Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B2 319.634-/1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008, Zl. 07 08.979-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008, Zl. 07 08.979-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 26.05.2008 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 26.05.2008 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 28.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität belegte er durch Vorlage seiner am 27.02.2006 ausgestellten UNMIK-Geburtsurkunde.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben würden. Ein Bruder halte sich in Italien auf. Er habe sein Heimatland verlassen, da er seit dem Jahre 2005 mehrmals von ihm unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am 17.08.2006 sei er von drei maskierten Personen zusammengeschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er den Vorfall bei der Polizei melden. Daraufhin sei er drei Tage später aus seinem Heimatland nach Mazedonien geflüchtet. Seit dem Jahre 2001 gehöre er der LDK an.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2007 führte der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben würden; in Österreich würden sich eine Schwester von ihm als Asylwerberin sowie ein Onkel aufhalten. Er habe in seinem Heimatland (in Skenderaj) von 1987 bis 1999 die Grundschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Von 1999 bis 2001 habe er an der Universität in Mitrovica studiert. Danach habe er bis Ende 2004 in Skenderaj als Reinigungskraft für die LDK-Partei gearbeitet. Im Jahre 2005 habe er einen Mitgliedsausweis der LDK bekommen, an Konferenzen teilgenommen und die Ansuchen der Jugend weitergeleitet. Er habe sich für die Jugend engagiert. Von diesem Zeitpunkt an sei er von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden. Diese hätten gesagt, dass er die Partei aufgeben solle, ansonsten würden sie ihn umbringen. Am 17.08.2006 sei er von drei maskierten Personen in XXXX aufgehalten worden und von diesen mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und getreten worden. In diesem Moment sei ein Auto vorbeigekommen und die drei Personen hätten flüchten können. Am nächsten Tag habe er ein Gespräch mit dem Stellvertreter des Parteivorsitzenden geführt. Dieser habe dann mit dem "Hauptmann der Partei" gesprochen, welcher ihm eine Bestätigung mitgegeben habe, dass er im Ausland Schutz bekommen solle. Daraufhin sei er am 20. August 2006 zu einem Kollegen nach Mazedonien gefahren, wo er sich mehr als ein Jahr aufgehalten habe. Im September 2007 sei er nach Österreich gereist. Ansonsten habe er keine Probleme in seinem Heimatland gehabt. Er habe keine Anzeige bei der Polizei, der UNMIK oder KFOR erstattet, zumal er Angst um seine Familie gehabt habe. Eine Schwester von ihm lebe in Linz als Asylwerberin, ein Onkel, ebenfalls als Asylwerber, in Wels. Zwei weitere Onkel von ihm würden ebenfalls in Österreich leben, diese seien bereits österreichische Staatsbürger.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2007 führte der Beschwerdeführer an, dass in seinem Heimatland seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben würden; in Österreich würden sich eine Schwester von ihm als Asylwerberin sowie ein Onkel aufhalten. Er habe in seinem Heimatland (in Skenderaj) von 1987 bis 1999 die Grundschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Von 1999 bis 2001 habe er an der Universität in Mitrovica studiert. Danach habe er bis Ende 2004 in Skenderaj als Reinigungskraft für die LDK-Partei gearbeitet. Im Jahre 2005 habe er einen Mitgliedsausweis der LDK bekommen, an Konferenzen teilgenommen und die Ansuchen der Jugend weitergeleitet. Er habe sich für die Jugend engagiert. Von diesem Zeitpunkt an sei er von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden. Diese hätten gesagt, dass er die Partei aufgeben solle, ansonsten würden sie ihn umbringen. Am 17.08.2006 sei er von drei maskierten Personen in römisch 40 aufgehalten worden und von diesen mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und getreten worden. In diesem Moment sei ein Auto vorbeigekommen und die drei Personen hätten flüchten können. Am nächsten Tag habe er ein Gespräch mit dem Stellvertreter des Parteivorsitzenden geführt. Dieser habe dann mit dem "Hauptmann der Partei" gesprochen, welcher ihm eine Bestätigung mitgegeben habe, dass er im Ausland Schutz bekommen solle. Daraufhin sei er am 20. August 2006 zu einem Kollegen nach Mazedonien gefahren, wo er sich mehr als ein Jahr aufgehalten habe. Im September 2007 sei er nach Österreich gereist. Ansonsten habe er keine Probleme in seinem Heimatland gehabt. Er habe keine Anzeige bei der Polizei, der UNMIK oder KFOR erstattet, zumal er Angst um seine Familie gehabt habe. Eine Schwester von ihm lebe in Linz als Asylwerberin, ein Onkel, ebenfalls als Asylwerber, in Wels. Zwei weitere Onkel von ihm würden ebenfalls in Österreich leben, diese seien bereits österreichische Staatsbürger.