Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S1 431.426-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 12 15.190-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 12 15.190-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXXX geborener pakistanischer Staatsbürger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 21.10.2012. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor am 23.03.2010 in Griechenland, am 21.11.2011 in Ungarn, sowie am 05.04.2012 neuerlich in Ungarn Asylanträge gestellt.Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein römisch 40 geborener pakistanischer Staatsbürger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 21.10.2012. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor am 23.03.2010 in Griechenland, am 21.11.2011 in Ungarn, sowie am 05.04.2012 neuerlich in Ungarn Asylanträge gestellt.
Ungarn teilte am 26.10.2012 mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003 zustimme. Im Zustimmungsschreiben wird näherhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2011 seinen ersten Asylantrag in Griechenland gestellt habe; die Verantwortung, diesen inhaltlich zu überprüfen, habe Ungarn im Lichte der Situation in Griechenland gemäß Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 übernommen. Dieser erste Asylantrag wäre am 31.01.2012 abgewiesen worden, am 30.03.2012 hätte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl angesucht. Dieser Antrag wäre am 30.07.2012 abgewiesen worden. Dagegen hätte der Beschwerdeführer Beschwerde eingebracht. Dieses Verfahren sei im Moment weiterhin aufrecht. Die Verhandlung vor Gericht sei für den 21.11.2012 angesetzt.Ungarn teilte am 26.10.2012 mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, zustimme. Im Zustimmungsschreiben wird näherhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2011 seinen ersten Asylantrag in Griechenland gestellt habe; die Verantwortung, diesen inhaltlich zu überprüfen, habe Ungarn im Lichte der Situation in Griechenland gemäß Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, übernommen. Dieser erste Asylantrag wäre am 31.01.2012 abgewiesen worden, am 30.03.2012 hätte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl angesucht. Dieser Antrag wäre am 30.07.2012 abgewiesen worden. Dagegen hätte der Beschwerdeführer Beschwerde eingebracht. Dieses Verfahren sei im Moment weiterhin aufrecht. Die Verhandlung vor Gericht sei für den 21.11.2012 angesetzt.
Mit Bescheid vom 27.11.2012 hat das Bundesasylamt zunächst den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen und ihn gemäß § 10 AsylG 2005 in einem nach Ungarn ausgewiesen; da für die Prüfung seines Asylantrages Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003 zuständig sei.Mit Bescheid vom 27.11.2012 hat das Bundesasylamt zunächst den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen und ihn gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in einem nach Ungarn ausgewiesen; da für die Prüfung seines Asylantrages Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, zuständig sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof hat dieser zunächst mit Beschluss vom 05.02.2013 zu Geschäftszahl S1 431.426-1/2012/5Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge mit Erkenntnis vom 01.03.2013 zu Geschäftszahl S1 431.426-1/2012/6E der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3,Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof hat dieser zunächst mit Beschluss vom 05.02.2013 zu Geschäftszahl S1 431.426-1/2012/5Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge mit Erkenntnis vom 01.03.2013 zu Geschäftszahl S1 431.426-1/2012/6E der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3,,
3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Begründend verwies der Asylgerichtshof im Besonderen darauf, dass es in Bezug auf Ungarn problematische Fälle gäbe, wenn Folgeantragsteller, deren ursprüngliches Asylverfahren in Ungarn schwer mangelhaft gewesen wäre, sich im Fall einer Überstellung nach der Dublin-II-VO in einer Situation mangelnden Rechtsschutzes in Bezug auf eine Zurückschiebung nach Serbien oder eine Abschiebung in ihren Heimatstaat befinden könnten. Im konkreten Fall erscheine es auch besonders problematisch, wenn tatsächlich eine negative Gerichtsentscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt ergangen wäre, als dessen Verfahren in Österreich noch offen war und dies den ungarischen Organen aber bekannt sein hätte müssen. Verwiesen wurde auch auf relevante Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in diesem Kontext, insbesondere auf das hiergerichtliche Erkenntnis vom 23.11.2012 zu Zahl S1 416.449-3/2012/10E.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.03.2013 erwuchs am 06.03.2013 in Rechtskraft.
