TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/1 B9 205282-3/2013

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Veröffentlicht am 01.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B9 205.282-3/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX8, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 09.493-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX8, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 09.493-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Antragstellung vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und am 04.07.2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich den, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, am 06.07.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Deutschland und Slowenien um Asyl angesucht habe, er habe jedoch jeweils einen negativen Bescheid erhalten. In Deutschland habe er sich etwa von 2001 bis 2008 aufgehalten und in Slowenien sei er drei Monate gewesen. Er habe auch etwa ein Jahr in Österreich gelebt (1999 bis 2000). Er habe sein Heimatland verlassen, da er Probleme mit den Serben und den Albanern im Kosovo habe. Er habe eine Verletzung am linken Bein, da ihn jemand angeschossen habe. Er habe im Kosovo keine Perspektiven. Seine Nachbarn seien Albaner und da viele Albaner mit der Polizei zusammen arbeiten würden, bestehe die Gefahr, dass er verhaftet werde.

Am 12.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an und er habe in seinem Heimatland in einem Mietshaus gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seine Eltern seien verstorben. Er habe eine Schwester und einen Bruder in Österreich. Er pflege aber keinen Kontakt zu ihnen und es bestehe daher auch kein finanzielles oder ähnliches Abhängigkeitsverhältnis. Er habe Probleme im Kosovo und sei am linken Fuß verletzt worden. Es sei auf ihn geschossen worden - er wisse jedoch nicht von wem. Der Vorfall habe sich im Jahr 1999 ereignet. Er sei nirgends sicher. Er habe kein Haus und kein Grundstück im Kosovo und seine albanischen Nachbarn hätten gute Kontakte zur Polizei. So lange im Kosovo Krieg geherrscht habe, sei er neutral gewesen. Er habe 2008 den Kosovo verlassen und sei nach Serbien gereist. Als er dann wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass er dort nicht leben könne. Er habe Angst um sein Leben. Er sei auch im Jahr 1999 von einem Albaner mit einem Messer verletzt worden und er werde ständig von der Polizei kontrolliert. Er sei im Jahr 2008 von Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt. Nach Vorfällen seit dem Jahr 2008 befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Polizei ständig belästigt habe "mit den Ausweisen usw.". Er habe nicht einmal in die Stadt gehen können, weil er Angst vor den Albanern habe. Es habe seither keine Vorfälle gegeben, aber es gebe dort kein Leben für ihn. Er könne ein wenig Deutsch und er habe hier die Schule besucht. Seine Mutter sei im Lager Traiskirchen beschäftigt gewesen und sie sei auch hier verstorben. Er möchte in Österreich auch arbeiten. Im Kosovo gebe es keinen Platz für ihn.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, AZ: 13 09.493-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, AZ: 13 09.493-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigen nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde mit am 19.07.2013 beim Bundesasylamt eingelangtem, Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von nicht staatlichen Akteuren und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Da er der diskriminierten Minderheit der Roma angehöre, werde er fortgesetzt in seinem Herkunftsland diskriminiert. Es würde Art. 3 EMRK widersprechen, wenn er zurückkehren müsste. Er könne in seinem Heimatland nicht menschenwürdig leben. Er werde in seinem Herkunftsstaat ständig von Staatsorganen schikaniert und es sei ihm unmöglich dort ein geregeltes Leben zu führen. Er habe weiters als Kind mehrere Jahre in Österreich gelebt und er spreche auch gut Deutsch.Gegen diesen Bescheid wurde mit am 19.07.2013 beim Bundesasylamt eingelangtem, Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von nicht staatlichen Akteuren und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Da er der diskriminierten Minderheit der Roma angehöre, werde er fortgesetzt in seinem Herkunftsland diskriminiert. Es würde Artikel 3, EMRK widersprechen, wenn er zurückkehren müsste. Er könne in seinem Heimatland nicht menschenwürdig leben. Er werde in seinem Herkunftsstaat ständig von Staatsorganen schikaniert und es sei ihm unmöglich dort ein geregeltes Leben zu führen. Er habe weiters als Kind mehrere Jahre in Österreich gelebt und er spreche auch gut Deutsch.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er reiste seinen Angaben folgend am 04.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr in den Kosovo im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr in den Kosovo im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würde.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Zur Situation in der Republik Kosovo unter Berücksichtigung der Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die voraussichtlich bis Herbst 2012 eingeschränkte, "überwachte" Souveränität. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. Mai 2012) haben 89 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.

Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK-Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen sind seit Inkrafttreten der Verfassung nicht mehr provisorisch. Gewaltenteilung ist gewährleistet.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prekär. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Aufgrund der von Kosovo nicht erfüllten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt.

Aufgrund einer im April 2011 durchgeführten Volkszählung gibt das Statistical Office of Kosovo die Einwohnerzahl für Kosovo (ohne den Norden Kosovos) mit 1.733 872 Personen an (175 Einwohner/qkm). Die serbische Bevölkerung im Norden Kosovos boykottierte die Volkszählung. Inoffiziell wird die Einwohnerzahl dort auf etwa 50.000 Personen geschätzt. Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo aus dem Jahre 2010 besteht die Bevölkerung zu ca. 92 % aus Albanern und zu 8 % aus Angehörigen anderer Volksgruppen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 6 und 8)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat nunmehr im Januar 2012 den Grundsatzbeschluss gefasst, dass die "überwachte Unabhängigkeit" Kosovos 2012 (voraussichtlich im Herbst) enden und der ICR abberufen werden soll - vorausgesetzt, Kosovo erfüllt noch einige verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung der Verfassung und bei der Gesetzgebung.

Zum 30. April 2011 wurde der bestehende "Doppelhut" des ICR, der bis dahin zugleich als Sonderbeauftragter der EU (EUSB) fungierte, aufgelöst. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU, Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien) auch gleichzeitig die Leitung des EU-Verbindungsbüros übernimmt. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ist weiterhin mit ca. 1700 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten sowie zivilem Personal in Kosovo tätig, wird aber ab Mitte 2012 eine grundlegende Restrukturierung und Personalreduzierung vornehmen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)

Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 10)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei. Die Polizeiinspektion, die Professional Standards Unit (PSU) wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet bei Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen ein. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen, z.B. bei Gehorsamsverweigerung gegen Polizeibeamte, Beschädigung von polizeilichem Eigentum, Verwaltungsstrafen verhängen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 4)

Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 verschärft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, führte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kräfte und Errichtung von Straßensperren. Es kam anschließend zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Straßensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genießt Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)

Sicherheitsaspekte in Bezug auf AKSh:

Die nach eigener Darstellung nach Auflösung der UCK in Mazedonien 1999 gegründete sogenannte "Albanische Nationalarmee" AKSh (Armata Kombetare Shqiptare, englisches Akronym: ANA) wurde in der Öffentlichkeit erst nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen nicht nur im Kosovo, sondern auch in Südserbien und Mazedonien bekannt. Nach dem es Mai 2001 (Südserbien) bzw. August 2001 (Mazedonien) zu Friedensschlüssen gekommen war, kam es in den folgenden Monaten und Jahren im Kosovo, in Mazedonien und in einem geringeren Ausmaße auch in Südserbien immer wieder zu gewalttätigen Aktionen militanter albanischer Gruppierungen. Die Verantwortung für einen Teil der gewalttätigen Aktionen übernahm eine Gruppe mit dem Namen "Albanische Nationalarmee". Sie versteht sich als militärischer Flügel der im Sommer 2002 in Tirana (Albanien) gegründeten "Front für die Albanische Nationale Vereinigung" (FBKSH), deren erklärtes politisches Ziel ebenfalls die Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete ist. (S. Müller, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 4.2; V. Demaj, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 1)Die nach eigener Darstellung nach Auflösung der UCK in Mazedonien 1999 gegründete sogenannte "Albanische Nationalarmee" AKSh (Armata Kombetare Shqiptare, englisches Akronym: ANA) wurde in der Öffentlichkeit erst nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen nicht nur im Kosovo, sondern auch in Südserbien und Mazedonien bekannt. Nach dem es Mai 2001 (Südserbien) bzw. August 2001 (Mazedonien) zu Friedensschlüssen gekommen war, kam es in den folgenden Monaten und Jahren im Kosovo, in Mazedonien und in einem geringeren Ausmaße auch in Südserbien immer wieder zu gewalttätigen Aktionen militanter albanischer Gruppierungen. Die Verantwortung für einen Teil der gewalttätigen Aktionen übernahm eine Gruppe mit dem Namen "Albanische Nationalarmee". Sie versteht sich als militärischer Flügel der im Sommer 2002 in Tirana (Albanien) gegründeten "Front für die Albanische Nationale Vereinigung" (FBKSH), deren erklärtes politisches Ziel ebenfalls die Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete ist. (S. Müller, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 4.2; römisch fünf. Demaj, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 1)

Seit 2002 macht die AKSh durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro [Kosovo], 29.11.2007 , Seite 8)

Bei der AKSh/ANA handelt/e es sich um eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur, welche sich (im Internet; die Homepage ist seit letztem Jahr jedoch nicht mehr aktiv) seit den 1990er Jahren zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Südserbien und Mazedonien bekannte. Die Organisation hat den Ruf, sich nach außen abzuschirmen (z.B. durch Geheimhaltung und Verwendung von Pseudonymen sowie Verschleiern der wahren Identität der Mitglieder). In der Vergangenheit hat die Organisation die Verantwortung für mehrere Anschläge (darunter einen Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke nördlich von Mitrovica im April 2003) übernommen.