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen LDK-Mitgliedsausweis sowie eine Bestätigung des Vorsitzenden der LDK in Skenderaj vom 18. August vor. Aus der Bestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 1998 Mitglied und Sympathisant der LDK im Kosovo gewesen und er wegen der politischen Auseinandersetzungen mehrmals bedroht worden sei.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er zu seiner in Österreich lebenden Schwester fast keinen Kontakt habe. Zu dem in Österreich lebenden Onkel mütterlicherseits gebe es manchmal am Wochenende gegenseitige Besuche, die beiden in Österreich lebenden Onkeln väterlicherseits habe er das letzte Mal im Jahre 2004/2005 im Kosovo gesehen. Er habe in seinem Heimatland ab 2002 für die LDK gearbeitet und sei für diese als Kellner und Putzmann beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit habe er bis 2005 ausgeübt. Im Jahre 2005 sei er zum Vorsitzenden des Jugendforums in Skenderaj ernannt worden. In seiner Freizeit habe er auch in einem kleinen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Er habe Probleme mit den Augen und lege diesbezügliche Unterlagen vor. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte darüber hinaus vor, dass er auch fünf Drohbriefe erhalten habe. Er könne diese nicht mehr besorgen, da er diese weggeworfen habe. Auch habe er drei Drohanrufe von Unbekannten erhalten. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, da er Mitglied der LDK gewesen sei. Diese Leute hätten es auf alle Mitglieder der LDK abgesehen. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er wieder von Maskierten bedroht und vielleicht sogar umgebracht werde. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, zumal er Angst um seine Familie gehabt hätte.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er zu seiner in Österreich lebenden Schwester fast keinen Kontakt habe. Zu dem in Österreich lebenden Onkel mütterlicherseits gebe es manchmal am Wochenende gegenseitige Besuche, die beiden in Österreich lebenden Onkeln väterlicherseits habe er das letzte Mal im Jahre 2004 aus 2005, im Kosovo gesehen. Er habe in seinem Heimatland ab 2002 für die LDK gearbeitet und sei für diese als Kellner und Putzmann beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit habe er bis 2005 ausgeübt. Im Jahre 2005 sei er zum Vorsitzenden des Jugendforums in Skenderaj ernannt worden. In seiner Freizeit habe er auch in einem kleinen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Er habe Probleme mit den Augen und lege diesbezügliche Unterlagen vor. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und brachte darüber hinaus vor, dass er auch fünf Drohbriefe erhalten habe. Er könne diese nicht mehr besorgen, da er diese weggeworfen habe. Auch habe er drei Drohanrufe von Unbekannten erhalten. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, da er Mitglied der LDK gewesen sei. Diese Leute hätten es auf alle Mitglieder der LDK abgesehen. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er wieder von Maskierten bedroht und vielleicht sogar umgebracht werde. Eine Anzeige habe er nicht erstattet, zumal er Angst um seine Familie gehabt hätte.
Am 04.02.2008 stellte das Bundesasylamt ein Ermittlungsersuchen an den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo. Am 05.04.2008 langte ein diesbezügliches Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten beim Bundesasylamt ein. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass es sich bei dem vom Asylwerber vorgelegten Schreiben der LDK lediglich um eine "Gefälligkeitsbestätigung" handle, da die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers vom Unterfertiger nicht überprüft worden seien. Seit November 2007 gebe es im Kosovo eine LDK-BDK Regierungskoalition. Einfache Mitglieder oder Funktionäre der LDK seien nicht Ziel von Anschlägen gewesen. In dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Zeitraum sei die Gewaltwelle nicht mehr vorhanden gewesen. Bei der Erstattung von Anzeigen werde diesen nachgegangen, entsprechende polizeiliche Schritte und Reaktionen kommentieren die Tätigkeit der Exekutive. Die LDK sei nach der Abspaltung der LDD in Skenderaj nur noch eine kleine Sektion. Mit den Erhebungen vor Ort, den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, dem Hintergrund des vorgelegten Schreibens, der Details der früheren LDK-Nachbarn und den Erfahrungen aus zahlreichen Erhebungen könne keine Gefährdungslage für den Asylwerber festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Krankheit (Retinitis Pigmentosa) könne im Kosovo derzeit behandelt werden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 05.04.2008 vorgehalten. