TE AsylGH Beschluss 2013/7/18 S17 436445-1/2013

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Veröffentlicht am 18.07.2013
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Norm

AVG §18 Abs3
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. S17 436445-1/2013/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013, FZ. 13 07.676-East-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013, FZ. 13 07.676-East-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 63 Abs. 3, 18 Abs 3 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 63, Absatz 3, 18, Absatz 3, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9.6.2013 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9.6.2013 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag der bP wurde vom BAA mit "Bescheid" vom 2.7.2013 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig erklärt. Gem. § 10 Abs 1 Z 4 AsylG wurde die Ausweisung nach Ungern verfügt.Der Antrag der bP wurde vom BAA mit "Bescheid" vom 2.7.2013 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig erklärt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wurde die Ausweisung nach Ungern verfügt.

Der gegenständliche "Bescheid" wurde von der bP am 4.7.2013 persönlich übernommen.

Gegen diesen "Bescheid" hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Amtswegig wird festgestellt, dass die angefochtene schriftliche Erledigung keine Unterschrift eines genehmigungsberechtigten Organwalters des BAA enthält und dem Akt nicht zu entnehmen ist, dass die Entscheidung anderweitig in rechtlich zulässiger Form genehmigt wurde. Eine telefonische Anfrage des AsylGH bei der ausstellenden EAST-Ost des BAA am 17.7.2013 brachte auch keine diesbezüglichen Erkenntnisse.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie eine telefonische Rückfrage bei der belangten Behörde.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Beschwerde den "Bescheid" zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Beschwerde den "Bescheid" zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen, wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen, wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins E, -, G, o, v, G,) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich um ein konstitutives Bescheidmerkmal ohne dessen Vorliegen von keinem dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid ausgegangen werden kann und etwa auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung saniert werden kann. Das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes (vgl. zB. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 193).Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich um ein konstitutives Bescheidmerkmal ohne dessen Vorliegen von keinem dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid ausgegangen werden kann und etwa auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung saniert werden kann. Das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes vergleiche zB. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 193).

Im gegenständlichen Fall liegt keine Genehmigung der Erledigung iSd § 18 Abs 3 AVG vor, weshalb nicht von einem dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid iSd AVG gesprochen werden kann. Das Fehlen der Genehmigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes.Im gegenständlichen Fall liegt keine Genehmigung der Erledigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG vor, weshalb nicht von einem dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid iSd AVG gesprochen werden kann. Das Fehlen der Genehmigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes.

Demzufolge kann gegen eine nicht dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung des BAA auch keine wirksame Beschwerde eingebracht werden, weshalb die Beschwerde gem. § 63 Abs 3 AVG iVm § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen war.Demzufolge kann gegen eine nicht dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung des BAA auch keine wirksame Beschwerde eingebracht werden, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 63, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist anzumerken, dass die Einwände in der Beschwerde Teil des maßgeblichen Sachverhaltes sind und vom BAA bei einer erstmaligen Erlassung des Bescheides noch zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Bescheidcharakter

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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