TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/16 C1 421994-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C1 421994-1/2011/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 11.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 00.180-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 11.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 00.180-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 06.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2011 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, sein Vater und sein Bruder hätten für die Taliban gearbeitet. Sein Bruder sei samt Auto und Waffen "verschwunden" und die Taliban hätten die Familie des Beschwerdeführers beschuldigt, die Waffen versteckt zu haben, und dass der Bruder gar nicht "verschwunden" sei. Es herrsche Gefahr von Seiten der Taliban und habe der Beschwerdeführer seine Heimat aus diesem Grund verlassen müssen. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, er sei einige Tage vor seiner Ausreise angegriffen worden und habe fliehen können. Er fürchte um sein Leben.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.01.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund an, sein Vater und sein Bruder hätten für die Taliban gearbeitet. Sein Vater sei schon früher für die Taliban tätig gewesen, sein Bruder "seit den letzten sechs Jahren". Was sein Vater genau für die Taliban gemacht habe, wisse er nicht, sein Bruder habe immer Waffen transportiert. "Vor ca. 2 Jahren" sei sein Bruder "verschwunden" als er sehr teure Waffen transportiert habe. Zwei Monate später habe "jemand" den Vater des Beschwerdeführers angerufen und gesagt, dass "sie" den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht hätten. Die Taliban hätten in der Folge behauptet, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich mit den Waffen irgendwo versteckt hätte und nicht gestorben sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem gesagt, dass nun Gefahr für sie bestehe, da die Taliban glauben würden, dass sie die Waffen gestohlen hätten und verstecken würden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien dann in eine andere Stadt gezogen und der Vater habe niemandem gesagt, dass sie weggezogen seien. Nur der Onkel des Beschwerdeführers habe davon gewusst. Eines Tages - etwa neun Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers - seien sie zu einem Begräbnis gefahren und bei der Rückfahrt wären maskierte und bewaffnete Personen in einem Auto auf der Straße gewesen, die versucht hätten, das Auto des Vaters des Beschwerdeführers aufzuhalten. Der Vater habe gesehen, dass die Männer bewaffnet gewesen wären, und seien der Beschwerdeführer und sein Vater ("wir") "daraufhin" mit dem Auto in einen Graben gerutscht. Der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren und sei in einem Krankenhaus wieder aufgewacht. Der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen im Krankenhaus besucht und gesagt, dass sein Vater in einem anderen Krankenhaus wäre. Der Beschwerdeführer sei eine Woche lang im Krankenhaus gewesen und habe nach seiner Entlassung seiner Mutter "alles über [s]einen Vater" erzählt. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Vater bei dem Unfall verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe einen Gipsverband an seinem linken Bein gehabt und etwa zweieinhalb Monate zu Hause verbracht. Dann sei ihm im Krankenhaus der Gipsverband abgenommen worden. Nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer Probleme mit seinen Augen gehabt, eine Brille bekommen sowie ein Stück Holz als Gehhilfe. "Ein paar Monate" danach sei der Beschwerdeführer einkaufen gegangen und hätten unbekannte maskierte Männer versucht, ihn zu entführen. Als er diese Personen bemerkt habe, sei der Beschwerdeführer weggelaufen und habe zu Hause angekommen seinem Onkel davon berichtet. Daraufhin hätten sie beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen würde.

Über Befragen durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Tode seines Vaters zweimal von den Taliban angerufen und wegen der Waffen gefragt worden. Nach dem zweiten Anruf habe der Beschwerdeführer die SIM-Karte weggeworfen. Wer die maskierten Personen gewesen seien, die ihn beim Einkaufen entführten hätten wollen, wisse er nicht genau. Die [übrige] Familie des Beschwerdeführers sei nicht von den Taliban bedroht worden.

Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.02.2011 gab der Beschwerdeführer über Befragen zu seinen Personaldaten an, dass er sein Geburtsdatum nicht nach dem afghanischen Kalender kenne. Er habe für sechs Klassen eine Dorfschule besucht und in Afghanistan nicht gearbeitet. Sein Vater habe seinem Schwiegervater "vor vielen Jahren" etwas Land gegeben und habe der Beschwerdeführer dafür die Hälfte der Ernte erhalten. Sie hätten auch Geld von den Taliban erhalten, nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers hätten sie aber kein Geld mehr bekommen. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe die Familie auch unterstützt.

Befragt zu seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine diesbezüglichen Angaben vom 13.01.2011. Nachdem sein Vater den Taliban von dem Telefonat betreffend den Tod des "verschwundenen" Bruders berichtet habe und bedroht worden sei, seien sie umgezogen und hätten nur der Onkel mütterlicherseits und der Schwiegervater des Beschwerdeführers gewusst, wo sie sich dann aufgehalten hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe sehr auf seine Familie aufgepasst und der Beschwerdeführer habe das Haus nicht verlassen dürfen. Eines Tages seien bei der Rückkehr von einem Begräbnis zwei bewaffnete und maskierte Männer vor einem Auto auf der Straße gestanden. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sie seien in einen Graben gefahren. Der Beschwerdeführer sei erst nach eineinhalbtägiger Bewusstlosigkeit im Spital zu sich gekommen. Sein Bein sei eingegipst gewesen und habe er am Kopf einen Verband gehabt. Erst zu Hause habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater verstorben sei.

Über Befragen führte der Beschwerdeführer aus, der Unfall habe sich "vor ca. einem Jahr" ereignet. Er sei danach für zwei Monate bettlägerig gewesen und habe anschließend einen Monat lang eine "Krücke" gebraucht.

Etwa neun Monate nach dem Unfall bzw. sieben Tage vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer vom Bazar nach Hause unterwegs gewesen, als ein Auto stehen geblieben sei und bewaffnete Männer ausgestiegen seien, die den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, stehen zu bleiben. Er sei aber "in das nahe gelegene Dorf" gelaufen. Vor diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer bereits telefonische Drohungen erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, die Waffen auszuhändigen.

In dem vom Bundesasylamt eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten vom 25.03.2011 wird im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte ausgeführt, der Beschwerdeführer habe befragt zu dem genauen Unfallhergang angegeben, dass vor einer scharfen Kurve Männer gestanden seien und sein Vater aus Angst, dass es sich um Taliban handeln könnte, das Auto "verrissen" habe und es dadurch zum Unfall gekommen sei.

In der gutachterlichen Beurteilung führte der Sachverständige aus, dass eine echte Bewusstlosigkeit "sicher nicht durch 1 1/2 Tage vorgelegen" habe, zumal bei einer gröberen Schädelverletzung, welche zu einer so langen Bewusstlosigkeit führen würde, apodiktisch immer eine retrograde Amnesie bestehen müsste (Erinnerungslücke), die vom Beschwerdeführer über dezidiertes Befragen nicht angegeben wurde. Auch sei es bei Patienten mit längerer Bewusstlosigkeit immer so, dass diese anschließend erhebliche vegetative Symptome zu durchleiden hätten, über welche der Beschwerdeführer trotz eingehender Befragung nichts berichtet habe. Zudem müsse festgehalten werden, dass bei einer über 24 Stunden dauernden Bewusstlosigkeit eine Intensivüberwachung und fast zu 100 % auch eine Beatmungstherapie nötig seien, über welche der Beschwerdeführer ebenfalls nichts berichtet habe.

Eine Narbe im Bereich eines Kniegelenks des Beschwerdeführers sei so beschaffen, dass gutachterlich ohne weiteres eine Entstehung vor ein bis zwei Jahren nachvollziehbar erscheine. Es sei nicht ausschließbar, dass mit einer in Mitteleuropa unbekannten Operationstechnik eine Kreuzbandersatzoperation durchgeführt worden sei.

Das Fachgebiet des Traumatologen sei nicht geeignet, Rückschlüsse aus der angegebenen Schlechtsichtigkeit des einen Auges des Beschwerdeführers zu ziehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2011 erneut vom Bundesasylamt einvernommen und gab über Befragen zu dem Verkehrsunfall an, er könne sich zwar noch an den Unfall erinnern, was danach passiert sei, wisse er aber nicht. Er sei "am nächsten erst wieder zu Bewusstsein" gekommen. Während seiner Bewusstlosigkeit sei er am Knie operiert worden.