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er wünschte, dass "es so sein würde, wie es da stehe". Er sei sich sicher, dass seine Angehörigen nicht gesagt hätten, dass er in der Republik Kosovo in Sicherheit sei. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo vorgehalten und führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass diese nichts mit seinen Gründen zu tun hätten. Bezüglich seiner Krankheit gab er an, dass er in Österreich ab und zu Kontrollen bezüglich seiner Augenkrankheit in Anspruch nehme; die Ärzte in Österreich könnten ihm aber auch nicht helfen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, als Mitglied der LDK von unbekannten Maskierten verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft habe machen können. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben. Die Erkrankung des Beschwerdeführers (Retinitis Pigmentosa: Sehschwäche auf beiden Augen) sei derzeit im Kosovo nicht behandelbar. Auch die Ärzte in Österreich könnten den Beschwerdeführer - nach seinen Angaben - nicht helfen und würde sich die Versorgung auf Kontrolltermine beschränken. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, als Mitglied der LDK von unbekannten Maskierten verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft habe machen können. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben. Die Erkrankung des Beschwerdeführers (Retinitis Pigmentosa: Sehschwäche auf beiden Augen) sei derzeit im Kosovo nicht behandelbar. Auch die Ärzte in Österreich könnten den Beschwerdeführer - nach seinen Angaben - nicht helfen und würde sich die Versorgung auf Kontrolltermine beschränken. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es für ihn im Hinblick auf die Genauigkeit und Schlüssigkeit seines Vorbringens und dem Ergebnis der Erhebungen im Kosovo nicht nachvollziehbar sei, wieso und in welchen Punkten er sein Vorbringen "nur allgemein in den Raum gestellt" hätte, "ohne dies zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können". Die Behörde erster Instanz zeige auch nicht auf, in welcher Hinsicht sein Vorbringen sich auf "vage Vermutungen" stütze und wo "konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von mir behaupteten Verfolgungshandlungen" fehlten. Nicht nachvollziehbar sei auch die Deutung des Ergebnisses der Erhebungen des Verbindungsbeamten durch das Bundesasylamt, dass diese Erhebungen sein Vorbringen nicht bestätigen würden. Ganz im Gegenteil werde sein Vorbringen durch die Ergebnisse bestätigt und finde auch Deckung darin. Aus den Erhebungen ergebe sich zudem, dass in seiner Heimatregion zahlreiche Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur LDK durch Anschläge ums Leben gekommen seien und dass anonyme Drohbriefe an der Tagesordnung seien. Dass die Gewaltwelle nach 2004 abgeflacht sei und keine tödlichen Anschläge mehr vorgefallen seien, heiße nicht, dass Anschläge danach unmöglich gewesen oder gar nicht mehr passiert seien. Dass sein Bruder vom Überfall auf ihn nicht informiert gewesen sei, sei ihm nicht erklärlich; offenbar habe ihm niemand davon erzählt. Da er aber von "Schwierigkeiten" gewusst hätte, sei es auch gut möglich, dass er, um sich aus allem herauszuhalten, keine näheren Informationen habe geben wollen. Darüber hinaus seien die Erhebungen bzw. der Bericht des Beamten der Botschaft nicht unvoreingenommen gewesen. Es liege der Schluss nahe, dass nur für ihn eher ungünstige Aussagen der Familie aufgenommen worden seien. Eine Beweiswürdigung durch die zuständige Behörde sei daher nicht möglich, da diese schon durch den Verbindungsbeamten durch die Auswahl und Zusammenfassung der Aussagen erfolgt sei. Zudem habe er der Behörde einen medizinischen Befund vom Klinikum Kreuzschwestern in Wels über sein Augenleiden vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass ein weiteres Prozedere von Nöten sei. Daraus ergebe sich, dass sein Augenleiden hier in Österreich behandelt werden könne. Die Behörde habe es dennoch unterlassen, Informationen in Form von Recherchen, der Einholung weiterer Krankenunterlagen bzw. der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage einzuholen, welche Folgen die Nichtbehandlung seiner Krankheit im Kosovo habe. Es drohe ihm im Kosovo Erblindung, in Österreich gebe es zwar auch derzeit nicht bei allen Formen direkte Heilung, allerdings