Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 436.912-1/2013/2E
S7 436.913-1/2013/2E
S7 436.914-1/2013/2E
S7 436.971-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde
1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2013, Zahl 13 06.891-EAST West,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2013, Zahl 13 06.891-EAST West,
2.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Großmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2013, Zahl 13 06.893-EAST West,2.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Großmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2013, Zahl 13 06.893-EAST West,
3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Großmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2013, Zahl 13 06.894-EAST West,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Großmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2013, Zahl 13 06.894-EAST West,
4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Großmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2013, Zahl 13 06.895-EAST West,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Großmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2013, Zahl 13 06.895-EAST West,
alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden gegen die Bescheide wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden gegen die Bescheide wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben eine Großmutter und ihre drei Enkel, reisten am 27.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der PI Traiskirchen EAST am 27.05.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: 1.BF) an, sie habe ihre Heimat am 19.05.2013 gemeinsam mit ihren 3 Enkelkindern mit dem Zug verlassen. Sie wären am 22.05.2013 in XXXX/Polen angekommen und hätte sie nach ihrem Aufgriff durch die polnische Grenzpolizei einen Asylantrag gestellt. Nach der Entlassung wäre sie nicht in ein Flüchtlingslager gegangen, sondern hätte sie stattdessen ein Zimmer in XXXX gemietet, wo sie sich mit ihren Enkeln bis 26.05.2013 aufgehalten hätte. An diesem Tag wären sie mit einem PKW bis Österreich weiter gereist. Über Polen könne sie nichts angeben, ihr Zielland wäre Österreich gewesen. Sie möchte nicht nach Polen zurück, da sie alt sei und niemanden habe. In Österreich könne ihr Bruder ihr bei der Erziehung ihrer Enkelkinder helfen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie um das Leben der Enkelkinder fürchte. Der Vater ihrer Enkelkinder, ihr Sohn, wäre im Jahr 2013 getötet worden. Sie hätte aber seine Sterbeurkunde von den tschetschenischen Behörden erst im Jahre 2009 erhalten. Offiziell werde ihr Sohn von den Behörden aber nicht für tot anerkannt. Es kämen ständig Russen und Tschetschenen vom Militär zu ihnen nach Hause und würden sie über ihren Sohn befragen. Sie würden annehmen, dass dieser vielleicht noch lebe, da seine Leiche bis dato noch nicht gefunden worden wäre. Sie habe Angst um das Leben ihrer Enkelkinder, dass ihnen deswegen etwas angetan werden könnte. Deswegen sei sie mit ihnen nach Österreich geflüchtet. Für ihre Enkel würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten. Sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich würde ihr Sohn XXXX seit 2006 an unbekannter Adresse wohnen sowie ihr Bruder XXXX, wohnhaft in XXXX. Ein Sohn von ihr würde seit zwei Jahren in Berlin, Deutschland, leben.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der PI Traiskirchen EAST am 27.05.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: 1.BF) an, sie habe ihre Heimat am 19.05.2013 gemeinsam mit ihren 3 Enkelkindern mit dem Zug verlassen. Sie wären am 22.05.2013 in XXXX/Polen angekommen und hätte sie nach ihrem Aufgriff durch die polnische Grenzpolizei einen Asylantrag gestellt. Nach der Entlassung wäre sie nicht in ein Flüchtlingslager gegangen, sondern hätte sie stattdessen ein Zimmer in römisch 40 gemietet, wo sie sich mit ihren Enkeln bis 26.05.2013 aufgehalten hätte. An diesem Tag wären sie mit einem PKW bis Österreich weiter gereist. Über Polen könne sie nichts angeben, ihr Zielland wäre Österreich gewesen. Sie möchte nicht nach Polen zurück, da sie alt sei und niemanden habe. In Österreich könne ihr Bruder ihr bei der Erziehung ihrer Enkelkinder helfen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie um das Leben der Enkelkinder fürchte. Der Vater ihrer Enkelkinder, ihr Sohn, wäre im Jahr 2013 getötet worden. Sie hätte aber seine Sterbeurkunde von den tschetschenischen Behörden erst im Jahre 2009 erhalten. Offiziell werde ihr Sohn von den Behörden aber nicht für tot anerkannt. Es kämen ständig Russen und Tschetschenen vom Militär zu ihnen nach Hause und würden sie über ihren Sohn befragen. Sie würden annehmen, dass dieser vielleicht noch lebe, da seine Leiche bis dato noch nicht gefunden worden wäre. Sie habe Angst um das Leben ihrer Enkelkinder, dass ihnen deswegen etwas angetan werden könnte. Deswegen sei sie mit ihnen nach Österreich geflüchtet. Für ihre Enkel würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten. Sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich würde ihr Sohn römisch 40 seit 2006 an unbekannter Adresse wohnen sowie ihr Bruder römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 . Ein Sohn von ihr würde seit zwei Jahren in Berlin, Deutschland, leben.
Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West, gab die
1. BF am 26.06.2013 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei nicht pflegebedürftig, aber krank. Sie hätte eine Kopfverletzung gehabt und nehme Medikamente. Sie habe alle sechs Monate eine Behandlung. Sie habe Befunde aus Russland mit. Sie habe Probleme mit dem Kopf. Für die Reise hätte sie Medikamente mitgehabt. Sie habe bisher im Verfahren nur die Wahrheit gesagt. Sie wisse nicht, wo sich die Mutter ihrer Enkelkinder befinde. Der letzte Kontakt zu dieser wäre im Mai 2013 per Telefon gewesen, der letzte persönliche Kontakt im Jahr 2006. Nach dem Tod ihres Sohnes im Jahr 2003 hätte die Schwiegertochter die Kinder im Jahr 2004 bei ihr gelassen. Diese hätte Tschetschenien verlassen müssen und hätte der 1.BF die Kinder überlassen und in XXXX einen anderen Mann geheiratet. Sie habe die Vormundschaft für die Kinder und habe auch die gerichtlichen Bescheide hiezu mit. Sie habe Verwandte in Österreich: Bruder, Sohn, Stieftochter und deren vier Kinder. Die Kinder wären, seit sie bei ihr wären, niemals getrennt von ihr gewesen. In Polen habe sie niemanden und in Österreich gute Unterstützung von den Stiefkindern und dem Bruder. Sie hätte Tschetschenien nicht verlassen, wenn sie keine Probleme hätte. Sie hätte in Polen keine ärztliche Behandlung benötigt, die Kinder ebenfalls nicht.1. BF am 26.06.2013 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei nicht pflegebedürftig, aber krank. Sie hätte eine Kopfverletzung gehabt und nehme Medikamente. Sie habe alle sechs Monate eine Behandlung. Sie habe Befunde aus Russland mit. Sie habe Probleme mit dem Kopf. Für die Reise hätte sie Medikamente mitgehabt. Sie habe bisher im Verfahren nur die Wahrheit gesagt. Sie wisse nicht, wo sich die Mutter ihrer Enkelkinder befinde. Der letzte Kontakt zu dieser wäre im Mai 2013 per Telefon gewesen, der letzte persönliche Kontakt im Jahr 2006. Nach dem Tod ihres Sohnes im Jahr 2003 hätte die Schwiegertochter die Kinder im Jahr 2004 bei ihr gelassen. Diese hätte Tschetschenien verlassen müssen und hätte der 1.BF die Kinder überlassen und in römisch 40 einen anderen Mann geheiratet. Sie habe die Vormundschaft für die Kinder und habe auch die gerichtlichen Bescheide hiezu mit. Sie habe Verwandte in Österreich: Bruder, Sohn, Stieftochter und deren vier Kinder. Die Kinder wären, seit sie bei ihr wären, niemals getrennt von ihr gewesen. In Polen habe sie niemanden und in Österreich gute Unterstützung von den Stiefkindern und dem Bruder. Sie hätte Tschetschenien nicht verlassen, wenn sie keine Probleme hätte. Sie hätte in Polen keine ärztliche Behandlung benötigt, die Kinder ebenfalls nicht.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die 1.BF bereits am 22.05.2013 in Polen einen Asylantrag stellte.
Am 28.05.2013 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Enkelkinder betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.Am 28.05.2013 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Enkelkinder betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.
