Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C8 435775-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2013, FZ. 13 00.267-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2013, FZ. 13 00.267-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 07.01.2013 mit seiner Frau XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 28.05.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 28.05.2014 erteilt.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 07.01.2013 mit seiner Frau römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 28.05.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 28.05.2014 erteilt.
2. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass man ihm gedroht habe zum muslimischen Glauben zu konvertieren. Es sei für sie nicht möglich gewesen nach draußen zu gehen, da sie mit Granatäpfeln beworfen und bespuckt worden seien. In diesem Zusammenhang hätten sie auch Drohbriefe bekommen, in denen ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie Moslems werden sollten bzw. man ihnen Grundstückspapiere geben sollten, da sie ansonsten umgebracht werden würden. Die Grundstücke hätten sie ihnen gegeben, doch sei es für sie nicht in Frage gekommen, Moslems zu werden. Nachdem sie sich an prominente Personen von Kandahar, welche in der Ortschaft namens XXXX, ihren Sitz gehabt haben, gewandt hätten, sei ihnen auch von diesen Personen trotz Vortrags ihres Anliegens nicht geholfen worden. Darüber hinaus habe ihnen auch die Polizei in XXXX nie zugehört. Sie hätten diesen zwar von ihren Problemen berichtet, doch hätten diese selbst gesagt, dass sie "Kafir" wären und ihnen daher das Land nicht gehören würde.2. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, dass man ihm gedroht habe zum muslimischen Glauben zu konvertieren. Es sei für sie nicht möglich gewesen nach draußen zu gehen, da sie mit Granatäpfeln beworfen und bespuckt worden seien. In diesem Zusammenhang hätten sie auch Drohbriefe bekommen, in denen ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie Moslems werden sollten bzw. man ihnen Grundstückspapiere geben sollten, da sie ansonsten umgebracht werden würden. Die Grundstücke hätten sie ihnen gegeben, doch sei es für sie nicht in Frage gekommen, Moslems zu werden. Nachdem sie sich an prominente Personen von Kandahar, welche in der Ortschaft namens römisch 40 , ihren Sitz gehabt haben, gewandt hätten, sei ihnen auch von diesen Personen trotz Vortrags ihres Anliegens nicht geholfen worden. Darüber hinaus habe ihnen auch die Polizei in römisch 40 nie zugehört. Sie hätten diesen zwar von ihren Problemen berichtet, doch hätten diese selbst gesagt, dass sie "Kafir" wären und ihnen daher das Land nicht gehören würde.
Moslems hätten zu ihnen auch gesagt, dass man sie im Jahr 2014 umbringen würde, wenn die Amerikaner das Land verlassen würden. Der Beschwerdeführer selbst sei zweimal geschlagen worden. Es hätte sich dabei um sechs bis sieben Personen gehandelt. Weil sie als "Kafir" betrachtet worden seien, hätte man sich dies erlaubt.
Die Drohbriefe hätten nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers begonnen. Sie hätten dabei den Geschäftspartner seines Vaters verdächtigt, zumal dieser acht bis zehn Kinder habe und sie sowohl mit der Polizei, als auch mit den Taliban in Geschäftsverbindung stehen würden. Drohbriefe hätten sie ca. einmal bis zweimal im Monat erhalten. Man habe gewusst, dass der Vater des Beschwerdeführers eine anerkannte Person gewesen sei und dieser sehr wohlhabend gewesen sei. Außerdem sei in den Briefen gestanden, dass sie den Mujaheddin helfen sollten, weil diese für ihre Rechte kämpfen würden. Vor drei Jahren sei der Beschwerdeführer selbst entführt worden und hätte seine Familie 30.000 US-Dollar für seine Freilassung bezahlt. Er sei dabei zwei Tage in Haft gewesen, bevor man das Lösegeld gezahlt habe. Nach ca. eineinhalb Jahren sei dann seine Frau gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester unterwegs gewesen, als diese von den Taliban angegriffen worden seien. Die Schwester des Beschwerdeführers habe man mitgenommen. Sie hätten auch versucht, die Frau des Beschwerdeführers in ihre Gewalt zu bringen und sei es der Frau des Beschwerdeführers mit Hilfe seiner Mutter gelungen, dies irgendwie zu verhindern.
