Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl.: B1 436.901-1/2013/2E
B1 436.900-1/2013/2E
B1 436.902-1/2013/2E B1 436.903-1/2013/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 09.623-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 09.623-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 23.07.2013 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 23.07.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 09.622-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 09.622-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 23.07.2013 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 23.07.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 09.631-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 09.631-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 23.07.2013 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 23.07.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 09.632-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 09.632-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 23.07.2013 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 23.07.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellten nach illegaler Einreise am 08.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer belegten ihre Identität durch kosovarische Personalausweise und ihre Heiratsurkunde sowie die ihrer Kinder durch deren Geburtsurkunden.
Bei der Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.07.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Herkunftsort im Elternhaus gelebt und nicht gearbeitet habe. Er habe keine Arbeit und könne seine Familie nicht ernähren. Er habe keine ethnischen, politischen oder ähnlichen Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Länderfeststellungen.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei der Einvernahme am selben Tag aus, dass sie mit ihrer Familie ausgereist sei, um ein besseres Leben zu haben. Sie habe Schulden bei Privatpersonen und Angst vor diesen Gläubigern. Weiters habe sie keine ethnischen, politischen oder ähnlichen Fluchtgründe. Ihre Angaben würden auch für die beiden minderjährigen Kindern gelten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab keine Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ab.
1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde jeweils gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde jeweils gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen haben. Die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie Schulden bei Privatpersonen und deshalb Angst vor den Gläubigern habe, wurde als nicht glaubhaft beurteilt, allerdings auch im Hinblick auf die festgestellte Fähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates, gegen Übergriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen wirksamen Schutz zu gewähren, als nicht asylrelevant bewertet.
Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung sei im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der (in diesem Abschnitt der Begründung des angefochtenen Bescheids offenkundig irrtümlich wegen der fehlerhaften Verwendung eines Textbausteins als Mann bezeichneten) Zweitbeschwerdeführerin sowie des für die Beschwerdeführer bestehenden familiären Rückhaltes nicht gegeben. Die zufolge den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bestehende fiebrige Erkrankung des Drittbeschwerdeführers, die medikamentös behandelt werde, bilde keine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung würden keine vorliegen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit gleichlautendem Schreiben vom 23.07.2013 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie auf Grund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage den Herkunftsstaat verlassen hätten. Es sei ihnen auf Grund der Wirtschaftslage und der hohen Arbeitslosigkeit nicht möglich, dort zu überleben. Zudem hätten sie Schulden und würden verfolgt, weil sie diese nicht zahlen könnten.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe; ihre Identität steht fest. Sie reisten im Juli 2013 illegal nach Österreich ein und stellten die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer waren vor der Ausreise keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hatten keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates. Sie haben den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die durch die Zweitbeschwerdeführerin behauptete Bedrohung durch Gläubiger ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführer könnten vor einer allfälligen Bedrohung durch Gläubiger der Zweitbeschwerdeführerin wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die fiebrige Erkrankung des Drittbeschwerdeführers wird medikamentös behandelt und stellt keine schwerwiegende oder lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Sie haben vor der Ausreise im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers gelebt, wo sie nach einer Rückkehr wieder Unterkunft finden können.
Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und haben keine Kenntnisse der deutschen Sprache.
2.2. Über die Situation im Kosovo wird festgestellt:
Allgemeine Sicherheitslage
Am 17.02.2013 feierte Europas jüngster Staat den fünften Jahrestag seiner Unabhängigkeit. Mittlerweile haben 99 UNO-Mitglieder (von 193) den Kosovo als souveränen Staat anerkannt. Serbien lehnt es weiterhin ab, die Unabhängigkeit anzuerkennen, ebenso wie fünf EU-Länder (Slowakei, Griechenland, Rumänien, Zypern und Spanien), was den Integrationsprozess nicht gerade erleichtert und die EU außenpolitisch gegenüber dem Kosovo in eine schwierige Lage bringt. Darüber hinaus fehlt die Zustimmung des UN-Sicherheitsrates für eine Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen, die bislang durch das Veto von Russland und China verhindert wird. Trotz seiner vollen Souveränität, die im September 2012 nach der Entlassung aus der so genannten überwachten Unabhängigkeit verliehen wurde, hat der junge Staat noch mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen und kann sicherlich noch nicht als "normaler" Staat gelten. (Konrad-Adenauer-Stiftung:
Kosovo feiert 5 Jahre Unabhängigkeit, Februar 2013; http://www.kas.de/kosovo/de/publications/33604/, Zugriff 18.3.2013)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes allerdings volatil. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)
KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.
