Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C16 425.117-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 12 01.549-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 12 01.549-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau EAST West einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 3).
Am 06.02.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland und weiter auf unbekanntem Wege nach Österreich gekommen zu sein (AS 11, 15).
Am 09.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer ua. an, dass er eine Taskira und einen Dienstausweis seines afghanischen Arbeitgebers habe, die sich bei einem Freund in Kabul befänden und die er besorgen könnte. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Teil (halbe Seite) der später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Beweismittel (Auszug aus den Länderinformationen) zur Stellungnahme vorgehalten (AS 33).
Am 16.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST West, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und nach Beratung sowie in Anwesenheit einer Rechtberaterin niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, er habe nun eine Woche Zeit gehabt, die angekündigten Beweismittel zu besorgen, an, dass er noch kein Geld für ein Ferngespräch habe, aber ein Freund würde ihm jetzt Geld leihen, sodass er mit seiner Familie und dem Freund in Kabul telefonieren könne, welche ihm ein Identitätsdokument und weitere Beweismittel schicken würden. Der Beschwerdeführer bat um etwas Zeit, um die Beweismittel aus Afghanistan nach Österreich schicken zu lassen. Die Frage der Rechtsberaterin, ob er unter psychischen Problemen leide, bejahte der Beschwerdeführer (AS 91).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 22.02.2012 verfasste das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 01.549-EAST West (AS 97), persönlich übergeben am selben Tag (AS 167), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach Afghanistan ausgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Sein Antrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)
Zur Begründung bezüglich der Nicht-Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe darlegen können, dass ihm im Falle der Rückkehr eine Verfolgung durch Taliban wegen seiner Tätigkeit für eine afghanische Zeitung namens "Dunia" drohe.
Der Beschwerdeführer habe zwar eine Entführung und Misshandlung durch Taliban einige Monate vor der Flucht sowie zwei Drohanrufe kurz vorher vorgebracht. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass er durch die Misshandlungen keine Verletzungen erlitten habe und es sei nicht nachvollziehbar, warum von den Mitarbeitern der Zeitung ausgerechnet der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werden sollte, zumal er dem Willen der Taliban bereits entsprochen und die Arbeit für diese Zeitung bereits aufgegeben habe; der Beschwerdeführer könne auch in einem anderen Beruf arbeiten. Zudem sei nicht feststellbar, dass die lokalen Sicherheitsbehörden "in der Heimatregion" des Beschwerdeführers nicht willens oder fähig wären, ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Dies ergebe sich aus den angeführten Länderquellen.
Zur Begründung der Nicht-Gewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer "in seinem Heimatland" über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, da dort noch seine Eltern, fünf Geschwister sowie verschiedene andere Verwandte leben würden, zu denen der Beschwerdeführer sämtlich "ein sehr gutes Verhältnis" habe. Es sei ihm somit in Afghanistan die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch "in anderen Teilen von Afghanistan" leben könne, da er Gegenteiliges "nicht plausibel zu begründen vermocht" habe.
Zu Sicherheitslage in Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf Quellen aus den Jahren 2010 und 2011, wobei zum einen zur Lage im "Süden und Südosten" des Landes - wozu auch Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Paktia, gehören soll - insgesamt Folgendes (unter Angabe von vier Quellen) angeführt wurde:
"Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Mashatarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar. Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"-Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand).
Der Südosten und der Süden des Landes sahen 2010 einen Anstieg an zivilen Toten, um 40% im Südosten und 21% im Süden. Insgesamt entfallen auf die südliche und südöstliche Region 1.813 zivile Opfer, das sind 66% der gesamten Todesopfer in Afghanistan im Jahr 2010.
Im Berichtsraum (März-Juni 2011) fanden ein Viertel aller Angriffe und über die Hälfte der gezielten Tötungen in Kandahar Stadt und ihrer Umgebung statt.
Gezielte Tötungen nahmen im ganzen Land zu, doch vor allem in Helmand und Kandahar. Vor allem Vertreter der Zentral- und Provinzregierung waren das Ziel.