2. Im durch die Verwaltungsbehörde sodann fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer zunächst zum Parteiengehör am 05.04.2013 ergänzend einvernommen. Er bemerkte, dass er vom Ergebnis des zweiten Asylverfahrens in Ungarn keine Kenntnis hätte. Er wiederholte, dass die Situation in Ungarn für ihn sehr schlecht gewesen wäre. Er wäre elf Monate im Gefängnis gewesen und dort hätte man in fünf bis sechs Mal im Monat geschlagen. Man hätte sie wie "Tiere" behandelt. Die Situation sei schrecklich gewesen. Der Beschwerdeführer erwähnte auch, er sei in Österreich geboren, im Alter von einem Jahr hätte sein Vater ihn aber nach Pakistan mitgenommen. Die Geburtsurkunde sei in Pakistan, momentan habe er aber keinen Kontakt dorthin. Er werde nichtsdestotrotz versuchen, die Urkunden beizuschaffen. Sein Vater sei pakistanischer Staatsbürger gewesen, der mit einer Österreicherin verheiratet gewesen wäre. Seine Mutter sei aber verstorben. Er kenne sie nur mit dem Vornamen "XXXX".
Zum Verlauf seines ungarischen Verfahrens sagte der Beschwerdeführer, seine Einvernahmen hätten nur fünf Minuten gedauert.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, Misshandlungen seiner Person wären durch die "Security" im ungarischen Gefängnis, beziehungsweise Lager, erfolgt. Beschwerden (an die dortige Leitung) hätten keinen Erfolg gehabt. Der Rechtsberater gab an, dass der Asylwerber schwerwiegende Vorwürfe gegen das ungarische Asylverfahren erhebe. Die "Security-Leute", die ihn misshandelt hätten, wären wahrscheinlich auch zwischenzeitig nicht ausgewechselt worden.
Nach dieser Einvernahme zum Parteiengehör stellte der verfahrensführende Referent eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, deren Anfragebeantwortung vom 23.05.2013 datiert (Aktenseiten 429 bis 451 BAA). Gegen Anfang des Dokuments finden sich Ausführungen mit der Überschrift "Zusammenfassung, Quellenlage, Quellenbewertung", in denen davon die Rede ist, dass Verbindungsbeamte des BMI und das ungarische Büro für Immigration und Nationalität sehr zuverlässige und äußerst sichere Quellen seien. Dies gelte aber auch für "Pro Asyl - Border Monitoring"; hier handle es sich um eine "äußerst sichere sowie zuverlässige Quelle". In der folgenden Anfragebeantwortung finden sich nahezu ausschließlich Informationen der ungarischen Behörde und des Verbindungsbeamten, lediglich an einer Stelle wird Pro Asyl - Border Monitoring auszugsweise zu den Haftbedingungen zitiert. In dieser Passage ist etwa davon die Rede, dass nunmehr eingesetzte Hafteinrichtungen zum Teil einem strengen Gefängnisregime unterliegen.
Zu dem Thema Haftbedingungen wird der Verbindungsbeamte des österreichischen BMI für Ungarn dahingehend zitiert, dass jener auf die "Beantwortung diverser Volksanwaltschaftsbeschwerden" verweise, in deren Rahmen mehrfach klargestellt worden sei, dass es sich um Einzelfälle handle und zwar um insgesamt fünf Fälle, zu denen der Beschwerdeführer nicht zähle. Die ungarische Behörde wurde dahingehend zitiert, dass der Beschwerdeführer zweimal Asyl in Ungarn beantragt hätte.
In der Folge wird wiederum der Verbindungsbeamte dahingehend zitiert, dass in Ungarn ab 01.07.2013 eine asylrechtliche Abschiebehaft eingeführt worden sei, welche maximal sechs Monate betragen könne, die fremdenrechtliche ein Jahr. Abschiebehaft würde insbesondere bei unzulässigen Anträgen verhängt werden. Sie würde in den Anhaltezentren XXXX und XXXX vollzogen. Dort würden private "Security-Firmen" tätig sein, keine Polizeikräfte. Am Personal werde sich de facto nichts ändern. Es falle jedoch möglicherweise die fachliche Oberaufsicht durch die Fremdenpolizeibehörde weg. Dieser Bericht ist [wahrscheinlich irrtümlich] mit "18.04.2012" datiert.In der Folge wird wiederum der Verbindungsbeamte dahingehend zitiert, dass in Ungarn ab 01.07.2013 eine asylrechtliche Abschiebehaft eingeführt worden sei, welche maximal sechs Monate betragen könne, die fremdenrechtliche ein Jahr. Abschiebehaft würde insbesondere bei unzulässigen Anträgen verhängt werden. Sie würde in den Anhaltezentren römisch 40 und römisch 40 vollzogen. Dort würden private "Security-Firmen" tätig sein, keine Polizeikräfte. Am Personal werde sich de facto nichts ändern. Es falle jedoch möglicherweise die fachliche Oberaufsicht durch die Fremdenpolizeibehörde weg. Dieser Bericht ist [wahrscheinlich irrtümlich] mit "18.04.2012" datiert.
