Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C4 435.242-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zahl: 13 05.257-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zahl: 13 05.257-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum und den Geburtsort, gab an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi und etwas Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1996 bis 2009 in XXXX die Grundschule besucht und sei von 2010 bis 2012 in XXXX an der Universität gewesen. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Weiters nannte er den Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern und seiner Schwester. Als letzten Wohnsitz in der Heimat gab der Beschwerdeführer an: XXXX, Distrikt XXXX im Punjab.Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum und den Geburtsort, gab an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi und etwas Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1996 bis 2009 in römisch 40 die Grundschule besucht und sei von 2010 bis 2012 in römisch 40 an der Universität gewesen. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Weiters nannte er den Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern und seiner Schwester. Als letzten Wohnsitz in der Heimat gab der Beschwerdeführer an: römisch 40 , Distrikt römisch 40 im Punjab.
Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Februar 2013 gefasst. Am 19.04.2013 habe er vom Schlepper einen indischen Reisepass mit Visum erhalten. Am 21.04.2012 sei er mit dem Flugzeug von Delhi direkt nach Wien Schwechat geflogen. Nach der Grenzkontrolle habe der Schlepper ihm den Pass wieder abgenommen. Sie seien gemeinsam mit einem Flughafentaxi nach Wien gefahren und heute habe der Schlepper ihn zu einem Bahnhof gebracht, ihn in den Zug gesetzt und ihm den Weg nach Traiskirchen erklärt. Hier habe er heute beim Torposten einen Asylantrag gestellt. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 800.000,-- indische Rupien bezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Im Jahr 1999 wurde mein Großvater von meinem Onkel ermordet. Deshalb wurde mein Onkel von der Polizei verhaftet. Nach ca. drei Jahren hatte mein Onkel Hafturlaub und wurde von unbekannten Männern umgebracht. Mein Vater wurde der Tat verdächtigt und für zwanzig Jahre unschuldig eingesperrt. Im Jänner 2013 wurde ich der Tat verdächtigt, die Tat begangen zu haben. Obwohl ich und mein Vater mit dem Mord nichts zu tun hatten. Ich wurde von den Angehörigen des Onkels verfolgt, mit dem Umbringen bedroht. Aus den angeführten Gründen beschloss ich im Februar 2013 mein Heimatland zu verlassen."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Es sei möglich, dass ihm bei der Rückkehr nach Indien die Todesstrafe drohe. Hinweise dafür gebe es aber nicht.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Im Verfahren werde er nicht vertreten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. An die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, könne sich der Beschwerdeführer erinnern. Er habe damals die Wahrheit gesagt. Nachgefragt, ob er dazu Ergänzungen machen wolle, verneinte der Beschwerdeführer das.
Aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf anzugeben, schilderte der Beschwerdeführer, er sei am XXXX in XXXX, Indien geboren worden. Er habe die Grundschule und das College besucht. Gearbeitet habe er nicht. Er habe im Elternhaus gelebt. Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er habe Indien im Februar 2013 verlassen und sei von Delhi nach Wien geflogen. Den Reisepass habe ihm der Schlepper bei der Ankunft in Österreich weggenommen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei nie bei einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Den letzten persönlichen Kontakt zur Familie in Indien habe er vor fünf Tagen gehabt, als er mit seiner Mutter telefoniert habe. Es gehe ihr gut.Aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf anzugeben, schilderte der Beschwerdeführer, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Indien geboren worden. Er habe die Grundschule und das College besucht. Gearbeitet habe er nicht. Er habe im Elternhaus gelebt. Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er habe Indien im Februar 2013 verlassen und sei von Delhi nach Wien geflogen. Den Reisepass habe ihm der Schlepper bei der Ankunft in Österreich weggenommen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei nie bei einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Den letzten persönlichen Kontakt zur Familie in Indien habe er vor fünf Tagen gehabt, als er mit seiner Mutter telefoniert habe. Es gehe ihr gut.