Nach dem Unfall sei er zwei Monate lang bettlägerig gewesen und habe "am ganzen Bein einen Gips" gehabt. Danach habe er einen Stock benutzt und dann wieder gehen können.

Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer zweimal von Taliban angerufen und aufgefordert worden, die Waffen zurückzugeben. Dann sei er noch ein zweites Mal "angegriffen" worden. Am Bazar sei ein Auto gekommen, zwei Personen seien ausgestiegen und hätten ihn aufgefordert, stehen zu bleiben. Er glaube, der Lenker sei im Auto sitzen geblieben. Der Beschwerdeführer habe die beiden Personen nicht gekannt, die sogar maskiert und bewaffnet gewesen seien. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gerufen, aber er sei "in die Felder gelaufen" und habe um Hilfe geschrien. In den Feldern seien Leute auf ihn aufmerksam geworden und die Bewaffneten seien daraufhin ins Auto gestiegen und davon gefahren. Zu Hause angekommen habe er sich mit seinem Onkel beraten und dieser habe gemeint, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Nach sieben Tagen sei er ausgereist.

Der Beschwerdeführer führte über Befragen aus, er sei nicht in einem anderen Teil Afghanistans - beispielsweise in Kabul - geblieben, da sie vor dem Unfall bereits umgezogen seien und "sie" einen sogar in Kabul finden könnten. In Afghanistan könne man nie in Sicherheit leben. Er sei schon einmal geflohen und das habe nichts genützt, er könne schließlich "nicht alle sechs Monate umziehen".

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Verkehrsunfall wurde hingegen als glaubhaft festgestellt.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid - ohne jedwede Begründung - zur Gänze angefochten.

Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.10.2011, zugestellt am 24.11.2011, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung einen begründeten Beschwerdeantrag vorzulegen.

Nachdem der Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt das österreichische Bundesgebiert verlassen hat, wurde die Französische Republik vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 04.11.2011 in Kenntnis gesetzt, dass die Republik Österreich gemäß Artikel 18/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmt.Nachdem der Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt das österreichische Bundesgebiert verlassen hat, wurde die Französische Republik vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 04.11.2011 in Kenntnis gesetzt, dass die Republik Österreich gemäß Artikel 18/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmt.

Am 15.11.2011 wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt.

Mit Schreiben vom 01.12.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung und führte aus, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe.

Die belangte Behörde habe in ihrer Beweiswürdigung keinen einzigen Widerspruch angeführt. Dies solle als Indiz dafür dienen, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe, da er an drei verschiedenen Terminen zur Einvernahme geladen gewesen sei und es durchaus zu Zwischenfragen der belangten Behörde gekommen sei.

Soweit die belangte Behörde es als "ungewöhnlich" empfinde, in welchen Zeitabständen die Taliban reagiert hätten, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm "leider [...] nicht möglich, in die Ablaufprozesse der Taliban Einsicht zu nehmen". Selbst wenn diese Zeitabläufe als ungewöhnlich einzustufen wären, sei daraus jedenfalls kein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erkennen.

Weitere inhaltliche Ausführungen würden sich in der Beweiswürdigung nicht finden und entstehe der Eindruck, dass eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung "höchstens zum Teil" erfolgt sei. Im Lichte der oa. Ausführungen sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss komme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, unplausibel und nicht ansatzweise glaubhaft wäre.

Hinsichtlich der Non-refoulement-Prüfung verwies der Beschwerdeführer auf einen hg. Beschluss betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 08.02.2010 und folgerte, dass sich daraus ergebe, dass Asylsuchenden aus Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage "zumindest" der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Aufgrund der Anschläge in Kabul am 29.10.2011 erscheine auch diese Stadt erneut weniger sicher als zuvor. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang aus einem Bericht der Zeitschrift Stern und verwies überdies auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011.

Im Falle des Beschwerdeführers verstärke sich die Gefährdungssituation dadurch, dass er aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe keinesfalls in seine Heimatregion zurückkehren könne. Außerhalb seiner Heimatregion verfüge er allerdings über keine sozialen Anknüpfungspunkte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.03.2013, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer nach Beantwortung der Fragen zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut. Ich bin nicht krank, ich habe aber eine Allergie, einen Hautausschlag. Es konnte aber nicht festgestellt werden, woher das kommt. Im Moment sind die Probleme zurückgegangen, im Sommer habe ich allerdings mehr Probleme. Im Moment nehme ich keine Medikamente.") und Angabe seiner persönlichen Daten Folgendes zu Protokoll:

"BF: Ich bin geboren am XXXX. Die Altersangaben auf Anlage 1 beziehen sich auf den heutigen Zeitpunkt. Mein Bruder XXXX war ca. 24 oder 25 Jahre alt, als er verstorben ist."BF: Ich bin geboren am römisch 40 . Die Altersangaben auf Anlage 1 beziehen sich auf den heutigen Zeitpunkt. Mein Bruder römisch 40 war ca. 24 oder 25 Jahre alt, als er verstorben ist.

VR: Können Sie das Datum auch in Ihrer Zeitrechnung angeben?

BF: XXXX, aber Genaueres kann ich nicht angeben.BF: römisch 40 , aber Genaueres kann ich nicht angeben.

VR: Haben Sie sich Ihr Geburtsdatum in Ihrer Zeitrechnung selbst ausgerechnet?

BF: XXXX stand im meiner Geburtsurkunde, auf dem Weg hierher sagte mir ein Afghane, dass dieses Datum hier nicht gültig wäre und ich es umwandeln müsse. Er hat das Datum umgewandelt.BF: römisch 40 stand im meiner Geburtsurkunde, auf dem Weg hierher sagte mir ein Afghane, dass dieses Datum hier nicht gültig wäre und ich es umwandeln müsse. Er hat das Datum umgewandelt.

VR: Warum haben Sie dann vor dem BAA am 14.02.2011 auf diese Frage geantwortet, dass Sie nur dieses Datum, den XXXX, kennen, aber nicht nach dem afghanischen Kalender (AS 77)?VR: Warum haben Sie dann vor dem BAA am 14.02.2011 auf diese Frage geantwortet, dass Sie nur dieses Datum, den römisch 40 , kennen, aber nicht nach dem afghanischen Kalender (AS 77)?

BF: Ich wurde damals gefragt, ob ich mich mit dem afghanischen Kalender auskenne. Diese Frage verneinte ich.

VR: Wer von den auf Anlage 1 genannten Personen ist schon verstorben?

BF: Meine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits, mein Vater und mein Bruder.

VR: Haben Sie irgendwelche Identitätsnachweise zu Ihrer Person?

BF: Ich hatte zwar eine Geburtsurkunde dabei, diese wurde mir auf dem Weg vom Schlepper weggenommen.

VR: Also haben Sie keine Identitätsnachweise?

BF: Nein.

VR: Wo befinden sich derzeit Ihre Gattin und Ihr Kind?

BF: In Afghanistan, sie leben in XXXX, im Haus, in dem auch meine Mutter und mein Bruder leben. Das Haus gehört der Familie und wurde vom Onkel mütterlicherseits namens XXXX gekauft.BF: In Afghanistan, sie leben in römisch 40 , im Haus, in dem auch meine Mutter und mein Bruder leben. Das Haus gehört der Familie und wurde vom Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 gekauft.

VR: Ist dieses Haus direkt in XXXX oder liegt es außerhalb?VR: Ist dieses Haus direkt in römisch 40 oder liegt es außerhalb?

BF: Im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX.BF: Im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 .

VR: Wie weit ist das ca. von Jalalabad entfernt?

BF: Ca. 45 Minuten von der Stadt Jalalabad mit dem Auto.

VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

BF: Ich bin in XXXX in XXXX (umgangssprachlich: XXXX) geboren und lebte bis zu meinem Problem an dieser Adresse. Danach lebte ich in XXXX, bis zu meiner Ausreise.BF: Ich bin in römisch 40 in römisch 40 (umgangssprachlich: römisch 40 ) geboren und lebte bis zu meinem Problem an dieser Adresse. Danach lebte ich in römisch 40 , bis zu meiner Ausreise.

