Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A8 405.776-1/2009/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zl.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zl.
08 08.698-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin reiste am 16.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 17.09.2008 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Nigeria zu sein.Am 17.09.2008 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Nigeria zu sein.
Bei der Erstbefragung am 18.09.2008 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organ der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, EAST West, an, dass sie immer mit ihrer Mutter gelebt hätte. Nach deren Tod sei sie von ihrem Vater abgeholt worden. Sie hätte einen reichen Mann heiraten sollen, welcher schon Frauen und Kinder gehabt hätte. Sie hätte sich dagegen gewehrt. Ihr Vater hätte dies aber verlangt, da er sich viel Geld von diesem Mann ausgeliehen hätte. Eines Tages hätte die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater gesagt, dass sie ihre Freundin in Lagos besuchen würde. In Lagos hätte sie dann einen weißen Mann getroffen, der ihr geholfen hätte.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle WEST, St. Georgen im Attergau, am 25.09.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter am XXXX in XXXX verstorben sei. Ihr Vater, der im XXXX gewohnt habe, habe sie zu sich genommen. Sie hätte vorher viele Probleme mit ihrem Vater gehabt, er hätte sie zwingen wollen einen Mann zu heiraten, der bereits mehrere Frauen und Kinder gehabt hätte. Ihr Vater habe sie am Körper verletzt und mit dem Tod bedroht, wenn sie den Mann nicht heiraten würde.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle WEST, St. Georgen im Attergau, am 25.09.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter am römisch 40 in römisch 40 verstorben sei. Ihr Vater, der im römisch 40 gewohnt habe, habe sie zu sich genommen. Sie hätte vorher viele Probleme mit ihrem Vater gehabt, er hätte sie zwingen wollen einen Mann zu heiraten, der bereits mehrere Frauen und Kinder gehabt hätte. Ihr Vater habe sie am Körper verletzt und mit dem Tod bedroht, wenn sie den Mann nicht heiraten würde.
Am 28.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, dass sie sechs Jahre in die Grundschule gegangen sei. Ihre Mutter sei tot. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie zu ihrem Vater, der in Niger State gewohnt hätte, gezogen. Sie habe sich mit ihrem Vater nicht sehr gut verstanden.
Über ihre Verwandtschaft wisse sie nichts. Sie habe mit ihrer Mutter zusammengewohnt, bis diese am XXXX verstorben sei. Sie hätte in ihrem Heimatland Kleider genäht. Das hätte sie zwei Jahre gemacht. Sie sei in einer Ausbildung in XXXX gewesen. Ein Jahr hätte sie noch die Ausbildung machen müssen. Ihr Vater hätte sie wegen des Geldes an einen alten Mann verheiraten wollen. Dieser Mann habe schon drei Frauen und auch schon Kinder gehabt. Sie hätte ihn nicht heiraten wollen. Deswegen habe sie mit ihrem Vater immer gestritten. Sie hätte einen Freund gehabt. Ihr Vater hätte angeheuerte Mörder zu ihm geschickt. Die hätten ihn umgebracht, weil ihr Vater gedacht hätte, dass sie dann diesen alten Mann heiraten werde. Wenn sie zurückkehre, glaube sie, dass ihr Vater sie töten werde.Über ihre Verwandtschaft wisse sie nichts. Sie habe mit ihrer Mutter zusammengewohnt, bis diese am römisch 40 verstorben sei. Sie hätte in ihrem Heimatland Kleider genäht. Das hätte sie zwei Jahre gemacht. Sie sei in einer Ausbildung in römisch 40 gewesen. Ein Jahr hätte sie noch die Ausbildung machen müssen. Ihr Vater hätte sie wegen des Geldes an einen alten Mann verheiraten wollen. Dieser Mann habe schon drei Frauen und auch schon Kinder gehabt. Sie hätte ihn nicht heiraten wollen. Deswegen habe sie mit ihrem Vater immer gestritten. Sie hätte einen Freund gehabt. Ihr Vater hätte angeheuerte Mörder zu ihm geschickt. Die hätten ihn umgebracht, weil ihr Vater gedacht hätte, dass sie dann diesen alten Mann heiraten werde. Wenn