bestehe durch die Fortentwicklung der Medizin die Hoffnung darauf. Außerdem würden Diagnosemöglichkeiten und Unterstützungstherapien in Österreich existieren. Seine Abschiebung in den Kosovo würde daher eine unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK bedeuten, da die medizinische Behandlung seiner Krankheit, die zur Erblindung führe, im Kosovo nicht möglich sei. Er lebe mit seiner Schwester in Österreich in einem Flüchtlingsheim in Wels, und habe er daher berücksichtigungswürdigende familiäre enge Beziehungen in Österreich. Diese seien jedoch vom Bundesasylamt nicht gewürdigt worden und würde seine Ausweisung daher in sein Recht auf Familienleben ungerechtfertigt eingreifen.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2008 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es für ihn im Hinblick auf die Genauigkeit und Schlüssigkeit seines Vorbringens und dem Ergebnis der Erhebungen im Kosovo nicht nachvollziehbar sei, wieso und in welchen Punkten er sein Vorbringen "nur allgemein in den Raum gestellt" hätte, "ohne dies zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können". Die Behörde erster Instanz zeige auch nicht auf, in welcher Hinsicht sein Vorbringen sich auf "vage Vermutungen" stütze und wo "konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von mir behaupteten Verfolgungshandlungen" fehlten. Nicht nachvollziehbar sei auch die Deutung des Ergebnisses der Erhebungen des Verbindungsbeamten durch das Bundesasylamt, dass diese Erhebungen sein Vorbringen nicht bestätigen würden. Ganz im Gegenteil werde sein Vorbringen durch die Ergebnisse bestätigt und finde auch Deckung darin. Aus den Erhebungen ergebe sich zudem, dass in seiner Heimatregion zahlreiche Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur LDK durch Anschläge ums Leben gekommen seien und dass anonyme Drohbriefe an der Tagesordnung seien. Dass die Gewaltwelle nach 2004 abgeflacht sei und keine tödlichen Anschläge mehr vorgefallen seien, heiße nicht, dass Anschläge danach unmöglich gewesen oder gar nicht mehr passiert seien. Dass sein Bruder vom Überfall auf ihn nicht informiert gewesen sei, sei ihm nicht erklärlich; offenbar habe ihm niemand davon erzählt. Da er aber von "Schwierigkeiten" gewusst hätte, sei es auch gut möglich, dass er, um sich aus allem herauszuhalten, keine näheren Informationen habe geben wollen. Darüber hinaus seien die Erhebungen bzw. der Bericht des Beamten der Botschaft nicht unvoreingenommen gewesen. Es liege der Schluss nahe, dass nur für ihn eher ungünstige Aussagen der Familie aufgenommen worden seien. Eine Beweiswürdigung durch die zuständige Behörde sei daher nicht möglich, da diese schon durch den Verbindungsbeamten durch die Auswahl und Zusammenfassung der Aussagen erfolgt sei. Zudem habe er der Behörde einen medizinischen Befund vom Klinikum Kreuzschwestern in Wels über sein Augenleiden vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass ein weiteres Prozedere von Nöten sei. Daraus ergebe sich, dass sein Augenleiden hier in Österreich behandelt werden könne. Die Behörde habe es dennoch unterlassen, Informationen in Form von Recherchen, der Einholung weiterer Krankenunterlagen bzw. der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage einzuholen, welche Folgen die Nichtbehandlung seiner Krankheit im Kosovo habe. Es drohe ihm im Kosovo Erblindung, in Österreich gebe es zwar auch derzeit nicht bei allen Formen direkte Heilung, allerdings bestehe durch die Fortentwicklung der Medizin die Hoffnung darauf. Außerdem würden Diagnosemöglichkeiten und Unterstützungstherapien in Österreich existieren. Seine Abschiebung in den Kosovo würde daher eine unmenschliche Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK bedeuten, da die medizinische Behandlung seiner Krankheit, die zur Erblindung führe, im Kosovo nicht möglich sei. Er lebe mit seiner Schwester in Österreich in einem Flüchtlingsheim in Wels, und habe er daher berücksichtigungswürdigende familiäre enge Beziehungen in Österreich. Diese seien jedoch vom Bundesasylamt nicht gewürdigt worden und würde seine Ausweisung daher in sein Recht auf Familienleben ungerechtfertigt eingreifen.
4. Mit Schreiben vom 23.03.2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zwei Ambulanzberichte des Klinikums XXXX vom 27.02.2012 bezüglich seines Augenleidens sowie Bestätigungen bezüglich der Absolvierung von Deutschkursen (Niveau B1) vor.4. Mit Schreiben vom 23.03.2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zwei Ambulanzberichte des Klinikums römisch 40 vom 27.02.2012 bezüglich seines Augenleidens sowie Bestätigungen bezüglich der Absolvierung von Deutschkursen (Niveau B1) vor.
5. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2012 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo, zu den familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und zum Kosovo und zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.5. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2012 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo, zu den familiären und persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und zum Kosovo und zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 24.08.2012 wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin habe, mit welcher er seit gut einem Jahr zusammen sei und sie in Österreich eine Familie gründen wollen. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgezeichnete Deutschkenntnisse und bereits erfolgreich die B1-Prüfung abgelegt. Nach anfänglichem Scheitern sei es ihm gelungen, eine Saisonarbeit in der Gärtnerei XXXX in der Nähe seiner Wohnung zu finden und habe er dort auch sehr gut gearbeitet, sodass sich der Arbeitgeber für eine neuerliche Saisonbewilligung einsetze und ihn auch einstellen würde, würde er die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erhalten. Im Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer teilzeitbeschäftigt gewesen, wie der beigelegten Bestätigung über die Beschäftigungsbewilligung entnommen werden könne. Weiters dolmetsche der Beschwerdeführer freiwillig für die Caritas und betreue auch die Kinder in der Flüchtlingsunterkunft und sei Ansprechpartner in der Schule. Eine diesbezügliche Bestätigung der Caritas werde nachgereicht, da sich die zuständige Mitarbeiterin derzeit auf Urlaub befinde. Hervorzuheben sei weiters, dass der Beschwerdeführer sehr lange mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet gewesen sei und sich der Beschwerdeführer ziemlich sicher sei, dass der Sohn von ihm stamme, wobei diesbezüglich ein Vaterschaftsabstammungsverfahren vor dem XXXX anhängig, aber noch nicht entschieden sei. Der Beschwerdeführer stehe jedenfalls zu seinem (glaublichen) Sohn und wäre auch gerne bereit, Alimente zu bezahlen, wenn er einen Aufenthalt und eine Arbeit bekomme, um sich um das Kind zu kümmern. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch, zumindest die Klärung der Vaterschaft unbedingt noch in Österreich abwarten zu können und werden zum Beweis dieses Vorbringens die Unterlagen des zuständigen Pflegschaftsgerichtes des XXXX (Beschluss vom 14.03.2012 sowie vom 22.03.2012) vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel in Österreich, welcher bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und auch noch weitere Verwandte im Bundesgebiet, zu denen er intensiven Kontakt pflege. Zudem leide der Beschwerdeführer an einem gentechnischen Defekt, sein Augenlicht verschlechtere sich zunehmend, wobei ihm der Grund hiefür nicht bekannt sei.6. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 24.08.2012 wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin habe, mit welcher er seit gut einem Jahr zusammen sei und sie in Österreich eine Familie gründen wollen. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgezeichnete Deutschkenntnisse und bereits erfolgreich die B1-Prüfung abgelegt. Nach anfänglichem Scheitern sei es ihm gelungen, eine Saisonarbeit in der Gärtnerei römisch 40 in der Nähe seiner Wohnung zu finden und habe er dort auch sehr gut gearbeitet, sodass sich der Arbeitgeber für eine neuerliche Saisonbewilligung einsetze und ihn auch einstellen würde, würde er die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erhalten. Im Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer teilzeitbeschäftigt gewesen, wie der beigelegten Bestätigung über die Beschäftigungsbewilligung entnommen werden könne. Weiters dolmetsche der Beschwerdeführer freiwillig für die Caritas und betreue auch die Kinder in der Flüchtlingsunterkunft und sei Ansprechpartner in der Schule. Eine diesbezügliche Bestätigung der Caritas werde nachgereicht, da sich die zuständige Mitarbeiterin derzeit auf Urlaub befinde. Hervorzuheben sei weiters, dass der Beschwerdeführer sehr lange mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet gewesen sei und sich der Beschwerdeführer ziemlich sicher sei, dass der Sohn von ihm stamme, wobei diesbezüglich ein Vaterschaftsabstammungsverfahren vor dem römisch 40 anhängig, aber noch nicht entschieden sei. Der Beschwerdeführer stehe jedenfalls zu seinem (glaublichen) Sohn und wäre auch gerne bereit, Alimente zu bezahlen, wenn er einen Aufenthalt und eine Arbeit bekomme, um sich um das Kind zu kümmern. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch, zumindest die Klärung der Vaterschaft unbedingt noch in Österreich abwarten zu können und werden zum Beweis dieses Vorbringens die Unterlagen des zuständigen Pflegschaftsgerichtes des römisch 40 (Beschluss vom 14.03.2012 sowie vom 22.03.2012) vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel in Österreich, welcher bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und auch noch weitere Verwandte im Bundesgebiet, zu denen er intensiven Kontakt pflege. Zudem leide der Beschwerdeführer an einem gentechnischen Defekt, sein Augenlicht verschlechtere sich zunehmend, wobei ihm der Grund hiefür nicht bekannt sei.
