Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C15 414.959-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,
geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.8.2010, Zl. 10 02.476 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.8.2010, Zl. 10 02.476 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.3.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.3.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat im Jahr 2008 verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, Schiit und 1994 geboren worden zu sein. Er stamme aus Jaghori in der Provinz Ghazni. Seine Eltern seien verstorben. In seiner Heimat lebe noch sein minderjähriger Bruder.
Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe. Deswegen habe er ein Jahr lang in Teheran gearbeitet. Da er sich dort illegal aufgehalten habe, habe er sich entschlossen, nach Europa weiterzureisen. In Afghanistan habe er nichts zu befürchten gehabt; in Europa wolle er sich ein besseres Leben aufbauen.
Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten vom 29.4.2010 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers im Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren.
Am 25.5.2010 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zu.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.7.2010 (in Anwesenheit einer vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als gesetzliche Vertreter bevollmächtigten Vertreterin der Diakonie) beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Altersangaben. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Bruders nicht angeben. Zuletzt habe er, der Beschwerdeführer, bei seinem Onkel gelebt. Dieser habe ihn geschlagen, ihm den Schulbesuch verweigert und verlangt, dass er, der Beschwerdeführer, seinen Unterhalt selbst verdiene. Wegen der Probleme mit seinem Onkel habe er Afghanistan verlassen. Er habe außerdem Angst, von den Taliban getötet oder rauschgiftsüchtig zu werden.
3. Mit Bescheid vom 3.8.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.8.2011 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt aktuelle (und u.a. auf Berichten aus dem Jahr 2009 basierende) Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, was es beweiswürdigend damit begründete, dass der Beschwerdeführer seine in der Einvernahme vom 22.7.2010 geäußerten Probleme und Rückkehrbefürchtungen in der Erstbefragung noch nicht erwähnt und sein Vorbringen massiv gesteigert habe.3. Mit Bescheid vom 3.8.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.8.2011 (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt aktuelle (und u.a. auf Berichten aus dem Jahr 2009 basierende) Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, was es beweiswürdigend damit begründete, dass der Beschwerdeführer seine in der Einvernahme vom 22.7.2010 geäußerten Probleme und Rückkehrbefürchtungen in der Erstbefragung noch nicht erwähnt und sein Vorbringen massiv gesteigert habe.
Rechtlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine konkrete und aktuelle Verfolgung nicht behauptet habe. Auch würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine reale Gefahr bestehe, in eine ausweglose Lage zu geraten.
Dieser an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 5.8.2010 zugestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des erlassenen Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung auf seine Aussagen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwies und unter Zitierung aus mehreren Zeitungsartikeln die Ansicht vertrat, dass das Bundesasylamt den Umstand seiner Minderjährigkeit zu wenig berücksichtigt habe. Er sei von Kinderarbeit, Entführung und Zwangsrekrutierung bedroht und laufe Gefahr, mit dem Wiedererstarken der Taliban getötet oder rauschgiftsüchtig zu werden. Er gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan an. Die Sicherheitslage in Ghazni sei sehr schlecht.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des erlassenen Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung auf seine Aussagen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwies und unter Zitierung aus mehreren Zeitungsartikeln die Ansicht vertrat, dass das Bundesasylamt den Umstand seiner Minderjährigkeit zu wenig berücksichtigt habe. Er sei von Kinderarbeit, Entführung und Zwangsrekrutierung bedroht und laufe Gefahr, mit dem Wiedererstarken der Taliban getötet oder rauschgiftsüchtig zu werden. Er gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan an. Die Sicherheitslage in Ghazni sei sehr schlecht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch die Einvernahme vor der belangten Behörde in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung fanden im angefochtenen Bescheid ihren Niederschlag. In der Beschwerde wurde weder die Verfahrensrüge näher begründet, noch vermag der erkennende Senat von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen.
1.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Afghanistan) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln (vgl. zB den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013 oder den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012; vgl. ferner zB AsylGH 11.4.2013, C15 414460-1/2010). Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.1.2 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Afghanistan) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln vergleiche zB den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013 oder den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012; vergleiche ferner zB AsylGH 11.4.2013, C15 414460-1/2010). Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
1.3 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aus wie immer gearteten Gründen einer gezielten und individuellen Verfolgung gegenwärtig ausgesetzt wäre.