Die nunmehr ergangenen Drohbriefe hätten mit der Entführung der Frau des Beschwerdeführers nichts zu tun. Etwa ein Monat vor der endgültigen Ausreise hätten sie zuletzt einen Brief bekommen. Sie seien nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers etwa einmal im Monat oder alle zwei Monate gekommen. Man habe diese persönlich an ihre Türe gebracht, vorher geklopft, bevor dann diese Person weggelaufen sei. In den Briefen sei gestanden, dass man ihnen die Grundstückspapiere aushändigen solle und sie Moslems werden sollten bzw. sich den Mujaheddin anschließen sollten, da sie ansonsten umgebracht werden würden. In manchen dieser Briefe seien auch Kontaktnummern gestanden unter denen man eine Verbindung herstellen hätte können. Da der Beschwerdeführer kein Paschtu lesen habe können, habe ihm sein Bruder diese Briefe vorgelesen. Grundstücke seien zwar bereits acht bis zehn Jahre im Besitz der Taliban bzw. würden diese dort anbauen, doch könnten diese ohne die Grundstückspapiere die Grundstücke nicht verkaufen. Nachdem die Amerikaner dort seien, würden sie auch jetzt keinen Mohn mehr anbauen können, was man ihnen vorwerfen würde. Außer der Grundstücksübergabe habe man von ihnen auch verlangt, dass sie sich den Mujaheddin anschließen und Moslems werden sollten, was für sie aber nicht möglich sei. Die Frau des Beschwerdeführers habe zwar von den Drohbriefen gewusst, den genauen Inhalt habe sie aber nicht gekannt, da er ihr davon nichts erzählt habe. Sogar seiner Mutter habe er einiges verschwiegen, damit sich diese keine Sorgen mache.
Im Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um seine Religion bzw. um sein Leben, da man ihn zwingen würde, Moslem zu werden. Die Probleme mit ihrer Religion würden schon längere Zeit bestehen, als alle Sikhs dieses Problem haben würden. Man hätte ihnen gesagt, dass sie entweder Moslems werden oder ihr Land verlassen müssten und sie sogar die Polizei als "Kafir" bezeichnen würde.
3. Die Frau des Beschwerdeführers führte an, dass ihr Vater vor etwa vier Jahren von den Taliban angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe ihr Vater vor etwa einem Jahr das Land verlassen. Sie selbst sei ebenfalls von den Taliban angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Die Taliban hätten von ihr den Aufenthaltsort ihres Vaters wissen wollen, den sie allerdings nicht gekannt habe. Aus Angst vor weiteren Angriffen der Taliban habe sie dann gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Ehemann das Land verlassen.
In der mit der Frau des Beschwerdeführers am 22.04.2013 aufgenommenen Niederschrift gab diese an, dass sie und ihr Ehegatte der Religionsgemeinschaft der Sikh angehören und im Stadtteil XXXX in Kandahar geboren sei. Mit etwa 18 Jahren habe sie dann geheiratet und in derselben Gasse ihrer Schwiegereltern gewohnt. Gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Gatten habe die Frau des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen, wobei sie ihre Eltern auf diesem Weg verloren habe, da es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Der Schlepper habe sie daher wieder nach Kandahar zurückgeschickt, wo sie bis zu ihrer neuerlichen Ausreise bei ihrer Schwiegermutter gewohnt habe. Die Frau des Beschwerdeführers machte als Fluchtgrund geltend, dass sie von den Taliban belästigt worden sei, als sie noch ledig gewesen wäre und gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem Weg in den Tempel gewesen sei. Leute hätten dies vor dem Tempel beobachtet und seien ihr zu Hilfe gekommen. Nach der Hochzeit der Frau der Beschwerdeführerin sei sie gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und Schwägerin zum Tempel unterwegs gewesen, wobei ihre Schwägerin von den Taliban entführt worden sei. Die Taliban hätten auch versucht, die Beschwerdeführerin in ein Auto zu zerren, allerdings habe sich diese noch wehren können. Auf dem Weg zum Tempel seien sie unter anderem mit Tomaten und Granatäpfeln beworfen worden.In der mit der Frau des Beschwerdeführers am 22.04.2013 aufgenommenen Niederschrift gab diese an, dass sie und ihr Ehegatte der Religionsgemeinschaft der Sikh angehören und im Stadtteil römisch 40 in Kandahar geboren sei. Mit etwa 18 Jahren habe sie dann geheiratet und in derselben Gasse ihrer Schwiegereltern gewohnt. Gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Gatten habe die Frau des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen, wobei sie ihre Eltern auf diesem Weg verloren habe, da es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Der Schlepper habe sie daher wieder nach Kandahar zurückgeschickt, wo sie bis zu ihrer neuerlichen Ausreise bei ihrer Schwiegermutter gewohnt habe. Die Frau des Beschwerdeführers machte als Fluchtgrund geltend, dass sie von den Taliban belästigt worden sei, als sie noch ledig gewesen wäre und gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem Weg in den Tempel gewesen sei. Leute hätten dies vor dem Tempel beobachtet und seien ihr zu Hilfe gekommen. Nach der Hochzeit der Frau der Beschwerdeführerin sei sie gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter und Schwägerin zum Tempel unterwegs gewesen, wobei ihre Schwägerin von den Taliban entführt worden sei. Die Taliban hätten auch versucht, die Beschwerdeführerin in ein Auto zu zerren, allerdings habe sich diese noch wehren können. Auf dem Weg zum Tempel seien sie unter anderem mit Tomaten und Granatäpfeln beworfen worden.