VR: Können Sie mit einer Jahreszahl angeben, wann Sie den Wohnort gewechselt haben?

BF: Das war ca. eineinhalb bis 2 Jahre vor meiner Ankunft hier in Österreich.

VR: Wann sind Sie in Österreich angekommen?

BF: Vor ca. 2 bis 2,5 Jahren.

VR: D.h. Sie haben ca. im Zeitraum von 2008 bis 2010 den Wohnort gewechselt, stimmt das?

BF: Es müsste 2009/2010 gewesen sein.BF: Es müsste 2009 aus 2010, gewesen sein.

VR: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet, war Ihr Sohn schon auf der Welt?

BF: Ja. Nein, nein. Mein Sohn ist in XXXX auf die Welt gekommen. Geheiratet habe ich in XXXX. Dies 2,5 bis 3 Jahre vor dem Umzug.BF: Ja. Nein, nein. Mein Sohn ist in römisch 40 auf die Welt gekommen. Geheiratet habe ich in römisch 40 . Dies 2,5 bis 3 Jahre vor dem Umzug.

VR: Stammt Ihre Frau auch aus XXXX?

BF: Ja. Wir sind weitschichtig verwandt. Wir stammen beide aus demselben Stamm XXXX.BF: Ja. Wir sind weitschichtig verwandt. Wir stammen beide aus demselben Stamm römisch 40 .

VR: Wer von Ihren Verwandten lebt noch in Afghanistan, bis auf oben Genannte?

BF: Meine Onkel mütterlicherseits namens XXXX und XXXX. Sie leben abwechselnd in Kabul und Peschawar, wegen ihrer Arbeit.BF: Meine Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 und römisch 40 . Sie leben abwechselnd in Kabul und Peschawar, wegen ihrer Arbeit.

VR: Wo leben Ihre Schwiegereltern?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: Was arbeiten Ihre Onkel mütterlicherseits?

BF: Sie importieren Vieh aus Pakistan nach Afghanistan und verkaufen es dort.

VR: Haben Sie die Schule besucht in Afghanistan?

BF: Ja. 6 Jahre lang in XXXX.BF: Ja. 6 Jahre lang in römisch 40 .

VR: Haben Sie einen Beruf erlernt?

BF: Danach habe ich eine Koranschule in XXXX besucht, wo ich nur über die Religion gelernt habe. Dies bis zu meiner Ausreise. Man geht immer zum Mullah hin und wird unterrichtet. In XXXX ging ich einfach in die Moschee.BF: Danach habe ich eine Koranschule in römisch 40 besucht, wo ich nur über die Religion gelernt habe. Dies bis zu meiner Ausreise. Man geht immer zum Mullah hin und wird unterrichtet. In römisch 40 ging ich einfach in die Moschee.

VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt?

BF: Mein Vater und mein Bruder haben für die Taliban gearbeitet und Geld verdient. Dazu hatten wir noch ein Grundstück, das immer bebaut wurde und mein Onkel mütterlicherseits unterstützte uns auch nach dem Tod meines Vaters.

VR: Wo war das Grundstück, wie groß war es, wer hat es bebaut und womit?

BF: Das Grundstück befindet sich in XXXX und ist ca. 2.000m² groß, es wurde von meinem Schwiegervater bewirtschaftet, auf dem Grundstück wurde Weizen und verschiedenes Gemüse, abhängig von der Saison, angebaut.BF: Das Grundstück befindet sich in römisch 40 und ist ca. 2.000m² groß, es wurde von meinem Schwiegervater bewirtschaftet, auf dem Grundstück wurde Weizen und verschiedenes Gemüse, abhängig von der Saison, angebaut.

VR: Haben Sie gearbeitet?

BF: Ich habe z.B. eingekauft oder wenn jemand krank war, diesen zum Arzt oder ins Krankenhaus gebracht. Die meiste Zeit habe ich aber in der Koranschule verbracht.

VR: Nennen Sie Ihre Religion und Volksgruppe.

BF: Sunnit und Paschtune.

VR: Wegen Ihrer Religion und Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hatten Sie keine Probleme in Afghanistan?

BF: Nein.

BR und BFV: keine Fragen.

VR: Wann und von wo aus haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war aber kalt, als ich Afghanistan verließ. Ich bin von XXXX aus mit einem Schlepper nach XXXX gereist, aus XXXX fuhren wir mit einem Auto bis zur iranischen Grenze weiter, über die Grenze gingen wir zu Fuß und wurden dann mit weiteren Autos in den Iran gebracht.BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war aber kalt, als ich Afghanistan verließ. Ich bin von römisch 40 aus mit einem Schlepper nach römisch 40 gereist, aus römisch 40 fuhren wir mit einem Auto bis zur iranischen Grenze weiter, über die Grenze gingen wir zu Fuß und wurden dann mit weiteren Autos in den Iran gebracht.

VR: Nennen Sie eine Jahreszahl, versuchen Sie anhand persönlicher Daten ein Datum zu nennen.

BF: Mein Sohn war zum damaligen Zeitpunkt etwa 1 Jahr alt.

VR: Wann wurde Ihr Sohn geboren?

BF: Ich weiß nicht, in welchem Jahr mein Sohn geboren wurde. Vor ca. 3 oder 3,5 Jahren ist er auf die Welt gekommen.

VR: Vor dem BAA haben Sie ein genaues Datum angegeben.

BF: Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern. Ich kann mich jetzt auch an mein eigenes Geburtsdatum nicht erinnern, ich muss immer die Karte herausnehmen, wenn ich es brauche.

VR: Haben Sie in der Schule in Afghanistan Rechnen gelernt?

BF: Ich war nicht so gut in der Schule.

VR wiederholt Frage.

BF: Nein. Dort haben wir nur Paschtu gelernt.

VR unterbricht die Verhandlung für 5 Minuten.

VR: Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich hatte in Afghanistan ein Problem mit den Taliban.

VR: Schildern Sie Details zu Ihren Problemen.

BF: Mein Vater und mein Bruder haben für die Taliban gearbeitet. Mein Vater schon sehr lange, mein Bruder etwa 6 Jahre vor meiner Ausreise. Die Aufgabe meines Bruders bestand darin, den Taliban Waffen zu liefern.

VR: Sie haben nicht für die Taliban gearbeitet?

BF: Nein, ich habe überhaupt nicht gearbeitet, ich war zu Hause und für die Arbeit zu Hause zuständig.

VR: Warum haben Sie nicht auch für die Taliban gearbeitet?

BF: Mein Vater und mein Bruder haben für sie gearbeitet. Ich bin zu Hause geblieben, weil sonst niemand zu Hause gewesen wäre.

VR: Ihr Bruder war älter oder jünger als Sie?

BF: Älter.

VR: Viel älter?

BF: Ca. 2,5 Jahre.

VR: Was hat Ihr Vater für die Taliban gearbeitet?

BF: Darüber weiß ich nichts. Er sprach niemals mit uns darüber. Er hat aber sehr lange für die Taliban gearbeitet.

VR: Woher wissen Sie, dass er für die Taliban gearbeitet hat?

BF: Er hat zu Hause gesagt, dass er für die Taliban arbeitet, hat aber keine Details geschildert. Außerdem sind sie, die Taliban, immer wieder zu uns gekommen. Sie waren ja mit meinem Vater auch befreundet und sind bewaffnet in Autos zu uns gekommen.

VR: Hatten Sie das Gefühl, dass ihr Vater eine höhere Position hatte unter den Taliban, die vielleicht gekommen sind, um Befehle etc. von ihm zu erhalten?

BF: Ich weiß nur, dass er immer von den Personen, die ihn begleitet haben, besonders respektiert wurde. Wir durften sie lediglich begrüßen, aber nicht mehr im Zimmer sitzen, während sie gesprochen haben. Es ist anzunehmen, dass mein Vater eine höhere Position bei den Taliban hatte, weil er lange Zeit für sie gearbeitet hat.

VR: Wissen Sie, wie er angesprochen wurde?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

D: XXXX nennt man Personen, die in Mekka waren, und XXXX heißt "Herr".D: römisch 40 nennt man Personen, die in Mekka waren, und römisch 40 heißt "Herr".