In der Folge wird, erneut basierend auf Auskünften des Verbindungsbeamten und der ungarischen Behörde, angeführt, dass es in XXXX, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, hinreichende Versorgung gebe. Zu den Einvernahmen ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer konkret zwei Interviews gehabt hätte, eines habe drei Stunden gedauert, das andere 1,5 Stunden. Die Protokolle könnten im Bedarfsfall übermittelt werden, wovon seitens des Bundesasylamtes kein Gebrauch gemacht wurde.In der Folge wird, erneut basierend auf Auskünften des Verbindungsbeamten und der ungarischen Behörde, angeführt, dass es in römisch 40 , wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, hinreichende Versorgung gebe. Zu den Einvernahmen ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer konkret zwei Interviews gehabt hätte, eines habe drei Stunden gedauert, das andere 1,5 Stunden. Die Protokolle könnten im Bedarfsfall übermittelt werden, wovon seitens des Bundesasylamtes kein Gebrauch gemacht wurde.
Zur Frage, was für Konsequenzen das Nichterscheinens des Beschwerdeführers bei der Gerichtsverhandlung im November 2012 für die Fortsetzung von dessen Asylverfahren in Ungarn hätte, ist seitens des Verbindungsbeamten des BMI für Ungarn ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vom 28.11.2011 bis 03.10.2012 in XXXX in Abschiebehaft befunden hätte. In der Folge wäre er im Gemeinschaftslager in XXXX gewesen, hätte diese offene Einrichtung aber bereits kurz darauf verlassen. Die Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei für den 21.11.2012 angesetzt worden, zu dieser sei der Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen, daher wäre der Fall "in Anwesenheit seines Fallbearbeiters" verhandelt und die Zurückweisung des Asylverfahrens bestätigt worden. Diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen: "Allerdings wird das Verfahren nach seiner Dublin-Rücküberstellung erneut aufgenommen, weshalb er noch einmal die Möglichkeit hat im Verfahren zu äußern und eine neue Entscheidung bekommen kann".Zur Frage, was für Konsequenzen das Nichterscheinens des Beschwerdeführers bei der Gerichtsverhandlung im November 2012 für die Fortsetzung von dessen Asylverfahren in Ungarn hätte, ist seitens des Verbindungsbeamten des BMI für Ungarn ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer vom 28.11.2011 bis 03.10.2012 in römisch 40 in Abschiebehaft befunden hätte. In der Folge wäre er im Gemeinschaftslager in römisch 40 gewesen, hätte diese offene Einrichtung aber bereits kurz darauf verlassen. Die Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei für den 21.11.2012 angesetzt worden, zu dieser sei der Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen, daher wäre der Fall "in Anwesenheit seines Fallbearbeiters" verhandelt und die Zurückweisung des Asylverfahrens bestätigt worden. Diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen: "Allerdings wird das Verfahren nach seiner Dublin-Rücküberstellung erneut aufgenommen, weshalb er noch einmal die Möglichkeit hat im Verfahren zu äußern und eine neue Entscheidung bekommen kann".
Zur selben Frage antwortete das ungarische Büro für Immigration und Nationalität, dass die Verhandlung des Beschwerdeführers am 21.11.2012 stattgefunden habe, das Gericht hätte dessen Beschwerde abgewiesen und ausgeführt, dass die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde rechtmäßig gewesen sei. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers wäre bei der Verhandlung gewesen. Weitere Ausführungen dazu finden sich nicht.