sie zurückkehre, glaube sie, dass ihr Vater sie töten werde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 24.03.2009, Zahl: 08 08.698-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 1 iVm § 11 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 11 Absatz 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 24.03.2009, Zahl: 08 08.698-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin nie auch nur ansatzweise darum bemüht habe, Behörden ihres Heimatlandes mit ihrem Problem zu befassen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde hätte die Bescherdeführerin sehr wohl die Möglichkeit gehabt ihre Verfolger zur Anzeige zu bringen, zumal in ihrem Heimatland geeignete Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet seien, welche andernfalls überflüssig wären.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass für Frauen, die Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchten, grundsätzlich die Möglichkeit diesen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete Nigerias auszuweichen, bestehe. Dies könne allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben würden, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft lebten. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft sei es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz bestehe, Fuß zu fassen. Es bestehe kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie aus Nigeria stamme und dieses Land aus asylrelevanten Gründen hätte verlassen müssen. Sie hätte zwangsweise mit einem Polygamisten verheiratet werden sollen. Sie hätte anschaulich und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe darlegen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne für sie nicht in Betracht kommen. Es fänden sich im bekämpften Bescheid keine Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen, die tendenziös in die Sichtweise des Bundesasylamtes gepresst worden wären. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Zum Bericht von XXXX sei auszuführen, dass es jeder Logik entbehre, dass insbesondere Menschen mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen am Arbeitsmarkt hätten. Die geeignete Einbeziehung von Länderquellen hätte ein positiveres Verfahrensergebnis bewirken müssen. Der Bericht von XXXX sei ebenfalls die Erklärung schuldig geblieben, was den Verfasser dazu ausrüsten würde, zu der Lebenssituation der Bevölkerung und der Rückkehrer eine geeignete und aktuelle Einschätzung zu treffen. Weiters hätte die belangte Behörde keinen Experten beigezogen. In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Voraussetzungen aus. Die Beschwerdeführerin hätte konkret und nachvollziehbar darlegen können, warum eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich gewesen wäre und weiterhin nicht möglich wäre. Diese Ausführungen seien seitens des Bundesasylamtes einfach nicht beachtet worden. Als Rückkehrerin ohne Wohnsitz wäre die Beschwerdeführerin in einer um ein Vielfaches größeren Gefahr durch die Willkür und Unberechenbarkeit der Sicherheitskräfte in eine unmenschliche und lebensbedrohliche Situation zu geraten. Tatsächlich existiere eine Bewegungsfreiheit in ganz Nigeria nur für sehr reiche Personen. Zu diesem Personenkreis gehöre die Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermaßen nicht. Für den gegenständlichen Fall sei signifikant, dass die Beschwerdeführerin konkret vorgebracht hätte, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie nicht existiere. Unbestritten sei auch seitens des Bundesasylamtes geblieben, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Nigeria habe. Die lapidare Ausführung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und könnte daher problemlos zurückkehren, vermöge daher vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit grob willkürlich gehandelt. Wie selbst der bekämpfte Bescheid zugebe, lebe die große Masse der Bevölkerung in Armut. Ohne soziales Netzwerk sei ein Überleben - selbst für einen jungen und gesunden Menschen - nicht möglich. In dieser Hinsicht sei die