights and Freedoms

(CDHRF).

(Republic of Kosovo The Ombudsperson Institution: Eleventh Annual Report 2011, 2012;

http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/48705_Raporti%202011%20ANGLISHT.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Frauen/Kinder

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der Verfassung verankert. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Die rechtliche Stellung der Frau wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 "On Protection against domestic violence" sowie das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. NORMA, einer Vereinigung von Anwältinnen, die kostenfreie Rechtshilfe für Frauen zur Verfügung stellt). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Peja, Gjakove, Prizren, Gjilan, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden. In diesen Einrichtungen, deren Standorte geheim sind, finden Frauen und ihre Kinder als Opfer häuslich erlittener Gewalt Schutz, Unterstützung und Förderung ihrer Interessen, unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Gesinnung, religiösen Einstellung, Bildungsgrad, Alter, sexuellen Orientierung oder Ethnie. Die Frauenhäuser werden als jeweils lokale und unabhängige NRO geführt und verwalten sich selbst. Die Einrichtungen werden durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Kommunen sowie durch eine Anzahl nationaler und internationaler Geber unterstützt.Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der Verfassung verankert. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Die rechtliche Stellung der Frau wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 "On Protection against domestic violence" sowie das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. NORMA, einer Vereinigung von Anwältinnen, die kostenfreie Rechtshilfe für Frauen zur Verfügung stellt). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Peja, Gjakove, Prizren, Gjilan, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden. In diesen Einrichtungen, deren Standorte geheim sind, finden Frauen und ihre Kinder als Opfer häuslich erlittener Gewalt Schutz, Unterstützung und Förderung ihrer Interessen, unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Gesinnung, religiösen Einstellung, Bildungsgrad, Alter, sexuellen Orientierung oder Ethnie. Die Frauenhäuser werden als jeweils lokale und unabhängige NRO geführt und verwalten sich selbst. Die Einrichtungen werden durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Kommunen sowie durch eine Anzahl nationaler und internationaler Geber unterstützt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

(Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Nach Angaben der internationalen Polizeipräsenz (EULEX) findet nach wie vor Frauenhandel und Zwangsprostitution statt. Die Opfer stammen überwiegend aus Moldau und aus Bulgarien sowie Albanien; generell ist Kosovo weiterhin eine Transitroute für Menschenhandel. Aber auch innerhalb Kosovos werden Frauen und Kinder Opfer kommerzieller sexueller Ausbeutung. Es gibt keine Anhaltspunkte für Genitalverstümmelung bei Frauen.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Um besser auf die Herausforderungen in der kosovarischen Gesellschaft seitens der Ombudspersoninstitution (OIK) reagieren zu können, wurden spezielle Gruppen eingerichtet, die sich mit Geschlechtergleichheit, Kinderrechten und Anti-Diskriminierung befassen. Daneben unterhält die OIK verschiedene Kooperation mit staatlichen Stellen, internationalen Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft, wie dem Kosovo Democratic Institute (KDI), Forum for Civic Initiative (FIQ), Youth Initiative for Human Rights (YIHR), Kosovo Initiative for stability (IKS), Initiative of Progress (INOP), Balkans Policy Institute (IPOL), the Council for Protection of Human Rights and Freedoms (CDHRF), Movement "Fol", Community Building Centre in Mitrovica (CBM), Centre for Politics and Advocacy (QPA) and "Syri" Vision, Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCTV) und dem Council for Defence of the Human Rights and Freedoms (CDHRF).

