TE AsylGH Beschluss 2013/7/29 E8 303357-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E8 303.357-2/2009/17E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.04.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.04.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 11.10.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am 13.10.2004 einen Asylantrag.

Hiezu fand am Tag der Antragstellung eine Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde der Antragsteller in weiterer Folge am 04.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.Hiezu fand am Tag der Antragstellung eine Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde der Antragsteller in weiterer Folge am 04.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.

2. Mit Bescheid vom 25.01.2006, Zl. 04 20.965-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers gem. § 7 AsylG 1997 ab; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde für zulässig erklärt und wurde der Antragsteller gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 in die Türkei ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 25.01.2006, Zl. 04 20.965-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde für zulässig erklärt und wurde der Antragsteller gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in die Türkei ausgewiesen.

In weiterer Folge stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde vom BAA mit Bescheid vom 26.06.2005, Zl. 04 20.965-BAL, gem. § 71 Abs 1 Z 1 AVG abgewiesen.In weiterer Folge stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde vom BAA mit Bescheid vom 26.06.2005, Zl. 04 20.965-BAL, gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Dieser Bescheid des BAA wurde wiederum mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.09.2008, Zahl: E5 303.357-1/2008-7E, gem. § 66 Abs 2 AVG behoben, woraufhin das BAA mit Bescheid vom 15.12.2008, Zl. 04 20.965-BAL, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgab.Dieser Bescheid des BAA wurde wiederum mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.09.2008, Zahl: E5 303.357-1/2008-7E, gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben, woraufhin das BAA mit Bescheid vom 15.12.2008, Zl. 04 20.965-BAL, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgab.

Am 20.08.2010 führte der damals zuständige Senat des AsylGH in der Sache des Antragstellers eine Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Antragsteller einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung vorbrachte, woraufhin die Verhandlung beendet und das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung E8 zugeteilt wurde.

3. Mit Eingabe vom 24.04.2012 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Die Anträge begründete er damit, er hätte erst am 19.04.2012 anlässlich eines Beratungsgesprächs davon erfahren, dass er gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum 31.10.2011 einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellen hätte können. Mangels Wissens um die Möglichkeit der Antragstellung sei ihm rein faktisch die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese unverschuldete Unkenntnis stelle einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. In Bezug auf die Beigabe eines Rechtsberaters verwies der Antragsteller auf Art. 15 Abs. 3 und 5 der Asylverfahrens-RL und regte in eventu die Vorlage der Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung an, ob die Normierung einer vierwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters als im Einklang mit dieser Richtlinie stehend anzusehen sei.3. Mit Eingabe vom 24.04.2012 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Die Anträge begründete er damit, er hätte erst am 19.04.2012 anlässlich eines Beratungsgesprächs davon erfahren, dass er gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum 31.10.2011 einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellen hätte können. Mangels Wissens um die Möglichkeit der Antragstellung sei ihm rein faktisch die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese unverschuldete Unkenntnis stelle einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. In Bezug auf die Beigabe eines Rechtsberaters verwies der Antragsteller auf Artikel 15, Absatz 3 und 5 der Asylverfahrens-RL und regte in eventu die Vorlage der Frage an den EuGH zur Vorabentscheidung an, ob die Normierung einer vierwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters als im Einklang mit dieser Richtlinie stehend anzusehen sei.

II. RECHTLICHE BEURTEILUNG:römisch zwei. RECHTLICHE BEURTEILUNG:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor..2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor..

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.4.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

4.2. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).4.2. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

4.3. Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 24.04.2012, den der Antragsteller mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden hatte, hat dieser geltend gemacht, dass er es mangels Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach er innerhalb der in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 genannten einmonatigen Frist das amtswegige Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragen könne, versäumt habe, jenen Antrag fristgerecht zu stellen.4.3. Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 24.04.2012, den der Antragsteller mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden hatte, hat dieser geltend gemacht, dass er es mangels Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach er innerhalb der in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, genannten einmonatigen Frist das amtswegige Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragen könne, versäumt habe, jenen Antrag fristgerecht zu stellen.

Tatsächlich lautete § 75 Abs. 16 Asyl 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zunächst folgendermaßen: "Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."Tatsächlich lautete Paragraph 75, Absatz 16, Asyl 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zunächst folgendermaßen: "Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."

Mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. G 41/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings die in § 75 Abs. 16 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, genannte Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. G 41/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings die in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, genannte Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" als verfassungswidrig aufgehoben.

Anträge auf Beigabe eines Rechtsberaters sind bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (kein Folgeantrag, Beschwerdeanhängigkeit vor dem Asylgerichtshof am 30.09.2011) somit an keine Frist mehr gebunden.

In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ist daher festzuhalten, dass ein Wiedereinsetzungsantrag unter anderem nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde. Mangels Bestehens einer Frist zur Beantragung eines Rechtsberaters konnte es im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren nicht zu einer Fristversäumung kommen, weshalb es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung mangelt. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

5. Aufgrund der eben getroffenen Erwägungen war auch eine eventuelle Vorlage der vom Antragsteller formulierten Rechtsfrage an den EuGH zur Vorabentscheidung obsolet.

6. Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tage seitens des AsylGH antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Rechtsberater, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten