TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/13 C8 425102-1/2012

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Veröffentlicht am 13.08.2013
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Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, FZ. 11 13.265-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, FZ. 11 13.265-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 03.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.02.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 AsylG idgF. abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 03.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid vom 16.02.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF. abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der mit dem Beschwerdeführer am 03.11.2011 aufgenommenen Niederschrift gab dieser bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) an, dass sein Bruder XXXX für die Volksarmee als Soldat gedient habe. Wegen seiner Tätigkeit habe er sterben müssen. Die Taliban hätten ihn vor fünf Monaten getötet. Für den Beschwerdeführer habe die Gefahr von Seiten der Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bestanden. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen.In der mit dem Beschwerdeführer am 03.11.2011 aufgenommenen Niederschrift gab dieser bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) an, dass sein Bruder römisch 40 für die Volksarmee als Soldat gedient habe. Wegen seiner Tätigkeit habe er sterben müssen. Die Taliban hätten ihn vor fünf Monaten getötet. Für den Beschwerdeführer habe die Gefahr von Seiten der Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Bruders bestanden. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen.

1.2. Bei einer weiteren Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Er sei 18 Jahre und sechs Monate alt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass dies sein Alter sei. Er wisse dies nicht genau, weil er über keine Bildung verfügen würde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, 17 Jahre alt zu sein, gab dieser an, dass man notiert habe, dass er 18 Jahre alt sei. Man habe ihn gefragt, wie alt er sei. Er sei sich nicht sicher gewesen und habe daher 17 Jahre gesagt. Inzwischen wisse er aber, dass er 18 Jahre und sechs Monate sei. Außerdem wolle er angeben, dass man seinen Familiennamen ohne "h" schreiben würde.

In Afghanistan habe er in XXXX gewohnt und zuhause in seinem Dorf auf Baustellen gearbeitet. Es sei ihm möglich, jegliche körperliche Tätigkeit, unter anderem auch in der Landwirtschaft durchzuführen. Seine Eltern würden aus demselben Dorf wie er stammen. Es würde auch seine ganze Familie dort wohnen. Er habe noch zwei Onkel mit einer eigenen Familie und Cousins und Cousinen. Einer seiner Onkel würde als Fahrer mit einem sogenannten "Pick Up" fahren. Es sei die Strecke von seinem Ort nach XXXX und wieder zurück. Sein Heimatland habe er vor drei Monaten verlassen und bis zu seiner Ausreise in diesem Heimatdorf in Afghanistan gelebt. Sonst sei er woanders nicht mehr aufhältig gewesen.In Afghanistan habe er in römisch 40 gewohnt und zuhause in seinem Dorf auf Baustellen gearbeitet. Es sei ihm möglich, jegliche körperliche Tätigkeit, unter anderem auch in der Landwirtschaft durchzuführen. Seine Eltern würden aus demselben Dorf wie er stammen. Es würde auch seine ganze Familie dort wohnen. Er habe noch zwei Onkel mit einer eigenen Familie und Cousins und Cousinen. Einer seiner Onkel würde als Fahrer mit einem sogenannten "Pick Up" fahren. Es sei die Strecke von seinem Ort nach römisch 40 und wieder zurück. Sein Heimatland habe er vor drei Monaten verlassen und bis zu seiner Ausreise in diesem Heimatdorf in Afghanistan gelebt. Sonst sei er woanders nicht mehr aufhältig gewesen.

Für die Reise habe ihm sein Onkel, welcher über Grundstücke verfügen würde, 10.000 US Dollar gegeben. Mit seinen Angehörigen habe er über ein Handy Kontakt. Seine Geschwister würden XXXX, welcher gestorben sei, heißen. Auf die Frage, wann sein Bruder gestorben sei, gab dieser an, dass dies vor ca. drei oder vier Monaten gewesen sei, er aber nicht mehr den genauen Zeitpunkt wisse. Zuletzt habe er in seinem Heimatland als Maler gearbeitet. In den Jahren 2008, 2009 und 2010 habe er nicht gearbeitet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er auf Baustellen sowie als Maler gearbeitet habe, gab dieser an, Religionsunterricht bekommen zu haben und danach gearbeitet zu haben. Der Religionsunterricht habe im Alter von zehn Jahren begonnen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, da er nicht lesen und schreiben könne. Er wisse auch nicht, in welchem Jahr er geboren sei.Für die Reise habe ihm sein Onkel, welcher über Grundstücke verfügen würde, 10.000 US Dollar gegeben. Mit seinen Angehörigen habe er über ein Handy Kontakt. Seine Geschwister würden römisch 40 , welcher gestorben sei, heißen. Auf die Frage, wann sein Bruder gestorben sei, gab dieser an, dass dies vor ca. drei oder vier Monaten gewesen sei, er aber nicht mehr den genauen Zeitpunkt wisse. Zuletzt habe er in seinem Heimatland als Maler gearbeitet. In den Jahren 2008, 2009 und 2010 habe er nicht gearbeitet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er auf Baustellen sowie als Maler gearbeitet habe, gab dieser an, Religionsunterricht bekommen zu haben und danach gearbeitet zu haben. Der Religionsunterricht habe im Alter von zehn Jahren begonnen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, da er nicht lesen und schreiben könne. Er wisse auch nicht, in welchem Jahr er geboren sei.

