Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl. 13 08.360-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl. 13 08.360-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 10.08.2012 Indien verlassen habe und nach Moskau geflogen sei. Die folgenden Monate habe er in verschiedenen Schlepperquartieren verbracht und am 18.06.2013 sei er in Wien angekommen. Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater bis zum Jahr 2004 Dorfvorsteher gewesen sei und im Jahr 2005 diese Funktion ein anderer Mann übernommen habe. Im Jahr 2008 wäre sein Vater vom neuen Dorfvorsteher umgebracht worden, was dem Beschwerdeführer von anderen Dorfbewohnern erzählt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von den Männern des Dorfvorstehers bedroht worden und sie hätten ihn auch umbringen wollen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er hätte eigentlich nach England geschleppt werden wollen.
3. Am 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er die Grundschule von 1994 bis 2004 besucht, in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet und im Elternhaus gelebt habe. Indien habe er am 10.08.2012 verlassen. Er sei nach Moskau geflogen und nach mehreren Aufenthalten an ihm unbekannten, verschiedenen Orten am 17.06.2013 in Österreich angekommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass sein Vater 1992 Dorfvorstand geworden sei. Die gegnerische Partei habe ein Gemeindegrundstück besetzt und sein Vater habe dafür gesorgt, dass diese Besetzung aufgehoben worden sei. Seitdem seien diese Leute hinter seinem Vater her gewesen. Im Jahr 2004 sei einer der Gegner Dorfvorstand geworden und diese Leute hätten dann zwei Mal seinen Vater angegriffen und verletzt. Im Jahr 2008 sei sein Vater von diesen Leuten schließlich umgebracht worden. Danach hätten die Gegner angefangen, den Beschwerdeführer und seine Mutter zu bedrohen. Daher sei er im Jahr 2009 zu seinem Onkel mütterlicherseits in das Nachbardorf gefahren, aber auch dort ein- bis zweimal bedroht worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von seinem Onkel aus Indien weggeschickt worden.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Indien vorgehalten, worauf er erklärte, dass er nur den einen Onkel und sonst niemanden in Indien habe. Bei diesem habe er nicht länger bleiben können, da er dort bedroht worden sei.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl. 13 08.360-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Er habe seinen Fluchtgrund extrem vage geschildert und von sich aus keine Details vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären habe können, warum er vom Gegner verfolgt und bedroht worden sei, sei Grund genug, um seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Bei der konkreten Befragung zum vermeintlichen Vorfall habe der Beschwerdeführer keine Details genannt. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er von der Polizei weiter gesucht werde, sei völlig surreal unter dem Gesichtspunkt, dass er über einen Flughafen mit genauen Passkontrollen und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses ausgereist sei und nicht wie sonst anzunehmen wäre, den Landweg für die Ausreise gewählt habe. Im Hinblick auf die lapidar dargestellte Sachverhaltslage sei dieses Konstrukt seiner gesamten vermeintlichen Fluchtgeschichte keinesfalls glaubhaft. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl. 13 08.360-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse. Er habe seinen Fluchtgrund extrem vage geschildert und von sich aus keine Details vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären habe können, warum er vom Gegner verfolgt und bedroht worden sei, sei Grund genug, um seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Bei der konkreten Befragung zum vermeintlichen Vorfall habe der Beschwerdeführer keine Details genannt. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er von der Polizei weiter gesucht werde, sei völlig surreal unter dem Gesichtspunkt, dass er über einen Flughafen mit genauen Passkontrollen und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses ausgereist sei und nicht wie sonst anzunehmen wäre, den Landweg für die Ausreise gewählt habe. Im Hinblick auf die lapidar dargestellte Sachverhaltslage sei dieses Konstrukt seiner gesamten vermeintlichen Fluchtgeschichte keinesfalls glaubhaft. Darüber hinaus stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewählten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach neuerlicher Schilderung des Fluchtgrundes wurde vorgebracht, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht erforscht worden sei. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seines Vaters Widrigkeiten erleiden habe müssen, sei nicht weiter nachgegangen worden. Zudem begnüge sich die belangte Behörde leidglich mit dem Gebrauch von Textbausteinen. Es wäre auch Angelegenheit der belangten Behörde gewesen, durch Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwaltes festzustellen, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich getötet worden sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Dem Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, Beweismittel vorzulegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird, besteht die Beweiswürdigung überwiegend aus Textbausteinen und lässt damit eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen.