VR: Ist Ihr Vater auch längere Zeit von zu Hause weggeblieben?

BF: Ja, er ist sehr oft von zu Hause weggegangen und ist bis zu 2 Monaten ferngeblieben, wir wussten aber nicht, wo er sich aufhält.

VR: Erzählen Sie etwas über die Arbeit Ihres Bruders.

BF: Mein Bruder hat für die Taliban Waffen geliefert. Immer wenn er von zu Hause weggegangen ist, hat er uns Bescheid gegeben, wie lange er nicht kommen würde. Einmal ist er im Zuge seiner Arbeit mit dem waffenbeladenen Auto verschwunden.

VR: Hat Ihr Bruder mit Ihnen über seine Arbeit gesprochen?

BF: Ja.

VR: Hat er von den Taliban im Dorf oder Umgebung die Waffen bekommen und sie wohin geliefert oder umgekehrt?

BF: Die Taliban haben ihn geschickt, um Waffen zu bringen. Wohin er geschickt wurde, hat er uns aber nicht gesagt.

VR: Wissen Sie sonst noch irgendetwas, wissen Sie Details über die Arbeit Ihres Bruders?

BF: Darüber weiß ich nichts. Ich weiß nur, dass er Waffen für die Taliban gebracht hat.

VR: Haben die Taliban von Ihnen zu Hause die Waffen geholt?

BF: Die Waffen wurden direkt an die Taliban geliefert.

BR: Hat Ihr Vater Waffen zu Hause gehabt?Bundesrat:, Hat Ihr Vater Waffen zu Hause gehabt?

BF: Er hatte ganz wenige Sachen zu Hause, er hat nicht viele Sachen zu Hause aufbewahrt.

VR: Können Sie das genauer angeben.

BF: Eine Pistole, manchmal hatte er eine Kalaschnikow dabei. Zu Hause gab es immer eine Pistole und ein Gewehr.

VR: Wissen Sie Näheres zur Pistole und dem Gewehr?

BF: Sie war schwarz.

VR: Haben Sie sich nicht damit beschäftigt?

BF: Entweder die Pistole oder das Gewehr war nachtsüber immer unter meinem Polster, wenn der Vater und der Bruder nicht da waren.

VR: Und dann können Sie nicht mehr darüber sagen?

BF: In der Pistole war Platz für 7 Kugeln.

VR: Und das Gewehr?

BF: Es hatte Platz für 2 Patronen, man musste das Gewehr aufklappen, um die Munition hineinzugeben.

BR: Kannten Sie die Ihren Vater besuchenden Taliban?Bundesrat:, Kannten Sie die Ihren Vater besuchenden Taliban?

BF: Nein, ich kannte sie nicht, sie wurden mir auch nicht vorgestellt. Ich hatte aber oft das Gefühl, dass sie von weit weg gekommen waren. Ich durfte sie lediglich begrüßen und musste ihnen Tee servieren.

BR: Hat Ihr Vater Ihnen irgendjemanden genannt, zu dem Sie gehen können, wenn er und Ihr Bruder nicht da sind?Bundesrat:, Hat Ihr Vater Ihnen irgendjemanden genannt, zu dem Sie gehen können, wenn er und Ihr Bruder nicht da sind?

BF: In so einem Fall wandten wir uns an meinen Onkel mütterlicherseits.

BR: Der in Kabul oder Peschawar ist?Bundesrat:, Der in Kabul oder Peschawar ist?

BF: Ja.

BR: Und wenn Sie akut Hilfe gebraucht haben?Bundesrat:, Und wenn Sie akut Hilfe gebraucht haben?

BF: Es gab nichts dringendes, wenn es so war, haben die Dorfbewohner geholfen. Aber wir hatten keine Feindschaften, um so etwas zu befürchten.

VR: Wusste man in XXXX, dass Ihr Vater und Ihr Bruder für die Taliban gearbeitet haben?VR: Wusste man in römisch 40 , dass Ihr Vater und Ihr Bruder für die Taliban gearbeitet haben?

BF: Ich glaube nicht.

VR: Und im Geburtsort?

BF: Mein Onkel und mein Schwiegervater wussten das, ich glaube nicht, dass die anderen Dorfbewohner darüber Bescheid wussten, weil sie mit niemandem darüber gesprochen haben.

VR: Es wird den anderen Dorfbewohnern doch aufgefallen sein, wenn Taliban mit Autos anrücken?

BF: Ich kann dazu nichts sagen, ob die Dorfbewohner davon wussten oder nicht. Selbst wenn sie darüber Bescheid wussten, haben sie nichts gesagt, weil sie wahrscheinlich Angst hatten.

BR: Wer hatte die Macht in Ihrem Geburtsort zur Zeit des Umzugs?Bundesrat:, Wer hatte die Macht in Ihrem Geburtsort zur Zeit des Umzugs?

BF: Eigentlich herrschte dort die Regierung, es gab aber auch andere dort, die Sicherheitslage war schlecht, da es immer wieder zu Minenexplosionen gekommen ist.

BR: Können Sie die Person nennen, die zu dieser Zeit an der Macht in Ihrem Dorf war?Bundesrat:, Können Sie die Person nennen, die zu dieser Zeit an der Macht in Ihrem Dorf war?

BF: Der Polizeikommandant in XXXX hieß damals XXXX. Er war von der ANP.BF: Der Polizeikommandant in römisch 40 hieß damals römisch 40 . Er war von der ANP.

BR: Wissen Sie, für welche Taliban Ihr Bruder gearbeitet hat oder kennen Sie den Namen eines Vorgesetzten?Bundesrat:, Wissen Sie, für welche Taliban Ihr Bruder gearbeitet hat oder kennen Sie den Namen eines Vorgesetzten?

BF: Nein, das weiß ich nicht. Mein Vater hat ihn mitgenommen, um diese Arbeit zu machen.

BFV: Wie oft war Ihr Bruder für die Taliban unterwegs?

BF: Mein Bruder hat 6 Jahre für die Taliban gearbeitet. Ich kann nicht sagen, wie oft er für die Taliban unterwegs war. Er ist aber einmal im Monat oder einmal in 2 Monaten mindestens gereist.

VR: Wie lange war er dann ca. weg?

BF: Zwischen 5 und 6 Tagen.

BFV: Hat Ihr Bruder seine Weisungen von Ihrem Vater bekommen oder von anderen Personen der Taliban?

BF: Ich vermute, es waren andere Personen, genau kann ich das aber nicht sagen.

BFV: Wie war Ihr Verhältnis zu Ihrem Bruder?

BF: Gut.

BFV: Haben Sie Sorgen gehabt um Ihren Bruder?

BF: Natürlich, er war mein Bruder.

VR: Was war der Grund für den Wohnortwechsel von XXXX nach XXXX?VR: Was war der Grund für den Wohnortwechsel von römisch 40 nach XXXX?

BF: Wie ich zuvor bereits angegeben habe, ist mein Bruder mit dem waffenbeladenen Auto verschwunden. Die Taliban dachten, dass er die Waffen für sich genommen hat und damit weggelaufen ist. Mein Vater erklärte ihnen, dass wir nichts von meinem Bruder wüssten. Etwas später bekamen wir einen Anruf von unbekannten Personen, die uns mitteilten, dass mein Bruder bereits tot wäre. Das glaubten die Taliban jedoch nicht und haben uns beschuldigt. Etwa 4 bis 5 Monate nach diesem Vorfall verließen wir XXXX.BF: Wie ich zuvor bereits angegeben habe, ist mein Bruder mit dem waffenbeladenen Auto verschwunden. Die Taliban dachten, dass er die Waffen für sich genommen hat und damit weggelaufen ist. Mein Vater erklärte ihnen, dass wir nichts von meinem Bruder wüssten. Etwas später bekamen wir einen Anruf von unbekannten Personen, die uns mitteilten, dass mein Bruder bereits tot wäre. Das glaubten die Taliban jedoch nicht und haben uns beschuldigt. Etwa 4 bis 5 Monate nach diesem Vorfall verließen wir römisch 40 .

VR: Woher wissen Sie, dass das Fahrzeug waffenbeladen war?

BF: Er hat zu Hause gesagt, dass er geht um Waffen zu bringen, außerdem wusste mein Vater, dass er zusammen mit Waffen verschwunden ist.