Hinsichtlich seines Asylantrages gab dieser an, ihn wegen Problemen zu stellen. Sein Bruder sei bei der Armee gewesen und von den Taliban ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe ebenso Angst und würde ihn die Taliban danach auch Probleme bereiten. Sie hätten ihn zwingen wollen, mit ihnen zu kämpfen. Seinen Bruder habe man erschossen. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme gehabt, weshalb er geflüchtet sei. Man habe ihm auf den Nachhauseweg vor ca. drei oder vier Monaten erschossen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer konkret verfolgt oder bedroht werden würde, bejahte dieser. Es würde keine Regierung geben und da würden die Taliban in der Nacht herrschen. Die Bedrohung seiner Person habe mit dem Beitritt seines Bruders zur Armee begonnen, welcher im Jahr 2011 gewesen sei. Die Einheit bzw. den Verband seines Bruders könne er nicht mehr nennen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits am 27.03.2009 in Griechenland einen Asylantrag eingebracht habe und damit seine Angaben nicht glaubhaft sein würden, gab dieser an, dass er von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden sei.

2. Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in den Abschnitten "allgemeine Sicherheitslage" und in dem Abschnitt "Sicherheitslage in Kabul". So führte das Bundesasylamt aus, dass die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls weniger auf einer Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sei. Über 20.000 afghanische Polizisten und gleichviel afghanische Soldaten würden diesen Erfolg ermöglichen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Gruppen der Stadt Kabul weitgehend kontrollieren würden. Den verschiedenen aufständischen Gruppen würde es jedoch immer wieder durch spektakulärere Anschläge gelingen, Attentate zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge würden neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen sein.

Die Sicherheitslage in Kabul würde als vergleichsweise gut gelten. Seit einigen Monaten sei es in Kabul wieder vermehrt zu Anschlägen auf afghanische Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne) bzw. auf die Präsenz internationaler Gemeinschaft sowie Repräsentanten der afghanischen Regierung gekommen.

Als vordringliches Problem mit denen die Rückkehrer konfrontiert seien, seien die Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung bei der Rückführung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden würden. Daneben sei die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa der Zugang zur Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, würden auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer die in Familienverbänden geflüchtet seien, oder in solchen zurückkehren würde, stoßen, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern diese über die nötigen finanziellen Mittel verfügen werden. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar angesehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2009 in Griechenland einen Asylantrag eingebracht und selbst vorgebracht habe, dass er von 2009 an durchgehend in Athen gewesen sei und erst drei Tage vor seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet Griechenland verlassen hätte und somit seit 2009 nicht mehr im Heimatland aufhältig gewesen sei, seien seine Angaben als offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechend zu werten. Er habe am 16.02.2012 versucht die Behörde über bereits vorliegende Tatsachen zu täuschen und bestritten, dass er vor seiner nunmehrigen Ausreise (vor drei Monaten) überhaupt außerhalb von Afghanistan je aufhältig gewesen sei.

Er habe zunächst doch angegeben, dass ihn Gefahr von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit seines Bruders folgen würde und er folglich sich den Taliban anzuschließen habe. Sein Vorbringen sei damit in zentralen Punkten deutlich widersprüchlich.