Nach der Wiedergabe von allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei und der Beschwerdeführer erklärt habe, bereits alles gesagt zu haben. Daraufhin wird weiter ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen Details zu erfahren, sondern es der Erfahrung der Behörde entspreche, dass Personen aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass nachgefragt werden müsse bzw. der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern. Dass der Beschwerdeführer auf die gleich zu Beginn der Einvernahme gestellte Frage, ob er seine in der Erstbefragung gemachten Angaben ergänzen wolle, nicht sofort umfangreich seinen Fluchtgrund schildert - wie das vom Bundesasylamt offenbar erwartet wird - kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal aufgrund der Formulierung der Frage - "Möchten Sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?" - nicht darauf geschlossen werden kann, dass dabei sogleich eine detaillierte Schilderung des Fluchtvorbringens unter Angabe von Befürchtungen und Gefühlen erwartet wird.
Weiters führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund in "extrem vage[r] Art und Weise" geschildert habe, was völlig ungeeignet sei um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können und verweist diesbezüglich auf Seite 4 des Einvernahmeprotokolls vom 27.06.2013. Den Angaben des Beschwerdeführers hätte es an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen lassen könnten, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Er habe von sich aus keine Details vorgebracht, noch seien seinen Schilderungen Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Das Bundesasylamt hat damit das Vorbringen des Beschwerdeführers als "extrem vage" und detaillos beurteilt, ohne dies jedoch anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen. Der bloße Verweis auf eine Seite des Einvernahmeprotokolls - wobei sich aus dem Bescheid nicht ergibt, was auf dieser Seite protokolliert ist - ist dafür nicht ausreichend.
Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits dadurch erschüttert sei, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wie lange die Fahrt von Moskau über unbekannte Länder nach Österreich mit dem unbekannten Kraftfahrzeug gedauert habe und es offensichtlich sei, dass er seinen Reiseweg verheimlichen wolle, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dabei die (umfangreichen) Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung völlig außer Acht gelassen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, nur mit einem Fahrzeug von Moskau nach Österreich unterwegs gewesen zu sein - wie dies die Darstellung des Bundesasylamtes impliziert -, sondern auf der mehrmonatigen Reise von Moskau nach Österreich verschiedene Fahrzeuge verwendet zu haben und dabei mehrere Monate in unterschiedlichen Schlepperquartieren an unterschiedlichen Orten zugebracht zu haben.
Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären habe können, warum er vom Gegner verfolgt bzw. bedroht worden sein soll, diese Bedrohung aber der Auslöser für seine Ausreise gewesen sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt einerseits nicht konkret dargelegt hat, weshalb sie die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht für schlüssig erachtet und andererseits der Beschwerdeführer auch nicht explizit nach dem Grund seiner Bedrohung befragt wurde.
Auch als der Beschwerdeführer zu dem "vermeintlichen Vorfall" befragt worden sei, habe er keine Details gewusst oder sich nicht erinnern können. Hätte sich der Beschwerdeführer einer Geschichte bedient, die er selbst erlebt habe, so würde es wohl bei diesem Fragenkomplex konkrete Aussagen geben. Zu diesen Ausführungen des Bundesasylamtes ist festzuhalten, dass daraus nicht klar hervorgeht, von welchem "vermeintlichen Vorfall" die Rede ist, da der Beschwerdeführer von insgesamt zwei - ihn betreffenden - Vorfällen gesprochen hat und auch die Ermordung seines Vaters als "Vorfall" bezeichnet werden kann.
Schließlich führt das Bundesasylamt aus, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er werde weiter von der Polizei gesucht, surreal sei, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig unter Verwendung seines eigenen Reispasses über einen Flughafen, bei dem es genaue Passkontrollen gebe, ausreise, anstatt wie anzunehmen wäre, den Landweg wähle. Hierzu ist festzuhalten, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte gesagt, er werde weiter von der Polizei gesucht, aktenwidrig ist. Der Beschwerdeführer hat nie davon gesprochen, von der Polizei gesucht zu werden und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage, ob er zu Hause von der Polizei gesucht worden sei, geantwortet: "Nein, ich glaube nicht.".
Die Beweiswürdigung vermag daher die Feststellungen zum Fluchtvorbringen nicht zu tragen. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte nicht und die Begründung des Bundesasylamtes reicht somit nicht aus, um abschließend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, ist es daher erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich umfassend einzuvernehmen und die daraus resultierenden Ergebnisse einer inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Kassation, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
29.08.2013