Norm
AsylG 2005 §19Spruch
Zl. B3.437.046-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2013, Zl. 13 09.799-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2013, Zl. 13 09.799-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 10. Juli 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Am 10. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
3. Am 11. Juli 2013 wurde der Betreuungsstelle Ost ein "Bettladung-Ladungsbescheid" für den Beschwerdeführer per E-Mail übermittelt. Darin wurde der Beschwerdeführer ersucht, sich am 12. Juli 2013 im Bundesasylamt zur Ausfolgung seines Ladungsbescheides einzufinden. Weiters befindet sich im Akt ein am 11. Juli 2013 unterzeichneter Ladungsbescheid, wonach der Beschwerdeführer "zwecks Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz" am 13. Juli 2013 persönlich beim Bundesasylamt zu erscheinen habe. Eine Zustellverfügung bzw. eine Zustellung dieses Ladungsbescheides ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
4. Im Akt befindet sich eine undatierte und nicht unterschriebene Übernahmebestätigung für eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).4. Im Akt befindet sich eine undatierte und nicht unterschriebene Übernahmebestätigung für eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
5. Am 18. Juli 2013 langte die Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwaltes beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 diesen und einen näher genannten Verein mit seiner Vertretung (u.a. in seinem Asylverfahren) betraut hat.
6. Vor dem Bundesasylamt fand keine Einvernahme statt.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Bescheid wird u.a. Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer sei erstbefragt worden und am 17. Juli 2013 sei sein Verfahren zugelassen worden. Da er sich am 11. Juli 2013 dem Verfahren entzogen habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, habe ohne weitere Einvernahme über den Sachverhalt abgesprochen werden können.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Bescheid wird u.a. Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer sei erstbefragt worden und am 17. Juli 2013 sei sein Verfahren zugelassen worden. Da er sich am 11. Juli 2013 dem Verfahren entzogen habe und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, habe ohne weitere Einvernahme über den Sachverhalt abgesprochen werden können.
8. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den §§ 8 Abs. 2 i. V.m. 23 Zustellgesetz am 18. Juli 2013 und seinem Vertreter am 26. Juli 2013 zugestellt.8. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den Paragraphen 8, Absatz 2, i. römisch fünf.m. 23 Zustellgesetz am 18. Juli 2013 und seinem Vertreter am 26. Juli 2013 zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
10. Laut Auskunft des Betreuungsinformationssystems vom 8. August 2013 wurde der Beschwerdeführer von 10. bis 12. Juli 2013 von der Grundversorgungsstelle "EAST Ost Traiskirchen" betreut und danach wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen. Laut Auskunft des zentralen Melderegisters vom 8. August 2013 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung nicht aufrecht gemeldet gewesen.
11. Eine Abfrage der Asylwerberinformationsdatei am 8. August 2013 ergab, dass der Antrag des Beschwerdeführers am 17. Juli 2013 zugelassen wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.
§ 19 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
"Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.""Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt."
Nach § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist. Nach § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist. Nach Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.
1.2. Vergleichbar mit § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 geht auch § 19 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus. Abgrenzungsmerkmal ist der "unverhältnismäßige Aufwand". Im materiellen Verfahren (nach Zulassung des Verfahrens) hat jedenfalls eine Einvernahme zu erfolgen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 durchbrochen (vgl. dazu Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 367 und Rz 410; vgl. auch Erläut. zur RV 952 Blg NR 22.1.2. Vergleichbar mit Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 geht auch Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus. Abgrenzungsmerkmal ist der "unverhältnismäßige Aufwand". Im materiellen Verfahren (nach Zulassung des Verfahrens) hat jedenfalls eine Einvernahme zu erfolgen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 durchbrochen vergleiche dazu Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 367 und Rz 410; vergleiche auch Erläut. zur Regierungsvorlage 952 Blg NR 22.
GP, 44: "Jeder Asylwerber soll nicht nur unverzüglich [§ 51 AVG] einvernommen, sondern nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Die abweichende Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen ohne zu verkennen, dass die Entscheidungen der ersten Instanz dem Behördenleiter [§ 58] zuzurechnen sind. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann nur unterbleiben, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird - im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle ist jedenfalls eine Befragung vorzunehmen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des § 24 Abs. 3 durchbrochen.").GP, 44: "Jeder Asylwerber soll nicht nur unverzüglich [§ 51 AVG] einvernommen, sondern nach Möglichkeit von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter persönlich angehört werden. Die abweichende Formulierung soll dem Gedanken der Unmittelbarkeit näher kommen ohne zu verkennen, dass die Entscheidungen der ersten Instanz dem Behördenleiter [§ 58] zuzurechnen sind. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren kann nur unterbleiben, wenn schon vor dieser feststeht, dass das Verfahren zugelassen wird - im inhaltlichen Verfahren in der Außenstelle ist jedenfalls eine Befragung vorzunehmen. Dieses Grundprinzip der Anhörung im Verfahren wird nur durch den abschließend normierten Sonderfall des Paragraph 24, Absatz 3, durchbrochen.").
2. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Ladung für die Abholung eines Ladungsbescheides zugestellt wurde und im Akt auch nicht ersichtlich ist, ob das Verfahren tatsächlich am 17. Juli 2013 zugelassen wurde und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 ausgefolgt wurde, erweist sich das Verfahren vor dem Bundesasylamt schon aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das Bundesasylamt missachtete im materiellen Verfahren die gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zwingend normierte Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Der Sonderfall des § 24 Abs. 3 AsylG 2005 liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides einen von ihm gewählten Vertreter bevollmächtigt hat. Bereits aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hätte. Auch wäre es dem Bundesasylamt leicht möglich gewesen, über den Vertreter den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Somit ist jedenfalls einer der erforderlichen Tatbestände nach § 24 Abs. 3 AsylG 2005 nicht eingetreten.2. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Ladung für die Abholung eines Ladungsbescheides zugestellt wurde und im Akt auch nicht ersichtlich ist, ob das Verfahren tatsächlich am 17. Juli 2013 zugelassen wurde und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt wurde, erweist sich das Verfahren vor dem Bundesasylamt schon aus folgenden Gründen als mangelhaft: Das Bundesasylamt missachtete im materiellen Verfahren die gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 zwingend normierte Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Der Sonderfall des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides einen von ihm gewählten Vertreter bevollmächtigt hat. Bereits aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hätte. Auch wäre es dem Bundesasylamt leicht möglich gewesen, über den Vertreter den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Somit ist jedenfalls einer der erforderlichen Tatbestände nach Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 nicht eingetreten.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
23.08.2013