Zur Frage der Konsequenz der ursprünglichen Einreise des Beschwerdeführers in Ungarn über Serbien, führte der Verbindungsbeamte aus, dass auch das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers inhaltlich überprüft und negativ entschieden worden sei, sohin gingen die ungarischen Behörden davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlichen Ansprüche hätte und sich ausschließlich illegal in Ungarn befände, weshalb damit zu rechnen sie, dass er nach seiner Rücküberstellung in Schubhaft käme. Was dann passiere, könne man konkret nicht sagen, aber ein fremdenpolizeiliches Verfahren könne eingeleitet werden. Eine Rücküberstellung nach Serbien, beziehungsweise die Abschiebung nach Pakistan seien somit theoretisch möglich, müssten jedoch sowohl geprüft, als auch tatsächlich effektuiert werden.
Die ungarische Behörde antwortete zur selben Frage ebenso, dass der Asylantrag zweimal abgewiesen worden sei: "After possible delivery under Dublin regulations the asylum procedure immediately begins. However, since he no longer has the right to remain in the territory of Hungary, there is no obstacle to his expulsion".
In der Folge wird die, als gerichtsnotorisch anzusehende, Stellungnahme von UNHCR von Dezember 2012 zum ungarischen Asylverfahren auszugsweise dahingehend zitiert, dass Beschwerdeführer, deren Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen worden seien, nach einer Dublin-Rücküberstellung ihre Asylverfahren neu beginnen könnten, sie würden nicht inhaftiert und könnten das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten.
Die ungarische Asylbehörde antwortete auf die Frage, was nach der Rückkehr des Beschwerdeführers geschehe und insbesondere, ob er inhaftiert würde, dass es zwei Möglichkeiten gebe; wenn die ungarische Polizei eine positive Antwort von der serbischen Behörde erhalte, könne der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben werden. Er könne aber in diesem Fall höchstens ein Monat in Schubhaft kommen, bevor er nach Serbien abgeschoben würde. Wenn die serbische Behörde ihn nicht übernehme, könne die Abschiebung nach Pakistan möglich sein. In diesem Fall würde der Beschwerdeführer bis dahin wahrscheinlich wieder in XXXX untergebracht werden.Die ungarische Asylbehörde antwortete auf die Frage, was nach der Rückkehr des Beschwerdeführers geschehe und insbesondere, ob er inhaftiert würde, dass es zwei Möglichkeiten gebe; wenn die ungarische Polizei eine positive Antwort von der serbischen Behörde erhalte, könne der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben werden. Er könne aber in diesem Fall höchstens ein Monat in Schubhaft kommen, bevor er nach Serbien abgeschoben würde. Wenn die serbische Behörde ihn nicht übernehme, könne die Abschiebung nach Pakistan möglich sein. In diesem Fall würde der Beschwerdeführer bis dahin wahrscheinlich wieder in römisch 40 untergebracht werden.
Diese Information der Staatendokumentation wurde dem schriftlichen Parteiengehör unterworfen. Eine weitere Einvernahme fand nicht statt.
Die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers erstattete hiezu am 14.06.2013 eine Stellungnahme. Darin wird unter Berufung auf Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass es glaubwürdige Fälle von Misshandlungen in ungarischen Hafteinrichtungen gegeben habe. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich in einer besonders vulnerablen Situation befände.
Mit Schreiben vom 09.07.2013 wurden dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seinem Vertreter, nunmehr auch die aktualisierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn mit Quellenangaben übermittelt, wozu er wiederum, diesmal mit Stellungnahme vom 16.07.2013, Ausführungen tätigte. Neuerlich wurde hier auf die schlechte Situation in Ungarn verwiesen, insbesondere auf die Problematik von Asylfolgeanträgen.
3. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns im Sinne des Art. 16 Abs 1 lit. c VO 343/2003 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen.3. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen.
