Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D20 431705-1/2013/10E
D20 431706-1/2013/10E
D20 431707-1/2013/8E
D20 431708-1/2013/8E
D20 431709-1/2013/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.382-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.383-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.384-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.385-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:5.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.386-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer reisten ihrem Vorbringen zu Folge am 28.11.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei brachten sie vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Dagestan zu stammen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten im Rahmen ihrer Antragstellungen jeweils ihren russischen Inlandsreisepass im Original vor. Weiters wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen vorgelegt.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder XXXX seit 2010 in den kaukasischen Wäldern lebe und Widerstandskämpfer sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Bruder seit dem Jahr 2010 nicht mehr gesehen, der Bruder habe sich nur einmal im Jahr 2011 telefonisch beim Erstbeschwerdeführer gemeldet. In diesem Jahr seien maskierte Männer ins Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen und hätten gedroht, den Erstbeschwerdeführer umzubringen, wenn er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht verrate. Das erste Mal seien die Männer im Februar und das zweite Mal im August gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei jedes Mal mitgenommen und in einer Gefängniszelle festgehalten worden. Er sei geschlagen und nach einem Tag freigelassen worden. Da der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben gehabt habe, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder römisch 40 seit 2010 in den kaukasischen Wäldern lebe und Widerstandskämpfer sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Bruder seit dem Jahr 2010 nicht mehr gesehen, der Bruder habe sich nur einmal im Jahr 2011 telefonisch beim Erstbeschwerdeführer gemeldet. In diesem Jahr seien maskierte Männer ins Haus des Erstbeschwerdeführers gekommen und hätten gedroht, den Erstbeschwerdeführer umzubringen, wenn er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht verrate. Das erste Mal seien die Männer im Februar und das zweite Mal im August gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei jedes Mal mitgenommen und in einer Gefängniszelle festgehalten worden. Er sei geschlagen und nach einem Tag freigelassen worden. Da der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben gehabt habe, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung an, ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, sei einige Male von der Polizei bzw. maskierten Männern von zu Hause abgeholt und geschlagen worden. Diese Männer hätten wissen wollen, wo sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers befinde und hätten ihm mit dem Tod gedroht. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei Widerstandskämpfer und lebe seit ca. zwei Jahren in den Wäldern. Für die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für die Zweitbeschwerdeführerin selbst.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 05.12.2012 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der tschetschenischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - in den wesentlichen Passagen wie folgt (Schreibfehler im Original):
"F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten, nehmen sie Medikamente ein?
A: Nein ich bin gesund und benötige keine Medikamente.
[...]
F: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 28.11.2012 richtig? Können sie sich erinnern was sie damals gesagt haben?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
F: Möchten sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?
A: Nein, ich habe alles gesagt.
F: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!
A: Ich bin am ... in U. in Dagestan geboren. Wir sind schon bald in
das Dorf P. umgezogen, da war ich so ca. 6 Monate alt. Ich wohnte zuerst bei meinen Eltern. Ich habe dann am 31.08.2003 geheiratet. Ich habe drei Kinder. Ich habe im Jahr 2005 unser Haus gebaut und habe bis zur Ausreise in der ..., P., Dagestan gewohnt.
Befragt gebe ich an, dass unser Haus komplett fertiggestellt ist und auch alle 5 Räume bewohnbar sind. Die Toilette ist vor dem Haus. Befragt gebe ich an, dass es einen Flur nach dem Eingang gibt, auf der linken Seite ist ein Kinderzimmer, gegenüber war ein Wohnzimmer und auf der rechten Seite waren zwei Schlafzimmer.
Ich habe seit 2001 bis immer wieder Gelegenheitsarbeiten bei verschiedenen Privatpersonen durchgeführt. Beim eigenen Hausbau haben mir Verwandte geholfen, mein Bruder und mein Vater. Ich verdiente im Monat zwischen 10.000,- und 12.000,- Rubel. Das ist ein geringes Einkommen.
Auf konkrete Befragung gebe ich an, keine weiteren Einkommen bezogen zu haben. Wir bekamen nur für unser jüngstes Kind ein Kindergeld von 3.000 bis 4.000 Rubel. Genau weiß ich es nicht. Das Einkommen reichte absolut aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren.
F: Wo liegt P.?
A: Ich brauche eine Karte so kann ich nichts beschreiben.
(Dem Ast wird eine Langkartenausdruck vorgelegt und dieser kreuzt die Lage des Dorfes in Dagestan an, Beilage 1)
F: War Sie jemals bei einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals bei bewaffneten Gruppierungen?
A: Nein. Ich hatte nur die Arbeit und die Familie. Das war alles.
F: Wann verließen Sie Russland?
A: Am 23.11.2012, 16:00 Uhr verließ ich mein Heimatdorf. An diesem Tag verließ ich zusammen mit meiner Familie, meine Frau und unsere drei Kinder mit dem Bus das Dorf. Wir sind nach Moskau gefahren. Am nächsten Tag waren wir in Moskau, das war gegen 22:00 Uhr. Diese Nacht haben wir im Bus übernachtet und am nächsten Tag sind wir mit dem Taxi zum Bahnhof gefahren. Vom Bahnhof sind wir mit dem Zug von Moskau nach Kiew gefahren. Befragt gebe ich an, dass es ca. 08:30 Uhr war. Um 19:30 Uhr waren wir in Kiew. Dort hat auf uns ein Mann gewartet, er hat mich und meine Familie in eine Wohnung gebracht. Diese Nacht haben wir in der Wohnung übernachtet und am nächsten Tag ist er in der Früh gekommen, um uns abzuholen. Er hat uns mit einem Auto von Kiew hierher nach Österreich gebracht.
Befragt gebe ich an, dass die Fahrt mehr als einen Tag gedauert hat. In der Früh sind wir von Kiew weggefahren und am nächsten Tag waren wir hier.
Befragt gebe ich an, dass ich nur einmal kurz zu Fuß gegangen bin, als er uns nicht weit von hier (Betreuungsstelle) aussteigen hat lassen.
Befragt gebe ich an, dass ich keine näheren Informationen von Kiew oder der Reiseroute angegeben kann.
Befragt gebe ich an, dass ich keinen Reisepass dabei hatte sondern nur den russischen Inlandspass.
Befragt gebe ich weiter an, dass ich nie eine Grenzkontrolle gehabt habe, ich weiß nicht wie der Schlepper die EU Außengrenze passiert hat, wir waren immer im Auto. Das Auto war ein Kombi, ich glaube ein Ford.
F: Wann hatten Sie den letzten persönlichen Kontakt zu Ihrer Familie zu Hause in Dagestan?
A: Am Tag der Abreise. Ich habe bereits ein oder zwei Mal telefoniert.
F: Wann haben Sie telefoniert?
A: Einmal vor fünf oder sechs Tagen und das zweite Mal vor drei Tagen.
F: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
A: Ich hatte Probleme mit Polizisten. .... (Ast überlegt sehr lange)
...Befragt gebe ich an, dass ich diese nicht gekannt habe.
Mein Bruder ist als Kämpfer tätig. Deswegen ... wegen meinem Bruder
habe ich das Problem.
(Ast überlegt wieder sehr lange)...
An einem Freitag ist mein Bruder in die Moschee gegangen und dann ist er nicht mehr zurückgekommen. Wir haben viel gesucht aber niemand wusste wo er ist. Alle unsere Suchaktionen waren erfolglos. Wir haben mit der Suche aufgehört. Dann ungefähr nach einem Jahr hat er sich selber gemeldet, er hat meine Telefonnummer angerufen. Er sagte, dass wir wegen ihm uns keine Sorgen machen sollen, es sei alles in Ordnung und dass er im Wald ist und mit Kämpfern zusammen sei. An diesem Tag in der Nacht wollten wir schon ins Bett gehen, dann sind die Männer von der Sondereinheit gekommen. Die haben das ganze Haus durchsucht und sie haben mich mitgenommen. Die haben mich zur Polizeistation gebracht und in eine Zelle gesperrt. Dann haben sie mich in der Nacht geschlagen und fragten, wo mein Bruder wäre. Am nächsten Tag in der Früh haben sie mich frei gelassen. Dann nach meiner Freilassung war ich ca. eine Woche zu Hause und dann habe ich wieder angefangen zu arbeiten. Befragt gebe ich an, dass der erste Fall war im Februar und der zweite im August gewesen ist.
Beim zweiten Vorfall haben die Leute mich in der Früh mitgenommen und am Abend frei gelassen. Sie befragten mich wieder über meinen Bruder. Nach dem zweiten Fall sagte mir meine Mutter, dass sie bereits einen Sohn verloren hat und sie will mich nicht auch verlieren. Sie meinte dass ich Russland verlassen soll, sie hat ihr eigenes Haus verkauft und sie und mein Vater sind in mein Haus gezogen. Mit dem Erlös haben wir die Schleppung nach Österreich bezahlt. Ich wollte nach Österreich.
Das war alles. Ich habe nicht mehr zu erzählen. Vielleicht wissen Sie auch über die Lage in Dagestan, fast jeden Tag gibt es Anschläge überall.
F: Sie geben an, dass an einem Freitag Ihr Bruder in die Moschee gegangen sei, wann war das?
A: Frühling 2010.
F: Monat können Sie nicht mehr nennen?
A: Es war schon warm, aber ich kann mich nicht mehr erinnern.
F: Wo hat Ihr Bruder vorher gewohnt?
A: Bis zu meiner Heirat waren wir alle zusammen im Haus meiner Eltern, danach war ich alleine mit meiner Familie. Mein Bruder hat noch bei den Eltern gewohnt.
F: Wer hat Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht mehr zurückgekommen sei?
A: Er ist verschwunden ... als er mich angerufen hat wusste ich dass
er bei den Widerstandskämpfern war.
F: (Die Frage wird wiederholt):
A: Meine Mutter hat mich angerufen und sagte, dass er eben in die Moschee gegangen sei und nicht mehr zurückgekommen wäre. Befragt gebe ich an, dass er um ca. 13:00 Uhr dorthin gegangen sei.
F: Sie geben an, dass Sie viel gesucht hätten, wer hat sich an der Suche beteiligt?
A: Ich und meine Freunde. Befragt gebe ich an, dass ich einen Freund angerufen habe, sagte ihm, dass mein Bruder verschwunden sei. Er und andere Freunde sind dann zu mir gekommen.
Befragt gebe ich an, dass er M. heißt.
F: Wo haben Sie dann überall gesucht?
A: Wir haben in unserem Dorf gesucht, niemand wusste was. Dann waren wir in C. gesucht. Befragt gebe ich an, dass es ca. 11 oder 12 Kilometer entfernt ist. Mein Freund hat ein Auto.
F: Wo haben Sie überall gesucht und wem haben Sie gefragt?
A: Wir haben Passanten auf der Straße gefragt. Wir haben einen Bekannten getroffen und haben ihn auch befragt. Dann waren wir auch in den anderen in der Nähe liegenden Dörfern.
F: Wann haben Sie mit der Suche aufgehört?
A: Ca. eine Woche haben wir gesucht. Befragt gebe ich an, jeden Tag. Befragt gebe ich an, dass ich nicht arbeiten war.
F: Wann genau hat sich Ihre Bruder wieder gemeldet, geben Sie mir das Datum bekannt?
A: Das war im Winter 2011. Das Datum weiß ich nicht.
F: Wann ist die Polizei gekommen?
A: Datum weiß ich nicht.
F: Um wie viel Uhr ca.?
A: Es war ca. 22:00 Uhr am Abend.
F: Wann war das Abendessen?
A: Vermutlich gegen 19:00 Uhr, befragt kann ich nicht mehr angeben, was es zu Essen gab.
F: Wann hat der Bruder angerufen, um welche Uhrzeit?
A: Das war am Abend, genau weiß ich es nicht.
F: Wie lange hat das Gespräch gedauert?
A: Ca. 3 oder 4 Minuten.
F: Dann ist die Polizei gekommen, schildern Sie die Situation mit allen Details?
A: Die sind mit dem Auto gekommen und waren maskiert. Die haben das ganze Haus durchsucht, dann haben sie mich mitgenommen und wir sind weggefahren.
F: Woher wussten Sie dass Sie mit dem Auto gekommen seien?
A: Sie haben mich damit dann mitgenommen.
F: Wie haben diese Leute Ihr Haus betreten?
A: Die Tür war noch nicht zugesperrt, ich hatte vor es in wenigen Minuten zuzusperren. Die Leute sind ohne anzuklopfen oder anzuläuten in das Haus gekommen. Ich war gerade im Flur auf dem Weg ins Schlafzimmer.
F: Wo war die Frau und wo waren die Kinder?
A: Meine Kinder und meine Frau waren im Wohnzimmer und haben Fern gesehen.
F: Was hat sich Ihre Familie angesehen?
A: Es war ein Film, es war ein Fantasiefilm, aber wie er geheißen hat weiß ich nicht.
F: Haben Sie den Film nicht angesehen?
A: Ich habe auch zugesehen.
F: Um was ist es bei dem Film gegangen?