VR: Sie haben vorher angegeben, dass Ihr Bruder immer wohin gereist ist, um Waffen zu besorgen, die er dann irgendwohin geliefert hat. Dann muss ja Ihr Vater gewusst haben, wo er war und wo er Waffen geholt hat?

BF: Das wusste mein Vater, wohin er geschickt wurde, er wusste jedoch nicht, wo er verschwunden war.

VR: Wissen Sie irgendwelche Details über den Vorfall?

BF: Wir haben leider nichts über diesen Vorfall erfahren, obwohl sich mein Vater sehr bemüht hat, etwas darüber herauszufinden.

VR: Was hat Ihr Vater gemacht, um etwas Näheres zu erfahren?

BF: Er hat Kontakt zu anderen Bekannten aufgenommen, um Informationen über diesen Vorfall zu erlangen. Er hat uns zu Hause zumindest immer beruhigt, dass alles wieder in Ordnung sein wird, bis wir den Anruf bekamen, dass mein Bruder nicht mehr am Leben ist.

VR: Aber im Prinzip wissen Sie bis heute nicht, ob Ihr Bruder wirklich gestorben ist, oder gibt es irgendeinen Beweis für das Ableben Ihres Bruders?

BF: Ja, das ist richtig, wir wissen nicht, ob mein Bruder tatsächlich getötet worden ist, wer ihn mitgenommen hat, wohin er gebracht wurde und was mit ihm geschehen ist, konnten wir bis dato nicht herausfinden, das weiß nur Gott.

VR: Können Sie sich vorstellen, dass Ihr Bruder vielleicht wirklich die Waffen verkauft hat und sich irgendwo mit dem Geld ein Leben aufgebaut hat, ohne die Familie zu informieren?

BF: In Afghanistan könnte er das nicht machen, sonst würden wir das erfahren. Das wäre nur im Ausland möglich, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand seiner Familie so etwas antut und ihnen nicht Bescheid gibt.

VR: War Ihr Bruder verheiratet?

BF: Nein.

VR: Wissen Sie, welche Waffen Ihr Bruder abgeholt hat?

BF: Nein.

BR: Was haben die Taliban von Ihrer Familie gefordert?Bundesrat:, Was haben die Taliban von Ihrer Familie gefordert?

BF: Die Taliban haben gesagt, dass wir ihn unterstützt haben dabei zu verschwinden, da niemand anderer darüber Bescheid wusste, dass er Waffen transportieren würde, außer seiner Familie und den Taliban.

VR: Ihre Familie ist scheinbar traditionsgemäß schon sehr lange mit den Taliban verbunden und arbeitet auch für diese. Dann verschwindet Ihr Bruder und die Taliban beschuldigen Ihre Familie der Mithilfe. Das kann man sich erklären, wenn jemand noch sehr kurz dabei ist, aber nicht, wenn jemand jahrelang für sie tätig ist und eine angesehene Person ist.

BF: Den Taliban ist nur ihr eigener Vorteil wichtig, sie nehmen keine Rücksicht auf andere Personen. Wenn jemand lange für die Taliban gearbeitet hat und sogar Opfer aus der Familie gebracht hat, wird er nicht mehr unterstützt, wenn bemerkt wird, dass etwas gegen die Taliban unternimmt. Die Geschichte, so wie ich sie erzähle, ist so passiert. Ich habe die Vorfälle nicht selbst erlebt, sondern es war mein Bruder. Ich kann nicht einmal Autofahren.

VR unterbricht die Verhandlung für 5 Minuten.

VR: Wie war die Reaktion der Taliban Ihrer Familie gegenüber, nach dem Verschwinden Ihres Bruders?

BF: Sie sind mit uns sehr schlecht umgegangen und haben uns immer wieder gesagt, dass wir ihnen die Person nennen sollen.

VR: Was heißt "schlecht umgegangen" und welche Person hätten Sie nennen sollen?

BF: Mein Vater wurde entlassen, sie wollten, dass wir ihnen meinen Bruder übergeben und drohten uns, dass sie uns andernfalls nicht in Ruhe lassen würden.

VR: Was bedeutete die Drohung für Sie?

BF: Es ist niemand zu uns gekommen, sie haben immer wieder angerufen und gesagt, dass wir ihnen die Waffen übergeben müssten und dass wir selbst dahinter stehen würden. Noch bevor etwas geschehen könnte, haben wir XXXX verlassen und kamen nach XXXX.BF: Es ist niemand zu uns gekommen, sie haben immer wieder angerufen und gesagt, dass wir ihnen die Waffen übergeben müssten und dass wir selbst dahinter stehen würden. Noch bevor etwas geschehen könnte, haben wir römisch 40 verlassen und kamen nach römisch 40 .

VR: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen dem Verschwinden Ihres Bruders und dem Umzug nach XXXX?

BF: Zwischen 4,5 und 5 Monate.

VR: Und die Taliban sind kein einziges Mal zu Ihnen nach Hause gekommen, sondern haben immer nur telefonisch Druck ausgeübt?

BF: Sie haben uns immer wieder angerufen, ich kann aber nicht sagen, ob sie uns beobachtet haben. Die Freunde meines Vaters, die sich gut mit ihm verstanden haben, haben ihn auch besucht.

VR: Haben diese Freunde ihn auch beschuldigt?

BF: Von ihrem Verhalten konnte man darauf schließen, dass sie meinen Vater nicht beschuldigten, dass sie ihn weiterhin gut behandelten. Außerdem hat sich mein Vater auch immer mit ihnen beraten.

VR: Wie hat Ihr Vater von der Entlassung erfahren?

BF: Er hat zu Hause einmal gesagt, dass er entlassen wurde.

VR: D.h. Sie haben auch kein Geld von den Taliban mehr bekommen?

BF: Nein.

VR: Am 14.02.2011 (AS 77) haben Sie gesagt, nach dem Tod Ihres Vaters hätten Sie kein Geld mehr bekommen?

BF: Als er entlassen wurde, bekam er kein Geld mehr von den Taliban. Das Geld meines Vaters wurde bis zu seinem Tod verwendet, das war Geld, das er jemand anderem geliehen hatte.

VR: Gab es irgendeinen konkreten Anlass dafür, dass Ihr Vater wollte, dass Sie nach XXXX umziehen sollten?VR: Gab es irgendeinen konkreten Anlass dafür, dass Ihr Vater wollte, dass Sie nach römisch 40 umziehen sollten?

BF: Er hat selbst gewusst, dass für ihn Gefahr droht und dass er dort nicht mehr bleiben kann. Zu Hause jedoch hat er versucht, uns zu beruhigen.

VR: Also gab es keinen konkreten Anlass?

BF: Nein.

VR: Wann und wie ist Ihr Vater verstorben?

BF: Etwa 3 bis 5 Monaten nachdem wir in XXXX waren, fuhren wir, mein Vater und ich, auf ein Begräbnis mit dem eigenen Auto. Am Nachmittag, als wir vom Begräbnis nach Hause fuhren, kam uns plötzlich ein Auto entgegen, in dem die Insassen ihre Gesichter bedeckt hatten. Mein Vater wurde nervös und verlor die Kontrolle über das Auto. Als er das Auto weglenken wollte, kamen wir von der Straße ab und fielen in den Straßengraben.BF: Etwa 3 bis 5 Monaten nachdem wir in römisch 40 waren, fuhren wir, mein Vater und ich, auf ein Begräbnis mit dem eigenen Auto. Am Nachmittag, als wir vom Begräbnis nach Hause fuhren, kam uns plötzlich ein Auto entgegen, in dem die Insassen ihre Gesichter bedeckt hatten. Mein Vater wurde nervös und verlor die Kontrolle über das Auto. Als er das Auto weglenken wollte, kamen wir von der Straße ab und fielen in den Straßengraben.

VR: Dabei ist Ihr Vater ums Leben gekommen?

BF: Ja.

VR: Wissen Sie, woran er gestorben ist?

BF: Ich glaube, dass er sich bei diesem Aufprall am Kopf verletzt war und er sich die Halswirbel gebrochen hatte. Das erzählte mir mein Onkel später.