In der Vergangenheit gab es Anschuldigungen und Berichte wonach es zu Erpressungen, Drohungen und Ausübung von Druck durch die AKSh/ANA gekommen wäre. Für UNHCR war es stets nahezu unmöglich, die Richtigkeit solcher Behauptungen zu verifizieren. Unserem Büro in Pristina wurden in jüngster Vergangenheit wenige Informationen über allfällige Aktivitäten dieser Organisation bekannt: Aktuelle Medienberichte über "maskierte Personen" stellten keine Verbindung zu Aktivitäten der AKSh/ANA her. (UNHCR-Vertretung Österreich, Anfragebeantwortung vom 15.04.2005)

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt. Verwarnungen, Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden. Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSh" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen. Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall Zvecan und im März 2007 Sopi) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. (Kosovo - Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 51; Kosovo - Bericht 26.03.2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 37)

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die UCK wie später auch die AKSh sich vor allem aus Freiwilligen zusammengesetzt haben - und auch über genügend Freiwillige verfügt haben. [Dieser] Einschätzung [folgt] auch das UNHCR Büro in einer Stellungnahme vom April 2005. Die AKSh hatte am Anfang ihrer Existenz nicht nur über ein ausreichendes Reservoir an Freiwilligen verfügt, sondern war im Jahr 2005 bereits mehr eine lose Organisation von Individuen und eine "virtuelle Armee" als eine tatsächlich existierende. Zwangsweise neue Mitglieder zu rekrutieren hätte zu diesem Zeitpunkt und in einer Situation, in dem die Gruppe - wenn überhaupt noch - konspirativ im Untergrund agieren konnte, kontraproduktiv gewesen. (S. Müller, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 6.1)

UNMIK-Polizei und KFOR liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder der AKSh Personen jemals in deren Wohnhäusern bzw. Arbeitsstätten aufgesucht hätten, um zur Mitarbeit aufzufordern. (V. Demaj, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 8)UNMIK-Polizei und KFOR liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder der AKSh Personen jemals in deren Wohnhäusern bzw. Arbeitsstätten aufgesucht hätten, um zur Mitarbeit aufzufordern. (römisch fünf. Demaj, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 8)

Bis jetzt gibt es keine Berichte oder Belege darüber, dass die AKSh Kämpfer zwangsweise rekrutiert haben sollte. Weder der UNHCR in seiner Einschätzung aus dem Jahre 2005 noch die Medienberichte geben irgendeinen Hinweis auf eine Zwangsmobilisierung durch die AKSh. Dies wird auch dadurch belegt, dass das "Wiederauftauchen" der AKSh im Winter 2007/2008 keine Berichte über Zwangsmobilisierungen begleiten. Im Vorfeld der Entscheidung über den Status des Kosovo war die AKSh wieder häufig in den Medien präsent und wurde hierbei v. a. dabei gezeigt, wie sie im Norden des Kosovo patrollierte bzw. aktiv war. Die AKSh wollte sich dabei für eine mögliche Abspaltung des Nordens des Kosovo bzw. für Auseinandersetzungen mit serbischen Gruppen wie "Zar Lazar Garde" "vorbereiten". In den Interviews haben AKSh Vertreter deutlich gemacht, dass ihre Angehörigen alles ehemalige Mitglieder der UCK seien, was "Zwangsrekrutierungen" von Personen, die nicht kampferprobt sind, ausschließen lässt. (S. Müller, Zweites Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007, Abschnitte 2, 3.1)Bis jetzt gibt es keine Berichte oder Belege darüber, dass die AKSh Kämpfer zwangsweise rekrutiert haben sollte. Weder der UNHCR in seiner Einschätzung aus dem Jahre 2005 noch die Medienberichte geben irgendeinen Hinweis auf eine Zwangsmobilisierung durch die AKSh. Dies wird auch dadurch belegt, dass das "Wiederauftauchen" der AKSh im Winter 2007 aus 2008, keine Berichte über Zwangsmobilisierungen begleiten. Im Vorfeld der Entscheidung über den Status des Kosovo war die AKSh wieder häufig in den Medien präsent und wurde hierbei v. a. dabei gezeigt, wie sie im Norden des Kosovo patrollierte bzw. aktiv war. Die AKSh wollte sich dabei für eine mögliche Abspaltung des Nordens des Kosovo bzw. für Auseinandersetzungen mit serbischen Gruppen wie "Zar Lazar Garde" "vorbereiten". In den Interviews haben AKSh Vertreter deutlich gemacht, dass ihre Angehörigen alles ehemalige Mitglieder der UCK seien, was "Zwangsrekrutierungen" von Personen, die nicht kampferprobt sind, ausschließen lässt. (S. Müller, Zweites Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007, Abschnitte 2, 3.1)