4. Im angefochtenen Bescheid wurde das Fluchtvorbringen bezüglich der Schwierigkeiten mit den Taliban als widersprüchlich und unglaubwürdig gewertet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban gerade im Mai 2011 Grundstückspapiere vom Beschwerdeführer einfordern würden, obwohl diese bereits seit fast 10 Jahren diese mit Mohn bewirtschaften würden.
Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer bedroht werden würde, zumal eigentlich dessen Bruder mit seinem Vater die Geschäfte geführt habe und sich dieser nach dem Tod seines Vaters weiter darum gekümmert habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 22.04.2013 angegeben, dass seine Mutter und Bruder bis vor kurzem noch im Heimatland gelebt hätten, obwohl diese doch in einem viel stärkeren Ausmaß von den Bedrohungen betroffen gewesen wären.
Der Umstand, dass er bei seiner ersten Ausreise wegen der gesundheitlichen Beschwerden seiner Frau die Heimreise angetreten habe, anstatt dessen in dem Land, in dem er sich gerade befinde um Schutz anzusuchen, spreche dafür, dass es ihm lediglich darum gegangen sei nach Österreich zu reisen und nicht sein Leben in einem nächst gelegenen Land zu sichern.
Außerdem führte der Beschwerdeführer aus ein bis zweimal monatlich Drohbriefe vor seinem Haus gefunden zu haben. Einen entsprechenden Drohbrief habe er als Beweismittel allerdings nicht vorgelegt, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre sich einen solchen zu beschaffen.
Würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers hypothetisch betrachtet entsprechend Glauben schenken und davon ausgehen, dass er in seiner Heimatprovinz von dort ansässigen Bewohnern bedroht werden würde, würde diesem in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen mit seiner Familie nach Kabul zu übersiedeln, um den Bedrohungen zu entgehen. In Kabul würden derzeit 2.000 bis 3.000 Sikh bzw. Hindu Familien leben.
Es sei durchaus möglich, dass Angehörige der Sikh Belästigungen und Diskriminierungen seitens der Bevölkerung ausgesetzt seien, allerdings nicht von Seiten des Staates. Aus den Länderberichten würde sich ergeben, dass keine systematische Verfolgung von Angehörigen der Sikh stattfinden würde und diese wie die Hindus in der Regel auch nicht einer realen Gefahr der Verfolgung durch afghanische Behörden nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt seien.
Wegen des innerstaatlichen Konflikts und der prekären Sicherheitslage wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
5. Gegen die abweisende Asylentscheidung zu Spruchpunkt I wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.5. Gegen die abweisende Asylentscheidung zu Spruchpunkt römisch eins wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes die von der Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal weder Widersprüche noch schwerwiegende Implausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers oder seiner Frau dargelegt wurden. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als grob mangelhaft, was aber auf den Umfang der zu treffenden entscheidungsrelevanten Feststellungen durchzuschlagen geeignet ist.
So ist das Bundesasylamt etwa auf den von der Frau des Beschwerdeführers konkret geschilderten Versuch der Entführung ihrer Person, welche auf dem Weg zum Tempel stattgefunden haben soll, nicht näher eingegangen. Offen bleiben in diesem Zusammenhang nicht nur die näheren Hintergründe bzw. Beweggründe des gescheiterten Versuchs der Entführung, sondern auch, ob diese in einer Verbindung zur Entführung der Schwester des Beschwerdeführers stehen. Überdies geht aus dem Ermittlungsverfahren nicht hervor, ob bzw. unter welchen Umständen die Schwester des Beschwerdeführers wieder freigelassen wurde und gegen die Entführer vorgegangen werden konnte. Der Beschwerdeführer selbst gibt an bereits einmal Opfer einer Entführung geworden zu sein und nur durch das Lösegeld seines Vaters wieder freigekommen zu sein.
