Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. A8 405.550-1/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zl. 08 09.047-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zl. 08 09.047-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 24.09.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 24.09.2008 vor der Polizeiinspektion XXX, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, da er zu der Oppositionspartei XXX gehöre und von der Regierung bedroht werde. Aus diesem Grund hätte er aus seiner Heimat fliehen müssen.Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 24.09.2008 vor der Polizeiinspektion römisch 30 , Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, da er zu der Oppositionspartei römisch 30 gehöre und von der Regierung bedroht werde. Aus diesem Grund hätte er aus seiner Heimat fliehen müssen.
Am 19.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er entführt worden wäre. Er sei entführt worden, weil er ein Mitglied der Partei XXX gewesen wäre. Aus diesem Grund habe er in ständiger Gefahr gelebt und hätte deshalb nicht in seinem Heimatland bleiben können. Er habe das Land ungefähr am XXX verlassen. Er sei ca. seit April 2006 Mitglied der XXX. Er sei ein einfaches Parteimitglied gewesen, jedoch habe er sich rege an diversen Demonstrationen und Kampagnen beteiligt. Der Tag seiner Entführung sei der XXX, um 02.00 Uhr morgens, gewesen. Er, seine Frau und sein Sohn hätten geschlafen. Seine Frau hätte Leute gehört, die über die Mauer des Hauses gesprungen wären. Daraufhin hätte ihn seine Frau geweckt. Dann hätten sie gehört, wie jemand laut an ihre Tür geklopft hätte. Sie hätten festgestellt, dass sehr viele Männer vor ihrem Haus gestanden wären. Es wären ca. ein Dutzend bewaffnete Männer gewesen. Er hätte die Tür geöffnet und die Männer wären hereingekommen. Sie hätten ihn gefragt, wo die Leute seien, die er versteckt halte. Man hätte ihn beschuldigt, verschiedene Kampagnen gegen die Regierung zu organisieren und auch Waffen zu verstecken. Die Männer hätten dann auch sein Haus durchsucht. Nachdem sie in seinem Haus nichts gefunden hätten, hätten sie ihn unter irgendeinem Vorwand festgenommen. Sie hätten gesagt, sie würden ihn mitnehmen, um während der Haft seine Sache nochmals zu prüfen. Man hätte ihn gefesselt und in ein Verlies gebracht. Man hätte ihn bedroht und ihm gesagt, dass er die Wahrheit über die XXX sagen solle. Man hätte ihm vorgeworfen, einer der Rebellen zu sein, die sich gegen den Staat richteten und einen Staatsstreich planten. Er sei abermals beschuldigt worden Waffen und Leute zu verstecken.Am 19.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er entführt worden wäre. Er sei entführt worden, weil er ein Mitglied der Partei römisch 30 gewesen wäre. Aus diesem Grund habe er in ständiger Gefahr gelebt und hätte deshalb nicht in seinem Heimatland bleiben können. Er habe das Land ungefähr am römisch 30 verlassen. Er sei ca. seit April 2006 Mitglied der römisch 30 . Er sei ein einfaches Parteimitglied gewesen, jedoch habe er sich rege an diversen Demonstrationen und Kampagnen beteiligt. Der Tag seiner Entführung sei der römisch 30 , um 02.00 Uhr morgens, gewesen. Er, seine Frau und sein Sohn hätten geschlafen. Seine Frau hätte Leute gehört, die über die Mauer des Hauses gesprungen wären. Daraufhin hätte ihn seine Frau geweckt. Dann hätten sie gehört, wie jemand laut an ihre Tür geklopft hätte. Sie hätten festgestellt, dass sehr viele Männer vor ihrem Haus gestanden wären. Es wären ca. ein Dutzend bewaffnete Männer gewesen. Er hätte die Tür geöffnet und die Männer wären hereingekommen. Sie hätten ihn gefragt, wo die Leute seien, die er versteckt halte. Man hätte ihn beschuldigt, verschiedene Kampagnen gegen die Regierung zu organisieren und auch Waffen zu verstecken. Die Männer hätten dann auch sein Haus durchsucht. Nachdem sie in seinem Haus nichts gefunden hätten, hätten sie ihn unter irgendeinem Vorwand festgenommen. Sie hätten gesagt, sie würden ihn mitnehmen, um während der Haft seine Sache nochmals zu prüfen. Man hätte ihn gefesselt und in ein Verlies gebracht. Man hätte ihn bedroht und ihm gesagt, dass er die Wahrheit über die römisch 30 sagen solle. Man hätte ihm vorgeworfen, einer der Rebellen zu sein, die sich gegen den Staat richteten und einen Staatsstreich planten. Er sei abermals beschuldigt worden Waffen und Leute zu verstecken.