Des Weiteren wird in den Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Situation von Rückkehrern ua. allgemein ausgeführt, dass Afghanen auf die erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zwecke der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen seien.
Eine Ansiedlung in der Hauptstad Kabul sowie in Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei allgemein auch für Personen ohne persönliche Bindung möglich, wenn sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, ansonsten nur unter großen Schwierigkeiten.
Grundsätzlich sei die Arbeits- und Wohnungsmarktlage sehr schwierig. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen würden, hätten gute Chancen einen Job zu finden. Bei solchen ohne Ausbildung sei das Problem größer.
Zur Begründung der Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletze.Zur Begründung der Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK verletze.
Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer nicht gegeben.
Am selben Tag bestellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung einen Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung (AS 161).
Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 06.03.2012 (eingereicht am selben Tag) legte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsberater gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 185). Der Beschwerdeschrift war eine handschriftlich verfasste Beilage sowie die unter II.2 angeführten Beweismittel beigefügt.Mit Schriftsatz vom 06.03.2012 (eingereicht am selben Tag) legte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsberater gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 185). Der Beschwerdeschrift war eine handschriftlich verfasste Beilage sowie die unter römisch zwei.2 angeführten Beweismittel beigefügt.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe seine geltend gemachte psychische Beeinträchtigung nicht hinreichend untersucht und gewürdigt. Des Weiteren habe die Behörde sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sei (zB. in Bezug auf die Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei) entgegen den selbst eingeführten Länderquellen zu einer falschen Schlussfolgerung gekommen.
In der handschriftlichen Anlage finden sich nähere Ausführungen zum Fluchtvorbringen und zur psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie eine Protokoll-Rüge betreffend die Beantwortung der Frage nach der Telefonnummer der Zeitung, für die der Beschwerdeführer tätig gewesen sein soll.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 09.03.2012 beim Asylgerichtshof ein und der Asylgerichtshof ließ die vom Bundesasylamt unübersetzt übermittelte handschriftliche Anlage der Beschwerdeschrift übersetzen.
Die Übersetzung langte am 29.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.
Entscheidungsrelevante Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Wesentliche Parteivorbringen
Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße XXXX und seine Eltern hätten ihm gesagt, er sei (2012) XXXX Jahre alt. Er sei StA. Afghanistans, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und er sei Moslem (Sunnit). In Afghanistan würden noch seine Eltern, fünf minderjährige Geschwister sowie mehrere Onkel und Cousins, sämtlich im näher bezeichneten Heimatort des Beschwerdeführers in der Provinz Paktia, leben. Er habe sieben Jahre lang die Schule und danach Computerkurse besucht. Im Anschluss habe er in einer Druckerei gearbeitet und zuletzt als Graphiker für die Zeitung "Dunia" in Kabul gearbeitet.Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße römisch 40 und seine Eltern hätten ihm gesagt, er sei (2012) römisch 40 Jahre alt. Er sei StA. Afghanistans, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und er sei Moslem (Sunnit). In Afghanistan würden noch seine Eltern, fünf minderjährige Geschwister sowie mehrere Onkel und Cousins, sämtlich im näher bezeichneten Heimatort des Beschwerdeführers in der Provinz Paktia, leben. Er habe sieben Jahre lang die Schule und danach Computerkurse besucht. Im Anschluss habe er in einer Druckerei gearbeitet und zuletzt als Graphiker für die Zeitung "Dunia" in Kabul gearbeitet.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Land verlassen, weil ihn die Taliban wegen seiner Arbeit für die Zeitung "Dunia" verfolgt hätten. Diese sei ein Nebenprodukt der englischsprachigen Zeitung "The Afghanistan Times" und erscheine in Dari und Paschtu. Der Beschwerdeführer habe für diese Zeitung mit drei anderen namentlich näher bezeichneten Kollegen an einer beschriebenen Adresse in Kabul gearbeitet. Die Zeitung erscheine in der Hauptstadt, möglicherweise auch in anderen Landesteilen. Der Beschwerdeführer habe für die "Dunia" als Graphiker gearbeitet und die von zwei der anderen übersetzen Artikel sowie die Fotos in den Satz gegeben, der dritte Mitarbeiter sei der Leiter gewesen. Die Telefonnummer der Zeitung könne er nicht auswendig sagen, er habe sie in seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt.