Das Führen von Konsultationen mit Polen wurde den Beschwerdeführern am 04.06.2013 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 11.06.2013, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt. In diesem Schreiben ersuchten die polnischen Behörden um Prüfung der Anwendung des Art. 3 Absatz 2 Dublin II-VO, da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine ältere Person handle, die für drei Kinder zu sorgen hätte. Weiters wurde mitgeteilt, dass in Polen nicht nachgewiesen werden konnte, dass XXXX die gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen wäre.Mit Schreiben vom 11.06.2013, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt. In diesem Schreiben ersuchten die polnischen Behörden um Prüfung der Anwendung des Artikel 3, Absatz 2 Dublin II-VO, da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine ältere Person handle, die für drei Kinder zu sorgen hätte. Weiters wurde mitgeteilt, dass in Polen nicht nachgewiesen werden konnte, dass römisch 40 die gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen wäre.
Von Seiten der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Reihe von Urkunden aus ihrem Heimatland vorgelegt, welche jedoch nur zu einem geringen Teil übersetzt wurden.
Eine Untersuchung des von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Reisepasses ergab, dass dieser authentisch wäre. In Bezug auf weiters vorgelegte angebliche Vormundschaftsbescheide ergab der Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX, dass hierzu weder Vergleichs- noch Informationsmaterial vorliege und nach derzeitigem Kenntnisstand eine Beurteilung des Formularvordruckes nicht möglich wäre.Eine Untersuchung des von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Reisepasses ergab, dass dieser authentisch wäre. In Bezug auf weiters vorgelegte angebliche Vormundschaftsbescheide ergab der Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , dass hierzu weder Vergleichs- noch Informationsmaterial vorliege und nach derzeitigem Kenntnisstand eine Beurteilung des Formularvordruckes nicht möglich wäre.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX vom XXXX ergibt sich, dass bei der Erstbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Zur medizinischen Vorgeschichte der Erstbeschwerdeführerin führt die Gutachterin an, dass die Asylwerberin ein Syndrom der leeren Sella angegeben habe. Zur weiteren Beurteilung, ob dies krankheitswertig sei, müsste man weitere Befunde haben, wie Blutdruckwerte, Schilddrüsenwerte etc. Weiters werde über hypertensive Läsionen im Gehirn berichtet. Hiezu wird eine Übersetzung der Befunde vom Facharzt für Neurologie aus der Heimat empfohlen. Weiters angeführt ist eine Hämorrhoidaloperation. Im Befund wird weiters auf einen auffallend starken, ständig bestehenden Tremor verwiesen und dessen neurologische Abklärung angeraten.Aus der gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich, dass bei der Erstbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Zur medizinischen Vorgeschichte der Erstbeschwerdeführerin führt die Gutachterin an, dass die Asylwerberin ein Syndrom der leeren Sella angegeben habe. Zur weiteren Beurteilung, ob dies krankheitswertig sei, müsste man weitere Befunde haben, wie Blutdruckwerte, Schilddrüsenwerte etc. Weiters werde über hypertensive Läsionen im Gehirn berichtet. Hiezu wird eine Übersetzung der Befunde vom Facharzt für Neurologie aus der Heimat empfohlen. Weiters angeführt ist eine Hämorrhoidaloperation. Im Befund wird weiters auf einen auffallend starken, ständig bestehenden Tremor verwiesen und dessen neurologische Abklärung angeraten.
