Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E7 435073-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1300.342-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 1300.342-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte - gemeinsam mit seinen mitgereisten Angehörigen - am 09.01.2013 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am gleichen Tag wurde er dort durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer asylrechtlichen Erstbefragung unterzogen.
Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er an, er sei türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem und verheiratet.
Als Identitätsnachweis legte er einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX2010, vor.
Er sei am 04.01.2013 von seiner Heimatgemeinde XXXX per Bus nach Istanbul und von dort am 05.01.2013 schlepperunterstützt in einem LKW versteckt nach Österreich gereist, wo er am 09.01.2013 eingelangt sei.Er sei am 04.01.2013 von seiner Heimatgemeinde römisch 40 per Bus nach Istanbul und von dort am 05.01.2013 schlepperunterstützt in einem LKW versteckt nach Österreich gereist, wo er am 09.01.2013 eingelangt sei.
In der Türkei würden sich weiterhin seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester aufhalten, in Österreich eine verheiratete Schwester, in Deutschland und in der Schweiz weitere Brüder.
Er selbst habe bereits einmal im Jahr 2006 die Türkei verlassen um in Norwegen einen Asylantrag zu stellen, der jedoch abgewiesen wurde, weshalb er 2008 wieder in die Türkei zurückgekehrt sei.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er, zusammengefasst dargestellt, an, er habe ab 2008 an genannten Orten in der Türkei verschiedene Geschäft betrieben, er habe sich daneben für kurdische Anliegen interessiert und deshalb die kurdische BDP besucht und diese auch finanziell unterstützt. Deshalb sei der kurdische Geheimdienst MIT auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn beobachtet und befragt, woraufhin er mehrmals Wohnort und Geschäftstätigkeit gewechselt habe. Dennoch sei er aufgrund von Aussagen gefangen genommener und verhörter "Guerillas" am XXXX2013 festgenommen und einen Tag lang verhört worden, wobei er auch gefoltert worden sei, anschließend aber mangels belastender Beweis wieder freigelassen wurde. Aus Angst um sein Leben habe er daraufhin seine Ausreise organisiert.
3. Am 15.01.2013 wurde das Verfahren an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
4. Am 18.04.2013 wurde er an der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes weiterführend einvernommen.
Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei in XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen, ab 2008 habe er gemeinsam mit seiner Gattin seinen Wohnsitz in XXXX genommen. Dort habe er mit einem Bruder einen Obsthandel betrieben und damit gut verdient.Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei in römisch 40 geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen, ab 2008 habe er gemeinsam mit seiner Gattin seinen Wohnsitz in römisch 40 genommen. Dort habe er mit einem Bruder einen Obsthandel betrieben und damit gut verdient.
Zu seinen bisherigen Angaben die Ausreisegründe betreffend führte er aus, er habe bereits in XXXX Kontakt mit anderen Kurden gehabt und kurdische Vereine besucht, u.a. einen Verein, welcher der BDP nahestand, den er auch finanziell unterstützte. Bei einer Hausdurchsuchung dieses Vereins sei er auf einer Liste von Unterstützern identifiziert und in der Folge von der Polizei beobachtet worden. Er habe deshalb seinen Firmenanteil verkauft und sei nach XXXX verzogen, wo er verschiedene Meldeadressen hatte und zwei Mal seine Geschäftstätigkeit wechselte um nicht mehr gefunden zu werden. Er sei aber auch dort von Leuten der BDP zur finanziellen Unterstützung gedrängt worden, was der Polizei wiederum bekannt wurde und habe er deshalb sein Geschäft wieder geschlossen. Im November 2012 sei es in XXXX zu Protesten gekommen, dabei seien jene Personen festgenommen worden, denen er zuvor Geld gegeben hatte, diese hätten bei Verhören dem MIT auch den Namen des BF verraten, woraufhin er am XXXX2013 festgenommen und an der Polizeistation angehalten und gefoltert worden sei.Zu seinen bisherigen Angaben die Ausreisegründe betreffend führte er aus, er habe bereits in römisch 40 Kontakt mit anderen Kurden gehabt und kurdische Vereine besucht, u.a. einen Verein, welcher der BDP nahestand, den er auch finanziell unterstützte. Bei einer Hausdurchsuchung dieses Vereins sei er auf einer Liste von Unterstützern identifiziert und in der Folge von der Polizei beobachtet worden. Er habe deshalb seinen Firmenanteil verkauft und sei nach römisch 40 verzogen, wo er verschiedene Meldeadressen hatte und zwei Mal seine Geschäftstätigkeit wechselte um nicht mehr gefunden zu werden. Er sei aber auch dort von Leuten der BDP zur finanziellen Unterstützung gedrängt worden, was der Polizei wiederum bekannt wurde und habe er deshalb sein Geschäft wieder geschlossen. Im November 2012 sei es in römisch 40 zu Protesten gekommen, dabei seien jene Personen festgenommen worden, denen er zuvor Geld gegeben hatte, diese hätten bei Verhören dem MIT auch den Namen des BF verraten, woraufhin er am XXXX2013 festgenommen und an der Polizeistation angehalten und gefoltert worden sei.