(Republic of Kosovo The Ombudsperson Institution: Eleventh Annual Report 2011, 2012;

http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/48705_Raporti%202011%20ANGLISHT.pdf, Zugriff 25.3.2013)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)

An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration (IOM): Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheiten Angelegenheiten betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Eine Erlaubnis zum Wohnortwechsel ist nicht erforderlich, er ist aber der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die im Rahmen der Abmeldung von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist bei der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe. Die Altersrente in Höhe von 45 ¿ monatlich erhalten Personen ab dem 65. Lebensjahr. Personen ab dem 65. Lebensjahr, die nachweisen können, mindestens 15 Jahre in sozialabgabenpflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen zu sein, beziehen eine Arbeitsrente in Höhe von 80 ¿/Monat. Im April 2011 erhielten 18.021 dauerhaft Erkrankte mit nachgewiesener dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine sog. Invalidenrente in Höhe von 40 Euro pro Monat. Kriegsinvaliden erhalten eine Rente, die vom Grad ihrer während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kosovo erlittenen Verletzungen abhängig ist. Derzeit beziehen 2804 Familien mit dauerhaft schwer behinderten Kindern eine Rente von monatlich 100 ¿. Ferner erhalten 4.479 ehemalige Beschäftigte des Bergwerkes Trepca / Mitrovica eine monatliche Rente in Höhe von 60 ¿.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Medizinische Versorgung

Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.

(International Organization for Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anm.) Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anmerkung Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.

(International Organization for Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2012 über 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können.

Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können gleichwohl im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen müssen im Ausland behandelt werden. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums.

Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2012 insgesamt 18,7 Mio. Euro. Zur Vermeidung von Korruption und Schwarzhandel wurde ein Registrierungsverfahren eingeführt. Jedes für den Handel in Kosovo bestimmte Medikament unterliegt einem Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahren, das von der "Kosovo Medicines Agency" (KMA) durchgeführt wird.

Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben wer-

den. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende Ausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt die Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NGOs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig

von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation: März 2013)

Arrangierte Hochzeiten sind im Kosovo nur mehr ganz ganz selten. Diese kommen zumeist wenn überhaupt in armen "RAE" - Roma Askahli Familien vor. Es gab in den letzten Jahren kaum noch Informationen dass solche klassische arrangierte Hochzeiten noch durchgeführt werden. Es kann bzw. passiert dass sich Mütter / Väter treffen und sich über Hochzeiten der jeweiligen Töchter - Söhne unterhalten bzw. ausmachen, dass sie sich die Kinder kennenlernten sollen. Von einer klassischen "Zwangsheirat" ist man dann aber noch weit entfernt. Eine Anbahnung zum kennenlernen gibt es immer wieder unter den Familien.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, per E-Mail vom 09.11.2012)

Bei tatsächlicher Gefahr oder Gewalt gegen eine Frau wegen Zwangsheirat kann sich diese an die Polizei oder an Frauenhäuser wenden. Im Kosovo gibt es in jedem größeren Ort eine Polizeistation und insgesamt vier Frauenhäuser. Auch kann sich eine Person direkt an das Gericht wenden. Diese werden aber dann in der Regel an die Polizei verwiesen.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, per E-Mail vom 09.11.2012)

Im Kosovo Strafgesetzbuch wird die Zwangsheirat im Besonderen Teil im § 246 unter "Forced Marriages" behandelt.Im Kosovo Strafgesetzbuch wird die Zwangsheirat im Besonderen Teil im Paragraph 246, unter "Forced Marriages" behandelt.

Artikel 246

(1) Wer eine arrangierte Hochzeit gegen den Willen der Betroffenen vollzieht, wird gemäß § 246 Strafgesetzbuch der Republik Kosovo vom 20.04.2012 mit einer Haftstrafe von einem bis acht Jahren bestraft.(1) Wer eine arrangierte Hochzeit gegen den Willen der Betroffenen vollzieht, wird gemäß Paragraph 246, Strafgesetzbuch der Republik Kosovo vom 20.04.2012 mit einer Haftstrafe von einem bis acht Jahren bestraft.

(2) Wenn die betroffene Person ein Kind ist, beläuft sich der Strafausmaß zwischen zwei und zehn Jahren Haft.

(3) Eltern, Adoptiveltern oder Erziehungsberechtigte die die Personen, die zwischen 14 und 16 Jahre alt sind, zu einer arrangierten Hochzeit zwingen, werden mit einer Haftstrafe zwischen fünf und zehn Jahren bestraft.

(4) Wenn eine unter 14 Jahre alte Person zu einer Ehe gezwungen wird, werden die verantwortlichen Personen aus dem Ziffer 3 zu einer Haftstrafe von mindestens fünfzehn Jahren bestraft.

