Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 435.695-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zahl 13 06.192-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zahl 13 06.192-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Antragstellung ergab sich aufgrund Informationen aus dem EURODAC-System eine vorangegangene Asylantragstellung in Griechenland am 20.07.2009, sowie eine weitere Antragstellung in Ungarn am 02.05.2013 (AS 5 BAA).
Am Tag der Asylantragstellung in Österreich erfolgte die Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion XXXX (AS 35 bis 45). Der Beschwerdeführer gab dabei an, Pakistan im Jahre 2007 verlassen zu haben und dann im Iran aufhältig gewesen zu sein. 2009 wäre er in die Türkei gekommen, wo er zwei Jahre gearbeitet hätte. Glaublich wäre er dann 2011 in Griechenland gewesen, wo er wieder eineinhalb Jahre aufhältig gewesen wäre, bevor er nach Ungarn gegangen sei. Erst vor drei Tagen hätte er Österreich erreicht. Auf die Frage, wann die Einreise in die EU genau erfolgt wäre, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse das genaue Datum nicht, es sei "irgendwann Mitte 2009" gewesen. Die Einreise sei mit dem Schiff im Bereich von XXXX in Griechenland erfolgt. In Ungarn sei er wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen worden und hätte dann eine Woche im Gefängnis sitzen müssen, das ganze wäre am 26. oder 27.04.2013 gewesen. Auf die Frage, wie lange er sich dort aufgehalten hätte, antwortete der Beschwerdeführer dann, er sei 24 Stunden im Gefängnis gewesen, anschließend sei er von der Polizei in eine Art "Aufenthaltslager" gebracht worden. Insgesamt hätte sein Aufenthalt in Ungarn acht bis zehn Tage gedauert. Als er dort nicht entlassen worden wäre, sei er geflüchtet. Er wollte nicht nach Ungarn zurück, er glaube, dass es dort viele verschiedene Nationalitäten und Streit gäbe. Auf Vorhalt der EURODAC-Treffer erklärte der Beschwerdeführer, er wüsste nicht, wann er jemals einen Asylantrag gestellt hätte. Er hätte das sicher nicht gemacht. Zeitlich führte er in der Folge aus, er wäre von Mitte 2009 bis April 2013 in Griechenland in XXXX geblieben. Ende April 2013 wäre er nach Ungarn gelangt und hätte sich dort in XXXX aufgehalten, wo er von der Polizei festgenommen worden sei. Am 10.05.2013 sei er nach Österreich geflüchtet. Er hätte sich auf die Ladefläche eines LKWs geschlichen und wäre mit diesem LKW bis zu einer Raststation in der Nähe von Wien gefahren. Er hätte nicht einmal gewusst, dass er in Ungarn ein Asylverfahren gehabt habe. Auf die Frage, was er noch über den Aufenthalt in Ungarn angeben könne, antwortete der Beschwerdeführer nur, dass er dort festgenommen worden sei und geflüchtet wäre. Er bekräftigte noch einmal nicht dorthin zurückzuwollen. Es gefalle ihm in Ungarn nicht, da es dort "so viele verschiedene Nationalitäten" gäbe, welche untereinander stritten. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Pakistan führte der Beschwerdeführer aus, er hätte eine Christin heiraten wollen und die Familie der Frau wollte ihn nun töten.Am Tag der Asylantragstellung in Österreich erfolgte die Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 35 bis 45). Der Beschwerdeführer gab dabei an, Pakistan im Jahre 2007 verlassen zu haben und dann im Iran aufhältig gewesen zu sein. 2009 wäre er in die Türkei gekommen, wo er zwei Jahre gearbeitet hätte. Glaublich wäre er dann 2011 in Griechenland gewesen, wo er wieder eineinhalb Jahre aufhältig gewesen wäre, bevor er nach Ungarn gegangen sei. Erst vor drei Tagen hätte er Österreich erreicht. Auf die Frage, wann die Einreise in die EU genau erfolgt wäre, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse das genaue Datum nicht, es sei "irgendwann Mitte 2009" gewesen. Die Einreise sei mit dem Schiff im Bereich von römisch 40 in Griechenland erfolgt. In Ungarn sei er wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen worden und hätte dann eine Woche im Gefängnis sitzen müssen, das ganze wäre am 26. oder 27.04.2013 gewesen. Auf die Frage, wie lange er sich dort aufgehalten hätte, antwortete der Beschwerdeführer dann, er sei 24 Stunden im Gefängnis gewesen, anschließend sei er von der Polizei in eine Art "Aufenthaltslager" gebracht worden. Insgesamt hätte sein Aufenthalt in Ungarn acht bis zehn Tage gedauert. Als er dort nicht entlassen worden wäre, sei er geflüchtet. Er wollte nicht nach Ungarn zurück, er glaube, dass es dort viele verschiedene Nationalitäten und Streit gäbe. Auf Vorhalt der EURODAC-Treffer erklärte der Beschwerdeführer, er wüsste nicht, wann er jemals einen Asylantrag gestellt hätte. Er hätte das sicher nicht gemacht. Zeitlich führte er in der Folge aus, er wäre von Mitte 2009 bis April 2013 in Griechenland in römisch 40 geblieben. Ende April 2013 wäre er nach Ungarn gelangt und hätte sich dort in römisch 40 aufgehalten, wo er von der Polizei festgenommen worden sei. Am 10.05.2013 sei er nach Österreich geflüchtet. Er hätte sich auf die Ladefläche eines LKWs geschlichen und wäre mit diesem LKW bis zu einer Raststation in der Nähe von Wien gefahren. Er hätte nicht einmal gewusst, dass er in Ungarn ein Asylverfahren gehabt habe. Auf die Frage, was er noch über den Aufenthalt in Ungarn angeben könne, antwortete der Beschwerdeführer nur, dass er dort festgenommen worden sei und geflüchtet wäre. Er bekräftigte noch einmal nicht dorthin zurückzuwollen. Es gefalle ihm in Ungarn nicht, da es dort "so viele verschiedene Nationalitäten" gäbe, welche untereinander stritten. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Pakistan führte der Beschwerdeführer aus, er hätte eine Christin heiraten wollen und die Familie der Frau wollte ihn nun töten.
Am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer durch die LPD XXXX fremdenpolizeilich befragt (AS 47 bis 53 BAA). Seine Reiseroute nannte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme mit:Am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer durch die LPD römisch 40 fremdenpolizeilich befragt (AS 47 bis 53 BAA). Seine Reiseroute nannte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme mit:
"Pakistan-Iran-Türkei-Griechenland-Ungarn-Österreich". Die Frage, ob er jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht hätte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er in Griechenland, wo er vor ein paar Jahren festgenommen worden sei, Asyl gehabt hätte, was er jedoch nicht gewusst habe, und sei dies vor zwei Jahren eingestellt worden. In Ungarn wäre er nach dem illegalen Grenzübertritt 24 Stunden in Haft gehalten worden, danach sei er in ein Camp und in ein weiteres Camp verbracht worden. Im dritten Camp hätte er eine Karte erhalten mit der er ein- und ausgehen hätte können, er habe jedoch auch hier nicht gewusst, dass Asyl beantragt worden sei.