Auch die Hintergründe der Drohbriefe und der behaupteten Verfolgung durch die Taliban werden nochmal näher zu hinterfragen sein, um den Sachverhalt in seiner Gesamtheit erfassen zu können. Die getroffene kursorische Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Erhalt der Drohbriefe sowie die Einforderung der Grundstücke erst nach 10 Jahren stellt sich nämlich insofern als unzureichend dar, wenn sie sich zentral auf subjektive Bewertungen der Plausibilität der Handlungen des Beschwerdeführers und der Verfolger stützt (die unter dem Hintergrund der komplexen Lage und Handlungsweisen der verschiedenen Akteure in diesem Land allgemein besonders schwierig sind), ohne dass sich in einer Gesamtschau, wie bereits aufgezeigt, schwerwiegende Widersprüche erkennen ließen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich unbestimmt oder mit den Verhältnissen in Afghanistan in Widerspruch stünden, kann aus der gegenwärtigen Aktenlage nach nicht abgeleitet werden.
In diesem Zusammenhang wird auch die Frage zu erörtern sein, inwieweit dem Beschwerdeführer und seiner Frau von staatlicher Seite Schutz gewährt werden kann, als dieser ausführte, dass ihnen weder von Seiten "prominenter" Personen noch von Seiten der Polizei entsprechende Unterstützung zuteil geworden sei.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Minderheit der Sikhs führt das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides zwar aus, dass Sikhs in der Regel nicht einer realen Gefahr der Verfolgung durch afghanische Behörden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt seien und dass die allgemeinen gesellschaftlichen Belästigungen und Diskriminierungen von Sikhs nicht generell auf einer Ebene stattfinden würden, dass es einer Verfolgung gleichkäme, ohne sich jedoch konkret mit dem Vorbringen und den Befürchtungen des Beschwerdeführers und seiner Frau, gezwungen zu werden zum Islam zu konvertieren, zu befassen.
Der Umstand, dass nach wie vor Verwandte bzw. Familienangehörige in Afghanistan leben, rechtfertigt keinen direkten Rückschluss auf die Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie und entbindet das Bundesasylamt nicht, sich mit der in diesem Zusammenhang geäußerten Gefährdungssituation auseinanderzusetzten.
Was das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anbelangt, welche das Bundesasylamt bejaht hat, so ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss gelangt, der Beschwerdeführer und seine Frau könnten sich in Kabul niederlassen und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 12.3.2013, U 1674/12) hingewiesen, wonach für den Fall, dass die Herkunftsregion als Zielort wegen der einem Asylwerber dort drohenden Gefahr nicht in Betracht kommt, dieser nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden kann.Was das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anbelangt, welche das Bundesasylamt bejaht hat, so ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss gelangt, der Beschwerdeführer und seine Frau könnten sich in Kabul niederlassen und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 12.3.2013, U 1674/12) hingewiesen, wonach für den Fall, dass die Herkunftsregion als Zielort wegen der einem Asylwerber dort drohenden Gefahr nicht in Betracht kommt, dieser nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden kann.
In einer Gesamtschau ist demnach die neuerliche eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend notwendig, um auf Basis vollständiger Informationen eine haltbare Glaubwürdigkeitsentscheidung abgeben zu können. Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch zu seiner aktuellen persönlichen Situation in Österreich zu befragen sein wird.
4. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde zu Spruchpunkt I. hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde zu Spruchpunkt römisch eins. hat diese jedenfalls diesbezüglich eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde (in der hier noch zu prüfenden Asylsache) als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist der entsprechende Verfahrensteil des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zur Frage der Asylgewährung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer (fiktiven) Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Kandahar asylrelevant verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung des Beschwerdeführers erforderlich.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde (in der hier noch zu prüfenden Asylsache) als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist der entsprechende Verfahrensteil des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zur Frage der Asylgewährung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird insbesondere notwendig sein, zu erheben, ob eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer (fiktiven) Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Kandahar asylrelevant verfolgt wäre; dazu sind, wie dargestellt, ergänzende Feststellungen und eine weitere Befragung des Beschwerdeführers erforderlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
02.10.2013