Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D3 415162-3/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012 zu Zl. D3 415162-2/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012 zu Zl. D3 415162-2/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, D3 415162-2/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen.Der Antrag vom 11.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, D3 415162-2/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Kirgisistan und Angehöriger der uigurischen Volksgruppe, gelangte am 17.02.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter XXXX (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 415161-3/2013 und D3 415160-3/2013) sowie seiner Tochter XXXX und seinem Schwiegersohn XXXX (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 416174-3/2013 und D3 416176-3/2013) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 17.02.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er am 19.09.2009 zu einer Demonstration der Uiguren in Kasachstan gegen die Unterdrückung der Uiguren in China gefahren sei und dass er auch am 10.08.2009 bei einer Demonstration der Uiguren gegen die Politik der Chinesen in Bischkek, welche von der Polizei aufgelöst worden sei, teilgenommen habe und dass dann wenige Tage später die Polizei zu ihm gekommen sei und von ihm die Namen von Demonstrationsteilnehmern wissen habe wollen, wobei er auch geschlagen und verletzt worden sei. Eine Woche später habe sich der gleiche Vorfall nochmals ereignet. Nach der letzten Misshandlung habe er für zehn Tage ins Krankenhaus müssen, weil ihm die Nase gebrochen und das Auge ausgeschlagen worden sei. Nachdem ihm gedroht worden sei, ihn und seine Familie umzubringen, habe er sich entschlossen mit seiner Familie auszureisen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die Misshandlungen und Verfolgungen nicht aufhören würden.Der Antragsteller, ein Staatsbürger von Kirgisistan und Angehöriger der uigurischen Volksgruppe, gelangte am 17.02.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter römisch 40 (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 415161-3/2013 und D3 415160-3/2013) sowie seiner Tochter römisch 40 und seinem Schwiegersohn römisch 40 (beim Asylgerichtshof protokolliert zu den Zahlen D3 416174-3/2013 und D3 416176-3/2013) nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 17.02.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er am 19.09.2009 zu einer Demonstration der Uiguren in Kasachstan gegen die Unterdrückung der Uiguren in China gefahren sei und dass er auch am 10.08.2009 bei einer Demonstration der Uiguren gegen die Politik der Chinesen in Bischkek, welche von der Polizei aufgelöst worden sei, teilgenommen habe und dass dann wenige Tage später die Polizei zu ihm gekommen sei und von ihm die Namen von Demonstrationsteilnehmern wissen habe wollen, wobei er auch geschlagen und verletzt worden sei. Eine Woche später habe sich der gleiche Vorfall nochmals ereignet. Nach der letzten Misshandlung habe er für zehn Tage ins Krankenhaus müssen, weil ihm die Nase gebrochen und das Auge ausgeschlagen worden sei. Nachdem ihm gedroht worden sei, ihn und seine Familie umzubringen, habe er sich entschlossen mit seiner Familie auszureisen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die Misshandlungen und Verfolgungen nicht aufhören würden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 26.04.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass im Juli 2009 die Uiguren in China schwer verfolgt worden seien und dass deswegen am 19.07.2009 die Uiguren in Kasachstan eine Kundgebung abgehalten hätten, zu der auch 50 Uiguren aus Bischkek, darunter auch er, gefahren seien. Am 10.08.2009 sollte dann eine Kundgebung in Bischkek stattfinden, zu der sich etwa 500 Leute versammelt hätten. Nachdem die Kundgebung nicht genehmigt worden sei und etwa fünf Personen verhaftet worden seien, seien die anderen Teilnehmer mit Schlagstöcken auseinandergetrieben worden. Er habe XXXX und XXXX. Am 15.08.2009 seien drei in Zivil gekleidete Personen in seine Werkshalle gekommen und hätten ihn nach den anderen Demonstrationsteilnehmern ausgefragt und geschlagen. Er habe daraufhin zehn Tage im Spital verbringen müssen. Es habe drei voneinander unabhängige Vorfälle gegeben. Während seines Spitalsaufenthaltes sei seine Frau bedroht worden. Als er zu Hause gepflegt worden sei, seien die Leute wiedergekommen und hätten ihn geschlagen, jedoch nicht so stark wie beim ersten Mal. An den dritten Besuch erinnere er sich nicht mehr. Auch seine Freunde seien bedroht worden. Ein Freund und dessen Sohn seien ins Gefängnis gesteckt worden. Sie hätten auch seine Gattin und seine Kinder bedroht, deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Verletzung am rechten Auge sei beim ersten Vorfall entstanden. Es sei ein Schlag gewesen, an den er sich jedoch nicht mehr erinnern könne, weil er bewusstlos geworden sei. Die Personen, welche ihn verfolgt hätten, wären vom nationalen Sicherheitsdienst gekommen, zumindest glaube er dies. Sie hätten nur Andeutungen gemacht, dass sie wichtige Leute seien und Einfluss hätten. Sie hätten gewollt, dass die Uiguren Kirgisistan verlassen. Bei der Demonstration in Bischkek sei er einer der 500 Leute gewesen, die sich dort versammelt hätten. Es sei am XXXX gewesen. Er sei mit dem Auto hingefahren und habe zwei oder drei Freunde mitgenommen. Sie hätten gegen China protestieren wollen, weil dort viele Uiguren getötet worden seien. Die Veranstaltung hätte nicht einmal eine Stunde gedauert, bis sie aufgelöst worden sei. Bei der Auflösung der Demonstration hätte auch er Schläge von Polizisten mit Schlagstöcken bekommen. Er sei deswegen nicht verhaftet worden, weil ihm die Flucht gelungen sei. Fünf Personen seien allerdings verhaftet worden. Die Fahrt zur Kundgebung nach Kasachstan habe drei bis vier Stunden gedauert. Sie seien zur chinesischen Botschaft in Kasachstan gegangen. Auf die Frage, weshalb er bei der Ersteinvernahme einen Misshandlungsvorfall angegeben habe und nunmehr von dreien spreche, gab er an, dass er nach den weiteren Vorfällen nicht gefragt worden sei. Auf die Frage, wie es möglich sein könne, zufällig an einer Veranstaltung teilnehmende Personen aufzuspüren, gab er an, dass er dies auch nicht wisse. Er habe in Kirgisistan immer wieder Probleme mit dem Finanzamt gehabt, diese hätten daraus resultiert, dass er ein Geschäftsmann sei. Es seien ständig Leute zu ihm gekommen, welche Bestechungsgeld verlangt hätten. Mitglied einer politischen Partei sei er nicht, er sei jedoch Mitglied der uigurischen Diaspora. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan fürchte er festgenommen und getötet zu werden. Eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft wäre sinnlos gewesen.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 26.04.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass im Juli 2009 die Uiguren in China schwer verfolgt worden seien und dass deswegen am 19.07.2009 die Uiguren in Kasachstan eine Kundgebung abgehalten hätten, zu der auch 50 Uiguren aus Bischkek, darunter auch er, gefahren seien. Am 10.08.2009 sollte dann eine Kundgebung in Bischkek stattfinden, zu der sich etwa 500 Leute versammelt hätten. Nachdem die Kundgebung nicht genehmigt worden sei und etwa fünf Personen verhaftet worden seien, seien die anderen Teilnehmer mit Schlagstöcken auseinandergetrieben worden. Er habe römisch 40 und römisch 40 . Am 15.08.2009 seien drei in Zivil gekleidete Personen in seine Werkshalle gekommen und hätten ihn nach den anderen Demonstrationsteilnehmern ausgefragt und geschlagen. Er habe daraufhin zehn Tage im Spital verbringen müssen. Es habe drei voneinander unabhängige Vorfälle gegeben. Während seines Spitalsaufenthaltes sei seine Frau bedroht worden. Als er zu Hause gepflegt worden sei, seien die Leute wiedergekommen und hätten ihn geschlagen, jedoch nicht so stark wie beim ersten Mal. An den dritten Besuch erinnere er sich nicht mehr. Auch seine Freunde seien bedroht worden. Ein Freund und dessen Sohn seien ins Gefängnis gesteckt worden. Sie hätten auch seine Gattin und seine Kinder bedroht, deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Verletzung am rechten Auge sei beim ersten Vorfall entstanden. Es sei ein Schlag gewesen, an den er sich jedoch nicht mehr erinnern könne, weil er bewusstlos geworden sei. Die Personen, welche ihn verfolgt hätten, wären vom nationalen Sicherheitsdienst gekommen, zumindest glaube er dies. Sie hätten nur Andeutungen gemacht, dass sie wichtige Leute seien und Einfluss hätten. Sie hätten gewollt, dass die Uiguren Kirgisistan verlassen. Bei der Demonstration in Bischkek sei er einer der 500 Leute gewesen, die sich dort versammelt hätten. Es sei am römisch 40 gewesen. Er sei mit dem Auto hingefahren und habe zwei oder drei Freunde mitgenommen. Sie hätten gegen China protestieren wollen, weil dort viele Uiguren getötet worden seien. Die Veranstaltung hätte nicht einmal eine Stunde gedauert, bis sie aufgelöst worden sei. Bei der Auflösung der Demonstration hätte auch er Schläge von Polizisten mit Schlagstöcken bekommen. Er sei deswegen nicht verhaftet worden, weil ihm die Flucht gelungen sei. Fünf Personen seien allerdings verhaftet worden. Die Fahrt zur Kundgebung nach Kasachstan habe drei bis vier Stunden gedauert. Sie seien zur chinesischen Botschaft in Kasachstan gegangen. Auf die Frage, weshalb er bei der Ersteinvernahme einen Misshandlungsvorfall angegeben habe und nunmehr von dreien spreche, gab er an, dass er nach den weiteren Vorfällen nicht gefragt worden sei. Auf die Frage, wie es möglich sein könne, zufällig an einer Veranstaltung teilnehmende Personen aufzuspüren, gab er an, dass er dies auch nicht wisse. Er habe in Kirgisistan immer wieder Probleme mit dem Finanzamt gehabt, diese hätten daraus resultiert, dass er ein Geschäftsmann sei. Es seien ständig Leute zu ihm gekommen, welche Bestechungsgeld verlangt hätten. Mitglied einer politischen Partei sei er nicht, er sei jedoch Mitglied der uigurischen Diaspora. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan fürchte er festgenommen und getötet zu werden. Eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft wäre sinnlos gewesen.
Der Antragsteller übermittelte ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten, das im Auftrag des Bundesasylamtes übersetzt wurde. Das Bundesasylamt holte eine Anfragebeantwortung zur Situation der Uiguren in Kirgisistan bei der Staatendokumentation ein. Der Antragsteller legte eine Vollmacht für die XXXX (exklusive Zustellvollmacht) vor, sowie eine Bescheinigung, dass er Mitglied der uigurischen Gesellschaft XXXX sei.Der Antragsteller übermittelte ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten, das im Auftrag des Bundesasylamtes übersetzt wurde. Das Bundesasylamt holte eine Anfragebeantwortung zur Situation der Uiguren in Kirgisistan bei der Staatendokumentation ein. Der Antragsteller legte eine Vollmacht für die römisch 40 (exklusive Zustellvollmacht) vor, sowie eine Bescheinigung, dass er Mitglied der uigurischen Gesellschaft römisch 40 sei.