Aufgefordert anzugeben, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, und diese Gründe möglichst konkret und detailliert zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "1999 ist mein Großvater umgebracht worden. Der Mörder war ein Familienmitglied. Mein Vater hat diese Leute angezeigt. Damals war die Kongresspartei an der Macht. 2003 ist der Mörder aus dem Gefängnis gekommen und wollte seine Freundin besuchen, dort wurde er von der Familie seiner Freundin umgebracht. Danach ist die Akali Dal Partei an die Macht gekommen. Die Familie des Mörders hat meinen Vater beschuldigt, dass er diesen Mann umgebracht hat. Mein Vater wurde zu 20 Jahren Haft verurteilt. Immer, wenn mein Vater Ausgang hatte und ins Dorf kam, haben die Gegner ihn angegriffen. Diese Angreifer wurden dann auch festgenommen. Mein Vater ist noch immer im Gefängnis. 2002 haben die Gegner alles abgesessen, ich meine zwei Burschen, und sind frei gekommen. Ich habe Angst vor diesen Leuten und bin deswegen zu meinen Großeltern nach XXXX gefahren, aber auch dort wurde ich von diesen Leuten angegriffen. Ich bin ins Dorf zurückgekehrt und habe versucht zu schlichten, aber das brachte nichts. Ich wurde im Dorf auch angegriffen. Deshalb bin ich ausgereist. Das ist alles."Aufgefordert anzugeben, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe, und diese Gründe möglichst konkret und detailliert zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "1999 ist mein Großvater umgebracht worden. Der Mörder war ein Familienmitglied. Mein Vater hat diese Leute angezeigt. Damals war die Kongresspartei an der Macht. 2003 ist der Mörder aus dem Gefängnis gekommen und wollte seine Freundin besuchen, dort wurde er von der Familie seiner Freundin umgebracht. Danach ist die Akali Dal Partei an die Macht gekommen. Die Familie des Mörders hat meinen Vater beschuldigt, dass er diesen Mann umgebracht hat. Mein Vater wurde zu 20 Jahren Haft verurteilt. Immer, wenn mein Vater Ausgang hatte und ins Dorf kam, haben die Gegner ihn angegriffen. Diese Angreifer wurden dann auch festgenommen. Mein Vater ist noch immer im Gefängnis. 2002 haben die Gegner alles abgesessen, ich meine zwei Burschen, und sind frei gekommen. Ich habe Angst vor diesen Leuten und bin deswegen zu meinen Großeltern nach römisch 40 gefahren, aber auch dort wurde ich von diesen Leuten angegriffen. Ich bin ins Dorf zurückgekehrt und habe versucht zu schlichten, aber das brachte nichts. Ich wurde im Dorf auch angegriffen. Deshalb bin ich ausgereist. Das ist alles."
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen gestellt, sodass er angab, die beiden Burschen seien im Dezember 2012 entlassen worden. Vorgehalten, dass er vorher 2002 gesagt habe, meinte er, er habe sich da geirrt. Es habe zwei Vorfälle im Dorf gegeben und drei in XXXX. Ein Vorfall sei in XXXX gewesen; dort sei er gewesen, weil er Arbeit gesucht habe. Die "Gegner" seien zwei entlassenen Personen gewesen, die die Angriffe veranlasst hätten. Es seien Leute aus deren Gruppe gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Angreifer gekannt. Er sei zur Polizei gegangen. Die habe ihn nicht angehört. Welche Polizeidienstelle es gewesen sei, wisse er nicht; es sei halt die Nächstgelegene gewesen. Befragt, ob er nach jedem Angriff dort gewesen sei, überlegte der Beschwerdeführer und meinte dann, er sei drei Mal dort gewesen. Nein, es sei nicht immer dieselbe Dienststelle gewesen. Zwei Mal sei er im Dorf gewesen und einmal in XXXX.In der Folge wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen gestellt, sodass er angab, die beiden Burschen seien im Dezember 2012 entlassen worden. Vorgehalten, dass er vorher 2002 gesagt habe, meinte er, er habe sich da geirrt. Es habe zwei Vorfälle im Dorf gegeben und drei in römisch 40 . Ein Vorfall sei in römisch 40 gewesen; dort sei er gewesen, weil er Arbeit gesucht habe. Die "Gegner" seien zwei entlassenen Personen gewesen, die die Angriffe veranlasst hätten. Es seien Leute aus deren Gruppe gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Angreifer gekannt. Er sei zur Polizei gegangen. Die habe ihn nicht angehört. Welche Polizeidienstelle es gewesen sei, wisse er nicht; es sei halt die Nächstgelegene gewesen. Befragt, ob er nach jedem Angriff dort gewesen sei, überlegte der Beschwerdeführer und meinte dann, er sei drei Mal dort gewesen. Nein, es sei nicht immer dieselbe Dienststelle gewesen. Zwei Mal sei er im Dorf gewesen und einmal in römisch 40 .
Aufgefordert, genauer von den Angriffen zu erzählen und anzugeben, wie viele Angreifer es gewesen seien, meinte der Beschwerdeführer:
"Vier bis fünf Männer. Im Dorf waren es aber bis zu acht Männer."