Als Beweismittel legte der BF u.a. Fotoausdrucke vor, die laut Einvernahmeprotokoll zum Akt genommen wurden, sich allerdings nicht im Verfahrensakt finden. Diese Fotos seien an der Erstaufnahmestelle-West von einem Arzt angefertigt worden.
Zu den länderkundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes wollte er keine Stellungnahme abgeben.
Zu Erhebungen im Herkunftsstaat zur Überprüfung seiner Angaben erteilte er seine Zustimmung.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde er zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde er zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Angaben des BF traf die Behörde unter Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellungen, dass die Identität des BF feststehe, er sei Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Moslem der alevitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes. Nicht glaubhaft seien die vom BF behaupteten Antragsgründe, auch eine anderweitige Verfolgung sei nicht feststellbar gewesen. Bei einer Rückkehr sei er auch keiner anderweitigen Existenzgefährdung ausgesetzt. In gesundheitlicher Hinsicht sei beim BF eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden, er nehme näher genannte Medikamente zu sich, die auch in der Türkei verfügbar seien.
Im Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund vorgelegter Dokumente feststehe, zu seinen sonstigen persönlichen Eigenschaften sei er ebenso glaubwürdig gewesen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand würden sich auf seine Angaben in Verbindung mit einem vorgelegten Befund stützen, jene zur Behandelbarkeit der Beschwerden in der Türkei auf entsprechende länderkundliche Informationen. Aus im Bescheid näher dargestellten Gründen sei ihm aber im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung vor der Ausreise die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass dem BF bei einer Rückkehr keine konkrete individuelle Verfolgung drohe. Das Asylbegehren sei daher abzuweisen gewesen. Sowohl im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand als auch auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit und seine verwandtschaftliche Anbindung in der Türkei sei auch eine subsidiäre Schutzgewährung nicht angezeigt. Seine Ausweisung stelle sich als rechtskonform dar.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 29.04.2013.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.04.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.04.2013 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit 10.05.2013 vollumfänglich Beschwerde, wobei im Wesentlichen unter Hinweis auf verschiedene länderkundliche Materialien die Verfolgung des BF als Unterstützer der BDP bei einer Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich und sein Vorbringen daher als asylrelevant behauptet wurde.
8. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 21.05.2013 zugeteilt.
9. Auch die Anträge auf internationalen Schutz der Gattin und des mj. Sohnes des BF wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und diese gemäß § 10 AsylG in die Türkei ausgewiesen, wogegen beide im Rahmen des Familienverfahrens Beschwerde erhoben.9. Auch die Anträge auf internationalen Schutz der Gattin und des mj. Sohnes des BF wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, AsylG in die Türkei ausgewiesen, wogegen beide im Rahmen des Familienverfahrens Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in BGBl. I Nr. 122/2009 sowie 135/2009, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sowie 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Der § 18 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 18, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich im erstinstanzlichen Akt keine Übersetzung des auf AS 201 befindlichen Dokuments in türkischer Sprache findet und daher für den AsylGH nicht nachvollziehbar war, welchen Inhalts dieses Dokument und ob es von Relevanz für das gg. Verfahren ist. Dieser Mangel ist im fortgesetzten Verfahren zu beheben.