Mit Schreiben vom 22.05.2013 stimmte Ungarn dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003 zu (AS 87 BAA). Im Zustimmungsschreiben ist angeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 29.04.2013 um Asyl angesucht habe, er sei aber kurz danach verschwunden. Unter Beiziehung einer dem Beschwerdeführer beigestellten Rechtsberaterin erfolgte in der Folge am 28.05.2013 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (AS 101 bis 113 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte dabei die Angaben seiner Identität und führte aus, dass seine Mutter und seine Schwester weiterhin in Pakistan aufhältig seien. Er gab auch an, in XXXX (Griechenland) von 2008 bis 2013 als Autowäscher gearbeitet zu haben. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig gewesen, er wolle aber ergänzen, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle. Auf die Frage, ob er jemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer bisher in Griechenland um Asyl angesucht zu haben. Von Ungarn wisse er es nicht da er dort auch kein Interview gehabt hätte. Später hätte er in Österreich um Asyl angesucht. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Seinen Reisepass hätte er in Griechenland weggeworfen. Von Griechenland aus sei er nach Österreich gekommen. Er hätte zuvor auch nicht gewusst, dass er in Ungarn angehalten worden sei. Deswegen hätte er dies auch nicht gesagt. In Ungarn sei er auf der Durchreise gewesen und hätte dort auch nicht um Asyl angesucht. Er sei an einer kleineren Polizeistation festgenommen worden, dann hätte man ihn zu einer größeren Polizeistation gebracht und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Dann sei er wieder in eine andere Polizeistation verbracht worden und zuletzt in ein "Camp". Auf die Frage, welche konkreten Gründe gegen eine Rückkehr nach Ungarn sprechen, gab der Beschwerdeführer an, er hätte dort "viele Probleme" gehabt. Dort hätte es keine Sicherheit gegeben. Sein Leben wäre dort nicht sicher gewesen. In Griechenland wäre es genauso gewesen und deshalb habe er Griechenland verlassen. In XXXX würden Männer umgebracht und es würde nichts unternommen. Es gebe dort wegen des Essens und wegen des Schlafens Streit. Am 13.05.2013 habe es einen Streik gegeben, dass die Camps geschlossen würden. Die Menschen dort plünderten die Geschäfte aus und die Leute in Ungarn wollten, dass die Camps geschlossen werden. In Ungarn wäre er zehn Tage dort gewesen. Auf die Frage, ob es in dieser Zeit konkrete den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle gegeben habe, antwortete dieser, sie hätten sich alle um das Essen angestellt. Vor und hinter ihm seien Araber gewesen. Es sei zu einem Streit gekommen. Ein Mann sei mit dem Messer im Gesicht verletzt worden. Diese Person wäre vor Ort verstorben. Er wäre Zeuge des Vorfalls gewesen. Einmal sei er dort auch baden gegangen. Ein anderer Mann hätte etwas nach ihm geworfen und ihm am Knie verletzt. Es gäbe dort "sehr viele Schwarze und Araber". Er wolle die Europäische Union daher bitten in Österreich bleiben zu dürfen; hier fühle er sich sehr wohl und auch in Sicherheit. Auf die Frage, ob er zu den ihm zwei Wochen zuvor ausgefolgten Länderfeststellungen zu Ungarn etwas äußern wolle, antwortete der Beschwerdeführer, er sei zur Rechtsberatung gegangen. Er hätte gehört, dass es in Ungarn über mehrere Monate hinweg zu keinem Interview komme. Man bekomme dort auch keine Anwälte. Auf die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erschiene, gab der Beschwerdeführer dann an, er sei schon mehrfach befragt worden, er wolle in Österreich um Asyl ansuchen und hier als ehrliche Person ein aufrechtes Leben führen.Mit Schreiben vom 22.05.2013 stimmte Ungarn dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, zu (AS 87 BAA). Im Zustimmungsschreiben ist angeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 29.04.2013 um Asyl angesucht habe, er sei aber kurz danach verschwunden. Unter Beiziehung einer dem Beschwerdeführer beigestellten Rechtsberaterin erfolgte in der Folge am 28.05.2013 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (AS 101 bis 113 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte dabei die Angaben seiner Identität und führte aus, dass seine Mutter und seine Schwester weiterhin in Pakistan aufhältig seien. Er gab auch an, in römisch 40 (Griechenland) von 2008 bis 2013 als Autowäscher gearbeitet zu haben. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig gewesen, er wolle aber ergänzen, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle. Auf die Frage, ob er jemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer bisher in Griechenland um Asyl angesucht zu haben. Von Ungarn wisse er es nicht da er dort auch kein Interview gehabt hätte. Später hätte er in Österreich um Asyl angesucht. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Seinen Reisepass hätte er in Griechenland weggeworfen. Von Griechenland aus sei er nach Österreich gekommen. Er hätte zuvor auch nicht gewusst, dass er in Ungarn angehalten worden sei. Deswegen hätte er dies auch nicht gesagt. In Ungarn sei er auf der Durchreise gewesen und hätte dort auch nicht um Asyl angesucht. Er sei an einer kleineren Polizeistation festgenommen worden, dann hätte man ihn zu einer größeren Polizeistation gebracht und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Dann sei er wieder in eine andere Polizeistation verbracht worden und zuletzt in ein "Camp". Auf die Frage, welche konkreten Gründe gegen eine Rückkehr nach Ungarn sprechen, gab der Beschwerdeführer an, er hätte dort "viele Probleme" gehabt. Dort hätte es keine Sicherheit gegeben. Sein Leben wäre dort nicht sicher gewesen. In Griechenland wäre es genauso gewesen und deshalb habe er Griechenland verlassen. In römisch 40 würden Männer umgebracht und es würde nichts unternommen. Es gebe dort wegen des Essens und wegen des Schlafens Streit. Am 13.05.2013 habe es einen Streik gegeben, dass die Camps geschlossen würden. Die Menschen dort plünderten die Geschäfte aus und die Leute in Ungarn wollten, dass die Camps geschlossen werden. In Ungarn wäre er zehn Tage dort gewesen. Auf die Frage, ob es in dieser Zeit konkrete den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle gegeben habe, antwortete dieser, sie hätten sich alle um das Essen angestellt. Vor und hinter ihm seien Araber gewesen. Es sei zu einem Streit gekommen. Ein Mann sei mit dem Messer im Gesicht verletzt worden. Diese Person wäre vor Ort verstorben. Er wäre Zeuge des Vorfalls gewesen. Einmal sei er dort auch baden gegangen. Ein anderer Mann hätte etwas nach ihm geworfen und ihm am Knie verletzt. Es gäbe dort "sehr viele Schwarze und Araber". Er wolle die Europäische Union daher bitten in Österreich bleiben zu dürfen; hier fühle er sich sehr wohl und auch in Sicherheit. Auf die Frage, ob er zu den ihm zwei Wochen zuvor ausgefolgten Länderfeststellungen zu Ungarn etwas äußern wolle, antwortete der Beschwerdeführer, er sei zur Rechtsberatung gegangen. Er hätte gehört, dass es in Ungarn über mehrere Monate hinweg zu keinem Interview komme. Man bekomme dort auch keine Anwälte. Auf die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erschiene, gab der Beschwerdeführer dann an, er sei schon mehrfach befragt worden, er wolle in Österreich um Asyl ansuchen und hier als ehrliche Person ein aufrechtes Leben führen.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.06.2013,
Zl. 13 06.192-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Zl. 13 06.192-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
In der Begründung wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Pakistan sei und an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Daraus geht hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Seit 01.01.2013 werde Haft nur noch sehr eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und Rückkehr der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedigungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Unter der Überschrift Versorgung von Asylwerbern finden sich auch Informationen über die Aufnahmestelle XXXX. Es handelt sich hier um ein offenes Empfangszentrum. Dorthin kämen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn gewesen wären oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch offen wären. Auf einen deutschen Verbindungsbeamten hätte die Unterbringungseinrichtung im Februar 2012 einen positiven Eindruck gemacht. Die Einrichtung sei vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. Das ungarische Helsinki-Komitee und freiwillige Helfer seien präsent. Daneben wurden Feststellungen zu bewachten Unterkünften, Gemeinschaftsunterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich zum Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.In der Begründung wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Pakistan sei und an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Daraus geht hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Seit 01.01.2013 werde Haft nur noch sehr eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und Rückkehr der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedigungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt. Unter der Überschrift Versorgung von Asylwerbern finden sich auch Informationen über die Aufnahmestelle römisch 40 . Es handelt sich hier um ein offenes Empfangszentrum. Dorthin kämen Erstantragsteller, die vorher noch nicht in Ungarn gewesen wären oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch offen wären. Auf einen deutschen Verbindungsbeamten hätte die Unterbringungseinrichtung im Februar 2012 einen positiven Eindruck gemacht. Die Einrichtung sei vergleichbar mit deutschen Einrichtungen. Das ungarische Helsinki-Komitee und freiwillige Helfer seien präsent. Daneben wurden Feststellungen zu bewachten Unterkünften, Gemeinschaftsunterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich zum Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation in Ungarn wurde beweiswürdigend auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Es wurden auch die diesbezüglich unterschiedlichen Einlassungen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Betreffend Übergriffe durch Privatpersonen bestehe die Möglichkeit sich an ungarische Behörden zu wenden. Anknüpfungspunkte im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich bestünden schließlich nicht. Mit dem eben zitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.Zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Situation in Ungarn wurde beweiswürdigend auf die getroffenen Feststellungen verwiesen. Es wurden auch die diesbezüglich unterschiedlichen Einlassungen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Betreffend Übergriffe durch Privatpersonen bestehe die Möglichkeit sich an ungarische Behörden zu wenden. Anknüpfungspunkte im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich bestünden schließlich nicht. Mit dem eben zitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