Man hätte ihm nichts zu Essen gegeben und er hätte sich gefragt, wie es weitergehen würde. Eines Tages wären mehrere Männer in seinen Raum gekommen. Ein "Chef" hätte ihn in weiterer Folge zur Teilnahme an den politischen Kampagnen befragt. Er hätte gesagt, er sei unschuldig, er hätte sich nicht am Waffenhandel oder am Verstecken von Rebellen beteiligt. Mithilfe dieses Mannes sei der Beschwerdeführer von diesem Ort weggekommen. Es sei ca. 05.00 Uhr in der Früh gewesen und er hätte in weiterer Folge bei jemandem an die Tür geklopft. Es sei ihm geöffnet worden, und er hätte von dort seinen Vater anrufen können. Sein Vater hätte ihn abgeholt und ihn zu einem Freund gebracht. Dort sei er ungefähr drei Wochen und noch ein paar weitere Tage geblieben. Dieser Freund heiße XXX. Er sei ein Libanese und ein Geschäftspartner seines Vaters. Er habe seinem Vater versprochen ihm zu helfen und ihm in weiterer Folge zur Flucht verholfen. Auch sein Sohn sei der XXX beigetreten und hätte in weiterer Folge das Land verlassen müssen.Man hätte ihm nichts zu Essen gegeben und er hätte sich gefragt, wie es weitergehen würde. Eines Tages wären mehrere Männer in seinen Raum gekommen. Ein "Chef" hätte ihn in weiterer Folge zur Teilnahme an den politischen Kampagnen befragt. Er hätte gesagt, er sei unschuldig, er hätte sich nicht am Waffenhandel oder am Verstecken von Rebellen beteiligt. Mithilfe dieses Mannes sei der Beschwerdeführer von diesem Ort weggekommen. Es sei ca. 05.00 Uhr in der Früh gewesen und er hätte in weiterer Folge bei jemandem an die Tür geklopft. Es sei ihm geöffnet worden, und er hätte von dort seinen Vater anrufen können. Sein Vater hätte ihn abgeholt und ihn zu einem Freund gebracht. Dort sei er ungefähr drei Wochen und noch ein paar weitere Tage geblieben. Dieser Freund heiße römisch 30 . Er sei ein Libanese und ein Geschäftspartner seines Vaters. Er habe seinem Vater versprochen ihm zu helfen und ihm in weiterer Folge zur Flucht verholfen. Auch sein Sohn sei der römisch 30 beigetreten und hätte in weiterer Folge das Land verlassen müssen.
Am 16.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Er brachte erneut vor, dass er Angst um sein Leben habe. Er habe einen Freund in Kinshasa, mit dem er sich darüber ausgetauscht habe. Sein Vater und seine Frau wüssten natürlich auch, wie es ihm ergangen sei. Auch ein einfaches Mitglied könne einer großen Gefahr ausgesetzt sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2009, Zl. 08 09.047-BAG, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.09.2008 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2009, Zl. 08 09.047-BAG, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24.09.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und bringt darin vor, dass entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde er die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten, erfülle. Die Behörde hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren müssen.Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und bringt darin vor, dass entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde er die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten, erfülle. Die Behörde hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren müssen.
Ausdrücklich verweise er auf den Human Rights Report: Republic of the Kongo 2008 des U.S. Department of State (in einer Beschwerdeergänzung berichtigt auf: "Human Rights Report: Democratic Republic of the Congo" des U.S. Department of State vom 25.02.2009), der ein düsteres Bild der Lage zeichne. Dieses düstere Bild füge sich in die Schilderung seiner grausamen Erlebnisse im Kongo. Gemeinsam mit den Aussagen seines Vaters verleihe dies - entgegen der Ansicht der Behörde - seiner Aussage Glaubwürdigkeit. Wenn seitens der Behörde eingewendet werde, dass Widersprüchlichkeiten in den Aussagen aufkämen, so ersuche er, dabei die Umstände seiner überstürzten Flucht zu berücksichtigen. Es sei nicht immer leicht sich an Erlebnisse in psychischen Ausnahmesituationen im Detail und nach exaktem Zeitplan zurückzuerinnern. Das gelte auch für die Aussagen seines Vaters, der durch diese Ereignisse auch nervlich stark beansprucht worden wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, Asyl gemäß § 3 AsylG gewährt werden hätte müssen. Gemeinsam mit den Aussagen seines Vaters verleihe dies - entgegen der Ansicht der Behörde - seiner Aussage Glaubwürdigkeit. Wenn seitens der Behörde eingewendet werde, dass Widersprüchlichkeiten in den Aussagen aufkämen, so ersuche er, dabei die Umstände seiner überstürzten Flucht zu berücksichtigen. Das gelte auch für die Aussagen seines Vaters, der durch diese Ereignisse auch nervlich stark beansprucht worden wäre.Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes, Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewährt werden hätte müssen. Gemeinsam mit den Aussagen seines Vaters verleihe dies - entgegen der Ansicht der Behörde - seiner Aussage Glaubwürdigkeit. Wenn seitens der Behörde eingewendet werde, dass Widersprüchlichkeiten in den Aussagen aufkämen, so ersuche er, dabei die Umstände seiner überstürzten Flucht zu berücksichtigen. Das gelte auch für die Aussagen seines Vaters, der durch diese Ereignisse auch nervlich stark beansprucht worden wäre.
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - Mitglied der XXX zu sein, sich an Demonstrationen und Kampagnen beteiligt zu haben und der daraus möglicherweise resultierenden Bedrohungslage - auseinandergesetzt. Feststellungen zur Lage von XXX - Mitgliedern fehlen zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - Mitglied der römisch 30 zu sein, sich an Demonstrationen und Kampagnen beteiligt zu haben und der daraus möglicherweise resultierenden Bedrohungslage - auseinandergesetzt. Feststellungen zur Lage von römisch 30 - Mitgliedern fehlen zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen einzuvernehmen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.08.2013