Zu seinem Vorbringen selbst führe er aus, dass er nicht in der Lage sei, ein auch nur so halbwegs konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Dazu wurde festgehalten, dass die Widergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen sich dadurch auszeichnen würden, dass Menschen über persönlich erlebtes detailreich und oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle über unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten würde.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Kriterien für eine Glaubhaftmachung befinden. Er sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sein Vorbringen habe sich lediglich auf wenig schablonenhafte Stehsätze beschränkt. So behauptete der Beschwerdeführer am 03.11., dass sein Bruder XXXX vor fünf Monaten (Juni 2011) getötet worden sei, während er am 16.02.2012 widersprüchlich erklärte, dass sein Bruder XXXX vor drei Monaten (November 2011) getötet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht einmal die militärische Einheit, in welcher sein Bruder gedient habe, gekannt. Er habe nicht nur zeitlich völlig unterschiedliche und unkorrekte Angaben gemacht, sondern auch seinen eigenen Bruder unterschiedlich bezeichnet. Außerdem sei er nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die behaupteten Probleme mit den Taliban näher zu beschreiben bzw. darüber Angaben zu machen. Er habe sich auf lapidare Stehsätze beschränkt und sein Vorbringen vor allem wegen seines belustigt, provokanten Verhaltens als gänzlich unglaubhaft gewertet.Im Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Kriterien für eine Glaubhaftmachung befinden. Er sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sein Vorbringen habe sich lediglich auf wenig schablonenhafte Stehsätze beschränkt. So behauptete der Beschwerdeführer am 03.11., dass sein Bruder römisch 40 vor fünf Monaten (Juni 2011) getötet worden sei, während er am 16.02.2012 widersprüchlich erklärte, dass sein Bruder römisch 40 vor drei Monaten (November 2011) getötet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht einmal die militärische Einheit, in welcher sein Bruder gedient habe, gekannt. Er habe nicht nur zeitlich völlig unterschiedliche und unkorrekte Angaben gemacht, sondern auch seinen eigenen Bruder unterschiedlich bezeichnet. Außerdem sei er nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die behaupteten Probleme mit den Taliban näher zu beschreiben bzw. darüber Angaben zu machen. Er habe sich auf lapidare Stehsätze beschränkt und sein Vorbringen vor allem wegen seines belustigt, provokanten Verhaltens als gänzlich unglaubhaft gewertet.

Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig bzw. würde über eine ausreichende Schulbildung verfügen. Er habe in seinem Heimatland Familienangehörige und würde über eine Berufserfahrung auf Baustellen als Maler verfügen. Seine Familie habe ausreichend finanzielle Mittel bzw. Grund und Landwirtschaft. Außerdem könne er durch seine Tätigkeit auch seine Existenz sicher, zumal der Beschwerdeführer erklärte habe, jegliche körperliche Tätigkeit durchführen zu können. Er sei somit jedenfalls in der Lage, zumindest in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrenlos zurückzukehren. Ihm drohe kein reales Risiko und würde er in keine aussichtslose Lage kommen. Auch sei er in der Lage im sicheren Kabul seinen Unterhalt zu decken, da er entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunde sich verlassen könne.

3. Am 01.03.2012 wurde dagegen rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

4. Am 12.03.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Am 12.03.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden;1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden;

hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen lediglich hervorgeht, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert, weder sicher noch stabil sei und die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt regional variieren würde. Insofern ist auf Grund der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erforderlich. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 08.03.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage aus welcher Region bzw. welchem Gebiet seines Heimatlandes er stammen würde zwar an, dass er im Dorf XXXX, Provinz Paktia bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage in Kabul, ohne sich mit der Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfGH U 855/12-18 vom 11.10.2012, VfGH U 2436/2012-13 vom 07.06.2013) nachzuholen sein wird.Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen lediglich hervorgeht, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert, weder sicher noch stabil sei und die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt regional variieren würde. Insofern ist auf Grund der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erforderlich. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 08.03.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage aus welcher Region bzw. welchem Gebiet seines Heimatlandes er stammen würde zwar an, dass er im Dorf römisch 40 , Provinz Paktia bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage in Kabul, ohne sich mit der Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche u.a. VfGH U 855/12-18 vom 11.10.2012, VfGH U 2436/2012-13 vom 07.06.2013) nachzuholen sein wird.

Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine mögliche Unterstützung von seiner Familie erfahren könnte, als diese über ausreichende finanzielle Mittel sowie über Grundbesitz und Landwirtschaft verfügen würde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 16.02.2012 aufgenommenen Niederschrift in diesem Zusammenhang zwar an, dass sein Onkel für ihn die Ausreise aus Afghanistan bezahlt hat, doch wurde weder das entsprechende sozioökonomische Umfeld der Eltern beleuchtet, noch wurde auf die weiteren Vermögensverhältnisse des Onkels eingegangen, sodass schon auf Grund dieses Umstandes nicht einmal die potentielle Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers feststeht. Unabhängig davon geht das Bundesasylamt auf Grund der Ausführung des Beschwerdeführer, dass dieser jegliche körperliche Tätigkeit durchführen könnte davon aus, dass dieser in Kabul, wohin er gefahrlos zurückkehren könnte, seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Das Bundesasylamt setzt sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht mit den von ihm herangezogenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass eine Ansiedlung in Kabul auch für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte in Kabul nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist genügend auseinander. (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012).Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine mögliche Unterstützung von seiner Familie erfahren könnte, als diese über ausreichende finanzielle Mittel sowie über Grundbesitz und Landwirtschaft verfügen würde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 16.02.2012 aufgenommenen Niederschrift in diesem Zusammenhang zwar an, dass sein Onkel für ihn die Ausreise aus Afghanistan bezahlt hat, doch wurde weder das entsprechende sozioökonomische Umfeld der Eltern beleuchtet, noch wurde auf die weiteren Vermögensverhältnisse des Onkels eingegangen, sodass schon auf Grund dieses Umstandes nicht einmal die potentielle Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers feststeht. Unabhängig davon geht das Bundesasylamt auf Grund der Ausführung des Beschwerdeführer, dass dieser jegliche körperliche Tätigkeit durchführen könnte davon aus, dass dieser in Kabul, wohin er gefahrlos zurückkehren könnte, seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Das Bundesasylamt setzt sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht mit den von ihm herangezogenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass eine Ansiedlung in Kabul auch für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte in Kabul nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist genügend auseinander. vergleiche VfGH 13.03.2013, U 2185, VfGH 07.06.2013, U 2436 aus 2012,).

Bezüglich der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers ergeben sich insofern Ungereimtheiten, als das Bundesasylamt in seiner Begründung zwar anmerkt, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage gewesen wäre die behaupteten Probleme mit den Taliban näher zu beschreiben bzw. er überhaupt keine Angaben darüber machen habe können und sich an Stelle dessen lediglich auf lapidare Stehsätze beschränkte, doch geht aus den mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften nicht hervor, dass dieser Umstand jemals näher erläutert wurde. So wurde einerseits weder hinterfragt unter welchen Umständen der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sein soll und anderseits noch mit diesem beleuchtet, ob ihm konkrete Motive der Taliban für die Ermordung seines Bruders bekannt sind. Zwar konnte der Beschwerdeführer die konkrete Einheit, der der Bruder des Beschwerdeführers zugeordnet gewesen sein soll, nicht nennen, doch wurde in diesem Zusammenhang mit diesem u.a. nicht weiter erörtert welche Funktion dieser überhaupt innerhalb der afghanischen Armee bekleidet hat bzw. welchen Tätigkeits-, bzw. Verantwortungsbereich dieser ausgeübt haben will. Unabhängig davon ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer über den getöteten Bruder hinaus noch einen Bruder hat. Offen bleibt in diesem Zusammenhang inwieweit dieser von den Taliban unbescholten geblieben ist und welche Beweggründe nunmehr im Raum stehen, die ausschließlich den Beschwerdeführer zwingen sollten sich den Taliban anzuschließen. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof entgegen dem Bundesasylamt in den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser zunächst angibt, dass ihm eine Gefahr von Seiten der Taliban auf Grund der Tätigkeit seines Bruders droht und er im Anschluss anführt sich den Taliban anschließen hätte müssen, keine sich ausschließende Ausführung erkennt, wurde nicht näher darauf eingegangen, inwieweit die Taliban vorgegangen sein sollen ihn zu zwingen mit ihnen zu kämpfen. Ungeklärt bleibt zudem noch, in welchen Zeitraum sich diese Drohungen zugetragen haben sollen und inwieweit es dem Beschwerdeführer gelungen ist sich vor den Taliban zu entziehen.

Unabhängig davon räumt der Asylgerichtshof zwar ein, dass es für diesen, wie für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Bruder in den mit ihm aufgenommenen Niederschriften mit unterschiedlichen Vornamen tituliert hat, doch wurde dieser Widerspruch mit diesem nicht näher abgeklärt bzw. nicht ausgeräumt, dass dies auf einem phonetischen Unterschied zurückzuführen sein könnte.

In einer Gesamtschau ist demnach die neuerliche eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend notwendig, um auf Basis vollständiger Informationen eine haltbare Glaubwürdigkeitsentscheidung abgeben zu können. Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch zu seiner aktuellen persönlichen Situation in Österreich zu befragen sein wird.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Die Rechtssache war daher an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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