2. Dass eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht festgestellt werden konnte, gründet auf folgenden Erwägungen:
2.1 Bedenkt man die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Laufe seines Verfahrens, so fällt eine "Steigerung" seines Vorbringens bzw. der Intensität der letztlich behaupteten persönlichen Verfolgung auf: Im Rahmen seiner Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag noch ausschließlich mit dem Umstand begründet, dass er in Afghanistan keine Angehörigen mehr gehabt habe und zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den Iran gereist sei, wobei er noch ausdrücklich hinzugefügt hatte, in seiner Heimat "nie etwas zu befürchten" gehabt zu haben und sich in Europa "ein besseres Leben aufbauen" wolle (S. 5 des Protokolls zur Erstbefragung). Erst in der Einvernahme vom 22.7.2010 änderte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen gänzlich und behauptete - völlig konträr zu seinen bisherigen Antragsgründen -, dass er wegen seines Onkels in den Iran geflohen sei und bei einer Rückkehr u. a. auch seine Ermordung durch die Taliban oder Drogenabhängigkeit befürchte (S. 4 des Einvernahmeprotokolls), bevor er in der Beschwerdeschrift darüber hinaus vorbrachte, von Entführung und Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht zu sein.
Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten (vgl. idS auch VfGH 27.6.2012, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer zwar Gründe für seine Ausreise anführte, gerade aber jene, die seine persönliche Verfolgung betrafen, nicht einmal ansatzweise ansprach. Dieser Umstand ist auch nicht durch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, auf die nach verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen entsprechend Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457; VfGH 27.6.2012, U 98/12), zu rechtfertigen, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer die in seiner späteren Einvernahme behauptete Gefährdung in der Erstbefragung noch gänzlich in Abrede gestellt hatte (S. 5 des Protokolls zur Erstbefragung). Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine allfällige konkrete Verfolgung durch bestimmte Personen in den ersten Einvernahmen gänzlich unerwähnt ließ (und dort stattdessen auf die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan und seine nicht vorhandene familiäre Unterstützung verwies), wenn er tatsächlich aus den von ihm später genannten Gründen in Afghanistan gefährdet wäre. Der Asylgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass eine in ihrer Heimat verfolgte Person im Zufluchtsstaat den Asylantrag gleich zu Beginn mit den tatsächlichen Fluchtgründen und nicht etwa mit Hinweisen auf die allgemeine Lage im Heimatland begründet, womit das Ziel, Asyl zu erlangen, lediglich unnötig gefährdet würde.Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.6.2012, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer zwar Gründe für seine Ausreise anführte, gerade aber jene, die seine persönliche Verfolgung betrafen, nicht einmal ansatzweise ansprach. Dieser Umstand ist auch nicht durch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, auf die nach verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen entsprechend Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457; VfGH 27.6.2012, U 98/12), zu rechtfertigen, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer die in seiner späteren Einvernahme behauptete Gefährdung in der Erstbefragung noch gänzlich in Abrede gestellt hatte (S. 5 des Protokolls zur Erstbefragung). Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine allfällige konkrete Verfolgung durch bestimmte Personen in den ersten Einvernahmen gänzlich unerwähnt ließ (und dort stattdessen auf die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage in Afghanistan und seine nicht vorhandene familiäre Unterstützung verwies), wenn er tatsächlich aus den von ihm später genannten Gründen in Afghanistan gefährdet wäre. Der Asylgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass eine in ihrer Heimat verfolgte Person im Zufluchtsstaat den Asylantrag gleich zu Beginn mit den tatsächlichen Fluchtgründen und nicht etwa mit Hinweisen auf die allgemeine Lage im Heimatland begründet, womit das Ziel, Asyl zu erlangen, lediglich unnötig gefährdet würde.
Im vorliegenden Fall wäre anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer schon von Anfang an die später erwähnten Rückkehrbefürchtungen zumindest angedeutet hätte, wenn diese den Tatsachen entsprechen würden.
