Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D7 433784-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 12 16.586-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 12 16.586-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. IIn Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war. Die Beschwerdeführerin brachte ihren Inlandspass und die Geburtsurkunde ihres Sohnes in Vorlage.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war. Die Beschwerdeführerin brachte ihren Inlandspass und die Geburtsurkunde ihres Sohnes in Vorlage.
Am 13.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, erstbefragt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 25.02.2012 beim Bundesasylamt, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, zu ihrem Lebenslauf, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei vor ihrem gewalttätigen Gatten davongelaufen, der sie vergewaltigt und mit der Wegnahme des gemeinsamen Sohnes bedroht habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 12 16.586-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 13.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 12 16.586-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 13.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2014 erteilt. In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen werde als wahr erachtet, weshalb der Beschwerdeführerin zum Schutz vor ihrem gewalttätigen Gatten und Vater ihres Kindes, das er ihr wegnehmen wollte, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei, nachdem sich die Lage von Frauen, die im Herkunftsstaat von häuslicher Gewalt bedroht seien, als problematisch darstelle und von Behördenseite im Herkunftsstaat kein Schutz erwartet werden könne. Der Beschwerdeführerin sei aber nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, da der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe, ihr Gatte habe "aus einem rein privaten Motiv heraus so gehandelt" und die Beschwerdeführerin bedroht und ihr mit der Wegnahme des Kindes gedroht.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2014 erteilt. In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen werde als wahr erachtet, weshalb der Beschwerdeführerin zum Schutz vor ihrem gewalttätigen Gatten und Vater ihres Kindes, das er ihr wegnehmen wollte, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei, nachdem sich die Lage von Frauen, die im Herkunftsstaat von häuslicher Gewalt bedroht seien, als problematisch darstelle und von Behördenseite im Herkunftsstaat kein Schutz erwartet werden könne. Der Beschwerdeführerin sei aber nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, da der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe, ihr Gatte habe "aus einem rein privaten Motiv heraus so gehandelt" und die Beschwerdeführerin bedroht und ihr mit der Wegnahme des Kindes gedroht.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 12 16.586-BAI, zugestellt am 11.03.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.03.2013 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 12 16.586-BAI, zugestellt am 11.03.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.03.2013 eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 20.03.2013 langte am 26.03.2013 beim Asylgerichtshof ein. Das Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung D/10 zugewiesen.
I.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 11.04.2013 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung nach einer Anzeige der Unzuständigkeit des damals zuständigen Vorsitzenden wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 zugewiesen.römisch eins.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 11.04.2013 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung nach einer Anzeige der Unzuständigkeit des damals zuständigen Vorsitzenden wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß Paragraph 20, AsylG 2005 zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.3.3.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Es ist dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005, deren Fehlen gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist, verneint hat.römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Es ist dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG 2005, deren Fehlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist, verneint hat.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren offenzulegen haben, weshalb es davon ausgegangen ist, dass der (gebildeten und arbeitsfähigen) Beschwerdeführerin eine Niederlassung in anderen Gebieten des Herkunftsstaates nicht möglich sei. Dass das Bundesasylamt dies im angefochtenen Bescheid nicht näher dargestellt hat, führt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben kann (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.01.2002, 99/01/0006, und dieser Judikatur folgend zum Herkunftsstaat Russische Föderation statt vieler UBAS 14.01.2004, 239.482/0-VI/42/03). Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung zu Spruchpunkt I. nicht zu tragen. Eine abschließende Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin eine Niederlassung in anderen Landesteilen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht möglich ist, ist dem Asylgerichtshof nach der Aktenlage nicht möglich.Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren offenzulegen haben, weshalb es davon ausgegangen ist, dass der (gebildeten und arbeitsfähigen) Beschwerdeführerin eine Niederlassung in anderen Gebieten des Herkunftsstaates nicht möglich sei. Dass das Bundesasylamt dies im angefochtenen Bescheid nicht näher dargestellt hat, führt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben kann vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.01.2002, 99/01/0006, und dieser Judikatur folgend zum Herkunftsstaat Russische Föderation statt vieler UBAS 14.01.2004, 239.482/0-VI/42/03). Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. nicht zu tragen. Eine abschließende Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin eine Niederlassung in anderen Landesteilen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht möglich ist, ist dem Asylgerichtshof nach der Aktenlage nicht möglich.
Um die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen zu den dargestellten Fragen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Schließlich wird das Bundesasylamt unter Wahrung von Parteiengehör Feststellungen treffen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.
II.3.3.2. Das Bundesasylamt hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt und die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten als "aus einem rein privaten Motiv heraus" bezeichnet. Die Begründung des Bundesasylamtes greift zu kurz, hat der Verwaltungsgerichtshof doch mit Erkenntnis vom 28.08.2009, 2008/19/1027, asylrechtlich relevante Verfolgung wegen des GFK-Grundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der (früheren) Familie des Verfolgers, gesehen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die Beschwerdeführerin wurde durch ihren gewalttätigen Ex-Ehemann, mit dem die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet worden war, unter Einsatz brutaler Gewalt zu einem dem Verfolger genehmen Verhalten gezwungen. Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt u.U. auch zum Tragen, wenn die Antragstellerin als Frau bestimmten traditionellen Geboten unterworfen ist, durch die sie in nicht mehr zumutbarer Weise in einem geschützten Rechtsgut getroffen wird - wie etwa durch das traditionelle Gebot, als verwitwete Mutter den Bruder des verstorbenen Mannes zu heiraten, widrigenfalls sie das Kind des verstorbenen Mannes bei dessen Verwandten zurücklassen müsste. Diese Verfolgung muss wegen der natürlichen Verbundenheit und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Mutter und Neugeborenem als - auch - gegen die Mutter gerichtet angesehen werden (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0503).römisch zwei.3.3.2. Das Bundesasylamt hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt und die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten als "aus einem rein privaten Motiv heraus" bezeichnet. Die Begründung des Bundesasylamtes greift zu kurz, hat der Verwaltungsgerichtshof doch mit Erkenntnis vom 28.08.2009, 2008/19/1027, asylrechtlich relevante Verfolgung wegen des GFK-Grundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der (früheren) Familie des Verfolgers, gesehen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die Beschwerdeführerin wurde durch ihren gewalttätigen Ex-Ehemann, mit dem die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet worden war, unter Einsatz brutaler Gewalt zu einem dem Verfolger genehmen Verhalten gezwungen. Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt u.U. auch zum Tragen, wenn die Antragstellerin als Frau bestimmten traditionellen Geboten unterworfen ist, durch die sie in nicht mehr zumutbarer Weise in einem geschützten Rechtsgut getroffen wird - wie etwa durch das traditionelle Gebot, als verwitwete Mutter den Bruder des verstorbenen Mannes zu heiraten, widrigenfalls sie das Kind des verstorbenen Mannes bei dessen Verwandten zurücklassen müsste. Diese Verfolgung muss wegen der natürlichen Verbundenheit und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Mutter und Neugeborenem als - auch - gegen die Mutter gerichtet angesehen werden (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0503).
Im fortgesetzten wird das Bundesasylamt die dargestellte Judikatur ins Verfahren einzubeziehen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund zu beleuchten haben, wofür eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin abzuhalten sein wird. Das Bundesasylamt wird in weiterer Folge Feststellungen treffen, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vornehmen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.
II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale GruppeZuletzt aktualisiert am
21.08.2013