Der Stellungnahme waren Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai 2012, April 2012 und Juni 2012, das bereits im Rahmen des Verfahrens vorgelegte Prüfungszeugnis Niveau B1, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX (gültig vom 01.04.2012 bis 30.06.2012), der Staatsbürgerschaftsnachweis des in Österreich lebenden Onkels des Beschwerdeführers und diverse medizinische Unterlagen beigelegt.Der Stellungnahme waren Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai 2012, April 2012 und Juni 2012, das bereits im Rahmen des Verfahrens vorgelegte Prüfungszeugnis Niveau B1, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 (gültig vom 01.04.2012 bis 30.06.2012), der Staatsbürgerschaftsnachweis des in Österreich lebenden Onkels des Beschwerdeführers und diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
Mit Schreiben vom 03.09.2012 legte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Einstellungsbestätigung für den Beschwerdeführer vom 29.08.2012 vor, aus der sich ergibt, dass eine Gärtnerei in Wels bestätige, den Beschwerdeführer halbtags bis Ende Oktober in seiner Firma zu beschäftigen, falls dieser ein gültiges Visum oder eine Arbeitsbewilligung vom AMS erhalte.
Mit Schreiben vom 10.09.2012 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin ein Schreiben der Caritas vom 06.09.2012, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingshaus der Caritas, in welchem er seit April 2010 lebe, mehrfach freiwillig mitgearbeitet, sich freiwillig als Dolmetscher zur Verfügung gestellt und bei diversen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Hauses mitgeholfen habe.
Auf Nachfrage des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 teilte eine Mitarbeiterin des XXXX mit, dass das Vaterschaftsabstammungsverfahren noch bei Gericht anhängig sei, jedoch mit einer baldigen Entscheidung nicht gerechnet werden könne, da der den Fall bearbeitende Richter in Pension gegangen sei und der Akt einem anderen Richter neu zugeteilt werden müsse.Auf Nachfrage des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 teilte eine Mitarbeiterin des römisch 40 mit, dass das Vaterschaftsabstammungsverfahren noch bei Gericht anhängig sei, jedoch mit einer baldigen Entscheidung nicht gerechnet werden könne, da der den Fall bearbeitende Richter in Pension gegangen sei und der Akt einem anderen Richter neu zugeteilt werden müsse.
Am 17.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer seine österreichische Heiratsurkunde, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2013 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde in Skenderaj geboren, wo er von 1987 bis 1999 die Schule besuchte. Anschließend studierte er bis 2001 an der Universität in Mitrovica. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im September 2006 mit seinen Eltern und Geschwistern in Skenderaj im Elternhaus. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der LDK und arbeitete von 2002 bis 2005 als Kellner und Reinigungskraft für die LDK. Daneben arbeitete er in einem kleinen Lebensmittelgeschäft.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit der kosovarischen Polizei oder anderen Behörden in seinem Heimatland.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer von unbekannten Personen mit dem Tode bedroht worden ist, zumal von einer ausreichend effektiven Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden im Kosovo auszugehen ist.
Im Kosovo (Skenderaj) leben nach wie vor die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers - gemeinsam im Elternhaus - in gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne substantielle Probleme. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo könnte der Beschwerdeführer neuerlich - wie schon vor seiner Ausreise - im Elternhaus leben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an Retinitis Pigmentosa, einer erblichen und unheilbaren Augenkrankheit. Diese führt schleichend - meist über Jahrzehnte - zu einem Nachlassen der Sehkraft bis hin zur praktischen Erblindung. Wann dieser Zeitpunkt im Falle des Beschwerdeführers erreicht wird, ist derzeit nicht abschätzbar. Eine Möglichkeit der Behandlung/Heilung besteht weder auf chirurgischer noch auf medikamentöser Ebene - dies gilt für sämtliche Staaten der Erde. Ungeachtet der Erkrankung ist der Beschwerdeführer derzeit arbeitsfähig. Er war 2009 kurzfristig legal (teilzeit) beschäftigt; von Mai bis Juni 2012 arbeitete er als Saisonarbeitskraft in einer Gärtnerei in Wels. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Einstellungsbestätigung seitens seines früheren Arbeitgebers, welche bis Ende Oktober 2012 gegolten hat. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat mehrere Deutschkurse sowie die Deutschprüfung auf Niveaustufe B1 erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer dolmetscht freiwillig für die Caritas und betreut die Kinder in der Flüchtlingsunterkunft und ist Ansprechpartner in der Schule. Auch hilft er bei diversen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Flüchtlingsunterkunft mit. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist seit 29.04.2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Vor dem XXXX ist zur Zeit ein Vaterschaftsabstammungsverfahren anhängig. In Österreich leben mehrere Verwandten (Onkeln) des Beschwerdeführers, welche teilweise die österreichische Staatsbürgerschaft haben. Die in Österreich aufhältige Schwester des Beschwerdeführers wurde - nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz - bereits 2007 rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen.Der Beschwerdeführer ist seit 29.04.2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Vor dem römisch 40 ist zur Zeit ein Vaterschaftsabstammungsverfahren anhängig. In Österreich leben mehrere Verwandten (Onkeln) des Beschwerdeführers, welche teilweise die österreichische Staatsbürgerschaft haben. Die in Österreich aufhältige Schwester des Beschwerdeführers wurde - nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz - bereits 2007 rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen.