Der Bescheid enthält die zuletzt dem Parteiengehör unterworfenen behördlichen Feststellungen zu Ungarn. Darin wird auch darauf Bezug genommen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 06. Juni 2013 im Fall MUHAMMAD gegen Österreich erkannt hat, dass Zwangsrückführungen im Rahmen von Dublin II nach Ungarn in der Regel keine Verletzung des Artikels 3 darstellen.Der Bescheid enthält die zuletzt dem Parteiengehör unterworfenen behördlichen Feststellungen zu Ungarn. Darin wird auch darauf Bezug genommen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 06. Juni 2013 im Fall MUHAMMAD gegen Österreich erkannt hat, dass Zwangsrückführungen im Rahmen von Dublin römisch zwei nach Ungarn in der Regel keine Verletzung des Artikels 3 darstellen.
Die oben zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes ist im Bescheid (nur) in Auszügen wiedergegeben.
Begründend wird durch die Verwaltungsbehörde erwogen, eine allfällige Haft beruhe auf gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte im Fall einer Rückkehr noch einmal die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern und eine andere Entscheidung zu erhalten. Zum Thema Serbien wird darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung nach Serbien nun nicht mehr in Frage komme. In diesem Zusammenhang befinden sich in den Feststellungen Ausführungen mit der Überschrift "Drittstaatsicherheit Serbiens". UNHCR wird dahingehend zitiert, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien eingereist sind, nun ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehre. Zudem wird erwähnt, dass das ungarische Höchstgericht am 10.12.2012 ein Gutachten veröffentlicht hätte, um eine "harmonisierte Praxis" ungarischer Gerichte hinsichtlich der Anwendung des Konzepts der Drittstaatsicherheit in Asylfällen voranzutreiben.
Zur Frage der Konsequenz des Nichterscheinens des Beschwerdeführers bei der Gerichtsverhandlung in Ungarn wird in den Bescheid ausschließlich die Antwort des Verbindungsbeamten - wie vorher zitiert - angegeben. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Geburt in Österreich wurde dargestellt, dass dieser keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hätte, daher sei eine solche unglaubwürdig.
Dem Bescheid fehlt eine Unterschrift. Der Hinweis auf eine Amtssignatur ist nur in der angeschlossenen Verfahrensanordnung zur Beistellung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren enthalten.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, dies sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch seine Vertretung. Darin wird etwa ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, dass er die Namen der Sicherheitsleute, die ihn in Ungarn misshandelt hätten, nicht anzugeben in der Lage war, da es klar ist, dass diese Personen solche Informationen nicht preisgeben würden. Das Bundesasylamt hätte in dieser Hinsicht offenbar auch nicht einmal den Versuch einer Verifizierung unternommen.
Aus der eigenen Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Abschiebung tatsächlich Schubhaft zu befürchten habe, sowie auch die Möglichkeit einer direkten Kettenabschiebung nach Serbien oder Pakistan zu gewärtigen wäre. Auch wäre die Überstellungsfrist bereits abgelaufen. Im Übrigen hätte das Bundesasylamt die Aufträge des Asylgerichtshofs im Vorerkenntnis nicht hinreichend beachtet.
Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 06.08.2013.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3. Vorliegend war zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde, die im Vorerkenntnis gerügten Verfahrensfehler im fortgesetzten Verfahren auf Basis der aktuellen Berichtslage hinreichend behoben hat.
Dies ist in entscheidenden Punkten jedoch nicht der Fall, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Es ist weiterhin nicht klar, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr sein zweites Asylverfahren in Ungarn fortsetzen könnte oder sonst Zugang zu einem neuerlichen Verfahren hätte oder ob er sofort in Abschiebehaft zur Effektuierung des fremdenpolizeilichen Verfahrens kommt. Die entsprechenden Ausführungen der Staatendokumentation sind - wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt - unschlüssig. Einerseits spricht der Verbindungsbeamte von der Möglichkeit der Führung eines inhaltlichen Verfahrens nach Dublinrücküberstellung. Auch die ungarische Behörde spricht an anderer Stelle von einem Asylverfahren nach Überstellung; andererseits ist seitens der selben Behörde davon die Rede, dass kein Abschiebeschutz mehr besteht, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Legt man die Ausführungen der ungarischen Behörde zum Ausgang des Gerichtsverfahrens zugrunde, ist es aber naheliegend, dass das zweite Verfahren inhaltlich negativ entschieden worden ist und dass daher jene Folgeantragskonstellation vorliegt, in der nach wie vor kein neues inhaltliches Asylverfahren zur Verfügung steht (vgl. die entsprechenden Ausführungen von UNHCR in der Note von Dezember 2012).Legt man die Ausführungen der ungarischen Behörde zum Ausgang des Gerichtsverfahrens zugrunde, ist es aber naheliegend, dass das zweite Verfahren inhaltlich negativ entschieden worden ist und dass daher jene Folgeantragskonstellation vorliegt, in der nach wie vor kein neues inhaltliches Asylverfahren zur Verfügung steht vergleiche die entsprechenden Ausführungen von UNHCR in der Note von Dezember 2012).