(5) Wenn die Tat nach Artikel 246 Ziffer 1 aus Eigennutz vollzogen wird, wird der Täter mit einer Geld- sowie einer Haftstrafe in der Dauer von mindestens fünf Jahren bestraft.

Wenn die Tat nach Artikel 246 Ziffer 2 und 3 aus Eigennutz vollzogen wird, wird der Täter mit einer Geld- sowie einer Haftstrafe in der Dauer von mindestens fünfzehn Jahren bestraft.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, per E-Mail vom 09.11.2012)

Somit ergibt sich bei Volljährigen eine Strafandrohung von einem bis zu acht Jahren - bei Minderjährigen von zwei und 10 Jahren. Von Kinder im Alter zwischen 14 - 16 Jahren ist die Strafdrohung zwischen fünf und 10 Jahren usw - siehe oben.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Ausbildung im Kosovo sowie zu ihrer familiären Situation im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen und dem vorgelegten kosovarischen Reisepass, der kosovarischen Geburtsurkunde sowie der österreichischen Heiratsurkunde. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Unterkunft in Österreich konnten durch Nachschau im Zentralen Melderegister bestätigt werden.

Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Die Existenz der Beschwerdeführerin war offenkundig gesichert, auch der Führerschein wurde ihr von einem Onkel mütterlicherseits finanziert.

Die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer von ihrem Onkel erzwungenen Zwangsheirat ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon deshalb ohne jede Asylrelevanz, weil die Beschwerdeführerin in Österreich die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin kann dadurch - erzwungen oder nicht - im Kosovo somit keine rechtsgültige Ehe mehr eingehen. Die geäußerte Befürchtung, der Onkel würde im Falle einer Rückkehr ihre Scheidung erzwingen, ist keinesfalls plausibel, erfordert eine Ehescheidung doch ein zivilgerichtliches Verfahren, in dem der Ehegatte jedenfalls auch Partei wäre. Zudem könnte die Beschwerdeführerin spätestens in dieser Situation auch Hilfe unmittelbar bei Gericht suchen und ihre Situation dem Gericht darlegen.

Desweiteren ergibt sich aus den unwiderlegten und substanziell auch unwidersprochenen Feststellungen zur Situation im Kosovo, dass Zwangsehen illegal sind und auch ein hinreichender Rechtsschutz besteht. Darüber hinaus bestehen im Kosovo Frauenhäuser - zwar nicht in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin, wohl aber in den beiden Nachbargemeinden XXXX und XXXX sowie in Pristina, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich immer wieder aufgehalten hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Schutzeinrichtungen wären für sie "nicht erreichbar", ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und angesichts ihres Vorbringens - insbesondere hinsichtlich des in Pristina absolvierten Führerscheinkurses und der wiederholten Aufenthalte bei einem Bruder ihrer Mutter, der zudem ihre Ausreise unterstützt habe - keinesfalls plausibel.Desweiteren ergibt sich aus den unwiderlegten und substanziell auch unwidersprochenen Feststellungen zur Situation im Kosovo, dass Zwangsehen illegal sind und auch ein hinreichender Rechtsschutz besteht. Darüber hinaus bestehen im Kosovo Frauenhäuser - zwar nicht in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin, wohl aber in den beiden Nachbargemeinden römisch 40 und römisch 40 sowie in Pristina, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Österreich immer wieder aufgehalten hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, diese Schutzeinrichtungen wären für sie "nicht erreichbar", ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und angesichts ihres Vorbringens - insbesondere hinsichtlich des in Pristina absolvierten Führerscheinkurses und der wiederholten Aufenthalte bei einem Bruder ihrer Mutter, der zudem ihre Ausreise unterstützt habe - keinesfalls plausibel.