3. Gegen den am 05.06.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurück wolle, sein Leben dort sei nicht sicher. Er wäre dort acht oder zehn Tage lang gewesen, hätte keine Einvernahmen und keine Unterstützung gehabt. Kein Anwalt, Dolmetscher oder Sozialarbeiter sei bei ihm gewesen. Der Beschwerdeführer wiederholte auch den Vorfall betreffend den Araber in der Unterbringungsstätte. Die Leute in Ungarn seien nicht so freundlich wie in Österreich. Es passiere immer etwas. Die Leute "von dort" würden stehlen und alle Sachen rauben. Betreffend der Dublin-Verordnung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in Griechenland aufhältig gewesen wäre. Laut dem "Dublin-Gesetz" solle man ihn nach Griechenland schicken, warum nach Ungarn? Er hätte auch nicht in Ungarn bleiben wollen. Er sei von ungarischen Polizisten festgenommen worden. Nur wenn die österreichischen Behörden volle Verantwortung für sein Leben übernähmen, wolle er zurück nach Ungarn. Lieber aber würde er nach Pakistan zurückkehren als nach Ungarn, denn dort gebe es keine Sicherheit für Fremde. Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 14.06.2013. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft für die Bezirkshauptmannschaft XXXX befand, wurde dort durch den erkennenden Gerichtshof Nachfrage bezüglich dessen Gesundheitszustand getroffen und es ergab sich, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geäußert habe. Am 15.07.2013 langte die Information der Bezirkshauptmannschaft ein, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2013 am Landweg nach Ungarn überstellt worden sei. Bis zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse in Österreich mehr.4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 14.06.2013. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft für die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 befand, wurde dort durch den erkennenden Gerichtshof Nachfrage bezüglich dessen Gesundheitszustand getroffen und es ergab sich, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geäußert habe. Am 15.07.2013 langte die Information der Bezirkshauptmannschaft ein, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2013 am Landweg nach Ungarn überstellt worden sei. Bis zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse in Österreich mehr.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung keine Zweifel bestehen und Sachverhalte wie vorliegende (schon wegen dieser Antragsstellung) von denjenigen zu unterscheiden sind, welche der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu
Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (siehe aber nunmehr den Schlussantrag des Generalanwaltes Cruz Villalón vom 11.07.2013 in diesem Verfahren, nach dem selbst eine objektiv falsch angenommene Zuständigkeit Ungarns zumeist nicht erfolgreich bekämpfbar wäre).
Gegenständlich ist folgendes näher zu erwägen gewesen: Betreffend seines Aufenthaltes in Griechenland hat der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zunächst angeführt 2009 in der Türkei gewesen und dort eineinhalb Jahre verblieben zu sein um sich dann zu korrigieren und davon zu sprechen, dass er bereits ab 2009 in Griechenland gewesen wäre.
Während er in der Erstbefragung noch angab, nicht zu wissen, ob er dort einen Asylantrag gestellt hätte, respektive dies sogar ausdrücklich verneinte, bestätigte er einen Tag später in der fremdenpolizeilichen Einvernahme die Führung seines Asylverfahrens in Griechenland. Später brachte er ergänzend vor in Griechenland offenbar in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen zu sein.
Zusammengefasst zeigt sich schon hier die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffend seiner Detailangaben zu seinen vorigen Aufenthalten; dies aufgrund der offenbaren Widersprüchlichkeit seiner Einlassungen.
Fest steht aber aufgrund des EURODAC-Treffers, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ab 2009 offenbar längere Zeit in Griechenland aufhältig gewesen ist. Auch die Asylantragstellung in Griechenland, deretwegen ihm der Aufenthalt möglich gewesen ist, folgt aus dem EURODAC-Treffer. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst sagte, zunächst aus der Türkei illegal nach Griechenland gelangt war, wodurch Griechenland auch berechtigt war, das Asylverfahren des Beschwerdeführers selbst durchzuführen, da das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 verwirklicht war.Fest steht aber aufgrund des EURODAC-Treffers, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ab 2009 offenbar längere Zeit in Griechenland aufhältig gewesen ist. Auch die Asylantragstellung in Griechenland, deretwegen ihm der Aufenthalt möglich gewesen ist, folgt aus dem EURODAC-Treffer. Es ist auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst sagte, zunächst aus der Türkei illegal nach Griechenland gelangt war, wodurch Griechenland auch berechtigt war, das Asylverfahren des Beschwerdeführers selbst durchzuführen, da das Zuständigkeitskriterium des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, verwirklicht war.