Wenn dies aber so wäre, wäre einerseits der Bescheid insofern mangelhaft, als die Zuständigkeit Ungarns sich dann auf Artikel 16 Absatz lit. e Verordnung 343/2003 und nicht auf lit. c stützen könnte. Das hätte wieder zur Konsequenz, dass man prüfen müsste, ob das vorangegangene Asylverfahren beziehungsweise die vorangegangenen Asylverfahren als Ausdruck unzulässiger rechtlicher Sonderpositionen Ungarns zu werten wären, respektive ob sie individuell (in einer Gesamtschau) schwer mangelhaft gewesen wären (so das bereits mehrfach verwiesene Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.11.2012 zu S1 416.449-3/2012/10E und das Vorerkenntnis im gegenständlichen Verfahren).Wenn dies aber so wäre, wäre einerseits der Bescheid insofern mangelhaft, als die Zuständigkeit Ungarns sich dann auf Artikel 16 Absatz Litera e, Verordnung 343 aus 2003, und nicht auf Litera c, stützen könnte. Das hätte wieder zur Konsequenz, dass man prüfen müsste, ob das vorangegangene Asylverfahren beziehungsweise die vorangegangenen Asylverfahren als Ausdruck unzulässiger rechtlicher Sonderpositionen Ungarns zu werten wären, respektive ob sie individuell (in einer Gesamtschau) schwer mangelhaft gewesen wären (so das bereits mehrfach verwiesene Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.11.2012 zu S1 416.449-3/2012/10E und das Vorerkenntnis im gegenständlichen Verfahren).
Diesbezüglich liegen nun einander wiedersprechende Informationen vor. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, seine Einvernahmen hätten nur fünf Minuten gedauert. Seitens der ungarischen Behörde wurde von längeren Einvernahmen berichtet; auch die entsprechenden Protokolle könnten vorgelegt werden. Das Bundesasylamt hat sich mit diesem Widerspruch nun überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch den Beschwerdeführer dazu nicht erneut befragt. Das Bundesasylamt hat, auch entgegen dem hiergerichtlichen Vorerkenntnis, den Inhalt der den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen in Ungarn nicht näher zu eruieren versucht.
Wesentlicher ist aber der schon im Vorerkenntnis gerügte Umstand, dass, wenn dies alles so zutrifft, tatsächlich das ungarische Gericht eine inhaltlich negative (Abwesenheits-) Entscheidung über ein Asylverfahren getroffen hat, zum selben Zeitpunkt, als das Asylverfahren in Österreich, welches eigentlich materiell mit dem ungarischen zusammen zu führen wäre, noch offen war. Dies erscheint unionsrechtlich bedenklich zu sein, gerade in einem Fall wie vorliegend, in dem ja den ungarischen Behörden bekannt war, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Österreich in einem offenen Verfahren war.
Hinzu kommt weiters, dass wenn ein Fall des Artikel 16 Absatz 1 lit. e Verordnung 343/2003 vorliegt und wenn man die diesbezüglichen Auszüge aus der Information der Staatendokumentation zugrunde legt, es nun offenbar primär beabsichtigt wäre, den Beschwerdeführer nach Serbien zu überstellen.Hinzu kommt weiters, dass wenn ein Fall des Artikel 16 Absatz 1 Litera e, Verordnung 343 aus 2003, vorliegt und wenn man die diesbezüglichen Auszüge aus der Information der Staatendokumentation zugrunde legt, es nun offenbar primär beabsichtigt wäre, den Beschwerdeführer nach Serbien zu überstellen.
