TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/1 S2 435000-1/2013

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Veröffentlicht am 01.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 435.000-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 04.966 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 13 04.966 EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Er gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.04.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Er gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.04.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für Ungarn (11.04.2013, BAH MEN BCS, Asylantragstellung, AS 7) auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er innerhalb der Europäischen Union keine Verwandten habe. Er sei von Algier nach Istanbul geflogen und habe sich in der Folge nach Griechenland begeben, dort sei er von der Polizei angehalten worden und habe einen Landesverweis erhalten. Er habe sich jedoch nach Athen begeben und sich dort etwa ein Jahr lang aufgehalten, wobei er in der Landwirtschaft als Helfer tätig gewesen sei. Danach sei er über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei und einen Monat in einem Lager verbracht und einen Asylantrag gestellt habe. In der Folge habe er sich mit dem Zug nach Österreich begeben, wo er am 17.04.2013 angekommen sei. Er wolle nicht in Ungarn leben oder dort Asyl. Er habe seine Heimat verlassen, weil er keine Zukunft in Algerien sehe und in Österreich leben wolle; er habe in seiner Heimat als KFZ-Elektriker gearbeitet, die Umstände seien jedoch schlecht in seinem Land (AS 9ff).

Das Bundesasylamt richtete am 18.04.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 25ff).Das Bundesasylamt richtete am 18.04.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 25ff).

Mit Schreiben vom 23.04.2013, eingelangt am 24.04.2013, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der am 13.03.2013 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers in Ungarn am 19.04.2013 als "manifestly unfounded application for asylum" abgewiesen worden sei (AS 61).Mit Schreiben vom 23.04.2013, eingelangt am 24.04.2013, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der am 13.03.2013 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers in Ungarn am 19.04.2013 als "manifestly unfounded application for asylum" abgewiesen worden sei (AS 61).

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2013 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, ein Onkel lebe in Frankreich, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er lebe in keiner Familien- oder Lebensgemeinschaft, es bestehe auch zu keiner Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Zu den dem Beschwerdeführer bereits am 29.04.2013 schriftlich ausgefolgten Feststellungen des Bundesasylamts zu Ungarn gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme an, er habe diese nicht gelesen, diese seien ihm nicht übersetzt worden. Ungarn sei ein schlechtes Land, es gefalle ihm nicht. Eine Ausweisung aus Österreich würde an seinem Privat- und Familienleben nichts ändern (AS 87ff).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (AS 99ff).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (AS 99ff).

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine in seiner Person gelegenen Gründe glaubhaft gemacht, welche dazu geführt hätten, dass eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellen würde.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine in seiner Person gelegenen Gründe glaubhaft gemacht, welche dazu geführt hätten, dass eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu den dortigen Versorgungsleistungen (AS 104ff).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 16.05.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, wobei der Beschwerdeführer handschriftlich im Wesentlichen ersuchte, seinen Asylakt neuerlich zu studieren. Im Weiteren nahm der Beschwerdeführer zu Gründen Stellung, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten (AS 149ff).

Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2013 nach Ungarn überstellt (Information der BH Perg vom 18.06.2013, OZ3).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Er reiste zuletzt über Ungarn in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 13.03.2013 einen Asylantrag stellte. Ungarn hat den dort gestellten Asylantrag inhaltlich geprüft und den Asylantrag am 19.04.2013 abgelehnt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 16.04.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2013 von Ungarn wiederaufgenommen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Überstellung nach Ungarn Gefahr lief, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von einem in Frankreich lebenden Onkel - keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich oder innerhalb der EU.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Ungarn sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung samt Information Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu seiner Überstellung nach Ungarn ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine den Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die ungarischen Behörden den am 13.03.2013 in Ungarn gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich geprüft und abgelehnt haben, sich der Beschwerdeführer unerlaubt in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e für die Wiederaufnahme in Betracht. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Ungarns sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die ungarischen Behörden den am 13.03.2013 in Ungarn gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich geprüft und abgelehnt haben, sich der Beschwerdeführer unerlaubt in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, für die Wiederaufnahme in Betracht. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Ungarns sind nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchgeführt hat, was angesichts der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Ungarn hat auch auf Grundlage der genannten Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht, sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt und ihn bereits wiederaufgenommen.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKaa) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde nicht vorgebracht, dass ein enger Familienbezug zu seinem in Frankreich lebenden Onkel bestünde, wurde weder behauptet noch besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass ein über gewöhnliche familiäre Bindungen unter Erwachsenen hinausgehender Familienbezug zu diesem Onkel bestünde. Es ist daher nicht erkennbar, dass durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht erfolgte.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein enger Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde nicht vorgebracht, dass ein enger Familienbezug zu seinem in Frankreich lebenden Onkel bestünde, wurde weder behauptet noch besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass ein über gewöhnliche familiäre Bindungen unter Erwachsenen hinausgehender Familienbezug zu diesem Onkel bestünde. Es ist daher nicht erkennbar, dass durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein ungerechtfertigter Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht erfolgte.

bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu befürchten: Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber aktuell keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 20.02.2012, S6 422.809-1/2011; 10.02.2012, S1 423.910-1/2012; 03.02.2012, S2 423.928-1/2012; 31.01.2012, S4 422.392-2/2012; 24.06.2013, S5 435.711-1/2013; 19.06.2013, S5 435.712-1/2013; 18.06.2013, S5 435.661-1/2013; 24.06.2013, S4 435.368-1/2013; 20.6.2013, S4 435.473-1/2013; 19.06.2013, S4 435.698-1/2013; 08.05.2013, S1 433.584-1/2013)Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht zu befürchten: Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber aktuell keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 20.02.2012, S6 422.809-1/2011; 10.02.2012, S1 423.910-1/2012; 03.02.2012, S2 423.928-1/2012; 31.01.2012, S4 422.392-2/2012; 24.06.2013, S5 435.711-1/2013; 19.06.2013, S5 435.712-1/2013; 18.06.2013, S5 435.661-1/2013; 24.06.2013, S4 435.368-1/2013; 20.6.2013, S4 435.473-1/2013; 19.06.2013, S4 435.698-1/2013; 08.05.2013, S1 433.584-1/2013)

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage vom Asylwerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gem. der Dublin II-VO) in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. So wurde etwa bezüglich Dublin II-Rückkehrer konkret ausgeführt, dass Folgeanträge unzulässig sind, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte, es sei denn, enthält neue Elemente oder es ist eine Sachlagenänderung eingetreten. Die ungarische Polizei kann im Rahmen fremdenpolizeilicher Maßnahmen Ausländer bis zu 72 Stunden inhaftieren, ein Gericht kann die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Die Haft ist zu beenden, wenn die Rückführung gesichert ist oder wenn es offensichtlich ist, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann oder die maximale Haftdauer von zwölf Monaten erreicht ist. Weiters ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass gegen asylrechtliche Entscheidungen Beschwerde an ein Gericht eingebracht werden kann. Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen bzw. getroffen werden, diesbezüglich ist von der ungarischen Fremdenpolizei eine vorhergehende Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt werden könnte.

Vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die jüngste Entscheidung des EGMR (Mohammed v. Austria vom 06.06.2013, Rs 2283/12), wonach aufgrund der rezenten Informationen von UNHCR - wobei auf dessen Bericht vom April 2012 Bezug genommen wurde - über die geänderte Rechtslage in Ungarn mit Jahresbeginn 2013 eine Überstellung nach Ungarn derzeit keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. Weiters ist auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2013, Zl. U 174/2013-3, hinzuweisen, mit dem er die Behandlung einer Beschwerde ablehnte und auf zuvor genannte Entscheidung des EGMR verwies.Vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die jüngste Entscheidung des EGMR (Mohammed v. Austria vom 06.06.2013, Rs 2283/12), wonach aufgrund der rezenten Informationen von UNHCR - wobei auf dessen Bericht vom April 2012 Bezug genommen wurde - über die geänderte Rechtslage in Ungarn mit Jahresbeginn 2013 eine Überstellung nach Ungarn derzeit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt. Weiters ist auf den Beschluss des VfGH vom 26.06.2013, Zl. U 174/2013-3, hinzuweisen, mit dem er die Behandlung einer Beschwerde ablehnte und auf zuvor genannte Entscheidung des EGMR verwies.

Es liegen weiters keine Indizien dahingehend vor, dass die Asylverfahren algerischer Staatsbürger in Ungarn unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen in einer qualifizierten Form nicht genügten (etwa im Sinne einer Verweigerung eines Asylverfahrens nach der GFK), dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.

Zum (handschriftlichen) Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich daraus keine Umstände ableiten lassen, aufgrund derer er infolge seiner Überstellung nach Ungarn mit maßgebender Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner von Art. 3 EMRK geschützten Rechte befürchten muss. Ein konkretes Vorbringen, aus dem gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers die Überstellung nach Ungarn mit maßgebender Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden ist, wurde nicht erstattet.Zum (handschriftlichen) Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich daraus keine Umstände ableiten lassen, aufgrund derer er infolge seiner Überstellung nach Ungarn mit maßgebender Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte befürchten muss. Ein konkretes Vorbringen, aus dem gerade im individuellen Fall des Beschwerdeführers die Überstellung nach Ungarn mit maßgebender Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer Verletzung seiner durch die Bestimmungen der EMRK geschützten Rechte verbunden ist, wurde nicht erstattet.

Darüber hinaus ist auch sonst nicht bekannt, dass der ungarische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und der Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten Rechtsverletzungen in Ungarn nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei der Rückkehr nach Ungarn auch unter diesem Aspekt kein reales Risiko (im Sinne der EMRK) für den Beschwerdeführer erblickt werden.

Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Personen verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Personen verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.

Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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