Anlässlich eines Urlaubs im Heimatdorf sei der Beschwerdeführer dort von Taliban nach seinem Namen gefragt und dann mit Motorrädern gewaltsam entführt worden. In den Bergen habe man ihn mit Waffen bedroht und misshandelt, ua. psychisch, in dem man ihm grausame Foltervideos gezeigt und ihm gedroht habe, dass dies auch mit ihm geschehen werde. Der Anführer der Taliban habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Zeitung, für die der Beschwerdeführer arbeite, eine staatliche Zeitung sei, die von ausländischen Stellen finanziert werde und Propaganda gegen die Taliban und für die Ausländer mache. Man habe den Beschwerdeführer, obwohl er klargestellt habe, dass er dort nur als Graphiker und nur des Einkommens wegen arbeite, gezwungen zu erklären, dass er nicht mehr für die Zeitung tätig sein werde. Dann habe man ihn freigelassen.
Der Beschwerdeführer habe jedoch aufgrund der schwierigen finanziellen Lage seiner Familie diese Arbeit am nächsten Tag fortsetzen müssen, weil er keine andere Tätigkeit gefunden hätte. Er sei daher nach Kabul zurückgegangen und sei kurze Zeit später auf dem Heimweg auf dem Mobiltelefon angerufen worden, er solle sich umsehen, wo er dann einen Wagen gesehen habe, der ihn angeblendet habe. Der Anrufer habe ihn dann bedroht, dass "sie" diejenigen seien, die ihn in seiner Provinz in die Taliban-Basis geführt hätten, in der er zugesagt gehabt habe, die Arbeit für die Zeitung "Dunia" einzustellen.
Aus Angst, dass die Taliban auch seine Wohnadresse in Kabul kennen könnten, sei der Beschwerdeführer dann zu einem Freund dort gefahren und nach Rücksprache mit seinem Vater einige Tage später schlepperunterstützt aus Afghanistan geflohen.
Sonstige Beweismittel
a) Identitätsdokument (afghanische Taskira) mit Foto des Beschwerdeführers (nicht übersetzt).
b) Bescheinigung in englischer Sprache von NANGIALAY Shahryar (Chefredakteur), "The Afghanistan Times", mit Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse und Stempel, datiert vom 22.02.2012, laut der "Juma Kahn c/o Juma Noor" bei der Zeitung "Dunia Daily News paper" (sic) (zweisprachig Dari und Paschtu), welche von der "Afghanistan Times Englisch News Paper" aus Kabul herausgegeben werde, vom 10.05.2011 bis 20.10.2011 als Graphiker gearbeitet habe. Während seiner Arbeit sei der Beschwerdeführer als kompetenter, seiner Arbeit verpflichteter Teamarbeiter empfunden worden. Man wünsche ihm eine gute Zukunft.
c) Eine Original-Ausgabe der englischsprachigen "Times Afghanistan" vom 22.02.2012.
d) Diverse Original-Ausgaben der Zeitschrift "Dunia Daily" (nicht übersetzt).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Inhalt und Auslegung des § 66 Abs. 2 AVGInhalt und Auslegung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Diese Auslegung des § 66 Abs. 2 AVG ist schon allein aufgrund dessen, dass es sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nunmehr sogar um ein gerichtliches Verfahren letzter Instanz handelt, auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu beachten.Diese Auslegung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist schon allein aufgrund dessen, dass es sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nunmehr sogar um ein gerichtliches Verfahren letzter Instanz handelt, auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu beachten.
Anwendung des § 66 Abs. 2 AVGAnwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG
Der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde erweist sich in mehreren Punkten als nicht geklärt, wodurch das Bundesasylamt im vorliegenden Fall das Recht auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz (gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen konnte.Der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde erweist sich in mehreren Punkten als nicht geklärt, wodurch das Bundesasylamt im vorliegenden Fall das Recht auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz (gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen konnte.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen und unter Berücksichtigung der unter III.2.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen und unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, erstens, nicht, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben über seine Identität nicht erwiesen sind.
Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt das unter II.2 zu a) angeführte Beweismittel angekündigt hatte, wartete die Behörde, ohne dem Beschwerdeführer zu dessen Besorgung eine Frist zu setzen (obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt hatte), lediglich zwei Wochen, um den angefochtenen Bescheid ohne das Identitätsdokument - welches mit der Beschwerdeschrift wenige Tage später einlangte - würdigen zu können, zu erlassen.Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt das unter römisch zwei.2 zu a) angeführte Beweismittel angekündigt hatte, wartete die Behörde, ohne dem Beschwerdeführer zu dessen Besorgung eine Frist zu setzen (obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt hatte), lediglich zwei Wochen, um den angefochtenen Bescheid ohne das Identitätsdokument - welches mit der Beschwerdeschrift wenige Tage später einlangte - würdigen zu können, zu erlassen.
Aus den Ermittlungen der ergibt sich, zweitens, nicht, dass die Behörde den psychischen Gesundheitszustand auch nur ansatzweise zu ermitteln versuchte. Zwar hatte der Beschwerdeführer eine etwaige psychische Beeinträchtigung durch die behauptete Misshandlung in Gefangenschaft der Taliban erst auf Nachfrage der Rechtsberaterin vorgebracht. Das Bundesasylamt ist jedoch im weiteren Verfahren in keiner Weise darauf eingegangen und hat es so zB. unterlassen, den Beschwerdeführer genauer nach seinen Beschwerden und etwaigen Versuchen, in Österreich eine Behandlung zu erhalten, gefragt.
Aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich, drittens, nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
Das Bundesasylamt bezog sich dazu nämlich allein auf (zT. geringfügige) Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, ohne irgendwelche Erhebungen in Bezug auf, zB. die Existenz der Zeitung "Dunia", deren politische Ausrichtung und die vom Beschwerdeführer behauptete Tätigkeit für diese Zeitung zu tätigen. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezügliche Beweismittel angeboten hatte und auch Hinweise - wie zB. die Namen der Mitarbeiter und die Herausgabe durch die "Afghanistan Times" - gegeben hatte, entschied das Bundesasylamt auch hier ohne ausreichende Beweise [die zT. ebenfalls mit der Beschwerdeschrift eingereicht wurden, siehe II.2 zu b) bis d)] erhoben oder dem Beschwerdeführer zu deren Beschaffung eine Frist gesetzt zu haben. Ausweislich der Aktenlage beschränkte sich das Bundesasylamt auf einen halbseitigen "Wikipedia"-Auszug zur "Afghanistan Times", ohne damit etwa weitere Recherchen in Bezug auf deren Produkt "Dunia" anzustellen (AS 63).Das Bundesasylamt bezog sich dazu nämlich allein auf (zT. geringfügige) Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, ohne irgendwelche Erhebungen in Bezug auf, zB. die Existenz der Zeitung "Dunia", deren politische Ausrichtung und die vom Beschwerdeführer behauptete Tätigkeit für diese Zeitung zu tätigen. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezügliche Beweismittel angeboten hatte und auch Hinweise - wie zB. die Namen der Mitarbeiter und die Herausgabe durch die "Afghanistan Times" - gegeben hatte, entschied das Bundesasylamt auch hier ohne ausreichende Beweise [die zT. ebenfalls mit der Beschwerdeschrift eingereicht wurden, siehe römisch zwei.2 zu b) bis d)] erhoben oder dem Beschwerdeführer zu deren Beschaffung eine Frist gesetzt zu haben. Ausweislich der Aktenlage beschränkte sich das Bundesasylamt auf einen halbseitigen "Wikipedia"-Auszug zur "Afghanistan Times", ohne damit etwa weitere Recherchen in Bezug auf deren Produkt "Dunia" anzustellen (AS 63).
Das Bundesasylamt unterließ es, viertens, völlig einschlägige Länderinformationen zur Problematik der Pressefreiheit in Afghanistan unter dem Gesichtspunkt etwaiger gewaltsamer Einflussnahmen durch die Taliban einzuholen und das Parteivorbringen im Lichte dieser zu würdigen sowie den Beschwerdeführer danach mit dem Ergebnis zu konfrontieren, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren.