Dass ihr Onkel XXXX im Kosovo über derart gute und den gesamten Staat umspannende Kontakte zur Polizei und anderen einflussreichen Stellen besitzt, die es ihm ermöglichen würden, schwere Rechtsverletzungen ohne jede Gefahr einer behördlichen Verfolgung zu begehen - etwa seine Nichte, deren Erziehungsberechtigter er zudem nie war, in eine Ehe zu zwingen oder zu verhindern, dass die Polizei ihr Schutz gewähre - wurde ohne jeden Beleg völlig pauschal in den Raum gestellt und ist schon aus diesem Grund keinesfalls nachvollziehbar. Hinweise, dass der Onkel eine besonders einflussreiche Persönlichkeit wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nie dargelegt.Dass ihr Onkel römisch 40 im Kosovo über derart gute und den gesamten Staat umspannende Kontakte zur Polizei und anderen einflussreichen Stellen besitzt, die es ihm ermöglichen würden, schwere Rechtsverletzungen ohne jede Gefahr einer behördlichen Verfolgung zu begehen - etwa seine Nichte, deren Erziehungsberechtigter er zudem nie war, in eine Ehe zu zwingen oder zu verhindern, dass die Polizei ihr Schutz gewähre - wurde ohne jeden Beleg völlig pauschal in den Raum gestellt und ist schon aus diesem Grund keinesfalls nachvollziehbar. Hinweise, dass der Onkel eine besonders einflussreiche Persönlichkeit wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nie dargelegt.

Darüber hinaus war das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie auch schon vom Bundesasylamt ausführlich dargelegt - insgesamt nicht glaubwürdig. Insbesondere besteht ein offenkundiger Widerspruch zwischen der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Onkel habe sie nach Ende der Schulpflicht im Haus "eingesperrt", und der belegbaren Tatsache, dass sie sich in diesen Jahren immer wieder in Pristina aufgehalten und dort auch den Führerschein erworben hat. Darüber hinaus wies auch die sehr oberflächliche Darstellung ihrer Probleme im Verlauf der Einvernahmen weitere Widersprüche auf. So berichtete sie am 19.10.2012, für ihre Weigerung, den vorgesehenen Gatten zu ehelichen, einmal vom Onkel geohrfeigt worden zu sein. Am 24.10.2012 hingegen soll dies anlässlich eines gescheiterten "Fluchtversuchs" geschehen sein. Im Rahmen der Einvernahme am 02.04.2013 sprach sie schließlich von mehrfachen Fluchtversuchen und behauptete, einmal "ganz fest" und darüber hinaus noch "zwei oder dreimal" geschlagen worden zu sein. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin den angeblich vorgesehenen Bräutigam nie persönlich getroffen haben will - zumal ein solcher direkter Kontakt gerade in dessen Interesse liegen hätte müssen.

Die Beschwerdeführerin hat selbst nie schwerwiegende gesundheitliche Probleme behauptet, sondern sich stets als gesund betrachtet. Die von ihrem Vertreter geäußerten Befürchtungen betreffend das Bestehen schwerer psychischer Probleme konnten durch das eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 16.02.2013, dem die Beschwerdeführerin zustimmte und das von ihrem Vertreter ausdrücklich "zur Kenntnis genommen" wurde, vollständig ausgeräumt werden. Diesem Gutachten ist kein Hinweis auf derartige Probleme zu entnehmen.

Dass die Beschwerdeführerin über geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und der von ihr im Verfahren vorgelegten Teilnahmebestätigung eines "Deutschkurs für Jugendliche - Stufe 1". Substanzielle Sozialkontakte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen (außerhalb der Familie ihres Gatten) wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet - ebenso wenig wie in Österreich lebende Verwandte. Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem und im österreichischen Strafregister.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. So ist davon auszugehen, dass die Familie ihres Gatten die Beschwerdeführerin auch im Falle einer Rückkehr in den Kosovo soweit unterstützen könnte, dass ihre Existenz als zumindest grundsätzlich gesichert anzusehen ist. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin nach wie vor über ein familiäres Netzwerk im Kosovo, wobei insbesondere seitens ihres in Pristina lebenden Onkels mit Unterstützung gerechnet werden kann, zumal diese nach den Angaben der Beschwerdeführerin auch schon vor ihrer Ausreise erfolgt ist.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage im Kosovo sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Die Beschwerdeführerin und ihr bevollmächtigter Vertreter sind diesen Feststellungen nicht substanziell entgegen getreten.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, zumal sich ihr Vorbringen einer drohenden Zwangsheirat als nicht glaubwürdig erwies.