1.2. Zur Situation im Kosovo wird folgendes festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die voraussichtlich bis Herbst 2012 eingeschränkte, "überwachte" Souveränität. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. Mai 2012) haben 89 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.
Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK-Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen sind seit Inkrafttreten der Verfassung nicht mehr provisorisch. Gewaltenteilung ist gewährleistet.
Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prekär. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Aufgrund der von Kosovo nicht erfüllten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt.
Aufgrund einer im April 2011 durchgeführten Volkszählung gibt das Statistical Office of Kosovo die Einwohnerzahl für Kosovo (ohne den Norden Kosovos) mit 1.733 872 Personen an (175 Einwohner/qkm). Die serbische Bevölkerung im Norden Kosovos boykottierte die Volkszählung. Inoffiziell wird die Einwohnerzahl dort auf etwa 50.000 Personen geschätzt. Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo aus dem Jahre 2010 besteht die Bevölkerung zu ca. 92 % aus Albanern und zu 8 % aus Angehörigen anderer Volksgruppen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 6 und 8)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat nunmehr im Januar 2012 den Grundsatzbeschluss gefasst, dass die "überwachte Unabhängigkeit" Kosovos 2012 (voraussichtlich im Herbst) enden und der ICR abberufen werden soll - vorausgesetzt, Kosovo erfüllt noch einige verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung der Verfassung und bei der Gesetzgebung.
Zum 30. April 2011 wurde der bestehende "Doppelhut" des ICR, der bis dahin zugleich als Sonderbeauftragter der EU (EUSB) fungierte, aufgelöst. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU, Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien) auch gleichzeitig die Leitung des EU-Verbindungsbüros übernimmt. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ist weiterhin mit ca. 1700 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten sowie zivilem Personal in Kosovo tätig, wird aber ab Mitte 2012 eine grundlegende Restrukturierung und Personalreduzierung vornehmen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)
Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 10)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei. Die Polizeiinspektion, die Professional Standards Unit (PSU) wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet bei Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen ein. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen, z.B. bei Gehorsamsverweigerung gegen Polizeibeamte, Beschädigung von polizeilichem Eigentum, Verwaltungsstrafen verhängen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 4)
Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 verschärft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, führte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kräfte und Errichtung von Straßensperren. Es kam anschließend zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Straßensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genießt Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)
Menschenrechte
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 22)
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ. Das Büro des Ombudsmanns hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 11)
Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)
Religionsfreiheit
Die überwiegende Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung, Bosniaken, Gornai, Türken, Roma, Ashkali und Ägypter bekennen sich zum islamischen Glauben. Weniger als 5% der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Katholische und protestantische Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. (U.S. Department of State:
July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es sehr schwierig diese Vorfälle explizit als ethnische oder religiöse Intoleranz zu werten. (U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite
1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 5)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 15-16)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 19-20)
Minderheiten
Nach belastbaren Schätzungen von UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 - 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Aufgrund der Quotenregelung in der Verfassung von Kosovo werden die politischen und gesellschaftlichen Interessen der RAE-Minderheiten durch vier Abgeordnete im Parlament vertreten. Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAEein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015"hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 11)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 20)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:
Mai 2012], Seite 21)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet.
Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 24)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und
Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.
Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 24-25)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundes-regierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 25)
Sollte die extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens der Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:
Mai 2012] S. 21)
Medizinische Versorgung
In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 26)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Bisher existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewähr-leistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 26-27)
Behandlung von Rückkehrern
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
Das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen und die internationale Gemeinschaft hat budgetäre Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, S. 8)
Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons")unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt.
Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 31)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit im Kosovo sowie seiner familiären Situation in Österreich und im Kosovo ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der im Verfahren vorgelegten UNMIK-Geburtsurkunde. Es gibt keinen Hinweis, dass seine im Kosovo lebenden engsten Verwandten (Eltern, Geschwister) einer existenziellen Notlage ausgesetzt sind oder dies vor seiner Ausreise waren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland hatte, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der LDK im Kosovo ist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Mitgliedsausweis zur LDK.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Feststellungen und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Augenkrankheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und einer im Akt aufliegenden Internetrecherche.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit 29.04.2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus der vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde und der Abfrage im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen bezüglich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 legal (teilzeit) beschäftigt war und von April bis Juni 2012 als Saisonarbeitskraft in einem Gärtnerbetrieb in Wels gearbeitet hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der im Akt aufliegenden Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 28.03.2012. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage einer Gärtnerei in Wels verfügte, ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben vom 29.08.2012. Dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis Deutschtest für Österreicher, Niveaustufe B1 und weiteren Zeugnissen aus dem Jahr 2011. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer freiwillig für die Caritas dolmetscht und auch Kinder in der Flüchtlingsunterkunft betreut, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der Caritas vom 06.09.2012. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister und im Grundversorgungssystem.
Die Feststellung bezüglich des laufenden Vaterschaftsabstammungsverfahren vor dem XXXX ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen des zuständigen Pflegschaftsgerichtes des XXXX.Die Feststellung bezüglich des laufenden Vaterschaftsabstammungsverfahren vor dem römisch 40 ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen des zuständigen Pflegschaftsgerichtes des römisch 40 .
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 10.08.2012 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder vom Beschwerdeführer noch von seiner rechtsfreundlichen Vertreterin entgegengetreten worden ist, zumal in der Stellungnahme zum Parteiengehör nur auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich eingegangen worden ist.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.
Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen ist keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, zumal es sich dabei lediglich um kriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Der Beschwerdeführer könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, ist aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo nicht ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Funktionär einer der größten und einflussreichsten Parteien im Kosovo ist, die über substanziellen Einfluss und Mitglieder im Verwaltungsapparat, insbesondere auch innerhalb der Sicherheitsbehörden, verfügt. Es ist daher auszuschließen, dass sich deren Mitglieder mit derart schwerwiegenden Problemen, wie sie der Beschwerdeführer behauptet hat, nicht (zusätzlich) an Parteifreunde innerhalb der Sicherheitsbehörden wenden könnten, die für eine hinreichende Schutzgewährung sorgen würden.Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen ist keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, zumal es sich dabei lediglich um kriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Der Beschwerdeführer könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, ist aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo nicht ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Funktionär einer der größten und einflussreichsten Parteien im Kosovo ist, die über substanziellen Einfluss und Mitglieder im Verwaltungsapparat, insbesondere auch innerhalb der Sicherheitsbehörden, verfügt. Es ist daher auszuschließen, dass sich deren Mitglieder mit derart schwerwiegenden Problemen, wie sie der Beschwerdeführer behauptet hat, nicht (zusätzlich) an Parteifreunde innerhalb der Sicherheitsbehörden wenden könnten, die für eine hinreichende Schutzgewährung sorgen würden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.
Eine generelle Verfolgung von Mitgliedern und/oder Funktionären der LDK steht zudem im Widerspruch zu den unwiderlegten Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Angehörige der LDK jedenfalls seit dem Rückzug der serbischen Armeen im Sommer 1999 keiner (staatlichen) Verfolgung ausgesetzt sind. Die LDK ist seit dieser Zeit ungebrochen eine der führenden Parteien im Kosovo, ihre Mitglieder bekleideten und bekleiden wichtige Staatsämter und Positionen in der staatlichen Verwaltung.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, wurde aber auch nie behauptet.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - eine erblich bedingte Augenkrankheit - sind nicht unmittelbar lebensbedrohend, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen iSd. Art. 3 EMRK relevanten Umstand mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet sei; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07).Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - eine erblich bedingte Augenkrankheit - sind nicht unmittelbar lebensbedrohend, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen iSd. Artikel 3, EMRK relevanten Umstand mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet sei; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07).
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von seiner Augenerkrankung - ein 33-jähriger gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er könnte im Falle einer Rückkehr in den Kosovo neuerlich (wie schon vor der Ausreise) in seinem Elternhaus Unterkunft finden und jedenfalls auch Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.
Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei den Eltern zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei den Eltern zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Beschwerdeführer ist seit April 2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Folglich stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2012, Zl. 2011/18/0255 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I 38/2011, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Aufweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig) beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern, die nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des § 66 FPG ausgewiesen werden. Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach § 10 AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit mit einzubeziehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)".Der Beschwerdeführer ist seit April 2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Folglich stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.5.2012, Zl. 2011/18/0255 zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Aufweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung schon bisher unzulässig) und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (hier war die Ausweisung bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 zulässig) beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern, die nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, dürfen daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 66, FPG ausgewiesen werden. Was nun das Verhältnis zwischen Ausweisungen nach dem FPG und solchen nach Paragraph 10, AsylG 2005 betrifft, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die genannten unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit mit einzubeziehen sind vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2010, Zl. U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe)".
Aufgrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des jüngsten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 7.6.2013, U 2368/2012-9, war sohin die im angefochtenen Bescheid seinerzeit verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers zu beheben.
3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wurde die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation in der Republik Kosovo gemäß § 45 AVG mit Schreiben vom 10.08.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15). Diesen Feststellungen ist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.Dem Beschwerdeführer wurde die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation in der Republik Kosovo gemäß Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 10.08.2012 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15). Diesen Feststellungen ist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ehe, EU-Bürger, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
09.08.2013