Sie hätten Waffen gehabt und hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, aber er habe immer weglaufen können. Zur Frage, wo genau die Tatorte gewesen seien, meinte er: "Ich weiß es nicht. Im Dorf und in XXXX." Präziser könne er das nicht angeben. Befragt, welche Waffen die Angreifer bei sich gehabt hätten, gab er an, sie hätten zwei Revolver und Baseballschläger gehabt. Im Dorf sei zwei Mal geschossen worden. Einmal habe er sich in einem Polizeiwachzimmer verstecken können. Befragt, was die Polizei dann gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Sie haben mich interviewt. Ich durfte dort schlafen und dann hat die Polizei meine Mutter angerufen. Sie haben dann aber nichts weiter unternommen, weil die anderen an der Macht sind." Nachgefragt, was er damit meine, antwortete er, die Akali Dal sei an der Macht. Er sei von der Kongresspartei. Aufgefordert, er möge erklären, wie die Gegner ihn dort gefunden hätten, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten gewusst, dass seine Großeltern dort leben würden.Sie hätten Waffen gehabt und hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, aber er habe immer weglaufen können. Zur Frage, wo genau die Tatorte gewesen seien, meinte er: "Ich weiß es nicht. Im Dorf und in römisch 40 ." Präziser könne er das nicht angeben. Befragt, welche Waffen die Angreifer bei sich gehabt hätten, gab er an, sie hätten zwei Revolver und Baseballschläger gehabt. Im Dorf sei zwei Mal geschossen worden. Einmal habe er sich in einem Polizeiwachzimmer verstecken können. Befragt, was die Polizei dann gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Sie haben mich interviewt. Ich durfte dort schlafen und dann hat die Polizei meine Mutter angerufen. Sie haben dann aber nichts weiter unternommen, weil die anderen an der Macht sind." Nachgefragt, was er damit meine, antwortete er, die Akali Dal sei an der Macht. Er sei von der Kongresspartei. Aufgefordert, er möge erklären, wie die Gegner ihn dort gefunden hätten, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten gewusst, dass seine Großeltern dort leben würden.
Befragt, wo XXXX sei, meinte der Beschwerdeführer, das sei im Bezirk XXXX. Er sei im Jänner 2013 zu seinen Großeltern gegangen. Die Frage, wie lange er dort gewesen sei, beantwortete er nicht. Die ersten Anschläge seien im Dorf gewesen. Nach dem Aufenthalt in XXXX habe es schon noch weitere Vorfälle gegeben. Als er zurückgekehrt sei, sei er wieder angegriffen worden.Befragt, wo römisch 40 sei, meinte der Beschwerdeführer, das sei im Bezirk römisch 40 . Er sei im Jänner 2013 zu seinen Großeltern gegangen. Die Frage, wie lange er dort gewesen sei, beantwortete er nicht. Die ersten Anschläge seien im Dorf gewesen. Nach dem Aufenthalt in römisch 40 habe es schon noch weitere Vorfälle gegeben. Als er zurückgekehrt sei, sei er wieder angegriffen worden.
Befragt, ob er Probleme mit den Behörden gehabt habe, überlegte der Beschwerdeführer und schwieg. Vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er sei angezeigt worden, meinte er:
"Die Polizei hat mich zwei Mal gefoltert, da war ich im Dorf."
Nachgefragt, warum die Polizei das gemacht habe, gab er an, weil die Polizei auf die regierende Partei höre. Noch einmal nachgefragt, ob das ohne Grund passiert sei, schwieg der Beschwerdeführer. Der Vorfall mit der Polizei sei beim ersten Angriff gewesen; das sei 2013 gewesen. Vorgehalten, ob er danach wieder zur Polizei gegangen sei, obwohl er doch angeblich gefoltert worden sei, bejahte der Beschwerdeführer das und ergänzte, er sei doch in XXXX gewesen.Nachgefragt, warum die Polizei das gemacht habe, gab er an, weil die Polizei auf die regierende Partei höre. Noch einmal nachgefragt, ob das ohne Grund passiert sei, schwieg der Beschwerdeführer. Der Vorfall mit der Polizei sei beim ersten Angriff gewesen; das sei 2013 gewesen. Vorgehalten, ob er danach wieder zur Polizei gegangen sei, obwohl er doch angeblich gefoltert worden sei, bejahte der Beschwerdeführer das und ergänzte, er sei doch in römisch 40 gewesen.