Mit Bescheid vom 20.08.2010, Zl. 10 01.474-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 20.08.2010, Zl. 10 01.474-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller gem. Paragraph 10, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen, welche auch solche zu der Volksgruppe der Uiguren umfassen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Antragsteller am 17.02.2010 von einem Vorfall, bei dem er zusammengeschlagen worden sei, am 26.04.2010 jedoch von drei Vorfällen, gesprochen habe; während er bei der ersten Einvernahme erwähnt habe, dass er den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, behauptete er dies in der folgenden Einvernahme nicht mehr. Auch die Angaben in dem medizinischen Sachverständigengutachten würden nicht mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmen. Die medizinische Bestätigung dokumentiere, dass sich der Antragsteller Verletzungen zugezogen habe, diese könnten jedoch viele Ursachen haben und würden diese die Fluchtgeschichte nicht beweisen. Recherchen des Bundesasylamtes hätten ergeben, dass die Kundgebung der Uiguren am 10.08.2009 in einem Randbezirk von Bischkek stattgefunden habe und nicht - wie vom Antragsteller behauptet - am XXXX. Auch der Umstand, dass die Polizei eingeschritten sei, habe keinen medialen Niederschlag gefunden, sondern nur der Umstand, dass eine solche Protestaktion stattgefunden habe. Der Antragsteller habe auch nicht - wie in Aussicht gestellt - Berichte über diese Demonstrationen dem Bundesasylamt übermittelt. Während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens habe er keinerlei glaubhafte Indizien und Anhaltspunkte aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe (welche in Kirgisistan nicht angewendet werde) unterworfen zu werden.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen, welche auch solche zu der Volksgruppe der Uiguren umfassen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Antragsteller am 17.02.2010 von einem Vorfall, bei dem er zusammengeschlagen worden sei, am 26.04.2010 jedoch von drei Vorfällen, gesprochen habe; während er bei der ersten Einvernahme erwähnt habe, dass er den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, behauptete er dies in der folgenden Einvernahme nicht mehr. Auch die Angaben in dem medizinischen Sachverständigengutachten würden nicht mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmen. Die medizinische Bestätigung dokumentiere, dass sich der Antragsteller Verletzungen zugezogen habe, diese könnten jedoch viele Ursachen haben und würden diese die Fluchtgeschichte nicht beweisen. Recherchen des Bundesasylamtes hätten ergeben, dass die Kundgebung der Uiguren am 10.08.2009 in einem Randbezirk von Bischkek stattgefunden habe und nicht - wie vom Antragsteller behauptet - am römisch 40 . Auch der Umstand, dass die Polizei eingeschritten sei, habe keinen medialen Niederschlag gefunden, sondern nur der Umstand, dass eine solche Protestaktion stattgefunden habe. Der Antragsteller habe auch nicht - wie in Aussicht gestellt - Berichte über diese Demonstrationen dem Bundesasylamt übermittelt. Während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens habe er keinerlei glaubhafte Indizien und Anhaltspunkte aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe (welche in Kirgisistan nicht angewendet werde) unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, und zwar gegen alle drei Spruchpunkte, fristgerecht Beschwerde, welche zunächst nur - textbausteinartig - Ausführungen über das Verwaltungsverfahren, die Ermittlungspflicht und die Pflicht auf Wahrung des Parteiengehörs enthielt und auf eine nachgereichte detaillierte schriftliche Begründung verwies. In dieser wurde zunächst zum Beweise dafür, dass der Antragsteller an Gedächtnisverlust und erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten leide und aus diesem Grunde im Zuge der beiden Einvernahmen nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen im Detail vorzubringen, ein ärztliches Gutachten beantragt. Weiters wurde den Feststellungen zu Kirgisistan eigene Länderberichte zur Situation der Uiguren entgegengehalten und schließlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Nach Befragung der Parteien, ob keine Einwendungen gegen den beabsichtigten Sachverständigen erhoben werden, wurde Universitätsprofessor XXXX seitens des Asylgerichtshofes mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser kam zu dem Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Befund vorliege und dass normale Gedächtnisleistungen vorlägen, weiters nur geringe zeitweilige Konzentrationsstörungen, und dass keine Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung erfassbar gewesen sei. Neurologisch sei nicht auszuschließen, dass es bei einer Verletzung vor eineinhalb Jahren zu einer Gehirnerschütterung gekommen sei und seien Kopfschmerzen als Folge einer solchen durchaus möglich. Es seien beim Betroffenen keine psychiatrischen oder neurologischen Störungen fassbar, die ihn hindern würden, Erlebtes im Wesentlichen chronologisch und widerspruchsfrei wiederzugeben und auch keine solchen, die seine Fähigkeit an einer Verhandlung teilzunehmen und dieser entsprechend zu folgen, beeinträchtigen würden und sei schließlich auch keine Behandlungsnotwendigkeit gegeben.Nach Befragung der Parteien, ob keine Einwendungen gegen den beabsichtigten Sachverständigen erhoben werden, wurde Universitätsprofessor römisch 40 seitens des Asylgerichtshofes mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser kam zu dem Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Befund vorliege und dass normale Gedächtnisleistungen vorlägen, weiters nur geringe zeitweilige Konzentrationsstörungen, und dass keine Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung erfassbar gewesen sei. Neurologisch sei nicht auszuschließen, dass es bei einer Verletzung vor eineinhalb Jahren zu einer Gehirnerschütterung gekommen sei und seien Kopfschmerzen als Folge einer solchen durchaus möglich. Es seien beim Betroffenen keine psychiatrischen oder neurologischen Störungen fassbar, die ihn hindern würden, Erlebtes im Wesentlichen chronologisch und widerspruchsfrei wiederzugeben und auch keine solchen, die seine Fähigkeit an einer Verhandlung teilzunehmen und dieser entsprechend zu folgen, beeinträchtigen würden und sei schließlich auch keine Behandlungsnotwendigkeit gegeben.
Der Antragsteller legte in der Folge weitere Berichte zu Kirgisistan vor sowie eine Bestätigung, dass der Antragsteller an einem Deutschkurs der XXXX teilgenommen habe.Der Antragsteller legte in der Folge weitere Berichte zu Kirgisistan vor sowie eine Bestätigung, dass der Antragsteller an einem Deutschkurs der römisch 40 teilgenommen habe.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.02.2012 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und welche gemeinsam mit jener der Ehefrau des Antragstellers und seiner Tochter XXXX durchgeführt wurde. Der Antragsteller gab eingangs der Verhandlung an, dass beim Psychiater nicht alles in Ordnung gewesen sei und dass er möglicherweise Daten verwechselt habe. Er besitze die kirgisische Staatsangehörigkeit und sei Uigure und Moslem und sei am XXXX in XXXX geboren. Bereits 1962 sei er mit seinen Eltern nach Kirgisistan übersiedelt, und zwar in das Dorf XXXX in der Nähe von Bischkek. Dort sei er bis zur Ausreise geblieben. Die Schwester seiner Mutter lebe noch in China. Es bestünde mit ihr Kontakt. Er habe elf Klassen Grundschule abgeschlossen und anschließend einen Führerschein der Klassen B, C und D erworben. Zunächst habe er als Fahrer in der Lebensmittelindustrie gearbeitet, dies bis zum Jahre 1997, dann habe er sich als privater Unternehmer selbständig gemacht, wobei er zunächst Waren aus China importiert habe. Im Jahre 2000 habe er eine XXXX eröffnet, wobei er die XXXX habe und sie anschließend mit XXXX habe. Außerdem habe er eine XXXX aufgestellt. Sie hätten die XXXX entnommen, diese XXXX und verkauft. Seine Geschäfte seien gut gegangen. Er habe sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt. Er sei jedoch Mitglied der uigurischen Diaspora. Sie hätten für bedürftige Uiguren Geld gesammelt und auch Konzerte veranstaltet. Er sei nur einfaches Mitglied der Organisation XXXX gewesen. Er selbst habe keine Kontakte zu uigurischen Organisationen in China gehabt, jedoch der Vorsitzende seiner Organisation. Ihm sei es vor allem um Wohltätigkeitsaktionen für bedürftige Uiguren gegangen. Auf den XXXX sei sein Name gewesen, deswegen habe er jedoch keine Probleme gehabt. Am 19.07. habe er an einer Kundgebung von Uiguren in Alma Ata teilgenommen, das sei ca. 250 km von Bischkek entfernt. Es sei eine friedliche Demonstration gegen die chinesische Regierung gewesen und sei es zu keinen Ausschreitungen oder Verhaftungen gekommen. Ca. 50 Uiguren aus Kirgisistan seien auch dabei gewesen.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.02.2012 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ und welche gemeinsam mit jener der Ehefrau des Antragstellers und seiner Tochter römisch 40 durchgeführt wurde. Der Antragsteller gab eingangs der Verhandlung an, dass beim Psychiater nicht alles in Ordnung gewesen sei und dass er möglicherweise Daten verwechselt habe. Er besitze die kirgisische Staatsangehörigkeit und sei Uigure und Moslem und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Bereits 1962 sei er mit seinen Eltern nach Kirgisistan übersiedelt, und zwar in das Dorf römisch 40 in der Nähe von Bischkek. Dort sei er bis zur Ausreise geblieben. Die Schwester seiner Mutter lebe noch in China. Es bestünde mit ihr Kontakt. Er habe elf Klassen Grundschule abgeschlossen und anschließend einen Führerschein der Klassen B, C und D erworben. Zunächst habe er als Fahrer in der Lebensmittelindustrie gearbeitet, dies bis zum Jahre 1997, dann habe er sich als privater Unternehmer selbständig gemacht, wobei er zunächst Waren aus China importiert habe. Im Jahre 2000 habe er eine römisch 40 eröffnet, wobei er die römisch 40 habe und sie anschließend mit römisch 40 habe. Außerdem habe er eine römisch 40 aufgestellt. Sie hätten die römisch 40 entnommen, diese römisch 40 und verkauft. Seine Geschäfte seien gut gegangen. Er habe sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt. Er sei jedoch Mitglied der uigurischen Diaspora. Sie hätten für bedürftige Uiguren Geld gesammelt und auch Konzerte veranstaltet. Er sei nur einfaches Mitglied der Organisation römisch 40 gewesen. Er selbst habe keine Kontakte zu uigurischen Organisationen in China gehabt, jedoch der Vorsitzende seiner Organisation. Ihm sei es vor allem um Wohltätigkeitsaktionen für bedürftige Uiguren gegangen. Auf den römisch 40 sei sein Name gewesen, deswegen habe er jedoch keine Probleme gehabt. Am 19.07. habe er an einer Kundgebung von Uiguren in Alma Ata teilgenommen, das sei ca. 250 km von Bischkek entfernt. Es sei eine friedliche Demonstration gegen die chinesische Regierung gewesen und sei es zu keinen Ausschreitungen oder Verhaftungen gekommen. Ca. 50 Uiguren aus Kirgisistan seien auch dabei gewesen.
Am 10.08.2009 hätten sie eine Demonstration in Bischkek durchführen wollen, diese sei jedoch von der Polizei auseinandergejagt worden, er glaube die Demonstration sei legal gewesen. Über Vorhalt der Recherchen des Bundesasylamtes, dass die Demonstration in einem Randbezirk von Bischkek stattgefunden haben soll und nicht am XXXX, gab er an, dass sie sich am Rande der Stadt versammelt hätten und dann zum XXXX gezogen wären. Es seien ca. 500 Personen gewesen, er sei bei dieser Demonstration "so wie alle anderen" dabei gewesen. Bei der Demonstration sei er weder verhaftet worden noch sonst irgendwie seine Identität festgestellt worden. Die Redner oder wichtige Leute (insgesamt fünf Personen) seien verhaftet worden und die Polizei habe die Demonstration mit Gummiknüppeln auseinandergejagt. Er habe vielleicht auch einen Schlag mit dem Gummiknüppel bekommen, sei aber nicht zusammengeschlagen worden. Am 15.08.2009 seien jedoch Leute zu ihm in die Arbeit gekommen. Es seien Polizisten in Zivil gewesen und hätten ihn nach den Adressen der Demonstrationsteilnehmer befragt und ihn dann zusammengeschlagen. Er glaube, dass man ihn aufgrund des XXXX gefunden habe, wie man ihn allerdings wirklich gefunden habe, wisse er auch nicht.Am 10.08.2009 hätten sie eine Demonstration in Bischkek durchführen wollen, diese sei jedoch von der Polizei auseinandergejagt worden, er glaube die Demonstration sei legal gewesen. Über Vorhalt der Recherchen des Bundesasylamtes, dass die Demonstration in einem Randbezirk von Bischkek stattgefunden haben soll und nicht am römisch 40 , gab er an, dass sie sich am Rande der Stadt versammelt hätten und dann zum römisch 40 gezogen wären. Es seien ca. 500 Personen gewesen, er sei bei dieser Demonstration "so wie alle anderen" dabei gewesen. Bei der Demonstration sei er weder verhaftet worden noch sonst irgendwie seine Identität festgestellt worden. Die Redner oder wichtige Leute (insgesamt fünf Personen) seien verhaftet worden und die Polizei habe die Demonstration mit Gummiknüppeln auseinandergejagt. Er habe vielleicht auch einen Schlag mit dem Gummiknüppel bekommen, sei aber nicht zusammengeschlagen worden. Am 15.08.2009 seien jedoch Leute zu ihm in die Arbeit gekommen. Es seien Polizisten in Zivil gewesen und hätten ihn nach den Adressen der Demonstrationsteilnehmer befragt und ihn dann zusammengeschlagen. Er glaube, dass man ihn aufgrund des römisch 40 gefunden habe, wie man ihn allerdings wirklich gefunden habe, wisse er auch nicht.