2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.07.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.07.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Polen in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen würden keine familiären Gründe entgegenstehen. Eine besondere Integration in Österreich könne auch aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ausgeschlossen werden.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2013 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben, gesundheitliche Beschwerden zu haben, deren Behandlung in Polen nicht möglich wäre. Weiters hätte sie angegeben die Obsorge über die drei Kinder ihres verstorbenen Sohnes zu haben, denen es in Österreich besser gehe als in Polen und dass in Österreich eine Reihe Verwandte aufhältig wären, die sie unterstützen würden. Die Erstbeschwerdeführerin hätte in ihrer Einvernahme konkrete, persönliche und außergewöhnliche Gründe dargelegt, die das Bundesasylamt als Veranlassung dafür hätte erkennen müssen, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Ein großer Mangel hafte dem Bescheid auch dadurch an, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe, die zur Flucht aus Tschetschenien bzw. der russischen Föderation geführt hätten, kaum erwähnt würden. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Im vorliegenden Fall hat die 1.BF in ihren Einvernahmen im Verfahren angegeben, ihre drei mitgereisten Enkelkinder befänden sich seit 2004 ständig bei ihr und hätte sie offiziell die Vormundschaft für diese seit 2009. Die Erstbeschwerdeführerin legte auch - wie oben dargelegt - eine Reihe von Dokumenten vor, welche jedoch nur zu einem geringen Teil übersetzt wurden. In übersetzter Form findet sich im Akt lediglich ein offensichtlicher Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Entzug des Sorgerechtes für die leibliche Mutter und zur Vormundschaftsverleihung an die Erstbeschwerdeführerin als Großmutter. Dieser Antrag ist vom XXXX. Weiters übersetzt ist lediglich ein "Befehl" vom XXXX für die Registrierung von Minderjährigen, wobei hier die 2.-4. Beschwerdeführer namentlich angeführt sind. Abgesehen davon, dass die hierzu erfolgte Übersetzung auf Deutsch schwer verständlich ist und offenbar von keinem Dolmetsch durchgeführt wurde, der mit der Übersetzung amtlicher Schriftstücke näher vertraut ist, kann aus den beiden vorliegenden übersetzten Schreiben keineswegs die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete nach ihren Angaben im Jahr 2009 übertragene Vormundschaft für ihre drei Enkelkinder abgelesen werden. Die polnischen Behörden haben ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Polen ihre gesetzliche Befugnis zur Vertretung der Enkelkinder nicht nachweisen konnte. Die erstinstanzliche Behörde wäre verhalten gewesen, sämtliche von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten amtlichen Urkunden einer ordentlichen Übersetzung zuzuführen. Im vorliegenden Fall behauptet die Erstbeschwerdeführerin, die Mutter der Kinder würde noch leben und bringt sie für sich selbst gar keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen, sondern stützt sich eigentlich nur auf angeblich bestehende Fluchtgründe für ihre Enkel. In einem solchen Fall ist genau abzuklären, ob die Großmutter tatsächlich berechtigt war bzw. ist, mit den Enkelkindern das Heimatland zu verlassen und hier als deren gesetzliche Vertreterin aufzutreten.Im vorliegenden Fall hat die 1.BF in ihren Einvernahmen im Verfahren angegeben, ihre drei mitgereisten Enkelkinder befänden sich seit 2004 ständig bei ihr und hätte sie offiziell die Vormundschaft für diese seit 2009. Die Erstbeschwerdeführerin legte auch - wie oben dargelegt - eine Reihe von Dokumenten vor, welche jedoch nur zu einem geringen Teil übersetzt wurden. In übersetzter Form findet sich im Akt lediglich ein offensichtlicher Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Entzug des Sorgerechtes für die leibliche Mutter und zur Vormundschaftsverleihung an die Erstbeschwerdeführerin als Großmutter. Dieser Antrag ist vom römisch 40 . Weiters übersetzt ist lediglich ein "Befehl" vom römisch 40 für die Registrierung von Minderjährigen, wobei hier die 2.-4. Beschwerdeführer namentlich angeführt sind. Abgesehen davon, dass die hierzu erfolgte Übersetzung auf Deutsch schwer verständlich ist und offenbar von keinem Dolmetsch durchgeführt wurde, der mit der Übersetzung amtlicher Schriftstücke näher vertraut ist, kann aus den beiden vorliegenden übersetzten Schreiben keineswegs die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete nach ihren Angaben im Jahr 2009 übertragene Vormundschaft für ihre drei Enkelkinder abgelesen werden. Die polnischen Behörden haben ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Polen ihre gesetzliche Befugnis zur Vertretung der Enkelkinder nicht nachweisen konnte. Die erstinstanzliche Behörde wäre verhalten gewesen, sämtliche von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten amtlichen Urkunden einer ordentlichen Übersetzung zuzuführen. Im vorliegenden Fall behauptet die Erstbeschwerdeführerin, die Mutter der Kinder würde noch leben und bringt sie für sich selbst gar keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen, sondern stützt sich eigentlich nur auf angeblich bestehende Fluchtgründe für ihre Enkel. In einem solchen Fall ist genau abzuklären, ob die Großmutter tatsächlich berechtigt war bzw. ist, mit den Enkelkindern das Heimatland zu verlassen und hier als deren gesetzliche Vertreterin aufzutreten.