Nachgefragt, ob er noch mehr angeben könne oder wolle, verneinte der Beschwerdeführer das. Zur Frage, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht zurück. Dokumente könne er keine vorlegen. Auf die Frage, ob er bei dieser Geschichte bleiben wolle und ob diese tatsächlichen Erlebnissen entspreche bzw. ob er noch etwas hinzufügen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen." Das sei alles.
Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seiner Heimat zur Kenntnis gebracht und insbesondere festgehalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, die Gegner könnten ihn überall finden. Den Dolmetscher habe der Beschwerdeführer einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.05.2013, Zahl: 13 05.257-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.05.2013, Zahl: 13 05.257-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus: Obwohl der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe er sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details zu ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden müsse, und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. diese unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.
Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, in der der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 04.05.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet gewesen, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu das Einvernahmeprotokoll vom 04.05.2013). Es habe den Angaben des Beschwerdeführers an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen hätten lassen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung hätten sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten bezogen habe.
Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt während der Einvernahme nicht von sich aus angegeben habe, wie viele Vorfälle es mit den Gegnern überhaupt gegeben habe, wann diese stattgefunden hätten bzw. vor allem wo sich diese ereignet hätten, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, dem Beschwerdeführer und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken.
Konkret zu den vermeintlichen Vorfällen mit den Gegnern befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nicht genauer erinnern könne. Hätte sich der Beschwerdeführer einer Geschichte bedient, die er selbst erlebt hätte, hätte es wohl auch bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen seiner Person zu seinen Handlungen gegeben. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben.
Auch habe sich der Beschwerdeführer eklatant widersprochen, wenn er vorab angegeben habe, dass er auch ein wenig Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe, und auf die spätere dazu konkrete Befragung angegeben habe, dass er doch keine Streitigkeiten gehabt habe. [Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über Grundstücksstreitigkeiten gesprochen hat.] Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedient habe und während der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren.
In Zusammenschau und im Hinblick auf die lapidar dargestellte Sachverhaltslage sei dieses Konstrukt der gesamten vermeintlichen Fluchtgeschichte keinesfalls glaubhaft.
Die Behörde gehe aufgrund der obigen Ausführungen insgesamt davon aus, dass das geschilderte Vorbringen der angeblichen Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspreche, sondern es sich um ein vom Schlepper vorgegebenes Konstrukt handle und die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen solle, was angesichts wirtschaftlicher Umstände zwar menschlich verständlich sei, aber einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstelle. Bestärkt werde die erkennende Behörde darin auch, dass Österreich gar nicht sein Reiseziel gewesen sei [Im Akteninhalt findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer etwa nicht nach Österreich habe ausreisen wollen.] und der Beschwerdeführer den Antrag nur gestellt habe, als er von der Polizei aufgegriffen worden sei. [Auch darauf findet sich im Akt kein Hinweis.]
Abgesehen davon könne der Beschwerdeführer sich den dargelegten Bedrohungen, sollte es tatsächlich solche gegeben haben, dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohe, zumal es sich bei ihm um keine "high profile" Person handle. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, könnten selbst Mörder in größeren Städten unbehelligt leben und würden von der Polizei nicht gefunden. Wie sollte den Beschwerdeführer dann eine Einzelperson ohne Fahndungsmöglichkeit so ohne weiteres aufspüren?
Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion Probleme gehabt habe, noch mit den Behörden außerordentlichen Probleme gehabt habe [Der Beschwerdeführer brachte sehr wohl vor, von der Polizei gefoltert worden zu sein, doch waren seine diesbezüglichen Angaben - wie unten ausgeführt - unglaubwürdig.], ergebe sich aus dem Umstand, dass er dezidiert danach gefragt worden sei und derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar gewesen seien.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, wie in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, wie in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.
Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und - wie im konkreten Fall - dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich den Schutz der Sicherheitsorgane in Indien in Anspruch nehmen, welche jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Ein solcher Schutz könne - nicht einmal in Österreich - zwar nicht lückenlos bestehen, doch könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).
Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indien niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr hätte drohen sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indien niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben vergleiche Erk. des VwGH v. 21.06.1994, Zl. 94/20/0333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr hätte drohen sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden.
Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) ließen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Dehli, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne. Aufgrund seiner fundierten Ausbildung als Mechaniker sei aber eher anzunehmen, dass er eine qualifizierte Arbeitsstelle finden könne. [Im Akteninhalt findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Mechaniker wäre.]
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden.
Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).Grundsätzlich bestünden in Indien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438).
Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage gerate. Als soziales Auffangnetz stünden ihm Freunde und Bekannte, Familie und Verwandte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der festen Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren wollte, daran nichts ändern könne, da dem Beschwerdeführer in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indien außerhalb seiner Heimatregion wie in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich sei. Er könne sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung der Person des Beschwerdeführers nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.
Zu einer allfälligen Verletzung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben, sei Folgendes auszuführen: Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da
Auch aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.05.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig; die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhafterem Ergebnis gekommen. Eine ausführliche Begründung der Beschwerde werde innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nachgereicht.
Am 29.05.2013 langte beim Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung ein, in der es unter anderem heißt, es sei eine Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Indien asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe bei den Einvernahmen der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen Stellung genommen. Er habe den Ladungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in jeder Phase des Verfahrens Folge geleistet.
Weiter heißt es: "Ich habe Indien aufgrund der Verfolgung der Angehörigen meines Onkels verlassen. Im Jahr 1999 wurde mein Großvater umgebracht. Mein Onkel war der Mörder und mein Vater zeigte ihn bei der Polizei an. Er kam ins Gefängnis. Als er freigelassen wurde, wurde er ermordet. Die Angehörigen meines Onkels beschuldigten meinen Vater und mein Vater musste ins Gefängnis. Er wurde zu 20 Jahren Haft verurteilt. Wenn mein Vater Ausgang hatte, wurde er von den Angehörigen meines verstorbenen Onkels attackiert. Die Gegner wurden zwar festgenommen, aber wieder freigelassen. Seitdem verfolgten diese Leute mich. Ich versuchte Schutz von der Polizei zu bekommen. Da ich aber Angehöriger der Kongresspartei bin und derzeit die Akali Dal Partei an der Macht ist, wollte die Polizei nichts zu meinem persönlichen Schutz unternehmen. Die Polizei versuchte, mich einzuschüchtern und zu foltern. Der indische Staat und die Behörden sind sehr korrupt und arbeiten nicht rechtsstaatlich. Ich stamme aus einfachen Verhältnissen und konnte mir deshalb keinen persönlichen Schutz von den indischen Behörden erwarten. Aus diesen Gründen war ich gezwungen, mein Heimatland zu verlassen."
Die belangte Behörde halte die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft, weil er bei seinen Einvernahmen undetaillierte und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es sei jedoch die Pflicht der Behörde, mittels geeigneter Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln. Die belangte Behörde stelle in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen nur allgemein in den Raum, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien nur sehr oberflächlich und einseitig besprochen worden. Die Befragungen seien äußerst kurz und oberflächlich verlaufen. Der Beschwerdeführer habe während seiner Einvernahmen keinerlei Gelegenheit bekommen, zu Ungereimtheiten und Widersprüchen Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde stelle auch fest, dass angesichts der herrschenden politischen Verhältnisse in Indien und des angeblich guten Rechtssystems, es keinen objektivierbaren Grund zur Annahme gebe, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werde bzw. unfairer Behandlung von den staatlichen Behörden zu befürchten habe. Doch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen würden auf falschen Tatsachenannahmen beruhen. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Der indische Staat fungiere nicht rechtsstaatlich, die Polizei und die Behörden würden korrupt und bestechlich agieren.
Anstatt seine individuellen Fluchtgründe und die Situation im Heimatland zu überprüfen, habe die Behörde hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers lediglich Gegenvermutungen aufgestellt, die keiner objektiven Überprüfung unterliegen würden. Die Behörde habe vielmehr mit ihren Argumenten versucht, die Intentionen des Beschwerdeführers, aus denen er sein Heimatland verlassen habe, zu verharmlosen. Der Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung und somit sei das Ermittlungsverfahren der Behörde in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen und in der Folge sei die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verfehlt.
Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit nicht gegeben seien. Der Staat und die Behörden in Indien würden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig fungieren, seien bestechlich und korrupt und daher nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor Verfolgung nicht sicher.
Außerdem sei im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit bekommen, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen.
Die von der belangten Behörde angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig und beschönigend; sie würden kaum auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen. In der Folge wurden in der Beschwerde Auszüge aus einer ACCORD Anfrage vom 24. Mai 2012 zitiert.
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits dargelegt, dass er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die belangte Behörde verkenne, dass dem Beschwerdeführer bei Abschiebung massive asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte er nunmehr abgeschoben werden, liefe er jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.