Er sei dann zehn Tage lang im Krankenhaus gewesen, man habe ihm die Nase gebrochen und Verletzungen am Bein zugefügt. Auch sein Auge sei verletzt worden und habe er eine Gehirnerschütterung davongetragen. Über Vorhalt, dass in dem ärztlichen Sachverständigengutachten nichts von einem Bruch der Nase stehe, gab er an, dass er nicht wisse, warum dies nicht aufgenommen wurde. Dann sei er noch zirka eine Woche lang in häuslicher Pflege gewesen. Während er sich daheim auskuriert habe, sei er noch einmal geschlagen worden, aber nicht so stark, jedenfalls habe er keine Behandlung im Krankenhaus benötigt. Als er wieder zu arbeiten begonnen habe, sei auch seine Frau bedroht worden. Der Antragsteller gab an, dass er zweimal körperlich angegriffen worden sei. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, angegeben habe, dass es drei Vorfälle gegeben habe, führte er aus, dass er angegeben habe, dass auch ein drittes Mal Leute gekommen seien. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben habe, dass er beim zweiten Vorfall in Spitalsbehandlung gewesen sei, beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, und beim Asylgerichtshof jedoch, dass er beim ersten Vorfall ins Spital habe müssen, führte er aus, dass es nicht so sein könne, jedenfalls sei es sicher beim ersten Mal gewesen. An den dritten Vorfall könne er sich nicht erinnern, aber es habe ständige Drohungen gegeben. Er wisse nicht mehr, wie oft dies gewesen sei. Auf die Frage, ob er gegen die Misshandlungen irgendwo Anzeige erstattet habe, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle Ost davon gesprochen habe, eine Anzeige bei der Polizei in Bischkek erstattet zu haben, gab er an, dass er keine Anzeige gemacht habe, denn das hätte nichts gebracht. Seitens der Polizei sei ihnen angedroht worden sie nach China auszusiedeln. Die Chinesen hätten "schon die halbe Republik in Kirgisistan gekauft". Er sei einer von vielen Financiers der Organisation XXXX gewesen. Beim zweiten Vorfall sei niemand zu Hause gewesen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt gesagt habe, dass er immer wieder Probleme mit dem Finanzamt gehabt hätte und ob es möglich gewesen sei, dass die Probleme mit dem Finanzamt und nicht mit der Demonstrationsteilnahme in Zusammenhang stünden, verneinte er dies und gab an, dass er geschäftlich von der Finanzpolizei "begleitet" worden sei. Er habe noch zusätzlich der Person, die für ihn zuständig gewesen sei, Geld auf die Hand gegeben und habe offiziell die Steuern bezahlt.Er sei dann zehn Tage lang im Krankenhaus gewesen, man habe ihm die Nase gebrochen und Verletzungen am Bein zugefügt. Auch sein Auge sei verletzt worden und habe er eine Gehirnerschütterung davongetragen. Über Vorhalt, dass in dem ärztlichen Sachverständigengutachten nichts von einem Bruch der Nase stehe, gab er an, dass er nicht wisse, warum dies nicht aufgenommen wurde. Dann sei er noch zirka eine Woche lang in häuslicher Pflege gewesen. Während er sich daheim auskuriert habe, sei er noch einmal geschlagen worden, aber nicht so stark, jedenfalls habe er keine Behandlung im Krankenhaus benötigt. Als er wieder zu arbeiten begonnen habe, sei auch seine Frau bedroht worden. Der Antragsteller gab an, dass er zweimal körperlich angegriffen worden sei. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, angegeben habe, dass es drei Vorfälle gegeben habe, führte er aus, dass er angegeben habe, dass auch ein drittes Mal Leute gekommen seien. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben habe, dass er beim zweiten Vorfall in Spitalsbehandlung gewesen sei, beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, und beim Asylgerichtshof jedoch, dass er beim ersten Vorfall ins Spital habe müssen, führte er aus, dass es nicht so sein könne, jedenfalls sei es sicher beim ersten Mal gewesen. An den dritten Vorfall könne er sich nicht erinnern, aber es habe ständige Drohungen gegeben. Er wisse nicht mehr, wie oft dies gewesen sei. Auf die Frage, ob er gegen die Misshandlungen irgendwo Anzeige erstattet habe, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle Ost davon gesprochen habe, eine Anzeige bei der Polizei in Bischkek erstattet zu haben, gab er an, dass er keine Anzeige gemacht habe, denn das hätte nichts gebracht. Seitens der Polizei sei ihnen angedroht worden sie nach China auszusiedeln. Die Chinesen hätten "schon die halbe Republik in Kirgisistan gekauft". Er sei einer von vielen Financiers der Organisation römisch 40 gewesen. Beim zweiten Vorfall sei niemand zu Hause gewesen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt gesagt habe, dass er immer wieder Probleme mit dem Finanzamt gehabt hätte und ob es möglich gewesen sei, dass die Probleme mit dem Finanzamt und nicht mit der Demonstrationsteilnahme in Zusammenhang stünden, verneinte er dies und gab an, dass er geschäftlich von der Finanzpolizei "begleitet" worden sei. Er habe noch zusätzlich der Person, die für ihn zuständig gewesen sei, Geld auf die Hand gegeben und habe offiziell die Steuern bezahlt.
Am 10.02.2009 sei er ausgereist. Über Vorhalt, dass sich die fluchtrelevanten Vorfälle nach seiner Darstellung erst im August und September 2009 ereignet hätten, korrigierte er auf 2010. Sie seien mit ihren echten Auslandsreisepässen ausgereist, welche beim Schlepper verblieben seien. Die Inlandspässe hätten sie in Traiskirchen abgegeben. Er hätte noch drei Brüder, seine Mutter und seine Tochter im Herkunftsland. Seine Tochter sei verheiratet. Mit dieser habe er noch per Telefon Kontakt. Sie habe einen Kirgisen geheiratet und seinen Familiennamen angenommen. Sie habe ihm nichts erzählt, was ihn persönlich betreffe. Sie lebe in einer anderen Stadt. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Hier in Österreich lebe er in einer Pension in XXXX. Er habe arbeiten wollen, werde jedoch mit der "weißen Karte" von niemandem genommen, sein Schwiegersohn arbeite jedoch offiziell. Er betätige sich nicht exilpolitisch in Österreich. Er leide unter Kopfschmerzen; weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan fürchte er, dass er umgebracht werde. Man werde es so machen, dass ihn keiner finde. Auf die Frage, warum er dies glaube, gab er an, dass er dies nicht wisse, aber man habe sich "sehr ernst" mit seiner Angelegenheit beschäftigt. Der Antragsteller legte Unterstützungsschreiben für seine Integration sowie eine Bestätigung des statistischen Amtes in Kirgisistan, dass er Unternehmer gewesen sei, vor.Am 10.02.2009 sei er ausgereist. Über Vorhalt, dass sich die fluchtrelevanten Vorfälle nach seiner Darstellung erst im August und September 2009 ereignet hätten, korrigierte er auf 2010. Sie seien mit ihren echten Auslandsreisepässen ausgereist, welche beim Schlepper verblieben seien. Die Inlandspässe hätten sie in Traiskirchen abgegeben. Er hätte noch drei Brüder, seine Mutter und seine Tochter im Herkunftsland. Seine Tochter sei verheiratet. Mit dieser habe er noch per Telefon Kontakt. Sie habe einen Kirgisen geheiratet und seinen Familiennamen angenommen. Sie habe ihm nichts erzählt, was ihn persönlich betreffe. Sie lebe in einer anderen Stadt. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Hier in Österreich lebe er in einer Pension in römisch 40 . Er habe arbeiten wollen, werde jedoch mit der "weißen Karte" von niemandem genommen, sein Schwiegersohn arbeite jedoch offiziell. Er betätige sich nicht exilpolitisch in Österreich. Er leide unter Kopfschmerzen; weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan fürchte er, dass er umgebracht werde. Man werde es so machen, dass ihn keiner finde. Auf die Frage, warum er dies glaube, gab er an, dass er dies nicht wisse, aber man habe sich "sehr ernst" mit seiner Angelegenheit beschäftigt. Der Antragsteller legte Unterstützungsschreiben für seine Integration sowie eine Bestätigung des statistischen Amtes in Kirgisistan, dass er Unternehmer gewesen sei, vor.
Nach der Befragung der Ehefrau und der Tochter des Antragstellers wurden den Verfahrensparteien Länderberichte zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Während das Bundesasylamt zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgab, führte der ausgewiesene Vertreter des Antragstellers aus, dass die Informationen aktuell, zutreffend und umfassend sind.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012, Zl. D3 415162-1/2010/15E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zu Kirgisistan, insbesondere auch betreffend die Uiguren, beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers passagenweise ziemlich vage und auch widersprüchlich gewesen sei, etwa dass er zunächst von zwei Vorfällen berichtete und später drei angab. Während er zunächst behauptet hatte, nach dem zweiten Vorfall in Spitalsbehandlung gewesen zu sein, gab er später an, bereits nach dem ersten Vorfall im Spital behandelt worden zu sein. Während er anfänglich angegeben hatte, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, habe er dies später nicht mehr vorgebracht. Zu den Widersprüchen und vagen Angaben wurde bemerkt, dass der Antragsteller wohl immer wieder Gedächtnisprobleme angegeben habe, dieser jedoch nach dem eingeholten schlüssigen Gutachten aber sehr wohl in der Lage sei, Erlebtes im Wesentlichen chronologisch wiederzugeben und keine Störung fassbar sei, die seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtige. Ferner sei es völlig unplausibel, dass nach einer Demonstration in Bischkek, bei welcher der Antragsteller weder verhaftet noch sonst irgendwie seine Identität festgestellt worden war, am 15.08.2009 plötzlich Leute zu ihm in die Arbeit gekommen seien und nach Adressen von Demonstrationsteilnehmern gefragt hätten, wozu der Antragsteller letztlich selbst eingeräumt habe, nicht zu wissen, wie man ihn gefunden habe. Auch die von ihm vorgelegte gerichtsmedizinische Expertise beweise nicht, dass die genannten Verletzungen wie behauptet durch Schläge von Polizisten hervorgerufen wurden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Umstände überwiegen würden, welche für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen sprechen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012, Zl. D3 415162-1/2010/15E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zu Kirgisistan, insbesondere auch betreffend die Uiguren, beweiswürdigend ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers passagenweise ziemlich vage und auch widersprüchlich gewesen sei, etwa dass er zunächst von zwei Vorfällen berichtete und später drei angab. Während er zunächst behauptet hatte, nach dem zweiten Vorfall in Spitalsbehandlung gewesen zu sein, gab er später an, bereits nach dem ersten Vorfall im Spital behandelt worden zu sein. Während er anfänglich angegeben hatte, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, habe er dies später nicht mehr vorgebracht. Zu den Widersprüchen und vagen Angaben wurde bemerkt, dass der Antragsteller wohl immer wieder Gedächtnisprobleme angegeben habe, dieser jedoch nach dem eingeholten schlüssigen Gutachten aber sehr wohl in der Lage sei, Erlebtes im Wesentlichen chronologisch wiederzugeben und keine Störung fassbar sei, die seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtige. Ferner sei es völlig unplausibel, dass nach einer Demonstration in Bischkek, bei welcher der Antragsteller weder verhaftet noch sonst irgendwie seine Identität festgestellt worden war, am 15.08.2009 plötzlich Leute zu ihm in die Arbeit gekommen seien und nach Adressen von Demonstrationsteilnehmern gefragt hätten, wozu der Antragsteller letztlich selbst eingeräumt habe, nicht zu wissen, wie man ihn gefunden habe. Auch die von ihm vorgelegte gerichtsmedizinische Expertise beweise nicht, dass die genannten Verletzungen wie behauptet durch Schläge von Polizisten hervorgerufen wurden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Umstände überwiegen würden, welche für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen sprechen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus keinem der vorliegenden Länderberichte eine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan ergebe. Weiters lasse sich aus den Berichten ableiten, dass Personen, die besonders aktiv insbesondere in Zusammenarbeit mit uigurischen Organisationen in China für die uigurische Sache eintreten, einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen würden. Der Antragsteller sei offenbar nur ein einfaches Mitglied der uigurischen Organisation XXXX vor allem im karitativen Bereich gewesen und dabei immer im Hintergrund geblieben. Dass der Antragsteller wegen der Teilnahme an einer Demonstration, bei welcher nicht einmal in irgendeiner Weise seine Identität festgestellt wurde, durch die kirgisische Polizei schwerwiegend verfolgt worden sei, sei jedoch mehr als unschlüssig. Eine Diskriminierung als Unternehmer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er gar nicht behauptet. Vor dem Bundesasylamt angedeutete Schwierigkeiten mit dem Finanzamt habe er zudem vor dem Asylgerichtshof bestritten. Seinem Vorbringen hinsichtlich gewalttätiger Übergriffe und mangelnder Schutzgewährung aus ethnischen Gründen sei jedoch kein Glauben geschenkt worden, sodass keine Gründe für eine Asylgewährung vorlägen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus keinem der vorliegenden Länderberichte eine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan ergebe. Weiters lasse sich aus den Berichten ableiten, dass Personen, die besonders aktiv insbesondere in Zusammenarbeit mit uigurischen Organisationen in China für die uigurische Sache eintreten, einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen würden. Der Antragsteller sei offenbar nur ein einfaches Mitglied der uigurischen Organisation römisch 40 vor allem im karitativen Bereich gewesen und dabei immer im Hintergrund geblieben. Dass der Antragsteller wegen der Teilnahme an einer Demonstration, bei welcher nicht einmal in irgendeiner Weise seine Identität festgestellt wurde, durch die kirgisische Polizei schwerwiegend verfolgt worden sei, sei jedoch mehr als unschlüssig. Eine Diskriminierung als Unternehmer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er gar nicht behauptet. Vor dem Bundesasylamt angedeutete Schwierigkeiten mit dem Finanzamt habe er zudem vor dem Asylgerichtshof bestritten. Seinem Vorbringen hinsichtlich gewalttätiger Übergriffe und mangelnder Schutzgewährung aus ethnischen Gründen sei jedoch kein Glauben geschenkt worden, sodass keine Gründe für eine Asylgewährung vorlägen.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass keine Umstände gerichtsbekannt seien, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, welcher dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er befürchte im Fall der Rückkehr umgebracht zu werden, wurde als unschlüssig und unplausibel erachtet und als mit den als unglaubwürdig bewerteten Fluchtgründen in Zusammenhang stehend betrachtet. Ferner handle es sich beim Antragsteller um einen im Wesentlichen gesunden, nicht mehr ganz jungen Mann, welcher nach eigenen Angaben in Kirgisistan erfolgreicher Unternehmer war und auch keine Probleme mit den Finanzbehörden hatte, dessen verheiratete Tochter noch in Kirgisistan lebt und der über eine Ausbildung als Kraftfahrer verfüge und schon in verschiedenen Berufen tätig gewesen sei, sodass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass keine Umstände gerichtsbekannt seien, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, welcher dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Antragstellers, dass er befürchte im Fall der Rückkehr umgebracht zu werden, wurde als unschlüssig und unplausibel erachtet und als mit den als unglaubwürdig bewerteten Fluchtgründen in Zusammenhang stehend betrachtet. Ferner handle es sich beim Antragsteller um einen im Wesentlichen gesunden, nicht mehr ganz jungen Mann, welcher nach eigenen Angaben in Kirgisistan erfolgreicher Unternehmer war und auch keine Probleme mit den Finanzbehörden hatte, dessen verheiratete Tochter noch in Kirgisistan lebt und der über eine Ausbildung als Kraftfahrer verfüge und schon in verschiedenen Berufen tätig gewesen sei, sodass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern, einem Schwiegersohn und einem Enkelkind in einer Pension lebe und mit seiner Ehefrau zweifellos ein Familienleben führe. Jedoch sei deren Verfahren in gleicher Weise entschieden worden, wie jenes des Antragstellers, und könne bei einer gemeinsamen Ausreiseverpflichtung nicht von einem Eingriff ins Familienleben gesprochen werden. Seine Töchter seien beide erwachsen, sei der Antragsteller auch von seinem Schwiegersohn nicht besonders abhängig und seien diese Personen ebenfalls ausgewiesen worden. Sein rund zweijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nach illegaler Einreise sei zu kurz, um seine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Eine besonders lange Verfahrensdauer liege nicht vor und verfüge der Antragsteller über kein anderes Aufenthaltsrecht als jenes nach dem Asylgesetz.