A: (Ast überlegt sichtlich nervös) ... ich weiß nicht.
F: Wie viele Leute waren das, welche Ihr Haus gestürmt haben?
A: 5 Personen.
F: Wie waren diese gekleidet?
A: Waren alle maskiert und hatten grüne Tarnanzüge an.
F: Waren Sie laut oder ruhig als Sie Ihr Haus betreten hatten?
A: Die sind einfach hereingekommen, einen Krach habe ich nicht gehört.
F: Wo war die direkte Begegnung?
A: Sie sind ins Wohnzimmer hereingekommen und haben überall alles durchsucht. Im Hof waren noch andere Männer.
F: Wo haben Sie sich getroffen?
A: ... ich war im Wohnzimmer.
Vorhalt: Sie gaben vorab an, dass Sie am Weg ins Schlafzimmer waren?
A: ... nein ich hatte nur vor schlafen zu gehen und die sind
hereingekommen.
F: Was haben diese Leute gesagt?
A: Sie haben uns gesagt, dass wir stehen bleiben sollen ... und
haben alles durchsucht, dann haben sie mir gesagt, ich solle mitkommen.
F: Wurden Handschellen angelegt?
A: Ja.
F: Was war mit Frau und Kindern?
A: Die haben mit ihnen nichts gemacht.
F: Was haben Ihre Frau und Kinder gesagt?
A: Die waren in Panik und haben geschrien, dass sie mich in Ruhe lassen sollen, aber niemand hat zugehört.
F: Wie lange hat der Vorfall im Haus gedauert?
A: Ungefähr 10 Minuten.
F: Mit dem einen Fahrzeug wurden Sie dann weggebracht?
A: Nein ... es waren drei Autos.
F: Wohin wurde Sie verbracht?
A: Ich wurde in die Polizeistation verbracht.
F: Wo ist diese?
A: In C.
F: Wie spät war es dann dort?
A: Weiß ich nicht .
F: Wurden Sie dann in der Zelle verhört?
A: Ja.
F: Wann wurden Sie genau wieder entlassen?
A: Genau weiß ich es nicht, so gegen 08:00 Uhr.
F: Wie sind Sie nach Hause gekommen?
A: Mit dem Bus.
F: Hatten Sie Geld dabei?
A: Ich hatte in der Tasche ca. 50 Rubel.
F: Dann kamen Sie nach Hause, haben Sie mit Ihrer Frau gesprochen?
A: Ja.
F: Was haben Sie Ihr erzählt?
A: Alles erzählt, sie fragte mich ob sie mich geschlagen haben, ich sagte ja und sagte ihr, dass die Leute wissen wollten, wo mein Bruder ist.
F: Hat Ihre Frau mit dem Telefonat mit Ihrem Bruder gewusst?
A: Ich habe zu allen gesagt, dass es meinen Bruder gut geht. Befragt gebe ich an, dass es gleich nach dem Anruf gewesen war.
F: Wie hat Ihre Gattin nach der Rückkehr von der Festnahme, reagiert?
A: Sie hat Angst bekommen. ... sonst war nichts. Ich habe Tee
getrunken und bin schlafen gegangen.
F: Wer hat den Tee zubereitet?
A: Meine Frau.
F: Sie haben dann den ganzen Tag verschlafen?
A: Ja. Am Abend bin ich aufgestanden.
F: Wann haben es die Eltern erfahren?
A: Ich habe in der Früh sie auch gleich angerufen, sie wussten dass ich zu Hause bin.
F: Wie ist es dann in Ihrer Geschichte weitergegangen?
A: Am Abend bin ich aufgestanden und bin zu meinen Eltern gegangen. Befragt gebe ich an, alleine.
F: Wie weit war das von Ihrem Haus entfernt?
A: Ca. 2 Kilometer.
F: Wo waren die Frau und die Kinder?
A: Zu Hause.
F: Fahren Sie fort:
A: Ich war dann auch noch bei meinen Freunden und bin wieder nach Hause gekommen.
F: Wann waren Sie wieder zu Hause?
A: Zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
F: Fahren Sie fort:
A: Danach war ich eine Woche zu Hause.
F: Waren Sie immer zu Hause:
A: Ab und zu bin ich raus gegangen.
F: Fahren Sie fort:
A: Dann habe ich ganz normal gearbeitet.
F: Fahren Sie fort:
A: Der zweite war im August. Das war in der Früh ich habe gerade gefrühstückt und wollte zur Arbeit gehen. Wieder sind die Männer hereingekommen und haben mich mitgenommen.
F: Waren diese wieder maskiert?
A: Ja.
F: Die Haustüre war unversperrt?
A: Ja.
F: Sie waren im Wohnzimmer?
A: Ich war in der Küche.
F: Die Kinder und die Frau?
A: Die waren im Wohnzimmer und haben ferngeschaut.
F: Wohin sind die Leute als erstes gegangen?
A: Sie sind gleichzeitig ins Wohnzimmer und Küche gegangen.
F: Wie viele Leute waren es?
A: Sechs oder sieben Personen.
F: Wie waren diese gekleidet?
A: Wieder mit den grünen Tarnfarbenanzüge und schwarze Masken.
F: Fahren Sie fort:
A: Sie haben mir keine Handschellen auf meine Hände gegeben, sie haben mich nur gehalten und zum Auto geführt.
F: Wie viele Autos waren vor Ort?
A: Wieder drei Autos.
F: Welche Autos waren das?
A: UAZ.
F: Wo sind Sie hingebracht worden?
A: Wieder zur Polizeistation.
F: Zur selben?
A: Ja.
F: Waren es dieselben Leute die Sie befragt haben?
A: Genau weiß ich nicht, sie blieben immer maskiert.
F: Fahren Sie fort:
A: Sie haben mich in eine Zelle geschmissen, diese wurde aber nicht versperrt. ...Befragt gebe ich an und korrigiere mich, dass ich doch am Flur war und die Zellen mir gegenüber waren. Sie fragten mich wieder über meinen Bruder. Sie sagten, dass mich dieser bestimmt noch einmal angerufen hätte und sich wissen müsste wo er sei. Ich habe ihm gesagt, dass ich es nicht weiß, aber auch wenn ich es gewusst hätte, hätte ich es ihnen nicht gesagt. Nach meiner Antwort, dass ich sowieso nicht sagen würde haben sie mich geschlagen.
Sie sagten mir, dass sie mich töten werden. Da ich nichts wusste haben sie mich wieder frei gelassen. Nach meiner Antwort, dass ich sowieso nicht sagen würde haben sie mich geschlagen und am Abend frei gelassen. Uhrzeit kann ich nicht angeben.
F: Wie sind Sie nach Hause gekommen? Wieder mit dem Bus?
A: Auf der Straße habe ich einen Dorfbewohner getroffen und der hat mich nach Hause gebracht.
F: Fahren Sie fort:
A: Dann war ich zu Hause und habe mit meine Frau gesprochen. ...
F: Fahren Sie fort:
A: Ich habe ihr erzählt, dass sie mich die Leute bedroht haben, dass sie mich töten werden und meine Frau meinte, dass mich die Leute nicht in Ruhe lassen werden und wir sollten wo anders hingehen. Ich bin wegen meiner Kinder geflüchtet, für mich selber würde ich das nicht machen.
F: Hat sich Ihr Bruder noch einmal gemeldet?
A: Nein.
F: Wurde Ihnen eine konkrete Unterstützung der Widerstandskämpfer unterstellt?
A: Nein, sie wollten nur wissen wo mein Bruder ist.
F: Die zweite Festnahme ist ohne Vorfall oder Ankündigung einfach so unmotiviert passiert?
A: Ja.
F: Wann haben Sie mit Ihren Eltern bezüglich der Ausreise gesprochen?
A: Nach der zweiten Festnahme hat meine Mutter sich entschlossen dass Sie Ihr Haus verkaufen will und somit uns die Ausreise finanzieren kann.
F: Wer hat den Schlepper organisiert?
A: Mein Vater hat das organisiert.
F: Wann ist das Haus verkauft worden?
A: Ca. nach einem Monat nach meiner zweiten Festnahme.
F: Dann sind Ihre Eltern sofort bei Ihnen eingezogen?
A: Ja.
F: Weshalb verlegten Sie nicht innerhalb Russlands Ihren Wohnort?
A: Ich war nie in Russland und ich habe gehört, dass es dort sehr schwierig zu leben sein.
F: Warum haben diese Probleme Ihre Eltern nicht?
A: Ich weiß nicht. Wahrscheinlich weil diese schon ziemlich alt sind.
F: Könnten Sie sich nicht aus weiteren behaupteten Bedrohungssituationen heraushalten können?
A: Ich weiß nicht.
F: Glauben Sie in einem anderen Teil Ihrer Heimat Probleme zu haben?
A: Es ist kein Unterschied ob ich zu Hause oder irgendwo anders bin, die werden mich nicht in Ruhe lassen.
F: Ist die von Ihnen vor dem BAA abgegebene Identität die wahre?
A: Ja.
F: Ist es in Anbetracht der typischen Gepflogenheit innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich, die eine sehr enge ist, nicht ebenso gefährlich, in Österreich mit der richtigen Identität aufzutreten, wenn dies doch die Gefahr, hier leicht gefunden werden zu können, mit sich bringt?
A: Ich fühle mich hier sicher.
F: Haben Sie jemals Schwierigkeiten mit den russischen Behörden gehabt?
A: Nein.
Außer der heute vorgebrachten Geschichte hatte ich absolut keine Probleme.
F: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr?
A: Ich würde sowieso nicht nach Hause fahren, egal wohin aber nicht nach Hause.
... ich befürchte dass sie mich festnehmen, dass sie mich nicht in
Ruhe lassen, fast jeden Tag werden dort Menschen umgebracht.
F: Warum befürchten Sie dies nun, obwohl Sie wieder frei gelassen wurden und Sie sich mehr als drei Monate Zeit ließen das Heimatdorf zu verlassen ohne dass etwas passiert ist?
A: Ich weiß nicht.
F: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
A: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.
[...]"
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen - in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten, nehmen sie Medikamente ein?
A: Nein ich bin gesund und benötige keine Medikamente.
Meine Angaben gelten auch für meine minderjährigen Kinder. Sie haben keine eigenen Fluchtgründe.
[...]
F: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 28.11.2012 richtig? Können sie sich erinnern was sie damals gesagt haben?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
F: Möchten sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?
A: Nein, ich habe alles gesagt.
F: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!
A: Ich bin am ... in B. in Dagestan geboren und bin dort auch zur
Schule gegangen. Ich habe auch dort im Elternhaus gelebt bis ich im Jahr 2003. Befragt gebe ich an, dass es der 30.08.2003 war. Da bin ich in das Elternhaus meines Mannes gezogen. So ca. ein Jahr haben wir dort gelebt, dann haben wir ein eigenes Haus gebaut. Das war 2004. Die Adresse lautete ..., P., Dagestan.
Befragt gebe ich an, dass unser Haus komplett fertiggestellt ist und auch alle 5 Räume bewohnbar sind. Die Toilette ist vor dem Haus. Befragt gebe ich an, dass es einen Flur nach dem Eingang gibt, auf der rechten Seite zwei Schlafzimmer und gegenüber linke Seite Wohnzimmer und Kinderzimmer.
Die Küche war im Flur, wir haben dort gegessen.
Mein Mann hat in unserem Dorf als Tischler gearbeitet, seit wann er schon Tischler ist weiß ich nicht.
F: Warum wissen Sie nicht seit wann Ihr Mann Tischler ist?
A: Er hat schon lange als Tischler gearbeitet.
F: Schon vor der Hochzeit?
A: (Ast überlegt und ist sichtlich nervöser) ... seit dem wir
geheiratet haben.
F: Wo liegt P.? Nördlich in Dagestan, Mittig oder Südlich?
A: Das weiß ich nicht.
F: War Sie jemals bei einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals bei bewaffneten Gruppierungen?
A: Nein. Ich hatte nur die Arbeit und die Familie. Das war alles.
F: Wann verließen Sie Russland?
A: Am 23.11.2012, 16:00 Uhr verließ ich mein Heimatdorf. An diesem Tag verließ ich zusammen mit meiner Familie, meinem Mann und unseren drei Kinder mit dem Bus aus der Stadt C. Befragt gebe ich an, dass wir in der Stadt auch zugestiegen sind. Befragt gebe ich weiter an, dass wir mit dem Auto nach C. gefahren sind. Es war das Auto des Freundes meines Mannes. Wir sind nach Moskau gefahren. Am nächsten Tag waren wir in Moskau, das war gegen 22:00 Uhr. Diese Nacht haben wir im Bus übernachtet und am nächsten Tag sind wir mit dem Taxi zum Bahnhof gefahren. Vom Bahnhof sind wir mit dem Zug von Moskau nach Kiew gefahren. Befragt gebe ich an, dass es ca. 08:30 Uhr war. Um 19:30 Uhr waren wir in Kiew. Dort haben wir in einer Wohnung übernachtet. Am nächsten Tag ist der Schlepper gekommen, es war in der Früh, um uns abzuholen. Er hat uns mit einem Auto von Kiew hierher nach Österreich gebracht.
