Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zl. S17 436419-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2013, FZ. 13 06.541-East-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2013, FZ. 13 06.541-East-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 67/2012 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. I. Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste ihren Angaben nach nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 20.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste ihren Angaben nach nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 20.5.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich bei der bP um einen Mann welcher angibt nigerianischer Staatsangehöriger zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung brachte sie nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für sie im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass sie bereits in Griechenland und in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. In Griechenland habe sie kurzfristig Asyl erhalten, dieses sei ihr aber wieder aberkannt worden. In Ungarn wisse sie ihren Verfahrensstand nicht. Griechenland habe sie auf Grund des Rassismus verlassen, in Ungarn wollte sie nicht bleiben.
Nigeria habe sie verlassen, da sie sich dort nie richtig zu Hause gefühlt habe. Außerdem wolle sie ihre Schwester finanziell unterstützen.
Ein durchgeführter Abgleich ihrer Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab folgende Treffer: GR1...27.2.2010,
HU1......14.5.2013. Demnach wurden ihr in diesen Staaten jeweils als
"Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
Am 23.5.2013 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16/1/c der Dublin II-VO.Am 23.5.2013 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO.
Am 24.5.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 23.5.2013 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 24.5.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 23.5.2013 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Am 30.5.2013 teilte Ungarn mit, dass es der Wiederaufnahme auf Grundlage von Art 16/1/c Dublin II-VO zustimme. Die Prüfung seines Asylantrages sei noch anhängig und es sei noch keine Entscheidung ergangen.Am 30.5.2013 teilte Ungarn mit, dass es der Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO zustimme. Die Prüfung seines Asylantrages sei noch anhängig und es sei noch keine Entscheidung ergangen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei. Sie habe in Ungarn nie um Asyl angesucht. Sie sei dort nur durchgereist. Sie sei von der Polizei angehalten worden, es seien ihr Fingerabdrücke abgenommen und auf die Frage ob sie in Ungarn bleiben wolle habe sie dies verneint. Sie sei in Ungarn nach Debrecen geschickt worden. Menschen hätten der bP erzählt, dass es dort immer wieder Vorfälle wie zB. Kämpfe gebe. Es seien Kämpfe zwischen Serben und Araber. Die bP selbst sei nicht in Vorfälle involviert gewesen.
Im Zuge des gewahrten Parteiengehörs zur Lage in Ungarn - wobei aus der Aktenlage für den AsylGH nicht nachvollziehbar ist was der Partei dabei ausgefolgt wurde - wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass die vom BAA herangezogenen Länderberichte die Novelle Juli 2013 nicht berücksichtigen würde, wonach es zu einer Verschärfung im ungarischen Asylrecht komme. Demnach würde es ua. zu einer flächendeckenden Inhaftierung für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer kommen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16/1/c der der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gemäß Art 16/1/c Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gemäß Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.
Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde. Eingewandt wird ua., dass die bP in Ungarn niemals einen Asylantrag gestellt habe. Die bP habe zuerst in Griechenland einen Asylantrag gestellt und sei daher dieser Staat zuständig. Die systemischen Mängel in Ungarn würden jedenfalls einen Selbsteintritt Österreichs aufdrängen. Am 10.6.2013 seien Verschärfungen in der Asylgesetzgebung, insbesondere flächendeckende Inhaftierung aller Asylwerber, verabschiedet worden. Das BAA setze sich damit nicht auseinander und würde sich dadurch das Erfordernis des Selbsteintrittes Österreichs ergeben.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 16.7.2013 beim AsylGH ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte einschließlich des Beschwerdeschriftsatzes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Spruchpunkt:
1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die bP brachte im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme zur ungarischen Berichtslage ein und brachte dabei ua vor, dass es durch die Novelle Juli 2013 zu einer entscheidungsrelevanten Verschärfung für Asylwerber komme die einen Selbsteintritt zur Vermeidung einer Verletzung von Art 3 EMRK aufdrängen würden.Die bP brachte im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme zur ungarischen Berichtslage ein und brachte dabei ua vor, dass es durch die Novelle Juli 2013 zu einer entscheidungsrelevanten Verschärfung für Asylwerber komme die einen Selbsteintritt zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK aufdrängen würden.
Die vom BAA herangezogenen und im Bescheid befindlichen Berichte setzen sich damit nicht auseinander. In der Beweiswürdigung wird das Vorbringen mit folgendem Statement abgetan: "Zur eingebrachten Stellungnahme wird auf die Feststellungen hingewiesen".
Das BAA hat damit nicht den für diesen Fall maßgeblichen Sachverhalt festgestellt. Weder sind der Länderfeststellung Ausführungen auf diese Novelle bzw. aktuelle Berichte über den Vollzug und Auswirkungen für Personen, die wie die bP im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellt werden zu entnehmen. Das kritische und möglicherweise entscheidungsrelevante Vorbringen aus der Stellungnahme wird damit gänzlich negiert. Das BAA unterlässt es dies mit Berichten zu hinterleuchten, die eine Beurteilung zulassen würden.
Das BAA hat nunmehr den für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, wobei dazu nun auch der Inhalt der Beschwerdeschrift gehört. Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den substanziierten Einwänden aus dem erstinstanzlichen Verfahren gegen die Länderberichte des BAA unter Einbeziehungen der Einwände und Berichte die in der Beschwerde vorgebracht wurden.
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Da im gegenständlichen Fall auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Ein weiteres gewichtiges Argument für die Zurückverweisung liegt auch darin, dass der Gesetzgeber dem AsylGH hier sehr kurze Entscheidungsfristen aufgetragen hat. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 AsylG ist etwa binnen einer Woche zu entscheiden. Selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das Gericht gem. § 37 Abs 3 AsylG innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu entscheiden. Im Gegensatz dazu liegt die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall beim BAA aber bei 6 Monaten. Es ist somit augenscheinlich, dass die Ergänzung dieses Ermittlungsverfahrens vom AsylGH im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden könnte und es in erster Linie dem BAA obliegt den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.Da im gegenständlichen Fall auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Ein weiteres gewichtiges Argument für die Zurückverweisung liegt auch darin, dass der Gesetzgeber dem AsylGH hier sehr kurze Entscheidungsfristen aufgetragen hat. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, AsylG ist etwa binnen einer Woche zu entscheiden. Selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das Gericht gem. Paragraph 37, Absatz 3, AsylG innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu entscheiden. Im Gegensatz dazu liegt die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall beim BAA aber bei 6 Monaten. Es ist somit augenscheinlich, dass die Ergänzung dieses Ermittlungsverfahrens vom AsylGH im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden könnte und es in erster Linie dem BAA obliegt den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.
III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG, § 67d/2/Z1 AVG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, Paragraph 67 d, /, 2 /, Z, eins, AVG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.07.2013