konkrete Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin nicht überprüft worden. Weiters seien die Argumente der belangten Behörde, die die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin belegen sollten nicht stichhaltig. Die Behörde hätte auch untersuchen müssen, ob die Beschwerdeführerin womöglich ein Opfer des Menschenhandels geworden wäre. Diesbezüglich würden spezielle Vorschriften im Asyl- und Fremdenrecht gelten. Dies sei vom Bundesasylamt übersehen worden. Solch eine faire Interessenabwägung hätte jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Es ergehe daher der Antrag konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie aus Nigeria stamme und dieses Land aus asylrelevanten Gründen hätte verlassen müssen. Sie hätte zwangsweise mit einem Polygamisten verheiratet werden sollen. Sie hätte anschaulich und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe darlegen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne für sie nicht in Betracht kommen. Es fänden sich im bekämpften Bescheid keine Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen, die tendenziös in die Sichtweise des Bundesasylamtes gepresst worden wären. Aktuellste Länderquellen seien nicht einbezogen worden. Zum Bericht von römisch 40 sei auszuführen, dass es jeder Logik entbehre, dass insbesondere Menschen mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen am Arbeitsmarkt hätten. Die geeignete Einbeziehung von Länderquellen hätte ein positiveres Verfahrensergebnis bewirken müssen. Der Bericht von römisch 40 sei ebenfalls die Erklärung schuldig geblieben, was den Verfasser dazu ausrüsten würde, zu der Lebenssituation der Bevölkerung und der Rückkehrer eine geeignete und aktuelle Einschätzung zu treffen. Weiters hätte die belangte Behörde keinen Experten beigezogen. In Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative gehe die belangte Behörde ebenso von völlig falschen Voraussetzungen aus. Die Beschwerdeführerin hätte konkret und nachvollziehbar darlegen können, warum eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich gewesen wäre und weiterhin nicht möglich wäre. Diese Ausführungen seien seitens des Bundesasylamtes einfach nicht beachtet worden. Als Rückkehrerin ohne Wohnsitz wäre die Beschwerdeführerin in einer um ein Vielfaches größeren Gefahr durch die Willkür und Unberechenbarkeit der Sicherheitskräfte in eine unmenschliche und lebensbedrohliche Situation zu geraten. Tatsächlich existiere eine Bewegungsfreiheit in ganz Nigeria nur für sehr reiche Personen. Zu diesem Personenkreis gehöre die Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermaßen nicht. Für den gegenständlichen Fall sei signifikant, dass die Beschwerdeführerin konkret vorgebracht hätte, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie nicht existiere. Unbestritten sei auch seitens des Bundesasylamtes geblieben, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Nigeria habe. Die lapidare Ausführung des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und könnte daher problemlos zurückkehren, vermöge daher vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit grob willkürlich gehandelt. Wie selbst der bekämpfte Bescheid zugebe, lebe die große Masse der Bevölkerung in Armut. Ohne soziales Netzwerk sei ein Überleben - selbst für einen jungen und gesunden Menschen - nicht möglich. In dieser Hinsicht sei die konkrete Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin nicht überprüft worden. Weiters seien die Argumente der belangten Behörde, die die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin belegen sollten nicht stichhaltig. Die Behörde hätte auch untersuchen müssen, ob die Beschwerdeführerin womöglich ein Opfer des Menschenhandels geworden wäre. Diesbezüglich würden spezielle Vorschriften im Asyl- und Fremdenrecht gelten. Dies sei vom Bundesasylamt übersehen worden. Solch eine faire Interessenabwägung hätte jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Es ergehe daher der Antrag konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen.
Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass anlässlich der Asylantragstellung beziehungsweise in ihrer gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde sie nicht alle asylrelevanten Gründe angeführt habe. Nachdem sie ihr Vater - wie sie ausgeführt habe - zwangsweise verheiraten habe wollen, hätte sie ihre Heimat verlassen, um dem zu entgehen. Sie habe daher Freunde und Bekannte gefragt, wer ihr dabei behilflich sein könnte. Darauf hätte sich bei ihr eine Frau, die sich als XXXX vorgestellt habe, gemeldet. Sie hätte ihr angeboten, behilflich zu sein nach Europa zu kommen, wo sie arbeiten könne und mit dem verdienten Geld auch ihre Reise bezahlen könne. XXXX hätte sie zu einem YuYu-Schrein gebracht. Sie hätte einen Eid schwören müssen, XXXX niemals zu verraten und ihre Anordnungen immer zu befolgen. Sie sei in weiterer Folge Opfer des Frauenhandels geworden und des Zwanges zur Prostitution. Beides seien schwere Verstöße gegen die EMRK und daher asylrelevant. In einer weiteren Beschwerdeergänzung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass am XXXX ihr Sohn XXXX geboren worden wäre. Sie habe für diesen einen Asylantrag gestellt. Sie lebe mit dessen Vater XXXX im gemeinsamen Haushalt. Dieser sei österreichischer Staatsbürger. In Beilage wurde die Geburtsurkunde des Sohnes sowie der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des Sohnes in Vorlage gebracht.Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass anlässlich der Asylantragstellung beziehungsweise in ihrer gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde sie nicht alle asylrelevanten Gründe angeführt habe. Nachdem sie ihr Vater - wie sie ausgeführt habe - zwangsweise verheiraten habe wollen, hätte sie ihre Heimat verlassen, um dem zu entgehen. Sie habe daher Freunde und Bekannte gefragt, wer ihr dabei behilflich sein könnte. Darauf hätte sich bei ihr eine Frau, die sich als römisch 40 vorgestellt habe, gemeldet. Sie hätte ihr angeboten, behilflich zu sein nach Europa zu kommen, wo sie arbeiten könne und mit dem verdienten Geld auch ihre Reise bezahlen könne. römisch 40 hätte sie zu einem YuYu-Schrein gebracht. Sie hätte einen Eid schwören müssen, römisch 40 niemals zu verraten und ihre Anordnungen immer zu befolgen. Sie sei in weiterer Folge Opfer des Frauenhandels geworden und des Zwanges zur Prostitution. Beides seien schwere Verstöße gegen die EMRK und daher asylrelevant. In einer weiteren Beschwerdeergänzung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass am römisch 40 ihr Sohn römisch 40 geboren worden wäre. Sie habe für diesen einen Asylantrag gestellt. Sie lebe mit dessen Vater römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Dieser sei österreichischer Staatsbürger. In Beilage wurde die Geburtsurkunde des Sohnes sowie der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des Sohnes in Vorlage gebracht.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für sie nicht in Betracht komme. Unbestritten sei seitens des Bundesasylamtes geblieben, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen und keine Verwandten in Nigeria habe. Die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit grob willkürlich gehandelt. Wie selbst der bekämpfte Bescheid zugebe, lebe die große Masse der Bevölkerung in Armut. Ohne soziales Netzwerk sei ein Überleben - selbst für einen jungen und gesunden Menschen - nicht möglich. In dieser Hinsicht sei die konkrete Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin nicht überprüft worden. Die Behörde hätte auch untersuchen müssen, ob die Beschwerdeführerin womöglich ein Opfer des Menschenhandels geworden wäre. Diesbezüglich würden spezielle Vorschriften im Asyl- und Fremdenrecht gelten.
Das Bundesasylamt ist nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin über kein soziales Netzwerk verfügt. Laut den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen besteht für Frauen, die Schutz vor geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen suchten, grundsätzlich die Möglichkeit diesen durch Umzug in verfolgungsfreie Gebiete Nigerias auszuweichen. Dies könne allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben würden, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft lebten. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft sei es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz bestehe, Fuß zu fassen. Es bestehe kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufkommen soll, insbesondere da ihre Mutter tot ist und sie vor ihrem Vater geflohen ist. Die Behörde hat daher in einem zweiten Rechtsgang das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang damit zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin über keinen familiären Rückhalt verfügt. Die Rückkehrsituation ist im Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, einen geringen Bildungsgrad aufweist und über kein soziales Netzwerk verfügt, erneut zu beleuchten und dem Bescheid zugrunde zu legen. Weiters ist die Beschwerdeführerin erneut zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Länderfeststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.08.2013