Befragt gebe ich an, dass die Fahrt ca. zwei Tage gedauert hat. In der Früh sind wir von Kiew weggefahren und am nächsten Tag waren wir hier.
Befragt gebe ich an, dass ich nur einmal kurz zu Fuß gegangen bin, als er uns nicht weit von hier (Betreuungsstelle) aussteigen hat lassen.
Befragt gebe ich an, dass ich keine näheren Informationen von Kiew oder der Reiseroute angegeben kann.
Befragt gebe ich an, dass ich keinen Reisepass dabei hatte sondern nur den russischen Inlandspass.
Befragt gebe ich weiter an, dass ich nie eine Grenzkontrolle gehabt habe, ich weiß nicht wie der Schlepper die EU Außengrenze passiert hat, wir waren immer im Auto. Das Auto war ein Kleinbus mit neun Plätzen.
F: Wann hatten Sie den letzten persönlichen Kontakt zu Ihrer Familie zu Hause in Dagestan?
A: Am Tag der Abreise. Ich habe bereits zwei, drei Mal telefoniert.
F: Wann haben Sie telefoniert?
A: Einmal vor zwei Tagen mehr weiß ich nicht.
F: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
A: Wir sind geflüchtet, weil mein Schwager zu den Kämpfern gegangen ist und deshalb hat mein Mann Probleme bekommen. Mein Schwager war ein Jahr verschwunden, wir wussten nicht wo er ist. Wegen ihm wurde mein Mann zwei Mal festgenommen und deswegen sind wir geflüchtet. Mehr kann ich nicht angeben. Das wars.
F: Wann ist der Schwager verschwunden?
A: Das war im Jahr 2010.
F: Genau?
A: Frühling 2010.
F: Monat?
A: Weiß ich nicht.
F: Wie ist der Schwager verschwunden, was wissen Sie darüber?
A: Er ist zum Mittagsgebet in die Moschee gegangen und nicht mehr zurückgekommen.
F: Um wie viel Uhr ist er dorthin gegangen?
A: Ich weiß nicht ... normalerweise 13:15 Uhr beginnt das
Mittagsgebet, es muss davor gewesen sein.
F: Von wem haben Sie das erfahren dass er verschwunden ist?
A: Mein Mann hat mir das gesagt.
F: Wann?
A: (Ast überlegt) ... nach einer Woche ungefähr.
F: Genauer?
A: Ich kann mich nicht erinnern.
F: Haben Sie nicht suchen geholfen?
A: Nein. Ich war mit den Kindern zu Hause.
F: Wann hat der Mann zu suchen begonnen?
A: Das weiß ich nicht, ich weiß nur dass er nach ihm gesucht hat.
F: Hat es Tage gegeben an dem Ihr Mann nicht nach Hause gekommen?
A: Nein er ist immer nach Hause gekommen.
Vorhalt: Sie geben an, erst eine Woche nachdem der Schwager verschwunden war, dass Sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden, stimmt das?
A: Ja genau.
F: Wo hat Ihr Schwager vorher gewohnt?
A: Mit meinen Schwiegereltern.
F: Haben Sie mit den Schwiegereltern jeden Tag Kontakt?
A: Nicht jeden Tag ... ich weiß es nicht genau ... ich kann dazu gar
nichts sagen (Ast ist sichtlich nervös).
F: Wann genau hat sich Ihre Schwager gemeldet, geben Sie mir das Datum bekannt?
A: Nach einem Jahr hat er angerufen. Das Datum weiß ich nicht. Das war im Winter 2011.
F: Um wie viel Uhr hat er angerufen?
A: Weiß ich nicht.
F: Wann war das Abendessen? Vor oder nach dem Abendessen.
A: Er hat wahrscheinlich nach dem Essen angerufen, ich weiß es nicht. Wann das Essen war weiß ich nicht.
F: Haben Sie das Telefongespräch zwischen Ihrem Mann und dem Schwager mitbekommen?
A: Nein, beim Gespräch war ich nicht dabei.
F: Wann hat es Ihr Mann erzählt?
A: Am selben Tag.
F: Wo war der Mann?
A: Er war zu Hause im anderen Zimmer.
F: Und er hat ihnen es nicht unmittelbar erzählt?
A: Schon am gleichen Tag.
F: Was ist dann geschehen?
A: Wir wollten schlafen gehen und dann sind die Sondereinheiten gekommen und haben meinen Mann mitgenommen.
(Ast beginnt zu weinen).
F: Erklären Sie den Vorfall mit allen Details?
A: Sie sind hereingekommen und haben seine Hände mit Handschellen gesperrt und haben ihn mitgenommen.
F: Wie haben diese Leute das Haus betreten?
A: Sie haben einfach die Tür geöffnet.
F: Wie waren Sie angezogen?
A: Sie waren maskiert und im Militäranzug.
F: Wo war der Mann, wo waren Sie und wo waren die Kinder?
A: Wir wollten gerade zu Bett.
F: Wo waren Sie?
A: (Ast überlegt und wirkt sehr nervös) ... ich war im Schlafzimmer.
Die Kinder waren im Kinderzimmer.
F: Wo war der Mann?
A: Er war im Wohnzimmer.
F: Was hat der Mann gemacht?
A: Er hat ferngesehen und wollte auch ins Bett gehen.
F: Welchen Film hat sich der Mann angesehen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Dann ist die Polizei gekommen, schildern Sie die Situation mit allen Details?
A: Es waren viele Personen, genau weiß ich es nicht.
F: Was haben Sie gemacht als diese Ihren Mann mitgenommen haben?
A: Ich bin im Haus geblieben.
F: Haben Sie die Türe geschlossen?
A: Ich erinnere mich nicht.
F: Wie viele Autos der Sicherheitskräfte waren in Ihrem Hof geparkt?
A: Ich erinnere mich nicht.
F: Waren Sie laut oder ruhig als Sie Ihr Haus betreten hatten?
A: Sie haben geschrien und das ganze Haus durchsucht und sind dann wieder weggegangen:
F: Wo war die direkte Begegnung?
A: ... an Details erinnere ich mich nicht.
F: Warum nicht?
A: Ich war verzweifelt.
F: Was haben Sie gemacht?
A: Ich habe nichts gemacht und ich hatte Angst und wusste nicht was ich tun sollte. Ich habe nichts gesagt und nur meine Kinder beschützen wollen.
F: Wann ist Ihr Mann wieder zurückgekommen?
A: Am nächsten Tag.
F: Was ist dann passiert?
A: Ich verstehe nicht, was meinen Sie ...
(Die Frage wird wiederholt)
Mein Mann hat mir dann gesagt, dass die Leute wissen wollten wo mein Schwager sei.
F: Haben Sie etwas nachgefragt oder mehr Wissen wollen?
A: Nein.
F: Was ist danach passiert?
A: Er ist unmittelbar schlafen gegangen, ... (Ast überlegt) ... er
hat Tee getrunken und dann schlafen gegangen.
F: Wer hat den Tee zubereitet?
A: Mein Mann hat selber gemacht.
F: Er hat dann den ganzen Tag verschlafen?
A: Ich erinnere mich nicht.
F: Wann haben es die Eltern des Gatten erfahren?
A: Ich weiß es nicht. Befragt gebe ich an, dass ich zu diesem Vorfall gar nichts mehr weiß. Auch nicht was mein Mann danach getan hat.
F: Wann war der zweite Vorfall?
A: Im Frühling.
F: Erklären Sie diesen Vorfall?
A: (Ast wirkt nervös) ... sie sind hereingekommen und haben ihn
mitgenommen.
Das war am Abend oder in der Nacht genau weiß ich nicht.
F: Wie viele Männer kamen herein?
A: Das weiß ich nicht.
F: Waren diese wieder maskiert?
A: Ja.
F: Die Haustüre war unversperrt?
A: Ich weiß es nicht.
F: Sie waren im Wohnzimmer?
A: Ich war im Haus, aber wo weiß ich nicht.
F: Wo waren der Mann und die Kinder?
A: Irgendwo im Haus.
F: Wie waren diese gekleidet?
A: Wieder mit den grünen Tarnfarbenanzüge und schwarze Masken.
F: Fahren Sie fort:
A: Mehr weiß ich nicht, ich erinnere mich überhaupt nicht mehr.
F: Hat sich Ihr Schwager noch einmal gemeldet?
A: Nein.
F: Wann haben Sie mit Ihren Schwiegereltern bezüglich der Ausreise gesprochen?
A: Weiß ich nicht, mein Mann hat mit ihnen gesprochen.
F: Sie haben gar nicht mitgesprochen, was mit ihrem Haus oder dem Haus der Schwiegereltern passiert?
A: Nein. Ich weiß gar nichts.
F: Wer hat den Schlepper organisiert?
A: Mein Schwiegervater hat das organisiert.
F: Wann sind Ihre Schwiegereltern sofort bei Ihnen eingezogen?
A: Das war vor unserer Ausreise, wann weiß ich nicht.
F: Weshalb verlegten Sie nicht innerhalb Russlands Ihren Wohnort?
A: Ich war nie in Russland.
F: Könnten Sie sich nicht aus weiteren behaupteten Bedrohungssituationen heraushalten können?
A: Ich weiß nicht.
F: Glauben Sie in einem anderen Teil Ihrer Heimat Probleme zu haben?
A: Ich glaube das ich die Probleme überall haben werde.
F: Ist die von Ihnen vor dem BAA abgegebene Identität die wahre?
A: Ja.
F: Ist es in Anbetracht der typischen Gepflogenheit innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich, die eine sehr enge ist, nicht ebenso gefährlich, in Österreich mit der richtigen Identität aufzutreten, wenn dies doch die Gefahr, hier leicht gefunden werden zu können, mit sich bringt?
A: Ich fühle mich hier sicher.
F: Haben Sie jemals Schwierigkeiten mit den russischen Behörden gehabt?
A: Nein. Ich hatte nie Probleme mit den Behörden, nur mein Mann.
F: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr?
A: Wir dürfen nicht nach Hause, wir dürfen nicht dort leben.
F: Haben Sie die Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich sie aber nicht gefragt habe?
A: Nein.
[...]"
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle fünf Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, stellte ihre Identität fest und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers seien vage, nicht detailliert und zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin widersprüchlich gewesen.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.12.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und alle fünf Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, stellte ihre Identität fest und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers seien vage, nicht detailliert und zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin widersprüchlich gewesen.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern zugestellt am selben Tag, wurden mit Schreiben vom 19.12.2012 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben und die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang angefochten. Ausgeführt wird in den Beschwerden, dass sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers im Frühling 2010 den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und sich seitdem in den kaukasischen Wäldern aufhalte. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Bruder seitdem nicht mehr gesehen. Erst im Februar 2011 habe der Erstbeschwerdeführer einen Anruf von seinem Bruder erhalten, in welchem ihm sein Bruder gesagt habe, dass sich die Familie keine Sorgen um ihn machen solle und es seine freie Entscheidung sei, sich auf die Seite der Widerstandskämpfer zu stellen. In der Nacht des gleichen Tages sei eine Sondereinheit der Polizei (OMON) in das Haus des Erstbeschwerdeführers gestürmt, welche das Haus nach Waffen und Sprengstoff durchsucht habe und danach den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und zur Polizeistation in C. gebracht habe. Dort sei der Erstbeschwerdeführer zu seinem Bruder verhört und sei ihm gesagt worden, dass er den Aufenthaltsort seines Bruders verraten solle, wenn er leben wolle. Der Erstbeschwerdeführer sei in eine Gefängniszelle gebracht und auch geschlagen worden. Bei der Freilassung sei ihm gesagt worden, dass er sich das Ganze nochmal überlegen solle und ob es sinnvoll sei, weiterhin zu dem Aufenthaltsort seines Bruders zu schweigen. Insgesamt sei der Erstbeschwerdeführer zwei Mal festgenommen und beide Male mit den gleichen Fragen konfrontiert, unter Druck gesetzt, geschlagen und bedroht worden, sodass der Erstbeschwerdeführer gezwungen gewesen sei, seine Heimat mit seiner Familie zu verlassen. Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers unglaubwürdig und der Erstbeschwerdeführer von Beginn der Einvernahme an, nicht gewillt gewesen sei, die Wahrheit zu sagen, sei unbegründet. Zum Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer keine genauen Zeitangaben habe machen können werde ausgeführt, dass seine Ausführungen in einer Gesamtschau jedenfalls schlüssig, in sich konsistent und zeitgleich logisch und konsequent seien. Bei den Einvernahmen am 28.11.2012 und am 05.12.2012 habe der Erstbeschwerdeführer sehr wohl alle Angaben chronologisch dargelegt. Insbesondere werde vom Bundesasylamt zu den angeblichen Widersprüchen bei den Einvernahmen vom 05.12.2012, welche auf den Seiten 39 bis 41 des Bescheides angeführt seien, ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in dem Moment mit der Suche nach seinem Bruder aufgehört habe, als er erfahren habe, dass dieser sich den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. In dieser Situation wäre es unlogisch gewesen, diese Ereignisse der Polizei zu melden, zumal er mit einer Meldung seine Familie und sich in Gefahr gebracht hätte. Was den Vorhalt des Bundesasylamtes bezüglich seiner Tätigkeit als Tischler betrifft, liege ebenfalls kein Widerspruch vor, weil der einzig vom Erstbeschwerdeführer erlernte Beruf Tischler sei, er aber nirgendwo als Tischler gearbeitet habe, diese Tätigkeit habe er von zu Hause je nach Bedarf ausgeübt, als Gelegenheitsarbeit.