Schließlich unterließ es das Bundesasylamt weitgehend, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in Paktia, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, oder gegebenenfalls zur Sicherheitslage in anderen, dem Beschwerdeführer zumutbaren, Landesteilen zu tätigen.
An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - neben der Sicherheitslage in Kabul lediglich extrem kurze und sehr allgemeine Tatsachenfeststellungen zur Lage "im Süden und Südosten" Afghanistans sowie zu den Preisen für Bahnfahrkarten zu diversen Regionen außerhalb von Paktia getroffen. Begründete Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in der (östlichen) Provinz Paktia sowie zu deren Erreichbarkeit fehlen praktisch vollständig (siehe oben I.2).An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - neben der Sicherheitslage in Kabul lediglich extrem kurze und sehr allgemeine Tatsachenfeststellungen zur Lage "im Süden und Südosten" Afghanistans sowie zu den Preisen für Bahnfahrkarten zu diversen Regionen außerhalb von Paktia getroffen. Begründete Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in der (östlichen) Provinz Paktia sowie zu deren Erreichbarkeit fehlen praktisch vollständig (siehe oben römisch eins.2).
Die regionalen Unterschiede der afghanischen Sicherheitslage erfordern jedoch, insbesondere bei einer negativen Entscheidung, zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen) und darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region, zumal die Frage der Sicherheitslage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Afghanistan als Herkunftsstaat in der ständigen asylbehördlichen und -gerichtlichen Spruchpraxis von besonderer Bedeutung ist (siehe zur Bedeutung umfassender und detaillierter sowie klarer Länderfeststellungen vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12; 13.3.2013, U 1006/12; U 2185/12; U 1416/2012; 6.6.2013, U 241/2013; 7.6.2013, U 565/2012; U 2436/2012;Die regionalen Unterschiede der afghanischen Sicherheitslage erfordern jedoch, insbesondere bei einer negativen Entscheidung, zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen) und darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region, zumal die Frage der Sicherheitslage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Afghanistan als Herkunftsstaat in der ständigen asylbehördlichen und -gerichtlichen Spruchpraxis von besonderer Bedeutung ist (siehe zur Bedeutung umfassender und detaillierter sowie klarer Länderfeststellungen vergleiche VfGH 21.9.2012, U 883/12; 13.3.2013, U 1006/12; U 2185/12; U 1416 aus 2012,; 6.6.2013, U 241 aus 2013,; 7.6.2013, U 565 aus 2012,; U 2436 aus 2012,;
hinsichtlich entsprechender Länderfeststellungen zur Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion vgl. VfGH 12.10.2013, U 855/12;hinsichtlich entsprechender Länderfeststellungen zur Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion vergleiche VfGH 12.10.2013, U 855/12;
6.3.2013, U 1325/12; 6.6.2013, U 241/2013; 7.6.2013, U 2436/2012].6.3.2013, U 1325/12; 6.6.2013, U 241 aus 2013,; 7.6.2013, U 2436/2012].
Dieser Verfahrensmangel lässt sich auch nicht durch die Annahme relativieren, dass die belangte Behörde möglicher Weise (jedenfalls ohne dies im angefochtenen Bescheid auch nur zu erwähnen) von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausging, da in diesem Fall die belangte Behörde zu klären gehabt hätte, inwieweit der Beschwerdeführer an diesem Ort auch ohne familiäres Netzwerk, das er - soweit derzeit ersichtlich - lediglich in Paktia vorfinden könnte, in Kabul überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.
Dies ist insofern von erheblicher Relevanz, als sich etwa UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausspricht, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationalternative, insbesondere in Kabul, angenommen würde, wären diesbezüglich spezifische Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger familiärer und sozialer Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.
Insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Heranziehung aktueller Quellen hingewiesen (VfGH U 202/12-14 vom 20.06.2012), da gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden kann, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre.
Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme vollständig zu erörtern.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
20.08.2013