(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)
Die EULEX Mission ist bis 2014 verlängert worden. Auch kam es nun zu Personaleinsparungen im internationalen als auch lokalen Bereich. Damit soll sich die Gesamtzahl von EULEX Mitarbeitern auf 1.250 Internationale und 1.000 Lokale Mitarbeiter von ehemals fast 3.000 reduzieren. Auch soll sich die Mission mehr in den Nordkosovo verlagern und das Executivmandat soll verstärkt und die MMA (Monitoring - Mentoring - Advising) Komponente drastisch verkleinert werden. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 2.8.2012)
Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe mehr für Kosovaren. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-MS, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (dh. Asylsuchende sind kriminell im Heimatland aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt). (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 1.8.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Während der letzten drei Jahre wurden die Rechtsvorschriften für eine große Justizreform verabschiedet. Dabei sind die Prinzipien der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz Kern dieser Reform. Die Schlüsselinstitutionen der Justiz sind vorhanden, mit Ausnahme des Gerichts in Nord-Mitrovica, wo derzeit nur EULEX-Richter arbeiten, deren Kapazitäten ständig ausgebaut werden. Auch die Anstrengungen der Justiz zur Reduzierung alter Gerichtsfälle zeigen langsam Wirkung. Trotz dieser Fortschritte bleiben große Herausforderungen bestehen, wie etwa die durchgehende Beständigkeit bezüglich der Umsetzung dieser Reformen oder der effektive staatliche Schutz von Richtern, Staatsanwälten und Kronzeugen bzw. allgemein von Gerichtspersonal. (European Commission: COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on a Feasibility Study for a Stabilisation and Association Agreement between the European Union and Kosovo, 10.10.2012;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350307084_kosovo-feasibility-2012-en.pdf, Zugriff 22.3.2013)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Anders als in den vorherigen Jahren war ein effektiver Mechanismus für disziplinäre Maßnahmen gegen Richter vorhanden. Bis Ende September 2011 war gegen 34 Richter disziplinär vorgegangen und auch entschieden worden. Im Justizrat ist die Disziplinarkommission für die Überwachung der Tätigkeiten von Richtern verantwortlich. 149 neue Fälle richterlichen Fehlverhaltens wurden 2011 dabei dem Justizrat zur weiteren Behandlung vorgelegt. In den Gerichten arbeitete neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt. (U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 6.8.2012)
Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/ks_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 6.8.2012))
Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst. (Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Aug. 2010)
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)
Wesentliche Verbesserungen konnten auch 2011 erreicht werden. So wurde ein neuer staatsanwaltschaftliches Gremium für die Strafverfolgung eingerichtet, Gehälter von Richtern und Staatsanwälten erhöht, um deren Unabhängigkeit weiter zu stärken und die Regierung setzte wichtige gesetzliche Maßnahmen im Bereich des Zeugenschutzes und der Einführung eines neuen Strafgesetzes ab Mitte 2012. Der Verfassungsgerichtshof bewies seine Unabhängigkeit in zwei wichtigen Erkenntnissen und weitere Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Kriminalität und bei Kriegsverbrechen erzielt. (Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 6.8.2012
Sicherheitsbehörden
Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)
Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Die Kompetenzen zwischen dem Polizeiinspektorat und der Polizeistandards-Einheit wurden geklärt. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen. Vier der sieben Polizeikommandanten im Nordkosovo wurden auf Empfehlung der Disziplinarkommission ihres Amtes enthoben. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und Entwicklung von Kapazitäten. Auch gab es weiterhin unzulässigen politischen Einfluss auf die Ernennung höherrangiger Polizeibeamter. Die Zusammenarbeit der Polizei mit den Kommunen in den sog. lokalen öffentlichen Sicherheitskomitees war noch nicht systematisch gestaltet. (European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)
Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freisein von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationaler Polizeistandards. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der Kosovo-Polizei (KP) durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability -DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy. (EULEX: Programme Report 2012, 2012; http://www.eulex-kosovo.eu/docs/Accountability/2012/EULEX_Programme_Report_2012-LowQuality.pdf, Zugriff 22.3.2013)
Nach 13 Jahren der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo, erlangte der Staat im September 2012 seine volle Souveränität. Der internationale Lenkungsrat erklärte, dass die Bestimmungen des sog. Ahtisaari-Planes im Wesentlichen umgesetzt worden sind. Der Kosovo habe entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen. Damit wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte. Der Premierminister bezeichnete diese Entscheidung als Meilenstein in der Geschichte des Landes und als Zeichen des Fortschrittes und der Konsolidierung im Kosovo. Ein sog. Integrationsplan soll als Zeichen der Freundschaft gegenüber den Serben im Nordkosovo helfen, diese in die kosovarische Gesellschaft gleichwertig zu integrieren und die aktuellen Spannungen weiter abzubauen. (BalkanInsight: Era of Supervised Independence Ends in Kosovo, 11 September 2012; http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovo-supervision-lifted, Zugriff 18.3.2013)