VR: Sie wurden verletzt und kamen ins Spital?

BF: Ja.

VR: Wie haben Sie gesehen, dass die Männer in dem Auto maskiert waren?

BF: Sie sind uns ja entgegen gekommen. Das Auto stand auf der Straße und die Personen standen vor dem Auto. Eine saß im Auto.

VR: Wissen Sie, wer das war oder wohin diese Leute gehörten?

BF: Nein, das weiß ich nicht, aber ich vermute, dass es beabsichtigt war, uns dort aufzulauern.

VR: Um was zu tun?

BF: Es war wahrscheinlich wegen meines Bruders. Wenn sie uns gefangen genommen hätten, hätten wir erfahren, was sie von uns wollten, dazu ist es aber nicht gekommen.

VR: Warum haben die Leute dann nicht Sie mitgenommen?

BF: Als das Auto in den Straßengraben gefallen ist, sind sie uns nicht mehr nachgekommen. Sie haben wahrscheinlich angenommen, dass wir beide tot waren. Ich weiß nicht, ob sie hinuntergekommen sind, um sich zu vergewissern, weil ich ohnmächtig war.

VR: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?VR: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt?

BF: 1,5 Stunden mit dem Auto.

VR: D.h. die Taliban bedrohen die Familie, Ihr Vater befürchtet das Schlimmste und zieht daher von Ihrem Geburtsort in ein Dorf, das 1,5 Autostunden entfernt ist.

BF: Mein Vater war zuversichtlich, die Taliban davon überzeugen zu können, dass wir nichts mit diesem Vorfall zu tun haben und er ist nach XXXX gegangen, weil die Sicherheitslage dort besser war.BF: Mein Vater war zuversichtlich, die Taliban davon überzeugen zu können, dass wir nichts mit diesem Vorfall zu tun haben und er ist nach römisch 40 gegangen, weil die Sicherheitslage dort besser war.

VR: Hat es noch Kontaktaufnahmen der Taliban mit Ihrer Familie in XXXX gegeben?VR: Hat es noch Kontaktaufnahmen der Taliban mit Ihrer Familie in römisch 40 gegeben?

BF: Nein.

VR: Warum ist Ihr Vater nicht nach Kabul gegangen, wo sich immerhin Onkel mütterlicherseits aufhalten?

BF: Meine Onkel hielten sich nicht die ganze Zeit in Kabul auf. Mein Vater hat außerdem befürchtet, dass er in Kabul Probleme mit der Regierung bekommen würde und blieb deswegen in XXXX. Außerdem wollte er noch mit den Taliban sprechen und sie davon überzeugen, dass die Familie ihnen nicht geschadet hat.BF: Meine Onkel hielten sich nicht die ganze Zeit in Kabul auf. Mein Vater hat außerdem befürchtet, dass er in Kabul Probleme mit der Regierung bekommen würde und blieb deswegen in römisch 40 . Außerdem wollte er noch mit den Taliban sprechen und sie davon überzeugen, dass die Familie ihnen nicht geschadet hat.

VR: Wie viel Zeit ist zwischen dem Umzug und dem Unfall vergangen?

BF: Etwa 3 bis 5 Monate nach dem Umzug nach XXXX.BF: Etwa 3 bis 5 Monate nach dem Umzug nach römisch 40 .

VR: Was hat Sie dann bewogen, XXXX zu verlassen?VR: Was hat Sie dann bewogen, römisch 40 zu verlassen?

BF: Als ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde und nach Hause ging, bekam ich einen Anruf von den Taliban, in dem sie mir sagten, dass ich ihnen die Waffen zurückgeben solle. Ich sprach darüber mit meinem Onkel mütterlicherseits. Er beruhigte mich und sagte mir, dass es nicht besonders ernst zu nehmen sei, da mittlerweile auch mein Vater gestorben sei. Ich war dann einmal auf dem Weg vom Bazar nach Hause, als plötzlich mir ein Auto entgegen kam, aus dem bewaffnete Personen ausstiegen. Ich schrie laut und lief in die Felder. Es kamen dann Dorfbewohner dazu, sodass die bewaffneten Personen von dort flüchteten.

VR: Bis zum Unfalltod Ihres Vaters gab es keine Kontaktaufnahme der Taliban, nach dem Unfalltod gab es diesen einen Telefonanruf.

BF: Ja.

VR: Vor dem BAA am 12.07.2011 (AS 145) waren es noch 2 Anrufe, die Sie nach dem Tod Ihres Vaters erhalten haben?

BF: Ja, es waren 2 Kontaktaufnahmen. Ich habe jedes Mal mit meinem Onkel mütterlicherseits darüber gesprochen und meine Nummer gewechselt.

VR: Sie haben heute aber nur von einem Anruf gesprochen?

BF: Ich habe Ihre Frage so verstanden, ob ich grundsätzlich von den Taliban angerufen wurde und nicht, wie oft.

VR: Es ist nicht ganz plausibel, dass 5 Monate nach dem Umzug keine Kontaktaufnahme durch die Taliban waren und nach dem Unfalltod Ihres Vaters Sie 2 Mal angerufen wurden.

BF: Ich kann nicht mit Sicherheit sagen, ob sie meinen Vater kontaktiert haben oder nicht. Wir haben aber regelmäßig unsere Nummern geändert.

VR: Können Sie sich erklären, was diese Leute von Ihnen wollten, die Ihnen bewaffnet entgegen gekommen sind auf dem Weg von Bazar nach Hause?

BF: Ich glaube, dass sie mich mitnehmen wollten, um herauszufinden, ob ich Informationen über meinen Bruder haben und wo wir diese Waffen versteckt haben, denn falls sie mich töten hätten wollen, hätten sie mich erschießen können, da sie bewaffnet waren.

VR: Aber das glauben Sie nur?

BF: Ja, sie waren ja meinetwegen dort, es war sonst niemand da und als ich weggelaufen bin, hörte ich sie rufen, dass ich stehen bleiben soll.

VR: Hätten es nicht auch Straßenräuber sein können?

BF: Zu diesem Zeitpunkt kommen für gewöhnlich keine Straßenräuber, das war nämlich am Nachmittag. Straßenräuber verstecken sich normalerweise in den Feldern und wenn eine Person ganz nahe bei ihnen ist, kommen sie plötzlich raus. Diese Personen standen bereits auf der Straße und als ich weglaufen wollte, riefen sie mir zu, stehen zu bleiben.

VR: Was haben diese Personen gerufen?

BF: Bleib stehen!

VR: Sie haben keinen Namen etc. genannt?

BF: Doch, ich glaube mich erinnern zu können, dass sie auch meinen Namen gerufen haben.

VR: Warum haben Sie das vorher nicht angegeben?

BF: Ja, sie haben meinen Namen gerufen und gesagt, dass ich stehen bleiben soll.

VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Ja, alle eineinhalb bis 2 Monate. Wir telefonieren miteinander. Ich rufe auch an, oder mein Onkel ruft mich an. Er ruft mich immer dann an, wenn sich die Nummern dort ändern. Meiner Familie geht es gut. Mein Bruder ist ein bisschen krank. Er leidet an Hepatitis.

VR: Hat die Familie noch Probleme mit den Taliban?

BF: Nein, es gibt keine besonderen Probleme mit den Taliban, da ja niemand mehr dort ist und die Taliban belästigen keine Frau.

VR: D.h. man fragt auch nicht nach Ihrer Person?

BF: Sie wissen, dass ich von dort weggegangen bin. Es gibt auch dort niemanden, den sie fragen könnten.

VR: Was ist mit Ihren Onkeln, diese könnten befragt werden, oder Ihr Schwiegervater?

BF: Sie haben niemanden gefragt, weil sie wissen, dass ich mich nicht in Afghanistan aufhalte. Wenn ich in Afghanistan wäre, hätten sie mich gefunden.

VR: Woher wissen die Taliban, dass Sie sich nicht mehr in Afghanistan aufhalten?

BF: Sie werden mich gesucht haben und das Haus beobachtet haben und wenn sie gemerkt haben, dass ich nicht nach Hause komme, werden sie angenommen haben, dass ich nicht mehr in Afghanistan bin. Ich kann das alles aber nicht mit Sicherheit sagen.