Am 21.01.2013 langte ein Konvolut an in russischer Sprache verfassten Unterlagen in Kopie beim Asylgerichtshof ein, welche seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt wurden. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um Ladungen vom 09.02.2011, 15.08.2012 und 03.12.2012 zur jeweiligen Vernehmung des Erstbeschwerdeführers sowie Durchsuchungsprotokolle vom 14.08.2012 und vom 12.12.2012.
Mit Schreiben vom 27.05.2013 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.06.2013 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Dagestan, geladen.
Diese Verhandlung fand am 25.06.2013 vor dem Asylgerichtshof unter Beisein der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, auch als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen statt. Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte jeweils mit Schreiben vom 29.05.2013 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden beantragt. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung der anwesenden Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen durch den Asylgerichtshof statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
Seitens der Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung die bereits zuvor eingebrachten Ladungen im Original und die die Durchsuchungsprotokolle betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen Befundbericht eines Arztes für Psychiatrie und Neurologie zu einer Untersuchung vom 16.04.2013 vor, aus welchem entnommen wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger ist. Erst auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin wurde auch der Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, wonach der Geburtstermin mit 13.10.2013 errechnet wurde, vorgelegt. Weiters wurden im Rahmen der Verhandlung medizinische Unterlagen betreffend die Fünftbeschwerdeführerin und eine Patientenkarte betreffend die Drittbeschwerdeführerin vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 28.11.2012, der von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern im Rahmen ihrer Antragstellung vorgelegten russischen Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2012 und das Bundesasylamt am 05.12.2012, der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin am 05.12.2012, der Beschwerden vom 19.12.2012 gegen die angefochtenen Bescheide vom 06.12.2012, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 und den im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:
Innenpolitik
Innenpolitik
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und - je nach Schätzung - 2,2 bis 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Präsident Magomedali Magomedow, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Muchu Alijew abgelöst. Am 08. Februar 2010 ernannte Dmitri Medwedew Magomedsalam Magomedow, Sohn des Magomedali Magomedow, zum neuen Präsidenten von Dagestan. Der 45jährige war ab 2006 im dagestanischen Parlament vertreten, 2006-2007 war er Parlamentssprecher.
(RussiaTrek: Dagestan Republic, Russia (Daghestan), ohne Datum,
http://russiatrek.org/dagestan-republic/ BBC News: Regions and Territories - Dagestan,
Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
In Dagestan besteht ein ungeschriebenes Gesetz, demzufolge die Aufteilung von Führungspositionen in der Regierung unter den verschiedenen Nationalitäten erfolgt. Nachdem mit Muchu Alijew ab 2006 ein ethnischer Aware Präsident der Republik war, wurde der Posten des Premierministers gemeinhin einem Kumyken, und er des Parlamentssprechers einem Darginer übertragen.
(RFE/RL: Kumyks Stage Protest In Daghestan, 17.2.2010,
http://www.rferl.org/content/Kumyks_Stage_Protest_In_Daghestan/1960893.html)
Nachdem 2010 mit Magomedow ein Darginer zum neuen Präsidenten ernannte wurde, wurde im März mit Magomed Abdullayev ein Aware zum Premierminister ernannt und vom Parlament bestätigt. Somit wurde das Amt von einem Kumyken (Shamil Zaynalova) auf einen
Awaren übertragen.
(Vestnik Kavkaza: Why Magomed Abdullayev became Dagestan's prime minister, 5.3.2010,
http://vestnikkavkaza.net/analytics/politics/92.html)
Die weitere ethnische Aufteilung der Regierungsposten löste der neue Präsident Magomedsalam Magomedow wie folgt: Mit Nizami Kaziyev behielt ein Lesgier den Posten des ersten stellvertretenden Premierministers. Ebenso behielten die anderen vier stellvertretenden Premierminister (Rizvan Gazimagomedov - Aware; Mukhtar Medjidov - Darginer; Murat Shikhsaidov - Kumyke; Antonina Idrisova - Russin) ihre Stellen. Die neue Position eines zweiten ersten stellvertretenden Premierministers wurde an einen ethnischen Laken, Rizvan Kurbanov, vergeben. Mit März 2010 hielten Awaren fünf Ministerposten inne, Darginer und Lesgier je drei, Kumyken, Laken und Tabassaranen je zwei, und Russen einen. Mit zwei Ausnahmen wurde somit die ethnische Zusammensetzung der Republik in dem neuen Kabinett berücksichtigt: Den Aseris, die die siebentgrößte ethnische Gruppe in Dagestan sind, wurde kein Ministerposten übertragen, während Tabasaranen als achtgrößter Gruppe nunmehr zwei solche Posten haben. Als zweite Ausnahme wurden die Kumyken (drittgrößte Gruppe nach Awaren und Darginern) nicht für den Verlust des Postens des Premierministers entschädigt, indem die Stelle des zweiten ersten Premierministers mit einem Kumyken besetzt worden wäre.
(RFE/RL: Daghestan's New Cabinet (More Or Less) Reflects Republic's Ethnic Composition, 7.3.2010,
http://www.rferl.org/content/Daghestans_New_Cabinet_More_Or_Less_Reflects_Republics_
Ethnic_Composition/1976780.html)
Im März 2010 wurde mit Magomedsultan Magomedow ein ethnischer Kumyke vom Parlament einstimmig als Parlamentssprecher bestätigt.
(RFE/RL: Daghestan's Leaders Move To Placate One Ethnic Group As Moscow Antagonizes
A Second, 25.3.2010,
http://www.rferl.org/content/Daghestans_Leaders_Move_To_Placate
_One_Ethnic_Group_As_Moscow_Antagonizes_A_Second/1993806.html)
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012).
Sicherheitslage
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans. Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000, vermischt mit CIan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen: die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Memorial hat im Gesamtjahr 2009 Berichte über 22 Entführungen mutmaßlich durch Angehörige verschiedener Sicherheitsdienste erhalten (gegenüber 11 im Vorjahr 2008). Neun dieser Entführten wurden später tot aufgefunden, vier blieben vermisst. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan. die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.
Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in
Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Bei den heftigen Kämpfen erlitt der Widerstand in Dagestan bedeutende Verluste, mindestens drei wichtige Anführer wurden Ende 2009 und 2010 getötet: Umalat Magomedov (Chassawjurt), dessen Witwe Dzhannet Abdurakhmanova offizieller Information zufolge eine der beiden Selbstmordattentäterinnen bei dem Anschlag auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 werden sollte; Ibragim Gadzhidadaev (Bezirk Untsukul); und Magomedali Vagabov (Gubden), dessen Ehefrau Mariam Sharipova die zweite Selbstmordattentäterin im März 2010 gewesen sein soll. Die Führung des dagaestanischen Aufstands soll hernach im August 2010 Israpil Velidzhanov (Emir Khasan) übernommen haben. Emir Khasan stammt aus dem südlichen Derbent und ethnischer Darginer.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Im August 2009 wurde der Journalist Malik Achmedilow in Dagestan tot aufgefunden. Er war stellvertretender Herausgeber der in awarischer Sprache erscheinenden Zeitung "Chakikat" und Chefredakteur der monatlich erscheinenden awarischen Zeitschrift "Sogratl". Achmedilow war ein Kritiker der russischen und dagestanischen Sicherheitskräfte, denen er vorwarf, religiöse und politische Kritiker unter dem Deckmantel der Extremismusbekämpfung zu unterdrücken. Die Ursachen seines Todes sind ungeklärt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 4.4.2010)
Die Menschenrechtslage hat sich 2009 in Dagestan besonders stark verschlechtert. Am 20. August 2009 wurde in der Hauptstadt Machatschkala das Büro der NRO "Mothers of Dagestan for Human Rights" durch einen Brandanschlag komplett zerstört. 2008 und 2009 kam es mit drei Fällen zu einer Häufung von gezielten Tötungen von Journalisten. Im März 2008 wurde der Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt Gadschi Abaschilow vor einem Geschäft in der Hauptstadt Dagestans erschossen. Ebenfalls in Machatschkala wurde ein halbes Jahr später der TV-Journalist Telman Alishajew in seinem Auto und im August 2009 der Redakteur Abdulmalik Achmedilow vor seinem Haus erschossen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
1) Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
2) Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und
Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403.288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Allen russischen Staatsbürgern steht das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Behandlung nach der Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für den Asylgerichtshof kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern sowie dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
II.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Dritt- bis Fünfbeschwerdeführerinnen sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist laut dem in der Verhandlung vorgelegten Mutter-Kind-Pass der 13.10.2013. Aufgrund der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ist die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist laut dem in der Verhandlung vorgelegten Mutter-Kind-Pass der 13.10.2013. Aufgrund der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin ist die Durchführung ihrer Ausweisung bis zum 13.12.2013 aufzuschieben; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.
Die Beschwerdeführer reisten am 28.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am Tag ihrer Einreise die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
In Dagestan leben nach wie vor die Eltern, zwei Geschwister und weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen jeweils über eine zehnjährige Grundschulbildung. Der Erstbeschwerdeführer ist seinem Vorbringen zu Folge ausgebildeter Tischler, er ist arbeitsfähig und hat vor seiner Ausreise diverse Hilfsarbeiten verrichtet, was ihm die Finanzierung des Lebensunterhaltes seiner Familie ermöglichte. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem eigenen Haus, in welchem sie bis zu ihrer Ausreise aus Dagestan lebten.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen keiner legalen Beschäftigung nach und beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden fest; auch für den Asylgerichtshof besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandsreisepässen in Zweifel zu ziehen. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin miteinander verheiratet sind, vermochten sie mit ihrer Heiratskurkunde darzulegen.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem). Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger ist, gründet sich auf ihren im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Mutter-Kind-Pass.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen - auf welches sich auch die übrigen Beschwerdeführer stützen - mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Angaben sowie der aufgetretenen Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Was die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betrifft ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt ihre russischen Inlandsreisepässe, mit welchen sie legal ihr Herkunftsland verließen, zur Vorlage brachten. Der Inlandsreisepass des Erstbeschwerdeführers ist mit zwei Stempeln versehen, wonach dem Erstbeschwerdeführer im März 2000 und danach im September 2012 jeweils ein Auslandsreisepass ausgestellt worden ist. Ebenso finden sich im Inlandsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin neben Stempeln zur Wohnort- und Eheregistrierung, dem Eintrag ihrer Kinder und der Blutgruppe der Zweitbeschwerdeführerin, ebenfalls zwei Stempel, wonach der Erstbeschwerdeführerin erstmals im Dezember 2000 und in Folge im September 2012 - im Übrigen am selben Tag wie dem Erstbeschwerdeführer und unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführer aus Dagestan im November 2012 - jeweils ein Auslandsreisepass ausgestellt worden ist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden beide Beschwerdeführer nach ihren Auslandsreisepässen befragt, worauf sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin angaben, sich nie Auslandspässe ausstellen haben zu lassen und lediglich Inlandsreisepässe besessen zu haben. Nach Vorhalt der Eintragungen im Inlandsreisepass seitens der Verhandlungsleiterin, aus welchen sich unzweifelhaft die Ausstellung von Auslandsreisepässen ergibt, gab der Erstbeschwerdeführer erneut lediglich an, zu wissen, dass er keinen Auslandsreisepass habe; die Zweitbeschwerdeführerin schwieg nach ausdrücklichem Vorhalt der offenbar unrichtigen Angaben; die Frage, ob sie wisse, wo sich ihr Auslandsreisepass befinde, wurde von ihr verneint. Auch nach nochmaliger eindringlicher Aufforderung der Verhandlungsleitern, wahrheitsmäßige Angaben zu tätigen, blieben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihren Angaben, sich nie Auslandsreisepässe aussstellen haben zu lassen.
Bereits diese offensichtlich unrichtigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin lassen erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird auch durch ihre widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Dagestan verstärkt: Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, aus seinem Heimatdorf mit dem Bus nach Moskau gefahren zu sein, die Zweitbeschwerdeführerin brachte hingegen vor, sie hätten ihr Heimatdorf mit dem Auto eines Freundes des Erstbeschwerdeführers verlassen und seien nach Chasawjurt und von dort mit dem Bus nach Moskau gefahren. Während beide Beschwerdeführer noch im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung angaben, das Schlepperfahrzeug sei ein Kleinbus gewesen, gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass es sich um einen Ford-Kombi gehandelt habe, die Zweitbeschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, es habe sich um einen Kleinbus mit neun Plätzen gehandelt.
Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass der bereits erwähnte Umstand, dass sich beide Beschwerdeführer im September 2012, also unmittelbar vor ihrer Ausreise aus Dagestan im November 2012, offenbar problemlos Auslandsreisepässe ausstellen hatten lassen und ihrem eigenen Vorbringen zu Folge auch legal mittels ihrer Inlandsreisepässe aus Dagestan ausreisten, nicht das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers zu untermauern vermag, dass er seitens der Sicherheitsbehörden in Dagestan einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Was nun das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer im Detail betrifft ist festzuhalten, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25.06.2013 seitens des Asylgerichtshofes dem Bundesasylamt beizupflichten ist, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren äußerst oberflächlich und lediglich auf die Angabe von Eckdaten beschränkt war, ohne dass die Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin annährend in der Lage waren, ihr Vorbringen zu konkretisieren und detailreich zu schildern.
Auch nach eindringlicher Befragung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beschränkte sich der Erstbeschwerdeführer auf die Schilderung massiver Eingriffe - es sei in das Haus der Beschwerdeführer eingedrungen worden, es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, der Erstbeschwerdeführer sei in Handschellen mitgenommen worden -, ohne dass er in der Lage war, Details zu den behaupteten Vorfällen zu schildern, sodass auch der erkennende Senat nicht den Eindruck zu gewinnen vermochte, die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Vorfälle hätten sich tatsächlich ereignet (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des Asylgerichtshofes: "VR: Schildern Sie uns bitte möglichst genau und konkret, warum Sie Dagestan verlassen haben! BF1: Wegen meines Bruders, ich wurde zweimal mitgenommen. Er ging in den Wald, er ist ein Kämpfer. VR: Haben Sie noch etwas dazu zu sagen? BF1: Ich wurde zweimal mitgenommen und misshandelt und deshalb bin ich hierher gekommen. VR: Haben Sie mich vorhin verstanden? BF1: Ja. VR: Ich habe Sie aufgefordert genau und konkret zu sagen, warum Sie hierhergekommen sind. BF1: Die Polizisten haben mich zweimal mitgenommen und bedroht. BR: Ich weise Sie darauf hin, dass Sie einen Antrag gestellt haben und wir wegen Ihres Antrages jetzt hier sitzen. Sie sollen uns Ihre Geschichte glaubhaft machen. Da reicht es nicht aus zu sagen: Ich bin zweimal mitgenommen worden. BF1: 2010 ging mein Bruder in die Moschee und kam nicht mehr zurück. Dann hat mich meine Mutter angerufen und gesagt, dass er nicht nach Hause kam. Ich habe dann einen Freund angerufen und ihm erzählt, dass mein Bruder nicht nach Hause kam. Sie kamen dann mit einem Auto. Wir haben ihn im Dorf überall gesucht. Dann fuhren wir in die Stadt Hasawjurt, dort haben wir auch nach ihm gesucht. Wir haben auch Bekannte gefragt, aber niemand hat ihn gesehen. Ich habe ihn ca. eine Woche lang gesucht, ihn aber nicht gefunden. Er hat mich dann ein Jahr später angerufen, im Winter, und da habe ich erfahren, dass er mit den Kämpfern im Wald ist. Er hat mich gegen Abend angerufen. Ich weiß nicht wie man das in Erfahrung gebracht hat, aber um ca. 10.00 Uhr ist die OMON-Einheit bei mir eingedrungen. Das wurde durchsucht und ich wurde mitgenommen und zur Polizeistelle gebracht. Dort wurde ich verhört, man sagte mir, dass ich von meinem Bruder angerufen wurde und deswegen wissen soll, wo er sich befindet. Man wollte von mir wissen wo er ist. Am nächsten Tag in der Früh wurde ich wieder freigelassen. Man hat keine Information von mir bekommen und deswegen wurde ich freigelassen. Ich fuhr dann nach Hause. Nach fünf oder sechs Tagen kam eine Ladung zu mir, ich sollte zum Untersuchungsbeamten XXXX gehen. Ich habe die Ladung mitgenommen und bin zur Polizeistelle gegangen. Man sagte mir dort, dass XXXX nicht da ist, weil etwas vorgefallen ist und er später kommen wird. Man sagte mir, dass ich wieder nach Hause gehen darf und dass mich der Untersuchungsbeamte jedenfalls nochmals laden wird; und ich fuhr nach Hause und ich ging arbeiten. Im August habe ich eine Ladung bekommen, im August 2010. Ich glaube, ich sollte am 15.08.2010 erscheinen. Ich wollte hinfahren. Die Ladung ist ca. zwei Tage vorher gekommen. Ich und meine Familie haben ferngesehen. Dann ist wieder die OMON-Einheit eingedrungen und ich wurde wieder mitgenommen. Das Haus wurde wieder durchsucht. Ich wurde wieder zu der Polizeistelle gebracht. Ich wurde am Abend freigelassen und ich wurde wieder zusammengeschlagen und nach meinem Bruder befragt. Mein Vater ist dorthin gekommen, aber ich habe ihn nicht gesehen, weil ich in einer Zelle war. Mein Vater hat dort geschrien und er hat gebrüllt. Er hat gefragt, weswegen das Haus durchsucht und ich mitgenommen wurde. Man hat ihm daraufhin das Untersuchungsprotokoll ausgehändigt. Wir sind dann nach Hause gefahren. Meine Eltern haben ihr Haus verkauft und sind dann zu mir gezogen. Im Dezember war das.Auch nach eindringlicher Befragung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beschränkte sich der Erstbeschwerdeführer auf die Schilderung massiver Eingriffe - es sei in das Haus der Beschwerdeführer eingedrungen worden, es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, der Erstbeschwerdeführer sei in Handschellen mitgenommen worden -, ohne dass er in der Lage war, Details zu den behaupteten Vorfällen zu schildern, sodass auch der erkennende Senat nicht den Eindruck zu gewinnen vermochte, die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Vorfälle hätten sich tatsächlich ereignet (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des Asylgerichtshofes: "VR: Schildern Sie uns bitte möglichst genau und konkret, warum Sie Dagestan verlassen haben! BF1: Wegen meines Bruders, ich wurde zweimal mitgenommen. Er ging in den Wald, er ist ein Kämpfer. VR: Haben Sie noch etwas dazu zu sagen? BF1: Ich wurde zweimal mitgenommen und misshandelt und deshalb bin ich hierher gekommen. VR: Haben Sie mich vorhin verstanden? BF1: Ja. VR: Ich habe Sie aufgefordert genau und konkret zu sagen, warum Sie hierhergekommen sind. BF1: Die Polizisten haben mich zweimal mitgenommen und bedroht. Bundesrat:, Ich weise Sie darauf hin, dass Sie einen Antrag gestellt haben und wir wegen Ihres Antrages jetzt hier sitzen. Sie sollen uns Ihre Geschichte glaubhaft machen. Da reicht es nicht aus zu sagen: Ich bin zweimal mitgenommen worden. BF1: 2010 ging mein Bruder in die Moschee und kam nicht mehr zurück. Dann hat mich meine Mutter angerufen und gesagt, dass er nicht nach Hause kam. Ich habe dann einen Freund angerufen und ihm erzählt, dass mein Bruder nicht nach Hause kam. Sie kamen dann mit einem Auto. Wir haben ihn im Dorf überall gesucht. Dann fuhren wir in die Stadt Hasawjurt, dort haben wir auch nach ihm gesucht. Wir haben auch Bekannte gefragt, aber niemand hat ihn gesehen. Ich habe ihn ca. eine Woche lang gesucht, ihn aber nicht gefunden. Er hat mich dann ein Jahr später angerufen, im Winter, und da habe ich erfahren, dass er mit den Kämpfern im Wald ist. Er hat mich gegen Abend angerufen. Ich weiß nicht wie man das in Erfahrung gebracht hat, aber um ca. 10.00 Uhr ist die OMON-Einheit bei mir eingedrungen. Das wurde durchsucht und ich wurde mitgenommen und zur Polizeistelle gebracht. Dort wurde ich verhört, man sagte mir, dass ich von meinem Bruder angerufen wurde und deswegen wissen soll, wo er sich befindet. Man wollte von mir wissen wo er ist. Am nächsten Tag in der Früh wurde ich wieder freigelassen. Man hat keine Information von mir bekommen und deswegen wurde ich freigelassen. Ich fuhr dann nach Hause. Nach fünf oder sechs Tagen kam eine Ladung zu mir, ich sollte zum Untersuchungsbeamten römisch 40 gehen. Ich habe die Ladung mitgenommen und bin zur Polizeistelle gegangen. Man sagte mir dort, dass römisch 40 nicht da ist, weil etwas vorgefallen ist und er später kommen wird. Man sagte mir, dass ich wieder nach Hause gehen darf und dass mich der Untersuchungsbeamte jedenfalls nochmals laden wird; und ich fuhr nach Hause und ich ging arbeiten. Im August habe ich eine Ladung bekommen, im August 2010. Ich glaube, ich sollte am 15.08.2010 erscheinen. Ich wollte hinfahren. Die Ladung ist ca. zwei Tage vorher gekommen. Ich und meine Familie haben ferngesehen. Dann ist wieder die OMON-Einheit eingedrungen und ich wurde wieder mitgenommen. Das Haus wurde wieder durchsucht. Ich wurde wieder zu der Polizeistelle gebracht. Ich wurde am Abend freigelassen und ich wurde wieder zusammengeschlagen und nach meinem Bruder befragt. Mein Vater ist dorthin gekommen, aber ich habe ihn nicht gesehen, weil ich in einer Zelle war. Mein Vater hat dort geschrien und er hat gebrüllt. Er hat gefragt, weswegen das Haus durchsucht und ich mitgenommen wurde. Man hat ihm daraufhin das Untersuchungsprotokoll ausgehändigt. Wir sind dann nach Hause gefahren. Meine Eltern haben ihr Haus verkauft und sind dann zu mir gezogen. Im Dezember war das.
Im Dezember wurden wir in eine Pension gebracht. VR: Wer ist in eine Pension gebracht worden? BF1: Meine Frau und ich in Österreich, meine ich. Das war jetzt meine Fluchtgeschichte. VR: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie nach Ihren eigenen Angaben im Winter 2010 und im August 2010 von OMON festgenommen worden. BF1:
Ja, im Februar und im August 2010. BR: Wann war das, als Ihr Bruder aus der Moschee nicht mehr zurückgekommen ist? BF1: Ich korrigiere mich nun, ich wurde im Februar 2011 und im August 2011 festgenommen.Ja, im Februar und im August 2010. Bundesrat:, Wann war das, als Ihr Bruder aus der Moschee nicht mehr zurückgekommen ist? BF1: Ich korrigiere mich nun, ich wurde im Februar 2011 und im August 2011 festgenommen.
Vorhalt VR: Stimmt das jetzt so? Sind die Angaben so richtig? BF1:
Ja, das stimmt.")
Was das erstmals im Verfahren vor dem Asylgerichtshof erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betrifft, er habe vor seiner Ausreise zwei Ladungen zu Vernehmungen erhalten, ist zunächst festzuhalten, dass in keinster Weise nachvollziehbar ist, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt den Erhalt von Ladungen erwähnten, zumal diese das Kernvorbringen des Erstbeschwerdeführers betreffen. Selbst wenn man das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er habe bei seiner Ausreise auf "die Papiere" ganz vergessen, nicht als Schutzbehauptung werten würde, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte, geladen worden zu sein, auch ließ der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt völlig unerwähnt, dass er zur Polizeistation gegangen sei, um sich vernehmen zu lassen, dort aber den Untersuchungsbeamten nicht angetroffen habe.
Völlig unplausibel ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass die OMON-Einheit bei ihm eingedrungen sein soll, nachdem er zwei Tage zuvor eine zweite Ladung für eine Einvernahme je nach Variante seines Vorbringens am 15.08.2010 oder 15.08.2011 erhalten habe - dass man den Erstbeschwerdeführer zuerst geladen haben, danach aber neuerlich in sein Haus eingedrungen sein und ihn festgenommen haben soll, nachdem der Erstbeschwerdeführer bereits den Willen gezeigt habe, den Ladungen Folge zu leisten, indem er bereits nach der ersten Ladung zur Einvernahme in der Polizeistelle gegangen sei, ist nicht schlüssig und insofern nicht glaubwürdig.