Dieses Erkenntnis wurde vom Antragsteller am 02.04.2012 persönlich übernommen.
Am 30.08.2012 wurden der Antragsteller sowie seine Ehefrau und Tochter gemeinsam mit der Familie der zweiten Tochter XXXX im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus Frankreich rückübernommen.Am 30.08.2012 wurden der Antragsteller sowie seine Ehefrau und Tochter gemeinsam mit der Familie der zweiten Tochter römisch 40 im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus Frankreich rückübernommen.
Am selben Tag stellte der Asylwerber den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 31.08.2012 durch das Stadtpolizeikommando XXXX durchgeführten Ersteinvernahme gab er an, dass er beim ersten Asylantrag aus Angst nicht alles erzählt hätte. Er wisse nicht, wo sich seine in Kirgisistan verbliebene Tochter XXXX nun aufhalte, er habe Angst um ihr Leben gehabt. Als neue Fluchtgründe brachte er vor, von der Polizei in Kirgisistan beschuldigt worden zu sein, dass er mit chinesischen Uiguren Waffen von Kirgisistan nach China geschmuggelt habe und verdächtigt worden zu sein, dass er junge Kirgisen als Kämpfer nach China geschickt hätte. Er sei verdächtigt worden, weil er mit den Uiguren aus China befreundet gewesen sei. Er sei einmal bei einer Demonstration mitgenommen und einen Tag und eine Nacht eingesperrt und geschlagen worden. Ein anderes Mal hätten sie ihn von der Arbeit mitgenommen und geschlagen. Seine Schwester habe ihm berichtet, dass seine Mutter bis heute Ladungen bekomme und dass er noch gesucht werde. Der Mann seiner Tochter XXXX sei auch einige Male verschleppt und geschlagen worden. Er habe seinetwegen diese Probleme. Er vermute, dass sie mit dem Kind ebenfalls geflüchtet seien, weil er seit April 2012 keinen Kontakt mehr mit ihnen habe. Er werde von der Polizei gesucht, nicht aber vom Gericht. Diese Asylgründe hätte er auch schon beim ersten Antrag gehabt, aber Angst gehabt, diese zu erzählen, weil noch seine Mutter und seine Tochter XXXX in Kirgisistan seien. Er stelle jetzt einen neuen Antrag, weil er von Frankreich hierher überstellt worden sei und Österreich für seinen Asylantrag zuständig sei.Am selben Tag stellte der Asylwerber den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 31.08.2012 durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 durchgeführten Ersteinvernahme gab er an, dass er beim ersten Asylantrag aus Angst nicht alles erzählt hätte. Er wisse nicht, wo sich seine in Kirgisistan verbliebene Tochter römisch 40 nun aufhalte, er habe Angst um ihr Leben gehabt. Als neue Fluchtgründe brachte er vor, von der Polizei in Kirgisistan beschuldigt worden zu sein, dass er mit chinesischen Uiguren Waffen von Kirgisistan nach China geschmuggelt habe und verdächtigt worden zu sein, dass er junge Kirgisen als Kämpfer nach China geschickt hätte. Er sei verdächtigt worden, weil er mit den Uiguren aus China befreundet gewesen sei. Er sei einmal bei einer Demonstration mitgenommen und einen Tag und eine Nacht eingesperrt und geschlagen worden. Ein anderes Mal hätten sie ihn von der Arbeit mitgenommen und geschlagen. Seine Schwester habe ihm berichtet, dass seine Mutter bis heute Ladungen bekomme und dass er noch gesucht werde. Der Mann seiner Tochter römisch 40 sei auch einige Male verschleppt und geschlagen worden. Er habe seinetwegen diese Probleme. Er vermute, dass sie mit dem Kind ebenfalls geflüchtet seien, weil er seit April 2012 keinen Kontakt mehr mit ihnen habe. Er werde von der Polizei gesucht, nicht aber vom Gericht. Diese Asylgründe hätte er auch schon beim ersten Antrag gehabt, aber Angst gehabt, diese zu erzählen, weil noch seine Mutter und seine Tochter römisch 40 in Kirgisistan seien. Er stelle jetzt einen neuen Antrag, weil er von Frankreich hierher überstellt worden sei und Österreich für seinen Asylantrag zuständig sei.
Mit Schreiben vom 04.09.2012 wurde dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG mitgeteilt sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG 2005. Dieses Schreiben wurde vom Antragsteller am selben Tag übernommen.Mit Schreiben vom 04.09.2012 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG mitgeteilt sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005. Dieses Schreiben wurde vom Antragsteller am selben Tag übernommen.
Der Antragsteller brachte daraufhin vier Ladungen im Original in Vorlage, ferner etliche Unterstützungsschreiben sowie Kursbesuchsbestätigungen über seine Teilnahme an einem Deutschkurs. Den Übersetzungen der vier Ladungen aus dem Russischen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgefordert worden war, am XXXX, am XXXX, am XXXX sowie am XXXX beim XXXX in Bischkek zu erscheinen.Der Antragsteller brachte daraufhin vier Ladungen im Original in Vorlage, ferner etliche Unterstützungsschreiben sowie Kursbesuchsbestätigungen über seine Teilnahme an einem Deutschkurs. Den Übersetzungen der vier Ladungen aus dem Russischen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgefordert worden war, am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 sowie am römisch 40 beim römisch 40 in Bischkek zu erscheinen.
Anlässlich der ärztlichen Begutachtung am 01.10.2012 wurde beim Antragsteller eine "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten" diagnostiziert, jedoch eine aktuelle Suizidalität verneint, aber festgehalten, dass der Antragsteller für den Fall der Überstellung mit einer Selbstverbrennung gedroht hatte, sodass geeignete Maßnahmen als erforderlich erachtet wurden (Ausfolgung des Bescheides im Beisein von Personen, welche den Schutz des Asylwerbers sicherstellen können).
Am 10.10.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen, wobei er vorbrachte, ständig Kopfschmerzen zu haben, welche von den Schlägen im Jahr 2009 herrühren würden. Die vorgelegten Ladungen habe er im September 2012 erhalten, seine Schwester habe sie per Post geschickt, das Kuvert könne er nicht mehr auftreiben. Er sei als Verdächtiger geladen. Er werde verdächtigt, Waffen nach China geliefert zu haben. Angeblich habe er Jugendliche angeheuert und diese als Kämpfer nach China entsandt. Die Anschuldigungen seien aber nicht zutreffend. Bei den Vorfällen im Jahr 2009 im uigurischen Bezirk sei auch sein Cousin ermordet worden, deswegen hätten sie eine Protestkundgebung in Kirgisistan durchgeführt, wo er dann festgenommen worden sei. Davon habe er im ersten Verfahren nichts erzählt, aus Angst, da seine Tochter damals noch in Kirgisistan gelebt habe. Inzwischen sei sie mit unbekanntem Ziel ausgereist. Vor seiner Ausreise habe er keine Ladungen erhalten, da seien sie persönlich gekommen. Damals hätten sie ihn 24 Stunden lang festgehalten und misshandelt. Auch beim zweiten Mal sei er brutal gefoltert worden und sei ihm die Nase gebrochen worden. Er sei am rechten Auge so schwer verletzt worden, dass er jetzt auf diesem Auge blind sei. Er habe eine Gehirnerschütterung erlitten und leide seither an Kopfschmerzen und Gedächtnisschwund. Er sei 10 Tage im Spital gewesen. Der Vorfall habe sich im Juli 2009 ereignet. Er habe im Erstverfahren nicht alles erzählt.
Er sei im Februar 2010 in Österreich eingereist und sei nach Erhalt des negativen Bescheides nach Frankreich gereist. Er habe mit einer Schwester und seiner Tochter telefoniert und erfahren, dass Ladungen an seine Adresse geschickt worden seien. Er stelle den neuen Antrag, weil er nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestünden noch und er habe noch Gründe, welche er im Erstverfahren nicht angegeben habe. Über Aufforderung schilderte er seine neuen Fluchtgründe und brachte vor, im Sommer des Jahres 2009 habe es in China Ausschreitungen gegen die Uiguren gegeben, wobei viele Uiguren ua. sein Cousin ermordet worden seien. Daraufhin hätten sie beschlossen, in Kirgisistan eine Protestkundgebung abzuhalten und gegen die Vorfälle in China zu protestieren. Die kirgisischen Behörden hätten ihren Anführer festgenommen und auch den Antragsteller. Das erste Mal sei er 24 Stunden angehalten und auch misshandelt worden, weil er bei dieser Demonstration ein Plakat getragen und in der ersten Reihe marschiert sei. Sie hätten einen Plastiksack über seinen Kopf gezogen und ihn bedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er wieder demonstriere. Kirgisistan stehe ganz unter dem Einfluss von China und man müsse immer auf China hören. Das zweite Mal hätten sie ihn von seinem Arbeitsplatz mitgenommen, zirka eine Woche nach der ersten Anhaltung und er sei auch einen Tag angehalten und misshandelt worden, wobei ihm die Nase gebrochen und das Auge verletzt worden sei. Dann sei er beschuldigt worden, ein Separatist zu sein. Es sei ihm zur Last gelegt worden, dass er Waffen an die Uiguren in China schicke und junge Leute nach China entsende, damit sie dort gegen die Chinesen kämpfen würden. Im Dezember 2009 sei er wieder geschlagen und eingeschüchtert worden. Sie hätten ihn bedroht, dass sie ihn und alle anderen Uiguren an den chinesischen Geheimdienst ausliefern würden, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. Zum Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages brachte er ergänzend vor, dass seine Tochter und sein Schwiegersohn, welche nicht mit ausgereist waren, seinetwegen verfolgt worden seien. Er befürchte im Fall der Rückkehr nach Kirgisistan ins Gefängnis zu kommen oder nach China ausgeliefert zu werden. Sein Leben sei dort in Gefahr. Als Beweis habe er die Ladungen vorgelegt, welche seine Schwester geschickt habe. In Österreich werde er vom Staat unterstützt, er habe einen Deutschkurs besucht, die deutsche Sprache falle ihm schwer.
In der schriftlichen Ergänzung vom 12.10.2012 zitierte er zur behaupteten Verfolgung der Uiguren in Kirgisistan in Zusammenhang mit den Unruhen in China einige Berichte, so den Bericht der "The Jamestown Foundation" vom 13.08.2009 über die Uiguren in Kirgisitan nach den Unruhen in China und der Verhaftung des Leiters der uigurischen Gesellschaft XXXX und seines Stellvertreters durch die kirgisische Polizei. Danach hätten im Juli 2009 Demonstrationen gegen die chinesische Politik in der Provinz Xinjiang stattgefunden, aber nur wenig mediale Aufmerksamkeit erregt. Die XXXX sei Teil der "Völkerversammlung Kirgisistans", einer staatlichen Institution zum Zusammenschluss verschiedener ethnischer Minderheiten und strebe ein konstruktives Verhältnis zur kirgisischen Regierung an. Seit dem Jahr 2000 sei der Einfluss Chinas auf Zentralasien gewachsen, lokale Medien hätten ausgiebig über uigurische Separatisten und Terroristen berichtet und die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) mit Russland und China als führende Mitglieder sei zum regionalen Garanten für Sicherheit geworden. Die kirgisische Regierung sei Pekings Forderungen bezüglich der uigurischen Diaspora in Kirgisistan zur Gänze nachgekommen; XXXX stehe unter strenger Überwachung des Innenministeriums und Demonstrationen würden stark eingeschränkt. Mit zunehmendem Einfluss Chinas werde es für XXXX immer schwieriger, die Balance zwischen seiner Aufgabe, die uigurische Kultur zu unterstützten und seiner Einstufung als extremistische Organisation zu halten. Als Mitglied der SCO stehe Krigisistan unter großem geopolitischem Druck seitens seiner Nachbarländer. Die uigurische Diaspora sei von der kirgisischen Regierung offiziell gewarnt worden, die Beziehungen zu China nicht zu unterminieren.In der schriftlichen Ergänzung vom 12.10.2012 zitierte er zur behaupteten Verfolgung der Uiguren in Kirgisistan in Zusammenhang mit den Unruhen in China einige Berichte, so den Bericht der "The Jamestown Foundation" vom 13.08.2009 über die Uiguren in Kirgisitan nach den Unruhen in China und der Verhaftung des Leiters der uigurischen Gesellschaft römisch 40 und seines Stellvertreters durch die kirgisische Polizei. Danach hätten im Juli 2009 Demonstrationen gegen die chinesische Politik in der Provinz Xinjiang stattgefunden, aber nur wenig mediale Aufmerksamkeit erregt. Die römisch 40 sei Teil der "Völkerversammlung Kirgisistans", einer staatlichen Institution zum Zusammenschluss verschiedener ethnischer Minderheiten und strebe ein konstruktives Verhältnis zur kirgisischen Regierung an. Seit dem Jahr 2000 sei der Einfluss Chinas auf Zentralasien gewachsen, lokale Medien hätten ausgiebig über uigurische Separatisten und Terroristen berichtet und die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) mit Russland und China als führende Mitglieder sei zum regionalen Garanten für Sicherheit geworden. Die kirgisische Regierung sei Pekings Forderungen bezüglich der uigurischen Diaspora in Kirgisistan zur Gänze nachgekommen; römisch 40 stehe unter strenger Überwachung des Innenministeriums und Demonstrationen würden stark eingeschränkt. Mit zunehmendem Einfluss Chinas werde es für römisch 40 immer schwieriger, die Balance zwischen seiner Aufgabe, die uigurische Kultur zu unterstützten und seiner Einstufung als extremistische Organisation zu halten. Als Mitglied der SCO stehe Krigisistan unter großem geopolitischem Druck seitens seiner Nachbarländer. Die uigurische Diaspora sei von der kirgisischen Regierung offiziell gewarnt worden, die Beziehungen zu China nicht zu unterminieren.