Menschenrechte

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;

Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 22)

Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ. Das Büro des Ombudsmanns hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 11)

Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)

Religionsfreiheit

Die überwiegende Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung, Bosniaken, Gornai, Türken, Roma, Ashkali und Ägypter bekennen sich zum islamischen Glauben. Weniger als 5% der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Katholische und protestantische Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. (U.S. Department of State:

July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite 1)

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)

Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es sehr schwierig diese Vorfälle explizit als ethnische oder religiöse Intoleranz zu werten. (U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite

1)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 5)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.

In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 15-16)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 19-20)

Minderheiten

Nach belastbaren Schätzungen von UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 - 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Aufgrund der Quotenregelung in der Verfassung von Kosovo werden die politischen und gesellschaftlichen Interessen der RAE-Minderheiten durch vier Abgeordnete im Parlament vertreten. Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAEein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015"hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 11)

Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 20)

Roma:

Kosovos Verfassung enthält strenge Bestimmungen, um die internationalen Standards im Bereich der Menschrechte zu sichern. Neben einem Katalog von Rechten, beinhaltet die Verfassung zahlreiche Bestimmungen von internationalen Menschrechtsabkommen, die in der Rechtsordnung des Kosovo bindend sind.

Die Regierung hat ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet und Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, jedoch haben Opfer von Diskriminierungen ein geringes Vertrauen in die Gerichte.

Es sind einige Fortschritte bei der Achtung und den Schutz von Minderheiten gemacht worden.

Im Bereich der Bildung gab es für Minderheiten nur begrenzte Fortschritte. Das neu verabschiedete Gesetz für vor-universitäre Bildung und Hochschulbildung enthält Bestimmungen über den Einsatz von Vertretern nicht-albanischer Gemeinschaften in den pädagogischen Räten und über die Regulierung und Überwachung des Bildungssystems. Die Registrierung von Roma-Schülern hat sich leicht erhöht. Der Lehrplan für Roma wurde in drei Sprachen veröffentlich (Albanisch, Roma und Serbisch). Viele Schulbücher sind immer noch nicht in der Muttersprache der Roma-Gemeinschaften verfügbar.

Kosovo fehlt ein umfassender Plan zur Regulierung illegaler RAE-Siedlungen (ethnische Roma, Ashkali und Egyptians/Ägypter - RAE). Das Fehlen von Personenstandsurkunden und der damit verbundenen Registrierung stellt ein gravierendes Hindernis für den Zugang zu Dienstleistungen dar. (European Commission, Commission Staff Working Paper, Kosovo 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seiten 14, 18, und 20)

Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo waren im Februar 2008

24.218 Angehörige der Gemeinschaften der Roma (ethnische Roma, Ashkali und Egyptians/Ägypter - RAE) in Kosovo registriert. Dies entspricht einem Anteil von 1,2 % an der Gesamtbevölkerung. Nach den Schätzungen von UNHCR im Juli 2006 leben ca. 11.000 ethnische Roma sowie ca. 23.000 Ashkali und Ägypter in Kosovo. Die Gemeinschaften der Roma haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die so genannten "ethnischen" Roma sprechen überwiegend Romany, aber auch Albanisch und Serbisch, und haben ein stark ausgeprägtes Bewusstsein für ihre Eigenständigkeit. Die ashkalischen Roma teilen die albanische Sprache und Identität. Die Angehörigen der als "Ägypter" bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen Albanisch, werden aber von der albanischen Bevölkerung ebenfalls den Roma zugerechnet. Während die ashkalischen Roma und die so genannten "Ägypter" muslimischen Glaubens sind, bekennen sich die "ethnischen" Roma zumeist zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlten sich traditionell der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), vom 06.01.2011, Seite

12)

Kaum eine andere Region in Europa oder der restlichen Welt wird seit Jahren so intensiv von internationalen Organisation, NGOs und Vertretern diplomatischer Missionen hinsichtlich der Lage und der Lebensbedingungen der Roma-Gemeinschaft beobachtet, wie die Republik Kosovo. Mag die Häufigkeit möglicherweise ethnisch motivierter Straftaten zwischen Serben und Albanern gerade in den letzten Monaten zugenommen haben, insbesondere im Raum Nord-Mitrovica, so sind vergleichbare ethnisch motivierte Zwischenfälle zwischen Roma und Albanern nach 2004 die absolute Ausnahme. Zuletzt wurde im Januar 2010 von einem Vorfall in Nord-Mitrovica berichtet, wo ein Roma mit Stichwunden aufgefunden wurde. Über die Hintergründe der Tat ist bisher nichts bekanntgeworden.