Der Erstbeschwerdeführer legte nunmehr im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof drei Ladungen des "Untersuchungskomitees der Russischen Föderation für die Republik Dagestan" vom 09.02.2011, 15.08.2012 und 03.12.2012 vor, wonach der Erstbeschwerdeführer am 17.02.2011, 15.08.2012 und am 07.12.2012 vor einem namentlich genannten Untersuchungsbeamten als Verdächtiger zu erscheinen habe.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Inhalt dieser Ladungen (in Übersetzung in die deutsche Sprache im Verfahrensakt des Erstbeschwerdeführers aufliegend) keine Verfolgung maßgeblicher Intensität aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen des Erstbeschwerdeführers selbst oder der übrigen Beschwerdeführer ableiten lässt, zumal diesen Ladungen - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit - nicht entnommen werden kann, was Gegenstand dieser Vernehmungen als Verdächtiger hätte sein sollen. Weiters ist festzuhalten, dass die Ausstellungsdaten der ersten zwei Ladungen vom 09.02.2011 und vom 15.08.2012 zum Teil nicht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Einklang zu bringen sind (zum Zeitpunkt der Ausstellung der dritten Ladung am 03.12.2012 waren die Beschwerdeführer bereits in Österreich aufhältig):
Der Erstbeschwerdeführer gab sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt an, sein Bruder sei 2010 zu den Widerstandskämpfern in den Wald gegangen, ein Jahr später, im Februar, habe er sich gemeldet und sei noch am selben Tag das Haus der Beschwerdeführer durchsucht und der Erstbeschwerdeführer festgenommen worden. Im August desselben Jahres - also 2011 - sei der Erstbeschwerdeführer nochmals mitgenommen worden. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu Folge, hätten die fluchtauslösenden Ereignisse daher im Jahr 2011 stattgefunden. Vor dem Asylgerichtshof gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse im Februar und im August 2010 zugetragen hätten, korrigierte seine Angaben dann aber auf Februar und August 2011. An späterer Stelle in der Verhandlung wurden dem Erstbeschwerdeführer die Widersprüche zu seinen zeitlichen Angaben vorgehalten, woraufhin der Erstbeschwerdeführer sich neuerlich widersprechend angab, er sei 2010 mitgenommen worden. Im Jahr 2011 habe ihn sein Bruder, der 2010 verschwunden sei, angerufen und 2011 sei er mitgenommen worden. Nach Vorhalt dieses neuerlichen Widerspruches seitens der Verhandlungsleiterin gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Bruder sei 2010 verschwunden und ein Jahr später habe er ihn angerufen, also sei er 2011 angehalten worden.
Ganz abgesehen von diesen in zeitlicher Hinsicht schon in sich widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit der zweiten Festnahme nicht mit dem Ausstellungsdatum der Ladung vom 15.08.2012 in Einklang stehen: Je nach Variante seines Vorbringens sei der Erstbeschwerdeführer nämlich am 15.08.2010 oder im August 2011 das zweite Mal festgenommen worden, eine Mitnahme im August 2012 - wie bereits erwähnt, gab der Erstbeschwerdeführer an, die Ladung zwei Tage vor der Hausdurchsuchung und Festnahme erhalten zu haben - wurde vom Erstbeschwerdeführer aber weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof vorgebracht.
Ob nun die vorgelegten Ladungen inhaltlich nicht richtig oder aber es sich beim Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei nicht nur zu Einvernahmen geladen, sondern auch konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, um ein Konstrukt handelt, kann in den vorliegenden Beschwerdefällen letztlich dahingestellt bleiben - vgl. dazu auch die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Spruchpunkt I.; die nunmehr im Original vorgelegten Ladungen des Erstbeschwerdeführers vermögen sein - schon in sich widersprüchliches und an sich unplausibles - Vorbringen jedenfalls nicht zu untermauern, wobei aber jedenfalls die mit 15.08.2012 datierte Ladung eine inhaltliche Unrichtigkeit dieser vermuten lässt: Die Ladung zur Einvernahme vor einem namentlich genannten Untersuchungsbeamten ist mit dem Ausstellungsdatum 15.08.2012 datiert, die Einvernahme sei der Ladung zu Folge ebenfalls am 15.08.2012 um 10:00 Uhr anberaumt gewesen. Eine Ladung solchen Inhaltes ist unter Berücksichtigung des Post- bzw. Zustellweges und der praktisch unmöglichen rechtzeitigen Befolgung nicht nachvollziehbar und die Echtheit bzw. insbesondere inhaltliche Richtigkeit der Ladung daher überaus zweifelhaft.Ob nun die vorgelegten Ladungen inhaltlich nicht richtig oder aber es sich beim Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er sei nicht nur zu Einvernahmen geladen, sondern auch konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, um ein Konstrukt handelt, kann in den vorliegenden Beschwerdefällen letztlich dahingestellt bleiben - vergleiche dazu auch die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Spruchpunkt römisch eins.; die nunmehr im Original vorgelegten Ladungen des Erstbeschwerdeführers vermögen sein - schon in sich widersprüchliches und an sich unplausibles - Vorbringen jedenfalls nicht zu untermauern, wobei aber jedenfalls die mit 15.08.2012 datierte Ladung eine inhaltliche Unrichtigkeit dieser vermuten lässt: Die Ladung zur Einvernahme vor einem namentlich genannten Untersuchungsbeamten ist mit dem Ausstellungsdatum 15.08.2012 datiert, die Einvernahme sei der Ladung zu Folge ebenfalls am 15.08.2012 um 10:00 Uhr anberaumt gewesen. Eine Ladung solchen Inhaltes ist unter Berücksichtigung des Post- bzw. Zustellweges und der praktisch unmöglichen rechtzeitigen Befolgung nicht nachvollziehbar und die Echtheit bzw. insbesondere inhaltliche Richtigkeit der Ladung daher überaus zweifelhaft.
Was weiters den Umstand betrifft, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch Protokolle über eine Hausdurchsuchung im Haus des Erstbeschwerdeführers am 14.08.2012 sowie im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers am 12.12.2012 (also zu einem Zeitpunkt als die Beschwerdeführer bereits in Österreich aufhältig waren) vorlegte, ist zum einen auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Existenz dieser Protokolle weder vom Erstbeschwerdeführer noch von der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erwähnt wurde; zum anderen ist hinsichtlich des Protokolls vom 14.08.2012 darauf hinzuweisen, dass auch der Inhalt dieses Protokolls nicht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, welcher angab, sein Haus sei je nach Variante am 15.08.2010 oder 15.08.2011, jedenfalls aber nicht am 14.08.2012 durchsucht worden, in Einklang zu bringen ist.
Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass es nach Ansicht des Asylgerichtshofes äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass die Sicherheitsorgane über die Hausdurchsuchung überhaupt ein Protokoll ausgestellt hätten, wenn sie die Absicht gehabt hätten, Verfolgungshandlungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer zu setzen. Auch vermag das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang, das Durchsuchungsprotokoll sei seinem Vater am Tag der Festnahme des Erstbeschwerdeführers ausgefolgt worden, nicht zu überzeugen: Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass seinem Vater das Protokoll ausgefolgt worden sei und zwar, weil sein Vater dort "geschrien und gebrüllt" und gefragt habe, warum das Haus des Erstbeschwerdeführers durchsucht und dieser mitgenommen worden sei. Der Vater habe dies gemacht, während der Beschwerdeführer in derselben Polizeidienststelle angehalten worden sei. Dass der Vater des Erstbeschwerdeführers sich derart bei der Polizeistelle über die Hausdurchsuchung und die Festnahme des Erstbeschwerdeführers schreiend beschweren sollte, während der Erstbeschwerdeführer dort festgehalten und seinem Vorbringen zu Folge einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, und mit diesem Verhalten den Beschwerdeführer einer zusätzlichen Gefahr aussetzen sollte, ist nicht glaubwürdig.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage waren, schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen, wie sie an die vorgelegten Ladungen und Durchsuchungsprotokolle gelangt seien; der Erstbeschwerdeführer gab diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung Folgendes an: "VR: Wie sind Sie denn zu den Vorladungen gekommen die Sie mir geschickt haben? BF1: Im Dezember hat man uns in die Pension gebracht und zwei Tage später habe ich meinen Vater angerufen. Er hat gesagt, dass es gut ist, dass ich nicht zu Hause bin. Ich habe ihn gefragt, warum, und er hat gesagt, weil die Leute wiedergekommen sind, das Haus durchsucht haben und nach mir gefragt haben; da habe ich gesagt, dass er mir die Papiere schicken soll. Dann haben wir wieder telefoniert und er hat gesagt, dass er die Ladungen gefunden hat und auch die Ladungen die ich vorher bekommen habe. Ich habe gesagt, er soll sie hierher schicken. Er hat meine Adresse nicht gekannt, aber ich habe einen Freund hier mit dem ich in telefonischem Kontakt bin. Ich habe ihn gefragt: Kennst du meine Adresse? Er hat gesagt: Ja, aber wozu brauchst du sie? Ich habe gesagt, dass mein Vater mir Dokumente schicken sollte. VR: Wo sind die Originaldokumente? Wo ist das Kuvert, wo ist das Originaldokument? BF1: Das Kuvert ist weggeworfen worden, ich wusste nicht, dass das gebraucht wird."
Die Zweitbeschwerdeführerin gab nach der Frage der Verhandlungsleiterin, warum die nunmehr vorgelegten Ladungen und Untersuchungsprotokolle nicht bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, Folgendes an: "BF2: Mein Mann hat mit seinem Vater telefoniert und gesagt, dass es wieder eine Hausdurchsuchung gegeben hat. Ich kann mich ein bisschen erinnern. Ich weiß nicht genau, wie das war. Dann hat mein Mann wieder mit ihm gesprochen und dann hat sein Vater gesagt, dass er ihm das geschickt hat. Mit der Post. Ein Freund hat das bekommen. Wir haben den Freund angerufen. Wir wollten unsere eigene Adresse wissen. Jetzt weiß ich sie auch nicht. Weil wir die Adresse nicht wussten, sind die Papiere zum Freund geschickt worden."
Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge seien daher die nunmehr vorgelegten Unterlagen - nachdem der Erstbeschwerdeführer einen Freund nach der eigenen Adresse gefragt habe - an die österreichische Adresse der Beschwerdeführer geschickt worden; die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass die Unterlagen an die Adresse des Freundes geschickt worden seien. Ganz abgesehen von diesem Widerspruch im Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dem Durchsuchungsprotokoll zu Folge die Durchsuchung im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers am 12.12.2012 erfolgt sein soll, der Erstbeschwerdeführer aber angab, zwei Tage nach seiner Einreise nach Österreich, mit seinem Vater telefoniert zu haben und dieser ihm mitgeteilt haben soll, dass die Hausdurchsuchung bereits stattgefunden habe, was nicht glaubwürdig ist, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführer am 28.11.2012 nach Österreich einreisten und die Hausdurchsuchung demnach noch im November 2012 erfolgt sein müsste.
Auch vor diesem Hintergrund sind daher berechtigte Zweifel an der Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit der vorgelegten Ladungen und Durchsuchungsprotokolle zulässig.
Was die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, ist ebenfalls festzuhalten, dass diese auch vor dem Asylgerichtshof äußerst allgemein und oberflächlich gehalten waren, auch die Zweitbeschwerdeführerin beschränkte sich in der Darstellung der Fluchtgründe lediglich auf Eckdaten, die auf den Asylgerichtshof im Rahmen der mündlichen Verhandlung einstudiert wirkten. Auf die Fragen der Verhandlungsleiterin, welche auf Details im Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin abzielten, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin überwiegend, sich nicht erinnern zu können (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll: "VR: Schildern Sie uns bitte möglichst genau und konkret warum Sie Dagestan verlassen haben.BF2:
Wir haben Dagestan verlassen, weil man meinen Mann wegen seines Bruders nicht in Ruhe gelassen hat. Er wurde zweimal mitgenommen und es wurde auch eine Hausdurchsuchung gemacht, als wir schon in Österreich waren.VR: Warum haben Sie die Heimat verlassen?BF2: Weil mein Mann nicht in Ruhe gelassen wurde und es gab auch die Gefahr für meine Kinder. VR: Sind Sie selbst bedroht gewesen in Dagestan?
BF2: Ich nicht, aber mein Mann war in Gefahr. Bei uns ist es auch so, dass Ehefrauen auch oft nicht in Ruhe gelassen werden, wenn ihre
Männer nicht in Ruhe gelassen werden. VR: Das sind also Ihre Gründe für die Ausreise? BF2: Ja, weil mein Mann nicht in Ruhe gelassen wird. VR: Hätten Sie nicht zu Hause bleiben können? BF2: Man hätte mich nicht in Ruhe gelassen, wenn er geflüchtet wäre. Ich habe sowieso große Angst von Kindheit an und wäre mit der Situation nicht fertig geworden. Wenn mich die Polizei verhört hätte, hätte ich das nicht ausgehalten. Ich hätte mich schon um die Kinder kümmern können, aber man hätte mich dort nicht in Ruhe gelassen. VR: Sind Sie selbst anwesend gewesen zu dem Zeitpunkt als Ihr Mann mitgenommen worden ist? BF2: Ja. VR: Wann ist das passiert? BF2: Das erste Mal im Februar 2011 und das zweite Mal im August 2012. Ich meine, wenn ich da jetzt nicht etwas verwechsle. Ich bin im Stress, ich verwechsle sogar die Geburtsjahre meiner Kinder. VR: Beim ersten Mal im Februar 2011, was ist da genau passiert? BF2: Wir wollten schlafen gehen, die Leute sind eingedrungen, ich hatte große Angst und habe gezittert, deshalb kann ich mich nicht an alles erinnern.