3.2. Im Hinblick auf die Antragsgründe vermochte der AsylGH grundsätzlich den Erwägungen der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung zur Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung vor der Ausreise zu folgen, insofern die Behörde im Einzelnen ihre Zweifel an den Ausführungen des BF darlegte und im Ergebnis von einer nur vage und oberflächlich vorgetragenen und wenig plausiblen Darstellung des BF ausging.
Darüber hinaus sei angemerkt, dass auch andere Sachverhaltselemente auf Seiten des AsylGH Zweifel am behaupteten Ablauf der Geschehnisse erweckten. So erscheint es kaum vorstellbar, dass der BF am XXXX2013 der behaupteten Anhaltung und Folterung unterlegen war und unter dem Eindruck des Geschehens schon am 04.01.2013 seine Heimatgemeinde verließ um noch am 05.01.2013 die Türkei ausgehend von Istanbul zu verlassen, wobei er ab Istanbul eine schlepperunterstützte Reise behauptete und der doch nicht unerhebliche Gesamtbetrag von 12.000,- Euro für die Kosten der Schleppung aus dem Erlös von Verkäufen, der Aussage der Gattin des BF folgend aus den Verkäufen einer Wohnung und eines Geschäftes, finanziert worden sei. Dieser organisatorische Ablauf vom Entschluß zur Ausreise über den Verkauf zweier Immobilien bis zur tatsächlichen Abreise binnen zwei bis drei Tagen erscheint höchst unrealistisch und legt eine schon länger geplante Ausreise aus anderweitigen Gründen nahe.
Auffällig war im Einzelnen etwa auch, dass der BF bei seiner Einvernahme darlegte, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei ab 2008 die BDP mit monatlichen Beträgen zwischen 100 und 200 Millionen Lira unterstützt. Eine kurze Internetrecherche des AsylGH zeigte aber, dass es bereits im Jahr 2005 eine Währungsreform in der Türkei gegeben hat, wobei damals eine Million alte Lira zu einer neuen Lira konvertiert wurden, aktuell entspricht der Wert einer türkischen Lira ca. 40 Cent. Insofern erhellt nicht, weshalb der BF ab 2008 Unterstützungsbeträge in alter, damals nicht mehr existenter Währung gegeben haben soll.
3.3. Demgegenüber war festzustellen, dass der BF, seine Ausreise mit Folterungen bei seiner Anhaltung am XXXX2013 in XXXX begründend, bei seiner Einvernahme laut Verfahrensakt Fotos von Folterspuren in Form von Malen erlittener Schläge vorlegte, die sich aber im Akt nicht finden. Dort finden sich andererseits zwischen AS 203 und AS 213 Hinweise auf Verletzungsspuren beim BF. So enthält eine "Klientenkarte" auf AS 203 den Eintrag "Foto-Doku" im Zusammenhang mit der Notiz "von türkischen Pol. aus politischen Gründen mißhandelt", die AS 205 wiederum die Notiz "Hämatome fast verschwunden, Kabelstriemen am Rücken noch sichtbar, Schmerz besser", und das "Verletzungsdokument" aus der EAST-West auf AS 213 den Eintrag "dunkelrote bis gelbliche Striemen, Stock-Marken".3.3. Demgegenüber war festzustellen, dass der BF, seine Ausreise mit Folterungen bei seiner Anhaltung am XXXX2013 in römisch 40 begründend, bei seiner Einvernahme laut Verfahrensakt Fotos von Folterspuren in Form von Malen erlittener Schläge vorlegte, die sich aber im Akt nicht finden. Dort finden sich andererseits zwischen AS 203 und AS 213 Hinweise auf Verletzungsspuren beim BF. So enthält eine "Klientenkarte" auf AS 203 den Eintrag "Foto-Doku" im Zusammenhang mit der Notiz "von türkischen Pol. aus politischen Gründen mißhandelt", die AS 205 wiederum die Notiz "Hämatome fast verschwunden, Kabelstriemen am Rücken noch sichtbar, Schmerz besser", und das "Verletzungsdokument" aus der EAST-West auf AS 213 den Eintrag "dunkelrote bis gelbliche Striemen, Stock-Marken".