Die Organisation Chachipe berichtete 2009 von einem Vorfall im Wohngebiet Abdullah Presheva in Gjilan, bei dem vier Roma bei einer Schlägerei mit albanischen Nachbarn (leicht) verletzt wurden. Nach dem Ergebnis von Vor-Ort-Recherchen fand diese Auseinandersetzung jedoch zwischen Grundstücksnachbarn statt. Es muss daher nicht notwendigerweise ein ethnisch motivierter Zwischenfall gewesen sein. Im letzten Bericht des UN-Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom 29.10.2010 wird auch kein Zwischenfall Roma-Angehörige betreffend erwähnt.

Die albanische Bevölkerung steht Roma nicht generell mit Abneigung oder Distanz, sondern "neutral" gegenüber. Sie betrachtet die Roma als einen traditionellen Bestandteil der kosovarischen Bevölkerung. Es existieren in Kosovo auch keine Gruppen oder Organisationen die sich explizit aus ethnischen oder rassistischen Motiven gegen Roma aussprechen.

Dass die Beschäftigungsquote von Roma im öffentlichen Dienst, wie z. B. bei der Kosovo-Polizei regelmäßig nicht voll ausgeschöpft werden kann, liegt nach Aussagen von Roma-Vertretern, auch nicht an Ausgrenzung oder Diskriminierung dieser Gruppe, sondern an fehlender Qualifikation. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF:

Kosovo, Organisierte Kriminalität, Rückführungen/ Rückkehr, Roma, Gesundheitswesen (u.a). (Berichtszeitraum 2007- 2010) vom Januar 2011, Seite 8)

Die Regierung tritt offiziell für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat die Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Obwohl gesetzliche Bestimmungen für alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen gelten, können Angehörige der Roma durch ihre Lebensweise, mangelnde Integration oder auch Unsicherheitsgefühle und mangelndes Vertrauen gegenüber kosovarischen Behörden in besonderer Weise betroffen sein Dies gilt insbesondere für die Mehrheit der Roma, die in Städten oder Enklaven auf dem Land leben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), vom 06.01.2011, Seite 12-16)

Mitglieder der Roma, Ashkali und Ägypter waren wiederholten sozialen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt, da sie oft keinen Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung, Bildung hatten und verstärkt auf humanitäre Hilfe angewiesen sind.

Im Bereich der Bildung verlangt das Gesetz gleiche Bedingungen für Schulkinder unabhängig von deren Muttersprache und bietet die geeignete muttersprachliche Ausbildung für Schüler mit Migrationshintergrund in den öffentlichen Sekundarschulen an.

Allerdings berichten das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie sowie internationale Organisationen, dass die Zahlen der Schulanmeldungen unter den Nicht-Serbischen-Minderheiten (Aschkali, Bosnier, Ägypter, Gorani, Roma, Türken und andere) am niedrigsten sei.

In einigen mehrheitlich von Albanern bewohnten Gebieten besuchen Kinder von Roma, Aschkali und Ägyptern gemeinsam mit Kindern von Kosovo-Albanern und -Serben gemischte Schulen und berichten über Einschüchterungen und Mobbing. Roma-Kinder sind tendenziell benachteiligt durch Armut, viele müssen durch Arbeit, bereits in einem sehr frühen Alter, zum Familieneinkommen beitragen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seiten 19-20)

Die Organisation KFOS hat 2009 eine Studie erstellt, bei der rund 700 Roma zu ihren aktuellen Lebensbedingungen befragt wurden. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass immerhin mehr als 78 % der Kinder aus Roma-Familien regelmäßig die Schule besuchen und nur rund 16 % eher unregelmäßig. Der Anteil derer, die eine weiterführende Schule besuchen (Klassen 9-12) ist aber mit 20 % relativ gering und der Anteil derer, die nie eine Schule besucht haben, ist mit ebenfalls knapp 20 % überdurchschnittlich hoch. Derzeit werden vom Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Technologie Unterrichtscurricula in Romanes ausgearbeitet. In manchen Gemeinden hat Romanes den Status einer Amtssprache.

Trotz verbreiteter Armut und hoher Arbeitslosigkeit, gerade bei Roma, gibt es keine Berichte über Obdachlosigkeit oder akuten Nahrungsmittelmangel. Von den geringen sozialhilfeähnlichen Leistungen lässt sich der Lebensunterhalt kaum bestreiten. Für das Auskommen dürften daher Transferzahlungen von Verwandten aus dem Ausland eine Rolle spielen. Bedürftige wie z.B. ältere und /oder alleinstehende Roma erhalten ergänzende Unterstützung durch verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, wie etwa die Organisation "Mutter Teresa". In einigen Städten Kosovos wurden in den letzten Monaten auch "Armenküchen" eingerichtet.