2.2 Für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen entscheidend erwies sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch der Umstand, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren vage und unsubstantiiert darstellten:
Was die Misshandlungen durch seinen Onkel betrifft, stellte er diese lediglich in den Raum, ohne nähere Angaben, etwa in welcher Weise oder in welcher Häufigkeit bzw. in welchem zeitlichen Rahmen die Übergriffe stattgefunden haben sollen, zu machen. Auch den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass dem Beschwerdeführer konkret eine Entführung oder Ermordung drohte, zumal er - wie er selbst in der Einvernahme einräumte - bislang keinen Kontakt zu Taliban gehabt habe. Somit handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die Gründe einer allfälligen Verfolgung - auch unter Berücksichtigung des im Einvernahmezeitpunkt jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - durchwegs um vage Mutmaßungen und Spekulationen, die keiner Plausibilitätskontrolle zugänglich und folglich auch nicht geeignet sind, eine konkrete und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen. Wenn aber sowohl die Gründe für eine allfällige Verfolgung derart allgemeiner Natur sind als auch konkrete und gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlungen (oder dies indizierende Vorfälle) lediglich unsubstantiiert und ohne jegliche Konkretisierung in den Raum gestellt werden, kann eine gezielte und persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
2.3 Selbst wenn man etwa die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - nicht als unglaubwürdig qualifizieren würde, ist zu bedenken, dass der Konflikt mit seinem Onkel - gemäß den Schilderungen des Beschwerdeführers - vornehmlich aus Problemlagen entstand, wie etwa dass der damals minderjährige Beschwerdeführer nach Ansicht seines ihn betreuenden Onkels selbst für seinen Unterhalt aufkommen sollte, die sich durch die mittlerweile erlangte Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan so nicht mehr stellen würden. Ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass sein Onkel ihn in Afghanistan insbesondere aktuell landesweit verfolgen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen.
Der erkennende Senat vermag der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers dessen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht feststellen konnte.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.1 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Vor-aussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die begründete Furcht vor der Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Selbst wenn man die vorgebrachte Gefährdung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel den Feststellungen zugrunde legen würde, würde es im Übrigen an einen Anknüpfungspunkt an einen Konventionsgrund fehlen.
3.3.2 Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.3.2 Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer ebenfalls eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, da eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen durch seinen Onkel und seiner Gefährdung als Waisenkind ist zunächst festzuhalten, dass aus keiner der in der Beschwerde erwähnten besonderen Bestimmungen zum Schutz von Kindern bzw. Minderjährigen (siehe insb. Art. 22 der UN-Kinderrechtskonvention) eine Verpflichtung zur Gewährung von Asyl abgeleitet werden kann. Soweit vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der "sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen" in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre, weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Darüber hinaus ist obiter zu bedenken, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur unbegleitete Minderjährige, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Die dargestellten Risiken hätten den Beschwerdeführer nicht getroffen, weil er im Antragszeitpunkt unbegleitetes Kind bzw. unbegleiteter Minderjähriger war, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hatte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen hätten können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen (vgl. AsylGH 17.6.2011, C1 419420-1/2011; 19.4.2011, C18 409159-1/2009).3.3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen durch seinen Onkel und seiner Gefährdung als Waisenkind ist zunächst festzuhalten, dass aus keiner der in der Beschwerde erwähnten besonderen Bestimmungen zum Schutz von Kindern bzw. Minderjährigen (siehe insb. Artikel 22, der UN-Kinderrechtskonvention) eine Verpflichtung zur Gewährung von Asyl abgeleitet werden kann. Soweit vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der "sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen" in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre, weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Darüber hinaus ist obiter zu bedenken, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur unbegleitete Minderjährige, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Die dargestellten Risiken hätten den Beschwerdeführer nicht getroffen, weil er im Antragszeitpunkt unbegleitetes Kind bzw. unbegleiteter Minderjähriger war, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hatte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen hätten können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen vergleiche AsylGH 17.6.2011, C1 419420-1/2011; 19.4.2011, C18 409159-1/2009).
3.3.4 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;3.3.4 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus vergleiche AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;
18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;
27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher die Beschwerde abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG, die auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG, die auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anwendbar ist, war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. idS VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen vergleiche idS VfSlg. 13.831 aus 1994, mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies Artikel 6, EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).
Schlagworte
aktuelle Bedrohung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
29.08.2013