TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/13 E12 430462-1/2012

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Veröffentlicht am 13.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E12 430.462-1/2012-19E

E12 430.463-1/2012-18E

E12 430.464-1/2012-11E

E12 430.465-1/2012-11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.637-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.637-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.638-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.638-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.639-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 11 11.639-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 02.507-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 02.507-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet, sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten am 04.10.2011 (bP1-bP3) bzw. 01.03.2012 (bP4) beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet, sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten am 04.10.2011 (bP1-bP3) bzw. 01.03.2012 (bP4) beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.) Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.) Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.

I.1.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.1.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.2.2013 wurden die Beschwerden der bP1 bis bP4 gem. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.2.2013 wurden die Beschwerden der bP1 bis bP4 gem. Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.1.6. Einer dagegen von allen Familienmitgliedern fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.6.2013, XXXX hinsichtlich Spruchpunkt III statt und hob die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes insoweit auf.römisch eins.1.6. Einer dagegen von allen Familienmitgliedern fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.6.2013, römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei statt und hob die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes insoweit auf.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu im Wesentlichen aus:

In der vorliegenden, die Beschwerdeführer und ihre minderjährigen Kinder betreffenden Entscheidung führte der Asylgerichtshof in Hinblick auf das Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers nur an, dass keine "Hinweise darauf (vorliegen), dass ein besonders Abhängigkeits- und Naheverhältnis zwischen den Eltern der bP1 und der Kernfamilie der bP1 - 4 vorliegen würde, welches lediglich eine gemeinsame Ausweisung zulässig erscheinen ließe."

Die Beschwerdeführer sind - wie sie in der Beschwerde ausführen - mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie. Der Asylgerichtshof behob mit Entscheidung desselben Tages aufgrund dieser Erkrankung jene Spruchpunkte der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheide, mit denen ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen wurden, und begründete dies damit, dass das Vorliegen eines etwaigen Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK wegen der Erkrankung des Vaters des Erstbeschwerdeführers nur aufgrund zusätzlicher Ermittlungen und Feststellungen beurteilt werden könne.Die Beschwerdeführer sind - wie sie in der Beschwerde ausführen - mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie. Der Asylgerichtshof behob mit Entscheidung desselben Tages aufgrund dieser Erkrankung jene Spruchpunkte der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheide, mit denen ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen wurden, und begründete dies damit, dass das Vorliegen eines etwaigen Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK wegen der Erkrankung des Vaters des Erstbeschwerdeführers nur aufgrund zusätzlicher Ermittlungen und Feststellungen beurteilt werden könne.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen kann dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfSlg. 17.851/2006 mwN). Ein solches intensives Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der belangte Asylgerichtshof daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des Asylgerichtshofes.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen kann dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfSlg. 17.851 aus 2006, mwN). Ein solches intensives Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der belangte Asylgerichtshof daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des Asylgerichtshofes.

Darüber hinaus ist dem Asylgerichtshof auch vorzuwerfen, zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Intensität des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers und zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters keine ausreichenden Ermittlungen getätigt zu haben. Eine mündliche Verhandlung wurde unter Berufung auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht durchgeführt. Auch andere Ermittlungstätigkeiten zu diesen Fragen, etwa eine an die Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme, sind aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht ersichtlich. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Fragen zur Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers und etwaiger gesundheitsbedingter Abhängigkeitsverhältnisse nicht erörtert, weshalb der Asylgerichtshof diesbezüglich auch nicht auf die Verwaltungsalten zurückgreifen konnte. Der Asylgerichtshof hat es daher in willkürlicher Weise unterlassen, in einem für seine Ausweisungsentscheidung wesentlichen Punkt ausreichende Ermittlungen anzustellen.Darüber hinaus ist dem Asylgerichtshof auch vorzuwerfen, zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Intensität des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers und zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters keine ausreichenden Ermittlungen getätigt zu haben. Eine mündliche Verhandlung wurde unter Berufung auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht durchgeführt. Auch andere Ermittlungstätigkeiten zu diesen Fragen, etwa eine an die Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme, sind aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht ersichtlich. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Fragen zur Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers und etwaiger gesundheitsbedingter Abhängigkeitsverhältnisse nicht erörtert, weshalb der Asylgerichtshof diesbezüglich auch nicht auf die Verwaltungsalten zurückgreifen konnte. Der Asylgerichtshof hat es daher in willkürlicher Weise unterlassen, in einem für seine Ausweisungsentscheidung wesentlichen Punkt ausreichende Ermittlungen anzustellen.

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.römisch zwei.2.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist in den gegenständlichen Fällen unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im ggst. Fall bedeutet dies konkret, dass eine neuerliche Einvernahme sämtlicher erwachsener Familienmitglieder erforderlich sein wird, in deren Rahmen sie (getrennt) zu ihrer Wohnsituation, der Aufgabenverteilung im Haushalt, Kinderbetreuung, allfälligen wechselseitigen finanziellen Unterstützungsleistungen, die Intensität ihres Familienlebens etc. zu befragen sein werden. Insbesondere werden sie auch über den Verlauf der Erkrankung des Vaters der bP1, die tatsächliche Form der angeblich notwendigen Pflege, wer diese verrichtet und wie viel Zeit sie in Anspruch nimmt, zu befragen sein. Es wird im Rahmen dieser Befragungen auch zu klären sein, wie oft epileptische Anfälle auftreten, in welcher Form, welche Maßnahmen Familienmitglieder dann konkret ergreifen. Dabei wird auch das hinsichtlich des Vaters der bP1 einzuholende medizinische Sachverständigengutachten entsprechend zu berücksichtigen sein, wobei dieses auch auf die tatsächliche Pflegebedürftigkeit einzugehen haben wird bzw. darauf, wie weit eine Pflege durch medizinische Laien wie die Familienmitglieder überhaupt zielführend ist. Erforderlichenfalls wäre auch der behandelnde Arzt als Zeuge unter Wahrheitspflicht zu befragen. Weiter wird auch zu klären sein, ob die Erkrankung des Vaters der bP1 nicht wie bei zahlreichen anderen Epileptikern medikamentös eingestellt werden kann und wenn nein, warum nicht. Einzugehen wird auch darauf sein, ob zwischenzeitig vielleicht ein Familienmitglied einer Beschäftigung nachgeht und weshalb es nicht möglich sein sollte, dass ein allenfalls gegebener konkreter und verifizierter Pflegebedarf nicht auch bzw. ausschließlich durch die Ehefrau des Vaters der bP1 möglich sein sollte bzw. was dem allenfalls entgegen stehen sollte. Dabei ist auch zu hinterfragen bzw. zu berücksichtigen , wer den Vater der bP1 vor der Einreise der Familie in das österreichische Bundesgebiet in Deutschland bzw. Aserbaidschan, wo die bP1 nach ihren Angaben nach der Rückkehr aus Deutschland von 2009 bis 2011 gearbeitet hat, gepflegt hat,

Anschließend ist den Antragstellern unter gleichzeitiger Bekanntgabe sämtlicher Erhebungsergebnisse die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu beziehen, bevor in einer neuerlichen Entscheidung unter Abwägung und Berücksichtigung sämtlicher Erhebungsergebnisse neuerlich über die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung abzusprechen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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