Der überwiegende Teil der Roma lebt in der Nord-Mitrovica Region und in den serbischen Enklaven. Dort ist die Lage für sie erheblich besser als im übrigen Kosovo. Die hier agierenden serbischen parallelen "Verwaltungsstrukturen" unterstützen (wohl auch aus politischen Gründen) Bedürftige finanziell erheblich besser als es im übrigen Land der Fall ist. Diese Strukturen sorgen notfalls auch für Unterbringungsmöglichkeiten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge-BAMF: Kosovo, Organisierte Kriminalität, Rückführungen/ Rückkehr, Roma, Gesundheitswesen (u.a). (Berichtszeitraum 2007- 2010) vom Januar 2011, Seite 8)

Im Oktober 2010 wurde das mit Blei verseuchte Lager in Cesmin Lug geschlossen. Einige der Roma, Aschkali und Ägypter aus dem Lager wurden in ein Roma-Viertel im Süden von Mitrovica/Mitrovicë umgesiedelt. Im November begannen NGOs mit der medizinischen Behandlung von Bleivergiftungen gemäß den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation. (Amnesty International: Amnesty Report 2011 (Serbien (einschließlich Kosovo) vom 10.05.2011, Seite 4)

Allgemein sind Lebensbedingungen für Roma in Süd- oder Nord-Mitrovica besser als in anderen Teilen Kosovos, wie z.B. in Gjakova. Dort existiert noch immer auf dem Gelände einer ehemaligen Tabakfabrik eine seit den 80er Jahren gebaute informelle Siedlung, z. T. ohne Strom- und Wasseranschluss, mit mehreren Hundert Bewohnern. Die Gemeindeverwaltung von Gjakova errichtet nun für diese Roma in der Nachbarschaft eine neue Siedlung mit Einfamilienhäusern, weil das Gelände der Tabakfabrik privatisiert werden soll. Sie wird dabei von der Caritas Schweiz unterstützt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge-BAMF: Kosovo, Organisierte Kriminalität, Rückführungen/ Rückkehr, Roma, Gesundheitswesen (u.a). (Berichtszeitraum 2007- 2010) vom Januar 2011, Seite 8)

Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. Die Integration von Rückkehren ist allerdings auch dort davon abhängig, dass sie Zugang zu Wohnraum haben Viele Angehörige der RAE in Kosovo sind nicht registriert bzw. besitzen keine oder nur unvollständige Personenstandsurkunden. UNHCR und andere internationale Organisationen schätzen die Zahl der in Kosovo lebenden, nicht registrierten Roma auf derzeit ca. 10.000. Dies beruht auf verschiedenen Ursachen, u.a. komplexe Verfahren für die Registrierung von nicht im Krankenhaus geborenen Kindern, fehlende Registrierung der Elterngeneration, der Aufenthalt in informellen Siedlungen, nicht registrierte Heirat, Verlust von Dokumenten, oft aber auch auf mangelnder Initiative oder Unkenntnis im Umgang mit Behörden seitens der Antragsberechtigten.

RAE haben - wie alle in Kosovo lebenden Personen - die Möglichkeit, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Verschiedene in Kosovo tätige NROs bemühen sich derzeit darum, dass sich Roma entsprechend registrieren lassen und unterstützen sie z.B. bei der Dokumentenbeschaffung. Nach den Erfahrungen der Mitarbeiter des "URA II" Projektes, die regelmäßig zurückgekehrte Roma bei der Anmeldung in den Kommunen begleiten, verläuft das behördliche Registrierungsverfahren problemlos, wenn erforderliche Dokumente vorgelegt werden. Zur Förderung der Registrierung bei den Zivilregistern bietet die Regierung den RAE-Minderheiten einen Registereintrag neuerdings auch kostenlos an. Große Siedlungen der RAE befinden sich u.a. in Peja, Ferizaj, Vushtrii und Mitrovica, ca. 3.000 RAE leben in einer Siedlung in Fushe Kosove.

Anders als die albanische Mehrheitsbevölkerung verfügen Roma aus traditionellen Gründen oftmals nicht über Besitztitel. Im Rahmen dieses Projektes wurden sechs Mehrfamilienhäuser mit jeweils zwölf Wohnungen (finanziert durch Mercy Corps) für Roma errichtet, die ihre Wohn- und Eigentumsansprüche für ihre ehemals während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Roma-Mahalla zerstörten Häuser nicht belegen können. Darüber hinaus wurden 54 Einfamilien-Häuser für Roma errichtet (finanziert durch US-AID), die entsprechende Eigentumstitel erbringen können. Rückkehrer können leerstehende Häuser nur dann beziehen, wenn sie nachweisen können, ehemals ein Grundstück in Roma Mahalla besessen zu haben.