In der Folge steht wiederum aufgrund des EURODAC-Treffers fest, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.
Auch die Einlassungen des Beschwerdeführers zu den näheren Umständen seines Aufenthalts in Ungarn waren freilich uneinheitlich. Während er ursprünglich nur von einer Festnahme und seiner Flucht aus einer haftähnlichen Situation in Ungarn gesprochen hatte, gab er wiederum bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Tag nach der Erstbefragung an, dass er zuletzt in einem offenen Camp gewesen wäre. Er sprach in diesem Zusammenhang von zwei derartigen Flüchtlingslagern. Bei der nachfolgenden Einvernahme erwähnte er wiederum zwei Polizeistationen und nur ein "Camp".
Unter dem Hintergrund dieser neuerlichen Widersprüchlichkeiten erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass er gar keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hätte, nicht glaubwürdig. Für die Asylantragstellung spricht ja nicht nur der EURODAC-Treffer, sondern insbesondere auch die Unterbringung des Beschwerdeführers in XXXX, also einer Stätte, in der Antragsteller auf internationalen Schutz aufhältig sind.Unter dem Hintergrund dieser neuerlichen Widersprüchlichkeiten erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass er gar keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hätte, nicht glaubwürdig. Für die Asylantragstellung spricht ja nicht nur der EURODAC-Treffer, sondern insbesondere auch die Unterbringung des Beschwerdeführers in römisch 40 , also einer Stätte, in der Antragsteller auf internationalen Schutz aufhältig sind.
Klar ist aber auch, dass Ungarn verpflichtet war, ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und das Verfahren auch selbst zu führen, da zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in Ungarn, also im Frühling 2013, die Überstellung von Beschwerdeführern nach der Dublin-II-VO nach Griechenland wegen der dortigen Lage weiterhin im Allgemeinen nicht zulässig war. Sohin war Ungarn jedenfalls gehalten, jedenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003, mit der Prüfung des Asylantrages zu beginnen.Klar ist aber auch, dass Ungarn verpflichtet war, ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und das Verfahren auch selbst zu führen, da zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in Ungarn, also im Frühling 2013, die Überstellung von Beschwerdeführern nach der Dublin-II-VO nach Griechenland wegen der dortigen Lage weiterhin im Allgemeinen nicht zulässig war. Sohin war Ungarn jedenfalls gehalten, jedenfalls gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003,, mit der Prüfung des Asylantrages zu beginnen.
Da nach den Angaben des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass in Bezug auf die Reisebewegung zwischen Griechenland und Ungarn ein anderer Staat zur Prüfung des Asylverfahrens zuständig geworden wäre, verbleibt also die Zuständigkeit Ungarns.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Urteil des EUGH in der Rechtssache N.S. versus UK vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10. Da die griechische Zuständigkeit nicht mehr effektuierbar ist, sich auch keine Zuständigkeit eines anderen Staates zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn "nach einem nachfolgenden Kriterium" der VO 343/2003 ergeben hat, war Ungarn gehalten, das Schutzbegehren inhaltlich zu prüfen. Diese Zuständigkeit Ungarns ist durch die weitere Reisebewegung nach Österreich offensichtlich nicht geendet; da von einer Verwirklichung der Tatbestände des Art. 16 Abs. 3 und 16 Abs. 4 VO 343/2003 durch den direkten illegalen Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich nicht gesprochen werden kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Ungarn nach Österreich direkt gereist ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Punkten auch einheitlich gewesen sind.Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Urteil des EUGH in der Rechtssache N.S. versus UK vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10. Da die griechische Zuständigkeit nicht mehr effektuierbar ist, sich auch keine Zuständigkeit eines anderen Staates zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn "nach einem nachfolgenden Kriterium" der VO 343 aus 2003, ergeben hat, war Ungarn gehalten, das Schutzbegehren inhaltlich zu prüfen. Diese Zuständigkeit Ungarns ist durch die weitere Reisebewegung nach Österreich offensichtlich nicht geendet; da von einer Verwirklichung der Tatbestände des Artikel 16, Absatz 3 und 16 Absatz 4, VO 343 aus 2003, durch den direkten illegalen Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich nicht gesprochen werden kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Ungarn nach Österreich direkt gereist ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Punkten auch einheitlich gewesen sind.
3. Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen (siehe etwa auch Beschwerdeablehnung des VfGH in einem vergleichbaren Fall zu Ungarn 26.06.2013, U 174-2013-13).
3.1. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die sich insbesondere auf den Zeitraum 2011 und 2012 beziehen, wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber nichtsdestotrotz ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Zwischenzeitig (mit Jahresbeginn 2013) sind Gesetzesänderungen in Ungarn eingetreten, die nach bisherigem Kenntnisstand zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben.
In diesem Zusammenhang hat UNHCR ein mit "Note on Dublin Transfers to Hungary of People who transited through Serbia - Update" übertiteltes Dokument von UNHCR im Dezember 2012 verfasst, das bereits durch das Bundesasylamt (wie in der Verfahrenserzählung dargestellt) in das Verfahren eingeführt wurde. Darin wird ausgeführt, dass UNHCR bisher Bedenken bezüglich der Behandlung von Asylanträgen der meisten Dublin-II-Rückkehrer (als Folgeantragsteller ohne garantierten Schutz vor Zurückweisung in Drittstaaten vor einer inhaltlichen Prüfung der Asylanträge) geäußert hätte.
UNHCR hätte nun aber positive Entwicklungen festgestellt.
Im November 2012 hätte das ungarische Parlament ein umfassendes Paket von rechtlichen Änderungen angenommen. UNHCR begrüße diese Initiativen.
UNHCR beobachte, dass Ungarn nicht länger die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages verneine, wenn die Asylbewerber vor ihrer Ankunft in Ungarn über Serbien oder die Ukraine gereist seien. Solche Asylbewerber würden nicht länger nach Serbien oder in die Ukraine zurückgestellt. Zusätzlich hätte der Zugang zum Asylverfahren für jene Asylbewerber, die nach dem Dublin-II-System nach Ungarn zurückkämen, Verbesserungen erfahren, wenn die entsprechenden Asylverfahren noch keine endgültige inhaltliche Entscheidung erfahren hätten.
Solche Asylwerber hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Anträge nach ihrer Rückkehr, wenn sie einen formalen Antrag stellten, die Überprüfung des früheren Asylantrages wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und könnten den Ausgang ihrer Verfahren in Ungarn abwarten.
Im Übrigen wären Verbesserungen bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern zu konstatieren. Die Zahl von Inhaftierungen sei stark zurückgegangen. Asylwerber, die sofort nach ihrer Ankunft um Asyl ansuchten, würden nicht länger inhaftiert.
Das Monitoring der Haftbedingungen sei besser geworden. Nichtsdestotrotz bleibe eine umfassende und strukturierte Überprüfung notwendig, um grundsätzliche Verbesserungen der strengen Haftbedingungen zu erzielen. UNHCR und seine Partner würden die entsprechenden Entwicklungen genau beobachten.
3.2. Daraus wird ersichtlich, dass im Fall des Beschwerdeführers, dessen Asylverfahren unbestritten offen ist, jedenfalls das Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Ungarn gering ist. Hiezu ist ja auch individuell zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer bisher in Ungarn nur kurzzeitig in Haft war. Folglich liegen also keine Informationen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, bei einer Rückkehr nach Ungarn, keinen (neuerlichen) Zugang zum ungarischen Asylwesen zu erhalten. Auch die Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien statt der inhaltlichen Behandlung des Asylantrages in Ungarn besteht nach der nunmehrigen Erkenntnislage eindeutig nicht mehr.