Ferner habe die International Federation für Human Rights (FIDH) im Oktober 2009 einen Bericht über Arbeitsmigranten und Flüchtlinge in Kasachstan und Kirgisistan veröffentlicht, worin folgende Informationen über die Uiguren enthalten sind. Uigurische Asylwerber würden in Kirgisistan dieselbe Ablehnung erleben wie in Kasachstan und würden nicht offiziell registriert, um die Beziehungen mit China nicht zu beeinträchtigen. Die kirgisische Zivilgesellschaft gerate immer mehr unter Druck der Regierung und Uiguren hätten Angst, für ihre Rechte einzutreten. Besonders nach den Unruhen im Juli 2009 seien nach Protesten gegen die Unruhen in Xinjiang zwei Organisatoren der uigurischen Proteste verhaftet worden.
Er habe Asyl beantragt, da die kirgisische Polizei nach ihm fahnde und bereits zwei Vorladungen ausgestellt habe.
Mit Bescheid vom 20.10.2012, Zl. 12 11.710-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Antragssteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Kirgisistan aus. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Lage in Kirgisistan getroffen und die Quellen hierfür angegeben. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Antragstellers feststehe. Ferner hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Antragsteller an einer schweren körperlichen bzw. ansteckenden Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Er befinde sich mit seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter XXXX in Österreich, ferner sei die verheiratete Tochter XXXX sowie sein Schwiegersohn und seine Enkeltochter im Bundesgebiet aufhältig, wobei deren Anträge ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und deren Ausweisung nach Kirgisistan ausgesprochen worden sei. Im abgeschlossen ersten Asylverfahren seien alle entstandenen Sachverhalte bis zur Entscheidung berücksichtigt und als unglaubwürdig erachtet worden. Die ihn betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht zu seinen Ungunsten geändert. Es habe ein Privatleben des Antragstellers in Österreich festgestellt werden können.Mit Bescheid vom 20.10.2012, Zl. 12 11.710-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Antragssteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Kirgisistan aus. In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Lage in Kirgisistan getroffen und die Quellen hierfür angegeben. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Antragstellers feststehe. Ferner hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Antragsteller an einer schweren körperlichen bzw. ansteckenden Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Er befinde sich mit seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter römisch 40 in Österreich, ferner sei die verheiratete Tochter römisch 40 sowie sein Schwiegersohn und seine Enkeltochter im Bundesgebiet aufhältig, wobei deren Anträge ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und deren Ausweisung nach Kirgisistan ausgesprochen worden sei. Im abgeschlossen ersten Asylverfahren seien alle entstandenen Sachverhalte bis zur Entscheidung berücksichtigt und als unglaubwürdig erachtet worden. Die ihn betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht zu seinen Ungunsten geändert. Es habe ein Privatleben des Antragstellers in Österreich festgestellt werden können.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine maßgebliche Änderung, weder im Hinblick auf den - bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten - Sachverhalt, noch in der Rechtslage, geltend gemacht habe. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers spinne das bereits als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen fort bzw. steigere dieses und sei daher ebenfalls nicht glaubwürdig. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen habe er ferner nicht belegen können, wie und wann er diese erhalten habe. Dass er den nun behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich hiedurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine maßgebliche Änderung, weder im Hinblick auf den - bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilten - Sachverhalt, noch in der Rechtslage, geltend gemacht habe. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers spinne das bereits als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen fort bzw. steigere dieses und sei daher ebenfalls nicht glaubwürdig. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen habe er ferner nicht belegen können, wie und wann er diese erhalten habe. Dass er den nun behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich hiedurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass der Antragsteller an einer "Anpassungsstörung" und demzufolge an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und einer Abschiebung nach Kirgisistan nicht entgegenstehe, zumal auch keine weiteren Therapien erforderlich seien, sodass seine Rückverbringung keine Verletzung seiner durch Art.3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Er befinde sich mit seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter in Österreich, ferner seien seine verheiratete Tochter XXXX, sein Schwiegersohn und seine Enkeltochter in Österreich und hätten alle zurückweisende Entscheidungen erhalten, sodass die gemeinsame Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er in erster Linie von öffentlichen Unterstützungen und Zuwendungen abhängig sei, er illegal eingereist sei, nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besessen habe und halte er sich erst seit rund 2 Jahren im Bundesgebiet auf, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, sei in keinem Verein oder einer Organisation tätig und habe er zu seiner Integration wieder dieselben Unterstützungserklärungen wie im ersten Verfahren vorgelegt, weshalb keine Änderung eingetreten sei, und die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass der Antragsteller an einer "Anpassungsstörung" und demzufolge an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und einer Abschiebung nach Kirgisistan nicht entgegenstehe, zumal auch keine weiteren Therapien erforderlich seien, sodass seine Rückverbringung keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Er befinde sich mit seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter in Österreich, ferner seien seine verheiratete Tochter römisch 40 , sein Schwiegersohn und seine Enkeltochter in Österreich und hätten alle zurückweisende Entscheidungen erhalten, sodass die gemeinsame Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er in erster Linie von öffentlichen Unterstützungen und Zuwendungen abhängig sei, er illegal eingereist sei, nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besessen habe und halte er sich erst seit rund 2 Jahren im Bundesgebiet auf, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, sei in keinem Verein oder einer Organisation tätig und habe er zu seiner Integration wieder dieselben Unterstützungserklärungen wie im ersten Verfahren vorgelegt, weshalb keine Änderung eingetreten sei, und die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller vertreten durch die Beratungsstelle XXXX Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach ihm in seiner Heimat gefahndet. Vor kurzem habe er von XXXX eine Bestätigung erhalten, dass er aktives Mitglied sei. Wegen seiner Aktivität sei er in Kirgisistan verfolgt, verhaftet und gefoltert worden. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Antragsteller nun per Steckbrief von der Polizei gefahndet werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Antragsteller sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Er sei von der kirgisischen Behörde beschuldigt worden, junge Uiguren gehetzt zu haben, Uiguren in China mit Waffen versorgt zu haben und antichinesische und antikirgisische Propaganda gemacht zu haben. Es sei ihm gedroht worden, ihn nach China abzuschieben, wo ihm in einem solchen Fall eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe drohe. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Der Antragsteller habe sich bei der Einvernahme in Österreich bedrängt gefühlt, da er immer wieder aufgefordert worden sei, die früheren Aussagen vom ersten Asylverfahren zu bestätigen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, dem Antragsteller genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen ohne dem Antragsteller eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen. Dies würde für den Antragsteller bedeuten, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz ihn ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass dem Antragsteller in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung: Der Antragsteller und seine Familie würden sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sie würden alle gut Deutsch sprechen, seien arbeitswillig und strafrechtlich unbescholten und bestens integriert. Beigelegt war eine Bestätigung in vermutlich Russischer Sprache vom 24.10.2012, wonach der Antragsteller vom Jänner 1998 bis Februar 2010 aktives Mitglied des öffentlichen Verbandes der Uiguren XXXX in der Kirgisischen Republik gewesen sei und aktiv an Tätigkeiten von XXXX teilgenommen habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller vertreten durch die Beratungsstelle römisch 40 Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach ihm in seiner Heimat gefahndet. Vor kurzem habe er von römisch 40 eine Bestätigung erhalten, dass er aktives Mitglied sei. Wegen seiner Aktivität sei er in Kirgisistan verfolgt, verhaftet und gefoltert worden. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Antragsteller nun per Steckbrief von der Polizei gefahndet werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Antragsteller sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Er sei von der kirgisischen Behörde beschuldigt worden, junge Uiguren gehetzt zu haben, Uiguren in China mit Waffen versorgt zu haben und antichinesische und antikirgisische Propaganda gemacht zu haben. Es sei ihm gedroht worden, ihn nach China abzuschieben, wo ihm in einem solchen Fall eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe drohe. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Der Antragsteller habe sich bei der Einvernahme in Österreich bedrängt gefühlt, da er immer wieder aufgefordert worden sei, die früheren Aussagen vom ersten Asylverfahren zu bestätigen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, dem Antragsteller genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen ohne dem Antragsteller eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen. Dies würde für den Antragsteller bedeuten, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz ihn ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass dem Antragsteller in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung: Der Antragsteller und seine Familie würden sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sie würden alle gut Deutsch sprechen, seien arbeitswillig und strafrechtlich unbescholten und bestens integriert. Beigelegt war eine Bestätigung in vermutlich Russischer Sprache vom 24.10.2012, wonach der Antragsteller vom Jänner 1998 bis Februar 2010 aktives Mitglied des öffentlichen Verbandes der Uiguren römisch 40 in der Kirgisischen Republik gewesen sei und aktiv an Tätigkeiten von römisch 40 teilgenommen habe.
Der gegenständliche Akt langte am 09.11.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2012 wurde der Antragsteller zur Vorlage einer Vollmacht binnen einer Frist von einer Woche aufgefordert, welche am 14.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangte.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.
In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte und führte zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt aus:In der Begründung gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen konnte und führte zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt aus:
"Er gab anlässlich der zweiten Antragstellung an, bei der ersten Antragstellung nicht alles gesagt zu haben und dass in seiner Heimat nun die Polizei nach ihm suchen würde. Die nunmehr behaupteten Fluchtgründe liegen jedoch schon seinem Vorbringen nach vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 02.04.2012 und sind damit bereits davon mitumfasst, ebenso wie drei der nun vorgelegten Ladungen (vgl. VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem ergänzt bzw. steigert er sein bereits bisher als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen und ist sein nunmehriges Vorbringen damit ebenfalls nicht glaubwürdig. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei XXXX steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil er im ersten Verfahren selbst angab, im karitativen Bereich der Organisation aktiv gewesen zu sein und etwas Anderes der Bestätigung jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Soweit er Ladungen vorlegt, welche nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datiert sind, beziehen sich diese auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen und die behauptete anschließende Fahndung der Polizei und stellen diese damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Letztlich konnte der Antragsteller aber nicht belegen, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen ist, und erscheint es auch nicht plausibel, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hat, obwohl er am 29.02.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit der Schwester seiner Mutter in Kontakt zu sein, sodass auch Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Ladungen bestehen."Er gab anlässlich der zweiten Antragstellung an, bei der ersten Antragstellung nicht alles gesagt zu haben und dass in seiner Heimat nun die Polizei nach ihm suchen würde. Die nunmehr behaupteten Fluchtgründe liegen jedoch schon seinem Vorbringen nach vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 02.04.2012 und sind damit bereits davon mitumfasst, ebenso wie drei der nun vorgelegten Ladungen vergleiche VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem ergänzt bzw. steigert er sein bereits bisher als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen und ist sein nunmehriges Vorbringen damit ebenfalls nicht glaubwürdig. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei römisch 40 steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil er im ersten Verfahren selbst angab, im karitativen Bereich der Organisation aktiv gewesen zu sein und etwas Anderes der Bestätigung jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Soweit er Ladungen vorlegt, welche nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datiert sind, beziehen sich diese auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen und die behauptete anschließende Fahndung der Polizei und stellen diese damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Letztlich konnte der Antragsteller aber nicht belegen, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen ist, und erscheint es auch nicht plausibel, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hat, obwohl er am 29.02.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit der Schwester seiner Mutter in Kontakt zu sein, sodass auch Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Ladungen bestehen.
Da eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache im vorliegenden Fall auch eine Entscheidung über den subsidiären Schutz beinhaltet und der Antragsteller in der Beschwerde vorbringt, dass ihm zumindest eine menschenrechtswidrige Haft in Kirgisistan drohe, wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Antragstellers insgesamt nicht als glaubwürdig erachtet wurde. Den vom Antragsteller in der Beschwerde mittels Link genannten Berichten ist eine Verfolgung der Uiguren allein aus ethnischen Gründen nicht zu entnehmen bzw. sind diese Berichte - im Gegensatz zu den oa. Länderfeststellungen - auch nicht aktuell. Der Bericht über die Ereignisse im Jahr 2011 bezieht sich ferner nicht auf die Minderheit der Uiguren sondern handelt vielmehr von der Minderheit der Usbeken im Süden des Landes.
Die oa. wiedergegebenen Länderfeststellungen sind den dort angeführten Quellen entnommen. Ferner wird an deren Aktualität nicht gezweifelt. Danach wurde zwar an Itipak und einzelne Uiguren wegen Kritik an China herangetreten, hingegen wird nicht von deren Verfolgung in Kirgisistan berichtet.
Dass die Grundversorgung der Bevölkerung allgemein nicht gegeben ist, ergibt sich jedoch auch aus den vorgelegten Berichten nicht und hat der Antragsteller selbst angegeben, in Bischkek als Unternehmer Limonade erzeugt und Watte verarbeitet zu haben.
Konkret ihn betreffende Gründe, wie etwa gesundheitliche Gründe, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK indizieren würden, hat der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht. Die geltend gemachten Kopfschmerzen bzw. die diagnostizierte Anpassungsstörung wurden seitens des Bundesasylamtes als nicht lebensbedrohlich erachtet und ausgeführt, dass er deswegen auch nicht in Behandlung steht. Sein Fluchtvorbringen wurde schon im bisherigen Verfahren als nicht als glaubhaft erachtet.Konkret ihn betreffende Gründe, wie etwa gesundheitliche Gründe, welche eine Verletzung von Artikel 3, EMRK indizieren würden, hat der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht vorgebracht. Die geltend gemachten Kopfschmerzen bzw. die diagnostizierte Anpassungsstörung wurden seitens des Bundesasylamtes als nicht lebensbedrohlich erachtet und ausgeführt, dass er deswegen auch nicht in Behandlung steht. Sein Fluchtvorbringen wurde schon im bisherigen Verfahren als nicht als glaubhaft erachtet.