VR: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen dem Verschwinden Ihres Bruders und Ihrem Weggang aus Afghanistan?

BF: Zwischen 1,5 und 2 Jahren. Genau kann ich das nicht sagen, das sind ungefähre Angaben.

VR: Während dieser Zeit haben die Taliban es nicht geschafft, Ihrer Person habhaft zu werden, um so Druck auf Sie ausüben zu können, um so den Aufenthaltsort Ihres Bruders oder Waffen bekannt zu geben?

BF: Nein, ich habe aber sehr aufgepasst, ich habe mich fast 24 Stunden lang zu Hause aufgehalten. Ich konnte mich nicht frei bewegen, das war anders als in meinem Geburtsort.

VR: Trotzdem sind Sie auf ein Begräbnis gefahren und auf den Bazar gegangen, das ist nicht Versteckthalten.

BF: Ja, ich bin schon ab und zu hinausgegangen, und zwar wenn es notwendig war.

VR: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr?

BF: Ich habe Angst davor, dass ich aufgrund meiner Probleme von den Taliban festgenommen und misshandelt werde, damit ich ihnen Informationen über meinen Bruder und die Waffen gebe, und am Ende würde ich getötet werden.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Für den Fall, dass der AsylGH trotz der umfangreichen und detailreichen Angaben des BF Zweifel an deren Glaubwürdigkeit hegen sollte, wird der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens gestellt. Dies zum Beweis, dass die Angaben des BF den Tatsachen entsprechen, insbes. die Ausführungen hinsichtlich des Bruders sowie auch der Todesumstände betreffend den Vater, woraus folgt, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung droht.

VR: Wie viele Tage sind zwischen dem Entführungsversuch und Ihrer Ausreise vergangen?

BF: Es war 6 oder 7 Tage danach.

BFV: Wie lange waren Sie von Afghanistan bis Österreich unterwegs?

BF: 2 Monate."

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Österreich verheiratet sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe oder in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe. Er gab an, bereits "ein wenig" Deutsch zu sprechen, sodass er damit sein alltägliches Leben führen könne. Der Beschwerdeführer gab an, "im Moment" keinen Deutschkurs zu besuchen. Er habe einen Deutschkurs besucht, aber der Heimleiter habe demjenigen, der unterrichtet habe, verboten, in das Heim zu kommen. Es sei kein "offizieller Kurs" gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach einer Arbeit in Österreich und gab auf die Frage, ob er in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität besuche, an, er sei Mitglied in einem Fitnessclub. Er habe viele Freunde, die er beim Fitnesstraining kennengelernt habe, und sei auch mit einem österreichischen Mädchen befreundet. Der Beschwerdeführer gab an, nicht legal in das Bundesgebiet eingereist zu sein und nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt zu haben. Er sei in Österreich nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Eine sonstige, besondere Bindung an Österreich habe er nicht.

Der erkennende Senat brachte dem Beschwerdeführer die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführervertreter wurden die Länderdokumente ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Der Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Einholung eines "länderkundigen Sachverständigengutachtens" wurde mit dem Hinweis auf Entscheidungsreife abgewiesen. Hinsichtlich der näheren Begründung wurde auf das vorliegende Erkenntnis verwiesen.

Folgende Länderberichte wurden ins Verfahren eingebracht:

UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 15.02.2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 24.05.2012;

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012;

AsylGH Länderdokumentation, Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt, Dezember 2012;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 03.09.2012;

ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 13.12.2012;

UNAMA-UNHCR Mid-Year Report 2012, Juli 2012;

UNAMA-UNHCR Annual Report 2012 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011;

EASO COI Report Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012;

EASO COI Report Afghanistan: Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans, Dezember 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q.3, Oktober 2012, und Q.4 2012, Jänner 2013;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Mit Schreiben vom 19.03.2013 nahm der Beschwerdeführervertreter Stellung zu den Länderdokumenten des Asylgerichtshofes und führte aus, es sei unklar bei welchem der infrage kommenden Orte der Asylgerichtshof die Rückkehrsituation prüfe.

Betreffend die Rückkehrsituation in XXXX fänden sich keine ausreichenden Hinweise in den übermittelten Unterlagen und kein aktuelles Dokument in der Staatendokumentation. Betreffend XXXX, wo die Gattin des Beschwerdeführers lebe, werde beantragt, das in der Staatendokumentation vorfindbare Dokument, http://www.ecoi.net/local_link/238396/361936_de.html, einzuholen, und werde weiters beantragt, die individuelle Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer in XXXX zu prüfen.Betreffend die Rückkehrsituation in römisch 40 fänden sich keine ausreichenden Hinweise in den übermittelten Unterlagen und kein aktuelles Dokument in der Staatendokumentation. Betreffend römisch 40 , wo die Gattin des Beschwerdeführers lebe, werde beantragt, das in der Staatendokumentation vorfindbare Dokument, http://www.ecoi.net/local_link/238396/361936_de.html, einzuholen, und werde weiters beantragt, die individuelle Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer in römisch 40 zu prüfen.

Es werde sich ergeben, dass sich die Sicherheitslage in allen drei Orten nicht gebessert habe, "dass es im Jahre 2012 noch nie so viele zivile Opfergeben hat, wobei sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahre 2011 und 2010 bereits um 53 % erhöht hatte". Im Anschluss machte die beschwerdeführende Partei weitere Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits-, Menschrechts- und Versorgungslage in Afghanistan (ohne Nennung einer konkreten Quelle).

Es wird festgehalten, dass im gesamten Verfahren betreffend den Fluchtgrund des Beschwerdeführers keine Beweismittel vorgelegt wurden.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Nangarhar und gehört der paschtunischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 06.01.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - insbesondere die Mutter, ein Bruder, die Ehegattin und ein Kind des Beschwerdeführers - sowie dessen Schwiegereltern leben weiterhin in Afghanistan in der Provinz Nangarhar. Zwei Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits leben abwechselnd in Kabul und Peshawar (Pakistan), wobei die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst zumindest von einem dieser Onkel bereits in der Vergangenheit unterstützt worden sind.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstige familiäre Bindungen. Er spricht bereits etwas Deutsch, verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, geht aber keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich, ist nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, erwerbsfähig, leidet an keinen schweren Erkrankungen und ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, schlüssigen und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen, dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Taliban bedroht wurde bzw. dass diese nach dem Beschwerdeführer suchen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Unter Zugrundelegung der vorgebrachten langjährigen Verbundenheit der Familie des Beschwerdeführers mit den Taliban, deren aktiver Unterstützung durch den Vater und den Bruder sowie der unter den Taliban angesehen Stellung des Vaters des Beschwerdeführers ist es keineswegs plausibel, dass die Taliban im Falle eines "Verschwindens" einer Waffenlieferung ohne jedweden konkreten Anhaltspunkt ein (Mit-)Verschulden der Familie des Beschwerdeführers annehmen würden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Taliban würden auch lange für sie tätige Personen, die sogar Opfer aus der Familie gebracht hätten, nicht mehr unterstützen, wenn bemerkt würde, dass sie etwas gegen die Taliban unternähmen, geht offenkundig ins Leere, zumal die Taliban im vorliegenden Fall keine Anhaltpunkte hatten, dass die Familie etwas gegen sie unternehmen würde bzw. unternommen hätte.

Wie bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, ist auch kein plausibler Grund erkennbar, warum Unbekannte etwa zwei Monate nach dem "Verschwinden" des Bruders des Beschwerdeführers dessen Vater anrufen würden, um diesem zu sagen, dass der Bruder des Beschwerdeführers tot wäre.

In Anbetracht der weiterhin bestehenden Kontakte des Vaters des Beschwerdeführers zu seinen Freunden bei den Taliban ist überdies nicht nachvollziehbar, dass die Taliban nie zum Vater des Beschwerdeführers nach Hause gekommen wären, um die Angelegenheit persönlich zu besprechen, sondern monatelang immer nur telefonisch Druck ausgeübt hätten.