VR: Erzählen Sie, woran Sie sich erinnern können. BF2: Sie waren maskiert und hatten Uniformen an. Ich habe so gezittert und darum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe Angst um die Kinder gehabt, mir wurde schlecht. VR: Sie haben beim Bundesasylamt nicht erzählt, dass Sie sich nicht erinnern können und große Angstprobleme gehabt hätten.BF2: Ich hatte Angst, ich habe mich nicht an alles erinnert. Ich habe auch damals gezittert. BR: Bei dem ersten Vorfall im Februar 2011, haben diese Männer an der Tür geklopft oder haben sie geläutet. BF2: Genau weiß ich es nicht mehr, aber geklopft haben sie nicht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, sie kamen insVR: Erzählen Sie, woran Sie sich erinnern können. BF2: Sie waren maskiert und hatten Uniformen an. Ich habe so gezittert und darum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe Angst um die Kinder gehabt, mir wurde schlecht. VR: Sie haben beim Bundesasylamt nicht erzählt, dass Sie sich nicht erinnern können und große Angstprobleme gehabt hätten.BF2: Ich hatte Angst, ich habe mich nicht an alles erinnert. Ich habe auch damals gezittert. Bundesrat:, Bei dem ersten Vorfall im Februar 2011, haben diese Männer an der Tür geklopft oder haben sie geläutet. BF2: Genau weiß ich es nicht mehr, aber geklopft haben sie nicht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, sie kamen ins
Haus. VR: Wie sind sie hineingekommen, wer hat aufgesperrt? BF2: Sie sind eingedrungen, niemand hat aufgemacht. BR: Haben diese Männer die Tür aufgebrochen? BF2: Nein. BR: WO waren Sie, als Sie diese Männer gesehen haben? BF2: Wir waren im Schlafzimmer, da gibt es eine Trennwand, es gibt ein großes Zimmer und andere Zimmer. Ich habe mich um die Kinder gekümmert. Wir waren nicht im Schlafzimmer, wir waren im Vorraum. Ich war nicht in einem Raum, ich bin hin und hergegangen. BR: In welchem Raum waren Sie als Sie bemerkt habe, dass die Männer da waren? BF2: Ich kann mich nur ungefähr erinnern, ich war im Vorraum, ich schaute nach den Kindern. VR: Diese Angaben, die Sie heute machen, widersprechen den Angaben die Sie und Ihr Mann vor dem Bundesasylamt gemacht haben. Sie haben damals gesagt, Sie waren im Schlafzimmer und Ihr Mann hat gesagt, Sie waren im Wohnzimmer fernsehen. BF2: Wissen Sie, wir nennen auch den Vorraum Wohnzimmer, ich war nicht im Schlafzimmer. Ich war schon im Schlafzimmer, um das Bett zu machen. Dann bin ich wieder weggegangen. BR: Wenn Sie sagen Sie hätten sich um die Kinder gekümmert, was meinen Sie damit konkret, was haben Sie da gemacht?Haus. VR: Wie sind sie hineingekommen, wer hat aufgesperrt? BF2: Sie sind eingedrungen, niemand hat aufgemacht. Bundesrat:, Haben diese Männer die Tür aufgebrochen? BF2: Nein. Bundesrat:, WO waren Sie, als Sie diese Männer gesehen haben? BF2: Wir waren im Schlafzimmer, da gibt es eine Trennwand, es gibt ein großes Zimmer und andere Zimmer. Ich habe mich um die Kinder gekümmert. Wir waren nicht im Schlafzimmer, wir waren im Vorraum. Ich war nicht in einem Raum, ich bin hin und hergegangen. Bundesrat:, In welchem Raum waren Sie als Sie bemerkt habe, dass die Männer da waren? BF2: Ich kann mich nur ungefähr erinnern, ich war im Vorraum, ich schaute nach den Kindern. VR: Diese Angaben, die Sie heute machen, widersprechen den Angaben die Sie und Ihr Mann vor dem Bundesasylamt gemacht haben. Sie haben damals gesagt, Sie waren im Schlafzimmer und Ihr Mann hat gesagt, Sie waren im Wohnzimmer fernsehen. BF2: Wissen Sie, wir nennen auch den Vorraum Wohnzimmer, ich war nicht im Schlafzimmer. Ich war schon im Schlafzimmer, um das Bett zu machen. Dann bin ich wieder weggegangen. Bundesrat:, Wenn Sie sagen Sie hätten sich um die Kinder gekümmert, was meinen Sie damit konkret, was haben Sie da gemacht?
BF2: Als die Leute kamen hat ein Kind gespielt, ich habe die Kinder zu mir genommen und mir ist gleich schlecht geworden. Ich habe große Angst und wollte nicht, dass meine Kinder auch so eine große Angst haben. VR: Wie haben Sie sich denn verhalten? Haben Sie etwas gesagt, waren Sie still? BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern was ich gemacht habe. Ich habe ein schlechtes Gedächtnis, ich verwechsle auch die Geburtsdaten meiner Kinder. VR: Die Männer sind drinnen gewesen, was ist dann passiert? BF2: Sie waren maskiert mit militärischen Unformen, sie haben eine Hausdurchsuchung gemacht. VR:
Was ist weiter passiert? BF2: Sie haben meinen Mann mitgenommen und ich habe gezittert und es ist mir schlecht gegangen. BR: Können Sie beschreiben wie Ihr Mann abgeführt wurde? BF2: Sie kamen rein und haben das Haus durchsucht. Ich habe gezittert, sie haben ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen. Ich kann mich nicht genau erinnern, weil es mir so schlecht gegangen ist. VR: Haben die Männer zu Ihnen oder Ihrem Mann irgendetwas gesagt? BF2: Ich kann mich nicht erinnern. VR: Versuchen Sie es noch einmal! Hat irgendjemand gesagt wo man Ihren Mann hinbringt oder was man mit ihm macht? BF2:Was ist weiter passiert? BF2: Sie haben meinen Mann mitgenommen und ich habe gezittert und es ist mir schlecht gegangen. Bundesrat:, Können Sie beschreiben wie Ihr Mann abgeführt wurde? BF2: Sie kamen rein und haben das Haus durchsucht. Ich habe gezittert, sie haben ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen. Ich kann mich nicht genau erinnern, weil es mir so schlecht gegangen ist. VR: Haben die Männer zu Ihnen oder Ihrem Mann irgendetwas gesagt? BF2: Ich kann mich nicht erinnern. VR: Versuchen Sie es noch einmal! Hat irgendjemand gesagt wo man Ihren Mann hinbringt oder was man mit ihm macht? BF2:
Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß nicht was gesprochen wurde, ich weiß nur, dass eine Hausdurchsuchung gemacht wurde und mein Mann mitgenommen wurde. VR: Was ist dann passiert? BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, weil ich so große Angst hatte, ich war mit den Kindern zu Hause. Ich konnte nicht raus, weil meine Beine so gezittert haben. VR: Was ist weiter passiert? BF2: Er wurde mitgenommen, ich bin zu Hause geblieben. Am nächsten Morgen ist er plötzlich zu Hause gewesen, ich weiß nicht wie er heimgekommen ist.
BR: Haben Sie Ihren Mann nicht gefragt wie er nach Hause gekommen ist? BF2: Er hat mir gesagt, dass er verhört wurde und dass er zusammengeschlagen wurde und bedroht wurde. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wie er gekommen ist. Ich glaube, dass er mit dem Bus in der Früh gekommen ist, genau weiß ich es nicht. BR: Hatte Ihr Mann Verletzungen beim ersten und beim zweiten Mal? BF2: Am Körper habe ich nicht geschaut, aber er wurde zusammengeschlagen.Bundesrat:, Haben Sie Ihren Mann nicht gefragt wie er nach Hause gekommen ist? BF2: Er hat mir gesagt, dass er verhört wurde und dass er zusammengeschlagen wurde und bedroht wurde. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wie er gekommen ist. Ich glaube, dass er mit dem Bus in der Früh gekommen ist, genau weiß ich es nicht. Bundesrat:, Hatte Ihr Mann Verletzungen beim ersten und beim zweiten Mal? BF2: Am Körper habe ich nicht geschaut, aber er wurde zusammengeschlagen.
BR: Haben Sie Verletzungen gesehen? BF2: Ich habe nicht genau geschaut. VR: Beim zweiten Vorfall, erzählen Sie uns davon. BF2: In der Früh sind die Leute gekommen, das war auch in dem Empfangsraum, wir haben ferngesehen, ich kann mich nicht mehr genau erinnern wie das war. VR: Schauen Sie schon in der Früh fern? BF2: Es war eingeschalten, ich weiß nicht, ob ich ferngesehen habe, vielleicht mit den Kindern. VR: Was ist weiter passiert beim zweiten Mal? BF2:Bundesrat:, Haben Sie Verletzungen gesehen? BF2: Ich habe nicht genau geschaut. VR: Beim zweiten Vorfall, erzählen Sie uns davon. BF2: In der Früh sind die Leute gekommen, das war auch in dem Empfangsraum, wir haben ferngesehen, ich kann mich nicht mehr genau erinnern wie das war. VR: Schauen Sie schon in der Früh fern? BF2: Es war eingeschalten, ich weiß nicht, ob ich ferngesehen habe, vielleicht mit den Kindern. VR: Was ist weiter passiert beim zweiten Mal? BF2:
Die Leute sind gekommen und haben meinen Mann mitgenommen. Am gleichen Abend wurde er freigelassen. VR: Hat er da Verletzungen gehabt? BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Er hat mir erzählt, dass er zusammengeschlagen wurde. Ich habe nicht geschaut, weil mir sonst schlecht geworden wäre. VR: Wann war der zweite Vorfall? BF2:
Im August. VR: 2010, 2011 oder 2012? BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich verwechsle die Jahre. VR: Sie haben vorher gesagt 2012. BF2: Ich glaube es war 2012. Jetzt ist 2013, also ja es war 2012. BR: Wie sind die Männer bei dem zweiten Vorfall im August 2012 ins Haus gekommen? BF2: Ich kann mich nicht genau erinnern, sie sind einfach ins Haus gekommen.")Im August. VR: 2010, 2011 oder 2012? BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich verwechsle die Jahre. VR: Sie haben vorher gesagt 2012. BF2: Ich glaube es war 2012. Jetzt ist 2013, also ja es war 2012. Bundesrat:, Wie sind die Männer bei dem zweiten Vorfall im August 2012 ins Haus gekommen? BF2: Ich kann mich nicht genau erinnern, sie sind einfach ins Haus gekommen.")
Selbst unter Berücksichtigung des von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Befundberichtes vom 16.04.2013, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer generalisierten Angststörung leide, ist die pauschale Antwort der Zweitbeschwerdeführerin auf die Fragen im Rahmen der Verhandlung, sie könne sich im Hinblick auf die Fluchtgründe an nähere Umstände nicht erinnern, nicht nachvollziehbar. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch besonders darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt eine psychische Beeinträchtigung mit keinem Wort erwähnte, sondern die Frage des Organwalters, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen, im Gegenteil mit "ja" beantwortete, die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide oder Medikamente nehme, von ihr ebenfalls verneint wurde, die Zweitbeschwerdeführerin gab explizit an, sie sei gesund und nehme keine Medikamente.
Insbesondere aber der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingegen in der Lage war, sich Kriegserlebnisse aus ihrer frühen Kindheit in Erinnerung zu rufen (wie z.B., dass sie während des Krieges gesehen habe, wie Menschen umgebracht worden seien und sie sich im Keller habe verstecken müssen) und diese sehr authentisch und detailreich darzulegen vermochte, sodass für den Asylgerichtshof der Eindruck entstand, die Zweitbeschwerdeführerin habe diese - zweifelsohne durchaus traumatischen - Erfahrungen als Kind tatsächlich gemacht, ließ den Eindruck entstehen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Einwand hinsichtlich der erst wenige Jahre zurückliegenden fluchtauslösenden Ereignisse, sie könne sich an nichts erinnern lediglich einer Schutzbehauptung bediente, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung nicht den Eindruck hinterließ, über die ihr gestellten Fragen tatsächlich nachdenken und ihrer Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren nachkommen zu wollen, was nicht zur Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer beizutragen vermag. Auch eine allenfalls bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegende generalisierte Angststörung (darauf wird in Folge noch einzugehen sein), welche auf Erlebnisse in der Kindheit zurückzuführen sei, vermag die von der Zweitbeschwerdeführerin aufgetretenen Erinnerungslücken im Zusammenhang mit der nunmehrigen Ausreise aus Dagestan nicht zu erklären.
Festzuhalten ist daher, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mehrstündigen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in der Lage waren, die von ihnen behaupteten massiven Eingriffe und insofern sehr einschneidenden Erlebnisse detailliert und authentisch zu schildern.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, dass im Rahmen der ersten Festnahme konkret fünf Personen in sein Haus gestürmt seien, vor dem Asylgerichtshof gab der Erstbeschwerdeführer an, es seien sechs bis sieben Personen gewesen.
Letztlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer angab, legal und offenbar problemlos mit seinem Inlandsreisepass aus Dagestan ausgereist zu sein und dieser Umstand sowie der Umstand, dass sich der Erstbeschwerdeführer im September 2012 einen Auslandsreisepass ausstellen ließ, gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht, dass der Erstbeschwerdeführer einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sein soll. Hätten die Behörden in Dagestan an der Person des Erstbeschwerdeführers tatsächlich ein wie von ihm behauptetes Interesse gehabt, wäre es maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer legal und problemlos aus seinem Heimatland ausreisen hätte können.
Auch im Rahmen der Beschwerde wurde das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers lediglich in äußerst allgemeiner Weise wiederholt und die aufgetretenen Unplausibilitäten und Widersprüche nicht nachvollziehbar aufgeklärt.
Aus all diesen Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof den Eindruck hinterlassen, dass sie ihr Heimatland aufgrund der allgemein schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Dagestan verlassen haben und in Erwartung besserer Lebensumstände nach Österreich einreisten.
II.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation als Hilfsarbeiter im Rahmen von Gelegenheitsarbeiten in der Lage war, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen; seinem Vorbringen zu Folge hätte sein Einkommen absolut ausgereicht, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben weiters an, vor ihrer Ausreise in ihrem eigenen Haus, welches sie mit Hilfe von Verwandten gebaut hätten, gelebt zu haben. Auch vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer - wie den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin - im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in Dagestan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, für ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen, kann daher auch vor dem Hintergrund der gegebenen, zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, nicht erkannt werden.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation als Hilfsarbeiter im Rahmen von Gelegenheitsarbeiten in der Lage war, für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen; seinem Vorbringen zu Folge hätte sein Einkommen absolut ausgereicht, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben weiters an, vor ihrer Ausreise in ihrem eigenen Haus, welches sie mit Hilfe von Verwandten gebaut hätten, gelebt zu haben. Auch vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer - wie den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin - im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in Dagestan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, für ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen, kann daher auch vor dem Hintergrund der gegebenen, zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, nicht erkannt werden.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Dagestan nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Asylgerichtshof an, er sei gesund. Auch wurden hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen keine aktuell vorliegenden Erkrankungen bzw. die Notwendigkeit einer regelmäßigen medizinischen Behandlung im Bundesgebiet vorgebracht.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Dagestan nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten. Der Erstbeschwerdeführer gab vor dem Asylgerichtshof an, er sei gesund. Auch wurden hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen keine aktuell vorliegenden Erkrankungen bzw. die Notwendigkeit einer regelmäßigen medizinischen Behandlung im Bundesgebiet vorgebracht.
Was den Umstand betrifft, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, nicht völlig gesund zu sein und diesbezüglich einen nicht unterschriebenen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.04.2013 vorlegte, ist Folgendes festzuhalten:
In dem seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Kindheit von einem Hund gebissen worden sei und seitdem große Angst vor Hunden habe, sich ständig übertriebene Sorgen mache, sie Höhenangst, Agoraphobie und typische Panikattacken habe. Auf dem Befund ist von einer Ärztin für Allgemeinmedizin zudem handschriftlich vermerkt, dass eine Spielgefährtin der Zweitbeschwerdeführerin direkt neben ihr angeschossen worden sei und weitere traumatische Erlebnisse vorlägen. Seitens des Facharztes wird bei der Zweitbeschwerdeführerin eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und im Therapievorschlag angeführt, dass eine medikamentöse Therapie bei der schwangeren Zweitbeschwerdeführerin nicht in Frage komme, die Volkshilfe aber unbedingt eine Psychotherapie für die Zweitbeschwerdeführerin organisieren solle.
Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Dagestan ergibt, ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend gegeben. In jeder Stadt sind Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen sowie Apotheken in größerer Anzahl gegeben. Der Zugang ist kostenlos und erfolgt die Behandlung je nach Art der Erkrankung ambulant oder stationär.
Das Vorliegen einer schweren und akut lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in Dagestan nicht behandelbar wäre, kann daher im Fall der Zweitbeschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin wie bereits oben erwähnt, vor dem Bundesasylamt explizit angab, gesund zu sein und keine psychische Beeinträchtigung vorbrachte. Was weiters den nunmehr vorgelegten, im Übrigen nicht unterschriebenen, Befundbericht betrifft, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass in der Anamnese ausgeführt wird, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin ständig übertriebene Sorgen mache. Dies widerspricht einem, betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vorgelegten Krankenhausbericht: In diesem Bericht betreffend die etwa eineinhalbjährige Fünftbeschwerdeführerin vom 06.12.2012 wird hinsichtlich einer erfolgten Verbrühung der Fünftbeschwerdeführerin hingegen ausgeführt, dass auffällig sei, dass die Mutter das Kind relativ unachtsam trage sowie während der Wundversorgung keine Anstalten zeige, das Kind zu trösten, zudem bestehe beim Kind eine massive Windeldermatitis, bei der die Haut teilweise oberflächlich schon abgelöst sei und eine Wundfläche bestehe. Festgehalten wird, dass eventuell eine stationäre Aufnahme der Fünftbeschwerdeführerin wegen fraglichen Fremdverschuldens bzw. der Begutachtung der Windeldermatitis erbeten werde. Diese Ausführungen im Befund betreffend die Fünftbeschwerdeführerin sind daher jedenfalls nicht ganz stimmig mit der Anamnese betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wonach sich diese ständig übertriebene Sorgen mache. Dies wurde der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch vorgehalten und konnte von ihr nicht entkräftet werden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz am 28.11.2012 gestellt. Es ist daher auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz am 28.11.2012 gestellt. Es ist daher auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der fünf Beschwerdeführer vor.Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der fünf Beschwerdeführer vor.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Im Zusammenhang mit den nunmehr im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Ladungen und Hausdurchsuchungsprotokollen, deren Authentizität aufgrund der in den Ausführungen unter Punkt II.2. dargelegten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zum diesbezüglichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stark angezweifelt wird, ist festzuhalten, dass auch bei hypothetischer Annahme der Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieser Unterlagen noch nicht das Vorliegen einer entscheidungserheblichen, aus der behaupteten Widerstandstätigkeit des Bruders des Erstbeschwerdeführers abgeleiteten, Verfolgungsgefahr anzunehmen ist, zumal dem Inhalt der Ladungen auch kein Befragungsthema zu entnehmen ist und der Erstbeschwerdeführer nach der Ladung vom 15.08.2012 noch weitere drei Monaten in Dagestan verblieb, ohne dass es zu weiteren Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Ladungen und Durchsuchungsprotokolle echt und inhaltlich richtig sind, wird mit diesen allein noch keine Asylrelevanz des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers begründet (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0312, vom 7.09.2000, Zl. 2000/01/0153 oder vom 07.11.1995, 95/20/0093 und andere).Im Zusammenhang mit den nunmehr im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Ladungen und Hausdurchsuchungsprotokollen, deren Authentizität aufgrund der in den Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. dargelegten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zum diesbezüglichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stark angezweifelt wird, ist festzuhalten, dass auch bei hypothetischer Annahme der Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieser Unterlagen noch nicht das Vorliegen einer entscheidungserheblichen, aus der behaupteten Widerstandstätigkeit des Bruders des Erstbeschwerdeführers abgeleiteten, Verfolgungsgefahr anzunehmen ist, zumal dem Inhalt der Ladungen auch kein Befragungsthema zu entnehmen ist und der Erstbeschwerdeführer nach der Ladung vom 15.08.2012 noch weitere drei Monaten in Dagestan verblieb, ohne dass es zu weiteren Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Ladungen und Durchsuchungsprotokolle echt und inhaltlich richtig sind, wird mit diesen allein noch keine Asylrelevanz des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers begründet vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0312, vom 7.09.2000, Zl. 2000/01/0153 oder vom 07.11.1995, 95/20/0093 und andere).
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Was das nunmehr erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof betreffende Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, sie leide unter einer generalisierten Angststörung, ist neben der grundsätzlichen Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret Dagestan, auch auf die bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang hinzuweisen:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit
der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im Fall der Zweitbeschwerdeführerin nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im Fall der Zweitbeschwerdeführerin nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte psychische Erkrankung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellen wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Rückkehrhindernis dar und könnte - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Rückkehrhindernis darin erkannt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihr Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die generalisierte Angststörung der Zweitbeschwerdeführerin entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen behandelt werden können und ihr insbesondere die Möglichkeit eine Psychotherapie in ihrer Muttersprache in Anspruch zu nehmen - wie ihr dies seitens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie im Befund vom 16.04.2013 empfohlen wurde - offen steht.Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte psychische Erkrankung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellen wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Rückkehrhindernis dar und könnte - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Rückkehrhindernis darin erkannt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihr Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die generalisierte Angststörung der Zweitbeschwerdeführerin entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen behandelt werden können und ihr insbesondere die Möglichkeit eine Psychotherapie in ihrer Muttersprache in Anspruch zu nehmen - wie ihr dies seitens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie im Befund vom 16.04.2013 empfohlen wurde - offen steht.
Im Zusammenhang mit der in der Judikatur des EGMR gesetzten hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK wird auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, I. K. gegen Österreich verwiesen, in welchem der EGMR hinsichtlich der Rückführung des an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an einer mittelschweren Depression leidenden Beschwerdeführers, welchem die behandelnden Ärzte eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung empfahlen, in die Russische Föderation das Erreichen dieser hohen Schwelle verneinte.Im Zusammenhang mit der in der Judikatur des EGMR gesetzten hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK wird auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, römisch eins. K. gegen Österreich verwiesen, in welchem der EGMR hinsichtlich der Rückführung des an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an einer mittelschweren Depression leidenden Beschwerdeführers, welchem die behandelnden Ärzte eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung empfahlen, in die Russische Föderation das Erreichen dieser hohen Schwelle verneinte.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1, II.2. und insbesondere II.3. nicht angenommen werden, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin selbst angaben, dass ihnen ihr wirtschaftliches Auskommen in Dagestan möglich gewesen sei.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.1, römisch zwei.2. und insbesondere römisch zwei.3. nicht angenommen werden, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin selbst angaben, dass ihnen ihr wirtschaftliches Auskommen in Dagestan möglich gewesen sei.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan in ihrer Existenz bedroht wären. Der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Zudem halten sich auch die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Dagestan auf. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m², zumal die Beschwerdeführer auch angaben, vor ihrer Ausreise aus Dagestan in ihrem eigenen Haus gewohnt zu haben. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan in ihrer Existenz bedroht wären. Der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Zudem halten sich auch die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Dagestan auf. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m², zumal die Beschwerdeführer auch angaben, vor ihrer Ausreise aus Dagestan in ihrem eigenen Haus gewohnt zu haben. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Die Anträge der Beschwerdeführer vom 28.11.2012 haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen. Es sind somit alle fünf Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Weitere entscheidungsrelevante familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich sind im Verfahren nicht vorgebracht worden.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die am 28.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer ihren erst etwa acht Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stützen und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein mussten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76); dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in weniger als einem Monat nach der Antragstellung vom Bundesasylamt negativ erledigt wurden und die Beschwerdeführer praktisch vom Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet an nicht damit rechnen durften, im Bundesgebiet verbleiben zu können.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die am 28.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer ihren erst etwa acht Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stützen und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein mussten vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76); dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in weniger als einem Monat nach der Antragstellung vom Bundesasylamt negativ erledigt wurden und die Beschwerdeführer praktisch vom Beginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet an nicht damit rechnen durften, im Bundesgebiet verbleiben zu können.
Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Asylgerichtshofes schon vor dem Hintergrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von etwa acht Monaten im Bundesgebiet nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Hingegen sind die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, Dagestan, aufgewachsen und haben dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan - wo auch die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor leben - bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und werden seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt.
Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin während ihres sieben Monate andauernden Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer im Hinblick die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer im Hinblick die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist jedoch die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist jedoch die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte dem Asylgerichtshof ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger ist und als voraussichtlicher Geburtstermin der 13.10.2013 berechnet wurde. Im vorliegenden Fall ist bei der Zweitbeschwerdeführerin daher aktuell bereits eine fortgeschrittene Schwangerschaft gegeben. Daher ist davon auszugehen, dass eine Durchführung der Ausweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde und war deren durch die Schwangerschaft bedingter Situation gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 durch die Gewährung eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 Rechnung zu tragen. Diese Entscheidung schlägt auch auf den in aufrechter Ehegemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin lebenden Erstbeschwerdeführer und ihre drei minderjährigen Töchter durch.Die Zweitbeschwerdeführerin legte dem Asylgerichtshof ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger ist und als voraussichtlicher Geburtstermin der 13.10.2013 berechnet wurde. Im vorliegenden Fall ist bei der Zweitbeschwerdeführerin daher aktuell bereits eine fortgeschrittene Schwangerschaft gegeben. Daher ist davon auszugehen, dass eine Durchführung der Ausweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde und war deren durch die Schwangerschaft bedingter Situation gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 durch die Gewährung eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung bis zum 13.12.2013 Rechnung zu tragen. Diese Entscheidung schlägt auch auf den in aufrechter Ehegemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin lebenden Erstbeschwerdeführer und ihre drei minderjährigen Töchter durch.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhaltung, Ausweisung aufgeschoben, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
05.08.2013