Diesbezüglich würde es sich nicht mehr um eine Frage der Drittstaatsicherheit in Bezug auf ein offenes Asylverfahren handeln, sondern um eine Überstellung nach Abschluss eines Asylverfahrens in einen Drittstaat. Hier wären also keine Feststellungen zum Themenkomplex "Asylverfahren in einem Drittstaat" zu treffen (was das Bundesasylamt zu übersehen schien), aber es wäre zumindest eine kursorische Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien eine Verletzung des Artikel 3 EMRK bedeutete; dazu näher das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013 zu GZ S1 431.246-2/2013/5E, hier insbesondere 3.2.1. dieses Erkenntnisses. Angesichts der aus der Aktenlage ersichtlichen Kritik der Vertretung des Beschwerdeführers an Serbien genügt im hier vorliegenden Fall der bloße Verweis auf die Wahrung des Non-Refoulement-Gebotes in seiner Allgemeinheit nicht.
Da also die mangelhafte Auseinandersetzung mit dieser zentralen Frage des gegenständlichen Verfahrens durch das Bundesasylamt nicht hinreichend saniert worden ist, war der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid schon deshalb zu beheben.
3.2. Was die Frage der vom Beschwerdeführer konsistent vorgetragenen Misshandlungsvorwürfe durch Sicherheitsleute in Ungarn betrifft, so ist zum einen festzuhalten, dass auch im fortgesetzten Verfahren diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers keine Belege vorgelegt worden sind. Andererseits ist der Beschwerde dahingehend Recht zu geben, dass das Bundesasylamt zumindest den Versuch unternehmen hätte können, nachzufragen, ob eine Beschwerde hinsichtlich Übergriffen seitens des Beschwerdeführers an einem seiner damaligen Aufenthaltsorte aktenkundig ist, wie er behauptet. Sofern in der Antwort der Staatendokumentation der Verbindungsbeamte dahingehend zitiert wird, dass er sich diesbezüglich bereits in "Volksanwaltschaftsbeschwerdeverfahren" geäußert hätte, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar, da daraus nicht abgeleitet werden kann, auf welche Beschwerdeverfahren sich dies bezieht und insbesondere, ob die fünf vom Verbindungsbeamten in diesem Kontext erwähnten Fälle, zu denen der Beschwerdeführer nicht zähle, eine abschließende Zahl darstellen oder sich nur auf diese Beschwerdeverfahren bei der Volksanwaltschaft beziehen.
In anderen Fällen hat der Asylgerichtshof erkannt, dass die ungarischen Behörden auf die Kritik an den Haftbedingungen, insbesondere auch auf Verurteilungen durch den EGMR im Wesentlichen adäquat reagiert haben und ist daher für den Asylgerichtshof im Moment keine Praxis systemischer Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang festzustellen gewesen. Dies entbindet aber die Verwaltungsbehörde nicht von der Überprüfung von Einzelfällen. Im konkreten Fall hat sich aus der Information der Staatendokumentation zudem explizit ergeben, dass die Sicherheitsbeamten, welche der Beschwerdeführer beschuldigt, offenbar weiterhin im Dienst sind und sie auch einer geringeren Kontrolle zu unterstehen scheinen als bisher; wenn man nun davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich wieder dort in Haft käme, würde er also mit denselben Personen konfrontiert werden.
Daher ist es auch unter diesem Aspekt erforderlich, sich mit der Frage der Vorwürfe des Beschwerdeführers im Lichte der Antwort der ungarischen Behörde näher auseinander zu setzen. Hier wäre es auch notwendig, den Beschwerdeführer ergänzend persönlich einzuvernehmen und nicht die persönliche Einvernahme vor der Einholung der Informationen aus Ungarn anzusetzen, wie im gegenständlichen Fall, um am Ende nur noch ein schriftliches Parteiengehör zu wahren.