Während der Beschwerdeführer am 14.02.2011 vor dem Bundesasylamt angegeben hat, seine Familie habe (erst) nach dem Tod des Vaters kein Geld mehr von den Taliban erhalten, behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sein Vater habe einmal zu Hause erzählt, dass er entlassen worden sei und sie bereits ab diesem Zeitpunkt kein Geld mehr erhalten hätten. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, der Vater habe ab seiner Entlassung kein Geld mehr von den Taliban bekommen, und das Geld, das bis zum Tode des Vaters verwendet worden sei, sei Geld gewesen, das der Vater jemand anderem geliehen habe, kann in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Frage des Bundesasylamtes, wovon der Beschwerdeführer in seiner Heimat gelebt habe, nur als Schutzbehauptung gewertet werden (Einvernahme vom 14.02.2011:

"[...]Wir haben auch von den Taliban Geld bekommen. Nach dem Tod meines Vaters haben wir aber kein Geld mehr bekommen, mein Onkel mütterlicherseits hat uns auch unterstützt."), zumal der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch keinerlei Zahlungen von Schuldnern - die sogar ausgereicht hätten, um über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zum Tode des Vaters verwendet zu werden - erwähnt hat.

Auch hinsichtlich allfälliger Kontaktaufnahmen durch die Taliban nach dem Tode des Vaters hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Entgegen seinem bisherigen Vorbringen vor dem Bundesasylamt behauptete er vor dem Asylgerichtshof zunächst lediglich, er habe "einen Anruf von den Taliban" erhalten. Ein weiteres Telefongespräch mit den Taliban erwähnte der Beschwerdeführer nicht aus eigenem und bejahte vielmehr die Frage, ob es nach dem Unfalltod seines Vaters [nur] diesen einen Telefonanruf [der Taliban] gegeben hätte. Erst über konkreten Vorhalt der Angaben vom 12.07.2011 bestätigte der Beschwerdeführer, dass es zwei Kontaktaufnahmen gegeben habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Frage so verstanden, ob er grundsätzlich von den Taliban angerufen worden sei, und nicht wie oft, ist auch unter Berücksichtigung allfälliger Sprachbarrieren in Anbetracht der klaren Formulierung und der aus eigenem unterbliebenen Erwähnung nicht geeignet, den genannten Widerspruch aufzuklären.

Als der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Vorfalls auf dem Weg vom Bazar nach Hause gefragt wurde, was die unbekannten Personen gerufen hätten, gab er lediglich an: "Bleib stehen!" Über Nachfrage, ob sie keinen Namen genannt hätten, behauptete der Beschwerdeführer hingegen, die Personen hätten seinen Namen gerufen.

Der Beschwerdeführer begründete den langen Zeitraum seit dem "Verschwinden" seines Bruders, den die Taliban nicht erfolgreich genützt hätten, um den Beschwerdeführer nicht nur telefonisch sondern unmittelbar unter Druck zu setzen, dahingehend, er habe sehr aufgepasst und sich "fast 24 Stunden lang zu Hause aufgehalten". Dies steht allerdings in klarem Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Besuchs eines Begräbnisses und eines Bazars. Wenn der Beschwerdeführer, wie dieser über Vorhalt angegeben hat, "schon ab und zu hinausgegangen" sei, kann kaum von einem nahezu 24-stündigen Versteckhalten gesprochen werden, zumal Besorgungen am Bazar wohl auch von anderen, weniger gefährdeten Familienmitgliedern oder sonstigen ersuchten Personen erledigt hätten werden können.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner weiterhin an derselben Adresse lebenden Verwandten keinerlei Probleme mit den Taliban ins Treffen geführt hat. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass dort ja niemand mehr sei und dass die Taliban keine Frau belästigen würden, vermag insbesondere in Anbetracht des dort aufhältigen, mittlerweile etwa sechzehnjährigen Bruders des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16). Auch hat sich weder aus den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16). Auch hat sich weder aus den Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre und besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Wie bereits ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat darzutun und wurde insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bezogen auf die Person des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, sein Vater sei im Wesentlichen nur deshalb nicht nach Kabul gegangen, um dort Schutz zu suchen, da er [als Unterstützer der Taliban] in Kabul Probleme mit der Regierung befürchtet habe. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem nach eigener Einschätzung gesunden ("Es geht mir gut. Ich bin nicht krank, [...]") und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der über grundlegende Schulbildung sowie über Fremdsprachenkenntnisse (Deutsch) verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers weiterhin - zumindest zeitweise - in Kabul leben. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu diesen Onkeln und wurde jedenfalls von einem dieser Onkel bereits in der Vergangenheit unterstützt. Der Onkel ruft den Beschwerdeführer auch immer dann in Österreich an, wenn sich die Telefonnummern ändern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion einen Schwiegervater, der ein (ehemaliges) Grundstück der Familie bewirtschaftet und in der Vergangenheit den Beschwerdeführer mit der Hälfte der Ernte unterstützt hat. Wenngleich dieser Schwiegervater nicht in Kabul lebt, ist doch davon auszugehen, dass er dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in Kabul finanzielle Unterstützung zukommen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfügt in der Gesamtbetrachtung sohin auch in Kabul über ein hinreichendes familiäres Netz und hat im Übrigen im gesamten Verfahren nicht substantiiert dargelegt, inwiefern er selbst einer konkreten Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ("real risk") ausgesetzt sein könnte.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan - auch in Nangarhar, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, hat sich laut jüngsten Berichten die Sicherheitslage deutlich verschlechtert (ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013) - erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar. Die Lage im Raum Kabul ist im regionalen Vergleich als zufriedenstellend zu bezeichnen:

Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012). Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen. Ist die Stadt weitgehend unter Kontrolle der afghanischen Regierung, so ist der Einfluss der aufständischen Gruppen außerhalb der Stadt Kabul ungleich größer. Aus dem UNAMA-UNHCR Mid-Year Report 2012 aus dem Juli 2012 geht überdies hervor, dass im ersten Halbjahr 2012 die Zahl der getöteten Zivilisten erstmals gesunken ist. Gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres wurde eine Verringerung der Anzahl der zivilen Opfer um 15 % festgestellt.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011).

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Soweit die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19.03.2013 ein Länderdokument der Staatendokumentation betreffend XXXX ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem der beiden XXXX genannten Distrikte der Provinz Wardak sondern in dem Distrikt XXXX der Provinz Nangarhar gelebt hat, wie sich eindeutig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt. Das gesamte diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführende Partei geht daher ins Leere.Soweit die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19.03.2013 ein Länderdokument der Staatendokumentation betreffend römisch 40 ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem der beiden römisch 40 genannten Distrikte der Provinz Wardak sondern in dem Distrikt römisch 40 der Provinz Nangarhar gelebt hat, wie sich eindeutig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt. Das gesamte diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführende Partei geht daher ins Leere.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der mündlichen Verhandlung am 05.03.2013 nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der Folgeberichte der in das Verfahren eingebrachten Quellen (vgl. US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013; Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013) sowie der aktuellen Medienberichterstattung versichert hat.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der mündlichen Verhandlung am 05.03.2013 nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der Folgeberichte der in das Verfahren eingebrachten Quellen vergleiche US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013; Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013) sowie der aktuellen Medienberichterstattung versichert hat.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es dem jungen, erwerbsfähigen Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden, zumal der Beschwerdeführer neben seiner Schulbildung mittlerweile sogar über Fremdsprachenkenntnisse verfügt und insbesondere auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr Unterstützung durch seine in Afghanistan lebenden Verwandten erhalten würde.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprächen, insbesondere die Ausführungen hinsichtlich des Bruders sowie auch der Todesumstände des Vaters, ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprächen, insbesondere die Ausführungen hinsichtlich des Bruders sowie auch der Todesumstände des Vaters, ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers sind weiterhin in seiner Heimat aufhältig und kann sohin nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Vielmehr ermöglicht bzw. erleichtert gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan die Wiederaufnahme des Familienlebens mit im Herkunftsstaat zurückgebliebenen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem 06.11.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer bereits etwas Deutsch spricht und einen Freundeskreis aufgebaut hat. Mangels eines sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich haben sich keine weiteren Anhaltspunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge seit dem 06.11.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer bereits etwas Deutsch spricht und einen Freundeskreis aufgebaut hat. Mangels eines sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich haben sich keine weiteren Anhaltspunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten