TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/23 S18 436192-1/2013

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S18 436.192-1/2013/8E

S18 436.193-1/2013/8E

S18 436.194-1/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 13 01.217-East-Ost, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 13 01.217-East-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 1301.218-East-Ost, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 1301.218-East-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 13 04.308-East-Ost, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 13 04.308-East-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die bP (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP3 bezeichnet) reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die bP (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP3 bezeichnet) reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf internationalen Schutz.

bP2 reiste schwanger in das Bundesgebiet ein, hielt sich nach der Geburt von bP3 vor Antragstellung einen Zeitraum unsteten Aufenthalts im Bundesgebiet auf und wurde ihr die Pflege und Obsorge über bP3 entzogen.

bP1 reiste zu einem späteren Zeitpunkt in das Bundesgebiet nach, worauf nach bP1 aus bP2 und bP3 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.

I.2.1. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer gem. § 10 (4) AsylG nach Italienzulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurden die Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italienzulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.2.2. Gegen diese Bescheide wurde mit Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.2.2. Gegen diese Bescheide wurde mit Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.2.3. Mit ho. Beschluss vom 11.7.2013 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.2.3. Mit ho. Beschluss vom 11.7.2013 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

bP1 und bP2 sind unwiderlegt die leiblichen Eltern von bP3 und wurde mit Beschluss des BG XXXX die Pflege und Obsorge der bP3 zurück an bP2 übertragen.bP1 und bP2 sind unwiderlegt die leiblichen Eltern von bP3 und wurde mit Beschluss des BG römisch 40 die Pflege und Obsorge der bP3 zurück an bP2 übertragen.

bP3 ist im Besitz einer Rot-Weis-Rot-Karte (plus) und zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach niederlassungsrechtlichen Vorschriften bis zum 29.1.2014 berechtigt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (3) Z 1 lit. a und Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, (3) Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

II.2.3.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.3.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

II.2.3.2. § 10 AsylG lautet (auszugsweise):römisch zwei.2.3.2. Paragraph 10, AsylG lautet (auszugsweise):

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. - 4.

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

...

(3) - (8)

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG, dass die Ausweisung der bP3 (gegenwärtig) nicht zulässig ist, weil ihr ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes, sondern ein auf das Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz ("NAG") gestütztes Aufenthaltsrecht zumindest vorübergehend zukommt.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, dass die Ausweisung der bP3 (gegenwärtig) nicht zulässig ist, weil ihr ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes, sondern ein auf das Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz ("NAG") gestütztes Aufenthaltsrecht zumindest vorübergehend zukommt.

Aufgrund des zu führenden Familienverfahrens ist in Bezug auf bP1 und bP2 inhaltlich gleichlautend wie in Bezug auf bP3 zu entscheiden.

II.2.3.3. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG wurde mit im Akt ersichtlichen Beschluss getroffen.römisch zwei.2.3.3. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG wurde mit im Akt ersichtlichen Beschluss getroffen.

II.2.3.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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