TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/5 A10 252876-3/2011

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Veröffentlicht am 05.08.2013
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Spruch

A10 252.876-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, GZ 04 06.040-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, GZ 04 06.040-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010, A10 252.876-1/2010/16E, folgendermaßen wiedergegeben:

"Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.03.2004 in der Schubhaft einen Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2004 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2004 wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Dieser Bescheid wurde nach einer negativen Meldeauskunft am 27.04.2004 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt. Am 10.05.2004 legte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Auszug aus dem Melderegister vor, wonach er seit 04.05.2004 über eine näher bezeichnete Abgabestelle verfügte.Dieser Bescheid wurde nach einer negativen Meldeauskunft am 27.04.2004 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG im Akt hinterlegt. Am 10.05.2004 legte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Auszug aus dem Melderegister vor, wonach er seit 04.05.2004 über eine näher bezeichnete Abgabestelle verfügte.

Mit Telefax vom 12.07.2004 stellte der Beschwerdeführer I. einen Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2004 und II. in eventu einen Wiedereinsetzungsantrag und III. erhob er gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid.Mit Telefax vom 12.07.2004 stellte der Beschwerdeführer römisch eins. einen Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2004 und römisch zwei. in eventu einen Wiedereinsetzungsantrag und römisch drei. erhob er gleichzeitig Berufung gegen diesen Bescheid.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006, 252.876/0-XI/33/04, wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Instanzenzug abgewiesen und mit einem weiteren Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006, 252.876/1-XI/33/06, wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006 wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Betreffend den Wiedereinsetzungsantrag führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Wesen eines Eventualantrages liege darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werde, dass der Primärantrag erfolglos bleibe. Werde ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belaste dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

Betreffend die Zurückweisung der Berufung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am XXXX und der Hinterlegung des Bescheides im Akt am XXXXnur fünf Tage gelegen seien, weshalb der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Verfügung gestanden sei, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam gewesen sei.Betreffend die Zurückweisung der Berufung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am römisch 40 und der Hinterlegung des Bescheides im Akt am XXXXnur fünf Tage gelegen seien, weshalb der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zur Verfügung gestanden sei, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam gewesen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

...

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Im vorliegenden Fall wurde, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755, ergibt, der als Eventualantrag gestellte Wiedereinsetzungsantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt. Daher erweist sich der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde als rechtswidrig und war ersatzlos zu beheben."

Im fortgesetzten Verfahren wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011 I. der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2004 auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 19.04.2004, Zl. 04 06.040-BAT, gemäß § 21 AVG in Verbindung mit § 6 ZustG abgewiesen, II. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2004 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und III. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2004 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Im fortgesetzten Verfahren wurde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011 römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2004 auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 19.04.2004, Zl. 04 06.040-BAT, gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und römisch drei. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.07.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Begründung ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ZustG am XXXX wirksam zugestellt worden sei.In der Begründung ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG am römisch 40 wirksam zugestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein und führte darin aus, dass das Bundesasylamt behaupte, er habe zum Zustellzeitpunkt über keine Abgabestelle verfügt, weshalb der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ZustG bei der Behörde hinterlegt worden sei. Allerdings sei die Behörde davon in Kenntnis gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung am Flughafen Wien-Schwechat in Schubhaft befunden habe. Dort hätte dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt werden können und müssen. Die Hinterlegung des Schriftstückes bei der Behörde selbst könne im gegenständlichen Fall keine Wirkung entfalten.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein und führte darin aus, dass das Bundesasylamt behaupte, er habe zum Zustellzeitpunkt über keine Abgabestelle verfügt, weshalb der Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG bei der Behörde hinterlegt worden sei. Allerdings sei die Behörde davon in Kenntnis gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hinterlegung am Flughafen Wien-Schwechat in Schubhaft befunden habe. Dort hätte dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt werden können und müssen. Die Hinterlegung des Schriftstückes bei der Behörde selbst könne im gegenständlichen Fall keine Wirkung entfalten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 8 ZustG lautet:Paragraph 8, ZustG lautet:

"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Wie bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755, ausgesprochen wurde, lagen zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am XXXX und der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX im Akt am XXXX nur fünf Tage, weshalb der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen war und daher die Zustellung durch Hinterlegung im Akt nicht rechtswirksam erfolgte.Wie bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755, ausgesprochen wurde, lagen zwischen der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am römisch 40 und der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom römisch 40 im Akt am römisch 40 nur fünf Tage, weshalb der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG zur Verfügung stand, noch nicht verstrichen war und daher die Zustellung durch Hinterlegung im Akt nicht rechtswirksam erfolgte.

Daher war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Somit erging über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.03.2004 bisher noch keine meritorische Entscheidung und ist dieser Antrag nach wie vor offen.

Schlagworte

Abgabestelle, Bescheidqualität, Fristen, Haft, Rechtsanschauung des VwGH, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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