Im vorliegenden Fall wäre es daher zur Abklärung der tatsächlichen familiären Verhältnisse auch tunlich gewesen, zumindest den doch bereits 13 Jahre alten ältesten Enkel der Erstbeschwerdeführerin kurz einzuvernehmen.
Da die Erstbeschwerdeführerin sich weiters auf ihren in Österreich aufhältigen Bruder XXXX beruft, dieser jedoch bei seiner Niederschrift am 27.09.2005 zwar seine Eltern und Brüder als Verwandte im Herkunftsland angab, nicht jedoch die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin als Schwester angegeben hat und dieser weiters einen anderen Namen sowie ein anderes Sterbedatum seiner Mutter nannte, wäre es in casu ebenfalls angebracht gewesen, den angeblichen Bruder der Erstbeschwerdeführerin XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen.Da die Erstbeschwerdeführerin sich weiters auf ihren in Österreich aufhältigen Bruder römisch 40 beruft, dieser jedoch bei seiner Niederschrift am 27.09.2005 zwar seine Eltern und Brüder als Verwandte im Herkunftsland angab, nicht jedoch die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin als Schwester angegeben hat und dieser weiters einen anderen Namen sowie ein anderes Sterbedatum seiner Mutter nannte, wäre es in casu ebenfalls angebracht gewesen, den angeblichen Bruder der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 zeugenschaftlich einzuvernehmen.
Die erstinstanzliche Behörde ist auch nicht darauf eingegangen, dass die vorgelegten angeblichen russischen Vormundschaftsbeschlüsse in Österreich einer Überprüfung mangels Vergleichsmaterial nicht haben zugeführt werden können. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es für die erstinstanzliche Behörde durchaus möglich ist, in Erfahrung zu bringen, wie ein russischer Vormundschaftsbeschluss in formaler Hinsicht ausgestattet ist, ohne die Identität der Asylwerber bekannt zu geben.
Weiters wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der 1.BF durch eine ärztliche Untersuchung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Trotz diesbezüglicher Anregungen und Hinweise in der gutachterlichen Stellungnahme XXXX wurden weder die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde aus ihrem Heimatland einer Übersetzung und anschließenden Beurteilung durch einen Arzt zugeführt, noch wurde der konstatierte auffallende ständig bestehende Tremor einer neurologischen Abklärung zugeführt. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Weiters wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der 1.BF durch eine ärztliche Untersuchung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Trotz diesbezüglicher Anregungen und Hinweise in der gutachterlichen Stellungnahme römisch 40 wurden weder die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde aus ihrem Heimatland einer Übersetzung und anschließenden Beurteilung durch einen Arzt zugeführt, noch wurde der konstatierte auffallende ständig bestehende Tremor einer neurologischen Abklärung zugeführt. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.
Schon in Hinblick auf die Anregung der polnischen Behörden für eine etwaige Anwendung des Art.3 Abs.2 Dublin II-VO und der Tatsache, dass hier eine Großmutter als Erziehungsberechtigte und Vormund für immerhin 3 Minderjährige auftritt, wäre auch eine genauere Auseinandersetzung mit der Frage eines allfälligen Selbsteintrittsrechtes Österreichs im speziellen Fall notwendig gewesen.Schon in Hinblick auf die Anregung der polnischen Behörden für eine etwaige Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO und der Tatsache, dass hier eine Großmutter als Erziehungsberechtigte und Vormund für immerhin 3 Minderjährige auftritt, wäre auch eine genauere Auseinandersetzung mit der Frage eines allfälligen Selbsteintrittsrechtes Österreichs im speziellen Fall notwendig gewesen.
Da die Erstbehörde im aufgezeigten Sinne ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde im aufgezeigten Sinne ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, gesetzlicher Vertreter, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, Minderjährige, Selbsteintrittsrecht, UrkundeZuletzt aktualisiert am
14.08.2013