Auch allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Ungarn keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im ungarischen Verfahren abzuleiten wären. Trotz aller Kritik am ungarischen Asylsystem hat UNHCR immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass eine Zusammenarbeit mit ungarischen Behörden besteht und jedenfalls auch nicht dargelegt, dass das inhaltliche Asylverfahren in Ungarn bloß ein Scheinverfahren wäre, wie dies in anderen, Ungarn betreffenden, hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren in den Raum gestellt wurde. So zeigen etwa die allgemein zugänglichen Zahlen von Eurostat, dass im ersten Quartal 2012 in Ungarn 330 Entscheidungen über Asylanträge getroffen worden sind, wobei davon 90 positive waren. Diese Zahl zeigt sohin keine auffälligen Abweichungen zu vergleichbaren Verfahrenszahlen anderer Staaten in der EU auf.
Daher ist in der Summe nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn ein rechtskonformes inhaltliches Verfahren verweigert würde.
Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn die notwendige Versorgung nicht gewährt würde. Derartiges hat er auch zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat auch den verwaltungsbehördlichen Feststellungen nichts Konkretes entgegen gesetzt, wonach die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Der Aktenlage nach bestehen keinen Krankheiten des Beschwerdeführers, die eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex erforderlich machten. Sohin ergibt sich auch aus diesem Grund kein Anlass aufgrund drohender Verletzung des Art. 3 EMRK das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben.Der Beschwerdeführer hat auch den verwaltungsbehördlichen Feststellungen nichts Konkretes entgegen gesetzt, wonach die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Der Aktenlage nach bestehen keinen Krankheiten des Beschwerdeführers, die eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex erforderlich machten. Sohin ergibt sich auch aus diesem Grund kein Anlass aufgrund drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist noch zu ergänzen, dass diese unter dem Hintergrund der bereits erörterten mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschehnisse bis zu seiner Ankunft in Österreich zu sehen sind. Die Kritik an Ungarn fokussiert auf schlechten Zuständen in den Aufnahmezentren. Selbst wenn insbesondere der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall zuträfe, bei der er Zeuge gewesen wäre, so kann man daraus noch nicht auf ein Versagen der ungarischen Sicherheitsbehörden, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, schließen, beziehungsweise annehmen, dass Dritte in ungarischen Flüchtlingseinrichtungen straflos agieren könnten. Auf die generellen Vorwürfe bezüglich der schlechten Behandlung von Fremden in Ungarn, beziehungsweise der schlechten Einstellung der ungarischen Bevölkerung sind in dieser Form vage und tangieren, jedenfalls im Fall des Beschwerdeführers, nicht Art. 3 EMRK.Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist noch zu ergänzen, dass diese unter dem Hintergrund der bereits erörterten mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschehnisse bis zu seiner Ankunft in Österreich zu sehen sind. Die Kritik an Ungarn fokussiert auf schlechten Zuständen in den Aufnahmezentren. Selbst wenn insbesondere der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall zuträfe, bei der er Zeuge gewesen wäre, so kann man daraus noch nicht auf ein Versagen der ungarischen Sicherheitsbehörden, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, schließen, beziehungsweise annehmen, dass Dritte in ungarischen Flüchtlingseinrichtungen straflos agieren könnten. Auf die generellen Vorwürfe bezüglich der schlechten Behandlung von Fremden in Ungarn, beziehungsweise der schlechten Einstellung der ungarischen Bevölkerung sind in dieser Form vage und tangieren, jedenfalls im Fall des Beschwerdeführers, nicht Artikel 3, EMRK.
3.3. Es verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich eine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK droht und daher aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 Gebrauch zu machen wäre.3.3. Es verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich eine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK droht und daher aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, Gebrauch zu machen wäre.
Familiäre Bezüge zu Österreich wurden ausdrücklich nicht vorgebracht.
Auch aus einer etwaig besonders langen Aufenthaltsdauer in Österreich kann der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben gewinnen.
3.4. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.3.4. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
4. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner unzulässigen Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.4. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner unzulässigen Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind schließlich keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe (gelassen hätte).
Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
5. Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Sinne des § 41 Abs. 4 Abstand genommen werden.5. Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, Abstand genommen werden.
Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Im Übrigen wurde eine solche mündliche Beschwerdeverhandlung auch nicht explizit beantragt.
5.1. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, Haft, internationale Judikatur, Mitgliedstaat, real risk, ReiserouteZuletzt aktualisiert am
05.08.2013