Zu seinem Beschwerdevorbringen, dass er einige Monate für die Beschaffung von Unterlagen aus der Heimat benötige, wird darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren beurteilt wurde und von der Rechtskraft dieser Entscheidung auch jene Gründe mitumfasst sind, welche sich bis dahin ereignet haben. Einer neuerlichen Entscheidung darüber steht die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag entgegen.
Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer asyl- oder refoulementrelevanter Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller sowie seinem rechtsfreundlichen Vertreter wirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte der Antragsteller und dessen ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Antragstellers in telefonischem Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass der Antragsteller bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland des Antragstellers, dessen Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Schwiegersohnes des Antragstellers, XXXX, in der Einvernahme vom 11.12.2012 im Verfahren vor dem Bundesasylamt, protokolliert zur Zahl 12 17.536, verwiesen wurde. Dem Schwiegersohn seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe ihn nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden folgende Urkunden in Kopie vorgelegt:Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte der Antragsteller und dessen ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG. Zum Umstand, dass der Asylgerichtshof im Zweitverfahren die Echtheit der vorgelegten Ladungen in Zweifel zog, da die Betroffenen nicht belegen hätten können, wie sie in ihren Besitz gekommen seien und es auch nicht plausibel erscheine, dass sie diese im Erstverfahren nicht einmal erwähnt hätten, obwohl sie mit der Mutter des Antragstellers in telefonischem Kontakt gewesen wären, wurde erneut darauf verwiesen, dass der Antragsteller bereits am 10.10.2012 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, die Umstände im Erstverfahren aus Angst um eine Familienangehörige nicht vorgebracht zu haben. Zur Widerlegung der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, wurden nunmehr (vorerst in Kopie) weitere Ladungen, ausgestellt teilweise kurz vor Rechtkraft bzw. Abfertigung des letzten Erkenntnisses, in Vorlage gebracht und gleichzeitig eine Frist zur Vorlage der Originale beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag werde eingebracht, um die Zweifel des Asylgerichtshofes an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der nach Rechtskraft des Erst- aber vor Rechtskraft des Zweitverfahrens datierten Ladungen auszuräumen. Er werde aus prozessualer Vorsicht gestellt, da die Möglichkeit bestehe, dass gerade jene in diesem Zeitraum (damals bloß als Kopie) vorgelegten Beweismittel jene seien, die das Vorbringen am besten zu stützten vermögen, um so die Zweifel an der Echt- und Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Dokumente auszuräumen und eine Entscheidung herbeizuführen, mit der der Erstbehörde Ermittlungen im Herkunftsland des Antragstellers, dessen Identität im Zweitverfahren erstmals festgestellt worden sei, aufgetragen würden. Unerlässlich sei auch die Einbringung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz bei der Erstbehörde gewesen, da an die Betroffenen im Herkunftsland weiterhin Ladungen ergehen würden. Die anlässlich des dritten Antrages vorgelegten Beweismittel würden die ernstliche Gefahr verdeutlichen, der die Antragsteller im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien. Diese hätten im Zweitverfahren nicht mehr rechtzeitig in Vorlage gebracht werden können, da die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zur Erlangen dieser Dokumente erforderlich gewesen sei, wobei diesbezüglich auf die Angaben des Schwiegersohnes des Antragstellers, römisch 40 , in der Einvernahme vom 11.12.2012 im Verfahren vor dem Bundesasylamt, protokolliert zur Zahl 12 17.536, verwiesen wurde. Dem Schwiegersohn seien Kopien der neu vorgelegten Beweismittel am 29.11.2012 von seiner Mutter aus dem Herkunftsland per e-mail übermittelt worden, nachdem der Rechtsanwalt eingeschaltet habe werden müssen. Ein Verschulden, diese nicht schon im erstinstanzlichen Zweitverfahren vorgelegt zu haben, treffe ihn nicht. Im Zuge der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags wurden folgende Urkunden in Kopie vorgelegt:
Vorladung des XXXX für den XXXX der föderativen Staatsanwaltschaft;Vorladung des römisch 40 für den römisch 40 der föderativen Staatsanwaltschaft;
Vorladung des XXXX für den XXXX wegen Einvernahme bezüglich der Straftat, UD Nr. XXXX;Vorladung des römisch 40 für den römisch 40 wegen Einvernahme bezüglich der Straftat, UD Nr. römisch 40 ;
Vorladung des XXXX für den XXXX wegen Einvernahme bezüglich der Straftat, UD Nr. XXXX, durch einen Untersuchungsbeamten des Amtes des Innenministeriums;Vorladung des römisch 40 für den römisch 40 wegen Einvernahme bezüglich der Straftat, UD Nr. römisch 40 , durch einen Untersuchungsbeamten des Amtes des Innenministeriums;
Anordnung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen in dringenden Fällen an der Wohnadresse des Antragstellers nach Befassen mit den Unterlagen der zu UD Nr. XXXX protokollierten Straftat über den Verdacht, dass XXXX sich eines Verbrechens gem. Art. 295-1, 299 Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien schuldig gemacht habe, durch den Polizeimajor XXXX;Anordnung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen in dringenden Fällen an der Wohnadresse des Antragstellers nach Befassen mit den Unterlagen der zu UD Nr. römisch 40 protokollierten Straftat über den Verdacht, dass römisch 40 sich eines Verbrechens gem. Artikel 295 -, eins, 299, Strafgesetzbuch der Republik Kirgisien schuldig gemacht habe, durch den Polizeimajor römisch 40 ;
Anordnung des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des XXXX im Untersuchungsfall des Polizeileutnant XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX, in dem der Genannte beschuldigt wird, Feindseligkeiten nationaler, rassistischer und religiöser Art zwischen den Bürgern der kirgisischen Republik anzuzünden;Anordnung des Zentrum für Information und Analyse über die steckbriefliche Suche des römisch 40 im Untersuchungsfall des Polizeileutnant römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in dem der Genannte beschuldigt wird, Feindseligkeiten nationaler, rassistischer und religiöser Art zwischen den Bürgern der kirgisischen Republik anzuzünden;
Festnahmeaktion des Bezirksgerichtes XXXX, Stadt Bischkek, im Zuge der Untersuchung des Zivilfalles des Klägers Polizeihauptmann XXXX gegen XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX.Festnahmeaktion des Bezirksgerichtes römisch 40 , Stadt Bischkek, im Zuge der Untersuchung des Zivilfalles des Klägers Polizeihauptmann römisch 40 gegen römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .
In der Folge gab der erkennende Senat zu diesen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten in Bezug auf den Antragsteller weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma XXXX als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.In der Folge gab der erkennende Senat zu diesen in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten in Bezug auf den Antragsteller weiterführende Ermittlungen vor Ort durch die ÖB Astana in Auftrag. Diese bediente sich dabei der juristischen Firma römisch 40 als Vertrauensanwältin, und beauftragte diese, ohne die Nennung von personenbezogenen Daten der Asylwerber Erhebungen insbesondere in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden vorzunehmen.
In dem am 21.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten, als "Memorandum" bezeichneten Ermittlungsbericht wurde Folgendes ausgeführt:
Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl 1-03-1294 tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon XXXX zufolge würde ein Mann namens XXXX nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem XXXX (kurz XXXX) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des XXXX üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das XXXX der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.Den involvierten Quellen zufolge würde eine Strafsache mit der Zahl 1-03-1294 tatsächlich nicht protokolliert sein. Einer anonymen Anfrage bei der Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon römisch 40 zufolge würde ein Mann namens römisch 40 nicht Mitarbeiter dieser Dienststelle sein. Die in Anspruch genommene Quelle aus dem römisch 40 (kurz römisch 40 ) habe ferner mitgeteilt, dass dieser in der Personalabteilung nicht als Mitarbeiter geführt werde. Das vorgelegte Formular des Beschlusses über die Durchführung der Hausdurchsuchung würde zudem nicht mit den seitens des römisch 40 üblicherweise verwendeten Formularen übereinstimmen. Nach Internetrecherche werde angenommen, dass das vorgelegte Formular mit jenem ident sei, das durch das römisch 40 der Russische Föderation akzeptiert werde. Mangels entsprechender Sichtbarkeit könne auch das Wappensiegel nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden. Außerdem würde der Text eine große Anzahl von Tippfehlern enthalten und die Art der Abfassung darauf schließen lassen, dass dieser nicht professionell abgefasst worden sei. Das Dokument sei daher nicht gültig und die darin enthaltenen Angaben seien nicht glaubwürdig.
Zum Beschluss des Zentrums für Information und Analyse über die Anordnung der Fahndung des Antragsstellers wurde zunächst eingewandt, dass die Erlassung eines Beschlusses über die Anordnung der Fahndung eines Angeklagten nicht zu den Kompetenzen dieses Zentrums gehöre, dass für die Informationsverarbeitung und Datensicherung zuständig sei. Zudem würde der Text eine große Anzahl von Sinnfehlern und grammatikalischen Fehlern enthalten. Auch würden solche Dokumente im Gegensatz zu der vorgelegten Urkunde nicht mit einem Stempel "Für Pakete" abgestempelt werden, der für Schreiben in Kuverts vorgesehen sei. Auch dieser Stempel sei kaum sichtbar und daher auf seine Echtheit nicht zu überprüfen. Im Ergebnis sei auch dieses Dokument ungültig und die darin enthaltenen Informationen unglaubwürdig.
Zur Haftgenehmigung vom XXXX wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl XXXX laut den Quellen der Vertrauensanwältin tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens XXXX im XXXX geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, während gemäß dem Zivilgesetzbuch nur Vermögensteile beschlagnahmt werden könnten. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom XXXX, wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.Zur Haftgenehmigung vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass eine Strafsache unter der darin angegeben Aktenzahl römisch 40 laut den Quellen der Vertrauensanwältin tatsächlich nicht geführt werde. Zudem müsste dieses auf einem Firmenformular ausgefüllte Schreiben in der oberen Kopfzeile die Behörde oder die bevollmächtigte Person nennen, die das Dokument ausgestellt hat. Auch würde es keinen Mitarbeiter namens römisch 40 im römisch 40 geben. An der in der Urkunde genannten Adresse des Klägers würde sich auch eine Wohnung befinden, in der die genannte Person auch nicht gemeldet sei. Auch würde eine physische Person nur nach dem Strafgesetzbuch in Haft genommen, während gemäß dem Zivilgesetzbuch nur Vermögensteile beschlagnahmt werden könnten. Hingewiesen wurde auch auf den unterschiedlichen Dienstgrad im vorgenannten Dokument und der Urkunde vom römisch 40 , wobei dazu erläutert wurde, dass die erforderliche Dienstzeit eines Polizeileutnants bis zur Beförderung zum Hauptmann üblicherweise zwei Jahre betrage. Auch bei diesem Dokument sei schließlich der Wappensiegelaufdruck kaum sichtbar. In einer Gesamtbetrachtung sei auch diese Urkunde nicht echt.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Er machte von der ihm gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie des Antragstellers beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst ausführt, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei XXXX als nicht tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen keine Informationen erteilen dürfen und gem. § 6 Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des XXXX auf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass XXXX nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass XXXX sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller im Wege eines Parteiengehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013 zur Kenntnis gebracht. Er machte von der ihm gleichzeitig gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht durch einen Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung mit offenkundig von diesem verfassten Schreiben vom 25.07.2013 Gebrauch. Eingewandt wurde darin zunächst, dass auch nach Akteneinsicht weder die an die Anwaltskanzlei gerichteten Fragen und deren Auftrag ersichtlich seien, noch der Grund, warum diese beigezogen und für seriös und vertrauensvoll erachtet werde. Dazu wurde eine Stellungnahme eines von der Familie des Antragstellers beauftragten kirgisischen Rechtsanwaltes wiedergegeben, der zusammengefasst ausführt, dass die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 als nicht tauglich zur Führung von Ermittlungen vor Ort gewertet werden könne, weshalb die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim seien, zumal auch die in Kirgisistan um Auskunft ersuchten Stellen aufgrund von anonymen Anrufen keine Informationen erteilen dürfen und gem. Paragraph 6, Strafprozessordnung nur Verfahrensparteien das Recht haben, Informationen zu bekommen. Hervorgehoben wurde auch, dass diese Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen würden. Zweifel an der Kompetenz würde auch die Bezeichnung des Schreibens als "Memorandum" erwecken, da die Anwaltskanzlei keinen diplomatischen Status besitze. Der Rechtsanwalt könne sämtliche Informationen betreffend das Strafverfahren des römisch 40 auf offiziellem Wege über offizielle Quellen zukommen lassen und werde daher die Einholung dieser Informationen bei ihm ausdrücklich beantragt. Auch wurde hervorgehoben, dass römisch 40 nicht in Kirgisistan ansässig sei und für dieses Land laut Internetauftritt lediglich eine Person zuständig sei. Insbesondere wurde unter Verweis auf diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur betont, dass römisch 40 sich lediglich auf anonyme Quellen stütze.