Nachdem sich die Regierung von Kosovo, die EU sowie seit langem involvierte internationale

Hilfsorganisationen für eine Umsiedlung der Roma aus den Roma-Camps Osterode und

Cesmin Lug in das Wohngebiet Roma-Mahalla einsetzten, begann im Februar 2010 das Umsiedlungsprogramm der European Union Mitrovica RAE Support Initative (EU MSRI).

Seit August 2010 findet die Umsiedlungen von Roma-Familien aus den Roma-Camps Cesmin Lug und Osterode in die neu errichteten Ein- und Mehrfamilien-Reihenhäuser im Wohngebiet Roma-Mahalla statt.

Für Kosovo-Serben und Angehörige der Roma-Gemeinschaft erfolgt der Zugang zur Bildung

häufig in parallelen Strukturen, in denen serbische Lehrpläne und Lehrbücher benutzt werden.

In einigen Parallelschulen wurden Klassen gebildet, in denen in der Sprache Romany

unterrichtet wird. Zudem wurde ein Unterrichtsplan an Grundschulen für Sprache und Kultur der Roma verabschiedet.

Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen sind geprägt von der großen wirtschaftlichen Not aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner von Kosovo. Nur wenige Familien sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Bedingt durch die wirtschaftliche Schwäche vieler Angehöriger der RAE sind diese teilweise nicht in der Lage, die erhobenen Zuzahlungen zu Medikamenten zu leisten bzw. die Kosten für privatärztliche Behandlungen zu tragen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), vom 06.01.2011, Seite 12-16)

Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in folgenden Regionen separate Gesundheitseinrichtungen entstanden:

¿ Region Pristina: Pristina Stadt, Gracanica, Lipljan, Fushë Kosovë/Kosovo Polje, Obiliq/c,

Plementina

¿ Region Gjilan/Gnjilane: Kamenicë/a, Drajkovc

¿ Region Prizren: Prizren Stadt, Rahovec/Orahovac, Zupa Tal

¿ Region Pejë/c: Pejë/c Stadt, Decan/i

¿ Region Mitrovicë/a: Mitrovicë/a Stadt, Vushtrri/Vucitrn, Grace, Gojbulë/a, Banjskë/a, Suho

Gërllë/Suvo Grlo, Crkule

Die serbischen Einrichtungen werden neben Kosovo-Serben auch von Bosniaken und Roma aufgesucht, vor allem von serbisch sprechenden sog. ethnischen Roma, die mit der serbischen Bevölkerung gemeinsam in Enklaven leben, etwa in Gracanica, Gjilan/Gnjilane und Strpce.

Zugang zu den medizinischen Einrichtungen haben alle registrierten Bewohner Kosovos unabhängig von der Ethnie. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF: Kosovo, Länderreport Band 2, Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheit, Reintegration Januar 2011, Seite 23)

Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt haben oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt waren, liegen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor.

Roma-Familien, die z.B. während des Krieges den albanischen Nachbarn halfen, Schutz zu finden, werden respektiert. Ihre Stellung ist die gleiche wie die der albanischen Bevölkerung. Eine individuelle Gefährdungslage kann für ethnische Roma bestehen, wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Augen der albanischen Bevölkerung auf die Seite der Serben gestellt und sich auf Seiten der Serben an den Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt haben. Einer solchen regional bestehenden individuellen Gefährdung können sie jedoch durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil entgehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage

in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), vom 06.01.2011, Seite 21-23)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:

Mai 2012], Seite 21)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet.

Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 24)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und

Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.

Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 24-25)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundes-regierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 25)

Sollte die extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens der Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:

Mai 2012] S. 21)

Medizinische Versorgung

In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 26)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Bisher existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewähr-leistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 26-27)

Behandlung von Rückkehrern

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

Das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen und die internationale Gemeinschaft hat budgetäre Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, S. 8)

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons")unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt.

Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 31)

Die Länderberichte decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berichten. Sie gründen sich auf die genannten aktuellen, unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Zusammengefasst ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) seit 10.06.1999 von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert wird. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung.

Es sind einige Fortschritte bei der Achtung und dem Schutz von Minderheiten gemacht worden und es existieren im Kosovo auch keine Gruppen oder Organisationen, die sich explizit aus ethnischen oder rassistischen Motiven gegen Roma aussprechen. Die Regierung tritt offiziell für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE (ethnische Roma, Ashkali und Ägypter) ein. Für ethnische Roma, die sich während des Krieges nicht ausdrücklich auf die Seite Serbiens gestellt haben oder in gewalttätige Handlungen gegen Kosovo-Albaner verwickelt waren, liegen keine Erkenntnisse über eine Gefährdung seitens der albanischen Bevölkerung vor.

Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen. Ethnisch motivierte Zwischenfälle zwischen Roma und Albanern nach 2004 sind die absolute Ausnahme.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er von Angehörigen der Polizei im Kosovo schikaniert werde, ist zunächst anzumerken, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers handelt, welche er in keiner Weise durch die Vorlage etwaiger Belege bekräftigt hat. Zudem wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen und die in diesem Zusammenhang zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Der Vollständigkeit halber sei aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Herkunft und zur Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit aus und wurden die diesbezüglichen Feststellungen im Zuge der Beschwerde auch nicht bestritten.

Die Feststellung zur Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in der Republik Kosovo beruht auf den getroffenen, nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zur Lage im Kosovo.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen, asylrelevanten Verfolgungssituation aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in seiner Heimat Probleme mit den Serben und den Albanern habe und er führte zudem aus, dass im Jahr 1999 von unbekannten Personen auf ihn geschossen worden sei und er von einem Albaner mit einem Messer verletzt worden sei.

Festgehalten sei an dieser Stelle zunächst, dass - wie auch bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als sehr vage und oberflächlich erwiesen haben und der Beschwerdeführer das Bestehen einer Bedrohungssituation nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer belegte seine sehr allgemein gehaltenen Angaben auch in keiner Weise. Weiters hat er angegeben, dass es seit dem Jahr 2008 zu keinen konkreten Vorfällen mehr gekommen sei. Es ist somit äußerst unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er so lange unbehelligt geblieben sein soll, im Falle einer Rückkehr eine Gefahr von Seiten der albanischen oder serbischen Bevölkerung drohen würde. Es ergibt sich zudem aus den Länderfeststellungen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung stattfindet. Der Beschwerdeführer könnte somit gegen eine etwaige Bedrohung behördliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird.

Schließlich lassen die aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung über die Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erkennen, dass dieser bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ausgesetzt sein würde.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt somit auch der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Insbesondere ist zu betonen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, im Heimatland auch aus eigenen Mitteln - allenfalls auch durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten - für seine Existenzgrundlage zu sorgen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, liegen nicht vor.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Heimatland keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht als glaubhaft erachtet werden.

Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und der Annahme einer Bedrohung durch Privatpersonen wäre vor dem Hintergrund der getroffenen, nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte ausreichenden Schutz zu gewähren. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei schikaniert worden sei, ist zunächst anzumerken, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers handelt, welche er in keiner Weise durch die Vorlage etwaiger Belege bekräftigt hat. Zudem besteht auch noch die Möglichkeit, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KP/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und der Annahme einer Bedrohung durch Privatpersonen wäre vor dem Hintergrund der getroffenen, nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte ausreichenden Schutz zu gewähren. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei schikaniert worden sei, ist zunächst anzumerken, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers handelt, welche er in keiner Weise durch die Vorlage etwaiger Belege bekräftigt hat. Zudem besteht auch noch die Möglichkeit, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KP/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer den von ihm dargelegten Belästigungen auch dadurch entziehen könnte, dass er sich in einen anderen Teil des Kosovo, begibt. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft vorgebracht. Es kann daher - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft vorgebracht. Es kann daher - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur im Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im vorliegenden Beschwerdefall unter Berücksichtigung der getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur im Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im vorliegenden Beschwerdefall unter Berücksichtigung der getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht erkennbar, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und humanitärer Hilfe zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und humanitärer Hilfe zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

In Österreich befinden sich - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat jedoch angegeben, dass er keinen Kontakt zu ihnen pflege. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die für ein geschütztes Familienleben vorausgesetzte enge Beziehungsintensität bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Ausweisung bildet daher keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens des Beschwerdeführers.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, doch stützte er seinen gesamten erst etwa einen Monat andauernden Aufenthalt in Österreich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz. Seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahren musste er sich auch bewusst sein (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten, doch stützte er seinen gesamten erst etwa einen Monat andauernden Aufenthalt in Österreich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz. Seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahren musste er sich auch bewusst sein vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei angemerkt, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112, selbst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirke. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, vermag schon deshalb nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten eines Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; Insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Auch die behaupteten leichten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers können nicht als Ergebnis außergewöhnlich intensiver Bemühungen um Integration angesehen werden.

Hingegen ist der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo aufgewachsen und hat dort auch den Großteil seines Lebens verbracht. Zudem beherrscht der Beschwerdeführer die Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache. Ausgehend davon sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern können sollte.

In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer von bloß knapp einem Monat des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall auch nicht davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und daher im gegenständlichen Beschwerdefall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und daher im gegenständlichen Beschwerdefall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Letztlich ist anzumerken, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Letztlich ist anzumerken, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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