Selbst bei Wahrunterstellung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungen durch Dritte würde es zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).Selbst bei Wahrunterstellung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungen durch Dritte würde es zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).

Die Beschwerdeführerin könnte nach den (getroffenen) Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und die kosovarischen Behörden gehen etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführerin durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden könnte, wurde zwar behauptet, konnte aber weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan werden noch ist dies aus den Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre.

Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat nicht einmal den Versuch unternommen, behördliche Hilfe zu erlangen, obwohl ihr dies insbesondere bei ihren Aufenthalten in Pristina (im Rahmen der Führerscheinausbildung und darüber hinaus) problemlos möglich gewesen wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass sich in der Ursache der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungen seitens ihres Onkels kein Zusammenhang mit den Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention findet.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Unterstützung durch ihre Familie bzw. der Familie ihres Ehegatten) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist auch nicht ersichtlich.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht dargelegt, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine 19jährige Frau, der im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine Unterkunft bei Verwandten zur Verfügung stehen würde oder durch die Familie ihres Gatten finanziert werden könnte, zumal diese die Existenz der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich sichert. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch ihre im Heimatland lebenden Verwandten, der in Österreich lebenden Schwiegereltern bzw. der in Italien und in Schweden aufhältigen Tanten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihr möglich sein wird, ihre Existenz im Kosovo notfalls durch Gelegenheitsarbeiten eigenständig zu sichern.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine 19jährige Frau, der im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine Unterkunft bei Verwandten zur Verfügung stehen würde oder durch die Familie ihres Gatten finanziert werden könnte, zumal diese die Existenz der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich sichert. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch ihre im Heimatland lebenden Verwandten, der in Österreich lebenden Schwiegereltern bzw. der in Italien und in Schweden aufhältigen Tanten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihr möglich sein wird, ihre Existenz im Kosovo notfalls durch Gelegenheitsarbeiten eigenständig zu sichern.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei Verwandten im Heimatort oder in Pristina zu finden bzw. sich eine Unterkunft mit finanzieller Unterstützung der Schwiegereltern bzw. ihrer im Ausland lebenden Tanten anzumieten, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft bei Verwandten im Heimatort oder in Pristina zu finden bzw. sich eine Unterkunft mit finanzieller Unterstützung der Schwiegereltern bzw. ihrer im Ausland lebenden Tanten anzumieten, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die Beschwerdeführerin ist seit Jänner 2013 mit einem österreichischen Staatsbürger, der nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, verheiratet und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Folglich stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2012, Zl. 2011/18/0255 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I 38/2011, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Aufweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig) beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern, die nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des § 66 FPG ausgewiesen werden. Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach § 10 AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit mit einzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)".Die Beschwerdeführerin ist seit Jänner 2013 mit einem österreichischen Staatsbürger, der nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, verheiratet und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Folglich stellt die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2012, Zl. 2011/18/0255 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Aufweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig) beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern, die nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG ausgewiesen werden. Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach Paragraph 10, AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit mit einzubeziehen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)".

Aufgrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des jüngsten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 7.6.2013, U 2368/2012-9, war sohin die im angefochtenen Bescheid seinerzeit verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin zu beheben. Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführerin (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK und der genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in einem gesonderten Verfahren von der Fremdenpolizeibehörde zu prüfen ist.Aufgrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des jüngsten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 7.6.2013, U 2368/2012-9, war sohin die im angefochtenen Bescheid seinerzeit verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin zu beheben. Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführerin (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK und der genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in einem gesonderten Verfahren von der Fremdenpolizeibehörde zu prüfen ist.

3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.

Angesichts der unwidersprochenen Feststellungen zur Situation im Kosovo und der jedenfalls vorliegenden mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen konnte auf die beantragten Ermittlungen im Herkunftsstaat verzichtet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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