Betreffend die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gegeben sei. Sie habe diesbezüglich keine entsprechende Befragung durchgeführt. Es seien dabei sämtliche Aspekte der Integration in Österreich zu berücksichtigen. Die Behörde verkenne, dass sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit in Österreich aufhalte. Somit sei eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen. Dennoch habe er bereits erste Schritte gesetzt, habe sehr wohl bereits ein Privatleben in Österreich zu konstruieren begonnen und habe soziale Kontakte geknüpft.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Obwohl die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes offensichtlich irrtümlich auch Textpassagen enthält, die sich nicht mit dem Akteninhalt decken und somit für den gegenständlichen Fall unbeachtlich sind, kann dem Bundesasylamt im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn es in seiner Beweiswürdigung ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und oberflächlich gehalten war, als dass daraus eine konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Motiven hätte abgeleitet werden können.
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass sein Großvater im Jahr 1999 ermordet worden sei sowie dass der Mörder des Großvaters drei Jahre später auch umgebracht worden sei, wobei der Vater des Beschwerdeführers der Tat beschuldigt und für 20 Jahre in Haft genommen worden sei. Abgesehen von diesem Grundgerüst der Geschichte traten im Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch einige gravierende Ungereimtheiten auf.
So meinte er bei der Erstbefragung, der Großvater sei vom Onkel ermordet worden, wohingegen er beim Bundesasylamt nur vage erklärte, ein Familienmitglied habe den Großvater umgebracht. Ob es sich bei diesem Familienmitglied um den Onkel gehandelt habe, blieb offen. In der Beschwerde war jedenfalls wieder vom Onkel die Rede.
Zudem erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, der Mörder des Großvaters habe nach drei Jahren Hafturlaub gehabt und sei sogleich von unbekannten Männern getötet worden. Vor dem Bundesasylamt hingegen schilderte er, der Mörder des Großvaters sei aus dem Gefängnis gekommen - ob nun im Rahmen eines Hafturlaubes oder im Zuge seiner endgültigen Freilassung blieb offen - und habe seine Freundin besuchen wollen. Dabei habe die Familie seiner Freundin ihn umgebracht. In der Beschwerde heißt es dazu wiederum, der Mörder des Großvaters sei umgebracht worden, als er freigelassen worden sei - und nicht etwa während eines Hafturlaubes - und es finden sich keine Angaben dazu, wer ihn nun umgebracht habe.
Weiters stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in den Raum, er selbst sei im Jänner 2013 der Tat verdächtigt worden - gemeint war damit wohl der Mord am Mörder des Großvaters (vgl. "Nach ca. drei Jahren hatte mein Onkel Hafturlaub und wurde von unbekannten Männern umgebracht. Mein Vater wurde der Tat verdächtigt und für zwanzig Jahre unschuldig eingesperrt. Im Jänner 2013 wurde ich der Tat verdächtigt, die Tat begangen zu haben. Obwohl ich und mein Vater mit dem Mord nichts zu tun hatten. Ich wurde von den Angehörigen des Onkels verfolgt, mit dem Umbringen bedroht."). Davon, dass er selbst Tatverdächtiger gewesen sei, sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aber mit keinem Wort. Auch schilderte der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die "Gegner" dahingehend, dass der Vater, immer wenn er Freigang gehabt habe, angegriffen worden sei, wobei die Angreifer auch festgenommen worden seien. Erst als die Angreifer im Dezember 2012 freigelassen worden seien, hätten sie nunmehr auch den Beschwerdeführer bedroht und angegriffen. Diese Ausführungen finden sich im Rahmen der Erstbefragung nicht.Weiters stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in den Raum, er selbst sei im Jänner 2013 der Tat verdächtigt worden - gemeint war damit wohl der Mord am Mörder des Großvaters vergleiche "Nach ca. drei Jahren hatte mein Onkel Hafturlaub und wurde von unbekannten Männern umgebracht. Mein Vater wurde der Tat verdächtigt und für zwanzig Jahre unschuldig eingesperrt. Im Jänner 2013 wurde ich der Tat verdächtigt, die Tat begangen zu haben. Obwohl ich und mein Vater mit dem Mord nichts zu tun hatten. Ich wurde von den Angehörigen des Onkels verfolgt, mit dem Umbringen bedroht."). Davon, dass er selbst Tatverdächtiger gewesen sei, sprach der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aber mit keinem Wort. Auch schilderte der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die "Gegner" dahingehend, dass der Vater, immer wenn er Freigang gehabt habe, angegriffen worden sei, wobei die Angreifer auch festgenommen worden seien. Erst als die Angreifer im Dezember 2012 freigelassen worden seien, hätten sie nunmehr auch den Beschwerdeführer bedroht und angegriffen. Diese Ausführungen finden sich im Rahmen der Erstbefragung nicht.