In der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes findet sich wiederum alleine auf S. 86 des bekämpften Bescheides eine knappe Bezugnahme auf "beigebrachte Fotoausdrucke", denen die Beweiskraft abgesprochen wird, da weder ersichtlich sei, wer diese Fotos angefertigt haben soll noch aus diesen erkennbar werde, dass die behaupteten Verletzungen von Mitgliedern des MIT dem BF zugefügt worden wären.
Für den AsylGH ist aber schon mangels Auffindbarkeit der Fotos im Akt nicht nachvollziehbar, ob diese per se dem BF zuordenbar wären, ob diese allenfalls eine digitale Datumsangabe enthielten, aus der sich ableiten ließe, dass sie in der EAST-West angefertigt wurden, oder sich andere relevante Erkenntnisse aus den Fotos gewinnen ließen. Die Aktenseiten 203, 205 und 213 deuten jedenfalls daraufhin, dass die Fotos doch wie vom BF behauptet in der EAST-West angefertigt wurden sowie dort noch Verletzungsspuren beim BF sichtbar waren.
Diesen oben aufgezählten Indizien wurde aber die knappe Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auf S. 86 des Bescheides, die lediglich auf angeblich vorgelegte Fotos Bezug nahm, keineswegs gerecht und ist die belangte Behörde angehalten die mangelhaften Feststellungen zum Beweisthema der behaupteten Verletzungen des BF durch eine entsprechende Vervollständigung der Ermittlungen und eine darauf abstellende Beweiswürdigung im Folgeverfahren zu vollständigen.
3.4. Sollte die belangte Behörde im Zuge dessen zum Ergebnis gelangen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt doch Opfer polizeilicher Willkür vor der Ausreise aus der Türkei geworden ist, wird sie Feststellungen dazu zu treffen haben, ob er bei einer Rückkehr vor dem Hintergrund dessen, dass er den bisherigen Angaben nach bloß Unterstützer der (legalen Partei) BDP und in keiner Form exponierter politischer Aktivist oder Oppositioneller gewesen war, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einem nachhaltigen landesweiten Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen hätte oder sich allenfalls auch andernorts als in XXXX, etwa in den türkischen Großstädten oder bei Verwandten von ihm oder seiner Gattin (Anm.: deren Verwandte sich z.B. in XXXX aufhalten), niederlassen könnte und dadurch über eine taugliche und zumutbare Aufenthaltsalternative verfügen würde, wo er aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mit weiteren behördlichen Maßnahmen zu rechnen hätte.3.4. Sollte die belangte Behörde im Zuge dessen zum Ergebnis gelangen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt doch Opfer polizeilicher Willkür vor der Ausreise aus der Türkei geworden ist, wird sie Feststellungen dazu zu treffen haben, ob er bei einer Rückkehr vor dem Hintergrund dessen, dass er den bisherigen Angaben nach bloß Unterstützer der (legalen Partei) BDP und in keiner Form exponierter politischer Aktivist oder Oppositioneller gewesen war, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einem nachhaltigen landesweiten Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen hätte oder sich allenfalls auch andernorts als in römisch 40 , etwa in den türkischen Großstädten oder bei Verwandten von ihm oder seiner Gattin Anmerkung, deren Verwandte sich z.B. in römisch 40 aufhalten), niederlassen könnte und dadurch über eine taugliche und zumutbare Aufenthaltsalternative verfügen würde, wo er aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mit weiteren behördlichen Maßnahmen zu rechnen hätte.
4. Wie oben dargestellt wurde kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, mangelhaft gebliebene Ermittlungen und sonstige Beweisaufnahmen nachzuholen um erst dadurch zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
02.09.2013