Ein Polizeiinspektorat (PIK) agierte als eine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums und hat das Mandat Untersuchungen und Inspektionen betreffend Polizeipersonal durchzuführen. Das PIK und sein Vorgänger, die PSU (Professional Standards Unit), untersuchten bis September 2011 insgesamt 438 Fälle von Beschwerden, 380 betrafen dabei Disziplinarvergehen und 58 Fälle waren krimineller Natur. Von diesen 58 wurden 25 weiter untersucht, weitere 25 an den Staatsanwalt übermittelt, 3 an das Gericht für kleinere Vergehen weitergeleitet, bei weiteren 3 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und 2 aus Mangel an Beweisen eingestellt. Die PSU untersuchte kleinere Vergehen und verhängte dabei Verwaltungsstrafen. Insgesamt untersuchte die PSU 2011 1244 Fälle, welche Vorfälle kleinerer Gehorsamsverweigerungen und Beschädigung und Verlust von Polizeieigentum beinhalteten. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)
Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim a) Büro der Staatsanwaltschaften, b) bei der EULEX Staatsanwaltschaft und, c) bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 12.5.2011)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anm.) Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006: Juni 2006)Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP(S) haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK- (jetzt: EULEX; Anmerkung Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006: Juni 2006)
NGO's
Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 12.5.2011)
Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen. (European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Ombudsperson
Das Ombudsmannbüro ist grundsätzlich zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)
Der verfassungsmäßige und gesetzliche Auftrag der Ombudspersoninstitution (OIK) ist Schutz, Überwachung und Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und vor illegalen oder irregulären Handlungen staatlicher Institutionen bzw. Körperschaften oder Organisationen mit staatlicher Exekutivgewalt. Das Gesetz über die Ombudsperson hat wesentlich zur Stärkung der Institution selbst und zu einem neuen Bewusstsein für das Verständnis bezüglich Menschen- und Grundrechte im Beziehungsdreieck Ombudspersoninstitution - staatliche Stellen - Bürger beigetragen. Um besser auf die Herausforderungen in der kosovarischen Gesellschaft seitens der OIK reagieren zu können, wurden spezielle Gruppen eingerichtet, die sich mit Geschlechtergleichheit, Kinderrechten und Anti-Diskriminierung befassen. Daneben unterhält die OIK verschiedene Kooperation mit staatlichen Stellen, internationalen Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft, wie dem Kosovo Democratic Institute (KDI), Forum for Civic Initiative (FIQ), Youth Initiative for Human Rights (YIHR), Kosovo Initiative for stability (IKS), Initiative of Progress (INOP), Balkans Policy Institute (IPOL), the Council for Protection of Human Rights and Freedoms (CDHRF), Movement "Fol", Community Building Centre in Mitrovica (CBM), Centre for Politics and Advocacy (QPA) and "Syri" Vision, Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCTV) und dem Council for Defence of the Human Rights and Freedoms (CDHRF). (Republic of Kosovo The Ombudsperson Institution: Eleventh Annual Report 2011, 2012;
http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/48705_Raporti%202011%20ANGLISHT.pdf, Zugriff 22.3.2013)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren. (Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)
An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration (IOM): Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheiten Angelegenheiten betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Eine Erlaubnis zum Wohnortwechsel ist nicht erforderlich, er ist aber der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die im Rahmen der Abmeldung von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist bei der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe. Die Altersrente in Höhe von 45 ¿ monatlich erhalten Personen ab dem 65. Lebensjahr. Personen ab dem 65. Lebensjahr, die nachweisen können, mindestens 15 Jahre in sozialabgabenpflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen zu sein, beziehen eine Arbeitsrente in Höhe von 80 ¿/Monat. Im April 2011 erhielten 18.021 dauerhaft Erkrankte mit nachgewiesener dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine sog. Invalidenrente in Höhe von 40 Euro pro Monat. Kriegsinvaliden erhalten eine Rente, die vom Grad ihrer während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kosovo erlittenen Verletzungen abhängig ist. Derzeit beziehen 2804 Familien mit dauerhaft schwer behinderten Kindern eine Rente von monatlich 100 ¿. Ferner erhalten 4.479 ehemalige Beschäftigte des Bergwerkes Trepca / Mitrovica eine monatliche Rente in Höhe von 60 ¿. (Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)
Medizinische Versorgung
Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.(International Organization for Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2012 über 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können.
Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können gleichwohl im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen müssen im Ausland behandelt werden. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums.
Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2012 insgesamt 18,7 Mio. Euro. Zur Vermeidung von Korruption und Schwarzhandel wurde ein Registrierungsverfahren eingeführt. Jedes für den Handel in Kosovo bestimmte Medikament unterliegt einem Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahren, das von der "Kosovo Medicines Agency" (KMA) durchgeführt wird.
Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben wer-
den. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende Ausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt die Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NGOs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige. (Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden.
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
(Staatendokumentation: März 2013)
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren.
Die Beschwerdeführer haben selbst gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein bzw. die Erkrankung des Drittbeschwerdeführers dargestellt. Sie sind in der Beschwerde der Beurteilung des angefochtenen Bescheids, dass es sich dabei um keine schwerwiegende oder lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung und um kein Abschiebungshindernis handelt, nicht entgegengetreten.
Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand der erwachsenen Beschwerdeführer ergibt sich auch deren grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, die in der Beschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde.
Die Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, werden zugrunde gelegt.
Die Behauptungen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie im Herkunftsstaat einer Bedrohung durch Gläubiger ausgesetzt sei waren - wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargetan wurde - nicht glaubhaft, da die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme am 11.07.2013 nicht in der Lage war, die Höhe der Schulden anzugeben, irgendwelche Gläubiger konkret zu bezeichnen, den Entstehungszeitpunkt der Schulden anzugeben oder etwaige Vorfälle mit den Gläubigern zu beschreiben oder auch nur anzugeben, wann sich der letzte solche Vorfall ereignet habe. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich wegen bestehender Geldschulden einer Bedrohung durch mehrere Gläubiger ausgesetzt wäre, so hätte sie in der Lage sein müssen, diese näheren Informationen auf Befragen anzugeben. Da dies nicht der Fall war, kann nur davon ausgegangen werden, dass sie diesbezüglich einen tatsachenwidrigen konstruierten Sachverhalt vorzubringen versucht hat. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keinerlei derartige Bedrohung behauptet hat. Auch in der Beschwerde wurde es nicht unternommen, der Beweiswürdigung des an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheides entgegenzutreten und es wurde lediglich ohne Angabe näherer Details wiederholt, dass die Beschwerdeführer wegen bestehender Schulden Verfolgung zu befürchten hätten.
Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen der Beschwerdeführer, dass diese vor Drohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Dies geht alleine schon aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist, wobei auch Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen durch die Justiz und die Ombudseinrichtung sowie die weiterhin tätigen internationalen Sicherheitskräfte gewährleistet ist.
Die Beschwerdeführer sind in der Beschwerde der auf die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat gestützten Beurteilung des angefochtenen Bescheides, dass sie im Herkunftsstaat Schutz der zuständigen Behörden vor der behaupteten Bedrohung in Anspruch nehmen können, nicht begründet entgegengetreten.
3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen, die bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Den Inhalt der Feststellungen haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
3.3. Aus dem Sachverhalt hat sich nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Es ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer wie vor der Ausreise den Lebensunterhalt mit Unterstützung durch ihre Familie und durch allfällige eigene Erwerbstätigkeit sichern können.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Bei den behaupteten Bedrohungen durch Gläubiger handelt es sich überdies um ein kriminelles Delikt von Dritten, das nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu begründen, weil sie dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Die Polizei (Kosovo Police - KP) geht Anzeigen professionell nach und es ist die Kriminalitätsbelastung zufolge den Feststellungen rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.
Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau und im Hinblick auf die zu erwartende Unterstützung der Beschwerdeführer durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Die Beschwerdeführer haben weder in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch in den Stellungnahmen schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht und sind in der Beschwerde auch der Feststellung des entsprechenden angefochtenen Bescheids, dass die Gesundheitliche Beeinträchtigung des Drittbeschwerdeführers nicht lebensbedrohlich ist und kein Abschiebehindernis darstellt, nicht entgegengetreten.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer auch nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise mit Hilfe ihrer Familienangehörigen, durch allfällige eigene Erwerbstätigkeit und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um gesunde und grundsätzlich arbeitsfähige Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um gesunde und grundsätzlich arbeitsfähige Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8
Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,
B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,
B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,
B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens, zumal auch alle Angehörigen der Kernfamilie davon betroffen sind.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juli 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht jeweils bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst sein.
Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und sie haben auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer ein nur sehr geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal die Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung war daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wogen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG daher vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG daher vor.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
23.08.2013