Betreffend die angeblichen Angriffe auf den Beschwerdeführer hielt schon das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung richtig fest, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage war, diese Bedrohung seiner Person schlüssig darzulegen und für einen Außenstehenden greifbar zu machen, da seine Angaben auch über mehrmalige Nachfrage nur bruchstückhaft und vage blieben. So wurde er vor dem Bundesasylamt dazu aufgefordert, alle Vorfälle mit den Gegnern detailliert aufzuzählen und sprach von sechs Vorfällen (zwei Vorfälle im Dorf, drei Vorfälle in XXXX, ein Vorfall in XXXX), doch konnte er keinen einzigen davon genauer beschreiben. Erst im Zuge weiterer Nachfragen stellte sich heraus, dass auf den Beschwerdeführer sogar zwei Mal geschossen worden sei, doch lässt sich nicht nachvollziehen, warum er das nicht von sich aus gleich zu Beginn angeben konnte. Weder konnte der Beschwerdeführer die genauen Tatorte der angeblichen Übergriffe nennen (vgl. "Ich weiß nicht. Im Dorf und in XXXX."), noch wollte er sich in Bezug auf die Beteiligten bzw. den konkreten Tathergang festlegen und meinte nur, er könne das nicht präziser schildern, sodass aus seinem Verhalten klar erkennbar war, dass er Derartiges in Wahrheit nie selbst erlebt hatte.Betreffend die angeblichen Angriffe auf den Beschwerdeführer hielt schon das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung richtig fest, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage war, diese Bedrohung seiner Person schlüssig darzulegen und für einen Außenstehenden greifbar zu machen, da seine Angaben auch über mehrmalige Nachfrage nur bruchstückhaft und vage blieben. So wurde er vor dem Bundesasylamt dazu aufgefordert, alle Vorfälle mit den Gegnern detailliert aufzuzählen und sprach von sechs Vorfällen (zwei Vorfälle im Dorf, drei Vorfälle in römisch 40 , ein Vorfall in römisch 40 ), doch konnte er keinen einzigen davon genauer beschreiben. Erst im Zuge weiterer Nachfragen stellte sich heraus, dass auf den Beschwerdeführer sogar zwei Mal geschossen worden sei, doch lässt sich nicht nachvollziehen, warum er das nicht von sich aus gleich zu Beginn angeben konnte. Weder konnte der Beschwerdeführer die genauen Tatorte der angeblichen Übergriffe nennen vergleiche "Ich weiß nicht. Im Dorf und in römisch 40 ."), noch wollte er sich in Bezug auf die Beteiligten bzw. den konkreten Tathergang festlegen und meinte nur, er könne das nicht präziser schildern, sodass aus seinem Verhalten klar erkennbar war, dass er Derartiges in Wahrheit nie selbst erlebt hatte.
Weiter nachgefragt, ob er zur Polizei gegangen sei, bejahte er das, ergänzte aber, die Polizei habe ihn nicht angehört. Erst gegen Ende derselben Einvernahme stellte der Beschwerdeführer plötzlich und unvermutet in den Raum, dass die Polizei ihn zwei Mal gefoltert habe. Erstaunlicher Weise hatte er zuvor zu etwaigen Problemen mit den heimatlichen Behörden noch geschwiegen. Völlig zu Recht wurde ihm vorgehalten, dass es dann unglaubwürdig sei, dass er sich angeblich drei Mal an die Polizei gewandt habe, wenn er doch zwei Mal gefoltert worden sei. Dem konnte der Beschwerdeführer nur entgegen halten, dass er ja einmal bei der Polizei in XXXX gewesen sei, doch bleibt hier dennoch ein Widerspruch bestehen, wenn er zuvor doch angeblich zwei Mal im Dorf bei der Polizei gewesen sei - bei welcher Dienststelle vermochte er im Übrigen nicht anzugeben (vgl. "Ich weiß nicht, die nächstgelegene halt."). Es ist aber davon auszugehen, dass er sich nicht nochmals an die Polizei im Dorf wendet, wenn er doch dort angeblich gefoltert worden sei. Im Übrigen stehen die Behauptungen der polizeilichen Folter auch seinen zuvor getätigten Aussagen entgegen, wenn der Beschwerdeführer ursprünglich nur davon sprach, dass die Polizei im Dorf ihn nicht angehört habe, nicht aber, dass er dort gefoltert worden sei. Auch gab er zuvor an, dass er sich sogar einmal vor den Schüssen der Gegner bei der Polizei versteckt und Schutz gesucht habe, doch auch an dieser Stelle wurde keinerlei Folter erwähnt. In der Beschwerde war wiederum nur davon die Rede, dass die Polizei versucht habe, den Beschwerdeführer zu foltern, nicht aber, dass dies tatsächlich geschehen sei, sodass hier unauflösliche Widersprüche bestehen blieben. Somit konnte den Behauptungen rund um die polizeiliche Folter wie insgesamt dem Vorbringen zu einer