In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei XXXX in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der vom Antragsteller vorgebrachten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Antragstellers und seines Schwiegersohnes angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgäben bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom XXXX verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom XXXX und XXXX angeführt worden wären.In der Folge wurde auf einzelne Punkte der von der Anwaltskanzlei römisch 40 in ihrer Antwort festgestellten Gründe für die Unglaubwürdigkeit der vom Antragsteller vorgebrachten Urkunden näher eingegangen. So wurde zum Durchsuchungsbeschluss entgegnet, dass darin auf eine kriminelle Gruppierung Bezug genommen und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angeführte Aktenzahl sich auf Ermittlungen gegen diese kriminelle Gruppe beziehe, zumal dieselbe Aktenzahl im Beschluss des Antragstellers und seines Schwiegersohnes angeführt sei, und die Quelle die "Strafsache" schon deshalb nicht bestätigen könne. Zudem scheine aus den Ladungen dieser beiden Personen hervorzugehen, dass sich die Zahl auf (Vor)Untersuchungen beziehe und eben nicht auf ein konkretes Strafverfahren. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rayonsabteilung für Innere Angelegenheiten auf telefonische Anfrage freimütig ihre Mitarbeiter bekanntgäben bzw. könnte die unterfertigte Person womöglich auch einer organisatorisch vom römisch 40 verschiedenen Verwaltungseinheit eingegliedert sein. Auch erscheine es zweifelhaft, dass in sämtlichen dem Ministerium zuordenbaren Angelegenheiten ausschließlich ein Formular Verwendung finde. Es zeuge von gravierender Sorglosigkeit, wenn zum Fahndungsbeschluss das Zentrum für Information und Analyse als Urheber des Beschlusses genannt werde, da aus der deutschen Übersetzung hervorgehe, dass diesen Beschluss der Leutnant der Miliz gefasst habe. Es würden auch bessere Gründe dafür sprechen, dass die am Festnahmebeschluss vermerkte Aktenzahl vielmehr der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde zuzuordnen sei, nicht jedoch eine Aktenzahl eines Strafverfahrens sei. Auch scheine es zweifelhaft, ob eine telefonische Auskunft bei der "einheitlichen Auskunft" Rückschlüsse auf den Wohnort eines Angehörigen der Miliz zulasse. Zudem scheine es nicht geklärt, ob es sich bei der Adresse im Beweismittel um den Wohnort oder aber den Dienstort handle. Schließlich würden bessere Gründe für die Richtigkeit dieser Beweismittel bestehen, zumal im Falle einer Fälschung keinesfalls zwei unterschiedliche Dienstgrade in den Urkunden vom römisch 40 und römisch 40 angeführt worden wären.
Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom XXXX eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal der Antragsteller schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass seine Mutter bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil der Asylwerber nicht belegen habe können, wie er in deren Besitz gelangt sei und es nicht plausibel erscheine, dass er diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt habe. Die Mutter des Antragstellers sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.Wiederholt wurde in der Folge, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.12.2012 darauf bezieht, durch die neu hervorgekommenen Beweismittel, insbesondere des Steckbriefs vom römisch 40 eine andere Beurteilung zum "glaubhaften Kern" des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen. Gerade dieses Bescheinigungsmittel scheine geeignet, diese Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, zumal der Antragsteller schon im Zweitverfahren angegeben habe, dass seine Mutter bis heute Ladungen bekomme, und der Asylgerichtshof die Echt- und Richtigkeit der vorgelegten Ladungen letztlich nur deshalb bezweifelte, weil der Asylwerber nicht belegen habe können, wie er in deren Besitz gelangt sei und es nicht plausibel erscheine, dass er diese schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ansatzweise erwähnt habe. Die Mutter des Antragstellers sei schon 80-85 Jahre alt, was auch der Grund sei, dass sie nicht alle erhaltene Ladungen, insbesondere jene aus 2010, weitergeben habe.
Die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehl erst am XXXX wurde dahingehend erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Hauses des Antragstellers bei Uiguren Waffen gefunden und Personen festgenommen worden seien, weshalb auch der Antragsteller wiederum in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte.Die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehl erst am römisch 40 wurde dahingehend erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Hauses des Antragstellers bei Uiguren Waffen gefunden und Personen festgenommen worden seien, weshalb auch der Antragsteller wiederum in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte.
Zumal die Verfahrensparteien der Rechtsmeinung gewesen seien, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. § 68 AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, da die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses Verfahren keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben bzw. abzuändern.Zumal die Verfahrensparteien der Rechtsmeinung gewesen seien, dass lediglich eine Wiederaufnahme des gem. Paragraph 68, AVG abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre, da die den Wiederaufnahmeantrag untermauernden Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und somit bezogen auf dieses Verfahren keine nova reperta darstellen könnten. Unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2013, D18 427710-2/2013, in dem der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den vorgelegten Beweismitteln Tatsachen belegt werden sollen, die bereits während des letzten Asylverfahrens bestanden haben sollen, weshalb von "nova reperta" auszugehen sei, wurde schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Erstverfahrens aus rechtsfreundlicher Vorsicht für den Fall gestellt, dass sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließen sollte bzw. angeregt, die Entscheidung im Erstverfahren gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben bzw. abzuändern.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die zweiten Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers und seiner Familienangehörigen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Diese Erkenntnisse wurden dem Bundesasylamt sowie den wirksam zugestellt, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen.
In der Folge brachte der Antragsteller - so wie auch seine übrigen Familienangehörigen - den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie den bezughabenden hg. Gerichtsakten die beiden Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers und seiner im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Familienmitglieder betreffend.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Tatsachen (Beweismittel) - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, D3 415162-2/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers, in dem sein zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, D3 415162-2/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers, in dem sein zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, mit dem das zweite Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde ihm gegenüber durch Zustellung an den damaligen ausgewiesenen Vertreter am 23.11.2012 wirksam zugestellt. Die den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründenden und in Kopie vorgelegten Ladungen und Urkunden, wonach der Antragsteller weiterhin Ziel von staatlichen Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, datiert im Jahr 2011 und 2012, gelangten laut seinen Angaben am 29.11.2012 durch Übersendung von dessen Mutter aus der Heimat in den Machtbereich des Schwiegersohns und somit auch des Antragstellers.
Neue Beweismittel dürfen in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Ohne an dieser Stelle näher auf die Frage einzugehen, ob der Antragsteller den Erhalt der Urkunden nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen bzw. die nunmehr in Kopie vorgelegten Urkunden hätte einbringen können, findet daher sein Vorgehen, diese neu hervorgekommenen Beweismittel (nova reperta) im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen, im Lichte der oben zitierten Judikaturrichlinie Deckung in der Rechtsordnung, und ist dieser daher zulässig.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im vorliegenden Fall gelangte der Asylgerichtshof in seinem das erste Asylverfahren des Antragstellers in Österreich rechtskräftig abschließenden Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.02.2012 zusammengefasst beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Antragstellers passagenweise ziemlich vage und auch widersprüchlich war. Für den Asylgerichtshof war auch völlig unplausibel, dass der Antragsteller nach einer Demonstration in Bischkek, bei welcher er weder verhaftet noch sonst irgendwie seine Identität festgestellt worden war, am 15.08.2009 plötzlich von Leute in der Arbeit aufgesucht worden wäre, die ihn nach Adressen von Demonstrationsteilnehmern gefragt hätten, zumal der Antragsteller dabei selbst einräumte, nicht zu wissen, wie man ihn gefunden habe. Da auch die von ihm vorgelegte gerichtsmedizinische Expertise nicht beweisen konnte, dass die genannten Verletzungen wie von ihm behauptet durch Schläge von Polizisten hervorgerufen wurden, überwogen für den Asylgerichtshof in einer Gesamtabwägung jene Umstände, welche für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sprechen.
Der Antragsteller stellte nach Rückübermittlung von Frankreich nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit derselben Fluchtgeschichte begründete. Allerdings habe er aus Angst um seine zum damaligen Zeitpunkt noch im Herkunftsland aufhältigen - je nach Version - Mutter und Tochter bzw. Tochter (vgl. AS 47 und 171) im Erstverfahren nicht erwähnt, dass er seitens der staatlichen Behörden des Waffenschmuggels nach China und der Rekrutierung von jungen Menschen für die uigurische Sache in China bezichtigt worden sei. Seine Mutter würde bis heute Ladungen für ihn erhalten und sei auch sein Schwiegersohn verschleppt und geschlagen worden. Diesbezüglich legte der Antragsteller bereits dem Bundesasylamt zum Zwecke des Beweises einer aktuellen Verfolgung in seiner Heimat vier polizeiliche Ladungen aus dem Jahre 2011 und 2012 im Original vor, wobei er gemäß der zeitlich letzten für den XXXX vorgeladen gewesen wäre. Vorgebracht wurde zudem, dass nach dem Antragsteller nunmehr wegen der Nichtbefolgung dieser Ladungen gefahndet werde.Der Antragsteller stellte nach Rückübermittlung von Frankreich nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit derselben Fluchtgeschichte begründete. Allerdings habe er aus Angst um seine zum damaligen Zeitpunkt noch im Herkunftsland aufhältigen - je nach Version - Mutter und Tochter bzw. Tochter vergleiche AS 47 und 171) im Erstverfahren nicht erwähnt, dass er seitens der staatlichen Behörden des Waffenschmuggels nach China und der Rekrutierung von jungen Menschen für die uigurische Sache in China bezichtigt worden sei. Seine Mutter würde bis heute Ladungen für ihn erhalten und sei auch sein Schwiegersohn verschleppt und geschlagen worden. Diesbezüglich legte der Antragsteller bereits dem Bundesasylamt zum Zwecke des Beweises einer aktuellen Verfolgung in seiner Heimat vier polizeiliche Ladungen aus dem Jahre 2011 und 2012 im Original vor, wobei er gemäß der zeitlich letzten für den römisch 40 vorgeladen gewesen wäre. Vorgebracht wurde zudem, dass nach dem Antragsteller nunmehr wegen der Nichtbefolgung dieser Ladungen gefahndet werde.
Der Asylgerichtshof folgte auch im Zweitverfahren der Ansicht des Bundesasylamtes und wies die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet ab. Für den erkennenden Richter war für diese Entscheidung maßgebend, dass die nunmehr behaupteten Fluchtgründe schon seinem Vorbringen vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 02.04.2012 zugrunde lagen und damit bereits von dieser mitumfasst waren, ebenso wie drei der nun vorgelegten Ladungen (vgl. VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem wertete der Asylgerichtshof sein neues Vorbingen als ebenfalls nicht glaubwürdige Steigerung des bereits bisher als unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens. Dies insbesondere deshalb, weil es nicht plausibel war, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hätte, obwohl er am 29.02.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit der Schwester seiner Mutter in Kontakt zu stehen, und der Asylwerber zudem nicht belegen konnte, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen war. Vor diesem Hintergrund ergaben sich für den Asylgerichtshof erhebliche Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Ladungen. Hinsichtlich der nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datierten Ladungen wurde ausgeführt, dass sich diese ebenfalls auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen beziehen, ebenso wie die behauptete anschließende Fahndung der Polizei. Sie stellen damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar.Der Asylgerichtshof folgte auch im Zweitverfahren der Ansicht des Bundesasylamtes und wies die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unbegründet ab. Für den erkennenden Richter war für diese Entscheidung maßgebend, dass die nunmehr behaupteten Fluchtgründe schon seinem Vorbringen vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 02.04.2012 zugrunde lagen und damit bereits von dieser mitumfasst waren, ebenso wie drei der nun vorgelegten Ladungen vergleiche VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem wertete der Asylgerichtshof sein neues Vorbingen als ebenfalls nicht glaubwürdige Steigerung des bereits bisher als unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens. Dies insbesondere deshalb, weil es nicht plausibel war, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hätte, obwohl er am 29.02.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit der Schwester seiner Mutter in Kontakt zu stehen, und der Asylwerber zudem nicht belegen konnte, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen war. Vor diesem Hintergrund ergaben sich für den Asylgerichtshof erhebliche Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Ladungen. Hinsichtlich der nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datierten Ladungen wurde ausgeführt, dass sich diese ebenfalls auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen beziehen, ebenso wie die behauptete anschließende Fahndung der Polizei. Sie stellen damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar.
Daran ändern nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters auch die nunmehr im Zuge des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Urkunden nichts. Tragend für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit durch den Asylgerichtshof war nämlich nicht, dass der Antragsteller keine Beweismittel in den Vorverfahren vorlegen konnte, sondern vor allem, dass er sein Fluchtvorbringen nur sehr vage und teilweise widersprüchlich vorgetragen hatte bzw. eine Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration, bei der jedoch seine Identität durch die Polizei nicht festgestellt worden war, nicht plausibel dartun hatte können. Auch die von ihm vorgelegte ärztliche Expertise war nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen zu verifizieren. Betont sei in diesem Zusammenhang, dass der Asylgerichtshof in seiner Beurteilung auch die vom Antragsteller bereits dem Bundesasylamt im Zweitverfahren vorgelegten Ladungen aus dem Jahre 2011 und 2012 einbezog, deren Echt- und Richtigkeit jedoch insbesondere deshalb in Zweifel zog, weil der Antragsteller diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.02.2012, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er zumindest über deren Existenz hätte informiert sein müssen, mit keinem Wort erwähnte.