3.3. Zu ergänzen ist schließlich, dass die Auskunft der Staatendokumentation im vorliegenden Fall nicht nur optisch unübersichtlich erscheint, sondern auch inhaltlich angreifbar ist. Die Auskunft stützt sich, wie bereits erwähnt, - abgesehen von der Zitierung einer Passage des Berichts des amerikanischen Außenministeriums - auf Informationen des Verbindungsbeamten, auf Informationen der ungarischen Asylbehörde und in einer Passage auf NGO¿s (Pro Asyl, Border Monitoring). Dazu ist eingangs - wie in der Verfahrenserzählung dargestellt - nahezu wortgleich davon die Rede, dass alle diese drei Quellen "äußerst zuverlässig" sind. Wenn man in die Webseite von "Border Monitoring" Einsicht nimmt, so wird darin sehr scharfe Kritik an der Situation in Ungarn geübt, die im Wesentlichen völlig unvereinbar mit den Ausführungen des Verbindungsbeamten und der ungarischen Asylbehörde zu sein scheint. Wenn aber alle Quellen gleichermaßen zuverlässig sind, ist weder von vorneherein ersichtlich, warum man sich hauptsächlich auf zwei Quellen und nur in einer auszugsweise zitierten Passage auf die dritte stützt, zum anderen müsste dann eine Abwägung des Erkenntniswerts dieser Quellen für das konkrete Verfahren erfolgen, was aber nicht geschehen ist (zur grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Einschätzungen siehe z.B. AsylGH 28.08.2009, GZ S12 400.313-2/2010, sowie AsylGH 20.12.2011, GZ S18 423.135-1/2011).
In der vorliegenden Form erweist sich sohin die Auskunft der Staatendokumentation als mangelhaft. Dies wird noch verschärft durch den Umstand, als nur Teile dieser Auskunft der Staatendokumentation dann im Bescheid zitiert sind. Es ist ferner unklar, warum zu denselben Fragen der Verbindungsbeamte und die ungarische Behörde zitiert werden, insbesondere stellt sich die Frage, woher der Verbindungsbeamte seine Ausführungen nimmt, also ob es sich hier etwa um eine Zusammenfassung der Auskünfte der ungarischen Behörde handelt, oder ob der Verbindungsbeamte sich noch anderer Quellen bedient hat. Dies wird jedenfalls nicht offen gelegt.
4. Im Ergebnis liegt daher (neuerlich) ein (wesentlich) ergänzungsbedürftiger Sachverhalt, mithin inhaltlich ein Anwendungsfall des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vor. Da der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist, hatte formell eine Behebung der verwaltungsbehördlichen Unzuständigkeitsentscheidung, gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG, zu erfolgen.4. Im Ergebnis liegt daher (neuerlich) ein (wesentlich) ergänzungsbedürftiger Sachverhalt, mithin inhaltlich ein Anwendungsfall des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vor. Da der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist, hatte formell eine Behebung der verwaltungsbehördlichen Unzuständigkeitsentscheidung, gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG, zu erfolgen.
4.1. Für den Fall einer beabsichtigten neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung wäre nunmehr auch auf den zeitlichen Aspekt einer unzumutbar langen Verfahrensdauer im Zuständigkeitsverfahren Bedacht zu nehmen (dazu EuGH 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10 Randnummer 98). Die Überstellungsfrist ist zur Zeit aber rechtlich noch offen.
Im fortgesetzten Verfahren wäre dem Beschwerdeführer zudem eine neuerliche abschließende Frist hinsichtlich der Vorlage seiner angeblichen österreichischen Geburtsurkunde einzuräumen, beziehungsweise könnte auch versucht werden, ob es mit dem Namen des Vaters möglich ist, eine allfällig diesem erteilte Aufenthaltsberechtigung nachforschen zu können, um somit den diesbezüglichen Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers abschließend würdigen zu können.
Hinzuzufügen ist schließlich noch, dass geeignete Ausführungen in Bezug auf die in Ungarn zuletzt mit 01.07.2013 erfolgten rechtlichen Änderungen in ein allfälligerweise fortgesetztes Verfahren aufzunehmen wären (zu dieser Verpflichtung, siehe jüngst etwa das hiergerichtliche Erkenntnis vom 07.08.2012 zu GZ S4 436.963-1/2013/3E).
4.2. Bei diesem Ergebnis einer Behebung des angefochtenen Bescheides brauchte auch nicht weiter auf die Frage der fehlenden Originalunterschrift des Bescheides im Verwaltungsakt eingegangen werden, wobei der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgegangen war, dass die Ausfertigung für die Partei mit einer Unterschrift versehen war.
Schlagworte
Befragung, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, UrkundeZuletzt aktualisiert am
20.08.2013