Bedrohungssituation kein Glauben geschenkt werden.Weiter nachgefragt, ob er zur Polizei gegangen sei, bejahte er das, ergänzte aber, die Polizei habe ihn nicht angehört. Erst gegen Ende derselben Einvernahme stellte der Beschwerdeführer plötzlich und unvermutet in den Raum, dass die Polizei ihn zwei Mal gefoltert habe. Erstaunlicher Weise hatte er zuvor zu etwaigen Problemen mit den heimatlichen Behörden noch geschwiegen. Völlig zu Recht wurde ihm vorgehalten, dass es dann unglaubwürdig sei, dass er sich angeblich drei Mal an die Polizei gewandt habe, wenn er doch zwei Mal gefoltert worden sei. Dem konnte der Beschwerdeführer nur entgegen halten, dass er ja einmal bei der Polizei in römisch 40 gewesen sei, doch bleibt hier dennoch ein Widerspruch bestehen, wenn er zuvor doch angeblich zwei Mal im Dorf bei der Polizei gewesen sei - bei welcher Dienststelle vermochte er im Übrigen nicht anzugeben vergleiche "Ich weiß nicht, die nächstgelegene halt."). Es ist aber davon auszugehen, dass er sich nicht nochmals an die Polizei im Dorf wendet, wenn er doch dort angeblich gefoltert worden sei. Im Übrigen stehen die Behauptungen der polizeilichen Folter auch seinen zuvor getätigten Aussagen entgegen, wenn der Beschwerdeführer ursprünglich nur davon sprach, dass die Polizei im Dorf ihn nicht angehört habe, nicht aber, dass er dort gefoltert worden sei. Auch gab er zuvor an, dass er sich sogar einmal vor den Schüssen der Gegner bei der Polizei versteckt und Schutz gesucht habe, doch auch an dieser Stelle wurde keinerlei Folter erwähnt. In der Beschwerde war wiederum nur davon die Rede, dass die Polizei versucht habe, den Beschwerdeführer zu foltern, nicht aber, dass dies tatsächlich geschehen sei, sodass hier unauflösliche Widersprüche bestehen blieben. Somit konnte den Behauptungen rund um die polizeiliche Folter wie insgesamt dem Vorbringen zu einer Bedrohungssituation kein Glauben geschenkt werden.
Dem in der Beschwerde geäußerten Vorwurf, das Bundesasylamt hätte durch "geeignete Fragestellung" auf die Ermittlung des materiellen Sachverhaltes hinwirken müssen, ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl zahlreiche Fragen gestellt wurden, dies mit dem Ziel, ihn zur Vervollständigung seiner Angaben anzuleiten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers war jedoch klar ersichtlich, dass er sein Vorbringen über Nachfrage erst weiterentwickeln musste und die behaupteten Ereignisse nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte. Zudem blieb er auch bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen durchwegs vage. Eine weitere Ermittlungstätigkeit war daher nicht angezeigt.
Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart vage und widersprüchlich, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, er habe die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen, die dem Beschwerdeführer im Übrigen sehr wohl vorgehalten wurden, ergibt sich zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist deshalb von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und hat Schulbildung genossen, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seine Schwester, die ihm Rückhalt geben können. Davon, dass sich sein Vater in Haft befinde, ist aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und hat Schulbildung genossen, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien nach seinen Angaben auch über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und seine Schwester, die ihm Rückhalt geben können. Davon, dass sich sein Vater in Haft befinde, ist aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.
Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Auch zum Privatleben wurde in der Beschwerde kein substantielles Vorbringen erstattet, wenn es dort nur völlig vage heißt, der Beschwerdeführer habe bereits "erste Schritte" gesetzt, habe "ein Privatleben zu konstituieren begonnen" und "soziale Kontakte geknüpft", ohne dies näher auszuführen. Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Auch zum Privatleben wurde in der Beschwerde kein substantielles Vorbringen erstattet, wenn es dort nur völlig vage heißt, der Beschwerdeführer habe bereits "erste Schritte" gesetzt, habe "ein Privatleben zu konstituieren begonnen" und "soziale Kontakte geknüpft", ohne dies näher auszuführen. Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
13.08.2013