Wenn der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich damit begründet, neue, zu einem späteren Zeitpunkt erhaltene Ladungen erhalten zu haben und zudem nunmehr auch Urkunden vorlegt, die beweisen sollen, dass er aktuell Ziel von Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, so erweckt er vor dem Gesamthintergrund seines Vorbringens in den beiden Asylverfahren eher den Eindruck, durch Anführen weiterer Fluchtgründe oder durch Übertreibungen seine Chance für eine Asylgewährung zu erhöhen, nachdem er festgestellt hatte, dass seine bisherigen Angaben diesbezüglich nicht reichen würden (s.a. u.a. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; 17.06.1993, 92/01/0776, hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen). Insbesondere geht der Antragsteller in der Begründung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens weder auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Asylgerichtshofes in den Vorverfahren ein, noch brachte er weitere substantiierte Angaben zu seiner Fluchtgeschichte vor, mit denen er eine konkreten Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen schlüssig dartun hätte können (vgl. VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142, wonach der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG stützt, aus eigenem Antrieb in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darzulegen hat). Es trifft alleine den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger Rz 558; Thienel 316). Im gegenständlichen Fall intendiert der Antragsteller mit der Vorlage der neuen Bescheinigungsmittel ausdrücklich lediglich, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der mit Datum während des Zweitverfahrens datierten Ladungen zu beweisen, die - laut den weiteren Ausführungen im Antrag - in einer Gesamtschau geeignet wären, eine andere Entscheidung in Bezug auf einen glaubhaften Kern herbeizuführen.Wenn der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich damit begründet, neue, zu einem späteren Zeitpunkt erhaltene Ladungen erhalten zu haben und zudem nunmehr auch Urkunden vorlegt, die beweisen sollen, dass er aktuell Ziel von Fahndungs- bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen sei, so erweckt er vor dem Gesamthintergrund seines Vorbringens in den beiden Asylverfahren eher den Eindruck, durch Anführen weiterer Fluchtgründe oder durch Übertreibungen seine Chance für eine Asylgewährung zu erhöhen, nachdem er festgestellt hatte, dass seine bisherigen Angaben diesbezüglich nicht reichen würden (s.a. u.a. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; 17.06.1993, 92/01/0776, hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen). Insbesondere geht der Antragsteller in der Begründung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens weder auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Asylgerichtshofes in den Vorverfahren ein, noch brachte er weitere substantiierte Angaben zu seiner Fluchtgeschichte vor, mit denen er eine konkreten Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen schlüssig dartun hätte können vergleiche VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142, wonach der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG stützt, aus eigenem Antrieb in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darzulegen hat). Es trifft alleine den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger Rz 558; Thienel 316). Im gegenständlichen Fall intendiert der Antragsteller mit der Vorlage der neuen Bescheinigungsmittel ausdrücklich lediglich, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der mit Datum während des Zweitverfahrens datierten Ladungen zu beweisen, die - laut den weiteren Ausführungen im Antrag - in einer Gesamtschau geeignet wären, eine andere Entscheidung in Bezug auf einen glaubhaften Kern herbeizuführen.
Der Antragsteller übersieht dabei jedoch, dass der Asylgerichtshof seine Begründung für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Antragstellers in beiden vorangegangenen Entscheidungen tragend auf das vage Vorbringen sowie auf näher aufgezeigte Widersprüche und Unplausibiliäten stützte und in diesem Zusammenhang in der Entscheidung im Zweitverfahren ausdrücklich auch den erstmals in diesem Verfahren vorgelegten Ladungen aus den Jahren 2011 und 2012 die Eignung absprach, eine Änderung dieser Beurteilung herbeiführen zu können, da es völlig unplausibel ist, dass er diese trotz Kenntnis nicht schon im Erstverfahren zumindest erwähnt hatte. Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Meinung, konnte der Antragsteller mit den nunmehr in Vorlage gebrachten weiteren Bescheinigungsmittel diese Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der im Zweitverfahren vorgelegten Ladungen in seiner Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausräumen. Diese Beurteilung wird nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch durch das Ergebnis der - vom Antragsteller mit diesem Antrag intendierten - Ermittlungen in seinem Herkunftsland durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Astana untermauert, aus denen in schlüssiger und überzeugender Weise hervorgeht, dass es sich bei den vorgelegten Anordnung einer Durchsuchung im Haus des Antragstellers sowie der steckbrieflichen Suche und der Anordnung der Verhaftung aufgrund der oben wiedergegebenen spezifischen Merkmale dieser Dokumente um Fälschungen handelt.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und machte dieser von der ihm gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch. Dabei wurde zunächst unter Verweis auf ein Schreiben des einschreitenden Rechtsanwalts des Antragstellers im Herkunftsland die fachliche Kompetenz der von der ÖB Astana mit der Beantwortung der Anfrage des Asylgerichtshofes betrauten "law firm" in Zweifel gezogen. So seien die in deren Bericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim und stichhaltig, da es aufgrund der Rechtslage in Kirgisistan zweifelhaft sei, von öffentlichen Organen ohne Verfahrenspartei zu sein, solche Informationen zu erhalten. In weiterer Folge wurde in der Stellungnahme versucht, die Schlüssigkeit der seitens des Vertrauensanwaltes zu den drei vorgelegten Dokumenten getroffenen Aussagen zu widerlegen. Die Stellungnahme beschränkte sich dabei jedoch insgesamt lediglich auf in den Raum gestellte Vermutung, ohne entsprechende Beweise vorzulegen oder sonstige überzeugende Hinweise für die Richtigkeit ihrer Erklärungsversuche darzutun. So wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass in die Stellungnahme mit Hilfe des Rechtsanwaltes des Antragstellers schlüssig erklärt worden wäre, warum auf den drei vorgelegten Urkunden unterschiedliche Aktenzahlen angebracht sind und von welchen Behörden diese stammen, würde es sich tatsächlich um echte Dokumente handeln. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass entgegen des Versuchs in dieser Stellungnahme, die Aktenzahl XXXX in dem Dokument die Anordnung einer Hausdurchsuchung betreffend mit einem Verfahren gegen eine uigurische Gruppe in Zusammenhang zu bringen, aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht, dass in diesem Verfahren der Antragsteller eines Verbrechens nach Art 295-1, 299 kirgisisches Strafgesetzbuch verdächtigt werde und gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde. Auch der Umstand, dass die Anfragebeantwortung von XXXX als "Memorandum" bezeichnet wurde, bietet keine schlüssigen Hinweise auf deren fehlende Kompetenz zur Bearbeitung solcher Aufträge, bedenkt man, dass die Rechtsanwaltskanzlei als Vertrauensanwältin einer diplomatischen Vertretung zur Vornahme der Ermittlungen herangezogen wurde und es vor diesem Hintergrund nicht völlig unplausibel ist, wenn sie sich - so wie in der Stellungnahme selbst eingeräumt - selbst einer im diplomatischen Verkehr üblichen Sprache bedient.Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und machte dieser von der ihm gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch. Dabei wurde zunächst unter Verweis auf ein Schreiben des einschreitenden Rechtsanwalts des Antragstellers im Herkunftsland die fachliche Kompetenz der von der ÖB Astana mit der Beantwortung der Anfrage des Asylgerichtshofes betrauten "law firm" in Zweifel gezogen. So seien die in deren Bericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht legitim und stichhaltig, da es aufgrund der Rechtslage in Kirgisistan zweifelhaft sei, von öffentlichen Organen ohne Verfahrenspartei zu sein, solche Informationen zu erhalten. In weiterer Folge wurde in der Stellungnahme versucht, die Schlüssigkeit der seitens des Vertrauensanwaltes zu den drei vorgelegten Dokumenten getroffenen Aussagen zu widerlegen. Die Stellungnahme beschränkte sich dabei jedoch insgesamt lediglich auf in den Raum gestellte Vermutung, ohne entsprechende Beweise vorzulegen oder sonstige überzeugende Hinweise für die Richtigkeit ihrer Erklärungsversuche darzutun. So wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass in die Stellungnahme mit Hilfe des Rechtsanwaltes des Antragstellers schlüssig erklärt worden wäre, warum auf den drei vorgelegten Urkunden unterschiedliche Aktenzahlen angebracht sind und von welchen Behörden diese stammen, würde es sich tatsächlich um echte Dokumente handeln. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass entgegen des Versuchs in dieser Stellungnahme, die Aktenzahl römisch 40 in dem Dokument die Anordnung einer Hausdurchsuchung betreffend mit einem Verfahren gegen eine uigurische Gruppe in Zusammenhang zu bringen, aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht, dass in diesem Verfahren der Antragsteller eines Verbrechens nach Artikel 295 -, eins, 299, kirgisisches Strafgesetzbuch verdächtigt werde und gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde. Auch der Umstand, dass die Anfragebeantwortung von römisch 40 als "Memorandum" bezeichnet wurde, bietet keine schlüssigen Hinweise auf deren fehlende Kompetenz zur Bearbeitung solcher Aufträge, bedenkt man, dass die Rechtsanwaltskanzlei als Vertrauensanwältin einer diplomatischen Vertretung zur Vornahme der Ermittlungen herangezogen wurde und es vor diesem Hintergrund nicht völlig unplausibel ist, wenn sie sich - so wie in der Stellungnahme selbst eingeräumt - selbst einer im diplomatischen Verkehr üblichen Sprache bedient.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers in seinem Schreiben ausdrücklich anbot, alle Unterlagen und Informationen betreffend das Strafverfahren des Antragstellers und seines Schwiegersohnes auf offiziellen Weg über offizielle Quellen zukommen zu lassen. Seitens des Antragstellers wurde diesbezüglich lediglich der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge auf das Angebot des Verfahrensanwaltes des Antragstellers in Kirgisistan eingehen, anstelle den Rechtsanwalt gleichzeitig zu beauftragen, mit diesem Schreiben entsprechende Belege für bestehende Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Antragsteller in dessen Herkunftsland mitzuschicken. Abgesehen davon, dass damit der Eindruck entstanden ist, dass der Antragsteller mit dieser Vorgangsweise eine Verzögerung des gegenständlichen Verfahren verfolgt, muss auch betont werden, dass es in hohem Maße nicht nachvollziehbar ist, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers entsprechende Dokumente nicht bereits seinem Schreiben beigelegt hätte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle des tatsächlichen Bestehens eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller und seinen Schwiegersohn zumindest im Besitz von Belegen über die Existenz eines solchen Verfahrens wäre bzw. es ihm - auch eigenen Aussagen zufolge - ein Leichtes wäre, solche innerhalb kürzester Zeit, etwa im Wege einer Akteneinsicht, beizuschaffen. Selbst wenn nun der Antragsteller im Jänner 2013 seinen Aussagen gemäß die Originaldokumente im Rahmen des nunmehr dritten Asylverfahrens dem Bundesasylamt vorgelegt hat, muss dennoch betont werden, dass es dem Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht ansatzweise gelungen ist, das Ermittlungsergebnis vor Ort durch den Vertrauensanwalt der ÖB Astana, insbesondere hinsichtlich Aufbau, Grammatik, Tippfehler und der angebrachten Stempel, überzeugend zu widerlegen, sodass auch die nunmehrige Vorlage der Originaldokumente an der dargelegten Beurteilung des Asylgerichtshofes nichts zu ändern vermag.
In einer Gesamtabwägung wertet der Asylgerichtshof daher die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.07.2013 als pauschal in den Raum gestellte schlichte Gegenbehauptungen und war daher an der Richtigkeit der nachvollziehbaren Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Inhaltes der Dokumente durch den Vertrauensanwalt der ÖB Astana nicht zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof verkennt in seiner Beurteilung nicht, dass die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt und es sich vielmehr um ein Beweismittel "eigener Art" handelt. Dennoch kann der Rückgriff auf solche Personen auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein, wobei bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0488). Liegt allerdings die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers vor, wonach es sich bei den von ihm vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht, so tritt der Verwaltungsgerichtshof einer darauf gestützten Beweiswürdigung in der Regel nicht entgegen, wenn der Inhalt der herangezogenen Stellungnahme schlüssig ist (vgl. dazu VwGH 24.01.1990, 89/01/0013) und der Asylwerber den darin im Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Fälschung - wie im gegenständlichen Fall - nicht in der Form einer konkreten Auseinandersetzung mit diesen Anhaltspunkten, sondern nur mit einer pauschalen Gegenbehauptung entgegengetreten ist (vgl. VwGH 07.11.1990, 90/01/0070; 06.09.1995, 95/01/0002, 0048).Der Asylgerichtshof verkennt in seiner Beurteilung nicht, dass die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt und es sich vielmehr um ein Beweismittel "eigener Art" handelt. Dennoch kann der Rückgriff auf solche Personen auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein, wobei bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0488). Liegt allerdings die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers vor, wonach es sich bei den von ihm vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht, so tritt der Verwaltungsgerichtshof einer darauf gestützten Beweiswürdigung in der Regel nicht entgegen, wenn der Inhalt der herangezogenen Stellungnahme schlüssig ist vergleiche dazu VwGH 24.01.1990, 89/01/0013) und der Asylwerber den darin im Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Fälschung - wie im gegenständlichen Fall - nicht in der Form einer konkreten Auseinandersetzung mit diesen Anhaltspunkten, sondern nur mit einer pauschalen Gegenbehauptung entgegengetreten ist vergleiche VwGH 07.11.1990, 90/01/0070; 06.09.1995, 95/01/0002, 0048).
Nach Auffassung des Asylgerichtshofes handelt es sich bei den vorgelegten Ladungen und Urkunden somit um Schreiben, deren Echtheit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist und deren inhaltliche Richtigkeit daher nicht angenommen werden kann. Schließlich ist dazu zu bemerken, dass das nunmehrige Anbringen des Antragstellers eine weitere Variante seines Fluchtvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde.
Es handelt sich somit bei den vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach § 68 AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Es handelt sich somit bei den vorgelegten Urkunden auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung - entgegen der Begründung des gegenständlichen Antrags - voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. D3 415162-2/2012/4E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit im Verfahren nach Paragraph 68, AVG berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren des Antragstellers mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. § 68 Abs. 2 aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch, auf das in der Stellungnahme vom 25.07.2013 relevierte Anbringen, die Entscheidung im Erstverfahren des Antragstellers mit Verweis auf das oa. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gem. Paragraph 68, Absatz 2, aufzuheben bzw. abzuändern, näher einzugehen.
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Beweise, Ladungen, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
22.08.2013