Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 435751-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.079-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.079-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 iVm. § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchteil I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchteil römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.079-BAI, hinsichtlich Spruchteil II wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.079-BAI, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch zwei behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (aus Dagestan) und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister, Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435749-1/2013, D14 435750-1/2013 und D14 435652-1/2013, stellten gemeinsam nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (aus Dagestan) und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister, Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435749-1/2013, D14 435750-1/2013 und D14 435652-1/2013, stellten gemeinsam nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.
Die Eltern der Beschwerdeführerin wurden am 06.09.2012 (Erstbefragung) und am 19.03.2013 niederschriftlich einvernommen.
Der Vater erklärte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst, dass er im Herkunftsstaat in Verdacht geraten sei, Widerstandskämpfer zu sein, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Der Vater sei im Juli 2012 im Zuge einer Taxifahrt festgenommen worden. Er habe drei Männer gefahren, bei denen es sich um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Einer der drei Männer sei beim Versuch zu flüchten, erschossen worden, die beiden weiteren Männer und der Vater seien festgenommen worden. Der Vater sei drei Tage lang festgehalten, verhört und gefoltert worden. Er habe jedoch freigekauft werden können. Aufgrund der bestehenden Verdachtslage gegen ihn seitens der staatlichen Behörden im Herkunftsstaat befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß.
Die Mutter erklärte, dass sie und ihre Kinder - also auch die Beschwerdeführerin - keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern die Ausreise aufgrund der Verfolgung des Vaters erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.079-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.079-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin - das durch ihre Mutter ergänzt wurde - unglaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich wie ihre Mutter auf das Vorbringen ihres Vaters bezogen und keine eigene Gefährdung geltend gemacht, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin - wie im Verfahren ihres Vaters - keine asylrelevante Gefährdung festgestellt werden habe können.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen.
Die Beschwerdeführerin sei gesund und hätten sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.06.2013 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen angefochten wurde. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.06.2013 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen angefochten wurde. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre Geschwister (Zlen. 12 12.079-BAI, 12 12.076-BAI, 12 12.077-BAI, 12 12.078-BAI und 12 12.080-BAI) beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der Eltern am 06.09.2012 (Erstbefragung) und am 19.03.2013, die vorgelegten Unterlagen sowie die Beschwerden vom 04.06.2013.
I.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation (aus Dagestan), der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und führt den im Spruch angeführten Namen.
Im Bundesgebiet halten sich ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435749-1/2013, D14 435750-1/2013 und D14 435652-1/2013) auf.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihren Eltern vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt.
Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 4 bis 17 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 4 bis 17 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 435652-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den minderjährigen Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil II und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Beschwerdeführerin ist Schwester des Beschwerdeführers zu Zl. D14 435652-1/2013, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchteil II noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 435652-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den minderjährigen Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Beschwerdeführerin ist Schwester des Beschwerdeführers zu Zl. D14 435652-1/2013, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchteil römisch zwei noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.
Im Rahmen eines Familienverfahrens haben alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 05.09.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 05.09.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
II.2.1. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.2.1. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).
Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern und ihre minderjährigen Geschwister sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern und ihre minderjährigen Geschwister sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die Eltern der Beschwerdeführerin keine glaubhaften Gründe für ihren Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht haben und diesen daher der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt werden konnte. Dahingehend wird auf die Begründung im Erkenntnis des Vaters vom heutigen Tag, Zl. D14 435748-1/2013/3E, verwiesen und wird diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Die Probleme des Vaters betreffend eine Verfolgung in Dagestan - die Mutter stützte ihr Vorbringen auf die Verfolgung des Vaters - haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Aus den Gesamtangaben ihrer Eltern war nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Deren Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und liegt im Fall ihrer Eltern keine aktuelle Verfolgung vor und ist eine solche auch in Zukunft vollkommen unwahrscheinlich.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
II.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.3. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von ihren Eltern vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die Beschwerdeführerin gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Eltern der Beschwerdeführerin konnten nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Deshalb ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war der Ausspruch des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu bestätigen.römisch zwei.2.3. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von ihren Eltern vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die Beschwerdeführerin gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Eltern der Beschwerdeführerin konnten nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Deshalb ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war der Ausspruch des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid zu bestätigen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Bruders der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der angefochtene Bescheid in diesem Ausmaß keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Bruders der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der angefochtene Bescheid in diesem Ausmaß keinen Bestand haben.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.Die Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu Paragraph 10, AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
05.08.2013